Urteil vom 28. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH-WEST, Postfach 3398, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2018 stellte die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 26. September 2017 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe am 22. September 2017 einen Einsatzvertrag per 25. September 2017 bei der Firma B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) unterzeichnet. Er habe die Arbeit am 25. September 2017 jedoch nicht angetreten (Akten der Beschwerdegegnerin [Unia-Nr.] 171 ff.).
2. Der Beschwerdeführer erhob am 12. Juni 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Mai 2018 (Unia-Nr. 147). Da das Einspracheschreiben keinen Antrag und keine Begründung enthielt, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 eine Frist zur Verbesserung an (Unia-Nr. 145). Am 25. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Einsprache ein. Er machte geltend, er habe sich am Morgen vor dem Einsatz abgemeldet (Unia-Nr. 132 f.). Mit Entscheid vom 11. Februar 2019 (Unia-Nr. 30 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
3. Am 1. März 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S. 7 f.).
4. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 (A.S. 19 f.) folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019 sei zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeantwort werden drei Dokumente (Beschwerdeantwortbeilagen 1 - 3) beigelegt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 (A.S. 23) reicht die Beschwerdegegnerin dem Gericht zudem eine bei ihr am gleichen Tag eingegangene, vom 18. Mai 2019 datierte «ärztliche Stellungnahme» von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, [...], ein.
5. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (vgl. A.S. 25).
6. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 28 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit der Präsident zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Er ist ebenfalls in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
2.3 Liegt eine verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Streit, prüft die kantonale Beschwerdeinstanz frei, insbesondere ohne Bindung an die rechtliche Qualifikation des dem Versicherten in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Verhaltens, ob und gegebenenfalls welcher der in Art. 30 Abs. 1 AVIG und Art. 44 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) normierten Einstellungstatbestände erfüllt ist (BGE 122 V 34 E. 2c S. 37).
2.4 Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu verhindern, bedeuten (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2514 f. N 836). Er kann nur im Zusammenhang mit der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses, nicht aber durch Nichtantritt einer neuen Stelle verwirklicht werden. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt beispielshaft entsprechende Tatbestände auf. Danach gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b).
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2).
2.5 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben einer von der Amtsstelle zugewiesenen Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen Arbeitsgelegenheit (Nussbaumer, a.a.O., S. 2519 N 848, mit Hinweisen).
2.6 Die Zuständigkeit für den Entscheid über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung liegt bei der Kantonalen Amtsstelle, wenn es um die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit geht. Dagegen ist die Arbeitslosenkasse zuständig, wenn eine Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zur Diskussion steht (vgl. Art. 30 Abs. 2 AVIG).
3. Zum relevanten Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
3.1 Am 22. September 2017 unterzeichneten der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und die B.___, Personaldienstleistungen, [...], einen Einsatzvertrag. Dieser sah eine Tätigkeit als Unterhaltsgärtner/Liegenschaftsbetreuer bei der Einsatzfirma D.___, [...], vor. Der Einsatz sollte am 25. September 2017 beginnen und maximal drei Monate dauern, die Arbeitszeit sich nach dem Gesamtarbeitsvertrag richten (Unia-Nr. 231).
3.2 Am 22. November 2017 meldete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der kantonalen Amtsstelle (Unia-Nr. 237), gemäss Rückmeldung der Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer die Stelle nicht angetreten, weil sie zu weit von seinem Wohnort entfernt sei (Einsatzfirma sei die D.___ in [...]). In seiner Stellungnahme gegenüber dem RAV hatte der Beschwerdeführer erklärt, er habe von seinem Arzt ein Medikament verschrieben erhalten (die Packungsbeilage legte er der Stellungnahme bei, vgl. Unia-Nr. 235 f.) und er habe sich beim Arbeitgeber abgemeldet (Unia-Nr. 234).
3.3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hielt in einer Aktennotiz vom 23. November 2017 (Unia-Nr. 233) fest, es handle sich um einen Fall, der in die Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse falle (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Die Arbeitslosenkasse wandte sich mit einigen Fragen an die Arbeitgeberin B.___ (Unia-Nr. 209). Diese erklärte, der Einsatz hätte auf unbestimmte Zeit gedauert mit der Möglichkeit auf eine Festanstellung (Aussage des Kunden, also des Einsatzbetriebes), die Arbeitszeit hätte 42 Stunden pro Woche betragen. Der Kunde sei wegen des Vorfalls sehr verärgert gewesen und habe die Zusammenarbeit mit der B.___ beendet (Unia-Nr. 207).
3.4 Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer am 15. März 2018 im Sinne des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme ein (Unia-Nr. 199). Dieser erklärte, er nehme starke Medikamente (Epileptikum) wegen Schlaf- und Angststörungen. Am frühen Morgen des 25. September 2017 habe er sowohl mit der B.___ als auch mit dem Einsatzbetrieb D.___ telefonischen Kontakt aufgenommen, beide seien einverstanden gewesen. Herr E.___ von der B.___ habe ihm gesagt, er werde sich bemühen, ihm eine Arbeit zu suchen, die nicht so weit weg sei (Unia-Nr. 192).
In der (verbesserten) Einsprache vom 25. Juni 2018 (Unia-Nr. 132 f.) führte der Beschwerdeführer aus, am Freitag 22. September 2017 habe ihn Herr E.___ von der Firma B.___ angerufen. Am gleichen Tag habe er, der Beschwerdeführer, bei ihm einen Vertrag unterschrieben. Wenn ihn eine Schuld treffe, dann höchstens dafür, dass er voreilig gehandelt und nicht alle Informationen geholt habe. Am Montag, als er die Arbeit habe aufnehmen sollen, habe er sowohl bei Herrn E.___ als auch beim Einsatzbetrieb angerufen und gesagt, dass er nicht kommen könne. Beide seien verständnisvoll gewesen und hätten ihm versichert, er müsse nicht kommen. Es sei niemandem ein Schaden entstanden, höchstens ihm selbst.
4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Freitag, 22. September 2017 den Einsatzvertrag für die Arbeit bei der Firma D.___ in [...], im Rahmen der Anstellung bei der Personalvermittlung B.___, unterzeichnet hat. Ebenso steht fest, dass er am Montag, 25. September 2017, nicht zur Arbeit erschienen ist. Damit hat er den Umstand, dass er anschliessend nicht im Rahmen des Einsatzvertrags beschäftigt wurde, insofern selbst verschuldet, als die Arbeitgeberin anschliessend nicht mehr an seiner Mitarbeit interessiert war. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es habe sich um eine unzumutbare Arbeit gehandelt.
4.1 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Gründe geltend.
4.1.1 Der behandelnde Arzt, Dr. med. C.___, führt in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 31. Mai 2018 (Unia-Nr. 151) auf, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen psychovegetativen Erschöpfungszustand (posttraumatic stress disorder nach einer Messerstichattacke im Jahr 2015) sowie an einer koronaren Herzkrankheit (Status nach Myokardinfarkt [STEMI] 2018). Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2015 einen Messerstich in den Rücken erhalten und sei damals im Spital untersucht worden. Seit diesem Ereignis fühle er sich nun nicht hinreichend ernst genommen. Er habe die Attacke psychisch nicht verwunden, er leide immer noch darunter, der Angreifer sei aus seiner Sicht nicht angemessen bestraft worden. Der Beschwerdeführer bezeichne sich selbst als «Kämpfer für die Gerechtigkeit», neige dazu, Stress und unbearbeitete Konflikte «nach innen» (= gegen sich selbst) zu richten. In der Folgezeit sei es zu einem akuten Myokardinfarkt gekommen, den der Patient gut überstanden habe. Er müsse nun nach Plan Medikamente einnehmen und versuchen, seine Risikofaktoren zu minimieren. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer derzeit weder physisch noch psychisch gesund. Er benötige dringend eine ambulante Psychotherapie bei einem Spezialisten für posttraumatische Belastungsstörungen. Zusätzlich müsse er sich wegen seiner Herzerkrankung regelmässig ärztlich kontrollieren lassen und seine Medikamente gewissenhaft einnehmen. Nur unter diesen Voraussetzungen habe er eine gute Prognose. Der Beschwerdeführer müsse einsichtig sein und sich auf therapeutische Angebote einlassen.
4.1.2 Die Beschwerdegegnerin unterbreitete Dr. med. C.___ mit Schreiben vom 19. März 2019 (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort) einen Fragebogen. Nach entsprechenden Mahnungen (Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdeantwort) antwortete der Arzt am 18. Mai 2019, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 14. Juli 2015. Dieser habe am 24. Juli 2018 eine Hitzeerschöpfung erlitten, als er bei grosser Hitze im Freien gearbeitet habe. Die Frage, ob die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses (bei der D.___) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hätte, lasse sich nicht beantworten, da eine genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes fehle. Zur Beantwortung sei eine komplette Neubeurteilung des Gesundheitszustandes notwendig, der Beschwerdeführer müsste zu einem Check in die Praxis kommen. Im Übrigen verwies Dr. med. C.___ auf seine vorstehend zitierte Stellungnahme vom 31. Mai 2018.
4.1.3 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, obliegt es der versicherten Person, zu belegen, dass ihr eine bestimmte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2). Ein solcher Beleg liegt hier bezogen auf den 25. September 2017 und die anschliessende Zeit nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer täglich zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme in der F.___ erschienen ist (vgl. Unia-Nr. 252 f.). Dr. med. C.___ spricht zwar in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2018 von einem «chronischen psychovegetativen Erschöpfungszustand» und führt aus, der Beschwerdeführer sei «weder physisch noch psychisch gesund». Diese sehr allgemein gehaltenen Aussagen genügen jedoch nicht, um die Arbeit als Unterhaltsgärtner/Liegenschaftsbetreuer bei der Firma D.___ von vornherein als unzumutbar erscheinen zu lassen. Von einer gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit ist daher nicht auszugehen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Arbeitsstelle sei zu weit von seinem Wohnsitz entfernt. Die Beschwerdegegnerin weist auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass die Zumutbarkeit zu bejahen ist, solange der Arbeitsweg nicht mehr als zwei Stunden pro Strecke dauert (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Der Arbeitsort bei der Einsatzfirma D.___ hätte sich in [...] befunden. Der Weg vom Wohnort des Beschwerdeführers in [...] nach [...] lässt sich mit dem Auto in rund 40 Minuten bewältigen. In der Anmeldebestätigung vom 19. Januar 2017 wird festgehalten, für den Beschwerdeführer kämen Arbeitsorte in der Grossregion 2 (Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau) infrage. Die Mobilität als Tagespendler sei gegeben, ein Wohnortwechsel sei dagegen nicht möglich. Er verfüge über den Führerausweis für die Kategorie B und ein Fahrzeug sei verfügbar (Unia-Nr. 362). Diese Angaben wurden in der Wiederanmeldung vom 13. Juni 2017 bestätigt (Unia-Nr. 312). Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich diese Verhältnisse in der relativ kurzen Zeit bis zum 25. September 2017 verändert hätten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen fahruntauglich wäre. Die Beschwerdegegnerin hat dem behandelnden Arzt, Dr. med. C.___, in ihrem Schreiben vom 19. März 2019 (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort) ausdrücklich die Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer den Arbeitsweg mit Arbeitsbeginn um 6.30 Uhr bewältigen könne respektive ob die eingenommenen Medikamente dem entgegenstünden. Der Antwort des Arztes vom 18. Mai 2019 kann dazu nichts entnommen werden. Offensichtlich sah Dr. med. C.___ auch keinen Anlass für eine Meldung an die zuständige Behörde wegen Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. e und Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]). Vor diesem Hintergrund besteht keine Grundlage, die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln. Da sich der Arbeitsweg mit dem Auto in rund 40 Minuten bewältigen lässt, ist die Zumutbarkeit des Arbeitseinsatzes bei der D.___ auch unter dem Aspekt des Arbeitsweges zu bejahen.
4.3 Zusammenfassend ist nicht dargetan, dass die Arbeit bei der D.___ dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen oder wegen des Arbeitswegs unzumutbar gewesen wäre. Indem er trotzdem nicht zur Arbeit erschienen ist, hat er die Auflösung des Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin verursacht. Die Beschwerdegegnerin hat ihn zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
5.
5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (siehe Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
5.2 Laut Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Einstelldauer auf 28 Tage festgelegt, was im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens liegt. Sie hat dabei berücksichtigt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer schon zu einem früheren Zeitpunkt Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verhängt werden mussten. Die Beschwerdegegnerin war damals von einem schweren Verschulden ausgegangen und hatte 34 Einstelltage verhängt. Das Versicherungsgericht gelangte damals zum Ergebnis, es lägen Umstände vor, welche eine mildere Beurteilung rechtfertigten. Als angemessen erscheine eine Einstelldauer von 23 Tagen. Vor dem Hintergrund dieser früheren Sanktionierung, welche tendenziell für eine Erhöhung der nunmehrigen Einstellung spricht, und mit Blick darauf, dass Art. 45 Abs. 4 AVIV, wie dargelegt, bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit grundsätzlich von einem schweren Verschulden ausgeht, ist die nunmehr verhängte Sanktion von 28 Tagen jedenfalls nicht zu hoch. Der angefochtene Einspracheentscheid ist auch unter diesem Aspekt zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 In Beschwerdesachen auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer