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Solothurn Versicherungsgericht 04.12.2019 VSBES.2019.62

December 4, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,667 words·~18 min·4

Summary

Invalidenrente / Aufhebung und Rückforderung

Full text

53 AT

Urteil vom 4. Dezember 2019   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,  

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente / Aufhebung und Rückforderung (Verfügungen vom 29. und 30. Januar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die 1960 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. Dezember 2000 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, seit Januar 2000 an einer Hüftkopf-Nekrose beidseits zu leiden (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 7. November 2000 wurde sie im B.___, Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, an der rechten Hüfte operiert. Der Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, attestierte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2000 (IV-Nr. 3 und 13). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach der Beschwerdeführerin in der Folge mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (selbstständige Erwerbstätigkeit als Sekretärin zu 60 %, Tätigkeit im Haushalt zu 40 %) ermittelten Invaliditätsgrades von 44 % eine Viertelsrente sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Mai 2001 zu (IV-Nr. 21).

1.2.     Das von der Beschwerdegegnerin im Februar 2003 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren ergab keine relevante Änderung des Invaliditätsgrades (Mitteilung vom 17. Juli 2003, IV-Nr. 29.). Mit Verfügung vom 16. August 2004 wurden die Rentenbeträge neu berechnet (IV-Nr. 32).

1.3     Am 30. April 2018 erliess die Beschwerdegegnerin nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) per 1. Januar 2018 eine Verfügung, worin sie der Beschwerdeführerin aufgrund eines (Gesamt-)Invaliditätsgrades von neu 58 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2018 zusprach (IV-Nr. 36). Infolge des Todes des Ehepartners der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2018 wurde die Invalidenrente ab 1. Juni 2018 mit Verfügung vom 8. Mai 2018 neu berechnet (IV-Nr. 52 S. 21 ff.).

1.4     Nach der von der Krankentaggeldversichererin gewünschten Akteneinsicht holte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ein. Daraufhin stellte sie ihr mit Vorbescheid vom 12. November 2018 in Aussicht, die Invalidenrente rückwirkend per 31. November 2011 aufzuheben, die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzufordern und die vorerwähnte Verfügung vom 30. April 2018 im Sinne von Art. 53 ATSG aufzuheben und zu ersetzen; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin beziehe seit Jahren eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Eine Revision im Jahr 2003 habe einen unveränderten Rentenanspruch ergeben. Im Revisionsfragebogen habe sie damals angegeben, selbstständigerwerbend zu sein. Das Einkommen, welches sie mit ihrer Selbstständigkeit habe erzielen können, sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades berücksichtigt worden. Im September 2018 seien von der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin die IV-Akten zur Einsicht angefordert worden, worauf ein Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin angefordert worden sei. Aus diesem sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit März 2009 bei der D.___ beschäftigt sei. Durch die Ausübung dieser Erwerbstätigkeit sei es zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf den Rentenanspruch habe. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit umgehend zu melden. Da sie dies unterlassen habe, habe sie ihre gesetzliche Meldepflicht verletzt und die Invalidenrente über Jahre zu Unrecht bezogen. Der (Gesamt-)Invaliditätsgrad betrage nur noch 13 %. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzubezahlen. Beim Rückforderungsanspruch sei von einer längeren als der üblichen fünfjährigen Verwirkungsfrist, d.h. von der siebenjährigen Verwirkungsfrist, auszugehen (IV-Nr. 41 S. 2 ff.). Am 21. November 2018 machte die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen unrechtmässigem Bezug von Sozialversicherungsleistungen sowie wegen Verletzung der Meldepflicht (IV-Nr. 42). Nach erhobenem Einwand erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 eine dem vorerwähnten Vorbescheid entsprechende Verfügung. Darin nahm sie zum Einwand der Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, die Beschwerdeführerin sei mehrmals auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden. Dennoch habe sie die Meldung der Arbeitsaufnahme und des damit erzielten massiv höheren Einkommens unterlassen. Ihr Einwand, dass sie dies mündlich gemacht habe, dringe nicht durch. In den Akten der IV-Stelle sei kein entsprechender Vermerk vorhanden. Die nach der Arbeitsaufnahme im Jahr 2009 erbrachten Leistungen seien zu Unrecht bezogen worden, weshalb sie zurückzuerstatten seien. Die Beschwerdeführerin habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Der Rückerstattungsanspruch bestehe für die letzten sieben Jahre nach Entrichtung der einzelnen Leistungen (IV-Nr. 48).

1.5     Am 30. Januar 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, worin sie sich auf die vorerwähnte Verfügung vom 29. Januar 2019 bezog und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 25 ATSG verpflichtete, Rentenleistungen in Höhe von CHF 82'167.00 zurückzuerstatten. Dieser Betrag setzte sich aus den ausbezahlten Invalidenrenten der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2019 sowie der Tochter [...] vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2016 und des Sohnes [...] vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2014 zusammen (IV-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 8. Februar 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1.      Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. und 30. Januar 2019 seien aufzuheben.

2.      Eventuell: Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. und 30. Januar 2019 seien insoweit aufzuheben, als die Invalidenrenten für mehr als fünf Jahre nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen aufgehoben und zurückgefordert werden.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST.)

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Akten sowie die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 19).

2.3     Am 8. April 2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 21).

2.4     Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 stellt die Beschwerdegegnerin dem Gericht den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betreffend die Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2019 zu (A.S. 23 ff.)

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Im vorliegenden Fall werden sowohl die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019, worin die bisher der Beschwerdeführerin ausgerichteten Invalidenrenten rückwirkend aufgehoben und die bezogenen Leistungen zurückgefordert werden, als auch deren Rückforderungsverfügung vom 30. Januar 2019 mit einem Rückforderungsbetrag von insgesamt CHF 82'167.00 angefochten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung zu Recht verfügt wurde und auch in Bezug auf ihre Höhe gesetzeskonform ist.

2.1     Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

Nach Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit (Susanne Bollinger, Orell Füssli Kommentar, 2018, ATSG, Nr. 3, Art. 31, S. 572 Rz. 3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 mit Hinweisen). Die Meldepflicht kann auch durch Unterlassen verletzt werden, wobei die Ahndung nach den speziellen Strafbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen erfolgt. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung führt grundsätzlich zur Rückerstattungspflicht (Art. 25 ATSG). Ist die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Rentenbezug nicht mehr kausal, entfällt die Rückforderung für den entsprechenden Zeitraum (Susanne Bollinger, a.a.O., Rz. 4 ff. mit Hinweisen).

2.2     Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Ab. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1 S. 77 mit Hinweisen).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

2.3     Gemäss Art. 70 IVG finden die Art. 87 bis 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.

Nach Art. 87 Abs. 6 AHVG wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt.

Der AHV-rechtliche Straftatbestand ist ein Sondertatbestand. Wer diesen erfüllt, ohne dass sein strafbares Verhalten über dessen Rahmen hinausgeht, ist allein nach dem AHVG strafbar. Für die AHV-rechtlichen Tatbestände gilt wie allgemein im Strafrecht, dass sie vorsätzlich erfüllt werden müssen, wenn nicht ausnahmsweise Fahrlässigkeit als Verschuldensvoraussetzung statuiert wird (Felix Frey, Orell Füssli Kommentar, 2018, AHVG, Nr. 1, Art. 87, S. 288 Rz. 1 mit Hinweisen).

2.4     Die Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden, ist gesetzlich (etwa bei Sozialversicherungen, vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG) stipuliert. Es handelt sich um eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Der Leistungsbezüger hat zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Denn er weiss am besten, wie es um ihn steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherer die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert. Eine Verletzung der Meldepflicht kann dazu führen, dass Versicherungsleistungen zu Unrecht weiterhin ausgerichtet und bezogen werden. Die Meldepflicht dient in diesen Fällen den Interessen des Versicherers. Sie soll diesen vor ungerechtfertigten Zahlungen und damit vor Schaden bewahren (BGE 140 IV 11 E. 2.4.4 S. 16 f. mit Hinweisen).

Die Missachtung der gesetzlichen Meldeoder Auskunftspflicht kann vielfältige Folgen haben. Dazu gehören etwa neben Leistungskürzungen und/oder Leistungsrückforderungen auch strafrechtliche Sanktionen, soweit es um eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG geht. Mit den Strafbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen wollte der Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die begrenzten finanziellen Mittel des öffentlichen Haushalts, den zielgerichteten und effizienten Einsatz dieser Mittel sowie die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts sicherstellen, dass Sozialversicherungsleistungen nur an Personen ausbezahlt werden, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Schutzzweck der Normen sind die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialversicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistungen beanspruchenden Personen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 S. 17 f. mit Hinweisen).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44 % eine Viertelsrente (sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten) der Invalidenversicherung zu, wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, seien der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen. Beim Rentenbezug sei dies insbesondere notwendig bei Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. bei der Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit (IV-Nr. 21). Der Hinweis auf diese Meldepflicht kann auch der Mitteilung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2003 entnommen werden, wobei zusätzlich auf die Rückerstattungspflicht bei einer Verletzung der Meldepflicht hingewiesen wurde (IV-Nr. 29). Derselbe Hinweis ist auch in den Verfügungen vom 16. August 2004 betreffend Rentenneuberechnung (IV-Nr. 32), vom 30. April 2018 betreffend Rentenerhöhung infolge Änderung der IVV per 1. Januar 2018 (IV-Nr. 36) und vom 8. Mai 2018 betreffend Veränderung des Leistungsanspruchs (IV-Nr. 52 S. 21 ff.) enthalten. Der Beschwerdeführerin musste somit bewusst sein, dass sie verpflichtet war, die Aufnahme ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit im März 2009 und das damit erzielte, im Vergleich zum bisherigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit massiv höhere Einkommen der Beschwerdegegnerin umgehend schriftlich zu melden.

3.2     Im September 2018 wurden von der Krankentaggeldversichererin der Beschwerdeführerin (E.___) die IV-Akten bei der Beschwerdegegnerin zur Einsichtnahme angefordert (IV-Nr. 37). Daraufhin holte diese bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vom 2. November 2018 ein. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit März 2009 bei der D.___, [...] bzw. [...], im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt war und dabei ein jährliches Einkommen von CHF 49'483.00 (März bis Dezember 2009), CHF 62'709.00 (2010), CHF 70'055.00 (2011), CHF 66'895.00 (2012), CHF 68'098.00 (2013), CHF 72'527.00 (2014), CHF 77'678.00 (2015), CHF 84'009.00 (2016) und CHF 72'087.00 (2017) erzielt hatte (IV-Nr. 40). Durch die Aufnahme dieser Teilzeitzeiterwerbstätigkeit im Ausmass von 80 % (vgl. IV-Nr. 47 S. 3) kam es im Vergleich zu den Vorjahren zu einer erheblichen Änderung der Einkommensverhältnisse. Während ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum von 2003 bis 2007 kam die Beschwerdeführerin auf jährliche Einkommen von lediglich CHF 17'100.00 (2003), CHF 16'700.00 (2004), CHF 14'400.00 (2005), CHF 20'500.00 (2006) und CHF 13'900.00 (Januar bis November 2007). Im Jahr 2008 erzielte sie ein Einkommen von insgesamt CHF 9'210.00 und von Januar bis März 2009 ein solches von CHF 9'859.00. Diese massive Einkommenserhöhung, welche sich nach dem Stellenantritt bei der D.___ im Jahr 2009 eingestellt hatte, beeinflusste den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmass. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, die Aufnahme dieser unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die damit verbundene erhebliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin umgehend schriftlich zu melden.

3.3     Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe den Antritt dieser Teilzeitstelle im März 2009 der Beschwerdegegnerin unverzüglich telefonisch gemeldet (vgl. A.S. 9, 11 und 13), kann nicht gefolgt werden. Aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten geht kein Hinweis, insbesondere auch keine Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, über das von der Beschwerdeführerin mit dem zuständigen Sachbearbeiter angeblich geführte Telefongespräch hervor. Dem von der Beschwerdegegnerin geführten Protokoll kann ebenso wenig ein entsprechender Eintrag entnommen werden (vgl. Protokoll per 26. März 2019, S. 3). Abgesehen davon, dass eine entsprechende Meldung der Beschwerdeführerin schriftlich hätte erfolgen müssen (vgl. IV-Nr. 21 S. 5), kann nicht von einer telefonischen Meldung des fraglichen Stellenantritts bei der D.___ an die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wird, ansonsten dies in den Akten entsprechend vermerkt worden wäre. Entgegen ihren Ausführungen durfte die Beschwerdeführerin in Kenntnis der ihr obliegenden Meldepflicht angesichts der erheblichen Einkommensveränderung auch nicht davon ausgehen, dass bei der weiterhin erfolgten Auszahlung der Viertelsrente durch die Beschwerdegegnerin schon alles in Ordnung sei (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. III. 3). Selbst im April 2018, als die bisher gewährte Viertelsrente der Beschwerdeführerin infolge der Verordnungsänderung per 1. Januar 2018 (neue Methode zur Berechnung des Invaliditätsgrades) auf eine halbe Rente erhöht und erneut auf die Meldepflicht hingewiesen worden war (IV-Nr. 36), lässt sich den Akten weder eine schriftliche Meldung noch eine Aktennotiz über eine mündlich bzw. telefonisch erfolgte Meldung der Beschwerdeführerin entnehmen. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Die Beweislosigkeit der angeblich bei Stellenantritt im Jahr 2009 mündlich bzw. telefonisch erfolgten Meldung der Beschwerdeführerin wirkt sich demnach zu ihren Lasten aus. Somit ist von einer Meldepflichtverletzung im Zeitpunkt ihrer Arbeitsaufnahme im März 2009 und danach auszugehen. Die seit diesem Zeitpunkt erbrachten Rentenleistungen hat sie demnach zu Unrecht bezogen, weshalb sie gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten sind. Die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten und die Rückforderung der ausbezahlten Invalidenrenten «dem Grundsatze nach somit anerkannt» (vgl. Beschwerde, S. 5 B. Ziff. 3.; A.S. 11).

4.

4.1     Die Beschwerdeführerin lässt jedoch geltend machen, die Rückforderung der Rentenleistungen in Höhe von CHF 82'167.00 gemäss ebenfalls angefochtener Verfügung vom 30. Januar 2019 rechtfertige sich nur bei Vorliegen der mit Verfügung vom 29. Januar 2019 behaupteten strafbaren Handlung nach Art. 148a StGB bzw. Art. 87 AHVG (vgl. A.S. 11 ff.).

Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin dem Gericht zugestellten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2019 hat sich die Beschwerdeführerin einem Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG) schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 10. April 2012 (Früheres verjährt) bis 21. November 2018 (Datum Strafanzeige), indem sie als Leistungsbezügerin der Beschwerdegegnerin wissentlich und willentlich, d.h. in Kenntnis der Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht, nicht meldete, dass sie zwischenzeitlich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der D.___ nachging (zuvor war sie selbstständig erwerbstätig) und dadurch die ihr obliegende Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG, auf welche sie in der Zuspruchsverfügung vom 29. Oktober 2002 explizit hingewiesen worden war, verletzte. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (A.S. 24 f.). Dieser Strafbefehl erwuchs gemäss den gerichtlichen Abklärungen unangefochten in Rechtskraft.

4.2     Die Beschwerdegegnerin forderte gestützt auf Art. 25 ATSG zu viel ausbezahlte Rentenleistungen von insgesamt CHF 82'167.00 aufgrund der von der Beschwerdeführerin begangenen Meldepflichtverletzung mit vorliegend ebenfalls angefochtener Verfügung vom 30. Januar 2019 zurück, wobei der erwähnte Rückforderungsbetrag Rentenleistungen der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2019 von CHF 64'741.00 sowie Kinderrenten für die Tochter [...] im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2016 von CHF 12'369.00 und solche für den Sohn [...] im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2014 von CHF 5'057.00 umfasst. Die Beschwerdeführerin lässt eventualiter geltend machen, die angefochtenen Verfügungen seien insoweit aufzuheben, als die Invalidenrenten für mehr als fünf Jahre nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen aufgehoben und zurückgefordert werden (Rechtsbegehren, Ziff. 2). Zur Begründung wird vorgebracht, die geltend gemachte Rückforderung von CHF 82'167.00 rechtfertige sich nur bei Vorliegen der mit angefochtener Verfügung vom 29. Januar 2019 behaupteten strafbaren Handlung nach Art. 148a StGB bzw. Art. 87 AHVG.

4.3     Die einjährige, relative Verwirkungsfrist liegt zu Recht nicht im Streit. Nachdem die Beschwerdegegnerin infolge des Akteneinsichtsgesuchs der Krankentaggeldversichererin aufgrund des beigezogenen IK-Auszugs vom 2. November 2018 Kenntnis von den von der Beschwerdeführerin bei der D.___ erzielten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nehmen konnte, erliess sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 29. und 30. Januar 2019 die vorliegend angefochtenen Verfügungen, worin sie die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückforderte. Mit dem Erlass des Vorbescheids vom 12. November 2018 (IV-Nr. 41 S. 2 ff.) wurde die relative einjährige Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Strittig ist die Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen (absoluten) Verjährungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG.

4.4     Die Ausnahmeregelung des Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG bezweckt, die Vorschriften des Sozialversicherungs- und des Strafrechts im Bereich der Verjährung zu harmonisieren. Es soll vermieden werden, dass der sozialversicherungsrechtliche Anspruch verwirkt, bevor die Verfolgungsverjährung des Strafrechts eintritt; denn es erschiene unbefriedigend, wenn der Täter zwar noch bestraft werden könnte, die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen aber nicht mehr verlangt werden dürfte. Dieser ratio legis wird entsprochen, wenn für den Beginn der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist auf die entsprechende strafrechtliche Regelung – hier Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG – abgestellt wird. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden (BGE 138 V 74 E. 5.2 und 6.1 S. 79 f.; Felix Frey, Orell Füssli Kommentar, 2018, ATSG, Nr. 3, Art. 25, S. 559 f. Rz. 10 mit Hinweisen).

Gemäss dem vorliegenden rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwalt des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2019 (A.S. 24 f.) wurde die Beschwerdeführerin wegen eines Vergehens gegen das AHVG (Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG) schuldig gesprochen. Indem sie gemäss der Begründung in diesem Strafbefehl als Leistungsbezügerin der Beschwerdegegnerin wissentlich und willentlich, d.h. in Kenntnis der Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht, nicht meldete, dass sie zwischenzeitlich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der D.___ nachging und ein wesentlich höheres Einkommen erzielte, handelte sie vorsätzlich (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Von einer fahrlässigen und damit straflosen Meldepflichtverletzung kann hier daher nicht gesprochen werden. Zur Anwendung kommt demnach nicht die fünfjährige, sondern die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Daran ist die Beschwerdegegnerin bzw. das Versicherungsgericht bei der Beurteilung des Rückforderungsanspruchs gebunden.

4.5     Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist für die Wahrung der Verwirkungsfrist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (BGE 138 V 74 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei der hier strittigen Rückerstattung von Renten der Invalidenversicherung kommt dem Erlass des Vorbescheids vom 12. November 2018 fristenrechtlich gesehen die gleiche Wirkung zu wie den Rückerstattungsverfügungen (BGE 119 V 431 E. 3c). Weil der Vorbescheid vom 12. November 2018 mehr als sieben Jahre nach dem fraglichen Stellenantritt bei der D.___ vom März 2009 und der damit verbundenen Meldepflichtverletzung erging, können zufolge Verwirkung nicht sämtliche bezogenen Rentenbetreffnisse zurückgefordert werden. Dementsprechend forderte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetreffnisse vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2019 sowie die ebenfalls ausbezahlten Kinderrenten für die Tochter [...] vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2016 und für den Sohn [...] vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2014 in Höhe von insgesamt CHF 82'167.00 zurück. Die für diese Zeiträume vorgenommenen Rückforderungen sind nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Juni 2019 erst für den Zeitraum vom 10. April 2012 (Früheres verjährt) bis 21. November 2018 (Datum Strafanzeige) wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung schuldig gemacht hat (vgl. A.S. 24 f.), führt nicht dazu, dass eine Rückforderung der Rentenbetreffnisse wegen der eingetretenen strafrechtlichen Verfolgungsverjährung erst ab dem 10. April 2012 möglich wäre. Für die hier strittige Rückforderung der Invalidenrenten spielt es keine Rolle, dass die strafrechtliche Verjährung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 9. April 2012 bereits eingetreten ist (BGE 138 V 74 E. 5.2). Die aus rein formellen strafrechtlichen Gründen erst ab dem 10. April 2012 sanktionierte Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin besteht unverändert bereits seit März 2009, weshalb kein Grund ersichtlich ist, von einer Rückforderung der Rentenbetreffnisse im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 9. April 2012 abzusehen. Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise, dass die zurückgeforderten Rentenbeträge nicht korrekt ermittelt worden wären. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Die Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin war für den unrechtmässigen Bezug dieser Rentenbetreffnisse kausal. Die vorliegend angefochtenen Rückerstattungsverfügungen erweisen sich als gesetzeskonform und sind somit nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2019.62 — Solothurn Versicherungsgericht 04.12.2019 VSBES.2019.62 — Swissrulings