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Solothurn Versicherungsgericht 15.11.2019 VSBES.2019.83

November 15, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,027 words·~15 min·4

Summary

Invalidenrente

Full text

Urteil vom 15. November 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jaeggi

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügungen vom 16. Februar 2019 und 11. März 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1966, meldete sich am 5. März 2018 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 11). Die Beschwerdegegnerin sprach ihr mit den Verfügungen vom 16. Februar und 11. März 2019 ab 1. September 2018 eine Viertelsrente zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 46 % ausging (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 22. März 2019 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1.   Die Verfügungen der [Beschwerdegegnerin] vom 16. Februar 2019 und vom 11. März 2019 seien aufzuheben.

2.   Der [Beschwerdeführerin] sei mit Wirkung ab 1. September 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 22 f.). Dabei geht sie, unter Berücksichtigung gewisser Einwände der Beschwerdeführerin, neu von einem Invaliditätsgrad von 48,78 % aus.

2.3     Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. August 2019 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 29 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum gibt innert Frist keine Duplik ab (s. A.S. 34).

2.4     Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 7. Oktober 2019 eine Kostennote ein (A.S. 35 ff.). Diese geht am 8. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 40), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass ab 1. September 2018 mindestens eine Viertelsrente auszurichten ist.

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. Februar 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60; BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1     Mangels besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht der Rentenanspruch ab 2018 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend ist.

2.2     Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

2.3     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, s. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30). Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also unbestrittenermassen das Jahr 2018 (s. E. I. 1 und II. 1.1 hiervor). Validenund Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2).

2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

2.5     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 2004 im Monatslohn für die Einrichtung B.___. In der Tagesstätte in [...] betreute sie mit einem Arbeitspensum von 15 % die therapeutische Rhythmik. Ab 2012 war sie zusätzlich mit einem Pensum von 75 % im Wohnheim in [...] als Nachtwache sowie am Wochenende als Tagesbetreuerin tätig. Daneben war die Beschwerdeführerin seit 2008 bei ihrer Wohngemeinde [...] (fortan: Einwohnergemeinde) im Stundenlohn als Asylkoordinatorin angestellt, wobei sie im Monat auf etwa 50 Arbeitsstunden kam (s. IV-Nr. 5 S. 1 / Nr. 6 / Nr. 13 S. 1 / Nr. 14 S. 4 / Nr. 19).

3.2     Wegen einer Polyradikulitis cranialis und cervicalis links war die Beschwerdeführerin ab 13. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 3 / Nr. 16.3 S. 8). Am 3. Januar 2017 nahm sie die Arbeit bei der B.___ wieder auf, dies zunächst im Umfang von 40 % ihres 90%-Pensums (IV-Nr. 5 S. 1 unten / Nr. 7 S. 2). Sie steigerte ihre Arbeitszeit zwar bis März 2017 auf 60 %, war damit jedoch überfordert (Protokolleintrag vom 5. Juli 2018 in den IV-Akten). Da sie gesundheitshalber nachts nicht mehr arbeiten konnte (s. Zeugnis von Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Neurologie am E.___, vom 28. März 2017, IV-Nr. 20 S. 3), musste die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei der B.___ per 1. November 2017 auf 15 % reduzieren, d.h. sie wurde nur noch in der Tagesstätte in [...] beschäftigt (IV-Nr. 18 S. 1 / Nr. 19 S. 1 f. Ziff. 2.1 + 2.3 sowie S. 4 Ziff. 5.1; s.a. Protokolleintrag vom 19. April 2018). Daneben war sie weiterhin für die Einwohnergemeinde als Asylkoordinatorin tätig, ab Februar 2017 zunächst mit 15 Stunden im Monat (IV-Nr. 5 S. 1 unten). Eine Reduktion des Arbeitspensums wurde diskutiert, fand dann aber nicht statt. 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder mit einem Pensum von um die 30 % resp. 50 bis 60 Stunden im Monat. Laut der Gemeinde konnte sie diese Arbeit ohne Einschränkung ausüben (IV-Nr. 18 S. 1 / Nr. 28; Protokolleinträge vom 13. März und 19. April 2018).

3.3     Dr. med. C.___ attestierte in ihren Berichten vom 16. Januar, 16. März, 28. Juni und 1. August 2018 (IV-Nr. 30) sowohl für die bisherige als auch eine andere Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % (s.a. IV-Nr. 32 S. 2). Ein höheres Pensum als 45 % (15 % bei der B.___ plus 30 % bei der Einwohnergemeinde) führe rasch zur Erschöpfung mit der Gefahr eines Burnouts. Mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen. Die Tätigkeit bei der Einwohnergemeinde im Umfang von 30 % entspreche einer angepassten Tätigkeit. Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), schloss sich dieser Beurteilung an und hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (IV-Nr. 36 S. 3 f.) fest, es bestehe für jede Art von Tätigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 55 %.

3.4     Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist (gerundet) auf insgesamt CHF 73'448.00 festzusetzen:

3.4.1  Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe für das Einkommen im Gesundheitsfall zu Unrecht auf Zahlen aus dem Jahr 2018 abgestellt (vgl. dazu die Berechnung unter A.S. 3), denn die berufliche Leistungsfähigkeit sei seit Dezember 2016 eingeschränkt (A.S. 30 f.). Dieser Einwand geht indes fehl: Die B.___ richtete 2016 einen Monatslohn von CHF 3'510.00 aus (IV-Nr. 19 S. 12). Entscheidend ist nun, dass sich dieser Lohn gemäss Auskunft der Arbeitgeberin im Jahr 2018, welches für den Einkommensvergleich massgeblich ist (s. E. II. 2.3 hiervor), auf CHF 3'528.00 erhöht hätte, wenn die Beschwerdeführerin gesund geblieben wäre (s. Protokolleintrag vom 20. November 2018). Liegen konkrete Angaben zum Lohn vor, der im Vergleichsjahr 2018 ausgerichtet worden wäre, so wäre es verfehlt, stattdessen den Lohn aus einem früheren Jahr heranzuziehen und an die allgemeine Lohnentwicklung anzupassen.

Weiter stellt sich die Frage, inwieweit Gratifikationen und Boni zum Valideneinkommen gehören. Bei diesen Bezügen handelt es sich grundsätzlich um (beitragspflichtiges) Erwerbseinkommen. Weil die Invaliditätsbemessung aber der dauernd oder längere Zeit bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu entsprechen hat, sind solche Einkünfte nur zu berücksichtigen, wenn und soweit die versicherte Person damit effektiv hätte rechnen können (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 253/02 vom 29. November 2002 E. 3). Dies ist etwa dann der Fall, wenn in vergangenen Jahren entsprechende Zahlungen erfolgten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2008 vom 27. November 2008 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin erhielt in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils eine Gratifikation und einen Bonus (IV-Nr. 19 S. 11 ff.). Deshalb darf davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit einer gewissen Regelmässigkeit ausgerichtet wurden und ohne Invalidität auch 2018 in einem ähnlichen Umfang erfolgt wären. Im Durchschnitt wurde von 2015 bis 2017 ein Betrag von CHF 4'786.90 ausbezahlt, der zum Valideneinkommen dazuzurechnen ist. Dieses beläuft sich damit bezüglich der B.___ auf CHF 50'650.90 (13 x 3'528.00 plus 4'786.90).

3.4.2  Was die Arbeit bei der Einwohnergemeinde angeht, so bestand 2018 keine Einschränkung mehr und die Beschwerdeführerin war wieder im etwa gleichen Umfang wie vor der Erkrankung tätig (s. E. II. 3.2 und 3.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin im Vergleichsjahr 2018 erzielt hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre, mit dem Einkommen von CHF 22'796.65 deckt, das sie 2018 effektiv erzielte (s. dazu E. II. 3.5.2 hiernach). Es besteht somit kein Anlass, den tieferen Lohn im Jahr 2017 heranzuziehen, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat (A.S. 3). Dieser Lohn, der auf den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beruht, ist nicht aussagekräftig, denn die Beschwerdeführerin nahm die Arbeit bei der Einwohnergemeinde erst im Februar 2017 wieder auf, wobei ihre Arbeitszeit anfänglich noch reduziert war (s. E. II. 3.2 hiervor).

3.5     Die Beschwerdegegnerin folgte der RAD-Ärztin sowie Dr. med. C.___ und sah die Beschwerdeführerin mit der faktisch ausgeübten Erwerbstätigkeit von insgesamt 45 % als optimal eingegliedert an. Dementsprechend zog die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen die 2018 effektiv erzielten Löhne heran, was Zustimmung verdient. Die betreffenden Voraussetzungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3 hiervor) sind erfüllt, nachdem die Beschwerdeführerin schon seit Jahren in der Tagesstätte der B.___ und bei der Einwohnergemeinde angestellt ist, keine höhere Arbeitsleistung erbringen kann und nirgends Hinweise auf einen Soziallohn ersichtlich sind. Anzurechnen ist für das Vergleichsjahr 2018 ein gerundetes Invalideneinkommen von insgesamt CHF 35'543.00, wobei grundsätzlich der Neuberechnung in der Beschwerdeantwort (A.S. 22 f.) zu folgen ist:

3.5.1  Bei der B.___ bezog die Beschwerdeführerin für ihr Restpensum von 15 % seit Januar 2018 einen Monatslohn von CHF 910.35 (IV-Nr. 19 S. 4 Ziff. 5.1 / Nr. 38.2), woraus sich unter Einschluss des 13. Monatslohns CHF 11'834.55 ergeben. Die doppelte Berücksichtigung des 13. Monatslohns in der ursprünglichen Berechnung (A.S. 3), welche die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet hatte (A.S. 12 f. Ziff. 4 f.), entfällt so. Hinzu kommen noch die ausbezahlten Boni von CHF 912.05 (IV-Nr. 38.2 S. 4 + 10; vgl. E. II. 3.4.1 hiervor), womit sich insgesamt CHF 12'746.60 ergeben.

3.5.2  Was das Einkommen bei der Einwohnergemeinde angeht, so bezog die Beschwerdeführerin von Januar bis Oktober 2018 ein Gehalt von CHF 20'694.95 (s. Lohnabrechnungen, IV-Nr. 38.3). Davon zog die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'697.75 ab, den die Beschwerdeführerin von der Einwohnergemeinde ausbezahlt erhielt, aber an ihre Aushilfe weitergab (s. IV-Nr. 45 S. 2). Die verbleibende Summe von CHF 18'997.20 rechnete die Beschwerdegegnerin sodann von zehn Monaten auf ein ganzes Jahr um, woraus sich CHF 22'796.65 ergaben. Diese Neuberechnung verdient Zustimmung. Einerseits berichtigt sie den von der Beschwerdeführerin gerügten Fehler in der ursprünglichen Berechnung (A.S. 3), wo zu Unrecht ein 13. Monatslohn berücksichtigt worden war, auf den im Stundenlohn kein Anspruch bestand (s. A.S. 13 Ziff. 6 f.). Andererseits ist es angesichts der Lohnschwankungen im Arbeitsverhältnis mit der Einwohnergemeinde angezeigt, nicht nur vom Lohn zweier Monate auszugehen (wie es in der ursprünglichen Berechnung der Fall war, A.S. 3), sondern auf den gesamten Zeitraum von Januar bis Oktober 2018 abzustellen. Ob wirklich ein Lohnanteil von CHF 1'697.75 abzuziehen ist, der nicht der Beschwerdeführerin zu Gute kam, kann offen bleiben, denn diesfalls würde sich auch das Valideneinkommen um den fraglichen Betrag erhöhen (s. E. II. 3.4.2 hiervor).

3.6     Stellt man das neu berechnete Valideneinkommen von CHF 73'448.00 dem neuen Invalideneinkommen von CHF 35'543.00 gegenüber, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 51,60 %. Dieser vermittelt Anspruch auf eine halbe Rente und nicht bloss auf eine Viertelsrente, wie sie die Beschwerdegegnerin zugesprochen hat (lässt man den Abzug von CHF 1'697.75 gemäss E. II. 3.5.2 hiervor weg, so würde sich der Invaliditätsgrad auf 50,21 % belaufen, d.h. das Ergebnis bliebe unverändert). Die beiden angefochtenen Verfügungen werden folglich in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird wie beantragt ab 1. September 2018 eine halbe Rente zugesprochen.

4.

4.1     Die obsiegende Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2     Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote vom 7. Oktober 2019 (A.S. 36 f.) einen Zeitaufwand von 12,6 Stunden geltend. Dies erscheint, auch wenn der Vertreter am verwaltungsinternen Verfahren noch nicht beteiligt war und sich erst einarbeiten musste, als zu hoch. Zu prüfen war lediglich die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens, wobei sich weder rechtlich noch sachverhaltlich schwierige Fragen stellten. Die IV-Akten waren nicht besonders umfangreich, und die beiden Rechtsschriften des Vertreters erreichten jeweils nur knapp vier Seiten. Angemessen ist vor diesem Hintergrund ein Aufwand von acht Stunden. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 Entschädigung sowie CHF 57.90 Auslagen und CHF 158.45 Mehrwertsteuer (7,7 %) ergibt sich so eine Entschädigung von CHF 2'216.35.

5.       Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die beiden Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. Februar und 11. März 2019 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdeführerin erhält ab 1. September 2018 eine halbe Rente zugesprochen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'216.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann