Urteil vom 24. September 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Schlechtwetterentschädigung (Einspracheentscheid vom 14. März 2019)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Arbeitgeberin A.___ AG (fortan: Beschwerdeführerin), [...], meldete dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 28. Februar 2019 für den besagten Monat einen wetterbedingten Arbeitsausfall auf der Baustelle B.___ in [...] (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 4). Dies betraf zwei Arbeitnehmer und die (jeweils halben) Arbeitstage 8., 11. bis 15. sowie 18. und 19. Februar 2019.
1.2 Ebenfalls am 28. Februar 2019 meldete die Beschwerdeführerin einen weiteren wetterbedingten Arbeitsausfall im Februar 2019, diesmal auf der Baustelle C.___ in [...] (AWA-Nr. 7). Dies betraf zwei Mitarbeiter und die (jeweils halben) Arbeitstage 20. bis 22. sowie 25. bis 28. Februar 2019.
1.3 Die Beschwerdegegnerin erhob mit Verfügung vom 8. März 2019 für beide Baustellen Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung (AWA-Nr. 1). Die fraglichen Arbeiten hätten gemäss Terminprogramm bereits am 31. Januar sowie 5. und 6. Februar 2019 (Baustelle B.___) resp. am 11., 14. und 15. Februar 2019 (Baustelle C.___) ausgeführt werden sollen, also jeweils vor dem Zeitraum, der in den Meldungen angegeben worden sei.
Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 11) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. März 2019 teilweise gut (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne für Februar 2019 wie folgt Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden:
· Baustelle B.___: zwei halbe Tage (5. und 6. Februar 2019), zwei Arbeitnehmer
· Baustelle C.___: drei halbe Tage (11., 14. und 15. Februar 2019), zwei Arbeitnehmer
2.
2.1 Am 15. März 2019 reicht die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eine Beschwerde ein (A.S. 4), welche zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet wird (s. A.S. 5). Die Beschwerdeführerin begehrt, ihr seien die gemeldeten Arbeitsausfälle zu bewilligen, da an diesen Tagen wegen der extremen Wetterverhältnisse nicht habe gearbeitet werden können. Diese Beschwerde wird am 25. März 2019 ergänzt (A.S. 7).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2019 folgende Anträge (A.S. 9 ff.):
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten.
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Mai 2019 (A.S. 16) sowie deren Ergänzungen vom 7. und 14. Mai 2019 (A.S. 17 + 19) an ihrem Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet auf eine Duplik (s. A.S. 21).
2.4 Am 5. August 2019 deponiert die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (A.S. 22), welche zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 23).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Im vorliegenden Fall ist der genaue Verdienstausfall nicht bekannt. Bei insgesamt fünf streitigen Anspruchstagen (15 gemeldete Halbtage ./. 5 bewilligte Halbtage) und zwei Arbeitnehmern müsste die tägliche Entschädigung für eine Person mehr als CHF 3'000.00 betragen, um die Streitwertgrenze zu überschreiten, was einem täglichen Verdienstausfall von CHF 3‘750.00 entspräche. Dies liegt indes weit über dem maximalen versicherten Verdienst von CHF 406.00 pro Tag (s. Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202, in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden (Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn
· er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird (Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG);
· die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann (lit. b); und
· er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird (lit. c).
Es werden nur ganze oder halbe Tage als Arbeitsausfall angerechnet (Art. 43 Abs. 2 AVIG).
2.2 Der Arbeitsausfall ist u.a. dann nicht anrechenbar, wenn er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist, etwa durch Kundenausfälle und Terminverzögerungen (Art. 43a lit. a AVIG). Neben dem Wetter dürfen nicht auch noch andere Gründe Mitursache des Ausfalls sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1). Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung begründen z.B. Arbeitsausfälle in einem Malerbetrieb, wenn der geplante Anstrich von Zwischenwänden im Innern eines Neubaus noch nicht in Angriff genommen werden kann, weil diese Wände wegen wetterbedingter Bauverzögerungen noch nicht ausgetrocknet sind (Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 43a N 6; AVIG-Praxis SWE D3, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung.
Übersteigt die Dauer eines streitigen Arbeitsausfalls die Zeitspanne, welche für die betreffende Arbeit bei guter Witterung notwendig gewesen wäre, kann nicht mehr von einem ausschliesslich witterungsbedingten Arbeitsausfall gesprochen werden. Der Betrieb soll nicht besser gestellt werden, als wenn er erst gar nicht vom schlechtem Wetter betroffen gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2017 vom 20. März 2018 E. 1.3; Rubin, a.a.O., Art. 43 N 10).).
2.3 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Abs. 4). Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle (im Kanton Solothurn der Beschwerdegegnerin) den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden (Art. 45 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben (Art. 69 Abs. 2 AVIV) Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann (Art. 69 Abs. 3 AVIV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat den 31. Januar 2019 zu Recht vom Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung ausgenommen. Einen Arbeitsausfall im Januar 2019 hätte die Beschwerdeführerin bis am 5. Februar 2019 melden müssen (s. E. II. 2.3 hiervor), was nicht geschah. Die Meldung vom 28. Februar 2019 (AWA-Nr. 4) erfolgte erst danach und bezog sich ohnehin nur auf den Monat Februar.
3.2 Gemäss Terminprogramm vom 15. Januar 2019 hätte die Beschwerdeführerin die Arbeiten auf der Baustelle B.___ am 31. Januar sowie 5. und 6. Februar 2019 ausführen und abschliessen sollen (AWA-Nrn. 5 + 10). An diesen Tagen wurde aber witterungsbedingt nur am Nachmittag gearbeitet (s. A.S. 2 sowie AWA-Nrn. 11 – 13). Die Beschwerdegegnerin hat daher zutreffend entschieden, dass für die beiden halbtägigen Arbeitsausfälle am 5. und 6. Februar unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Schlechtwetterentschädigung gewährt werden kann. Für die weiteren Arbeitstage im Februar 2019, an denen die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin auf dieser Baustelle tätig waren (s. dazu E. I. 1.1 hiervor), besteht demgegenüber kein Anspruch. Diese Tage gingen nämlich über die Dauer von drei Tagen hinaus, welche das Terminprogramm bei ordnungsgemässem Ablauf für die fraglichen Arbeiten vorsah (s. E. II. 2.2 in fine hiervor). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, der Zeitrahmen im Terminprogramm sei zu knapp bemessen (A.S. 22), substanziiert dies aber nicht. Die lapidare Bemerkung, es seien «enorme» Fräsarbeiten angefallen und der Auftrag habe sich unmöglich in drei Tagen erledigen lassen (A.S. 17), genügt nicht, um Zweifel an den Zeitvorgaben im Terminprogramm zu erwecken. Dies muss umso mehr gelten, als man davon ausgehen darf, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag in Kenntnis der Zeitspanne übernahm, welche für die Arbeiten zur Verfügung stand. Der Hinweis, witterungsbedingte Unterbrüche seien im Zeitplan nicht eingerechnet gewesen (A.S. 22), trifft zwar an sich zu (s. AWA-Nr. 5), hilft der Beschwerdeführerin aber nicht weiter. Diese verkennt das Ziel der Rechtsprechung, dass Arbeitgeber, die wettterbedingte Arbeitsausfälle hinnehmen müssen, nicht besser dastehen sollen als Arbeitgeber, welche von solchen Ausfällen verschont bleiben (s. E. II. 2.2 in fine hiervor).
3.3 Die Überlegungen zur Baustelle B.___ gelten entsprechend auch für die Baustelle C.___, wo das Bauprogramm ebenfalls drei Tage für die Erledigung der Arbeiten vorsah (AWA-Nrn. 8 + 10). Somit besteht hier kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, der über die gewährten drei Halbtage hinausgeht.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann