Urteil vom 30. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 27. Mai 2020)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1965 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Dezember 2004 unter Hinweis auf Schädigungen des linken Armes und des rechten Beines infolge eines Unfalles bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste bei Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, ein neurologisches Gutachten, das am 16. September 2005 erstattet wurde (IV-Nr. 20). Mit Verfügung vom 14. November 2005 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-Nr. 26). Auf die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 27) trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 nicht ein (IV-Nr. 29).
1.2 Am 23. November 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er verwies auf seine Drogensucht (IV-Nr. 30). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf sein neues Leistungsbegehren werde nicht eingetreten, da keine Beweismittel eingereicht und somit der Eintretenstatbestand nicht glaubhaft gemacht worden sei (IV-Nr. 32). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 7. Januar 2020 (IV-Nr. 34) bzw. 29. Februar 2020 (IV-Nr. 37) Einwände erheben; zudem wurde für das Einwandverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (IV-Nr. 48; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen fehlender Notwendigkeit ab.
2. Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2020 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. Mai 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Am 8. September 2020 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörenden Belege ein (A.S. 26 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 22. September 2020 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 34).
5. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2020 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Marcel Buttliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 35).
6. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 30. September 2020 eine Kostennote ein (A.S. 37 ff.). Diese geht am 2. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 40).
7. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu Recht abgewiesen hat.
1.3 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom 27. Mai 2020, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während des Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Diese ergäbe sich zudem auch aus dem Streitwert (im Umfang einer angemessenen Kostenforderung), der vorliegend offenkundig unter der Grenze von CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO) liegt. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom 25. April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).
2.2 Im Verfahren vor der IV-Stelle wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2020 (A.S. 1 ff.) fest, es handle sich hierbei um eine relativ einfache Sache, zumal es im jetzigen Verfahrensstadium grundsätzlich lediglich darum gehe, medizinische Berichte, die die vom Beschwerdeführer in der Neuanmeldung behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen, einzureichen. Inwiefern das dem Beschwerdeführer nicht ohne Zuhilfenahme einer anwaltlichen Vertretung möglich gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, die Tragweite des laufenden Verfahrens, in dem es zunächst einmal um die Glaubhaftmachung des Eintretenstatbestandes gehe, abzuschätzen oder nicht über die Fähigkeit verfüge, sich in diesem Verfahrensstadium alleine zurechtzufinden. Da sich weder schwierige Rechtsfragen stellen würden, noch ein komplexer Sachverhalt vorliege, erweise sich eine anwaltliche Vertretung als nicht notwendig. Nach der Verneinung der Notwendigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit der anwaltlichen Vertretung könne auf die Prüfung der übrigen Voraussetzungen verzichtet werden.
3.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, der vorliegende Fall sei deutlich komplexer als ein Durchschnittsfall, da neben der Abklärung der physischen Arbeitsunfähigkeit zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht geltend gemacht werde. Dies alleine sei vorliegend schon ungewöhnlich und spreche nicht für einen Durchschnittsfall. Der Beschwerdeführer sei sodann zu wenig rechtskundig, um – auf sich alleine gestellt – das Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente bzw. das vorliegende Beschwerdeverfahren zu durchlaufen (Beschwerde S. 10 f.; A.S. 13 f.). Da der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren drogenabhängig und physisch sowie psychisch nicht in der Lage sei, zu arbeiten, erscheine die Zusprache einer Invalidenrente als nicht aussichtslos. Sodann beziehe der Beschwerdeführer seit Jahren Sozialhilfe und seine Mittellosigkeit sei gerichtsnotorisch (Beschwerde S. 12 f.; A.S. 15 f.).
4.
4.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hievor). Die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).
4.2 Die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).
5.
5.1 Nach dem Gesagten setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
5.2 Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».
5.2.1 Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt des durch die Beschwerdegegnerin zuletzt erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheides vom 1. Februar 2006 (IV-Nr. 29) erheblich verändert haben. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit nicht vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.
5.2.2 Inhaltlich war im Vorbescheidverfahren einzig strittig, ob der Beschwerdeführer hinreichend glaubhaft dargetan hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Anspruchsprüfung mit Verfügung vom 14. November 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 bis zu seiner Neuanmeldung vom 23. November 2019 anspruchserheblich verschlechtert hat, und ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht verneint hat, indem sie mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2019 in Aussicht stellte, auf das neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Um den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers zu wahren, war es angezeigt, den Versicherer zu veranlassen, Arztberichte über die laufenden Behandlungen einzuholen oder selbst solche Berichte einzureichen. Zwar erfordert es gewisse medizinische Kenntnisse, um solche gesundheitliche Veränderungen sachgerecht darzulegen. Es ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Sachverhalte zur Diskussion stehen und ärztliche Berichte vorzulegen sind, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Derartige oder vergleichbare, eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen auf den Gesundheitsverlauf seit November 2005 und auf den mit reduziertem Beweismass zu erbringenden Nachweis der behaupteten gesundheitlichen Veränderung. Die Fragestellung erweist sich dementsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Gesundheitsverlauf von knapp 15 Jahren zu beurteilen ist, zumal vorwiegend relevant ist, dass im Zeitpunkt der Neuanmeldung eine gesundheitliche Verschlechterung vorliegt und es diese zu belegen gilt. Es liegt kein komplexes Verfahren vor.
Zusammenfassend weist das Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich um einen «normalen» Neuanmeldungsfall nach vorgängiger rechtskräftiger Anspruchsverneinung. Es stellen sich Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.
5.3 Nicht stichhaltig ist des Weiteren auch die Berufung darauf, es sei kein Vergleich mit dem gewohnten und regelmässigen Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Sozialamt angebracht und die Unterstützung des Sozialamtes verfolge andere Ziele (Beschwerde S. 11; A.S. 14). Denn die auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Der Beschwerdeführer wird schon seit längerer Zeit vom Sozialamt betreut. Warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, mit dieser Unterstützung dafür zu sorgen, dass entsprechende Arztberichte beigezogen werden, ist nicht erkennbar. Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. Dem Gericht ist zwar bekannt, dass sich die Kenntnisse der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im Sozialversicherungsrecht oft auf eher elementare materielle Fragen beschränken, während insbesondere in verfahrensrechtlichen Belangen nur rudimentäre Kenntnisse vorausgesetzt werden können. Hier präsentierte sich allerdings die sachverhaltliche Ausgangslage ausgesprochen einfach. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht als erforderlich gelten.
5.4 Zusammenfassend stellen sich im vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen IV-Rentenfällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.
6.
6.1 Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
6.2 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2020, worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Marcel Buttliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl. E. I. 5. hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Buttliger hat am 30. September 2020 eine Kostennote eingereicht (A.S. 38 f.) Der geltend gemachte Zeitaufwand von 4,9 Stunden erscheint als angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) ergibt sich wie geltend gemacht ein Honorar von CHF 882.00. Mit den Auslagen von CHF 58.60 und der Mehrwertsteuer von CHF 72.45 (7,7 %) beläuft sich die Kostenforderung auf CHF 1'013.05, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
7.3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 4 mit Hinweisen).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt Marcel Buttliger wird auf CHF 1'013.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin