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Urteil vom 15. Januar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Februar 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1980, meldete sich am 25. Oktober 2012 (recte: 2016) bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine Allergie auf «Thiuram Mix» und «Colophonium» an, bestehend seit März 2011. Ab 17. Mai 2016 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem 22. Oktober 2012 war die Beschwerdeführerin bei der B.___ als Restaurant-Mitarbeiterin angestellt. Die Krankentaggeldversichererin (C.___) stellte ihre Taggeldleistungen per 30. November 2016 ein (IV-Nr. 15.3). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge von der Arbeitgeberin auf den 31. März 2017 aufgelöst (IV-Nr. 18).
2. Die Beschwerdegegnerin führte am 21. November 2016 ein Früherfassungs- bzw. Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 10), holte die Akten der Krankentaggeldversichererin ein und gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings in der D.___, [...], vom 3. April bis 2. Juli 2017 und vom 3. Juli bis 1. Oktober 2017 (IV-Nr. 23 und 40). Sodann konnte die Beschwerdeführerin vom 2. bis 29. Oktober 2017 ein Aufbautraining in der D.___ mit Ausseneinsatz in der Bäckerei E.___, [...], und vom 1. November bis 3. Dezember 2017 ein Aufbautraining im Hotel F.___, [...], als Arbeitsversuch bzw. Praktikum absolvieren (IV-Nr. 48, 50, 53 und 61). Während dieser Massnahmen erhielt sie ein IV-Taggeld.
3. Mit Bericht vom 30. November 2017 (IV-Nr. 61) wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen und der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 65) in Aussicht gestellt, den Anspruch auf eine Invalidenrente und denjenigen auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen abzuweisen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 Einwand (IV-Nr. 67).
4. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete den Sachverhalt dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und wollte zusätzliche medizinische Unterlagen einholen. Solche konnten jedoch nicht erhältlich gemacht werden (IV-Nr. 70, 71, 72, 74).
5. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 (IV-Nr. 75; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Massnahmen ab.
6. Gegen die genannte Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin am 10. März 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 3). Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und begründet dies im Wesentlichen damit, mit ihren Allergien sei es ihr nicht möglich, eine Tätigkeit im Verkauf (Lebensmittel) auszuüben. Sie erwarte eine Lösung, mit welcher sie leben könne.
7. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 (A.S. 8 f.), die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Mit Replik vom 31. Mai 2019 (A.S. 12) hält die Beschwerdeführerin an ihrem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
9. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2019 (A.S. 14) wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
10. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der vorliegend angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 8) dar, die letzte Tätigkeit als Mitarbeiterin im B.___ Restaurant sei der Beschwerdeführerin kurzzeitig ab Mai 2016 gesundheitsbedingt nicht mehr möglich gewesen. Spätestens ab dem 1. April 2017 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Das Wartejahr sei nicht erfüllt und es bestehe keine andauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin könne mit einer geeigneten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Um eine entsprechende Stelle zu finden, sei sie nicht auf weitere Unterstützung durch die IV angewiesen. Aufgrund ihres Einwandes habe man versucht, weitere aktuelle medizinische Unterlagen einzufordern. Die Beschwerdeführerin sei aber seit März 2018 nicht mehr in Behandlung. Somit sei es auch nicht möglich abzuklären, ob allfällige Ekzeme durch medizinische Massnahmen behandelbar seien. Tätigkeiten mit Vermeidung der Exposition gegenüber den Stoffen «Thiuram Mix» und «Colophonium» seien möglich und zumutbar. Die Anpassungsstörung sei gemäss der Einschätzung von Dr. med. G.___ bereits abgeklungen und stelle ebenfalls keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Die Beschwerdeführerin habe durchgehend vom 3. April bis 3. Dezember 2017 IV-Taggelder erhalten. Während dieser Zeit habe gar kein Rentenanspruch entstehen können. Ausserdem sei ausgewiesen, dass sie im Rahmen der Belastbarkeits- und Aufbautrainings sehr gute Leistungen erbracht und das Arbeitspensum von 50 %, welches sie aus familiären Gründen maximal habe ausüben wollen, voll ausgeschöpft habe. Eine längere Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht ersichtlich. Für die Zeit nach dem 3. Dezember 2017 bestünden keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse.
2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde (A.S. 3) und Replik (A.S. 12) entgegen, es sei nicht korrekt, dass sie ab dem 1. April 2017 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Ein Arztzeugnis vom 19. Juni 2017 besage, dass sie bis am 2. August 2017 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im August 2017 habe sie die Psychotherapie aus persönlichen Gründen abgebrochen. Laut Aussage der Schlichtungsbehörde [...] seien die Arztzeugnisse ihrer Psychologin gültig gewesen; die Beurteilung von Dr. med. G.___ sei nicht massgebend. Sie reagiere auf Papier, Gummi, Pappe, Latex etc. allergisch. Wegen der Allergien sei sie immer erkältet, habe offene Wunden im Mund und raue Hände. Sie habe vom Hausarzt am 21. Februar 2019 ein Rezept für eine Salbe erhalten, die sie ein Leben lang benützen müsse. Ansonsten bestünde ein grosses Risiko, dass sie Asthma bekomme. Sie wolle arbeiten, aber es sei mit ihren Allergien nicht möglich, im Bereich Verkauf (Lebensmittel) ihren Job auszuüben. Niemand wolle von jemandem bedient werden, der immerzu eine laufende Nase, offene Hände und Abszesse im Mund habe. Auch als sie in der D.___ gearbeitet habe, habe sie immer offene und juckende Hände sowie Abszesse im Mund gehabt. In der Bäckerei E.___ habe sie drei Stunden Geschirr gespült und eine Stunde mit latexfreien Handschuhen im Backhandwerk geholfen. Im Hotel F.___ habe sie im Frühstücksdienst geholfen und danach Stoffservietten für den Mittagstisch gefaltet. Sie sei zu diesen Zeitpunkten nie mit Papier, Latex, Gummi usw. in Berührung gekommen. Sie wolle keine Rente beziehen, eine Umschulung würde ihr vollkommen genügen.
3.
3.1 Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Februar 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2 Nach der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
Nach Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 bis 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch setzt also eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen).
Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG bedarf es zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Es genügt nicht, dass dem Versicherten die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteils des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3 mit Hinweis).
4.
4.1 Um im Rahmen der Rentenprüfung den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch anderer Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abgewiesen hat. Für die Prüfung dieser Frage sind die folgenden Unterlagen relevant:
5.2 Gemäss Allergiepass (IV-Nr. 12), ausgestellt am 22. März 2011 von Dr. med. H.___, Fachärztin für Dermatologie und Allergologie, besteht bei der Beschwerdeführerin eine Allergie auf «Thiuram-Mix» und «Colophonium». Solche Stoffe seien beispielsweise in Gummi jeglicher Art, Papier, Pappe oder Putz- und Schmiermitteln vorhanden.
5.3 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin ab dem 17. Mai 2016 zu 100 % krankgeschrieben (IV-Nr. 13 S. 4). Dr. med. I.___ und lic. phil. J.___, Psychologin, äusserten sich gegenüber der Taggeldversicherung C.___ am 11. November 2016 (IV-Nr. 15.5) über eine bei der Beschwerdeführerin bestehende Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21). Im Rahmen einer seit Jahren bestehenden psychischen Belastungssituation mit mehreren Fehlgeburten und Erkrankung der im Januar 2016 geborenen Tochter habe die Patientin eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom entwickelt. Nebst den depressiven Symptomen seien auch ausgeprägte Angstsymptome vorhanden, vor allem bezüglich des Kindes. Mit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Kindes sei mit einer vollständigen Genesung zu rechnen. Bis Ende 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %.
5.4 Dr. med. K.___, Oberärztin der L.___, diagnostizierte gemäss Bericht vom 6. Oktober 2016 (IV-Nr. 14) ebenfalls eine Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21). Es wurde ausgeführt, dass die Patientin jegliche Medikation ablehne. Mit psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Genesung des Kindes sei mit einer vollständigen Erholung zu rechnen. Die Patientin sei aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten, depressiver Verstimmung mit Motivationslosigkeit, Freudelosigkeit und ausgeprägten Angstsymptomen vom 9. August bis 26. September 2016 zu 100 % krankgeschrieben worden. Die weitere Arbeitsfähigkeit müsse von Dr. med. I.___ beurteilt werden.
5.5 Die Krankentaggeldversichererin C.___ holte bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine vertrauensärztliche Expertise ein. Diese wurde am 17. Oktober 2016 erstattet (IV-Nr. 15.4). Dr. med. G.___ stellte folgende Diagnose:
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion/Ängsten (ICD-10 F42.21) bei
Risiko-Schwangerschaft nach mehreren Aborten
Geburt einer Tochter mit Meningoenzephalozele (13.01.2016)
Operation der Tochter (27.07.2016)
Im Weiteren wurde angegeben, die Tochter der Explorandin sei mit einer Missbildung geboren. Diese sei zwar operiert worden. Die Explorandin selber habe jedoch immer noch panische Ängste und komme durch die Kinderbetreuung nicht zur Ruhe. Die Psychotherapie mache sie auf Druck der Krankentaggeldversicherung. Affektivität und Energieniveau seien zum depressiven Pol verschoben, es bestünden übermässige Ängste. Die Explorandin sei durch mehrere Aborte vorbelastet gewesen. Mit der Risikoschwangerschaft sei es zu einer erneuten Belastungssituation gekommen, während welcher sie grosse Ängste und Unsicherheiten habe durchstehen müssen. Die Situation habe im Januar 2016 mit der Geburt der Tochter geendet, die aber an einer kranialen Missbildung gelitten habe. Daraus habe sich die nächste Belastungssituation ergeben. Es sei denkbar, dass ein erheblicher Teil der Symptomatik aus dem Schlafmangel resultiere. Die depressive Symptomatik sei zu wenig ausgeprägt und konsistent, als dass die diagnostischen Eingangskriterien für eine depressive Störung erfüllt wären. Auch die Angst-Symptomatik qualifiziere sich nicht für die Diagnose einer eigentlichen Angststörung. Frühere psychische Probleme fehlten und die Versicherte habe eine psychiatrische Behandlung erst auf Druck der Versicherung aufgenommen, wobei sie jegliche Medikation grundsätzlich ablehne. Die festgestellte Gesundheitsstörung vermöge keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Im Gegensatz dazu schätze sich die Versicherte selber weiterhin als arbeitsunfähig ein. So wie sie sich klinisch präsentiert habe, sei es denkbar, dass noch keine praktisch voll verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege. Als Grund dafür müssten krankheitsfremde Faktoren gesehen werden. Die beschriebenen Umstände (Risiko-Schwangerschaft, Missbildung der Tochter) dürften als belastende Lebensereignisse angesehen werden, die aussergewöhnlich genug seien, die diagnostizierte Anpassungsstörung auszulösen und dadurch eine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. Mit der erfolgreichen Operation der Tochter falle aber der grösste Teil der aussergewöhnlichen Belastung weg. Eine Anpassungsstörung sollte sich innert Wochen bis wenigen Monaten nach dem Wegfall der Belastung zurückbilden. Der Grund, dass dies bei der Patientin noch nicht geschehen sei und diese sich weiterhin als arbeitsunfähig ansehe, sei nach allgemeiner klinisch-ärztlicher Erfahrung nicht mehr im Krankheitsgeschehen selber, sondern viel eher in krankheitsfremden Umständen zu suchen, zumal diese hier offensichtlich vorhanden seien. Dass mehrere angefragte Kinderkrippen eine Betreuung der Tochter vorläufig ausgeschlossen hätten, dass die Versicherte alleinerziehend sei (gemäss eigener Beschreibung), dass ein tragfähiges soziales Netz fehle (wenig Bekanntschaften, Familie weit weg), dass die Tochter und die Wohnsituation ihr keine Gelegenheit gelassen hätten, sich ausreichend zu erholen und dass die Versicherte den Arbeitsweg als zu bemühend ansehe, seien alles soziale oder zumindest krankheitsfremde Faktoren, welche nicht zu berücksichtigen seien. Daher sei davon auszugehen, dass die Versicherte ab dem 1. November 2016 wieder voll arbeitsfähig sei.
5.6
5.6.1 Gemäss dem Bericht der D.___ vom 13. Juni 2017 (Belastbarkeitstraining vom 3. April bis 30. Juni 2017; IV-Nr. 33) startete die Versicherte ab April 2017 im Service mit zwei Stunden pro Tag. Ihre Erfahrung in der Gastronomie sei sehr gut ersichtlich gewesen. Sie habe exakt und zuverlässig gearbeitet. Sie habe die Tische aufgedeckt und bei täglichen Vorbereitungsarbeiten mitgeholfen, die Bedienung in der Kaffeepause sowie allgemeine Reinigungsarbeiten gemäss Hygienevorschriften erledigt. Sie sei sehr fleissig und gewissenhaft, sehe die anstehenden Arbeiten auf Anhieb und erreiche durch ihre Diszipliniertheit in den 2 Stunden Einsatzzeit eine sehr gute und konstante Arbeitsqualität. Dieser Anspruch an sich selber koste die Versicherte jedoch einiges an Energie. So sei sie nach zwei Stunden Einsatz bereits an ihrer Leistungsgrenze angelangt. Eine gute Arbeitsleistung seit trotz ihrer nächtlichen Ruhelosigkeit vorhanden. Im Team sei die Versicherte soweit gut integriert. Sie könne die Tagesstruktur einhalten und erscheine immer pünktlich und gepflegt zur Arbeit. Überraschenderweise sei sie ab 30. Mai 2017 krankgeschrieben worden. Die Versicherte teile mit, dass sie aktuell Schmerzen in beiden Handgelenken verspüre und deswegen seit Ende Mai 2017 arbeitsunfähig sei. Sie befinde sich deswegen in ärztlicher Behandlung. Bis dahin sei der Einsatz stabil verlaufen.
5.6.2 Im Bericht vom 6. September 2017 (Belastbarkeitstraining vom 3. Juli bis 29. September 2017; IV-Nr. 47) wurde ausgeführt, das Pensum sei auf 50 % ausgebaut worden. Die kontinuierliche Steigerung der Einsatzzeit sei für die Versicherte eine Herausforderung gewesen. Trotzdem habe sie dies gut gemeistert. Ihre Arbeitsleistung sei nach wie vor sowohl qualitativ als auch quantitativ einwandfrei. Alle anfallenden Arbeiten führe die Versicherte selbstständig und gewissenhaft aus. Im Umgang mit Gästen und Mitarbeitenden sei sie ruhig und zurückhaltend, immer sehr freundlich im Ton und stets hilfsbereit. Sie werde von ihren Teammitgliedern sehr geschätzt. Wenn sie sich unbeobachtet fühle, wirke sie mit ihrer Ausstrahlung immer noch distanziert und sehr kontrolliert. Sie könne dies aber, wenn sie beim Gast sei oder mit den anderen Teilnehmern spreche, mit ihrer angenehmen und ruhigen Stimme schnell überdecken. Psychisch scheine sie einen stabilen Eindruck zu machen, obwohl es schwierig sei zu erkennen, wie es ihr wirklich gehe. Seit Mitte Juli 2017 trage sie wegen einer Sehnenscheidenentzündung an beiden Handgelenken eine Schiene als Stütze. Einschränkungen seien von aussen keine ersichtlich. Ihr starker Wille und die Kombination von hilfreichen Ideen ermöglichten es ihr, den Arbeitsalltag gut bewältigen zu können. Sie könne sowohl am Buffet als auch an der Front im Service eingesetzt werden. Ihre Merkfähigkeit und die Konzentration hätten sich wesentlich verbessert. Die Versicherte habe auf eigenen Wunsch auf die persönlichen Coaching-Gespräche verzichtet.
Zu den Allergien sei zu sagen, dass die Versicherte alle anfallenden Reinigungsarbeiten erledige. Einschränkungen im Arbeitsalltag oder eine verminderte Arbeitsleistung seien bis anhin nicht ersichtlich gewesen. Erst wenn man danach frage, zeige sich, dass einige der Arbeiten, insbesondere der direkte Kontakt mit Papier, Spuren an ihren Händen hinterliessen. Folgen davon seien trockene, rissige Hände. Die Versicherte beklage sich nie darüber.
Eine angepasste Arbeit ohne schweres Heben von Gegenständen sei möglich. Die Versicherte sehe sich eher als Verkäuferin/Allrounderin in einer Bäckerei oder in einem ähnlichen Betrieb. Sie sehe sich in der Lage, einen externen Arbeitsversuch zu versuchen.
5.6.3 Im Bericht der D.___ vom 6. November 2017 (Aufbautraining vom 2. bis 29. Oktober 2017; IV-Nr. 56) wird angegeben, die Versicherte sei ab Oktober 2017 in der Bäckerei E.___, [...], im Rahmen eines Praktikums in der Produktion (Backstube) tätig gewesen. Die Frühschicht und die Arbeiten hätten ihr sichtlich Freude bereitet. Vom Praktikumsbetrieb habe man ein sehr positives Feedback bekommen. Sie sei als fleissige und zuverlässige Mitarbeiterin wahrgenommen worden, welche nach einer kurzen Einarbeitungszeit selbstständig arbeiten könne. Im Team fühle sie sich wohl. Sie habe sich getraut, andere im Team um Hilfe zu bitten, wenn schwere Bleche oder Gegenstände zu heben gewesen seien. Der Arbeitgeber habe die Versicherte als gewissenhaft und als gute Mitarbeiterin erlebt, welche sich auf ihre Arbeit konzentriert habe. Aufgrund der einwandfreien Arbeitsleistung würde er der Versicherten jederzeit in der Produktion eine Stelle anbieten, falls er eine solche frei hätte.
Hinsichtlich der Allergien seien nie Einschränkungen ersichtlich gewesen. Erst auf Nachfrage habe die Versicherte die Auswirkungen bei direktem Kontakt mit Karton und Papier gezeigt: Hautirritationen, trockene und rissige Hände, Atemschwierigkeiten und Augenreize. Sie habe sich aber nie beklagt, sich so gut es ging arrangiert und sie scheine es gewohnt zu sein, mit ihrer Allergie und den Auswirkungen zurechtzukommen.
Abschliessend wurde festgehalten, aktuell sei eine angepasste Tätigkeit im Service oder im Verkauf in einer Bäckerei oder in einem Hotel als Frühstücksdame, ohne schweres Heben von Gegenständen, möglich. Der Ausseneinsatz in der Bäckerei E.___ habe aufgezeigt, dass sie diese Tätigkeit realistisch im ersten Arbeitsmarkt ausführen könne. Für eine Anstellung im Service bringe die Versicherte alle Voraussetzungen mit und diese Arbeit gefalle ihr auch. Voraussetzung sei auch hier, dass ihre entzündeten Handgelenke wieder voll einsatzfähig seien.
5.6.4 Im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2017 (IV-Nr. 61) wurde dargelegt, die Versicherte sei zuversichtlich, bald wieder arbeiten zu können. Zu Beginn habe sie ein Pensum von 80 % angestrebt, danach habe sie dieses aus familiären Gründen auf 50 % reduziert. Dieses Pensum sei der Versicherten zuzumuten. Die Versicherte sei sehr zurückhaltend und habe wenig Selbstvertrauen. Sie habe jedoch in der D.___, in der Bäckerei E.___ und im Hotel F.___, [...], zur vollsten Zufriedenheit der jeweiligen Vorgesetzten gearbeitet. In ihrem Pensum von 50 % sei sie vollumfänglich arbeitsfähig. Sie sei beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet.
5.7 In einem undatierten und nicht unterzeichneten Arztbericht (vermutungsweise von der Hausarztpraxis M.___, [...]n, erstellt [Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 10. April 2018], IV-Nr. 68) wurde festgehalten, aktuell bestünden keine regelmässigen Termine. Vollständige Arbeitsunfähigkeiten wurden vom 28. Mai 2015 bis 14. August 2016 und vom 30. Mai bis 30. September 2017 attestiert. Die Beschwerdeführerin sei in erster Linie durch ihre Allergie gegen «Thiuram Mix» und «Colophonium» beeinträchtigt. Eine Arbeit mit Kontakt zu Papier oder Plastik löse bei ihr Haut- und Schleimhautsymptome aus. Aktuell bestünden unter Allergenkarenz trockene, leicht ekzematöse Hautveränderungen der Hände. Psychisch bestehe ein Status nach depressiver Entwicklung, aktuell sei dieser vollständig abgeklungen. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit bei Allergenkarenz. Die Patientin habe eine Ausbildung sowie Interesse an einer Wiedereingliederung. Jedoch sei die Grundkrankheit (Allergie) ein Hindernis.
5.8 Aus der Stellungnahme des RAD (Dr. med. N.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin; IV-Nr. 70) vom 30. Juli 2018 geht im Wesentlichen hervor, aktuell seien verschiedene Bereiche nicht ausreichend abgeklärt worden. So stehe möglicherweise die psychische Situation derzeit für die Arbeitsunfähigkeit nicht im Vordergrund, eine Einschränkung könne aber auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Allergie gegenüber «Thiuram Mix» und «Colophonium» seien ausser einem Allergiepass keine Befundberichte eines Dermatologen/Allergologen vorhanden. Es sei nicht ersichtlich, ob die Versicherte wegen der Allergie in fachärztlicher Behandlung stehe, allfällige Ekzeme durch entsprechende medizinische Massnahmen verbessert werden könnten und wie mögliche Einschränkungen durch die Allergie zu werten seien.
5.9 Die Hausarztpraxis M.___, [...], berichtete am 4. September 2018 (IV-Nr. 72), die Patientin sei seit März 2018 nicht mehr in der Kontrolle gewesen. Aktuell bestehe eine Schwangerschaft mit Geburtstermin am 15. Oktober 2018.
5.10 Dr. med. N.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 (IV-Nr. 74) dahingehend, gemäss dem Verlaufsbericht von M.___ finde keine ärztliche Behandlung statt, insbesondere sei keine dermatologische Behandlung dokumentiert. Allein mit der Vorlage des Allergiepasses vom 22. März 2011, der die Allergie gegen «Thiuram Mix» und «Colophonium» bescheinige, sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Tätigkeiten mit Vermeidung der Exposition gegenüber diesen Stoffen seien der Versicherten zuzumuten. Die Anpassungsstörung vom Sommer 2016 bis Ende 2016 sei bereits im Rahmen der Einschätzung von Dr. med. G.___ im Oktober 2016 abgeklungen und stelle ebenfalls keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Restaurationsfachfrau. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.
5.11 Folgende hier relevanten Arztzeugnisse befinden sich bei den Akten:
Zeugnisse von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Mai und 19. Juni 2017:
- Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. Mai 2016 bis 23. April 2017, Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 24. April 2017 (IV-Nr. 28)
- Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 24. April bis 2. August 2017 (IV-Nr. 34 bzw. 67 S. 2)
Zeugnisse der Hausarztpraxis M.___, [...], vom 30. Mai, 13. und 19. Juni sowie 5. Juli 2017:
- Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. Mai bis 11. Juni 2017 (IV-Nr. 29)
- Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. bis 25. Juni 2017 (IV-Nr. 36 S. 1)
- Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. Juni bis 2. Juli 2017 (IV-Nr. 36 S. 2)
- Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3. bis 9. Juli 2017 (IV-Nr. 43)
Über den 2. August 2017 hinaus sind keine Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt (vgl. auch von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnisse [Beschwerdebeilagen]).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik geltend, sie verlange keine Invalidenrente, eine Umschulung würde ihr genügen.
6.2 Die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 25. Oktober 2016 tätigte die Beschwerdeführerin wegen der bestehenden Allergien auf «Thiuram Mix» und «Colophonium» (IV-Nr. 2 S. 6). Eine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit bestand indessen im Jahr 2016 aufgrund einer psychischen Problematik. Die Beschwerdeführerin befand sich nach der Geburt ihrer ersten Tochter im Januar 2016, die an einer Missbildung litt und daher intensiven Betreuungsaufwand erforderte, in einer psychischen Verfassung, aus welcher eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit resultierte. Gemäss der Einschätzung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestand ab dem 1. November 2016 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Er ging davon aus, die Ursache dafür, dass sich die Beschwerdeführerin als nicht arbeitsfähig erachte, sei in krankheitsfremden Faktoren zu sehen (IV-Nr. 15.4 S. 6 f.; vgl. E. II. 5.5 hiervor). Anders sahen dies offenbar die behandelnden Therapeuten, die der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Mai 2016 bis 23. April 2017 und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. April 2017 bis 2. August 2017 bzw. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Mai bis 9. Juli 2017 bescheinigten (vgl. E. II. 5.11 hiervor). Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde selber aus, sie habe die Therapie (psychotherapeutische Behandlung) im August 2017 aus persönlichen Gründen abgebrochen (A.S. 3). Weitere Arbeitsunfähigkeiten wurden dementsprechend nicht bescheinigt, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die psychische Problematik spätestens im August 2017 überwunden war und daraus kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr resultiert, der zu einem Rentenbezug oder einem Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen führen würde.
6.3 Zu den bestehenden Allergien hielt die RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 (IV-Nr. 74) fest, gemäss Verlaufsbericht der Hausarztpraxis M.___ Center finde keine ärztliche Behandlung statt, insbesondere sei keine dermatologische Behandlung dokumentiert. Allein mit Vorlage eines Allergiepasses aus dem Jahr 2011, der eine Allergie gegen «Thiuram Mix» und «Colophonium» bescheinige, sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Tätigkeiten mit Vermeidung der Exposition gegenüber diesen Stoffen seien der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. E. II. 5.10 hiervor). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen: Die Beschwerdegegnerin unterstützte die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung in Anwendung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente», dies vor allem aufgrund der im Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden psychischen Problematik. Im Früherfassungs-/Intake-Gespräch vom 21. November 2016 (IV-Nr. 10) stand die psychische Problematik im Vordergrund, die bestehende Allergie wurde angegeben, aber nicht thematisiert. Trotz des bereits im Jahr 2011 ausgestellten Allergiepasses (vgl. IV-Nr. 12) war der Beschwerdeführerin das Ausüben ihrer angestammten Tätigkeit bis 2016 offensichtlich problemlos möglich. Sie arbeitete seit dem 22. Oktober 2012 als Buffetmitarbeiterin bei der B.___, arbeitete dort an der Kasse, betreute die Gäste, führte Reinigungsarbeiten aus und kümmerte sich um die Präsentation und Pflege des Buffets (vgl. Arbeitgeberbericht vom 22. November 2016, IV-Nr. 16). Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatte psychische Gründe. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin aufgegleisten Belastbarkeitstrainings war die Allergie kein Thema. Die Beschwerdeführerin konnte die Arbeitseinsätze ohne Einschränkungen absolvieren und erzielte dabei sehr gute Leistungen (IV-Nr. 33, 47, 56 und 61; vgl. E. II. 5.6 hiervor). Eine dermatologische Abklärung wurde seitens der hausärztlichen Betreuung nicht in die Wege geleitet, dementsprechend gibt es keine derartigen Unterlagen. Im Einwandverfahren konnten keine weiteren Berichte mehr eingeholt werden, weil sich die Beschwerdeführerin nirgendwo mehr in Behandlung befand (vgl. IV-Nr. 71, 72 und 74). Die Beschwerdeführerin legt nun im Beschwerdeverfahren ein Dauerrezept vom 21. Februar 2019 für ein Antihistamin und eine corticoidhaltige Salbe (Wirkstoffe zur Bekämpfung allergischer Symptome) ins Recht (vgl. Beschwerdebeilagen). Eine Arbeitsunfähigkeit wird aber nicht bescheinigt. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht davon aus, dass aufgrund der bestehenden Allergie kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist.
6.4 Ein Anspruch auf eine Umschulung setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus, der eingetretene Gesundheitsschaden muss eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % bedingen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb kein Umschulungsanspruch gegeben ist. Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG liegt nicht vor, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Allergie bei der Stellensuche beeinträchtigt sein sollte. Sie war bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 in der Lage, trotz offensichtlich schon bestehender Allergie eine Stelle zu finden. Es lassen sich genügend Stellen finden, bei welchen die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit nachgehen kann, ohne häufiger in Kontakt mit den reaktionsauslösenden Stoffen zu kommen als dies im Haushalt und bei der Kinderbetreuung der Fall ist. Sie selber hat denn auch in ihrer Replik angegeben, im Rahmen der Arbeiten in der Bäckerei E.___, […], und im Hotel F.___, [...], nicht mit solchen Stoffen in Berührung gekommen zu sein (A.S. 12). Inwiefern sie nun nicht selber in der Lage sein sollte, eine entsprechende Stelle zu finden, ist nicht ersichtlich.
7. Zu einem allfälligen (befristeten) Rentenanspruch ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden Unterlagen bis zum 2. August 2017 Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt wurden. Nach dem nichtunterzeichneten Arztbericht vom 10. April 2018, welcher vermutlich von der Hausarztpraxis M.___ eingereicht wurde, bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September 2017 (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Es liegen vorwiegend Atteste des psychiatrischen Behandlers bzw. der psychologischen Behandlerin vor, die sich nicht auf die Allergie, sondern auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin beziehen. Allein gestützt auf die Arztzeugnisse (vgl. E. II. 5.11) wäre das Wartejahr – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – erfüllt (Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % vom 17. Mai 2016 bis 2. August 2017). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch indessen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen. Das wäre hier im April 2017 der Fall (Anmeldung vom 25. Oktober 2016, IV-Nr. 2). Er entsteht gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG ausserdem nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Beschwerdeführerin bezog vom 3. April bis 3. Dezember 2017 ein grosses Taggeld nach Art. 22 IVG (IV-Nr. 31 S. 2 ff., 41 S. 2 ff., 51 S. 2 ff. und 55). Im konkreten Fall könnte damit frühestens ab Dezember 2017 ein Rentenanspruch gegeben sein. Ab diesem Zeitpunkt wurden aber keine Arbeitsunfähigkeiten mehr attestiert, weder in psychiatrischer, noch in dermatologischer/allergologischer oder in hausärztlicher Hinsicht. Es liegt ab diesem Zeitpunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor und ein Rentenanspruch ist daher zu verneinen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser