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Solothurn Versicherungsgericht 17.06.2019 VSBES.2019.60

June 17, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·6,737 words·~34 min·4

Summary

Integritätsentschädigung

Full text

Urteil vom 17. Juni 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung,   

Beschwerdegegnerin

betreffend Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Die bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1993, erlitt gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. März 2013 am 10. März 2013 in [...] einen Autounfall (SA [Suva-Akten] 8). Gemäss dem Austrittsbericht vom 28. März 2013 (SA 17) des B.___ ist bei der Beschwerdeführerin ein Polytrauma mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit diffusem Hirnödem, diffusen axonalen Läsionen, Lungenkontusion, Claviculafraktur und Pneumonie ausgewiesen. Am 28. März 2013 wurde die Versicherte zur Weiterbehandlung in die C.___ zugewiesen. Gemäss dem Austrittsbericht vom 23. Oktober 2013 (SA 88) der C.___ über den Rehaaufenthalt vom 28. März 2013 bis zum 9. Oktober 2013 bestand bei der Versicherten eine mittelschwere neuropsychologische Störung im Sinne einer organischen Störung gemäss der Diagnose ICD-10 F07.8. Des Weiteren bestünden Gleichgewichtsdefizite und ein leichtes arm- und beinbetontes Hemisyndrom links.

1.2     Nach diversen medizinischen sowie beruflichen Abklärungen durch die Invalidenversicherung sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (SA 369) eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % zu. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 201 (SA 374) Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Februar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) abwies.

2.       Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 5. März 2019 (A.S. 8 ff.) fristgerecht Beschwerde Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.      Der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 5. Juni 2018 seien in Bezug auf die festgesetzte Integritätsentschädigung aufzuheben.

2.      Der Beschwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 70 % zuzusprechen.

3.      Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen in Bezug auf die lntegritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 (A.S. 25 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Replik vom 9. April 2019 (A.S. 32 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.       Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe der Kreisarzt, Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, davon aus, dass bei ihr mittelschwere neuropsychologische Störungen vorliegen würden. Er habe den Integritätsschaden anhand der Tabelle 8.4 auf 50 % geschätzt. Diese Einschätzung des Kreisarztes sei jedoch verfehlt und stimme denn auch nicht mit der (medizinischen) Aktenlage überein. So könne dem Abklärungsbericht des B.___ betreffend die Untersuchung vom 10. Juli 2017 entnommen werden, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten neuropsychologischen Abklärung noch mittelschwere bis zum Teil schwere kognitive Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses zeigten, wobei hierzu präzisierend eine modalitätsunabhängige mittelschwere bis schwere Speicherstörung angeführt werde. Das B.___ habe weiter festgehalten, dass sich leichte bis mittelschwere Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Grundaktivierung und Aktivierbarkeit, selektive, gerichtete und Daueraufmerksamkeit sowie Konzentrationsleistung) fänden. Insgesamt habe es ausdrücklich festgehalten, die Befunde entsprächen mittelschweren bis zum Teil schweren kognitiven Funktionsstörungen, vor allem der bifronto-temporalen Hirnareale, sehr gut passend zu der bihemisphärischen Subarachnoidalblutung betont links frontal mit hypodensem Begleitödem und Läsionen im Gyrus cinguli/Splenium corporis callosi links sowie des posterioren Schenkels des Capsula interna rechts. Dass bei der Beschwerdeführerin mittelschwere bis schwere kognitive Funktionsstörungen vorhanden seien, habe sich auch im Rahmen der beruflichen Reintegration gezeigt. Dem Abschlussbericht der E.___ betreffend die Ausbildung der Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen (Anlehre zur Büroassistentin) könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich über eine gewisse Zeit auf ihre Arbeit zu konzentrieren. Sie vergesse sehr rasch, was ihr Auftrag sei und dementsprechend seien die Resultate ihrer praktischen Arbeiten ungenügend. Im Weiteren werde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, mit Checklisten und Notizen zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin vergesse, dass diese Hilfsmittel überhaupt vorhanden seien. Entgegen der Ansicht des Kreisarztes sei es zudem nicht so, dass es sich bei den im B.___ festgestellten mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten um eine Verschlechterung im Vergleich zu den Befunden im September 2014 gehandelt habe. So könne bereits dem Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2014 entnommen werden, dass in Bezug auf das Gedächtnis schwere Beeinträchtigungen festgestellt worden seien. In Bezug auf das Gedächtnis der Beschwerdeführerin sei es also zu keiner Verschlechterung gekommen, vielmehr hätten schon immer mittelschwere bis schwere Defizite vorgelegen. Lediglich in Bezug auf die Aufmerksamkeit sei es gemäss B.___ zu einer Akzentuierung gekommen. Die Ärzte des B.___ hätten denn auch festgehalten, dass die Befunde vergleichbar seien mit jenen vom September 2014. Am 7. August 2017 habe das B.___ die Anfrage des Kreisarztes beantwortet und ausgeführt, dass keine Diskrepanzen gegeben seien. Eine Verbesserung von Defiziten im Vergleich zum September 2014 sei im Bericht überhaupt nicht erwähnt worden. Eine solche habe denn auch nicht stattgefunden. Vergleiche man den Austrittsbericht der C.___ mit dem Bericht des B.___, stelle man keine Verbesserung fest. Der Kreisarzt nehme nun eine eigene Interpretation des Berichts des B.___ vor. So führe er an, dem Bericht sei klar zu entnehmen, dass weiterhin eine mittelschwere neuropsychologische Störung vorliege. Sodann verkenne der Kreisarzt, dass bloss die Akzentuierung der Aufmerksamkeitsdefizite von den Ärzten des B.___ im Rahmen einer Be-/Überlastungssituation interpretiert worden seien, wobei diesbezüglich sogleich festzuhalten sei, dass sich auch nach Abschluss der Ausbildung nichts daran geändert habe und diese Defizite noch immer fortbestünden. Die Ausführungen des Kreisarztes, wonach die schlechteren Ergebnisse bei der Prüfung des Gedächtnisses nicht als hirnorganische Folge interpretiert worden seien, sondern als Folge einer Be-/Überlastungssituation, seien damit schlicht falsch. Im Bericht des B.___ werde ganz klar zwischen den Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses sowie jenen im Bereich der Aufmerksamkeit unterschieden. Wobei eben im Bereich des Gedächtnisses mittelschwere bis schwere Störungen festgestellt worden seien. Diese seien aber nicht als im Rahmen einer Be-/Überlastungssituation akzentuiert interpretiert worden und schon gar nicht sei ausgeführt worden, dass diese keine hirnorganische Folge seien. Sodann gelte es darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt, Dr. med. D.___, ein Allgemeinmediziner sei und entsprechend nicht über die erforderliche Fachqualifikation verfüge, um den vorliegenden Sachverhalt hinreichend beurteilen zu können. Bestünden zudem nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil 8C_410/2013 vom 15.01.14, E. 6.1).

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Kreisarzt zeige detailliert auf, weshalb der geschätzte Integritätsschaden die Unfallfolgen gebührend berücksichtige. Es könne auf seine nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen verwiesen werden. Daran vermöchten auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. So habe das B.___ gestützt auf die Untersuchung vom 10. Juli 2017 festgehalten, dass die Befunde insgesamt im Ausmass grundsätzlich weiterhin einer mittelschweren neuropsychologischen Störung entsprechen würden. Was die schlechter erhobenen Ergebnisse anbelange, so seien diese zum einen nicht der organischen Hirnstörung und zum andern einer vorangegangenen Be-/und Überlastungssituation (Abschluss Ausbildung) zugeordnet worden, welche nicht dauerhafter Natur sei. Unter diesen Umständen lasse sich die gesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 50 % nicht beanstanden. Die Beurteilung der Suva bzw. des Suva-Kreisarztes Dr. med. univ. D.___ (SA 287 und 366), wonach bei der Beschwerdeführerin lediglich eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung ausgewiesen sei, basiere im Wesentlichen auf dem Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2014 (SA 208) und auch auf dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung am B.___ vom 6. Juli 2017 (SA 315). Gemäss Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2014 hätten mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen mit affektiven- und Verhaltensstörungen diagnostiziert werden können. Unter dem Titel «Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive» werde ebenfalls bestätigt, dass eine mittelschwere kognitive Leistungsminderung infolge einer neuropsychologischen Funktionsstörung vorliege, die Folge einer primären hirnorganischen Schädigung sei. Bei der neuropsychologischen Untersuchung im B.___ vom 10. Juli 2017 habe sich ergeben, dass die erhobenen Befunde im Ausmass «weiterhin einer mittelschweren neuropsychologischen Störung» als Folge der stattgehabten schweren Hirnverletzung entsprächen (S. 3 unten des erwähnten Berichts; SA 315). Gestützt auf diese übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen und in Anwendung der massgeblichen Suva-Tabelle 8 habe der Suva-Kreisarzt den Integritätsschaden nachvollziehbar mit 50 % beziffert (vgl. Beurteilungen vom 27. Mai 2016 und 22. Mai 2018; Suva-Akten 287 und 366). Aus dem eben erwähnten Bericht des B.___ (Suva-Akte 315) lese die Beschwerdeführerin für sich, dass sie an einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung im Sinne der IE-Tabelle 8 leide. Mit dieser Interpretation übersehe sie aber, dass sich die abschliessend vom B.___ als mittelschwer qualifizierte neuropsychologische Störung aus verschiedenen Teilbereichen zusammenfasse. Worauf sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Sicht der Dinge ausschliesslich stütze, sei der Teilbereich der kognitiven Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses, der von den Ärzten des B.___ tatsächlich als mittelschwer bis zum Teil schwer eingestuft worden sei. Daneben gebe es aber auch andere Bereiche kognitiver Funktionsstörungen, u.a. solche im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen, die gemäss dem Bericht vom 10. Juli 2017 insgesamt nur leicht bis mittelschwere Defizite aufweisen würden. Auch in den exekutiven Funktionen zeigten sich lediglich leichte qualitative Auffälligkeiten, und im Bereich der Sprache zeigten sich sogar keinerlei Einschränkungen. Insgesamt resultiere aus den Beeinträchtigungen in all diesen Bereichen lediglich eine mittelschwere neuropsychologische Störung, wie aus dem Bericht des B.___ unmissverständlich hervorgehe. Nur diese Gesamtbeurteilung könne Grundlage für die Anwendung der einschlägigen IE-Tabelle 8 sein, so dass die Suva zu Recht auf einen massgeblichen Integritätsschaden von 50 % geschlossen habe. Im Übrigen ergebe sich auch explizit aus den einleitenden Bemerkungen zur erwähnten Suva-Tabelle 8, dass der kognitive Bereich einer neuropsychologischen Untersuchung verschiedene Bereiche umfasse, z.B. die Aufmerksamkeit, die Wahrnehmung, das Lernen, das Gedächtnis, die exekutiven Funktionen, die Sprache etc. Es könne demnach nicht angehen, den Schweregrad einer hirnorganisch bedingten psychischen Störung ausschliesslich aufgrund der Funktionsstörung in einem einzigen Teilbereich (hier dem Gedächtnis) zu bestimmen. Alle anderen Teilbereiche müssten hierfür ebenso herangezogen werden, und diese seien – wie dargelegt – bei der Beschwerdeführerin weniger ausgeprägt, so dass für sie über alles gesehen eine neuropsychologische Störung von lediglich mittlerem Schweregrad resultiere. Die Beschreibung der Störungen in den einzelnen Teilbereichen, wie sie aus dem Bericht des B.___ vom 10. Juli 2017 hervorgehe und wie sie auch schon der früheren Beurteilung der C.___ entnommen werden könne, decke sich denn auch auffallend mit der Beschreibung einer mittelschweren Störung, wie sie in Ziff. 3.4 der Suva-Tabelle 8 exemplarisch festgehalten sei. Die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 50 % sei demnach sachgerecht und in keiner Weise zu beanstanden.

5.       Streitig und zu prüfen ist somit vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung für die unbestrittenermassen unfallkausalen Einschränkungen zu Recht auf 50 % festgelegt hat. Gemäss Verfügung vom 5. Juni 2019 (SA 369) beträgt die zugesprochene Integritätsentschädigung CHF 63'000.00 bei einem Jahresverdienst CHF 126'000.00. Die Beschwerdeführerin fordert dagegen eine Integritätsentschädigung von 70 %, was einem Betrag von CHF 88'200.00 entspricht. Der Streitwert beträgt somit CHF 25'200.00. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.

6.       Zur Beurteilung der vorliegenden Streitfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.1     Im neuropsychologischen Bericht der C.___ vom 4. Oktober 2013 (SA 88, S. 9) wurden folgende neuropsychologische Diagnosen gestellt:

Mittelschwere neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten hauptsächlich der mnestischen Funktionen und der Aufmerksamkeit, aber auch vereinzelter Exekutivfunktionen und visuell-räumlicher Funktionen mit Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer überhasteten Vorgehensweise mit erhöhter Fehleranfälligkeit, einer erhöhten Ablenkbarkeit, einer Indifferenz gegenüber vorhandenen Defiziten und einer Anosodiaphorie (sonstige organische Störung, ICD-10: F07.8).

Zur Beurteilung wurde festgehalten, im Rahmen der neuropsychologischen Austrittsuntersuchung zeigten sich teils deutliche Einschränkungen innerhalb aller überprüften Bereiche, insbesondere der mnestischen Funktionen und der Aufmerksamkeitsfunktionen. Bezüglich der mnestischen Funktionen zeigten sich unterdurchschnittliche Ergebnisse der verbalen Lernleistung sowie weit unterdurchschnittliche Ergebnisse der verbalen Abruf-, Behaltens- und Wiedererkennungsleistung. Besonders auffällig bei den Tests zum verbalen Gedächtnis sei eine ausgeprägte Tendenz zu Konfabulationen gewesen. Das figurale Langzeitgedächtnis sei ebenfalls unterdurchschnittlich gewesen. Die non-verbale Lernleistung für Routen sei unterdurchschnittlich ausgefallen und habe eine erhöhte Fehlerrate aufgewiesen; die kurz- und längerfristige Abrufleistung sei hingegen im – teils unteren – Normbereich gewesen. Weitere durchschnittliche Ergebnisse hätten für die unmittelbare verbale und visuelle Merkspanne sowie für den kurzfristigen Abruf einer zusammenhängenden Geschichte vorgelegen. Bezüglich der Aufmerksamkeitsleistung hätten deutliche Einschränkungen der Reaktions-Selektionsleistung bestanden. Die Aufmerksamkeitsaktivierung und die selektive Aufmerksamkeit seien unterdurchschnittlich ausgefallen. Für die geteilte Aufmerksamkeit habe sich ein normgerechtes Ergebnis hinsichtlich der Auslassungen ergeben, allerdings seien die Reaktionszeiten in den beiden Untertests unterdurchschnittlich bis weit unterdurchschnittlich ausgefallen. Bei zwei computergestützten Aufgaben zur visuellen Exploration und visuellen Aufmerksamkeitsausrichtung hätten sich weit unterdurchschnittliche Reaktionszeiten gezeigt. Innerhalb der Exekutivfunktionen zeigten sich Einschränkungen der formallexikalischen Wortflüssigkeit, der verbalen Interferenzkontrolle, der Konzepterkennung, der Umstellfähigkeit sowie des Arbeitsgedächtnisses. Bei ersterer habe sich zudem eine deutlich erhöhte Anzahl von Fehlern gefunden. Bezüglich der visuell-räumlichen Fähigkeiten zeigten sich Probleme beim Erkennen einander überlagernder Objekte sowie bei der mentalen Rotation. Ein fahreignungsspezifischer Test zur Reaktionsfähigkeit und reaktiven Belastbarkeit sei unterdurchschnittlich gefallen. Hinsichtlich allfälliger affektiver oder Verhaltensstörungen habe sich bei Austritt eine überhastete Vorgehensweise mit erhöhter Fehleranfälligkeit, eine erhöhte Ablenkbarkeit, eine Indifferenz gegenüber vorhandenen Defiziten sowie ein vermindertes Störungsbewusstsein (Anosodiaphorie) präsentiert. Insgesamt entsprächen die Befunde gemäss Kriterien der Suva-Tabelle 8 einer mittelschweren neuropsychologischen Störung.

6.2     Im neuropsychologischen Bericht der C.___ vom 17. März 2014 (SA 150, S. 5) wurde festgehalten, im Rahmen der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 14. März 2014 zeigten sich Beeinträchtigungen bei vereinzelten Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen und insbesondere deutliche mnestische Schwierigkeiten. Bei den Aufmerksamkeitsfunktionen sei die visuelle Exploration beeinträchtigt mit deutlich erhöhten Reaktionszeiten auf sowohl links- wie auch rechtsseitig präsentierte Reize. Eine leichte Verlangsamung zeige sich zudem bei der Aufmerksamkeitsaktivierung (tonische Alertness). Bei der geteilten Aufmerksamkeit seien die Reaktionszeiten auf auditive Reize unterdurchschnittlich. Aufgrund der durchschnittlichen Leistung in Bezug auf den bei dieser Aufgabe relevanten Wert der Auslassungen sei aber davon auszugehen, dass die Fähigkeit zur Aufmerksamkeitsteilung grundsätzlich erhalten sei. Die übrigen geprüften Aufmerksamkeitsfunktionen seien unauffällig. Bei den Exekutivfunktionen sei die verbale Interferenzkontrolle vermindert (erhöhter Zeitbedarf und erhöhte Anzahl Fehler). Das konzeptuelle Denken im Sinne eines multiplen Kategorisierens sowie die kognitive Umstellfähigkeit würden grundsätzlich gut gelingen, jedoch mit leicht erhöhtem Zeitbedarf. Bei den Gedächtnisleistungen fielen die verbalen Lernleistungen weit unterdurchschnittlich aus mit flacher Lernkurve. Auch der kurzfristige Abruf (nach Präsentation einer interferierenden Wortliste) zeige sich deutlich beeinträchtigt; von den sieben zuvor wiedergegebenen Wörtern könnten nur drei erinnert werden. Beim Spätabruf nach dreissig Minuten werde lediglich ein Wort erinnert. Während der Lerndurchgänge sowie insbesondere beim Spätabruf falle zudem die grosse Anzahl Konfabulationen auf. Weit unterdurchschnittlich sei auch die Wiedererkennungsleistung. Leicht beeinträchtigt sei das figurale Langzeitgedächtnis. In der Verhaltensbeobachtung fielen nach wie vor ein zwischenzeitlich etwas überhastetes, vorschnelles Vorgehen sowie eine erhöhte Ablenkbarkeit auf. Affektiv mache die Beschwerdeführerin einen heiteren und unbeschwerten Eindruck. Die Störungseinsicht sei nach wie vor vermindert mit bezüglich der noch bestehenden kognitiven Einschränkungen bagatellisierender, ausweichender Haltung und Überschätzung der eigenen kognitiven Leistungsfähigkeit. Diese schätze die Beschwerdeführerin 95 – 99 % im Vergleich zu früher ein. Dadurch bestehe zurzeit auch eine eher geringe Therapiemotivation. Im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung vom 4. Oktober 2013 zeigten sich in verschiedenen kognitiven Bereichen Leistungsverbesserungen. Insbesondere liessen sich in der aktuellen Untersuchung keine Einschränkungen im visuell-räumlichen Bereich mehr objektivieren. Weitere Verbesserungen zeigten sich bei den Aufmerksamkeitsfunktionen mit nun normgerechten Leistungen bei Aufgaben zur selektiven Aufmerksamkeit und bei einzelnen Exekutivfunktionen (formallexikalische Flüssigkeit, Umstellfähigkeit). Insgesamt entsprächen die Befunde gemäss Kriterien der Suva-Tabelle 8 – trotz der beschriebenen Verbesserungen – insbesondere auch aufgrund der ausgeprägten mnestischen Defizite nach wie vor einer mittelschweren neuropsychologischen Störung.

6.3     Im neuropsychologischen Bericht der C.___ vom 4. September 2014 (SA 207) wurde ausgeführt, in der aktuellen Untersuchung zeigten sich leichte Defizite in attentiven und exekutiven Teilfunktionen sowie mittelschwere bis schwere Defizite im mnestischen Bereich. Bei der Beurteilung der Aufmerksamkeitsleistungen fielen klinisch eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit mit zunehmender Abnahme der Konzentration sowie in einem spezifischen Testverfahren leichte Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit (verlangsamte Reaktionszeiten bei guter Fehlerkontrolle) auf. Bei der Prüfung exekutiver Funktionen zeigten sich eine erhöhte Anzahl Perseverationen in verbalen Wortflüssigkeitsaufgaben (allenfalls in Folge der verbalen Arbeits-Gedächtnisstörungen) sowie leichte Einschränkungen im planerischen Denken. Sowohl verbal als auch visuell hätten gute Merkspannen bestanden, das verbale Arbeitsgedächtnis sei aber leicht vermindert gewesen. Im episodischen Gedächtnis zeigten sich beim Lernen von Wörtern und Figuren schliesslich flache Lernkurven mit wenig Lernzuwachs, einer erhöhten Anzahl von Konfabulationen und einem deutlichen Verlust von Information im zeitverzögerten Abruf. Auch die Leistung im Wiedererkennen sei für verbale und figurale Stimuli deutlich vermindert gewesen. Gegenüber der neuropsychologischen Untersuchung von März 2014 im Rahmen der ambulanten Reevaluation zeige sich eine weitere Verbesserung des kognitiven Leistungsvermögens. Allerdings bestünden die ausgeprägten Gedächtnisdefizite weitgehend unverändert fort. Es seien folgende Diagnosen zu stellen: Mittelschwere neuropsychologische Störung mit kognitiven Beeinträchtigungen insbesondere im mnestischen Bereich sowie bei vereinzelten Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, zudem leichte Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer erhöhten Ermüdbarkeit sowie einer Anosodiaphorie infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.8).

6.4     Im Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2014 (SA 208) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-        Schwere traumatische Hirnverletzung mit linksseitigem Hirnödem bei SAB links

·       Daraus resultierend:

o  Mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen mit affektiven- und Verhaltensstörungen (Anosodiaphorie, Stimmungsschwankungen)

o  Leichtes Hemisyndrom links und Gleichgewichtsdefizite

-        Lungenkontusion und (Aspirations-)Pneumonie bds.

-        Laterale Clavikulafraktur links

-        Thrombose der Vena basilaris bis zur Vena axillaris links

-        Thrombus Vena jugularis interna links bei ZVK

-        Persistierende Besiedlung mit ESBL / Klebsiella pneumoniae (inguinal und perianal‚ zuletzt positiv am 9. Mai 2014)

Zur Beurteilung wurde festgehalten, in der neurologischen Untersuchung bei Austritt liessen sich ein Hemisyndrom links, eine armbetonte Hemiparese rechts und leichte Gleichgewichtsdefizite ohne Sturzgefährdung feststellen. Neuropsychologischerseits bestehe bei Austritt eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit kognitiven Beeinträchtigungen insbesondere im mnestischen Bereich sowie bei vereinzelten Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, zudem leichte Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer erhöhten Ermüdbarkeit sowie einer Anosodiaphorie infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8). Gegenüber der neuropsychologischen Untersuchung von März 2014 im Rahmen der ambulanten Reevaluation habe sich eine weitere Verbesserung des kognitiven Leistungsvermögens gezeigt. Allerdings bestünden die ausgeprägten Gedächtnisdefizite weitgehend unverändert fort.

6.5     In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 24. Mai 2016 (SA 287) hielt Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt, fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit affektiven und Verhaltensstörungen sowie ein leichtes Hemisyndrom links und Gleichgewichtsdefizite. Gemäss Tabelle 8.4 gebühre der Versicherten bei einer mittelschweren neuropsychologischen Störung eine Integritätsentschädigung von 50 %.

6.6     Im Bericht des B.___ betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 10. Juli 2017 (SA 315) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über eine rasche, umfassende Auffassungsgabe, auch komplexere oder mehrstufige Aufgaben würden unmittelbar erfasst und ohne Verzögerung umgesetzt. Es bestehe keine Antriebsminderung. Es seien keine kognitive oder testspezifische Verlangsamung eruierbar. Bei sehr sorgfältigem, fehlersicherem und sehr motiviertem Arbeitsstil zeige sich bei insgesamt quantitativ genügender Leistung ein sehr rascher Abfall der Gesamtperformanz innerhalb einzelner Aufgaben ohne ansteigende Fehleranfälligkeit. Über den 2-stündigen Testzeitraum nehme die Belastbarkeit klinisch, nicht jedoch testspezifisch ab, am Ende sei die Belastbarkeitsgrenze erreicht, die Beschwerdeführerin wolle die Untersuchung aber unbedingt zu Ende führen. Affektiv sehr freundlich, zugewandt und eher sorglos bestünden keine klinischen Hinweise auf eine aktuelle depressive Symptomatik. Bezüglich des Gedächtnisses wurde im Bericht festgehalten, eine auditiv präsentierte, nicht-assoziative 15-Wortliste werde mit einer leicht verminderten Merkspanne erfasst und einer initial ansteigenden, dann im Rahmen der abnehmenden Belastbarkeit wieder absinkenden Lernkurve insgesamt mittelschwer beeinträchtigt erfasst. Es sei ein Abfall der Merkspanne im Abruf nach Interferenz und ein nochmaliger deutlicher Abfall im verzögerten Abruf feststellbar. Insgesamt bestehe eine schwer verminderte Leistung. Das Wiedererkennen zeige sich ebenfalls schwer defizitär. Eine zuvor sorgfältig und ohne Planungs- oder Strukturierungsschwierigkeiten kopierte komplexe geometrische Figur könne im verzögerten Abruf lediglich in den Grundzügen insgesamt mittelschwer eingeschränkt erinnert werden. Angaben zur persönlichen und Krankenanamnese seien differenziert mit den Angaben der Akten und denen der begleitenden Mutter übereinstimmend gelungen. Bezüglich der kognitiven Frontalhirnfunktionen wurde ausgeführt, quantitativ bestünden intakte semantische Wortflüssigkeiten mit 2 Wiederholungen, in der phonematischen Wortproduktion zeige sich über 2 Minuten ein Abfall der Leistung ohne qualitative Auffälligkeiten und ein insgesamt erwartungsgemässes Gesamtresultat. Als qualitativ und quantitativ intakt sei die figurale Ideenproduktion zu beschreiben. Rascher verbaler Antrieb bei intakter visuo-verbaler Interferenzfestigkeit mit jedoch 2 Fehlern und insgesamt Abfall der Leistung im Vergleich zur Prüfung des verbalen Antriebs. Erwartungsgemässe psychomotorische Geschwindigkeit ohne attentionale Defizite beim Absolvieren der Aufgabe zur gerichteten Aufmerksamkeit (TMTA), sehr rascher und fehlersicherer Konzeptwechsel in der komplexeren Variante zur Überprüfung der kognitiven Flexibilität und Umstellfähigkeit (TMT 6). In der Papier-Bleistiftaufgabe zur Prüfung der Daueraufmerksamkeit und Konzentrationsleistung zeige sich eine insgesamt leicht eingeschränkte Anzahl gesamthaft bearbeiteter Zeichen bei aber regelmässiger nicht abfallender Gesamtperformanz und sehr guter Fehlerkontrolle bei insgesamt mässiggradig eingeschränkter Konzentrationsleistung. In der computergestützten Aufmerksamkeitstestung sei die Grundaktivierung schwer verlangsamt, von einem Warnton könne profitiert werden, insgesamt mittelschwer verminderte Gesamtleistung. Auf selektive Reize könne ebenfalls mässiggradig verlangsamt reagiert werden, intakte Fehlerkontrolle. Beim gleichzeitigen Beachten auditiver und visueller Stimuli komme es zu einer schwer verlangsamten Reaktionsgeschwindigkeit auf auditive Reize bei intakter Fehlerkontrolle ohne Auslassungen. Die kognitive Flexibilität zeige sich bei mittelschwerer Verlangsamung qualitativ intakt. Bezüglich Sprache und sprachassoziierter Funktion wurde festgehalten, in der Interaktion bestünden eine flüssige, qualitativ unauffällige Spontansprache ohne Wortfindungsstörungen oder Paraphasien sowie ein umfassendes Sprach-und Instruktionsverständnis. Die kursorische Prüfung der Lese-Rechen-und Schreibfähigkeiten zeige keine Auffälligkeiten. Betreffend die visuo-konstruktive Fähigkeiten wurde angeführt, eine konvexe geometrische Figur werde als Ganzes problemlos erfasst und ohne Planungs-oder Strukturierungsschwierigkeiten kopiert. Zur Beurteilung wurde schliesslich festgehalten, im Vordergrund der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung liessen sich noch mittelschwere bis zum Teil schwere kognitive Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses (modalitätsunabhängige mittelschwere bis schwere Speicherstörung) sowie insgesamt leichte bis mittelschwere Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Grundaktivierung und Aktivierbarkeit, selektive, gerichtete und Daueraufmerksamkeit sowie Konzentrationsleistung) beschreiben. In den exekutiven Funktionen zeigten sich vor allem leichte qualitative Auffälligkeiten im Sinne leicht erhöhter Wiederholungen (DD mnestisch bedingt) sowie eine leicht erhöhte Fehleranfälligkeit im Bereich der Interferenzfestigkeit und eine leicht erhöhte lntrusionstendenz. Erfreulicherweise seien keine Einschränkungen im Bereich der Sprache, der Visuokonstruktion sowie der psychomotorischen und verbalen Geschwindigkeit zu erheben. Im Vergleich zu den letzten vorliegenden Befunden der C.___ von 09/2014 zeigten sich die mnestischen Defizite insgesamt vergleichbar, die damals berichteten leichten Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration hätten sich akzentuiert. Die aktuell als leicht einzustufenden vor allem qualitativen Auffälligkeiten in den Exekutivfunktionen seien ebenfalls bereits damals im vergleichbaren Masse beschrieben worden. Auf der Verhaltensebene sei weiterhin eine Tendenz zur Anosodiaphorie und eine gewisse Sorglosigkeit zu beschreiben. Insgesamt entsprächen diese Befunde aktuell weiterhin einer insgesamt mittelschweren bis zum Teil schweren kognitiven Funktionsstörung vor allem bifronto-tempotaler Hirnareale, sehr gut passend zu der bihemisphärischen Subarachnoidalblutung betont links frontal mit hypodensem Begleitödem und Läsionen im Gyrus cinguli/Splenium corporis callosi links sowie des posterioren Schenkels der Capsula interne rechts. Im Ausmass entsprächen die Befunde weiterhin einer mittelschweren neuropsychologischen Störung als Folge der stattgehabten schweren Hirnverletzung. Die Akzentuierung der vorbeschriebenen Aufmerksamkeitsdefizite sei am ehesten durch die im letzten Jahr stattgehabte Be-/Überlastungssituation bei Abschluss der Ausbildung zu interpretieren, DD akzentuiert durch die diagnostizierte Anpassungsstörung.

6.7     Im Abschlussbericht der E.___ vom 20. Juli 2017 (SA 319) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin schliesse ihre Ausbildung zur Büroassistentin insofern erfolgreich ab, als dass es ihr gelungen sei, die Lehrabschlussprüfung zu bestehen. Die zwei Jahre Lehre seien für sie nicht leicht gewesen. Ihr Kurzzeitgedächtnis funktioniere seit ihrer Gehirnverletzung sehr eingeschränkt. Was sie vor dem Unfall gelernt habe, sei ihr noch gut präsent. Die Schultage seien für sie deshalb kein Problem. Sie sei an ihre Schulzeit im Gymnasium vor dem Unfall erinnert worden und habe sich in dieser Umgebung wohl gefühlt. Neues dazuzulernen sei ihr jedoch schwer gefallen, weil sie Mühe gehabt habe, es zu speichern. Das Arbeitsumfeld sei neu für sie gewesen und sie habe sich damit zeitweise recht schwer getan. Während der Ausbildung sei die Beschwerdeführerin konkret mit ihrem Unvermögen konfrontiert worden. Es sei ihr bewusst, dass sie das intellektuelle Niveau aus der Zeit vor dem Unfall nie mehr erreichen werde. Die praktische Arbeit habe unter der unfallbedingten Vergesslichkeit gelitten. Sie sei nicht in der Lage gewesen, selbst mit Checklisten Aufgaben über mehrere Schritte selbständig auszuführen. Die schulischen Leistungen seien gut gewesen. Eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt sei wenig realistisch. Während der Ausbildung habe sie immer wieder über grosse Müdigkeit geklagt. Sie wolle sich im Anschluss an die Ausbildung vorerst von den Strapazen der mehrjährigen Rehabilitation erholen und erst danach auf Arbeitsplatzsuche gehen. Dieser Arbeitsplatz werde auf die besonderen Fähigkeiten (Sprachkenntnisse, freundliche und kontaktfreudige Person) der Beschwerdeführerin zugeschnitten und voraussichtlich im geschützten Rahmen zu suchen sein.

6.8     Auf Rückfrage der Suva wurde im Schreiben des B.___ vom 7. August 2017 (SA 373, S. 19) festgehalten, die am 10. Juli 2017 erhobenen mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defizite hätten sich, wie im Bericht erwähnt, im Vergleich zu den Befunden der Neurorehabilitation 09/2014 leicht akzentuiert. Verbesserungen der Defizite seien im Bericht nicht erwähnt worden. Die leichte Verschlechterung werde am ehesten als Folge der im letzten Jahr stattgehabten Be-/Überlastungssituation interpretiert, DD akzentuiert durch die diagnostizierte Anpassungsstörung.

6.9     In der Ärztlichen Beurteilung vom 22. Mai 2018 (SA 366) führte Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt, aus, anlässlich einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung vom 10. Juli 2017 sei festgehalten worden, dass die Befunde insgesamt aktuell weiterhin zu einer mittelschweren bis zum Teil schweren, kognitiven Funktionsstörung, vor allem bifronto-temporale Hirnareale, entsprechend der hemisphärischen Subarachnoidalblutung betont linksfrontal, passen würden. Im Ausmass entspreche der Befund weiterhin einer mittelschweren neuropsychologischen Störung als Folge der stattgehabten schweren Hirnverletzung. Eine Akzentuierung des beschriebenen Aufmerksamkeitsdefizites sei am ehesten auf ein im Vorjahr stattgehabte Be-/ bzw. Überlastungssituation zurückzuführen. Auf neuerliche Nachfrage bezüglich der Jahre später von mittelschwer auf mittelschwer bis schwer diagnostizierten neuropsychlogischen Defizite werde vom B.___ mit Schreiben vom 7. August 2017 mitgeteilt, dass es zu keinen Verbesserungen gekommen sei. Die in den Tests diagnostizierte Verschlechterung werde auf eine stattgehabte, Be-/Überlastungssituation zurückgeführt. Die Interpretation der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einer schweren kognitiven Funktionsstörung als Unfallfolge entspreche nicht den Fakten und nicht den Aussagen im neuropsychologischen Bericht vom 10. Juli 2017. Wie dem neuropsychologischen Bericht auf Seite 3 (unten) klar zu entnehmen sei, entsprächen die Befunde weiterhin einer mittelschweren neuropsychologischen Störung als Folge der stattgehabten schweren Hirnverletzung. Die Auffälligkeiten in den Tests gegenüber der Voruntersuchung würden nicht auf hirnorganische Läsionen zurückgeführt, sondern auf eine vorangegangenen Be-/Überlastungssituation bei Abschluss der Ausbildung bzw. differenzialdiagnostisch akzentuiert durch eine diagnostizierte Anpassungsstörung. Fakt sei, dass gesamthaft eine mittelschwere, neuropsychologische Störung vorliege, welche verschiedene Bereiche umfasse. Je nach Tagesverfassung (zum Beispiel Müdigkeit, Medikamenteneinnahme, Depression, Stresssituation, etc.) würden Teilbereiche der Tests bei Wiederholungen unterschiedlich ausfallen und gewisse Teilbereiche schlechtere, andere ev. bessere Ergebnisse zeigen. Im vorliegenden Fall sei anlässlich der Testung im Juli 2017 im Bereich des Gedächtnisses (Modulität unabhängige, mittelschwere bis schwere Speicherstörung) sowie insgesamt leichte bis mittelschwere Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Grundaktivierung und Aktivierbarkeit, selektive, gerichtet und Daueraufmerksamkeit sowie Konzentrationsleistung) beschrieben worden. In den exekutiven Funktionen zeigten sich vor allem leichte qualitative Auffälligkeiten im Sinne leicht erhöhter Wiederholungen sowie eine leicht erhöhte Fehleranfälligkeit im Bereich der Interferenzfestigkeit und eine leicht erhöhte Intrusionstendenz. Die schlechteren Ergebnisse bei der Prüfung des Gedächtnisses seien nicht als hirnorganische Folge interpretiert worden, sondern als Folge einer vorangegangenen Be-/Überlastungssituation und somit als Folge von Rahmenbedingungen anlässlich der Testuntersuchung. Hirnorganisch sei als Unfallfolge unverändert von einer mittelschweren neuropsychologischen Störung auszugehen, so dass an der Beurteilung des Integritätsschadens mit 50 % festgehalten werde.

7.

7.1     Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1-22). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen.

7.2     In seinem Bericht betreffend Beurteilung des Integritätsschadens vom 27. Mai 2016 (SA 287) hielt Dr. med. D.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit affektiven und Verhaltensstörungen sowie ein leichtes Hemisyndrom links und Gleichgewichtsdefizite. Gemäss Tabelle 8.4 gebühre der Versicherten bei einer mittelschweren neuropsychologischen Störung eine Integritätsentschädigung von 50 %.

7.3    

7.3.1  Gemäss Tabelle 8 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) der Suva, berücksichtigt die Erfassung von Hirnfunktionsstörungen durch eine neuropsychologische Untersuchung die folgenden Bereiche:

·         Kognitiver Bereich: Aufmerksamkeit (z.B. Konzentrationsstörungen), Wahrnehmung (z.B. Agnosie), Lernen und Gedächtnis (z.B. Amnesie), exekutive Funktionen (z.B. Störungen der Umstellfähigkeit, der Handlungsplanung, des Problemlösens), Sprache (z.B. Aphasie, Dysarthrie, Alexie, Agraphie) u.a.

·         Übrige psychische Bereiche: Persönlichkeit, Stimmung, Antrieb und Affekt, Kritikfähigkeit, Sozialverhalten u.a.

Die Bereiche können gleich oder unterschiedlich stark betroffen sein. In Einzelfällen

sind nur Störungen in einzelnen Bereichen vorhanden. Neurologische Störungen, die durch die klassische neurologische Untersuchung erfasst werden, werden in der neuropsychologischen Untersuchung nicht berücksichtigt. Die neuropsychologische Beurteilung berücksichtigt Daten der eingehenden Eigen- und Fremdanamnese (z.B. von Angehörigen, Vorgesetzten), Resultate der neuropsychologischen Testabklärung, der Exploration (Psychodynamik), der Verhaltensbeobachtung und medizinische Befunde.

7.3.2  Bei der Beurteilung des Schweregrades gemäss Tabelle werden nur Störungen berücksichtigt, deren Ausgangspunkt eine medizinisch dokumentierte hirnorganische Schädigung ist, die dauerhafte Störungen zur Folge hat. Für Störungen, die nicht zuverlässig mit einer hirnorganischen Schädigung zusammenhängen (z.B. psychogene oder schmerzbedingte Störungen, Störungen durch unerwünschte Wirkungen von Medikamenten, durch Belastungen aus dem sozialen Umfeld oder infolge von Versicherungsstreitigkeiten) findet die Tabelle keine Anwendung. Die möglichen Ursachen des neuropsychologischen Befundes, insbesondere der Zusammenhang mit dem Unfall, sollen differenziert gewichtet werden. Der Zusammenhang mit dem Unfall darf nicht auf Grund von neuropsychologischen Befunden allein bejaht werden, sondern er muss unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Evidenz (Anamnese, initial erhobene gesundheitliche Störungen und Untersuchungsbefunde, Verlauf, allfällige psychiatrische Beurteilung etc.) nachgewiesen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die übrigen psychischen Störungen gegenüber den kognitiven im Vordergrund stehen.

Für Hirnfunktionsstörungen durch Hirnverletzungen werden gemäss der Suva-Tabelle 8 folgende Integritätsentschädigungen ausgerichtet:

·         Minimale Störung 0 %

·         Minimale bis leichte Störung 10 %

·         Leichte Störung 20 %

·         Leichte bis mittelschwere Störung 35 %

·         Mittelschwere Störung 50 %

·         Mittelschwere bis schwere Störung 70 %

·         Schwere Störung 80 %

·         Schwerste Störung 100 %

7.3.3  Als mittelschwer gilt gemäss Suva-Tabelle eine Störung unter folgenden Voraussetzungen: Es bestehen deutliche Minderleistungen einer oder mehrerer kognitiver Funktionen bestehen. Die Aufmerksamkeit, das Gedächtnis und die exekutiven Funktionen sind fast immer betroffen. Störungen können aber auch andere Funktionsbereiche betreffen. Eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz ist auch in Berufen mit geringen kognitiven Anforderungen deutlich beeinträchtigt. Die versicherte Person kann nur noch Teile der Arbeitsabläufe, meist einfachere, ausführen. Das soziale Umfeld beschreibt sie als verändert.

Eine schwere Störung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: Es bestehen starke Störungen fast aller kognitiven Funktionen oder ein Funktionsausfall dominiert das Gesamtbild in einem solchen Masse, dass andere Funktionen nicht richtig erfasst werden können (z.B. schwere Aufmerksamkeitsstörungen, schwere Sprachstörungen oder schwere Störungen der exekutiven Funktionen). Einfache Tätigkeiten sind unter Umständen in einer geschützten Werkstatt oder einer vergleichbaren Umgebung möglich. Je nach Art der Störung kann die versicherte Person aber voll arbeitsunfähig sein (vgl. Suva Tabelle 8.3 und 8.4).

7.4     Die Beschwerdegegnerin stützt den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen des Kreisarztes, Dr. med. D.___. Diese vermögen aus beweisrechtlicher Sicht durchaus zu überzeugen, auch wenn es sich bei Dr. med. D.___ nicht um einen Neuropsychologen, sondern einen Facharzt für Allgemeine Medizin handelt. So hat Dr. med. D.___ denn auch keine neue eigenständige neuropsychologische Einschätzung vorgenommen, sondern einzig anhand der in den vorhandenen neuropsychologischen Berichten attestierten Einschränkungen einen Vergleich mit der vorgenannten Suva-Tabelle vorgenommen und so die Integritätsentschädigung festgelegt. Er setzt sich in seiner Beurteilung der Integritätsentschädigung und seiner nachfolgenden Beurteilung vom 25. Mai 2018 zudem überzeugend mit einer allfälligen Diskrepanz zwischen der neuropsychologischen Beurteilungen der C.___ vom 4. und 11. September 2014 (SA 2017 und 208) sowie der neuropsychologischen Beurteilung des B.___ vom 6. Juli 2017 (SA 315) auseinander. Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Ärzte im B.___ im vorgenannten Bericht wie auch schon die Ärzte der C.___ in ihren Berichten vom September 2014 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – zum gleichen Resultat gelangen, wonach gesamthaft nach wie vor von einer mittelschweren neuropsychologischen Störung auszugehen sei. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auch auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden. Zwar wird im Bericht des B.___ vom 6. Juli 2017 davon gesprochen, dass sich im Vergleich zu den letzten vorliegenden Befunden der C.___ von 09/2014 die mnestischen Defizite insgesamt vergleichbar zeigten, die damals berichteten leichten Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration hätten sich jedoch akzentuiert. So liessen sich mittelschwere bis zum Teil schwere kognitive Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses (modalitätsunabhängige mittelschwere bis schwere Speicherstörung) sowie insgesamt leichte bis mittelschwere Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen beschreiben. In den exekutiven Funktionen zeigten sich vor allem leichte qualitative Auffälligkeiten im Sinne leicht erhöhter Wiederholungen (DD mnestisch bedingt) sowie eine leicht erhöhte Fehleranfälligkeit im Bereich der Interferenzfestigkeit und eine leicht erhöhte lntrusionstendenz. Erfreulicherweise seien keine Einschränkungen im Bereich der Sprache, der Visuokonstruktion sowie der psychomotorischen und verbalen Geschwindigkeit zu erheben. Es kann demnach daraus zwar insgesamt wohl eine Akzentuierung bzw. Verschlechterung im Bereich des Gedächtnisses abgeleitet werden. Dies führt aber gestützt auf die Vorakten und die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D.___ im Resultat nicht dazu, dass gesamthaft von einer nun mittelschwer bis schweren neuropsychologischen Einschränkung auszugehen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu treffend ausführt, fasst sich eine neuropsychologische Störung aus verschiedenen Teilbereichen zusammen (s. auch Ziff. II. 7.3.1 hiervor). Während die Ärzte des B.___ die Defizite im Teilbereich der kognitiven Funktionsstörungen im Bereich des Gedächtnisses als mittelschwer bis zum Teil schwer einstuften, wurde beispielsweise die Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen als insgesamt nur leicht bis mittelschwere beurteilt. Auch in den exekutiven Funktionen zeigten sich gemäss dem Bericht des B.___ lediglich leichte qualitative Auffälligkeiten, und im Bereich der Sprache zeigten sich sogar keinerlei Einschränkungen. Damit erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass sowohl die Ärzte des B.___ als auch der Kreisarzt, Dr. med. D.___, trotz einer Akzentuierung bzw. Verschlechterung in einem Teilbereich gesamthaft nach wie vor von einer mittelschweren neuropsychologischen Störung ausgingen. Ob diese Akzentuierung direkt auf den Unfall zurückzuführen ist oder wie im Bericht des B.___ vermutet, als Folge der im letzten Jahr stattgehabten Be-/Überlastungssituation (DD akzentuiert durch die diagnostizierte Anpassungsstörung) zu sehen ist, muss zudem nicht abschliessend geklärt werden, da selbst unter Berücksichtigung dieser Verschlechterung nach wie vor eine mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung resultiert. Im Übrigen erscheint die kreisärztliche Beurteilung der Integritätsentschädigung auch im Lichte der vorstehend unter Ziff. II. 7.3.3 aufgeführten Unterscheidungskriterien zwischen einer mittelschweren und einer schweren neuropsychologischen Störung als überzeugend. So bedürfte es zur Bejahung einer schweren neuropsychologischen Störung starke Störungen fast aller kognitiven Funktionen, was bei der Beschwerdeführerin vorliegend klar zu verneinen ist. Vielmehr ist auch definitionsgemäss von einer mittelschweren Störung auszugehen, welche vorliegt, wenn deutliche Minderleistungen einer oder mehrerer kognitiver Funktionen bestehen. Nachdem bei der Beschwerdeführerin nicht eine Vielzahl Bereiche mit starken Beeinträchtigungen bestehen, rechtfertigt es sich schliesslich auch nicht, von einer «mittelschweren bis schweren» Störung und einer Integritätsentschädigung von 70 % auszugehen. Vielmehr erscheint die Einschätzung einer mittelschweren neuropsychologischen Störung und damit auch die zugesprochene Integritätsentschädigung von 50 % als angemessen und medizinisch überzeugend begründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.      

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

VSBES.2019.60 — Solothurn Versicherungsgericht 17.06.2019 VSBES.2019.60 — Swissrulings