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Solothurn Versicherungsgericht 12.10.2020 VSBES.2020.188

October 12, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,484 words·~12 min·6

Summary

Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien

Full text

Urteil vom 12. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, Sozialhilfe und Asyl, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend     Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (Einspracheentscheid vom 4. September 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Die 1988 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. April 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien an (Akten des Amtes für Soziale Sicherheit [ASO-Nr.] 4). Das Amt für Soziale Sicherheit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegner) als für die Behandlung der Anmeldung zuständige Behörde verlangte mit Schreiben vom 18. Juni 2020 zusätzliche Unterlagen (ASO-Nr. 42). Nach deren Eintreffen (ASO-Nr. 44) sprach der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2020 rückwirkend ab 1. April 2020 Ergänzungsleistungen für Familien in der monatlichen Höhe der individuellen Prämienverbilligung für zwei erwachsene Personen und ein Kind, total CHF 1'064.00 pro Monat oder CHF 12'768.00 pro Jahr, plus CHF 174.00 pro Monat zu (ASO-Nr. 55). Der Entscheid basierte auf einer Berechnung, welche jährliche anrechenbare Ausgaben von CHF 67'113.00 und jährliche anrechenbare Einnahmen von CHF 52'262.20 ergab (ASO-Nr. 59).

2.       Am 24. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Juli 2020 (ASO-Nr. 60). Sie stelle die folgenden Rechtsbegehren:

1.   Die Verfügung vom 1. Juli 2020 des Amts für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn betreffend Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (Fam-EL) sei aufzuheben.

2.   Es sei eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher die Höhe meines Anspruchs auf FamEL per 1. April 2020 neu berechnet wird unter Berücksichtigung des Lebensbedarfs für Alleinstehende sowie der nachgewiesenen Kosten für die Betreuung meines Kindes.

3.       Mit Einspracheentscheid vom 4. September 2020 (ASO-Nr. 66; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess der Beschwerdegegner die Einsprache vom 24. Juli 2020 teilweise gut. Er berücksichtigte bei den anerkannten Ausgaben neu zusätzliche Kosten für externe Kinderbetreuung in der Höhe von CHF 3'986.10, so dass sich die gesamten berücksichtigten Ausgaben von CHF 67'113.00 auf CHF 71'099.10 erhöhten. Nicht gefolgt wurde dagegen dem Antrag, der Betrag für den Lebensbedarf sei nach den Ansätzen für Alleinstehende zu bestimmen. Bei unveränderten anrechenbaren Einnahmen von CHF 52'262.20 ergab sich ein Ausgabenüberschuss von CHF 18'836.90. Dementsprechend wurden der Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie Familien-Ergänzungsleistungen in der Höhe der Prämienverbilligung von CHF 12'768.00 pro Jahr (auszahlbar an die Krankenversicherung) zuzüglich CHF 6'068.90 pro Jahr oder CHF 506.00 pro Monat (auszahlbar an die Beschwerdeführerin) zugesprochen (vgl. auch das Berechnungsblatt, ASO-Nr. 72).

4.       Mit Zuschrift vom 14. September 2020 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2020. Sie stellt den folgenden Antrag:

Der Einspracheentscheid bzw. die Einspracheverfügung vom 4. September 2020 des Amts für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn betreffend Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (FamEL) sei insoweit aufzuheben und zu ändern, als meinem Begehren um Berücksichtigung des Lebensbedarfs für Alleinstehende im Rahmen der Berechnung meines Anspruchs auf FamEL per 1. April 2020 entsprochen wird.

5.       Mit prozessleitender Verfügung vom 15. September 2020 werden die Akten des Beschwerdegegners beigezogen. Diese treffen am 1. Oktober 2020 beim Gericht ein. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien ab 1. April 2020. Die nach dem Einspracheentscheid verbleibende Uneinigkeit zwischen den Parteien beschränkt sich auf die Frage nach der Höhe des anrechenbaren Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf. Eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die richterliche Beurteilung beschränkt sich deshalb auf diesen Punkt (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Angemerkt sei immerhin, dass die mit dem Einspracheentscheid erfolgte Anerkennung von Kosten für externe Kinderbetreuung von CHF 3'986.10 mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 40 % (10,66 Lektionen pro Woche) als Lehrperson erwerbstätig ist und ihr Lebenspartner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfungen widmet, als grosszügig erscheint.

3.      

3.1     Personen haben laut § 85bis Abs. 1 des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) Anspruch auf Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien, wenn sie seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Solothurn haben, in häuslicher Gemeinschaft mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren leben, ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen sowie wenn die anerkannten Ausgaben (§ 85quinquies SG) die anrechenbaren Einnahmen (§ 85sexies SG) übersteigen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere erreicht sie das gesetzlich vorausgesetzte Mindesteinkommen gemäss § 85bis Abs. 1 lit. c SG, und zwar unabhängig davon, ob von einer Familie mit einer erwachsenen Person oder einer solchen mit zwei erwachsenen Personen ausgegangen wird.

3.2     Die jährliche Ergänzungsleistung für Familien entspricht (bis zu einem hier nicht relevanten Höchstbetrag) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (§ 85quater Abs. 1 SG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Familie werden zusammengerechnet (§ 85quater Abs. 4 SG). Zur Familie gehören gemäss § 85quater Abs. 5 SG neben der anspruchsberechtigten Person (lit. a) die Kinder nach § 85bis SG (lit. b), der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt ist (lit. c), sowie andere Personen, die zu den Kindern entweder ein Verwandtschafts- oder ein Pflegeverhältnis haben und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben (lit. d Ziff. 1) oder kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit ihnen länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft leben (lit. d Ziff. 2).

3.3     Die anrechenbaren Einnahmen richten sich mit gewissen Abweichungen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30; vgl. § 85sexies SG). In Bezug auf die anerkannten Ausgaben verweist § 85quinquies Abs. 1 SG (mit einer hier nicht relevanten Einschränkung bezüglich der Krankenkassenprämien) auf Art. 10 ELG. Gemäss Abs. 1 lit. a dieser letzteren Bestimmung wird bei den anerkannten Ausgaben ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf berücksichtigt. Dieser beträgt CHF 19'450.00 bei alleinstehenden Personen, CHF 29'175.00 bei Ehepaaren und CHF 10'170.00 bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen.

4.

4.1     Aus der Anmeldung und den weiteren Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner, der nicht erwerbstätig ist und sich vollzeitlich seiner Ausbildung widmet, und dem gemeinsamen Kind, das am [...] 2019 geboren wurde, zusammenlebt. Die Familie, deren Ausgaben und Einnahmen zusammenzurechnen sind, besteht also gemäss der vorstehend zitierten Regelung (§ 85quater SG; E. II. 3.2 hiervor) aus der Beschwerdeführerin, ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind. Umstritten ist die Behandlung des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf.

4.2

4.2.1  Im Einspracheentscheid wird dazu erwogen, gemäss der gesetzlichen Regelung gehörten zur Familie sowohl der Ehegatte oder die Ehegattin der anspruchsberechtigten Person wie auch im gleichen Haushalt lebende Elternteile des Kindes, die nicht mit der anspruchsberechtigten Person verheiratet sind. Dieser Begriff der Familie, der nicht auf den Zivilstand abstelle, sei vom Gesetzgeber bewusst so gewählt worden. Die Familien-Ergänzungsleistungen seien so ausgestaltet, dass die Familienformen gleichermassen respektiert und gleichwertig behandelt würden. Mit der Regelung von § 85quater Abs. 5 SG könne den heute sehr vielfältigen Formen des Familienlebens Rechnung getragen werden und es werde auch sichergestellt, dass verheiratete Paare und Konsensualpaare gleichbehandelt würden. Diese Regelung gelte sowohl für die anrechenbaren Einnahmen als auch für die anerkannten Ausgaben. Auch für die Beurteilung des allgemeinen Lebensbedarfs sei nicht der Zivilstand der anspruchsberechtigten Person massgebend, sondern die tatsächliche familiäre Lebensform. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner und dem gemeinsamen Kind in einer Lebensgemeinschaft lebe, sei der Betrag für die anrechenbaren Lebenshaltungskosten für Ehepaare von CHF 29'175.00 anzuwenden. Zusammen mit dem Lebensbedarf für ein Kind von CHF 10'170.00 resultiere die in die Berechnung eingesetzte Summe von CHF 39'345.00.

4.2.2  Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, der vom Beschwerdegegner zitierte § 85quater SG definiere den Personenkreis, der als Familie gelte. Die anerkannten Ausgaben würden hingegen ausdrücklich in § 85quinquies SG geregelt. Gemäss dessen Abs. 1 richteten sich die anerkannten Ausgaben mit Ausnahme der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 ELG. Die gestützt auf diesen im autonomen kantonalen Recht enthaltenen Verweis massgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen stellten ebenfalls kantonales Recht dar (Hinweis auf BGE 142 V 577 E. 3.1 S. 578 f.). Die durch den Verweis übernommenen Normen würden zum Recht des betreffenden Gemeinwesens und seien nach dessen Regeln auszulegen (Hinweis auf BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322). Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) stelle unmissverständlich klar, dass der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende für ledige Personen gelte und insbesondere auch bei im Konkubinat lebenden Personen Anwendung finde. Mangels anderer Regelung im kantonalen Recht seien diese Grundsätze auch im vorliegenden Zusammenhang heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner befänden sich seit mehreren Jahren in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie führten einen gemeinsamen Haushalt und hätten ein gemeinsames Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehe. Sie seien ledig und lebten in einem Konkubinat. Folglich müsse anstelle des Lebensbedarfs für ein Ehepaar von CHF 29'175.00 zweimal der Betrag für Alleinstehende von CHF 19'450.00 berücksichtigt werden, was zusammen mit den CHF 10'170.00 für das Kind eine Gesamtsumme von CHF 49'070.00 (anstatt CHF 39'345.00) ergebe.

5.      

5.1     Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt, gelten die Bestimmungen des ELG, auf die sowohl (mit gewissen Abweichungen) in Bezug auf die anrechenbaren Einnahmen als auch (mit einer Abweichung zu den Krankenkassenprämien) in Bezug auf die anerkannten Ausgaben verwiesen wird, als kantonales Recht. Sie werden zum öffentlichen Recht des Gemeinwesens, welches die verweisende Norm erlassen hat, hier also des Kantons Solothurn (vgl. BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322). Deshalb ist dieses Recht nach den kantonalrechtlichen Regeln anzuwenden und nicht nach denjenigen des Bundesrechts. Aus den von der Beschwerdeführerin genannten Grundsätzen kann daher nicht gefolgert werden, die Verwaltungspraxis zu den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen müsse im Rahmen der kantonalen Ergänzungsleistungen für Familien «eins zu eins» übernommen werden. Auszugehen ist vielmehr vom kantonalrechtlichen Hintergrund.

5.2     Der Verweis auf die in Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG genannten Beträge für den Lebensbedarf führt in der hier zur Diskussion stehenden Konstellation zu keinem klaren Ergebnis: Nach der Konzeption des ELG, welche dem Zivilstand entscheidende Bedeutung beimisst, könnte der Betrag für ein Ehepaar von CHF 29'175.00 keine Anwendung finden, weil die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner nicht verheiratet sind. Das ELG lässt aber auch keinen Raum für eine Berechnung unter Einbezug zweier erwachsener Personen, in der beim Lebensbedarf zweimal der Betrag für Alleinstehende von CHF 19'450.00, total CHF 38'900.00, eingesetzt wird. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin für die Berechnung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistung als Alleinstehende mit Kind zu betrachten. Ihr Lebenspartner wäre weder bei den Ausgaben (Lebensbedarf, Krankenkassenprämie, Mietzinsanteil) noch bei den Einnahmen zu berücksichtigen, was für die Beschwerdeführerin nachteilig wäre. Das ELG enthält also für die hier gegebene Konstellation, in der durch § 85quater Abs. 5 lit. d Ziff. 1 SG (vgl. E. II. 3.2 hiervor) eine gemeinsame Berechnung für zwei unverheiratete erwachsene Personen vorgegeben ist, keine direkt anwendbare Regelung. Die Lösung muss stattdessen auf der Grundlage des kantonalen Rechts, insbesondere der Gesetzesmaterialien, gesucht werden.

5.3     Die Ergänzungsleistungen für Familien sind eine relativ junge Leistungsart. Bei der Auslegung der Bestimmungen kommt daher dem Willen des Gesetzgebers erhebliche Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere für die mit der Gesetzesänderung verfolgten Zielsetzungen und Rahmenbedingungen, aber auch für die direkten Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen. Der Botschaft des Regierungsrates vom 1. Dezember 2008 zu einer Änderung des Sozialgesetzes mit dem Titel «Ergänzungsleistungen für Familien» (RRB Nr. 2008/2127; auch enthalten im Kantonsratsgeschäft RG 172/2008; nachfolgend: Botschaft FamEL) lässt sich entnehmen, dass die Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen und Lebensgestaltungen eine zentrale Rolle spielte. Unter diesem Titel wird ausgeführt: «Das Verhältnis der Familienmitglieder zueinander und die Organisation der familiären Pflichten ist Sache der Familie und soll nicht zur Diskriminierung Anlass geben. Die Familien-EL sind so auszugestalten, dass die Familienformen gleichermassen respektiert und gleichwertig behandelt werden» (Botschaft FamEL, S. 25). In den Bemerkungen der Botschaft zu § 85bis SG wird erklärt: «Der Begriff der Familie wird weit gefasst, damit möglichst alle heutigen Formen von Familien im System eingeschlossen sind. Die Definition der Kinder, die einen Anspruch auslösen, ist also so gewählt, dass sie Zweielternfamilien (Vater, Mutter und leibliche oder Adoptivkinder), Einelternfamilien (Vater oder Mutter und leibliche oder Adoptivkinder), Patchwork-Familien (wie Ehegatten mit gemeinsamen Kindern und/oder Kindern der Ehefrau oder des Ehemannes) und Pflegefamilien abdeckt» (Botschaft FamEL, S. 34). Zu § 85quater SG hält die Botschaft Folgendes fest: «Für die Berechnung der EL für Familien sollen grundsätzlich die gleichen Regeln gelten wie für die Festsetzung der EL zur AHV/IV. Eine Ausnahme drängt sich bei der Bezeichnung der Personen auf, deren Einkommen und Ausgaben für die Leistungsberechnung berücksichtigt werden sollen. Bei den EL zur AHV/IV werden in der Regel diejenigen Personen in die Berechnung einbezogen, welche an der AHV/IV-Rente der anspruchsberechtigten Person beteiligt sind, d.h. ihr Ehegatte und die Kinder, für welche eine Zusatz- oder Kinderrente der AHV/IV ausgerichtet wird. Manchmal ist auch der Zivilstand massgebend. Diese Kriterien können bei den EL für Familien nicht herangezogen werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Einnahmen und Ausgaben derjenigen Personen in die Leistungsberechnung einzubeziehen, welche im betroffenen Haushalt leben und die gemäss Familienrecht zum Unterhalt der Familie oder der Kinder beitragen müssen. Ausser der anspruchsberechtigten Person sind dies namentlich ihr Ehegatte […] sowie der andere Elternteil, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind […]. Mit dieser Regelung kann den heute sehr vielfältigen Formen des Familienlebens Rechnung getragen werden und es wird auch sichergestellt, dass verheiratete Paare und Konsensualpaare gleichbehandelt werden. Wenn die Eltern mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, werden immer die Einkommen beider Eltern berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Eltern nun miteinander verheiratet sind oder nicht» (Botschaft FamEL, S. 34 f.).

5.4     Aus den zitierten Ausführungen in der Botschaft geht hervor, dass ein zentrales Anliegen der Gesetzesänderung darin bestand, einen offenen Familienbegriff zu verwenden und dem Zivilstand keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Man wollte sicherstellen, «dass verheiratete Paare und Konsensualpaare gleichbehandelt werden». Wird diesem zentralen Grundgedanken Rechnung getragen, besteht kein Raum für eine Lösung, welche den Lebensbedarf eines Konkubinatspaares nach anderen Regeln festlegt als denjenigen eines Ehepaars. Die angestrebte Gleichbehandlung lässt sich nur erreichen, wenn der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaars von CHF 29'175.00 auch auf Konkubinatspaare und damit auch auf die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers. Das Vorgehen des Beschwerdegegners ist demnach korrekt.

6.       Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für Familien, die der Beschwerdeführerin für sich, ihren Lebenspartner und das gemeinsame Kind ab 1. April 2020 auszurichten ist, zu Recht den allgemeinen Lebensbedarf für ein Ehepaar von CHF 29'175.00 und ein Kind von CHF 10'170.00, total CHF 39'345.00, berücksichtigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

7.      

7.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wäre der Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelte, auch bei Obsiegen nicht zuzusprechen und wurde von ihr zu Recht auch nicht beantragt. Dem Beschwerdegegner werden in derartigen Verfahren generell keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.2     Das Verfahren ist kostenlos (§ 7 Abs. 1 kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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