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Solothurn Versicherungsgericht 10.08.2020 VSBES.2020.28

August 10, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,380 words·~17 min·4

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Full text

Urteil vom 10. August 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 14. November 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 4. Oktober 2019 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 10. Juli bis 4. Oktober 2019, d.h. zwischen der Entlassung und der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, nur ungenügend um Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AWA-Nr. 5), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 insoweit teilweise guthiess, als sie die Einstelldauer auf sechs Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt am 4. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 f.):

Es sind 0 Einstelltage zur Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung / der Einspracheentscheid aufzuheben.

Die Begründung dieser Beschwerde wird mit Eingabe vom 2. März 2020 ergänzt (A.S. 9).

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 ff.).

2.3     Die Parteien halten mit Replik vom 15. April 2020 resp. Duplik vom 7. Mai 2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 22 f. / 25 f.). Der Beschwerdeführer reicht zudem ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___ (fortan: Hausarzt) vom 8. April 2020 ein (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 7).

2.4     Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts verfügt am 4. Juni 2020, dass beim Hausarzt verschiedene Auskünfte eingeholt werden (A.S. 32 ff.). Die Parteien haben zuvor darauf verzichtet, Zusatzfragen zu beantragen (s. A.S. 30 - 32).

2.5     Der Hausarzt beantwortet die Fragen des Gerichts am 10. Juni 2020 (A.S. 35) und reicht diverse Urkunden ein (A.S. 36 ff.). Der Beschwerdeführer lässt sich in der Folge nicht dazu vernehmen (A.S. 52), während die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2020 beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und von allfälligen Einstelltagen abzusehen (A.S. 50 f.).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei sechs streitigen Anspruchstagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Was als quantitativ genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 132 / 221 f.). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 24).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu bemühen, setzt generell bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ein, bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 220 + 223 f.; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367).

Während einer ärztlich bescheinigten krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet wird (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE B320).

2.2     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

3.

3.1

3.1.1  Die Arbeitgeberin C.___ AG löste die Anstellung des Beschwerdeführers mit Kündigung vom 2. Juli 2019 per 10. Juli 2019 auf (AWA-Nr. 3). Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge am 4. Oktober 2019 bei der Gemeinde zur Arbeitsvermittlung an (AW-Nr. 4).

3.1.2  Das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» vom 14. Oktober 2019 (AWA-Nr. 6) weist für den Zeitraum zwischen der Kündigung und der Anmeldung insgesamt sieben Bewerbungen aus, nämlich vier am 4. September, zwei am 10. September und eine am 27. September 2019.

3.1.3  Nachdem ihm die Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben hatte, sich zum Umfang seiner Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zu äussern (AWA-Nr. 8), teilte der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 mit (AWA-Nr. 9), der Verlust der Arbeit von heute auf morgen habe ihn schwer belastet, weshalb er zu der Zeit nicht in der Lage gewesen sei, sich zu bewerben. Zudem habe seine gesundheitliche Situation in diesem Zeitraum zu zwei Hospitalisationen geführt. Sowohl vor als auch nach der Behandlung sei er körperlich und psychisch angeschlagen gewesen. Die Medikamente hätten ihn ermüden lassen. Als er sich im September langsam wieder erholt habe, habe er auch wieder Bewerbungen verschickt.

3.1.4  In seiner Einsprache vom 12. Dezember 2019 (AWA-Nr. 5) bekräftigte der Beschwerdeführer seine frühere Stellungnahme und ergänzte zusammengefasst, er sei wie folgt stationär behandelt worden (s. dazu die eingereichten Berichte des D.___, AWA-Nrn. 10 - 12, in denen freilich die Angaben zu Diagnose etc. geschwärzt waren):

·      16. bis 19. August 2019

·      12. bis 17. September 2019

·      12. bis 18. Oktober 2019

Die Ärzte hätten ihn in diesem Zusammenhang wie folgt arbeitsunfähig geschrieben (AWA-Nr. 13 f.):

·      12. bis 22. September 2019

·      12. bis 23. Oktober 2019

Da er sich damals in keinem Arbeitsverhältnis befunden habe, habe kein Anlass bestanden, die Arztzeugnisse zu verlängern. Weiter weise er darauf hin, dass er sich, wie schon vor der Entlassung geplant, vom 29. Juli bis 4. August 2019 in den Ferien befunden habe. Die Kontrollperiode fange erst mit der Anmeldung beim RAV am 4. Oktober 2019 an. Das Gesetz sehe lediglich für die Zeit, während welcher die versicherte Person Ansprüche erhebe, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor. Er habe trotz gesundheitlicher Beschwerden sein Bestes gegeben, die Arbeitslosigkeit kurz zu halten. Die mündlichen Bemühungen in seinem Freundeskreis und bei seinem Vater, insgesamt sechs, habe er nicht aufgeführt, obwohl es sich ebenfalls um Arbeitsbemühungen gehandelt habe. Zu Beginn habe er von seinen Ersparnissen gelebt und sich nicht direkt beim RAV angemeldet, was die Arbeitslosenkasse geschont habe. Dafür werde er nun sozusagen bestraft.

3.1.5  In der Beschwerdeschrift bekräftigte der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Einsprache (A.S. 4 f.). Er habe die Kündigung erst einmal verarbeiten müssen. Da er damals nicht gewusst habe, dass er sich beim RAV anmelden werde, habe er keine weiteren Arztzeugnisse eingeholt. Es sei ihm selbstverständlich auch vor und nach den Spitalaufenthalten nicht gut gegangen.

In seiner Replik (A.S. 22 f.) ergänzte der Beschwerdeführer, seine Kündigungsfrist habe lediglich sieben Tage betragen. Die in der Beschwerdeantwort genannten Bundesgerichtsentscheide würden sich auf eine dreimonatige Kündigungsfrist beziehen und fänden deshalb keine Anwendung. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass bis zur individuellen Vereinbarung mit dem RAV-Berater in der Regel von sechs Arbeitsbemühungen pro Monat ausgegangen werde. Für die Arbeitssuche hätten ihm insgesamt 21 Tage zur Verfügung gestanden, womit seine sieben Arbeitsbemühungen ausreichend seien. Er habe Familie und Freunde gefragt, ob sie irgendwo von einer offenen Stelle wüssten. Er habe sich stets darum bemüht, eine Arbeit zu finden. Wegen seines verschlechterten Gesundheitszustandes habe er sich dann aber doch zu einer Anmeldung beim RAV entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Zeugnis seines Hausarztes vom 8. April 2020 ein, welches vom 16. August bis 18. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte (BB-Nr. 7).

3.1.6  Der Hausarzt des Beschwerdeführers beantwortete die Fragen des Gerichts am 10. Juni 2020 wie folgt (A.S. 35):

Es sei ein schädlicher Konsum von Alkohol sowie eine Steatosis hepatis zu diagnostizieren. Er habe den Beschwerdeführer zum ersten Mal am 16. April 2019 untersucht und einen Alkoholüberkonsum erkannt. Den sogleich angesetzten Termin für eine psychiatrische Mitbeurteilung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen. Am 23. September 2019 sei der Beschwerdeführer von seiner Praxiskollegin Dr. med. E.___ untersucht worden, welche ihn dem F.___ zugewiesen habe. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 16. August 2019 basiere auf dem Notfalldienstbericht vom 19. August 2019, nachdem der Beschwerdeführer am 16. August 2019 in die Klinik eingetreten sei. Ausserdem habe er, Dr. med. B.___, im August und September 2019 vom Vater des Beschwerdeführers Bescheid über den Verlauf erhalten. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Gesundheitszustands vom 16. August bis 3. Oktober 2019 nicht in der Lage gewesen, nach Arbeit zu suchen oder sich zu bewerben. Für die vorhergehende Zeit zwischen dem 10. Juli und 16. August 2019 habe er keine Information.

Der Hausarzt reichte ausserdem noch Arztberichte ein, denen sich folgende Angaben entnehmen lassen:

·      D.___: Aufenthalt vom 16. bis 19. August 2019 wegen schädlichen Alkoholkonsums sowie Steatosis hepatis (A.S. 36 f.).

·      D.___: Aufenthalt vom 12. bis 17. September 2019 wegen Lungenembolien und Pneumonie (A.S. 38 ff.).

·      F.___: Aufenthalt vom 27. bis 30. September 2019 wegen Anpassungsstörungen sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol im Sinne von akuter Intoxikation und Abhängigkeitssyndrom (A.S. 43 f.).

3.2

3.2.1  Der Einwand des Beschwerdeführers, ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung seien von vornherein kein Grund für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, ist unzutreffend. Nach konstanter Lehre und Rechtsprechung beginnt die Pflicht zur Arbeitssuche bereits vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (E. II. 2.1 hiervor). Entscheidend ist im vorliegenden Fall der Zeitraum zwischen dem Empfang der Kündigung und der Anmeldung (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 11). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin setzte die Pflicht zur Arbeitssuche nicht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist am 10. Juli 2019 ein, sondern bereits mit der Kündigung vom 2. Juli 2019, wobei davon auszugehen ist, dass diese dem Beschwerdeführer frühestens am 3. Juli 2019 zugestellt wurde.

Richtig ist, dass Gesetz und Verordnung nirgends ziffernmässig festlegen, welche Anzahl Bewerbungen ausreichend ist. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch nicht darauf berufen, für die Zeit von Juli bis Oktober 2019 habe keine Vereinbarung über den Umfang der Arbeitsbemühungen bestanden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nämlich weder voraus, dass der Personalberater bereits eine Mindestanzahl von Bewerbungen festgesetzt hat, noch ist erforderlich, dass die versicherte Person vorgängig auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde (E. II. 2.2 hiervor).

3.2.2  Der Beschwerdeführer meldete sich zwar nicht sofort bei der Arbeitslosenversicherung an, als sein Arbeitsverhältnis endete, sondern er wartete fast drei Monate. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn auch in einer solchen Situation hat grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 15).

3.2.3  Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich bei Verwandten und Bekannten nach offenen Stellen umgehört, ist unbehelflich. Ob die Arbeitsbemühungen quantitativ ausreichend waren, richtet sich allein nach der Anzahl konkreter Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 133; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 24). Anfragen im persönlichen Beziehungsnetz vermögen solche Bewerbungen nicht zu ersetzen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222).

3.2.4  Die Beschwerdegegnerin anerkennt im angefochtenen Einspracheentscheid, dass der Beschwerdeführer vom 16. bis 19. August sowie vom 12. bis 22. September 2019, als er im D.___ hospitalisiert resp. von den dortigen Ärzten arbeitsunfähig geschrieben war, gesundheitshalber keine Arbeitsbemühungen vornehmen konnte. Der Beschwerdeführer wiederum hält unter Berufung auf seinen Hausarzt dafür, er sei vom 16. August bis 3. Oktober 2019 ohne Unterbruch arbeitsunfähig gewesen.

3.2.4.1 Für die Zeit vor dem 16. August 2019 liegen keine echtzeitlichen Arztberichte oder Arztzeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Die Feststellung des Hausarztes, anlässlich der Konsultation am 16. April 2019 sei ein übermässiger Alkoholkonsum erkannt worden, genügt nicht, um daraus für die Folgezeit eine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer erst im August 2019 wieder einen Arzt aufsuchte. Der Hausarzt lehnt es denn auch ab, für den Zeitraum vor dem 16. August 2019 rückwirkend Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen, dies mit dem zutreffenden Hinweis, ihm fehlten dafür die erforderlichen Informationen. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 2. Juli 2020, es sei glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer schon damals nicht in der Lage gefühlt habe, nach Arbeit zu suchen (A.S. 50), geht fehl. Einerseits reicht es hier nicht, dass eine Arbeitsunfähigkeit bloss glaubhaft gemacht wird, massgeblich ist im Sozialversicherungsrecht vielmehr (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen) der strengere Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers an; entscheidend ist, ob er aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht in der Lage war, sich nach Arbeit umzusehen. Dieser Nachweis ist mit Arztzeugnissen zu erbringen, welche auf objektivierbaren Feststellungen des Arztes und nicht bloss den Angaben der versicherten Person oder nachträglichen Spekulationen beruhen (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 192). Da es hier für die Zeit bis zum 16. August 2019 an solchen Zeugnissen fehlt, liegt insoweit Beweislosigkeit vor. Diese wirkt sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, der aus der unbewiesen gebliebenen Arbeitsunfähigkeit Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

3.2.4.2 Für die Zeit ab 16. August 2019 geht der Hausarzt demgegenüber von einer durchgehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Er begründet dies einerseits mit den Berichten des D.___ zu den beiden Hospitalisationen im August resp. September. Diese Berichte belegen aber nur bis 19. August und dann wieder ab 12. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit, während sie zu der Zeitspanne dazwischen keine Aussagen machen. Soweit der Hausarzt auch für diese Zeit von einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht, vermag dies nicht zu überzeugen, da es sich um eine retrospektive, nicht auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende Einschätzung handelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die zweite Hospitalisation ab 12. September 2019 aus einem anderen Grund erfolgte als die erste ab 16. August 2019 (E. II. 3.1.6 in fine hiervor), weshalb man nicht argumentieren kann, der im August 2019 festgestellte schädliche Alkoholkonsum müsse sich in der Zwischenzeit verschlimmert haben. Andererseits verweist der Hausarzt auf Angaben, welche der Vater des Beschwerdeführers zum Verlauf im August und September 2019 gemacht habe. Diese Angaben eines Laien, deren genauer Inhalt im Übrigen nicht ersichtlich ist, vermögen aber eine ärztliche Untersuchung nicht zu ersetzen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer in der Lage, am 4. September 2019 vier und am 10. September 2019 zwei schriftliche Bewerbungen zu tätigen. Dies spricht gegen eine Arbeitsunfähigkeit im damaligen Zeitpunkt und korrespondiert zudem mit der Aussage des Beschwerdeführers in seiner ersten Stellungnahme vom 31. Oktober 2019, wonach es ihm im September wieder besser gegangen sei und er sich habe bewerben können (E. II. 3.1.2 hiervor). Somit ist auch hier zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass zwischen den beiden Hospitalisationen, d.h. vom 20. August bis 11. September 2019, keine Arbeitsunfähigkeit vorlag (vgl. E. II. 3.2.4.1 in fine hiervor).

3.2.4.3 Anders sieht die Situation ab 23. September 2019 aus. An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in der Praxis des Hausarztes untersucht, d.h. die attestierte Arbeitsunfähigkeit beruht ab diesem Datum auf eigener Anschauung und erscheint damit als verlässlich. Für eine Arbeitsunfähigkeit vom 23. September bis 3. Oktober 2019 spricht zudem, dass der Beschwerdeführer vom 27. bis 30. September 2019 erneut wegen seiner Alkoholproblematik hospitalisiert war und zudem psychiatrische Diagnosen gestellt wurden (E. II. 3.1.6 in fine hiervor).

3.2.4.4 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum vom 3. Juli bis 3. Oktober 2019, zwischen der Kündigung und der Anmeldung, an insgesamt 26 Kalendertagen gesundheitlich nicht in der Lage war, nach Arbeit zu suchen:

·      16. bis 19. August 2019

·      12. September bis 3. Oktober 2019

Hier ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu beachten, dass die Ferien vom 29. Juli bis 4. August 2019 den Beschwerdeführer nicht davon entbanden, sich um Arbeit zu bemühen, dies unabhängig davon, ob er sich während dieser Zeit im Ausland oder in der Schweiz aufhielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2). Für Arbeitsbemühungen standen dem Beschwerdeführer somit insgesamt zwei Monate und eine Woche (67 Tage) zur Verfügung:

·      3. Juli bis 15. August 2019

·      20. August bis 11. September 2019

3.2.5  Eine arbeitslose Person hat sich, um ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen, so zu verhalten hat, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter dieser Voraussetzung würde eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, welche ihre Arbeit kurzfristig verliert, alles daransetzen, um möglichst rasch eine neue Stelle zu finden, und sich keinesfalls mit lediglich sieben Bewerbungen während etwas mehr als zwei Monaten begnügen. Die Arbeitsbemühungen bis zur Anmeldung müssen folglich als unzureichend gelten, weshalb der Beschwerdeführer im Einspracheentscheid zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.3

3.3.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

·      leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

·      mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

·      schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2  Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/1.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Dies ist auf den Fall des Beschwerdeführers analog anwendbar, denn bei ihm vergingen zwischen der Kündigung am 2. Juli 2019 und der Anmeldung am 4. Oktober 2019 rund drei Monate (93 Tage). Schuldmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit während insgesamt 26 Tagen an der Arbeitssuche verhindert war, so dass ihm insoweit kein Vorwurf gemacht werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht den vom SECO vorgegebenen unteren Rahmen der Einstelldauer unterschritten, indem sie eine Einstellung von sechs Tagen vornahm. Da dem Beschwerdeführer zwei Monate und eine Woche für die Arbeitssuche zur Verfügung standen, korrespondiert diese Einstelldauer mit der Weisung des SECO, welche für ungenügende Arbeitsbemühungen in einer zweimonatigen Kündigungsfrist einen Einstellrahmen von sechs bis acht Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.A). Eine weitere Reduktion ist diesbezüglich nicht angezeigt. Nach dem Beweisergebnis im Beschwerdeverfahren war der Beschwerdeführer 26 Tage an der Arbeitssuche verhindert. Dies ist zwar etwas länger als die 22 Tage, von denen die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausgegangen war (15 Tage Arbeitsunfähigkeit und sieben Tage Ferien), als sie die Einstelldauer auf sechs Tage festlegte. Die erwähnten 26 Tage stehen aber nach der Würdigung des Versicherungsgerichts einem Zeitraum von 93 Tagen zwischen Kündigung und Anmeldung gegenüber. Die 22 Tage gemäss Einspracheentscheid standen hingegen einem etwas kürzeren Zeitraum von 87 Tagen zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und der Anmeldung gegenüber. Die Relation zwischen der Zeitspanne, während der die Schadenminderungspflicht galt, und der Zeitspanne, während welcher der Beschwerdeführer unverschuldet keine Arbeit suchen konnte, bleibt damit in etwa die gleiche, so dass das Verschulden nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheint.

Die Beschwerdegegnerin liess allerdings unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, sondern erst geraume Zeit später. Dies wirkt sich zusätzlich schuldmindernd aus (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 238; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 108), weshalb es angezeigt ist, die Einstelldauer auf vier Tage zu reduzieren.

3.4     Zusammenfassend wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 4. Oktober 2019 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.   Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 4. Oktober 2019 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.   Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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