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Solothurn Versicherungsgericht 27.11.2019 VSBES.2019.32

November 27, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,241 words·~16 min·4

Summary

Kurzarbeitsentschädigung

Full text

Urteil vom 27. November 2019      

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung (Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Mit Voranmeldung vom 28. November 2018 beantragte die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom 10. Dezember 2018 bis 9. März 2018 (recte: 2019; Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 2).

1.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) eingeholt hatte (vgl. AWA-Nr. 5 ff.), erhob sie mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2019 (Beschwerdebeilage [BB 2]) wies die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. Schreiben vom 10. Januar 2019 [AWA-Nr. 4] und ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2019 [BB 2]) – mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

2.

2.1     Mit Zuschrift vom 31. Januar 2019 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 10. Dezember 2018 bis 9. März 2019 (A.S. 4 f.).

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 ff.).

2.3     Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 17).

2.4     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Streitig ist, ob vom 10. Dezember 2018 bis 9. März 2019 ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.

2.

2.1     Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben gemäss Art. 31 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn (kumulativ)

·      sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht noch nicht erreicht haben (lit. a),

·      der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b),

·      das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c),

·      der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).

2.2     Ein Arbeitsausfall ist nach Art. 32 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er

·      auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a), sowie

·      je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b).

Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe weit aus und grenzt diese nicht von strukturellen Faktoren ab (BGE 128 V 305 E. 3a S. 307).

2.3     Nicht anrechenbar sind laut Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG Ausfälle, die durch Umstände verursacht werden, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören, branchen-, berufs- oder betriebsüblich sind resp. durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht werden. Mit dem normalen Betriebsrisiko sind die «gewöhnlichen» Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 498 E. 1 S. 500). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit in aller Regel massgebende Bedeutung zu (a.a.O., E. 3 S. 501).

2.4     Für anspruchsbegründende Tatsachen liegt die objektive Beweislast im Sozialversicherungsrecht bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 208 E. 6a), d.h. im Falle der Beweislosigkeit ist zu ihren Ungunsten zu entscheiden (BGE 117 V 264 E. 3b). Nach dem hier massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht, um diesen als erwiesen anzusehen. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2).

3.

3.1     Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hielt mit Medienmitteilung vom 31. Mai 2018 fest, die Währungssituation zwischen dem Schweizer Franken und dem Euro habe sich seit der Aufhebung der Euro-Kursuntergrenze im Januar 2015 merklich entspannt und der Wechselkurs liege inzwischen real auf demselben Niveau wie vor Dezember 2014. Schwankungen der Devisenkurse gehörten grundsätzlich zu den normalen Betriebsrisiken von Unternehmen. Aus diesem Grund würden die Seco-Weisungen vom 27. Januar 2015 («Kurzarbeit – Aufgabe des Mindestkurses des Schweizer Frankens von CHF 1.20 gegenüber dem Euro») und vom 9. März 2015 («Vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund der Frankenstärke – Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung») per 31. August 2018 aufgehoben. Betriebe, die ab dem 22. August 2018 unter der Begründung der Frankenstärke Kurzarbeitsentschädigung voranmelden, würden somit nicht mehr unter die Regelung der bisherigen Weisungen fallen. Der Grund der Frankenstärke werde nach diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt (die Medienmitteilung ist abrufbar unter <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70928.html>).

3.2     Mit Voranmeldung vom 28. November 2018 beantragte die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 10. Dezember 2018 bis 9. März 2018 (recte: 2019) die Einführung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb (für zehn von 18 Arbeitnehmenden), wobei der voraussichtliche prozentuale Arbeitsausfall pro Monat/Abrechnungsperiode 90 % betrage. Als Aluminiumgiesserei beschäftige sie sich mit der Herstellung von Maschinenteilen für die Maschinen- und Elektroindustrie sowie das Transportwesen, mit der Herstellung von Aluminiumgussschildern und mit Modellbau. Die veränderte Auftragslage begründete die Beschwerdeführerin einerseits mit der Frankenstärke/Euroschwäche. Der Schweizer Franken sei gegenüber dem Euro weiterhin deutlich überbewertet, weshalb die Schweizer Exporteure unverändert mit einem währungsbedingten Konkurrenznachteil kämpften. Für die Beschwerdeführerin bedeute dies einerseits, dass sie von ihren Kunden preislich sehr unter Druck gesetzt werde, und andererseits, dass immer mehr Produkte bzw. Aufträge ins Ausland verlagert würden. Zudem wachse die europäische Wirtschaft nach wie vor nur langsam, auch die anderen Absatzmärkte boomten nicht. Zu einem überwiegenden Anteil (rund 80 - 90 %) würden die Produkte der Beschwerdeführerin über ihre Kundschaft in der Schweiz in den Export gehen. Der Warenhandel habe in den letzten eineinhalb Jahren mehr oder weniger stagniert, was ein starkes Indiz für die schleppende Entwicklung der Weltkonjunktur sei. Die Maschinen- und Elektroindustrie, welche ihr Hauptgeschäft darstelle, laufe daher nach wie vor immer noch relativ schlecht. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit einige neue Modelle herstellen können, jedoch zeige sich jetzt wieder eine deutliche Abschwächung in diesem Bereich. Sie habe mehrere grosse Projekte in der Angebotsphase, diese würden aber erst im nächsten Jahr zur Vergabe kommen. Da sie als Giesserei am Anfang der Wertschöpfungskette stehe, sei die Beschwerdeführerin auch eine Art Konjunkturindikator. Und dieser zeige aktuell klar nach unten. Bereits erteilte Aufträge seien wieder storniert oder die Termine für bestehende Aufträge seien in den Frühling 2019 verschoben worden. Damit fehlten die kurzfristigen Aufträge, um den Betrieb auszulasten. In der Summe habe sich die Auftragslage deutlich verschlechtert. Ihre Kunden seien sehr verunsichert und versuchten, sich anzupassen. Der Auftragsbestand bzw. -eingang sei aktuell äusserst gering. Die Beschwerdeführerin habe für mehrere Projekte offeriert und hoffe, dass sich daraus auch Aufträge ergeben. Ausserdem gehe sie davon aus, dass sich die Auftragslage ab Anfang 2019 wieder verbessern werde – so zumindest die Aussagen von einigen Kunden (vgl. zum Ganzen: Voranmeldung vom 28. November 2018 inkl. Ergänzungsblatt und Übersicht zu den monatlichen Erfolgsrechnungen in AWA-Nr. 2).

3.3     Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Anfrage ans Seco vom 3. Dezember 2018 (AWA-Nr. 5) habe die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aufgrund der Frankenstärke wiederholt Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht; das letzte Gesuch vom 12. November 2018 sei abgelehnt worden (vgl. auch AWA-Nr. 3). Zum aktuellen Gesuch hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass währungsbedingte Konkurrenznachteile sicherlich keine Kurzarbeitsentschädigung mehr begründen würden. Sie verweist zudem auf die Konjunkturprognosen des Seco (AWA-Nr. 7), wonach die internationale Wirtschaftslage grundsätzlich gut sei, und auf die Medienmitteilung der Swissmem vom 20. November 2018 (AWA-Nr. 6), wonach die Lage der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (MEM-Industrie) nach wie vor erfreulich sei und sich die Exporte in allen Absatzregionen positiv entwickelt hätten. Allerdings werde darin auch festgehalten, dass die Auftragseingänge im dritten Quartal im Vergleich zum Vorjahresquartal um 6 % zurückgegangen seien, sich aber immer noch auf einem vergleichsweise hohen Niveau befänden (vgl. AWA-Nr. 6). Da die Beschwerdeführerin als Giesserei am Anfang der Wertschöpfungskette stehe und daher von negativen Entwicklungen als erstes betroffen sei, sei fraglich, ob der erwähnte Auftragsrückgang Kurzarbeitsentschädigung begründen könne.

3.4     Das Seco nahm zur Anfrage der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2018 dahingehend Stellung, dass nicht einzelfallgerecht begründet worden sei, weshalb der Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin anrechenbar sei, sondern lediglich mit Gründen, welche die gesamte Branche betreffen würden. Weiter sei festzuhalten, dass trotz den von der Swissmem errechneten Auftragsrückgängen von 6 % gegenüber dem Vorjahresquartal diese noch immer ein vergleichsweise hohes Niveau an Auftragseingängen in der Branche sehe. Der Arbeitsausfall sei im vorliegenden Fall daher als branchenüblich und dem normalen Betriebsrisiko entsprechend zu beurteilen (AWA-Nr. 5).

3.5     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 (AWA-Nr. 1) gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhobenen Einspruch im Wesentlichen damit, dass die Frankenstärke seit 1. September 2018 als Grund für die Einführung von Kurzarbeit nicht mehr anerkannt werde und dass die Arbeitsausfälle auf Tatsachen beruhten, welche zum normalen Betriebsrisiko gehörten resp. branchenüblich und somit nicht anrechenbar seien. Es lägen keine Tatsachen oder Schilderungen vor, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin als Einzelfall ausserordentlich vom Rückgang der Auftragseingänge betroffen wäre.

3.6     Mit Einsprache vom 2. Januar 2019 (BB 2) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ein Einbruch im Bestellungseingang (wie im November und Dezember 2018) nur schwer voraussehbar sei, da in ihrer Branche die meisten Aufträge seit einiger Zeit sehr kurzfristig erfolgten mit entsprechend kurzen Lieferzeiten. Schon seit längerem sei es allerdings so, dass die erreichten Umsätze höher ausgefallen seien, als die Auftragseingänge – der Auftragsbestand also kontinuierlich abgenommen habe. Die meisten ihrer Kunden seien exportabhängig; so würden ca. 85 % ihrer Produkte über ihre Kunden ins Ausland gehen. Im aktuellen Umfeld wüssten die Kunden nicht, wie die nächsten Monate aussehen und bestellten daher sehr verhalten. Es komme hinzu, dass gleich mehrere Kunden grössere Aufträge storniert hätten, was sehr überraschend gekommen sei. Trotz allem glaube sie, dass sich die Situation im Frühjahr wieder bessern werde. Dann hätten ihre Kunden wieder etwas mehr Planungssicherheit und die von ihr neu akquirierten Kunden sollten vermehrt grössere und komplizierte Teile bei ihr bestellen. Sie hoffe, dass im Frühjahr auch die stornierten Aufträge wieder aktiviert werden; dies sagten ihr zumindest die betreffenden Kunden. Im Juni werde zudem von der B.___ das grösste Projekt vergeben, auf das sie jemals offeriert habe. Sie rechne sich hier gute Chancen aus, da sie in der Schweiz diesbezüglich kaum Konkurrenz habe. Ab Oktober 2019 würde durch diesen Auftrag das Arbeitsvolumen wieder stark ansteigen. Die Tatsache, dass in den letzten 50 Jahren 90 % der Unternehmen ihrer Branche verschwunden seien, zeige, wie schwierig die Situation für die verbliebenen Unternehmen in der Schweiz sei.

3.7     Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 (AWA-Nr. 4) bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um weitere Auskünfte zu den Auftragseingängen 2018 (Auflistung) und Verschiebung/Stornierung von Aufträgen (Begründungen seitens Kunden, Auflistung der verschobenen/stornierten Aufträge mit näheren Angaben sowie entsprechende Belege). Ausserdem fragte die Beschwerdegegnerin nach, inwiefern die Beschwerdeführerin der Meinung sei, in der Schweiz kaum Konkurrenz zu haben. Gemäss Internetseite des Giesserei-Verbandes der Schweiz seien zum Beispiel in den Bereichen [...] und [...] diverse weitere Unternehmen aufgeführt.

3.8     In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019 (BB 2) führte die Beschwerdeführerin aus, in Bezug auf das Projekt der B.___ (öffentliche Ausschreibung im Juni 2019) gehe es um [...]. Diesbezüglich habe sie in der Schweiz kaum Konkurrenz. Es gebe noch zwei ganz kleine Hersteller in der Westschweiz, diese seien aber nicht in der Lage, diesen Auftrag auszuführen.

Die Auftragseingänge in CHF gestalteten sich wie folgt:

Monat

2017

2018

Januar

311'382.35

412'620.95

Februar

835'957.90

525'649.15

März

558'051.55

326'485.80

April

1'709'948.35

404'136.15

Mai

285'046.25

434'129.80

Juni

288'785.80

517'919.25

Juli

222'336.05

207'710.20

August

359'650.55

388'378.31

September

529'175.70

331'783.68

Oktober

353'539.80

386'884.25

November

444'859.20

380'156.55

Dezember

179'048.00

227'266.90

Total

5'898'733.50

4'543'120.99

In der Summe bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 von einem relativ hohen Auftragsbestand profitiert habe, welcher zum grössten Teil aus dem Jahr 2017 stamme (Rahmenverträge) und mittlerweile zum grössten Teil aufgebraucht sei.

Schliesslich listete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019 sechs Kunden auf, welche grössere Aufträge storniert bzw. nach hinten verschoben hätten.

3.9     Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 (A.S. 1 ff.) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe auch in ihrer Einsprache nicht glaubhaft dargelegt, dass weitere Tatsachen oder Gründe vorlägen, welche nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen oder nicht als branchenüblich zu erachten seien und den Arbeitsausfall als anrechenbar beurteilen lassen würden (vgl. auch Beschwerdeantwort vom 22. März 2019; A.S. 11 ff.).

3.10   Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vom 31. Januar 2019 (A.S. 4 f.) demgegenüber vor, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit. Es seien keine saisonalen oder selbstverschuldeten Gründe, die für den aktuellen Auftragseinbruch verantwortlich seien, sondern einerseits die Sistierung umfangreicher Aufträge und eine gewisse Exportschwäche in bedeutenden Geschäftsfeldern. Sie bemühe sich proaktiv und intensiv mit verschiedenen Massnahmen um neue Projekte. Diese hätten aber nun mal einen entsprechenden Vorlauf und es dauere in der Regel mehrere Monate bis diese zum Laufen kämen. Die Beschwerdeführerin sei anders aufgestellt als die wenigen anderen Giessereien, die es in der Schweiz noch gebe. Da sie in der [...] in der Schweiz faktisch alleine sei, träfen sie Umsatzrückgänge besonders hart.

4.      

4.1     Zunächst ist festzuhalten, dass die Frankenstärke/Euroschwäche ab 1. September 2018 nicht mehr als Grund für die Einführung von Kurzarbeit anerkannt wird (vgl. E. II. 3.1 hievor, auch zur Aufhebung der entsprechenden Weisungen des Seco per 31. August 2018). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Voranmeldung vom 28. November 2018 – und damit nach diesem Zeitpunkt – zur Begründung der veränderten Auftragslage auf die Frankenstärke und währungsbedingte Konkurrenznachteile ihrer (exportabhängigen) Kunden beruft, ist dies daher unbehelflich. Auch die Verweise der Beschwerdeführerin auf die nur langsam wachsende europäische Wirtschaft und die schleppende Entwicklung der Weltkonjunktur vermögen keinen (im Rechtssinne) anrechenbaren Arbeitsausfall zu begründen, handelt es sich dabei doch um Gründe, welche die gesamte Branche bzw. die (Export-)Wirtschaft als Ganzes betreffen. Die Maschinen- und Elektroindustrie stellt nach Angaben der Beschwerdeführerin deren Hauptgeschäft dar (vgl. E. II. 3.2 hievor). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich die Bestellungseingänge in der MEM-Branche trotz eines Rückganges der Auftragseingänge im dritten Quartal 2018 um 6 % im Vergleich zum Vorjahresquartal gemäss Mitteilung der Swissmem vom 20. November 2018 immer noch auf einem vergleichsweise hohen Niveau bewegten (vgl. AWA-Nr. 6 und E. II. 3.3 f. hievor). Auch der Rückgang im vierten Quartal 2018 um 11.3 % im Vergleich zum Vorjahresquartal ist nach Angaben der Swissmem mit Blick auf das sehr hohe Niveau der Bestellungseingänge in den Vorjahresperioden zu relativieren (siehe Medienmitteilung der Swissmem vom 20. Februar 2019 unter <https://www.swissmem.ch/de/aktuelles/detailansicht/news/mem-indust rie-erfreuliches-geschaeftsjahr-2018-unsicherer-ausblick.html>, wonach die Schweizer MEM-Industrie trotz Abschwächung der Wachstumsdynamik im zweiten Halbjahr auf ein sehr gutes Geschäftsjahr 2018 zurückblicken könne). Für das erste Quartal 2019 war nach Angaben der Swissmem sodann ein Anstieg der Auftragseingän­ge im Vergleich zum zweiten Halbjahr 2018 zu verzeichnen (vgl. Grafik «Auftragseingang der MEM-Industrie» unter <https://www.swissmem.ch/de/aktuelles/detail ansicht/news/mem-industrie-befuerchtungen-bestaetigen-sich.html>).

4.2     Auch aus ihren Vorbringen zur konkreten Auftragslage kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: So macht sie einerseits geltend, der Auftragsbestand habe schon seit längerem kontinuierlich abgenommen, wobei insbesondere mit Blick auf das Kriterium der Vorhersehbarkeit (vgl. E. II. 2.3 hievor) fraglich ist, in Bezug auf welchen Zeitraum diese Aussage zu verstehen ist. Aus der im Einspracheverfahren übermittelten tabellarischen Übersicht zu den monatlichen Auftragseingängen 2017/2018 (vgl. E. II. 3.8 und BB 2) sind für das Jahr 2017 in den Monaten Februar und insbesondere April zwar zwei überdurchschnittlich hohe Auftragsvolumina ersichtlich, gleichzeitig liegen aber auch sechs Monatseingänge 2018 über den jeweiligen Monatseingängen 2017 (so im Januar, Mai, Juni, August, Oktober, Dezember), sodass – über diesen zweijährigen Zeitraum – noch nicht von einer kontinuierlichen Entwicklung gesprochen werden kann. Betrachtet man hingegen einen grösseren Zeitraum über die Jahre 2012 bis 2018, wie er sich in der Übersicht zu den Erfolgsrechnungen (in AWA-Nr. 2; ohne Rückseite mit der erst ab 2018 abgebildeten Entwicklung im [...]) präsentiert, so ist ein steter Ertragsrückgang erkennbar. Bei einer (mindestens) über sieben Jahre anhaltenden kontinuierlichen Verschlechterung der Erträge kann jedoch nicht mehr von einer nicht vorhersehbaren Entwicklung gesprochen werden. Die damit einhergehenden Arbeitsausfälle können somit nicht (mehr) als ausserordentlich bezeichnet werden und haben ihre vorübergehende Natur verloren. Die Beschwerdeführerin legt denn auch selber dar, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage in den letzten 50 Jahren 90 % der Unternehmen ihrer Branche in der Schweiz verschwunden seien (vgl. E. II. 3.6), es sich also um einen über viele Jahre fortschreitenden Prozess handelt.

Andererseits bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei in den Monaten November und Dezember 2018 zu einem (zusätzlichen) Einbruch im Bestellungseingang gekommen, der nur schwer voraussehbar gewesen sei. Gleichzeitig lässt sich dies mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabelle mit den Auftragseingängen 2017/2018 (vgl. E. II. 3.8 und BB 2) jedoch nicht nachvollziehen. Mit CHF 380'156.55 liegen die Auftragseingänge im Monat November 2018 über denjenigen in den Monaten März, Juli und September 2018 und nur geringfügig unter jenen im August und Oktober 2018. Im Dezember 2018 gingen die Auftragseingänge auf CHF 227'266.90 zurück, was jedoch im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme um fast CHF 50'000.00 bedeutet (Eingänge Dezember 2017: CHF 179'048.00). Ein eigentlicher Einbruch im Bestellungseingang ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

Daran vermag auch die geltend gemachte Stornierung/Verschiebung von Aufträgen nichts zu ändern. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin brachte die Beschwerdeführerin zwar eine von ihr erstellte Liste mit sechs Unternehmen bei, welche grössere Aufträge storniert bzw. nach hinten geschoben hätten (vgl. E. II. 3.8 und BB 2); die weiteren dazu eingeforderten Angaben (zu den Aufträgen selber und zum Zeitpunkt der Verschiebung/Stornierung sowie die von den Unternehmen dafür genannten Gründen; vgl. E. II. 3.7 und AWA-Nr. 4) sowie Belege für die verschobenen/ stornierten Aufträge (z.B. Korrespondenz mit Kunden; vgl. AWA-Nr. 4) wurden ausweislich der Akten jedoch nicht eingereicht, sodass sich aus diesem Vorbringen nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, welche letztlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. II. 2.4 hievor).

4.3     Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie habe im [...] kaum Konkurrenz in der Schweiz und sei daher besonders von Umsatzrückgängen betroffen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusammenstellung der monatlichen Erfolgsrechnungen (in AWA-Nr. 2; Rückseite mit monatlichen Erträgen in den Bereichen [...]; Stand bis und mit Oktober 2018) lässt sich allerdings entnehmen, dass die Erträge aus diesem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin relativ stabil verlaufen, wobei der letzte erfasste Monat Oktober 2018 mit einem Gesamtertrag von CHF 162'094.00 im Mittelfeld der bisherigen Monatserträge 2018 liegt. Ausserdem handelt es sich dabei, wie bereits erwähnt, um einen von mehreren Unternehmensbereichen der Beschwerdeführerin, welche – gesamthaft betrachtet – als Giesserei in der Schweiz durchaus Mitkonkurrenten hat (vgl. die Auflistung der Mitglieder des Giesserei-Verbandes Schweiz unter <https://giesserei-verband.ch/unsere-mitglieder/#giessereien>). Die Spezialisierung im [...] scheint sich im Falle der Beschwerdeführerin zudem nicht zwingend nachteilig auszuwirken, wie sie hinsichtlich des zu erwartenden grossen Auftrages der B.___ selber darlegt (vgl. E. II. 3.6 und 3.8).

5.       Zusammenfassend ist ein ausserordentlicher, über das normale Betriebsrisiko hinausgehender und damit anrechenbarer Arbeitsausfall nicht erwiesen. Für die Zeit vom 10. Dezember 2018 bis 9. März 2019 besteht daher, wie von der Beschwerdegegnerin entschieden, kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Beschwerde stellt sich somit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

7.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2019.32 — Solothurn Versicherungsgericht 27.11.2019 VSBES.2019.32 — Swissrulings