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Solothurn Versicherungsgericht 06.11.2020 VSBES.2020.161

November 6, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,410 words·~12 min·4

Summary

Kurzarbeit

Full text

[...]

Urteil vom 6. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Kurzarbeit (Einspracheentscheid vom 3. August 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Nachdem es die Voranmeldung der Arbeitgeberin A.___ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) vom 2. Juli 2020 erhalten hatte, verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 3. Juli 2020, es könne unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen vom 12. Juli bis 11. Oktober 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nrn. 1 + 2). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 4) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. August 2020 insoweit teilweise gut, als ab der früheren Voranmeldung vom 25. Mai 2020 bis 31. August 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden könne (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 14. August 2020 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Kurzarbeit sei ab 17. März 2020 zu bewilligen, da bereits am 20. März 2020 eine Anmeldung erfolgt sei (A.S. 4).

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1.    Die Beschwerde vom 17. [recte: 14.] August 2020 sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.    Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

2.3     Die Beschwerdeführerin reicht innert der Frist bis 13. Oktober 2020 (A.S. 15) keine Replik ein (s. A.S. 20).

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ab wann der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.

2.

2.1     Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

2.2     Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 117 V 244 E. 3b S. 246). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

2.3

2.3.1  Rückwirkend auf den 17. März 2020 trat die bundesrätliche Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202003170000/837.033.pdf) in Kraft.

2.3.2  Am 26. März 2020 wurde eine Änderung der Verordnung in Kraft gesetzt, wonach der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten musste, wenn er beabsichtigte, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen (Art. 8b Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202003260000/837.033.pdf). Dabei konnte die Kurzarbeit auch telefonisch vorangemeldet werden, wobei der Arbeitgeber diese telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen musste (Abs. 2). Die rückwirkende Geltung der Verordnung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen wurde am 9. April 2020 bis zum 1. März 2020 ausgedehnt (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202004090000/837.033.pdf). Art. 8b Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurde per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202006010000/837.033.pdf). Somit war vom 1. März bis 31. Mai 2020 keine Voranmeldefrist zu berücksichtigen (SECO-Weisung 2020/12: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie», Ziff. 2.13 S. 15, s. unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).

3.

3.1     Die im Gastronomiebereich tätige Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Buchhalterin, Frau B.___ von der C.___ GmbH, habe bereits am 17. resp. 20. März 2020 eine Voranmeldung zur Kurzarbeit eingereicht.

3.1.1  B.___ hielt im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2020 (AWA-Nr. 11) fest, sie habe für die Beschwerdeführerin am 17. März 2020 Kurzarbeit beantragt. Bis jetzt hätten sie nichts gehört. Weil sie angenommen hätten, dass die Beschwerdegegnerin mit Anträgen überflutet werde, sei mit einer Nachfrage noch zugewartet worden. Diesem Schreiben lag ein Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» bei (AWA-Nr. 10), welches ausgefüllt und auf den 17. März 2020 datiert, aber weder unterzeichnet noch mit einem Firmenstempel versehen war.

Am gleichen Tag gelangte B.___ mit zwei E-Mails an die Beschwerdegegnerin. In der ersten Nachricht um 9:36 Uhr (unter AWA-Nr. 15) listete B.___ neben der Beschwerdeführerin sechs Firmen auf, die sie für Kurzarbeit angemeldet habe, ohne bis jetzt eine Antwort erhalten zu haben:

[...]

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin sei mit den fünf anderen Restaurantbetrieben ab März erfolgt. In der zweiten Nachricht um 10:30 Uhr (AWA-Nr. 12) nannte B.___ neben der Beschwerdeführerin ebenfalls sechs Betriebe, auf deren Voranmeldung sie keine Antwort bekommen habe:

[...]

Sie habe mehrere Mandanten, die bis jetzt keine Antwort erhalten hätten. Alle Anmeldungen seien miteinander verschickt worden. Die einen hätten Antwort und Zahlungen erhalten.

3.1.2  Die Beschwerdeführerin hielt in der – von B.___ mitunterzeichneten – Einsprache vom 8. Juli 2020 dafür (AWA-Nr. 4), die C.___ GmbH habe ihre Voranmeldung am 17. März 2020 zusammen mit den Anträgen von fünf anderen Betrieben abgeschickt, aber nie eine Antwort bekommen. Diese Anträge seien deshalb am 25. Mai 2020 nochmals eingereicht worden. Man sei gezwungen gewesen, den Betrieb ab 17. März 2020 zu 80 % zu schliessen.

Am 17. Juli 2020 ergänzten die Beschwerdeführerin und B.___ (AWA-Nr. 6), die Voranmeldung vom 17. März 2020 sei per A Post verschickt worden. B.___ habe zur gleichen Zeit zwei weitere Firmen, die D.___ GmbH und die E.___ GmbH, angemeldet. Dort habe es funktioniert, ebenso bei den restlichen Kunden im April. Es fehlten sechs Betriebe, bei denen es nicht geklappt habe. Auch Anwalt [...] habe mehrere Anmeldungen vorgenommen, die nicht in Solothurn eingetroffen seien. B.___ habe Einschreiben und E-Mail auf ihrem Computer gespeichert, weshalb die Unterschrift fehle. Eine Kopie sei nicht erstellt worden.

3.1.3  Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Juli 2020 die Kurzarbeitsabrechnung für den Monat April 2020 ein (AWA-Nr. 16), nachdem die Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2020 auf die dreimonatige Verwirkungsfrist hingewiesen hatte (AWA-Nr. 8).

3.1.4  In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht (A.S. 4), die Buchhalterin habe die Voranmeldung am 20. März 2020 abgeschickt und sich mit E-Mail sowie Schreiben vom 25. Mai 2020 danach erkundigt, wobei sie eine «Kopie vom PC» erstellt habe. Es sei nicht das Verschulden der Beschwerdeführerin, dass die Voranmeldung nicht bei der Beschwerdegegnerin angekommen sei. Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerde zwei auf den 17. März 2020 datierte, aber nicht unterschriebene Formulare «Voranmeldung von Kurzarbeit» bei. Das Formular für die Beschwerdeführerin trägt den nicht signierten handschriftlichen Vermerk «ausgedruckt 20.3.20 + verschickt» (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1), dasjenige für die D.___ GmbH (welches bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sein soll, s. E. II. 3.1.2 hiervor) den Vermerk «ausgedruckt 20.3.20 zur gleichen Zeit verschickt» (BB-Nr. 3). Weiter bringt die Beschwerdeführerin einen Ausdruck der E-Mail vom 25. Mai 2020, 10:30 Uhr, bei (BB-Nr. 4), der mit einer handschriftlichen, von B.___ unterzeichneten Notiz versehen ist: «Aus Zeitgründen hatte ich alle miteinander geschickt am 20.3.2020. Ich habe in dieser Zeit mehr als 50 Anmeldungen gemacht SO, AG, LU».

3.2     Falls die Beschwerdeführerin wie geltend gemacht am 17. resp. 20. März 2020 eine Voranmeldung für Kurzarbeit einreichte, so war die zehntägige Frist nach Art. 36 Abs. 1 AVIG nicht anwendbar, da damals die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung galt (s. E. II. 2.3.2 hiervor). Dies bedeutet, dass sofort ab einer Voranmeldung im März 2020 Kurzarbeit gewährt werden könnte, nicht aber, dass eine spätere Anmeldung rückwirkend ab der faktischen Einführung von Kurzarbeit im März 2020 wirksam wäre. Entscheidend für den Anspruchsbeginn ist deshalb, ob sich die behauptete Anmeldung vom 17. resp. 20. März 2020 belegen lässt.

3.3

3.3.1  Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste ansieht (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360).

Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) muss derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). Dies ist im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin, die sich auf eine Voranmeldung im März 2020 beruft. Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst indes die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung resp. des Gerichts ist, das Beweismaterial zusammenzutragen. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien folglich eine Beweislast in der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.).

3.3.2  Die Beschwerdeführerin kann keine Postquittung dafür vorweisen, dass im März 2020 tatsächlich eine Voranmeldung für Kurzarbeit an die Beschwerdegegnerin ging, gibt sie doch an, der Versand sei mit gewöhnlicher Post erfolgt (s. E. II. 3.1.2 hiervor; dies bedeutet im Übrigen, dass auf die Frage der digitalen Übermittlung einer Voranmeldung nicht eingegangen werden muss). Andere Beweise für die Darstellung der Beschwerdeführerin fehlen ebenfalls:

B.___ erkundigte sich am 25. Mai 2020 namens der Beschwerdeführerin, warum die Beschwerdegegnerin die Voranmeldung vom 17. März 2020 noch nicht behandelt habe (E. II. 3.1.1 hiervor). Diese Nachfrage stellt zwar durchaus einen gewissen Anhaltspunkt für eine Anmeldung am 17. März 2020 dar, genügt aber nicht, um den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erreichen. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben noch nicht einmal über eine Kopie eines auf den 17. März 2020 datierten und unterzeichneten Formulars «Voranmeldung von Kurzarbeit» verfügt, mit dem sie ihre Darstellung untermauern könnte (s. E. II. 3.1.2 hiervor). Der handschriftliche Vermerk auf dem Exemplar des Formulars, welches im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, spricht zwar von einem Versand am 20. März 2020 (E. II. 3.1.4 hiervor). Dies taugt jedoch nicht als Beweis, da es sich nicht um einen echtzeitlichen, im März 2020 angebrachten Vermerk handelt, sondern um eine nachträgliche Ergänzung, als Beschwerde erhoben wurde; dies ergibt sich daraus, dass das Exemplar des fraglichen Formulars, welches der Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2020 vorgelegt worden war, noch keinen solche handschriftliche Bemerkung aufgewiesen hatte. Im Übrigen mutet es auch etwas seltsam an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Voranmeldung im März 2020 zwei Monate gewartet haben will, bevor sie am 25. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin nachhakte, obwohl sie sich wegen der coronabedingten Geschäftseinbusse in einer schwierigen Lage befand und auf die Kurzarbeitsentschädigung angewiesen war (s. E. II. 3.1.2 hiervor).

Die Beschwerdeführerin resp. deren Buchhalterin haben sich in mehreren Eingaben zu den Umständen der Voranmeldung geäussert. Diese Ausführungen ergeben jedoch kein klares und einheitliches Bild, weshalb sie es nicht vermögen, eine Voranmeldung im März 2020 überwiegend wahrscheinlich zu machen. Einerseits wurde die Voranmeldung in den Eingaben an die Beschwerdegegnerin stets auf den 17. März 2020 datiert, während im Beschwerdeverfahren neu vom 20. März 2020 die Rede ist, ohne dass auf diesen Widerspruch näher eingegangen würde. Andererseits bemüht sich die Beschwerdeführerin, ihre Voranmeldung vom 17. resp. 20. März 2020 mit den Anmeldungen von diversen anderen Arbeitgebern in Verbindung zu bringen, welche am gleichen Tag erfolgt seien. Diese Argumentation überzeugt indes nicht: Zuerst wurde in den beiden Mailnachrichten vom 25. Mai 2020 sowie in der Einsprache vom 8. Juli 2020 festgehalten, die Voranmeldung der Beschwerdeführerin und die Anmeldungen für fünf weitere Firmen seien «miteinander» verschickt worden, was man so verstehen könnte, dass es sich um eine einzige Sendung handelte. Allerdings stimmen diese fünf Arbeitgeber in den beiden Mailnachrichten nicht ganz überein, denn die Firma F.___ wurde nur in der ersten und die G.___ GmbH nur in der zweiten Nachricht aufgeführt (E. II. 3.1.1 hiervor). Die D.___ und die E.___ GmbH wiederum, deren Voranmeldungen offenbar im März 2020 verschickt wurden und bei der Beschwerdegegnerin ankamen (E. II. 3.1.2 + 3.1.4 hiervor), blieben anfangs unerwähnt und tauchten erst in der Eingabe vom 17. Juli 2020 auf. Dort hiess es aber lediglich, diese beiden Voranmeldungen seien «zur gleichen Zeit» verschickt worden wie die Anmeldung der Beschwerdeführerin und der übrigen Firmen (E. II. 3.1.2 hiervor), was eher dafür spricht, dass die verschiedenen Voranmeldungen getrennt verschickt wurden. Dieselbe Aussage findet sich denn auch in der Notiz auf dem Formular der D.___ GmbH, welche im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde. Die Notiz auf dem gleichzeitig eingereichten Mailausdruck vom 25. Mai 2020 wiederum besagt, «alle» seien «miteinander» verschickt worden, was so aufgefasst werden könnte, dass eine einzige Sendung sämtliche Voranmeldungen beinhaltete. Diese Notiz muss indes, im Zusammenhang betrachtet, so verstanden werden, dass sie sich lediglich auf die Anmeldungen der sechs Arbeitgeber bezieht, die im fraglichen Mail genannt wurden. Zu diesen Firmen gehörten aber weder die D.___ noch die E.___ GmbH. Vor diesem Hintergrund ist unsicher, wie die behauptete Voranmeldung vom 17. resp. 20. März 2020 denn nun abgelaufen sein soll. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin lässt sich daraus auf jeden Fall nichts ableiten. Wenn sie geltend machen will, ihre Voranmeldung sei einfach am gleichen Tag wie die übrigen Anmeldungen erfolgt, aber separat aufgegeben worden, so liesse der Umstand, dass die Anmeldungen der D.___ und der E.___ GmbH tatsächlich bei der Beschwerdegegnerin eingingen, keineswegs den Schluss zu, dass damals auch eine Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte. Überdies wäre es unwahrscheinlich, dass gleich sechs Voranmeldungen, welche getrennt voneinander abgeschickt wurden, verloren gehen. Wenn die Beschwerdeführerin hingegen darauf hinaus will, dass sich alle Voranmeldungen im gleichen Kuvert befanden, so wäre es wenig plausibel, dass zwei dieser Anmeldungen von der Beschwerdegegnerin behandelt wurden, während die sechs anderen Anmeldungen allesamt spurlos verschwanden.

3.3.3  Zusammenfassend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass am 17. resp. 20. März 2020 eine Voranmeldung der Beschwerdeführerin für Kurzarbeit erfolgte. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht erst ab der Anmeldung vom 25. Mai 2020 Kurzarbeit bewilligte. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

VSBES.2020.161 — Solothurn Versicherungsgericht 06.11.2020 VSBES.2020.161 — Swissrulings