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Solothurn Versicherungsgericht 23.08.2019 VSBES.2019.37

August 23, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,712 words·~9 min·3

Summary

Ergänzungsleistungen AHV

Full text

Urteil vom 23. August 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die 1933 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lebt im Heim C.___ in [...]. Sie bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV.

1.2     Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2019 auf monatlich CHF 2'017.00 (exklusiv Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat) fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 12), wobei sie der Beschwerdeführerin gemäss Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018 (AK-Nr. 11) ein Sparguthaben in Höhe von CHF 84'496.00 (entsprechend dem Vorjahreswert; vgl. AK-Nr. 9) anrechnete.

1.3     Am 22. Januar 2019 erfolgte eine rückwirkende verfügungsweise Neufestsetzung des Ergänzungsleistungs-Anspruchs auf monatlich CHF 2'082.00 (exklusiv Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat) ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 17). Gestützt auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszug vom 2. Januar 2019 (Saldoausweis per 31. Dezember 2018; AK-Nr. 14 S. 1) passte die Beschwerdegegnerin dabei das anrechenbare Sparguthaben auf CHF 80'560.00 (inkl. Anteilschein von CHF 200.00; vgl. AK-Nr. 5 S. 2) an (vgl. Berechnungsblatt vom 22. Januar 2019 in AK-Nr. 18).

2.       Am 25. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Beistand B.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Januar 2019 erheben mit dem Antrag, das Bruttovermögen der Beschwerdeführerin sei um CHF 6'082.00 (recte: CHF 6'062.00) – entsprechend den am 7. Januar 2019 durch das Heim C.___ in Rechnung gestellten Heimkosten für Dezember 2018 (vgl. AK-Nr. 20 S. 1) – zu reduzieren und das anrechenbare Vermögen entsprechend anzupassen (AK-Nr. 19).

3.       Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 (AK-Nr. 21; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 25. Januar 2019 ab.

4.       Mit Zuschrift vom 8. Februar 2019 (A.S. 4 ff.) erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Beistand B.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 sei aufzuheben und das für die EL-Berechnung massgebende Vermögen sei um die Schulden in Höhe von CHF 6'062.00 zu reduzieren und damit die Ergänzungsleistung um CHF 1'212.00 (einen Fünftel von CHF 6'062.00) zu erhöhen.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2019 (A.S. 11 f.) auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Replik vom 13. März 2019 (A.S. 16) und Duplik vom 5. April 2019 (A.S. 18) halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019. Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig das Bruttovermögen bzw. das anrechenbare Vermögen und den daraus resultierenden Vermögensverzehr (vgl. AK-Nr. 18 S. 1). Sie macht geltend, es seien die per Ende 2018 noch nicht bezahlten Heimkosten für den Monat Dezember 2018 (CHF 6'062.00) als Schulden vom massgebenden Vermögen abzuziehen. Dass die entsprechende Rechnung des Heims C.___ vom 7. Januar 2019 datiere und die Belastung des Bankkontos erst 20 Tage später erfolge, ändere nichts daran, dass es sich bei den Heimkosten für den Monat Dezember 2018 um per Ende 2018 effektiv bestehende Schulden handle und dass das Reinvermögen der Beschwerdeführerin somit per 31. Dezember 2018 (bzw. 1. Januar 2019) um CHF 6062.00 tiefer ausfalle als das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte (A.S. 5 f.).

Nicht beanstandet wird demgegenüber der angerechnete Vermögensertrag von CHF 8.00 (vgl. AK-Nr. 18 S. 2). Es handelt sich dabei um den Zins auf dem Genossenschafts-Anteilschein (im Wert von CHF 200.00) der Bank D.___ (vgl. Zinsausweis vom 8. Januar 2018 in AK-Nr. 5 S. 2).

1.3     Dem Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 (AK-Nr. 21; A.S. 1 ff.) liegt die Verfügung vom 22. Januar 2019 (AK-Nr. 17) zugrunde. Aus dem dazugehörigen Berechnungsblatt vom 22. Januar 2019 (AK-Nr. 18) geht hervor, dass in der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2019 ein anrechenbares Vermögen von CHF 43'060.00 berücksichtigt wurde. Für die Anspruchsberechnung führt dies zu einem Vermögensverzehr von CHF 8'612.00 pro Jahr. Mit dem von der Beschwerdeführerin beantragten Abzug von CHF 6'062.00 würden sich das anrechenbare Vermögen auf CHF 36'998.00 und der Vermögensverzehr auf (gerundet) CHF 7'400.00 reduzieren, womit letztlich ein um CHF 1'212.00 höherer EL-Anspruch resultierte.

1.4     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Mit der hier strittigen Differenz von CHF 1'212.00 pro Jahr (vgl. dazu E. II. 1.3 hievor) wird dieser Streitwert nicht erreicht. Dies würde selbst dann gelten, wenn man den genannten Betrag – analog zu Art. 92 Abs. 2 ZPO [SR 272] – auf 20 Jahre hochrechnen wollte. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.      

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim leben, insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.3     Als Einnahmen anzurechnen sind bei im Heim lebenden alleinstehenden Personen, die eine AHV-Rente beziehen, namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), sowie ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls anzurechnen sind die Einnahmen aus Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie CHF 1'000.00 pro Jahr übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

2.4     Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

3.      

3.1     Gemäss Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 (AK-Nr. 21; A.S. 1 ff.) bzw. Verfügung vom 22. Januar 2019 (AK-Nr. 17) basiert der für die Zeit ab 1. Januar 2019 ermittelte monatliche EL-Anspruch von CHF 2'554.00 auf der folgenden Berechnung (vgl. Berechnungsblatt vom 22. Januar 2019 [AK-Nr. 18]):

3.1.1  Als Ausgaben anerkannt wurden die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00 (vgl. Art. 5 der Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1) sowie die gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. b SG und § 62 Abs. 1 SV maximal anrechenbare Tagestaxe von CHF 70'299.00, da die vorliegend seitens Heim verrechnete Tagestaxe von total CHF 71'029.00 (= 365 x CHF 194.60 [vgl. AK-Nr. 7 S. 1]) über der kantonal festgesetzten Höchsttaxe für das Jahr 2019 (CHF 192.60 für Pflegestufe 6-f; Tabelle abrufbar unter <https://so.ch/verwaltung/departement-des-innern/amt-fuer-soziale -sicherheit/soziale-organisationen/alter-und-pflege/>) liegt. Im Weiteren wurde ein Betrag für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00 (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. a SG und § 63 SV) anerkannt. Diese Berechnung ist korrekt und wird zu Recht nicht beanstandet.

3.1.2  Als Einnahmen berücksichtigt wurden die Renten der AHV von CHF 27'300.00 (vgl. AK-Nr. 16) und der beruflichen Vorsorge von CHF 8'472.00 sowie Vermögenserträge von CHF 8.00 (vgl. Zinsausweis vom 8. Januar 2018 zum Genossenschafts-Anteilschein [AK-Nr. 5 S. 2; siehe auch E. II. 1.2 hievor] sowie Zinsausweis vom 2. Januar 2019 zum Privatkonto der Beschwerdeführerin [AK-Nr. 14 S. 1]). Ausserdem wurde unter der Position «Einnahmen, diverse» ein Betrag von CHF 6'000.00 betreffend «Wohnrecht an GB-Nr. [...]» angerechnet, wobei es sich gemäss Beistand der Beschwerdeführerin um eine «Entschädigung für Wohnrecht von der Tochter» (AK-Nr. 6 S. 2) handle. Auch diese Positionen sind unbestritten und es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte, wonach sie zu beanstanden wären.

3.2

3.2.1  Für die Bemessung des Vermögensverzehrs geht die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensstand per 1. Januar 2019 (vgl. E. II. 2.4 hievor) von CHF 80'560.00 aus, der nach Abzug des Freibetrags von CHF 37'500.00 (vgl. E. II. 2.3 hievor) ein anrechenbares Vermögen von CHF 43'060.00 resultieren lässt. Der Betrag von CHF 80'560.00 setzt sich zusammen aus dem Bankguthaben von insgesamt CHF 80'360.00 (vgl. AK-Nr. 14 S. 1) und dem Wert des Genossenschafts-Anteils an der Bank D.___ von CHF 200.00 (vgl. AK-Nr. 5 S. 2). Beide Werte wurden unbestrittenermassen zutreffend ermittelt. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens müssten Schulden berücksichtigt werden, die sich aus der unbezahlten Heimrechnung ergäben.

3.2.2  Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl. E. II. 2.3 hievor) sind die Schulden der EL-Bezügerin vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 mit Hinweisen).

Nach der durch die Beschwerdegegnerin korrekt wiedergegebenen Rechtsprechung gelten jedoch Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, als durch die Ergänzungsleistungen gedeckt, das heisst sie sind mit den Ergänzungsleistungen zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1 und 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 [SZS 2014 S. 64]). Das Bundesgericht geht also davon aus, derartige Ausgaben führten zu keiner Reduktion des Vermögens, da sie nicht aus diesem, sondern aus den laufenden EL-Einnahmen zu begleichen seien. Diese Rechtsprechung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte unbezahlte Heimrechnung vom 7. Januar 2019 für Dezember 2018 nicht als Schulden vom für das Anspruchsjahr 2019 massgebenden Reinvermögen abgezogen werden können. Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 (dem die Verfügung vom 22. Januar 2019 [AK-Nr. 17] und das dazugehörige Berechnungsblatt vom gleichen Datum [AK-Nr. 18] zugrunde liegen) ist daher auch in diesem Punkt korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.      

4.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

4.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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