Urteil vom 12. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher und Notar Michael Weissberg
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 1. März 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1958, meldete sich am 27. Mai 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Verfügung vom 1. März 2019 vom 1. Februar bis 30. November 2017 sowie vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2018 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2019 noch eine Viertelsrente zu. Sie ging davon aus, dass sich der Invaliditätsgrad per 1. Oktober 2018 von 81 % auf 47 % reduziert habe (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 28. März 2019 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2019 sei bezüglich der Rentenbemessung ab dem 1. Januar 2019 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019, welche am 12. Juni 2019 korrigiert wird, die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19 f. + 23). Dabei geht sie neu von einem Invaliditätsgrad von 43 % aus.
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 16. Juli 2019 resp. Duplik vom 30. August 2019 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 27 ff. / 33).
2.4 Am 23. September 2019 findet vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung des Beschwerdeführers sowie Einvernahme des Zeugen B.___ statt. Die Parteien stellen an dieser Verhandlung keine weiteren Beweisanträge (s. Protokoll, A.S. 40 ff.).
2.5 Der Präsident gibt den Parteien mit Verfügung vom 25. September 2019 Gelegenheit, sich bis 16. Oktober 2019 abschliessend schriftlich zu äussern sowie – im Fall des Beschwerdeführers – eine Kostennote einzureichen (A.S. 46). Die Parteien verzichten in der Folge darauf, eine Stellungnahme abzugeben. Der Vertreter des Beschwerdeführers sieht zudem davon ab, eine Kostennote einzureichen (s. A.S. 49).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Anfechtungs- und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum von Februar 2017 bis zur angefochtenen Verfügung vom 1. März 2019 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4 S. 166 f., unter Hinweis auf 125 V 413). Dabei stimmen die Parteien darin überein, dass dem Beschwerdeführer von Februar bis November 2017 sowie von Oktober bis Dezember 2018 eine ganze Rente zusteht (der Unterbruch rührt daher, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in einer Eingliederungsmassnahme befand und Taggelder bezog, s. A.S. 5). Weiter sind sich die Parteien einig, dass die ganze Rente per 1. Januar 2019 herabzusetzen ist, aber immer noch mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. März 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60; BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1 Mangels besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht der Rentenanspruch ab 2017 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend ist.
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, s. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224). Im vorliegenden Fall ist für den Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt der streitigen Rentenanpassung abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1), also das Jahr 2019.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre, und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Rein theoretische berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten genügen nicht, man muss vielmehr davon ausgehen können, dass sie auch mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_266/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 und 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.2.2).
2.4 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente, d.h. wenn noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, muss eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201; Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5).
2.5 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit Juni 2014 als Senior Consultant bei der C.___ SA. Diese sprach am 20. Januar 2016 wegen einer Umstrukturierung per 31. März 2016 die Kündigung aus (IV-Nr. 2 S. 7 Ziff. 5.4 / Nr. 6 S. 2 + 9). Am 29. Februar 2016 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall und war arbeitsunfähig (IV-Nr. 8.3 S. 1), wodurch sich die Kündigungsfrist bis 30. Juni 2016 verlängerte (IV-Nr. 6 S. 2 Ziff. 2.1).
3.2 Per 1. Oktober 2018 konnte der Beschwerdeführer eine Stelle bei der D.___ AG antreten, wo er mit einem Pensum von 60 % ein jährliches Bruttogehalt von CHF 74'400.00 erhielt (IV-Nr. 71). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sich das Invalideneinkommen ab 1. Oktober 2018 neu nach diesem konkreten Lohn richte, während bis 30. September 2018 gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) von einem statistischen Durchschnittslohn von CHF 26'919.00 auszugehen sei (A.S. 5 f.). Dieses Vorgehen ist zu Recht unbestritten geblieben (s. dazu die einschlägige Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich das Valideneinkommen. In der angefochtenen Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers herangezogen und war vom Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre ausgegangen, welches sich auf CHF 141'436.00 belief. Gemessen am Invalideneinkommen ergab sich so bis September 2018 ein Invaliditätsgrad von 80,96 %, ab Oktober 2018 hingegen nur noch von 47,39 % (A.S. 5). Die ganze Rente wurde daher unter Beachtung der Dreimonatsregel von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Januar 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (s. dazu E. II. 2.4 hiervor). In der Beschwerdeantwort stützt sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber auf statistische Durchschnittswerte und gelangt so zu einem tieferen Valideneinkommen von CHF 130'938.00 (A.S. 20 + 23). Auf diese Weise beträgt der Invaliditätsgrad bis September 2018 79,44 % und ab Oktober 2018 noch 43,17 %, d.h. am Ergebnis ändert sich dadurch nichts.
3.3
3.3.1 In der Beschwerdeschrift wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe noch vor seinem Unfall eine neue Stelle bei der Firma E.___ gefunden (A.S. 9 Art. 3). Herr B.___, CEO dieser Firma, hielt in seiner Bestätigung vom 27. März 2019 fest (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), man habe beabsichtigt, den Beschwerdeführer per 1. Mai 2016 als kaufmännischen Leiter mit Geschäftsleitungsfunktion einzustellen, um ihn, B.___, zu entlasten. Bis Ende Februar 2016 habe man sich über den Lohn (12 x CHF 12'500.00), die Repräsentationsspesen (CHF 800.00 im Monat) sowie die Ausrichtung einer Gewinnbeteiligung am Geschäftsergebnis geeinigt. Eigentlich hätte der Arbeitsvertrag erstellt werden können; wegen des Unfalls vom 29. Februar 2016 sei es dann aber zu keiner Vertragsunterzeichnung gekommen.
B.___ verfasste zudem am 9. Juli 2019 ein «Protokoll Anstellung A.___» (BB-Nr. 5), dem sich zusammengefasst folgende Angaben entnehmen lassen: Man habe eine neue Stelle schaffen wollen, um B.___ zu entlasten und im Hinblick auf dessen Pensionierung seinen Bruder F.___ als Nachfolger aufzubauen. Ab 28. Januar 2016 habe man mit dem Beschwerdeführer verhandelt und ihm am 11. Februar 2016 einen Monatslohn von CHF 12'500.00 vorgeschlagen. Dieser sei etwas höher gewesen als der bisherige Lohn von CHF 12'146.00, da dem Beschwerdeführer kein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt worden wäre. Weiter sei als Bonus ein Anteil am Geschäftsergebnis vorgesehen gewesen. Am 26. Februar 2016 habe man sich in diesem Sinne geeinigt. Der Arbeitsvertrag wäre bis Mitte März 2016 zur Unterschrift vorbereitet worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 4. März 2016 seinen Unfall gemeldet habe, sei man übereingekommen, das Ergebnis abzuwarten. Am 31. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer schliesslich mitgeteilt, dass eine vollzeitliche Arbeit nicht mehr möglich sei. Eine Anstellung sei damit nicht länger in Frage gekommen.
3.3.2 Bei der Parteibefragung vom 23. September 2019 deponierte der Beschwerdeführer gemäss Protokoll zusammengefasst, die C.___ SA habe ihn aus wirtschaftlichen Gründen entlassen und sei später in Konkurs geraten. Während seiner Suche nach einer neuen Stelle sei die Sache mit der Firma E.___ ins Rollen gekommen. Er habe diese Firma schon betreut, bevor er bei der C.___ SA angefangen habe (A.S. 41), nämlich seit über 20 Jahren. Die Verhandlungen mit B.___ seien so weit gediehen, dass man den Vertrag unterzeichnet hätte. Bis auf den Anteil der Gratifikation bzw. Gewinnbeteiligung sei alles klar gewesen. Über das Grundgehalt und die Aufgaben habe Einigkeit bestanden. Der Lohn hätte CHF 12'500.00 betragen; die Erhöhung gegenüber der C.___ SA sei erfolgt, weil er kein Geschäftsauto mehr gehabt hätte. B.___ hätte sodann den Vertrag aufgesetzt. Darin wäre auch die Gratifikation enthalten gewesen, welche wohl nicht hoch ausgefallen wäre. Er habe B.___ gesagt, dass er nicht wie ein Aussendienstmitarbeiter 60 % Fixlohn und 40 % variablen Lohn haben könne. In diesem Sinne sei die Gratifikation kein wichtiger Bestandteil für ihn gewesen. Da das Grundgehalt gestimmt habe, wäre der Vertragsabschluss sicher nicht an der Gratifikation gescheitert (A.S. 42), d.h. er hätte den Vertrag mit dem Gehalt von CHF 12'500.00 auch ohne Gratifikation unterschrieben. Diese sei ein «nice to have», für ihn sei wichtig gewesen, dass er mit dem Lohn auskomme (A.S. 43).
Während der beruflichen Eingliederungsbemühungen habe er die Sache mit der Firma E.___ nie erwähnt, weil sie für ihn abgehakt gewesen sei. Es habe sich um eine Vollzeitstelle gehandelt, und er sei ja nicht mehr fähig gewesen, zu 100 % zu arbeiten. Auf den Vorbescheid vom 30. November 2018 mit dem tieferen Valideneinkommen habe er nicht reagiert, weil er sich damals in der Wiedereingliederung in die neue Festanstellung befunden habe. Dies sei anstrengend gewesen, zumal er vorher nie etwas mit dem Gesundheitswesen zu tun gehabt habe (A.S. 42). Nach der Verfügung vom 1. März 2019 habe ihm ein Bekannter erklärt, wie die Berechnung der Invalidenversicherung gehe. Er habe dies nicht gewusst und deshalb anschliessend mit seinem Vertreter Kontakt aufgenommen. Es sei dann zur Sprache gekommen, dass er eine Stelle in Aussicht gehabt hätte (A.S. 43).
3.3.3 Anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 23. September 2019 gab B.___ im Wesentlichen zu Protokoll, es sei darum gegangen, seine Pensionierung zu planen. Sein Bruder F.___ wäre in seine Position nachgerückt, und der Beschwerdeführer hätte die Aufgaben des Bruders (Planung, Steuerung und Stanztechnik) übernommen. Die beiden wären in der Geschäftsleitung gewesen, während er, B.___, irgendwann aus dem Betrieb ausgeschieden wäre. Man habe den Beschwerdeführer und seine Fähigkeiten gekannt, dieser habe sich um die EDV-Belange der Firma gekümmert (A.S. 43). Er habe über Systemkenntnisse verfügt und hätte sich sehr gut mit seinem Bruder F.___ ergänzt. Wegen der Gesundheit des Beschwerdeführers sei das dann nicht mehr gegangen (A.S. 44).
Als sie von der Entlassung des Beschwerdeführers gehört hätten, seien er und sein Bruder zum Schluss gekommen, dass dieser bei ihnen in der Geschäftsleitung einen Part übernehmen könnte. Bei den ersten Gesprächen habe sich der Beschwerdeführer sehr begeistert gezeigt. Für sie sei klar gewesen, dass er ihr Mann sei, wenn er es sich zutraue. Man habe wie protokolliert über den Lohn gesprochen. Der Beschwerdeführer habe dann nach seinem Unfall offen erklärt, dass er mit seinen Einschränkungen die ihm zugedachten Aufgaben nicht erfüllen könne. Man habe abgewartet, ob sich noch etwas verbessere, aber schliesslich zur Kenntnis nehmen müssen, dass es nichts werde. Aus seiner Sicht wäre der Vertrag ohne den Unfall des Beschwerdeführers am nächsten Tag unterschrieben worden, d.h. er, B.___, hätte ihn unterschrieben, weil er den Beschwerdeführer gekannt und gewusst habe, was dieser könne. Der Lohn von CHF 12'500.00 sei klar gewesen (A.S. 44). Die Höhe des Gewinnanteils habe man nicht abgemacht. Eigentlich seien sie zu den festgehaltenen Konditionen vertragsbereit gewesen. Sie hätten dann viel Aufwand gehabt, um eine andere Lösung zu finden. Als Hauptaktionär mit zwei Dritteln und Einzelunterschrift könne er an sich über alles selber bestimmen. Sein Bruder sei aber natürlich involviert gewesen und habe voll dahintergestanden. Wegen des Gendefekts seines Bruders wäre es umso wichtiger gewesen, rasch eine Lösung zu finden, die ihn entlaste (A.S. 45).
3.4
3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Einkommen bei der C.___ SA nicht als Anknüpfungspunkt für das Valideneinkommen dienen kann: Einerseits war dem Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall aus wirtschaftlichen, mithin invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden, andererseits ist die C.___ SA mittlerweile in Konkurs geraten. Der Beschwerdeführer wäre mit anderen Worten im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch ohne die gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin erwerbstätig gewesen (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1, 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2 und 9C_859/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5).
3.4.2 Der Beschwerdegegnerin ist einzuräumen, dass im verwaltungsinternen Verfahren nie von einer Anstellung bei der Firma E.___ die Rede gewesen war und B.___ die beiden Schriftstücke vom 27. März und 9. Juli 2019 (s. E. II. 3.3.1 hiervor) erst nach der angefochtenen Verfügung erstellt hatte. In einer Gesamtwürdigung der Beweislage, unter Einbezug der Aussagen an der Instruktionsverhandlung, ist indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Firma E.___ den Beschwerdeführer ohne seinen Unfall mit einem Monatsgehalt von CHF 12'500.00 angestellt hätte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge B.___ bekräftigten an der Verhandlung im Wesentlichen die Angaben in der Bestätigung vom 27. März 2019 und im Protokoll vom 9. Juli 2019, dies, nachdem sie der Präsident des Versicherungsgerichts zur Wahrheit ermahnt und auf die jeweiligen Straffolgen hingewiesen hatte (s. A.S. 40 + 43). Die beiden äusserten sich eingehend und glaubwürdig zum Ablauf der Verhandlungen. Sie erklärten übereinstimmend, man sei sich noch vor dem Unfall über den Monatslohn und die Aufgaben des Beschwerdeführers einig gewesen, so dass man den schriftlichen Vertrag demnächst unterzeichnet hätte. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausrichtung einer Gratifikation resp. Gewinnbeteiligung für ihn keine Bedingung des Vertragsschlusses gewesen sei, nachdem der Monatslohn seinen Erwartungen entsprochen habe. Zudem wurde bei der Zeugenbefragung deutlich, dass B.___ sehr daran interessiert war, den Beschwerdeführer als Mitarbeiter zu gewinnen, um möglichst zügig seine eigene Pensionierung vorzubereiten und seinen Bruder zu entlasten. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr von unverbindlichen Gesprächen oder einer blossen Chance auf eine Anstellung gesprochen werden, dem Beschwerdeführer war vielmehr von der Firma E.___ ein Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Inhalt in Aussicht gestellt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer vermochte auch zu erklären, warum er dieses Angebot gegenüber der Beschwerdegegnerin und den Eingliederungsfachleuten nie erwähnte hatte. Er begründete dies nämlich damit, dass die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen sei, nachdem er die Stelle gesundheitshalber nicht habe antreten können. Dies klingt plausibel, handelte es sich doch um ein Geschehen, das sich vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zugetragen hatte. Weiter verweist der Beschwerdeführer darauf, dass ihn die laufenden Eingliederungsmassnahmen voll in Anspruch genommen hätten, weshalb er es versäumt habe, sich näher mit dem Valideneinkommen zu befassen, welches im Vorbescheid enthalten gewesen sei. Auch dies erscheint als nachvollziehbar.
3.4.3 Somit ist für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von CHF 150'000.00 (12 x 12'500) erstellt, welches höher ausfällt als dasjenige in der angefochtenen Verfügung. Für die Zeit bis Ende September 2018 macht dies keinen Unterschied, da ohnehin Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Ab Oktober 2018 hingegen, mit dem nunmehr massgeblichen Invalideneinkommen von CHF 74'400.00 (s. E. II. 3.2 hiervor), ergibt sich gemessen am Valideneinkommen von CHF 150'000.00 noch ein Invaliditätsgrad von 50,4 %. Dieser vermittelt per Januar 2019 (s. dazu E. II. 3.2 in fine hiervor) Anspruch auf eine halbe Rente und nicht bloss auf eine Viertelsrente, wie sie die Beschwerdegegnerin zugesprochen hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb entsprechend zu korrigieren. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Valideneinkommen an die Lohnentwicklung von 2016 bis 2018 angepasst werden müsste.
3.5 Zusammenfassend wird die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und dem Beschwerdeführer, neben der ganzen Rente von Februar bis November 2017 sowie von Oktober bis Dezember 2018, wie beantragt ab 1. Januar 2019 eine halbe Rente zugesprochen.
4. Der obsiegende Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG).
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat darauf verzichtet, eine Kostennote einzureichen, und er beantragt auch sonst keinen konkreten Betrag als Entschädigung. Vor diesem Hintergrund wird Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1. März 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhält wie folgt eine Rente zugesprochen:
a) 1. Februar bis 30. November 2017: ganze Rente
b) 1. Oktober bis 31. Dezember 2018: ganze Rente
c) ab 1. Januar 2019: halbe Rente
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann