Urteil vom 16. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 7. Juli 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 22. Februar 2001 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1972, erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht vom 1. März 2001 (IV-Nr. 7) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine Komplexe Knieverletzung durch Schertrauma rechts mit Ruptur des VKB, partiell des HKB, der Seitenbänder und der Menisken rechts. Bestehend seit dem 17. November 1999, einen St. n. VKB-Plastik rechts, einen St. n. Arthroskopie und Nachresektion medialer Meniskus rechts sowie persistierende antero-mediale Knieinstabilität und Knorpelläsion mit Belastungsschmerzen. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinischen Unterlagen ein. Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2003 (IV-Nr. 42) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen.
1.2 Am 3. Mai 2005 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und machte im Wesentlichen eine Verschlechterung der Situation am rechten Knie geltend (IV-Nr. 44). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein. Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin beim C.___, ein polydisziplinäres Gutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 24. März 2009 (Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie; IV-Nr. 101) kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum arbeitsfähig. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2010 (IV-Nr. 118) bei einem Invaliditätsgrad von 14 % den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
1.3 Am 2. März 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 125). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Unterlagen ein und sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 13. Februar 2020 (IV-Nr. 150) sowie die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 9. April 2020 (IV-Nr. 155) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 156) mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2018 eine befristete ganze Rente und vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2020 eine befristete halbe Rente zu. Ab 1. Juni 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2020 (A.S. 8 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 sei insofern abzuändern, dass Herrn A.___ eine unbefristete IV-Rente zugesprochen wird.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Als Verfahrensantrag wird sodann verlangt, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist bis 28. September 2020 zur ergänzenden Begründung der Beschwerde bzw. zu deren Rückzug einzuräumen.
3. Mit Eingabe vom 18. September 2020 (A.S. 17) teilt die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.
4. Mit Schreiben vom 28. September 2020 (A.S. 19 f.) reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
5. Mit Eingabe vom 20. November 2020 (A.S. 36) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Beschwerdeantwort.
6. Mit Verfügung vom 23. November 2020 (A.S. 37 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin Irja Zuber für die Dauer der Vertretung (bis 18. September 2020) als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1 Der massgebende Sachverhalt betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 2. März 2018 geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 7. Juli 2020, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er mit der Übernahme der kreisärztlichen Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Es lägen unfallfremde Beschwerden vor, die ihn weiterhin in der Arbeitsfähigkeit einschränkten. Dies seien namentlich die Rückenbeschwerden, die bei der Suva ausser Acht gelassen worden seien und somit – zu Unrecht – auch bei der IV unberücksichtigt geblieben seien. Zudem seien weitere medizinische Abklärungen vorgenommen worden, deren Ergebnisse nicht in die Entscheidfindung eingeflossen seien. In diesen Akten sei seine ganze Schmerzproblematik durch Nervenreizungen, welche in der F.___ belegt worden seien, nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei die lange Liste von Diagnosen an seiner Wirbelsäule (siehe beiliegender Bericht von Dr. med. G.___). Obwohl die Beschwerdegegnerin im Besitz seines letzten Arbeitsvertrags gewesen sei, habe sie nicht berücksichtigt, dass er die letzten beiden Jahre bereits in einer angepassten Tätigkeit zu 50 Prozent tätig gewesen sei. Er habe an durchschnittlich zwei bis drei Sitzungen pro Woche anwesend sein müssen. Die restliche Arbeit habe er im Homeoffice erledigen können. Trotzdem seien die Arbeitswege nach Zürich oder dem Berner Oberland für ihn oft zermürbend, weil das Sitzen im Auto starke Schmerzen verursacht habe. Auch vor dem Computer könne er nicht länger als eine halbe Stunde schmerzfrei sitzen. Der beidseitige Bandscheibenvorfall am fünften Lendenwirbel (gemäss ärztlichen Untersuchungen und neurologischen Prüfungen) verhalte sich dynamisch. Das heisse, er löse manchmal kaum und manchmal sehr starke Schmerzen aus. Seit der Anmeldung bei der IV im März 2018 seien noch weitere Beschwerden hinzugekommen. Er verweise ebenfalls auf den Bericht seines Hausarztes. Darin seien seine zunehmenden Beschwerden ab Frühling 2017 beschrieben. Zu jenem Zeitpunkt sei er 44 Jahre alt und noch in der Baubranche als Berater tätig gewesen. Danach habe er in einen seinen Beschwerden angepassten Tätigkeitsbereich gewechselt (siehe beigelegte Kopie). Aus diesen Gründen und denjenigen, die der Hausarzt in seinem Bericht beschreibe, sei ihm auch heute eine angepasste Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent nicht möglich. Darüber hinaus kritisiere er den Einkommensvergleich. Er könne aufgrund der hohen Anforderungen an eine an gepasste Tätigkeit kein Durchschnittseinkommen erwirtschaften. Es sei ein Abzug von den Durchschnittslöhnen vorzunehmen.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 12. Juni 2017 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da es sich um reine Unfallfolgen handle, stütze man sich auf die Abklärungen der SUVA ab. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, per 12. Juni 2018, habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dies begründe den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am 2. März 2018 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab 1. September 2018 ausgerichtet. Ab dem 10. Juli 2018 habe eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit bestanden und spätestens ab 13. Februar 2020 sei dem Beschwerdeführer eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit im Rahmen eines 100 Prozent Pensums zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Die gesundheitliche Verbesserung werde unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV jeweils nach drei Monaten berücksichtigt, somit per November 2018 und Juni 2020. Folglich bestehe ab November 2018 der Anspruch auf eine bis Ende Mai 2020 befristete halbe Invalidenrente.
6. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2020 zu Recht vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2018 eine befristete ganze Rente und vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2020 eine befristete halbe Rente zugesprochen und den Rentenanspruch ab 1. Juni 2020 verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 21. Januar 2010 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 7. Juli 2020 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen letzten Verfügung vom 21. Januar 2010 erfolgte die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 24. März 2009 (Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie; IV-Nr. 101). Im C.___-Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
- Chronisches Schmerzsyndrom rechtes Knie und rechter Unterschenkel bei
· leichter posttraumatischer Gonarthrose rechts
· Status nach VKB- und HKB-Ruptur sowie Meniskusverletzung 11/99
· Arthroskopischem VKB-Ersatz mit Ligamentum-Patella-Streifen 12/99
· Arthroskopischer Meniscectomie mit Corpus liberum-Entfernung 11/2000
· Offener Rekonstruktion HKB und VKB 9/04
· Arthroskopischer Gelenkstoilette mit Schraubenentfernung, Synovektomie und Hoffaresektion 5/06
Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
- Narzisstische Persönlichkeit (F60.8)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit Symptomausweitung, Verdeutlichung, Selbstlimitierung und Aggravation
- Status nach Opiatkonsum 2006 bis 2009 durch ärztlich verordnete Opiate
- Arthroskopische Plica-Resektion Knie links 4/04
- Pes planus beidseits, Impingement Malleolus lateralis links am Calcaneus
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, bei der heutigen orthopädischen Untersuchung seien eine leidlich gute Stabilität des Gelenkes bei guter Beweglichkeit und radiologisch nur geringgradigen beginnenden arthrotischen Veränderungen gefunden worden. Es bestehe somit eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen objektivierbarem recht guten Endresultat und den geklagten Beschwerden. Auch sei von orthopädischer Seite her nicht zu erklären, dass der Versicherte nicht in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit, teilweise sitzend arbeiten könne. Selbst eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit sei dem Exploranden angeblich nicht möglich, wegen dann auftretenden Verspannungen im Rücken (notabene sei die Wirbelsäule klinisch völlig unauffällig) und sehr starken Schmerzen im ganzen rechten Bein, die als funktionell angesehen werden müssten. Somit könne von orthopädisch neurologischer Seite her höchstens eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden: Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, teilweise sitzend, aber auch stehend und gehend in ebenem Gelände sei dem Versicherten ganztags zumutbar. Treppensteigen sei zwischendurch durchaus möglich, das Heben von Lasten sei bis 20 kg möglich. Sodann werde von psychiatrischer Seite eine narzisstische Persönlichkeit beschrieben mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung, Verdeutlichung, Selbstlimitierung und Aggravation. Auch weise der psychiatrische Gutachter auf den ärztlich verordneten Opiatkonsum in den Jahren 2006 bis 2009 hin. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei heute ausgesprochen ausgeprägt, verbunden mit einer Behindertenüberzeugung und deutlicher Aggravation. Das Ausmass der geklagten Beschwerden könne von psychiatrischer Seite her nicht mit einer psychiatrischen Erkrankung erklärt werden, hier müsse eine erhebliche Verdeutlichungstendenz angenommen werden, auch wenn der Kern der Schmerzen durch gewisse organische Befunde erklärbar sein könnte. Das Ausmass der Schmerzbehinderung, der Funktionsbehinderung und der Selbstlimitierung könne nicht durch das organische Leiden allein erklärt werden, weswegen eine psychosomatische Schmerzfehlverarbeitung als gesichert angenommen werden müsse. Auch müsse aufgrund des ausgeprägt demonstrativen Verhaltens von einem sekundären Krankheitsgewinn ausgegangen werden. Die psychiatrischen Leiden schränkten die von organischer Seite her festgehaltene Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich ein. Es seien dem Exploranden deutlich mehr Anstrengungen zumutbar, sich beruflich zu rehabilitieren.
6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Im Bericht vom 7. Dezember 2016 (IV-Nr. 127, S. 99) diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates eine posttraumatische Arthrose rechtes Knie, einen Status nach Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes mit Innenmeniskusverletzung rechts vom 1. Dezember 1999 mit Meniskusoperation 2000, Rekonstruktion des VKB am 14. September 2014 (recte: 2004) und des HKB's sowie Reruptur des VKB's 05/2006. Nach mehreren Kreuzbandoperationen rechts bestünden seit ca. September 2016 zunehmende, belastungsabhängige Schmerzen des rechten Knies mit Wetterfühligkeit und schmerzhaften Blockaden und Einklemmungsgefühl. Ausserdem Schmerzen auf der Rückseite des rechten Oberschenkels, welche bis in die Fusssohle einstrahlten. Objektiv: Flüssiges Gangbild. Wirbelsäule frei. Beckengeradstand mit äusserlich geraden Beinachsen. Muskelhypotrophie rechts. Reizlose Narben am rechten Knie nach Voroperationen. Geringe AP-Translation des rechten Kniegelenkes ohne Anhalt für Instabilität. Seitenbänder fest, Meniskuszeichen negativ. Die Beweglichkeit betrage für Streckung/Beugung 0/0/130° mit spürbarer Krepitation. Periphere Sensibilität und Durchblutung ungestört. Röntgen Knie bds. stehend, rechts lat., Patella sunrise, 7. Dezember 2015: Die Aufnahme im Stehen zeige einen Kollaps des medialen und lateralen Gelenkspaltes mit unregelmässig begrenzten Gelenkflächen und exophytaren Anbauten. Spitze Eminentia intercondylica, Zystische Formationen im Schienbeinkopf. Lateralisation der Kniescheibe mit fast vollständig aufgebrauchtem Gelenkspalt zwischen Patella und Femur. Die Befunde bei der Untersuchung und im Röntgenbild zeigten eine posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenkes, welche die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers erkläre.
6.2.2 Mit Bericht vom 26. April 2017 (IV-Nr. 127, S. 90) führte Dr. med. H.___ aus, im MRI vom 5. April 2017 (Engeried) zeigten sich eine Facettenarthrose und ein Prolaps L4/L5 mit Reizung der Wurzel L5 rechts mehr als links. Dieser Befund passe gut zu den geschilderten Symptomen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen seien, da eine posttraumatische Beinverkürzung links bestehe.
6.2.3 Im Bericht vom 9. Juni 2017 (IV-Nr. 127, S. 86) hielt Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer leide seit seiner Kreuzbandoperation an Schmerzen auf der Rückseite des rechten Oberschenkels mit anhaltenden Problemen beim Sitzen. Diese Beschwerden seien durch eine Entnahme der Hamstringsehnen anlässlich der Kreuzbandoperation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgelöst worden. Die aktuell festgestellte Längsruptur dieser Sehne mit einer lokalen Entzündung habe zu den geschilderten Beschwerden geführt. Durch die Tendinitis sei eine Reizung des N. ischiadicus denkbar. Im MRI der LWS vom 5. April 2017 sei eine fragliche Tangierung der Wurzel L5 beidseits im Segment L5/S1 gefunden worden. Durch eine periradikuläre Infiltration der Wurzel habe keine Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können. Damit habe bewiesen werden können, dass vertebrogene Schmerzursachen unwahrscheinlich seien.
6.2.4 Im Bericht der Klinik I.___ vom 14. November 2017 (IV-Nr. 127.40) stellte Dr. med. J.___, Schmerzspezialist SGSS, folgende Diagnosen:
Piriformis Syndrom re mit/bei:
- Ohne Schmerzmodulation nach Cortisoninfiltration des Tuber Ischiaticum re
- Fehlbelastung der unteren Extremität bei fortgeschrittener trikompartimentärer, medial betonter, Gonarthrose re
- Meniskus Hinterhorn Resektion medial und lateral Knie re
- St.n. VKB-Rekonstruktion re (1999)
- St.n. Teilresektion des medialen Meniskus re (2000)
- St.n. VKB und HKB-Rekonstruktion re (2004)
Zur Beurteilung führte Dr. med. J.___ aus, bei der klinischen Untersuchung falle ein schmerzhaftes Entlastungshinken der rechten unteren Extremität auf mit einem Gang in leichter Abduktion, der schmerzhaft rechts in der Belastungsphase sei. Das Zehenspitzenlaufen sei machbar, der Fersengang sei zwar schmerzhaft, aber machbar. Es bestünden keine Defizite bei der Reflexuntersuchung der unteren Extremitäten. Die Kraft sei suffizient und es bestehe keine weitere Amyotrophie als die der betroffenen ventralen Oberschenkelmuskulatur im Rahmen der bekannten chirurgischen Eingriffe dieser Extremität. Die Testung der Sensorik zeige eine nicht dermatomale Hypästhesie unterhalb des Kniegelenkes mit teilweiser Dysästhesie und Parästhesie des Unterschenkels sowie des Fusses. Die neurodynamische Testung sei eindeutig schmerzhaft für die hintere (Ischiaticus) Komponente auf der rechten Seite mit Verstärkung der neurologischen Symptomatik bei proximalen Sliders (Kopf nach Vorne neigen) oder den distalen Sliders (Fuss nach dorsal ziehen). Diese neurologischen Befunde könnten nicht dem Rücken zugeordnet werden, indem die Untersuchung sogar bei der Foramen-Kompressionsbelastung lumbal bland sei. Hingegen, könne man die bekannten Schmerzen bei der Palpation des Ischiaticus auf Höhe des Piriformis und bei dessen Anspannung provozieren. Dieser Muskel zeige einen aktiven myofaszialen Befall auf der rechten Seite. Zusätzlich zu diesen Befunden bestehe eine Hypoextensibilität der lateralen Kette bei einem positiven Ober-Test, der nicht nur die bekannten lateralen Oberschenkelschmerzen provozieren könne, sondern auch lumbale und Flankenschmerzen rechts provoziere. Auf der ventralen Kette sei der Ellys-Test eindeutig (Quadrizeps-Verkürzung) und nur auf der rechten Seite positiv. Anhand der Untersuchung könne man davon ausgehen, dass sehr wahrscheinlich der gegenwärtige neurale Befund als Folge einer chronischen Überbelastung der arthrotischen unteren Extremität rechts bestehe. Es sei noch unklar, ob die schmerzhaften Hypoextensibilitäten ventral und lateral primär oder sekundär zu diesem Piriformissyndrom eingeordnet werden sollten. In dem die neurale Komponente am schmerzhaftesten sei, würde er, Dr. med. J.___, diese zuerst schmerzinvasiv (ohne Kortison) in Behandlung nehmen und anschliessend die muskuläre Struktur mit Physiotherapie delegiert adressieren.
Die Kniefunktion selber sei eigentlich zu gut, um die Symptomatik des Beschwerdeführers erklären zu können.
6.2.5 Im Austrittsbericht der F.___ vom 12. April 2018 (IV-Nr. 134.10) wurde ausgeführt, es seien am 9. April 2018 eine Resektion des Knochenfragmentes und eine Refixation der Hamstring Muskulatur am Tuber ischiadicum mit zwei Ankern sowie eine kurzstreckige Neurolyse des Nervus ischiadicus durchgeführt worden. Am 11. April 2018 habe der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen, trockenen Wundverhältnissen und guter Mobilisation aus der stationären Betreuung entlassen werden können.
6.2.6 Im Bericht der F.___ vom 8. Februar 2019 (IV-Nr. 146.15) wurde festgehalten, die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzsymptomatik, insbesondere auf Druck beim Sitzen im Bereich des Tuber ischiadicum und im Verlauf der Hamstringmuskulatur sei 10 Monate postoperativ am ehesten durch eine muskuläre Verkürzung mit entsprechender Reizung und zusätzlicher Faszienproblematik zu deuten. Der Beschwerdeführer werde an die Kollegen der Neurologie zugewiesen, mit der Bitte um Bilanzierung bei St.n. kurzstreckiger Neurolyse des N. ischiadicus mit nun diffuser Sensibilitätsminderung mit anamnestischen Kribbelparästhesien im Bereich der rechten unteren Extremität.
6.2.7 Im Bericht der F.___ vom 28. Februar 2019 (IV-Nr. 146.10) stellte Dr. med. K.___, FMH Neurologie, folgende Diagnosen:
Vd.a. neuropathische Schmerzen im Bereich des rechten Unterschenkels mit/bei
• Anamnestisch: Allodynie, elektrisierende Schmerzen tibial und peroneal rechts, im Sitzen auftretend, deutliche Regredienz nach Neurolyse des N. ischiadicus vom 9. April 2018
• Klinisch: Dysästhesien/Hypästhesie/Hypalgesie peroneal und tibial rechts, leichtes Absinken Fersengang rechts, PSR rechts schwächer auslösbar (langstreckige Narbe über dem rechten Knie)
• Elektrophysiologisch 28. Februar 2019: normale Neurographien Peroneus, Tibialis und Saphenus rechts, im EMG Tibialis anterior normaler Befund, EMG Gastrocnemius caput mediale mit akuter Denervation
Zur Beurteilung führte Dr. med. K.___ aus, beim Beschwerdeführer zeige sich ein neuropathisches Schmerz- und gewisses sensibles Ausfallssyndrom im Bereich des peronealen und tibialen Unterschenkels rechts. Elektroneurographisch zeigten sich unverändert zur hausinternen Voruntersuchung 02/2018 normale Befunde, im EMG zeigten sich hingegen im M. gastrocnemius Zeichen akuter Denervation.
6.2.8 Im Bericht der F.___ vom 9. September 2019 (IV-Nr. 148.26) wurde ausgeführt, knapp 1 1/2 Jahre nach Hamstrings Refixation und Neurolyse des N. ischiadicus rechts persistierten ein neuropathisches Schmerzbild und schmerzhafte Myogelosen im Bereich der Hamstrings Muskulatur, welche selbst mit gutem Funktionserhalt sei. Begünstigend sei sicherlich ein Beckenschiefstand aufgrund einer Beinlängendifferenz bei Gonarthrose rechts von ca. 2 1/2 cm. Ein Ausgleich durch entsprechende Schuh-Einlagen werde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Des Weiteren sei ein entsprechendes Aufdehnen der Hamstrings sinnvoll, welches durch ein Knieextensionsdefizit bei Gonarthrose erschwert werde, der Beschwerdeführer bestätige dies, ein Dehnungsgefühl könne beim Stretching kaum provoziert werden. Beinachsenstabilisationstraining und Rumpftraining werde bereits ausgiebig durchgeführt. Die beschriebene Hyperalgesie mit deutlicher Berührungsempfindlichkeit von Kleidung und Bettdecke spreche des Weiteren auch für ein entsprechend neuropathisches Schmerzbild, welches beschwerdeführend sei. Eine entsprechende neurologische Konsultation habe bereits stattgefunden mit der Empfehlung eines Sakralblocks. Aktuell stehe der Beschwerdeführer dieser Intervention aufgrund fehlenden Ansprechens in der Vergangenheit eher zurückhaltend gegenüber.
6.2.9 Im Bericht vom 11. November 2019 (IV-Nr. 148.17) führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, aus, die Ursache für die anhaltenden Beschwerden seien der postoperative Reizungszustand im Oberschenkel rechts dorsal sowie Verfettung des M. biceps brachi rechts. Der Beschwerdeführer sei seit 10. Juli 2018 bis auf weiteres 50 % arbeitsfähig. Es bestünden positions- sowie belastungsabhängige Schmerzen im rechten Oberschenkel dorsal. Das lange Sitzen, v.a. im Auto oder in einer Sitzung, sei aufgrund Schmerzen im Oberschenkel rechts dorsal deutlich begrenzt und somit den Arbeitsalltag stark beeinflussend. Demzufolge sei eine Erhöhung der Arbeitstätigkeit in angestammter Tätigkeit nicht zu erwarten.
6.2.10 Im Bericht vom 13. Februar 2020 betreffend die ärztliche Abschlussuntersuchung stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, folgende Diagnosen (IV-Nr. 150.2):
Am 17. November 1999 das rechte Bein beim Palettisieren von Kabeltrommeln zwischen zwei Trommeln eingeklemmt.
1. Multidirektionale Instabilität, VKB-Läsion, radiärer Innenmeniskusriss im mittleren Drittel, praktisch fehlender Aussenmeniskus (wahrscheinlich alte Läsion)
- 19. November 1999: Arthroskopie Knie rechts, Entfernung freier Körper, Entfernung des Kreuzbandstumpfes tibial, Meniskusglättung (Dr. med. L.___, [...])
- 15. Dezember 1999: Arthroskopische VKB-Plastik mit Ligamentum patellae Knie rechts (Dr. med. L.___, [...])
- 23. November 2002: Arthroskopie, Extraktion von Corpora libera, Hinterhorn-Resektion Knie rechts unter Debridement (Dr. med. B.___, […])
- 14. September 2004: Offene floroskopisch kontrollierte transtibiale HKB-Rekonstruktion mit Quadrizepssehne, offene floroskopisch kontrollierte VKB-Rekonstruktion mit Semitendinosus-/Gracilissehne Knie rechts (PD Dr. med. M.___, Orthopädie [...])
- 19. Mai 2006: Schraubenentfernung am Femur und an der Tibia, Arthroskopie und Trimming des Vorderhornrisses, partielle Synovektomie medial und interkondylär und Reduktion des Hoffa am rechten Knie (Dr. med. B.___, N.___)
aktuell: Mässiggradige Pangonarthrose, Flexion/Extension 125-5-0°, kein Erguss, ligamentär stabil
2. Hamstring-Läsion
postoperativ nach Transplantat-Entnahme für Kreuzbandersatz
- 10. April 2018: Resektion des Knochenfragments und Refixation der Hamstring-Muskulatur am Tuber ischiadicum mit zwei Ankern, kurzstreckige Neurolyse Nervus ischiadicus (PD Dr. med. O.___, F.___) wegen chronischem ossären Ausriss der Hamstring-Muskulatur mit dynamischer Irritation des Nervus ischiadicus
persistierende Restbeschwerden
aktuell: Persistierende Restbeschwerden
3. Somatoforme Schmerzstörung mit Aggravation und Verdeutlichung bei narzistischer Persönlichkeit (gemäss interdisziplinärem C.___-Gutachten P.___ 24. März 2009)
Weitere Diagnosen
1. Spondylolyse und Anterolisthesis von LWK5 gegenüber SWK1 mit osteodiskal bedingter, neuroforaminaler Kompression der Nervenwurzeln L5 beidseits
- MR-Neurographie Plexus lumbalis nativ und mit i.v.-Kontrast vom 11. März 2019
2. Zustand nach Gichtschub 2005
- Vorübergehend Therapie mit Allopurinol
Zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel und ohne langandauerndes Sitzen oder Stehen. Das Heben von Lasten zwischen 15 - 20 kg sei zumutbar, jedoch nicht das Lastentragen von mehr als 10 kg. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Gehen und Stehen auf abschüssigem oder unebenem Grund sowie das andauernde oder häufig wiederholte Besteigen von Treppen oder Leitern. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk in kauernder oder kniender Position. Ebenso nicht zumutbar sei die häufig wiederholte Einnahme kauernder oder kniender Positionen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
6.2.11 Mit Stellungnahme vom 9. April 2020 (IV-Nr. 155) hielt Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, fest, der Beurteilung von Dr. med. D.___ Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, vom 13. Februar 2020 könne auch der RAD nach eingehendem Aktenstudium aller medizinischen Befunde nichts mehr hinzuzufügen, es könne sich aus medizinischer Sicht der Beurteilung des Kreisarztes vollumfänglich angeschlossen werden: Die Tätigkeit als selbstständigerwerbender Bauleiter umfasse das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes, so dass in dieser eine volle Arbeitsfähigkeit, spätestens mit Datum der Untersuchung, resultiere. Spätestens ab dem Datum des Kreisarztberichts vom 13. Februar 2020 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständigerwerbender Bauleiter und in einer Verweistätigkeit auszugehen. Vorher sei auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen gemäss Suva abzustellen.
6.2.12 Im Bericht vom 21. September 2020 (IV-Nr. 168, S. 5) stellte Dr. med. G.___ folgende Diagnosen:
1. Symptomatische kompressive Neuropathie Nervenwurzeln L5 bds mit/bei:
rez. LWS Syndrom
- Bilaterale Spondylolyse LWK 5 mit Anterolisthese MeVerding Grad I gegenüber SWK 1 sowie linkslateralbetont aktivierte Osteochondrose mit Modic I-Endplattenveränderung ebendort
multifaktorielle Neuroforaminalstenosen beidseits mit L5-Kompression beidseits foraminal.
- In den übrigen Segmenten leichte bis mässig ausgeprägte degenerative Veränderungen mit:
· Diskopathien wie oben beschrieben aber ohne anderweitige Neurokompressionen (LWS MRI, 12. August 2020, RODIAG)
2. Chr. Symptomatische Längssplitting am Ansatz der Harmstringsehnen rechts_mit/bei:
- St.n. Hamstrings Refixation und Entfernung des Ossikels am Tuber ischiadicuum
· St.n. Neurolyse N. Ischiadicus ebendort (9. April 2018)
o St.n. VKB-Rekonstruktion medial Knie rechts (1999)
o St.n. Meniskus medialis Re-Operation (2000)
o St.n. Rekonstruktion des VKBs (14. September 2004)
o St.n. Rekonstruktion des HKBs Knie rechts (2004)
o St.n. Re Ruptur des VKBs mit Pangonarthrose Knie rechts (05/2006)
Der Beschwerdeführer klage nach wie vor über zunehmende, belastungsabhängige, lageabhängige Schmerzen im LWS-Bereich sowie im rechten Oberschenkel von dorsal mit Fussheberschwäche rechts. Aus den erwähnten Gründen habe er sein Arbeitspensum nicht mehr als auf 50 % erhöhen können.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung vom 13. Februar 2020 von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, aus dem parallel laufenden UV-Verfahren, sowie die Stellungnahme von Dr. med. E.___, RAD, vom 9. April 2020, welche sich vollumfänglich der kreisärztlichen Beurteilung anschliesst, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. D.___ setzt sich nach persönlicher Untersuchung in seiner Beurteilung mit den Vorakten sowie den bildgebenden Befunden auseinander und begründet seine Schlussfolgerungen bezüglich des Zumutbarkeitsprofils sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überzeugend. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. D.___ klage der Versicherte über belastungsabhängige Kniegelenksbeschwerden rechts sowie über eine Druckdolenz im Bereich des proximalen Oberschenkels dorsalseits. Gemäss seinen Angaben machten ihm längeres Sitzen sowie längeres Stehen Probleme. Schmerzmittel würden keine benötigt. Bei Beinlängendifferenz sei eine Einlage empfohlen worden, was der Versicherte aber abgelehnt habe. Nachdem der Versicherte seine Anstellung als Geschäftsführer seiner Firma wegen Konkurs derselben verloren habe, habe er sich von seinem Hausarzt, welcher davon ausgehe, dass er in der Baubranche tätig sei, ab dem 15. Januar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig schreiben lassen. Der Versicherte fühle sich selber nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei der klinischen Untersuchung finde sich ein muskulöser Versicherter in gutem Allgemeinzustand. Bei seitengleich kräftig ausgebildeter Beinmuskulatur bestehe am rechten Knie eine im Seitenvergleich eingeschränkte Beweglichkeit für Flexion und Extension (125-5-0° gegenüber 140-0-0° links). Das Kniegelenk sei aber reizlos, ergussfrei und ligamentär stabil mit gutem Anschlag ventral und dorsal beim Schubladen-Test. Das Gangbild sei leicht hinkend. Die verminderte Kraft für Fuss- und Grosszehenheber sei bei unfallfremd bekannter osteodiskal bedingter, neuroforaminaler Kompression der Nervenwurzel L5 erklärbar. Der Plexus sowie die peripheren Nerven hätten sich in der MRI-Untersuchung normal dargestellt und die elektrophysiologische Untersuchung von Nervus peroneus, Nervus tibialis und saphenus seien unauffällig gewesen. Am rechten Kniegelenk bestehe eine posttraumatische, mittelschwere Pangonarthrose mit verschmälerten, jedoch noch radiologisch erhaltenen Gelenkspalten im Stehen. Aktuell liege bei ergussfreiem Kniegelenk sicher keine Reizung vor. Die Beweglichkeit sei für Flexion um 15° und für Extension um 5° vermindert im Vergleich zur Gegenseite. Aktuell sei hier therapeutisch sicher keine namhafte Verbesserung zu erreichen. Eingriffe und Therapien seien entsprechend auch keine vorgesehen. Insgesamt bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geschilderten Beschwerden und Einschränkungen und den objektivierbaren Befunden mit zwar eingeschränkter Kniegelenksbeweglichkeit, jedoch ausgezeichneter Muskeltrophik, sowohl der Ober- als auch Unterschenkelmuskulatur, was klar gegen eine wesentliche Minderbelastung des rechten Beines im Alltag spreche. Bereits vor Jahren habe sich beim Versicherten anlässlich einer interdisziplinären Begutachtung eine erhebliche Diskrepanz gezeigt zwischen den objektivierbaren Befunden und der Selbsteinschätzung des Versicherten, was seine Arbeitsfähigkeit betroffen habe. Es sei damals eine Symptomausweitung, Selbstlimitation und Aggravation bei narzisstischer Persönlichkeit diagnostiziert worden. Gestützt auf die objektivierbaren Befunde werde die unfallbedingte Zumutbarkeit somit wie folgt definiert: Zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel und ohne langandauerndes Sitzen oder Stehen. Das Heben von Lasten zwischen 15 - 20 kg sei zumutbar, jedoch nicht das Lastentragen von mehr als 10 kg. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Gehen und Stehen auf abschüssigem oder unebenem Grund sowie das andauernde oder häufig wiederholte Besteigen von Treppen oder Leitern. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk in kauernder oder kniender Position. Ebenso nicht zumutbar sei die häufig wiederholte Einnahme kauernder oder kniender Positionen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Der Versicherte habe die insgesamt 45-minütige Anamneseerhebung im Sitzen ohne erkennbare Probleme toleriert und auch bei der anschliessenden 30-minütigen Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter keinerlei Unwohlsein in sitzender Position erkennen lassen. Dem Versicherten sei insbesondere dargelegt worden, dass eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar sei und er in einer rein administrativen, resp. Kontroll- oder Beratungstätigkeit als voll arbeitsfähig eingestuft werde.
Die überzeugende Beurteilung von Dr. med. D.___ steht zudem im Wesentlichen im Einklang mit den Berichten der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers. Unter anderem hielt bereits Dr. med. J.___, Schmerzspezialist SGSS, in seinem Bericht vom 14. November 2017 fest, die Kniefunktion selber sei eigentlich zu gut um die Symptomatik des Beschwerdeführers erklären zu können.
7.2 Sodann ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach zusätzlich unfallfremde Beschwerden wie Nervenreizungen und Rückenbeschwerden vorlägen, welche von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. D.___ in seiner Beurteilung auf unfallfremde Beschwerden hinwies. So sei die verminderte Kraft für Fuss- und Grosszehenheber bei unfallfremd bekannter osteodiskal bedingter, neuroforaminaler Kompression der Nervenwurzel L5 erklärbar. Die diesbezüglichen Beschwerden flossen damit, da unfallfremd, nicht in die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein. Ebenfalls unberücksichtigt blieben, die aktenkundigen unfallfremden Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers. Dr. med. D.___ stellte in diesem Zusammenhang die Diagnose «Spondylolyse und Anterolisthesis von LWK5 gegenüber SWK1 mit osteodiskal bedingter, neuroforaminaler Kompression der Nervenwurzeln L5 beidseits». Zudem wurden gemäss Bericht von Dr. med. G.___ vom 21. September 2020 beim MRI der LWS vom 12. August 2020 Diskopathien festgestellt. Zwar besteht eine richterliche Überprüfungsbefugnis grundsätzlich nur bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – vorliegend 7. Juli 2020. Aber da davon auszugehen ist, dass diese Befunde bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden, sind diese vorliegend dennoch zu berücksichtigen. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang somit zu Recht gerügt hat, wurden die vorgenannten Befunde und Diagnose weder vom Kreisarzt noch von der RAD-Ärztin hinsichtlich eines allfälligen Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt und demnach im angefochtenen Entscheid auch nicht berücksichtigt. Aufgrund der vorhandenen Akten kann zudem nicht ohne Weiteres gesagt werden, die vom Kreisarzt als unfallfremd bezeichneten und von der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht berücksichtigten Beschwerden hätten auf die Arbeitsfähigkeit keine Auswirkung, zumal die Beschwerdegegnerin als finale Versicherung auch unfallfremde Beschwerden in ihre Beurteilung mit einzubeziehen hat. Damit bestehen zumindest noch geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Bei der Frage, ob die vorgenannten, nicht berücksichtigten Beschwerden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, handelt es sich um eine bislang gänzlich ungeklärte Frage, welche einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zugänglich ist (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.3 S. 322 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden Abklärung und zu anschliessendem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 962.35 festzusetzen (3.7 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 42.55 und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Rechtsanwältin Irja Zuber eine Parteientschädigung von CHF 962.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch