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Solothurn Versicherungsgericht 22.01.2020 VSBES.2019.48

January 22, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,219 words·~21 min·1

Summary

Arbeitslosenentschädigung

Full text

Urteil vom 22. Januar 2020                  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Juli 2018 auf der Gemeinde zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Nr.] 6). Mit Verfügung vom 26. November 2018 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2018, da der Beschwerdeführer beim Verein B.___ über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfüge. Dies gelte auch für die Zeit nach Auflösung des Vereins bzw. während des Liquidationsverfahrens, da der Beschwerdeführer als Liquidator eingesetzt worden sei (ALK-Nrn. 1 und 7).

1.2     Die dagegen am 10. Dezember 2018 erhobene Einsprache (Beschwerdebeilage [BB] 1) wurde mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) insoweit gutgeheissen, als sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nunmehr vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 verneint wurde, hingegen für die Zeit ab dem 1. Dezember 2018 neu geprüft werde (A.S. 3 f.).

2.       Mit Zuschrift vom 22. Februar 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm bereits ab 1. Oktober 2018 (und nicht erst ab 1. Dezember 2018) Arbeitslosenentschädigung zu gewähren.

3.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. April 2019 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 23 f. und 26).

5.       Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 (A.S. 27 f.) nimmt das Versicherungsgericht folgende Dokumente bzw. Inhalte von der Internetseite des Vereins B.___ [...] zu den Akten: die Statuten vom 29. Mai 2016 (A.S. 29 ff.), das Organigramm (A.S. 34) sowie die Mitgliederliste (A.S. 35) des Vereins. Eine Kopie der fraglichen Dokumente wird den Parteien zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu bis 17. Dezember 2019 schriftlich zu äussern. Innert dieser Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 zu Recht verneint hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügte.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2018, welcher gemäss Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 durch die Beschwerdegegnerin neu geprüft wird (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des Einspracheentscheides).

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend – bei einer strittigen Anspruchsberechtigung für den Zeitraum von zwei Monaten (1. Oktober 2018 bis 30. November 2018) und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 6'865.00 (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn; vgl. ALK-Nr. 2 f.) – nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1     Versicherte, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10 N 18 und 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist; dasselbe gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom Leistungsanspruch ausgenommen wäre (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.). Entscheidend ist der Zeitpunkt des effektiven Rücktritts von der arbeitgeberähnlichen Position, welcher unmittelbar wirksam ist, und nicht die Löschung des Eintrags der betreffenden Person im Handelsregister (Rubin, a.a.O., Art. 10 N 32 und Art. 31 N 42; Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2).

2.2     Ob Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist auf Grund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.). Keine Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst ergibt, was z.B. bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237) oder Gesellschaftern einer GmbH der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_412/2017 vom 10. Januar 2018 E. 5.1 und 8C_729/2014 vom 18. November 2014 E. 2).

Liquidatoren sind ebenfalls vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, weil sie, im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeit, weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.2, 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3     Der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237). Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 19 f. mit Hinweisen).

2.4     Die zur arbeitgeberähnlichen Stellung entwickelten Grundsätze sind nicht auf Kapitalgesellschaften beschränkt, sondern finden auch auf Vereine (Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) Anwendung, wobei es nicht massgebend ist, ob es sich um einen gemeinnützigen oder einen auch geschäftlich tätigen Verein handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.1 mit Hinweis auf das Urteil 8C_515/2007 vom 8. April 2008 E. 3.2).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es handle sich bei dem am 13. Juni 2016 gegründeten B.___ um einen Verein und nicht um eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Der Verein habe kein eigenes Kapital und er sei nicht finanziell am Erfolg bzw. Misserfolg beteiligt. Er sei der einzige Mitarbeiter des Vereins gewesen und habe ab dem 1. April 2017 einen festen Lohn erhalten, zuvor habe er ehrenamtlich gearbeitet. Er würde der Beschwerdegegnerin zustimmen, wenn es eine GmbH oder eine AG wäre, aber er habe mehrheitlich ehrenamtlich als Präsident gearbeitet. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund der Schreiben der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass er für die Löschung aus dem Handelsregister bis zum 31. Januar 2019 Zeit habe. Sein Name sei am 5. Dezember 2018, also vor dem 31. Januar 2019, aus dem Handelsregister gelöscht worden. Wenn dies ein Fehler gewesen sei, weil die Löschung damit verspätet erfolgt sei, so sei dafür die Beschwerdegegnerin verantwortlich (A.S. 7 ff.).

3.2     Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Rechtsform könne nicht gehört werden. In seiner Funktion als Präsident des Vorstandes sowie Geschäftsführer des Vereins habe der Beschwerdeführer zweifellos die Möglichkeit gehabt, massgeblich auf die Entscheidfindungen seines ehemaligen Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, und er habe somit eindeutig die Eigenschaften einer arbeitgeberähnlichen Person erfüllt. Dies gelte auch für die Zeit nach dem Liquidationsbeschluss vom 20. Mai 2018 bzw. ab dem 12. November 2018 nach der Einsetzung als Liquidator des Vereins. Erst mit dem Rücktritt als Liquidator per 30. November 2018 habe der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben (A.S. 3 f. und 17 f.). Was den Vertrauensschutz anbelange, könne aus den Erinnerungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 und 25. Oktober 2018 nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 31. Januar 2019 gewährt werde, um sich aus dem Handelsregister zu löschen. Mit dem von ihr abgegebenen Formular und der von ihr ausgehändigten Broschüre sei sie ihrer Informationspflicht genügend nachgekommen und sie habe aus den ihr eingereichten Unterlagen auch nicht erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer sich in einem Irrtum betreffend Löschung des Handelsregistereintrages befunden habe (A.S. 3 f. und 21 f.).

4.      

4.1     Gemäss Arbeitsvertrag vom 11. März 2017 (ALK-Nr. 3) wurde der Beschwerdeführer per 1. April 2017 als Geschäftsleiter beim Verein B.___ (nachfolgend: B.___) im 100%-Pensum zu einem Bruttolohn von CHF 6'865.00 pro Monat (plus 13. Monatslohn) angestellt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 (ALK-Nr. 4) kündigte der B.___ den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2018, da die Arbeit des Vereins gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 20. Mai 2018 eingestellt und der «Verband geschlossen» bzw. der Verein aufgelöst werde (siehe zum Ganzen auch die Arbeitgeberbescheinigung vom 28. September 2018 [ALK-Nr. 2]).

4.2     Dem Auszug aus dem Handelsregister vom 8. April 2019 (ALK-Nr. 7) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Gründung des B.___ per 13. Juni 2016 als Präsident des Vorstandes und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen wurde. Mit Datum vom 12. November 2018 wurde im Handelsregister vermerkt, dass der Verein mit Beschluss der Generalversammlung vom 20. Mai 2018 aufgelöst worden sei; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zusätzlich als Liquidator (mit Einzelunterschrift) eingesetzt. Per 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer aus dem Handelsregister gelöscht und seine Funktionen (Präsident des Vorstandes, Geschäftsführer und Liquidator) wurden auf ein anderes Vorstandsmitglied, C.___, übertragen (ALK-Nr. 7).

4.3     Am 4. Dezember 2019 hat das Versicherungsgericht weitere Unterlagen zu den Akten genommen; die Parteien haben sich dazu nicht vernehmen lassen (vgl. E. I. 5 hievor). Nach Ziff. V der Statuten des B.___ vom 29. Mai 2016 (A.S. 29 ff.; nachfolgend: Statuten) bilden die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die unabhängige Kontrollstelle, der Disziplinarrat sowie die Geschäftsstelle die Organe des Vereins. Gemäss Ziff. VI der Statuten wird die Mitgliederversammlung als oberstes Organ vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen; die Beschlussfassung erfolgt mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten (mit Ausnahme der Vereinsauflösung; vgl. Ziff. XI der Statuten). Gemäss den statutarisch festgehaltenen Zuständigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung – neben der Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, der Festlegung des Vereinsbetrags, der Abnahme von Jahresberichten und Jahresrechnung, dem Festsetzen des Budgets, der Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der weiteren Gremien, dem Erlass von Reglementen und Fassen von Grundsatzbeschlüssen, dem Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern, Statutenänderungen sowie Auflösung des Verbands – ausserdem über alle vom Vorstand eingebrachten Geschäfte. Der Vorstand besteht nach Ziff. VII der Statuten aus einem Präsidenten, zwei Vize-Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern (zuzüglich zweier Ersatzmitglieder); die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Zuständigkeiten des Vorstandes sind nicht umschrieben. Zur Geschäftsstelle hält Ziff. X der Statuten einzig fest, dass die Mitgliederversammlung den Geschäftsführer für fünf Jahre wählt. In den Schlussbestimmungen (Ziff. XI der Statuten) wird u.a. festgehalten, dass eine Ämterkumulation möglich ist und dass im Weiteren «das Schweizerische ZGB» gilt.

Auf der Mitgliederliste des B.___ (A.S. 35) sind neun Unternehmen (GmbH und AG) als Mitglieder eingetragen. Gemäss Organigramm des B.___ (A.S. 34) sind acht dieser Mitglieder durch natürliche Personen in den Funktionen des Vereins tätig (als Vizepräsidenten bzw. Vorstandsmitglieder sowie als Mitglieder des Disziplinarrats). Der Beschwerdeführer ist auf der Ebene Vorstand als Präsident eingetragen und auf der Ebene Geschäftsstelle als Geschäftsführer. Bei den weiteren Funktionen der Geschäftsstelle (Projektleiter, Lebensmittelingenieur, Administration, Buchhaltung) ist niemand eingetragen.

5.

5.1     Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügte (vgl. E. II. 1.2 hievor), ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass es sich beim B.___ um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB handelt (vgl. ALK-Nr. 7 sowie E. II. 3.1 und E. II. 4 hievor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die zur arbeitgeberähnlichen Stellung entwickelten Grundsätze jedoch nicht auf Kapitalgesellschaften (wie die AG und die GmbH) beschränkt, sondern finden – wie unter E. II. 2.4 dargelegt – grundsätzlich auch auf Vereine Anwendung und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen gemeinnützigen oder einen auch geschäftlich tätigen Verein handelt. Im Gegensatz zu mitarbeitenden Verwaltungsräten einer AG oder Gesellschaftern einer GmbH ergibt sich die für eine arbeitgeberähnliche Stellung erforderliche massgebliche Entscheidungsbefugnis mit Blick auf die grosse Gestaltungsfreiheit im Vereinsrecht (vgl. Urs Scherrer/Rafael Brägger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu Art. 60 – 79, Rz. 9 ff.) jedoch nicht bereits aus dem Gesetz selbst, sondern kann sich nur anhand einer Einzelfallprüfung der internen betrieblichen Strukturen feststellen lassen (vgl. E. II. 2.2 hievor). Dabei kommt namentlich den Statuten als verbandsrechtliche Grundordnung (Scherrer/Brägger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 60–79, Rz. 20) eine massgebende Bedeutung zu.

5.2     Wie aus den unter vorstehender E. II. 4 aufgeführten Akten hervorgeht, war der Beschwerdeführer seit Gründung des B.___ am 13. Juni 2016 sowohl als Geschäftsführer des Vereins als auch als Präsident des Vorstandes tätig. Dass die Arbeit als Geschäftsführer vor dem 1. April 2017 (Festanstellung als Geschäftsleiter mit Arbeitsvertrag vom 11. März 2017 [vgl. E. II. 4.1]) sowie als Präsident («mehrheitlich») ehrenamtlich erfolgte (vgl. E. II. 3.1 hievor), ist für die Frage nach der arbeitgeberähnlichen Stellung unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund seiner Stellung einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Vereins nehmen konnte.

Nach Art. 69 ZGB fällt beim Verein dem Vorstand die Aufgabe zu, nach den Befugnissen, welche die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein nach aussen zu vertreten. Der Vorstand ist Exekutivorgan des Vereins und ohne anderslautende Statuten hat er die Aufgabe (und die Pflicht), die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 7.1). Den Statuten des B.___ lässt sich keine anderslautende Regelung entnehmen (siehe insbesondere Ziff. VII der Statuten; vgl. E. II. 4.3 hievor), weshalb subsidiär auf die Vorschriften des ZGB abzustellen ist (so auch die Schlussbestimmungen in Ziff. XI der Statuten; vgl. E. II. 4.3). In Bezug auf die der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Kompetenzen (Ziff. VI der Statuten; vgl. E. II. 4.3) ist der Vorstand grundsätzlich ausführendes Organ (Scherrer/Brägger, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 69 ZGB). Einzelne Befugnisse kann der Vorstand – sofern die Statuten dies vorsehen – an Ausschüsse, Kommissionen, Sekretariate, Geschäftsstellen o.ä. übertragen (Scherrer/Brägger, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 69 ZGB mit Hinweis auf Art. 716b Abs. 1 OR). Vorliegend sehen die Statuten als weiteres (Exekutiv-)Organ eine Geschäftsstelle bzw. eine/n Geschäftsführer/in vor (Ziff. V und X der Statuten; siehe E. II. 4.3). Dem Organigramm des Vereins lassen sich auf der Ebene der Geschäftsstelle weitere Funktionen entnehmen; gemäss Eintragungen im Organigramm war jedoch nur die Funktion des Geschäftsführers (durch den Beschwerdeführer) besetzt (vgl. E. II. 4.3). Der Beschwerdeführer bestätigt denn auch, dass er der einzige Mitarbeiter des Vereins war (vgl. E. II. 3.1 hievor). Als Präsident des Vorstandes und Geschäftsführer gehörte der Beschwerdeführer somit obersten betrieblichen Entscheidungsgremien an bzw. sass ihnen vor. Mit Blick auf die vorstehend dargelegten betrieblichen Strukturen ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Stellung die Entscheidungen des B.___ massgeblich beeinflussen konnte und somit die Eigenschaften einer arbeitgeberähnlichen Person erfüllte. Dies gilt umso mehr, als es sich beim B.___ mit (gemäss Mitgliederliste) neun Mitgliedern um einen sehr kleinen Verein zu handeln scheint, in dem mit einer Ausnahme alle Mitglieder gleichzeitig eine Funktion in den Vereinsgremien (Vizepräsidium/Vorstand und Disziplinarrat) übernommen hatten (vgl. E. II. 4.3), sodass der Beschwerdeführer aufgrund der engen Vernetzung der Vereinsmitglieder auch entsprechenden Einfluss auf die Entscheidungen der Mitgliederversammlung nehmen konnte, der auch die Wahl des Geschäftsführers obliegt (Ziff. X der Statuten; vgl. E. II. 4.3).

5.3     An der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers beim B.___ änderte sich auch nach der am 20. Mai 2018 beschlossenen Vereinsauflösung bzw. nach der zusätzlichen Eintragung als Liquidator per 12. November 2018 (vgl. E. II. 4.2 hievor) nichts, zumal Liquidatoren im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeit weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind (vgl. E. II. 2.2 mit Hinweisen auf die Judikatur). Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht nur dann, wenn das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung aus dem Betrieb endgültig ist und anhand eindeutiger Kriterien feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer per 30. September 2018 die Büroräumlichkeiten und verschiedene Versicherungen für den B.___ gekündigt hat (vgl. ALK-Nr. 8; siehe auch Beschwerde, A.S. 9, sowie Einsprache in Beschwerdebeilage 1), reicht hierfür nicht aus, hatte der Beschwerdeführer doch auch über diesen Zeitpunkt hinaus seine Funktionen im Verein inne.  

Die mit Schreiben vom 28. November 2018 eingereichte Rücktrittserklärung des Beschwerdeführers (ALK-Nr. 15) wurde am 30. November 2018 an einer «ausserordentlichen Mitgliederversammlung» (vgl. ALK-Nr. 17) bzw. Vorstandssitzung bestätigt und es fand eine Neukonstituierung unter Einsetzung eines anderen Vorstandsmitgliedes, C.___, als Präsident des Vorstandes, Geschäftsführer und Liquidator statt (vgl. Protokoll vom 30. November 2018 in ALK-Nr. 16). Per 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer sodann aus dem Handelsregister gelöscht (ALK-Nr. 7; vgl. auch E. II. 4.2 hievor). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (A.S. 17 f.), erfolgte die endgültige Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers somit per 30. November 2018 mit der Einsetzung eines neuen Liquidators und dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus all seinen Funktionen. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte zwar erst am 5. Dezember 2018, jedoch kommt es bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister an; vielmehr ist der tatsächliche, seinerseits unmittelbar wirksame Rücktritt massgebend, zumal sich die Löschung des Eintrags, aus welchen Gründen auch immer, verzögern kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch E. II. 2.1 hievor).

5.4     Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 zu Recht von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers beim B.___ ausgegangen.

6.       Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er sei aufgrund der Schreiben der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass er für die Löschung aus dem Handelsregister bis zum 31. Januar 2019 Zeit habe (vgl. E. II. 3.1 hievor). Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass er sich dabei auf das Schreiben vom 24. September 2018 (ALK-Nr. 10), welches er in der Beschwerde auszugsweise wiedergibt (vgl. A.S. 7), sowie dasjenige vom 25. Oktober 2018 (ALK-Nr. 11) bezieht (vgl. auch Einsprache in Beschwerdebeilage 1).

6.1     Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (ALK-Nr. 10) mit der Überschrift «Fehlende Unterlagen» wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet, es fehlten aber noch mehrere Dokumente, um die Anspruchsberechtigung abklären zu können. Die nachfolgende Aufzählung enthält u.a. den Punkt «Löschung Ihres Handelsregistereintrages». Nach der Auflistung der fehlenden Dokumente wird festgehalten, dass die verlangten Unterlagen «bis spätestens am 31. Januar 2019» bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssten. Später oder nicht eingereichte Unterlagen könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 (ALK-Nr. 11) weist die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter dem Titel «Letzte Erinnerung fehlende Unterlagen» darauf hin, dass ihr «folgende Unterlagen bis heute nicht zugegangen sind: Löschung Ihres Handelsregistereintrages». Es wird alsdann erneut darauf hingewiesen, dass dieses Dokument bis spätestens am 31. Januar 2019 eingereicht werden müsse. Nicht oder zu spät eingereichten Unterlagen führten dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche.

6.2     Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuiert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Die Aufklärungspflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn notwendige Informationen unterbleiben oder abgegebene Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn an sich richtige Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen. Die Rechtsfolgen richten sich in analoger Weise nach dem Vertrauensschutz bei einer im Einzelfall erteilten unrichtigen Auskunft (resp. dem Unterlassen einer gebotene Auskunft): Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; siehe auch die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):

1)  Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2)  Die fragliche Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

3)  Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4)  Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.

5)  Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

6.3     Am 23. Juli 2018 bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass er durch das zuständige Gemeindearbeitsamt u.a. darauf hingewiesen worden ist, dass eine Eintragung im Handelsregister bzw. ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen einer Firma zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen können und dass er sich im Falle von Unklarheiten «unverzüglich» an die Arbeitslosenkasse zu wenden habe. Ausserdem bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass er verschiedene Informationsbroschüren, u.a. den Info-Service «Arbeitslosigkeit – ein Leitfaden für Versicherte», erhalten hat (ALK-Nr. 18). Darin wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass unselbständig erwerbende Personen nicht anspruchsberechtigt sind, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter (z.B. AG, GmbH), als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Weiter wurde festgehalten, man solle sich bei seiner Vollzugsstelle erkundigen (ALK-Nr. 19).

Ausweislich der Akten erfolgten bezüglich arbeitgeberähnlicher Stellung bzw. seinen Funktionen im Verein und/oder der damit zusammenhängenden Eintragung im Handelsregister im weiteren Verlauf keinerlei Rückfragen oder sonstige Erkundigungen des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin; auch in den Protokolleinträgen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) finden sich keine Hinweise, dass diese Punkte in den Beratungsgesprächen vom Juli und Oktober 2018 angesprochen worden wären (vgl. ALK-Nr. 20). Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer über Bestand und Auswirkungen einer arbeitgeberähnlichen Stellung bzw. die möglichen Folgen seiner Funktionen beim B.___ und der damit einhergehenden Eintragung im Handelsregister im Klaren war. Die im weiteren Verlauf eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers lassen – wie die Beschwerdegegnerin ausführlich darlegt (A.S. 19 ff.) – ebenfalls nicht erkennen, dass sich dieser in einem Irrtum befunden hätte. So wurde als Kündigungsgrund auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 28. September 2018 (ALK-Nr. 2; Posteingang gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin: 24. September 2018) wie auch im beigelegten Kündigungsschreiben vom 23. Juli 2018 (ALK-Nr. 4) vermerkt, dass der Berufsverband (gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 20. Mai 2018; ALK-Nr. 4) die Arbeit eingestellt habe und der Verband geschlossen worden sei (siehe auch die Kündigungen an verschiedene Versicherungen in ALK-Nr. 8). Nach dem Erinnerungsschreiben vom 24. September 2018 (ALK-Nr. 10) betreffend fehlender Unterlagen (u.a. Löschung des Handelsregistereintrages) reichte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 (gemäss unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin; A.S. 20) das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schreiben des B.___ vom 11. September 2018 (ALK-Nr. 9) an das zuständige Handelsregisteramt ein, wonach der Verband gemäss GV-Beschluss vom 20. Mai 2018 per 30. September 2018 geschlossen werde. Gleichzeitig wurde die Löschung aus dem Handelsregister beantragt. Für die Beschwerdegegnerin ergaben sich somit weiterhin keine Hinweise auf eine mögliche Unklarheit betreffend Handelsregistereintrag. Im Gegenteil wurde sie darin bestärkt, dass dem Beschwerdeführer dessen Tragweite bewusst war, und sie durfte davon ausgehen, dass am 11. September 2018 die vollständige Löschung beantragt worden war. Nach dem Erinnerungsschreiben vom 25. Oktober 2018 (ALK-Nr. 11) informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 15. November 2018 (ALK-Nr. 21) darüber, dass der Verein schon gelöscht worden sei; der Verband sei nicht mehr aktiv. Wie die Beschwerdegegnerin daraufhin der ebenfalls am 15. November 2018 erfolgten Publikation im Handelsregister (vgl. SHAB-Datum in ALK-Nr. 7) entnehmen konnte, war der Beschwerdeführer jedoch weiterhin als Präsident des Vorstandes und Geschäftsführer und zudem neu auch als Liquidator eingetragen, was für die Beschwerdegegnerin nach damaligem Kenntnisstand nicht vorhersehbar war. Aufgrund der nach wie vor bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge die anspruchsverneinende Verfügung vom 26. November 2018 (ALK-Nr. 1), worauf der Beschwerdeführer von all seinen Funktionen beim B.___ zurücktrat und per 30. November 2018 ein neuer Liquidator eingesetzt wurde (vgl. E. II. 4.2 und 5.3 hievor). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (ALK-Nr. 10) und 25. Oktober 2018 (ALK-Nr. 11) keinen Vertrauensschutz abzuleiten: Es kommt in beiden Schreiben klar zum Ausdruck, dass es um eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen geht, die an sich bereits vorliegen sollten, damit der Anspruch beurteilt werden kann, und nicht um eine Frist zur Vornahme der Handlung an sich. Sollte er das Schreiben vom 24. September 2018 nicht eindeutig verstanden haben, wäre er mit Blick auf die ihm anlässlich der Beratung beim Gemeindearbeitsamt und durch die abgegebene Broschüre vermittelten Informationen aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehalten gewesen, sich umgehend bei der Beschwerdegegnerin zu vergewissern, dass er entgegen den bereits im Juli 2018 erhaltenen Informationen mit der Löschung bis zum 31. Januar 2019 zuwarten kann, ohne seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu gefährden. Dies ist ausweislich der Akten jedoch nicht erfolgt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

6.4     Der Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin bzw. den Vertrauensschutz berufen.

7.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 zu Recht verneint. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 (A.S. 1 ff.) stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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