Urteil vom 5. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Robert von Rosen,
2. C.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Robert von Rosen,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel IV (2 Verfügungen vom 27. November 2018)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der 2004 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) leidet seit Geburt an der Duchenne-Muskeldystrophie. Die im frühen Kindesalter einsetzende, rasch fortschreitende Muskelschwäche führt im weiteren Verlauf zu Gangunsicherheit und Stürzen, Verlust der Gehfähigkeit im 10. - 12. Lebensjahr und zunehmender Atemlähmung. Am 27. Januar 2009 wurde er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. I [IV-Akten betreffend A.___] 2.4). Die Invalidenversicherung gewährte ihm in der Folge medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 184 Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) sowie verschiedene Hilfsmittel und Behandlungsgeräte (u.a. Unterschenkel-Orthesen, Rotkreuzfahrdienst, Kommunikationsgerät, Treppenlift, Rollstuhl, Elektrobett, Closomat, Deckenlifte, künstliche Ernährung). Sodann wurde ihm zuerst ab 1. Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. Dezember 2014 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen (IV-Nr. I 53). Des Weiteren erfolgten die Zusprache eines Assistenzbeitrages und eines Intensivpflegezuschlags (IV-Nr. I 202 und 269).
2. Der 2006 geborene C.___ (Bruder von A.___; nachfolgend Beschwerdeführer 2) leidet seit Geburt ebenfalls an der Duchenne-Muskeldystrophie. Am 22. September 20018 wurde er bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. II [IV-Akten betreffend C.___] 1.6). Die Invalidenversicherung gewährte ihm in der Folge medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 184 GgV sowie verschiedene Hilfsmittel und Behandlungsgeräte (u.a. Unterschenkel-Orthesen, Rollstuhl, Elektrobett, orthopädische Spezialschuhe, Sitzorthetik). Sodann wurde ihm ab 1. Juli 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen (IV-Nr. II 47). Des Weiteren erfolgte die Zusprache eines Assistenzbeitrages (IV-Nr. II 135).
3.
3.1 Mit Mitteilung vom 8. März 2017 (IV-Nr. II 105) erteilte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer 2 Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls. Darin inbegriffen seien invaliditätsbedingte Anpassungen und Zubehör. Sodann erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 mit Mitteilung vom 10. Oktober 2017 (IV-Nr. I 226) Kostengutsprache für die leihweise Abgabe einer orthopädischen Sitz- und Rückenbettung. Darin ebenfalls inbegriffen seien invaliditätsbedingte Anpassungen und Zubehör.
Sodann holte die Beschwerdegegnerin für die beiden Beschwerdeführer Kostenvoranschläge für eine sogenannte Sitzschalenkombijacke (Winter) bei der Firma D.___ AG ein. Mit Schreiben vom 24. September 2018 (IV-Nr. I 281) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 mit, sie übernehme im Rahmen der Verfügung [recte: Mitteilung] vom 10. Oktober 2017 (IV-Nr. I 226) die Kosten für eine Sitzschalenkombijacke (Winter) im Betrag von CHF 435.00 abzüglich Selbstbehalt von CHF 150.00 = CHF 285.00. Gleichentags sicherte die Beschwerdegegnerin auch dem Beschwerdeführer 2 die Kostenübernahme für eine Sitzschalenkombijacke im gleichen Betrag zu (IV-Nr. II 164), wobei diese Kostengutsprache mit Hinweis auf die Verfügung [recte: Mitteilung] vom 8. März 2017 (IV-Nr. II 105) erfolgte.
3.2 Mit Schreiben vom 24. September 2018 (IV-Nr. I 283 und II 167) liessen die Beschwerdeführer stattdessen Kostengutsprache für zwei Winterjacken der Firma E.___ beantragen und reichten diesbezüglich zwei Offerten im Betrag von CHF 708.00 (für den Beschwerdeführer 2) bzw. CHF 733.00 (für den Beschwerdeführer 1) ein (IV-Nr. II 167 und I 283). Diese Kostenübernahmen lehnte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. I 286 und II 169) mit Verfügungen vom 27. November 2018 ab (IV-Nr. I 303 und II 181).
4. Gegen diese Verfügungen vom 27. November 2018 lassen die Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 (Eingang bei der IV-Stelle) bei der IV-Stelle Beschwerde erheben, welche diese zuständigkeitshalber dem Versicherungsgericht überweist. In der Beschwerde wird die Kostenübernahmen für die beiden Winterjacken im Betrag von CHF 708.00 und CHF 733.00 beantragt.
5. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 (A.S. 8) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die Verfahren VSBES.2019.3 A.___ und VSBES.2019.4 C.___ würden vereinigt und künftig unter der Nummer VSBES.2019.3 weitergeführt.
6. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 (A.S. 12) teilt Rechtsanwalt von Rosen, [...], mit, er vertrete ab sofort die Interessen der Beschwerdeführer.
7. Mit Eingabe vom 25. März 2019 (A.S. 18) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.
8. Mit Beschwerdeergänzung vom 10. April 2019 (A.S. 21 ff.) lassen die Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die massgeschneiderte Winterjacke des Beschwerdeführers 1 gemäss Offerte E.___ vom 20. September 2018 in Höhe von CHF 708.00 sowie die Kosten für die massgeschneiderte Winterjacke des Beschwerdeführers 2 gemäss Offerte E.___ vom 20. September 2018 in Höhe von CHF 733.00 zu übernehmen.
2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Herstellungs- beziehungsweise Änderungskosten für eine massgeschneiderte Jacke des Beschwerdeführers 1 in Höhe von mindestens CHF 155.00 sowie die Herstellungs- beziehungsweise Änderungskosten für eine massenschneiderte Jacke des Beschwerdeführers 2 in Höhe von mindestens CHF 155.00 zu tragen sowie einen Beitrag an den Kosten der Winterjacke des Beschwerdeführers 1 (Offerte E.___ vom 20. September 2018 in Höhe von CHF 708.00) in Höhe von CHF 285.00 sowie einen Beitrag an den Kosten der Winterjacke des Beschwerdeführers 2 (Offerte E.___ vom 20. September 2018 in Höhe von CHF 733.00) in Höhe von CHF 285.00 zu übernehmen.
3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin im Sinne der Austauschbefugnis zu verpflichten, einen Beitrag an den Kosten der Winterjacke des Beschwerdeführers 1 (Offerte E.___ vom 20. September 2012 in Höhe von CHF 708.00) in Höhe von CHF 285.00 sowie einen Beitrag an den Kosten der Winterjacke des Beschwerdeführers 2 (Offerte E.___ vom 20. September 2018 in Höhe von CHF 733.00) in Höhe von CHF 285.00 zu übernehmen.
4. Unter o/e-Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 (Fassung ab 1. März 2015) als Einzelrichter. Diese Grenze wird vorliegend offensichtlich nicht überschritten, weshalb der Präsident zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1 und 107 E. 1, 127 V 466 E. 1). Da im vorliegenden Fall der Kostenbeitrag an ein Hilfsmittel im Jahr 2018 zur Debatte steht, ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012 (6. IV-Revision) massgebend.
3. Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der Art. 13 (medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen) und 21 (Hilfsmittel) unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (BGE 139 V 115 E. 2.1). Zu den Eingliederungsmassnahmen in diesem Sinne gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln.
3.1 Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), vom Bundesrat in Ausführung der vorgenannten Gesetzesbestimmung erlassen, überträgt die Aufstellung der Liste der Hilfsmittel, die von der IV übernommen werden, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). In Ausübung dieser Subdelegation hat das EDI die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden Hilfsmittel enthält. Die Liste ist insoweit abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 105 V 23).
3.2 Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Art. 2 Abs. 3 HVI).
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.
Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Mit der Beschränkung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 737/05 vom 24. März 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
4. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer litten sie an der progressiv fortschreitenden Muskelerkrankung Muskeldystrophie Typ Duchenne. Als Folge dieser Erkrankung versteiften sich die Gelenke, die Beweglichkeit gehe komplett verloren und sie entwickelten sich zu Tetraplegikern. Beide gingen zur Schule und benötigten für die Bewältigung des Schulwegs dem Wetter und der Krankheit angepasste Kleidung. Da die Atemmuskulatur ebenso betroffen sei, müsse extrem darauf geachtet werden, dass sie keine Lungenentzündung bekämen, da diese zu sehr ernsten Komplikationen führen könne. C.___ sei 12 Jahre alt. Er habe ein Gewicht von 60 Kg und eine Körpergrösse von 152 cm. Er sei im Vergleich zu seiner Körpergrösse übergewichtig. Es werde auf das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) Stand 1. Januar 2017 Nr. 15.07 HVI Ziffer 2181 verwiesen. Die Jacke von E.___ könne als Hilfsmittel im Sinn obiger Nummer anerkannt werden könne. Die Ellbogengelenke seien in der Bewegung eingeschränkt, ebenso die Schultergelenke. Das Anziehen einer Standardjacke sei nicht möglich. Die Kosten für eine dem gestörten Wachstum von C.___ entsprechende Winterjacke für den Aussenbereich würde CHF 548.00 inkl. Stoffkosten betragen. Die in der Offerte enthaltenen Materialkosten beliefen sich auf CHF 60.00 Für die Kosten des Kundenbesuches (CHF 160.00) sei davon auszugehen, dass es eine entsprechende Tarifziffer zur Abrechnung gebe, wie dies auch bei den Orthopädiegeschäften der Fall sei. Daher fielen diese Kosten gar nicht unter den Punkt «Herstellung der Jacke». A.___ sei 14 Jahre alt, habe bereits die schwere Operation der Wirbelsäulenversteifung hinter sich. Er habe ein Gewicht von 28 kg und eine Körpergrösse von 154 cm. A.___ sei untergewichtig. Durch die Versteifung der Wirbelsäule sei er im Oberkörper komplett unbeweglich und er könne beim Anziehen der Jacke nicht mithelfen. Er sei stark untergewichtig und extrem kälteanfällig. Die Bewegungslosigkeit der Muskelerkrankung mache die Anschaffung vom Standard abweichender Kleidung notwendig, da die Gefahr von Lungenentzündungen und Druckstellen zu vermeiden sei. Die Jacke sei auf die Sitzschale von A.___ gefertigt und gebe ihm die notwendige Sicherheit und Wärme im Aussenbereich. Die Kosten für eine der extremen Untergewichtigkeit von A.___ entsprechende Winterjacke für den Aussenbereich der Firma E.___ betrage CHF 573.00 inkl. Stoffkosten. Die in der Offerte enthaltenen Materialkosten beliefen sich auf CHF 60.00 zuzüglich der Kosten des Kundenbesuches (CHF 160.00). Man bitte um Kostenübernahme der von E.___ offerierten Sitzschalenjacken oder zumindest die Anerkennung der Kosten im Sinne einer Austauschbefugnis der bereits gutgesprochenen Jacken der Firma D.___. Weiter halten die Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin erläutere nicht, weshalb Kostengutsprache für die Sitzschalenkombijacken erteilt worden sei, jedoch keinerlei Kostenbeteiligung an den massgeschneiderten Winterjacken möglich sei. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihren Kostengutsprachen vom 24. September 2018 unter Verweis auf die Verfügungen vom 8. März 2017 sowie 10. Oktober 2017 selbst einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer auf eine Winterjacke anerkannt. Unverständlich erscheine dementsprechend, dass sie nun in Bezug auf eine massgeschneiderte Winterjacke jegliche Leistung verweigere. So bestreite die Beschwerdegegnerin grundsätzlich den Anspruch auf eine Jacke, welchen sie doch vorgängig betreffend eine «normale» Sitzschalenkombijacke gewährt habe. Beide Beschwerdeführer verfügten über einen Rollstuhl, für welchen die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache erteilt habe. Die entsprechende Kostengutsprache habe ebenso invaliditätsbedingtes Zubehör umfasst. Durch eine massgeschneiderte Jacke, die auf den jeweiligen Rollstuhl der Beschwerdeführer beziehungsweise die Sitzbettung des Beschwerdeführers 2 angepasst sei, werde eine optimale Wärmung des Körpers erzielt und das Risiko von Erkrankungen (insbesondere der Lunge) verringert. Bereits jetzt litten beide Beschwerdeführer an einer verringerten Lungenfunktion, weshalb der Kälteschutz auch medizinisch indiziert sei. Es gelte zu erwähnen, dass beide Beschwerdeführer eine vollständige Hilfe beim An- und Ausziehen benötigten (Abklärungsbericht IV-Stelle SO (C.___) vom 17. Mai 2017, Seite 4; Abklärungsbericht IV-Stelle SO vom 4. April 2018 (A.___), Seite 1). Dies bedeute, dass sie auch im Schulalltag auf Fremdhilfe angewiesen seien. Das Tragen von normal geschnittenen Jacken verringere nicht nur den Schutz vor Kälteeinwirkung, sondern erschwere auch aufgrund des kaum möglichen An- bzw. Ausziehens der Jacke den Alltag der Beschwerdeführer weiter. So litten beide bereits heute an versteiften Gelenken. Dank einer massgeschneiderten Jacke, die auf die tatsächliche Körperform der Beschwerdeführer zugeschnitten wäre, würde das tägliche Ab- und Anziehen der Jacke beschleunigt und erheblich erleichtert. Insbesondere da die Krankheit fortlaufend die Bewegungsfähigkeit der Beschwerdeführer weiter einschränken werde, sei auch auf lange Sicht unweigerlich eine auf die Körperform der Beschwerdeführer angepasste Jacke notwendig, um den Beschwerdeführern auch künftig den Kontakt zur Aussenwelt und einen möglichst selbstständigen privaten Alltag zu ermöglichen. Soweit eine massgeschneiderte Winterjacke nicht als Hilfsmittelzubehör anerkannt werde, könne sie sodann im Sinne der vorgängigen Erläuterungen als eine medizinische Massnahme zur Grunderkrankung angesehen werden. Das Risiko von Erkrankungen der Beschwerdeführer werde durch eine massgeschneiderte Winterjacke direkt reduziert. Dementsprechend seien die Kosten für die massgeschneiderten Winterjacken durch die Beschwerdegegnerin ohnehin zu übernehmen. Des Weiteren leiste die IV gemäss Ziffer 15.07 des Anhangs HVI Beiträge an massgefertigte Kleider, sofern die versicherte Person wegen Störung des Wachstums oder wegen skelettaler Deformation keine Serienkonfektionen tragen könne. Dabei könnten Mehrkosten gegenüber normaler Konfektionsbekleidung übernommen werden. Aufgrund der Störung ihres Wachstums, insbesondere auch in Bezug auf ihre Über- und Untergewichtigkeit, seien die Herstellungs- beziehungsweise Änderungskosten im Sinne von Ziffer 15.07 des Anhangs zur HVI zu übernehmen. Als Änderungsbeziehungsweise Herstellungskosten würden in den Offerten der E.___ vom 20. September 2018 unter der Position «Schnitterstellung Jacke» Kosten in Höhe von jeweils CHF 50.00 sowie unter der Position «Jacke Anprobe – Jacke zur Anprobe nähen» Kosten in Höhe von jeweils CHF 45.00 sowie unter der Position «Jacke Reissverschluss Seitennaht – Reissverschlüsse in der Seitennaht bis zur Manschette für einfacheres Anziehen» Kosten in Höhe von jeweils CHF 60.00 ausgewiesen. Gesamthaft ergäben sich somit mindestens Änderungsbeziehungsweise Herstellungskosten für die Winterjacken der Beschwerdeführer von jeweils CHF 155.00, welche durch die Beschwerdegegnerin zu tragen seien. Schliesslich wäre die Beschwerdegegnerin mithin gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) im Rahmen der Austauschbefugnis gehalten, die Kosten für die gutgeheissene Winterjacke zu übernehmen, selbst wenn das in Frage stehende Hilfsmittel nicht als Zubehör anerkannt würde und nicht auf der bundesrätlichen Liste stehen würde. So habe sie mit Verfügung vom 24. September 2018 Kostengutsprache für zwei Sitzschalenkombijacken im Umfang von je CHF 285.00 erteilt. Das berechtigte Vertrauen in die behördliche Zusicherung der Übernahme der Kosten an der Winterjacke sei zu schützen. Es bestehe ein Anspruch auf die mit Verfügungen vom 24. September 2018 gutgesprochenen Hilfsmittel. Die von den Beschwerdeführern begehrte Leistung zweier massgeschneiderter Winterjacken sei zu den Sitzschalenkombijacken funktional gleichwertig und erfülle selbstredend denselben Abgabezweck. Ferner sei der Leistungsanspruch nach wie vor aktuell.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, Winterjacken seien weder in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln enthalten noch könnten sie einer dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden (Art. 21 IVG). Zudem könnten Winterjacken auch nicht als Behandlungsgerät übernommen werden, da diese nicht unmittelbar der medizinischen Behandlung dienten. Behandlungsgeräte könnten nur übernommen werden, wenn sie ärztlich verordnet würden und im Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahme erforderlich seien.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die beantragten Kosten für die Winterjacken der Firma E.___ im Betrag von CHF 708.00 sowie 733.00 oder allenfalls einen Anteil davon zu übernehmen hat.
5.
5.1 Wie vorgehend festgehalten, erteilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Kostengutsprache für je eine «Sitzschalenkombijacke (Winter)» von der Firma D.___ im Betrag von je CHF 285.00 (CHF 435.00 abzüglich CHF 150.00 Selbstbehalt). Diese Kostengutsprachen wurden mit Verweis auf die Mitteilungen vom 8. März 2017 (IV-Nr. II 105) vom 10. Oktober 2017 (IV-Nr. I 226) erteilt, worin die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl und eine orthopädische Sitz- und Rückenbettung zusicherte und darauf hinwies, dass darin ebenfalls invaliditätsbedingte Anpassungen und Zubehör inbegriffen seien. Mit Verweis auf diese Mitteilungen erachtete die Beschwerdegegnerin die Sitzschalenkombijacken (Winter) offensichtlich als invaliditätsbedingtes Zubehör zum Elektrorollstuhl und der orthopädischen Sitz- und Rückenbettung. Dies geht denn auch aus den Kostenvoranschlägen der Firma D.___ AG vom hervor, worin ausgeführt wird, da die Rollstühle mit der Sitzorthetik auch während der kalten Jahreszeit im Aussenbereich verwendet würden, benötigten die Beschwerdeführer je eine entsprechende Sitzschalenkombijacke, um sie vor Kälteschäden zu schützen (IV-Nr. I 280 und II 163).
Der Anspruch auf invaliditätsbedingt notwendiges Zubehör ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 3 HVI. Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auf Hilfsmittel auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (formell zu unterscheiden von Anpassungen nach Gebrauch der Hilfsmittel i. S. von Art. 7 Abs. 2 HVI, dazu nachstehend Rz. 279 ff.). Gesundheitsbedingte Zubehöre sind beispielsweise ein Helm zu einem Rollator (Urteil I 768/02 vom 28. Juli 2003, E. 3.3) sowie eine Fernbedienung zum Hörgerät (Urteil I 439/05 vom 16. Februar 2006). Nicht als Zubehör anerkannt wurde aber das am nichtmotorisierten Rollstuhl angebrachte Vorspannrad (Urteil I 317/00 vom 30. Juli 2001), auch nicht die Kosten für Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb gemäss Art. 7 HVI.
Es stellt sich somit in diesem Zusammenhang die Frage, ob die von der Firma D.___ angebotene «Sitzschalenkombijacke (Winter)» die Voraussetzung eines invaliditätsbedingten notwendigen Zubehörs zu einem Elektrorollstuhl bzw. zu einer orthopädischen Sitz- und Rückenbettung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 HVI darstellt und die von den Beschwerdeführern beantragte Winterjacke der Firma E.___ nicht. Es erscheint zwar aufgrund der Bezeichnung «Sitzschalenkombijacke» naheliegend, dass eine solche invaliditätsbedingtes Zubehör darstellt, da Sitzschalenjacken speziell den Bedürfnissen behinderter Menschen angepasst sind, die in einer Sitzschale, in einer Sitzschale nach Abdruck, in einem Rollstuhl mit angefertigtem Sitz oder einem Pflegerollstuhl mit verlängerter Rückenlehne sitzen. Welche Eigenschaften eine solche Sitzschalenjacke aber genau erfüllen muss, um als solche bezeichnet zu werden, geht aus den Akten nicht vor. Auch ein Blick ins Internet zeigt, dass unter dem Begriff «Sitzschalenjacke» eine Vielzahl unterschiedlich ausgestatteter Jacken für Leute im Rollstuhl angeboten werden (vgl. https://www.schuermann-rehamode.de/jacken/sitzschalenjacken/?p=1). Häufig findet man solche Sitzschalenjacken, bei denen die Rückseite angepasst ist. Solche sind hinten kürzer und haben weniger Stoff, damit beim häufigen Sitzen die Rückseite der Jacke nicht unbequem zusammenknüllt und drückt (vgl. https://wehrfritz.com/de_DE/sitzschalen-jacke-bekleidung-pflegewaesche-therapie-altenpflege/p/039870?zg=therapie_pflege). Unter dem gleichen Begriff werden aber auch Jacken angeboten, die über die Rückseite des Rollstuhls gestülpt werden können, um die Person vor Regen zu schützen. Ebenfalls möglich ist eine Überwurfjacke ohne Ärmel, mit Kapuze und windundurchlässig sowie einem Reissverschluss hinten, der es ermöglicht, die Kopfstütze durchzuziehen (https://www.renato.de/schalenrollstuhl-jacken/schalenrollstuhl-winterjacke-ohne-aermel.html). Bei einer weiteren, im Internet angebotenen Sitzschalenjacke findet man folgenden Beschrieb: «Menschen mit Behinderung, die in einer Sitzschale sitzen, haben oftmals grosse Probleme beim An- und Ausziehen von Jacken und Anoraks. Spastiken und eine Körperbehinderung machen das An- und Ausziehen schwer, so dass pflegende Angehörige oder das Pflegepersonal in der Einrichtung oftmals dazu übergehen dem Träger Jacken von der Stange verkehrt herum anzuziehen» (https://www.wi-care.net/oberbekleidung/sitzschalenjacken.html). Diese Sitzschalenjacke ist vorne ganz normal, im Rückenbereich stark verkürzt und wird mit einem Klettverschluss über dem Hals verschlossen. Wie sodann aus den Ausführungen der Beschwerdeführer hervorgeht, verfolgen die von ihnen verlangten «Winterjacken» der Firma E.___ denselben Zweck, wie die «Sitzschalenjacken», für welche die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache erteilt hat: Sie sollen die im Rollstuhl sitzenden Beschwerdeführer im Winter vor Kälteschäden schützen. Wie dem Abklärungsbericht vom 4. April 2018 (IV-Nr. I 249) betreffend den Beschwerdeführer 1 zu entnehmen ist, benötigt er vollständige Hilfe beim An- und Ausziehen. Er ist so kraftlos geworden, dass er die meiste Zeit liegen muss. Im Lichte dessen und der übrigen Akten erscheinen auch die in den Rechtsschriften gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers 1 nachvollziehbar, wonach er durch die Versteifung der Wirbelsäule im Oberkörper komplett unbeweglich sei (vgl. Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 6. November 2017 (IV-Nr. I. 239), beim Anziehen der Jacke nicht mithelfen könne, stark untergewichtig und extrem kälteanfällig sei. Die Bewegungslosigkeit der Muskelerkrankung mache die Anschaffung vom Standard abweichender Kleidung notwendig, da die Gefahr von Lungenentzündungen und Druckstellen zu vermeiden sei. Die Jacke sei auf die Sitzschale von A.___ gefertigt und gebe ihm die notwendige Sicherheit und Wärme im Aussenbereich. Auch der Beschwerdeführer 2 benötigt gemäss Abklärungsbericht vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. II 129) vollständige Hilfe beim An- und Ausziehen. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ergänzend angegeben, die Ellbogengelenke seien in der Bewegung eingeschränkt, ebenso die Schultergelenke. Das Anziehen einer Standardjacke sei nicht möglich. Dass unter solchen Umständen speziell angefertigte Kleidungsstücke notwendig sind, erscheint einleuchtend. Diesen starken Einschränkungen der Beschwerdeführer soll gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer mit den «Winterjacken» der Firma E.___ Rechnung getragen werden, was aufgrund der Offerten der E.___ nachvollziehbar erscheint. So werden darin zusätzliche «Reissverschlüsse in der Seitennaht bis zur Manchette für einfacheres Anziehen» aufgeführt. Dagegen ist dem Kostenvoranschlag der D.___ AG nicht zu entnehmen, welche speziellen Voraussetzungen ihre «Sitzschalenkombijacken» neben dem Kälteschutz noch erfüllen, um den Behinderungen der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen. Es ist denn aufgrund der Akten auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die «Sitzschalenjacken» der Firma D.___ AG – nach Ansicht der Beschwerdegegnerin – anders als die Winterjacken von E.___ invaliditätsbedingtes Zubehör darstellen sollten. Die Beschwerdegegnerin äussert sich hierzu weder in der angefochtenen Verfügung, noch hat sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu vernehmen lassen. Des Weiteren kann die diesbezügliche Kostenübernahme auch nicht alleine mit dem Argument verneint werden, es handle sich bei der Jacke von E.___ nicht um eine Sitzschalenjacke. So ist diese Bezeichnung, wie vorgehend dargelegt, offenbar nicht klar definiert. Gemeinsam ist den angebotenen Sitzschalenjacken im Wesentlichen, behinderten Menschen das Sitzen in einer Sitzschale mit der Jacke zu erleichtern bzw. bequemer und praktischer zu machen. Eine solche Jacke kann unterschiedlich ausgestattet sein, weswegen nicht zum Vornherein gesagt werden kann, dass die Jacke von E.___ diesem Zweck nicht oder weniger effizient dient bzw. kein behinderungsbedingt notwendiges Zubehör darstellen kann. Wie die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann zu Recht rügen, erscheine es unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine massgeschneiderte Winterjacke jegliche Leistung verweigere, während sie mit ihren Kostengutsprachen vom 24. September 2018 unter Verweis auf die Mitteilungen vom 8. März 2017 sowie 10. Oktober 2017 noch einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer auf eine Winterjacke anerkannt habe. So bestreite die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung nun grundsätzlich den Anspruch auf eine Jacke, welchen sie doch vorgängig betreffend eine «normale» Sitzschalenkombijacke gewährt habe. Da in den Akten zudem jegliche weiterführenden Informationen fehlen, kann das Versicherungsgericht nicht darüber entscheiden, ob die zur Kostenübernahme beantragten Winterjacken invaliditätsbedingt notwendiges Zubehör im Sinne von Art. 2 Abs. 3 HVI darstellen. Somit ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückweisen.
5.2 Sollte die Beschwerdegegnerin nach der Vornahme weiterer Abklärungen ihre Kostenübernahmepflicht gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI verneinen, wird sie das eventualiter gestellte Begehren der Beschwerdeführer prüfen zu prüfen haben, wonach gestützt auf Ziff. 15.07 zumindest die Mehrkosten gegenüber normalen Konfektionskleidern zu übernehmen seien. Eine solche leistungsspezifische Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Störungen des Wachstums oder wegen skelettaler Deformationen keine Serienkonfektion zu tragen vermag (KHMI, Ziff. 15.07). Es werden nur die Mehrkosten gegenüber normalen Konfektionskleidern übernommen; die Kosten für Materialien wie Stoffe, Wolle usw., bzw. für Konfektionskleider bei Änderungen sind von den Versicherten zu tragen. Herstellungs- bzw. Änderungskosten übernimmt die IV (KMHI, Rz. 2181). Hierbei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob die bei den Beschwerdeführern bestehende Muskeldystrophie unter «Störung des Wachstums oder skelettale Deformation» subsumiert werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen und entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht pauschal gesagt werden kann, Winterjacken seien nicht in der Liste enthalten, weshalb die diesbezüglichen Kosten nicht zu übernehmen seien. So ist zu berücksichtigen, dass die Liste aus der HVI zwar insoweit abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 105 V 23).
5.3 Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin allenfalls zu prüfen haben, ob sie – wie von den Beschwerdeführern subeventualiter verlangt – einen Kostenbeitrag an die Winterjacken der Firma E.___ im Sinne einer Austauschbefugnis zu leisten hat. So hat die versicherte Person gemäss Abs. 5 von Art. 2 HVI selbst dann Anspruch auf Abgabe durch die IV, wenn das Hilfsmittel nicht in der Liste des Anhangs der HVI aufgeführt ist: nämlich unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person einen Anspruch auf einen in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, sich aber mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel begnügt, das sie selber anschafft und das dem gleichen Zweck wie das ihm laut Liste zustehende dient. Aufgrund der vorliegenden Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführer erscheint es zumindest nachvollziehbar, dass die beiden zur Diskussion stehenden Jacken von der D.___ AG bzw. der Firma E.___ den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen: Schutz vor der Kälte im Aussenbereich der im Rollstuhl sitzenden Beschwerdeführer. Somit kann auch eine Austauschbefugnis nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
6. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht den Beschwerdeführern eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung wie beantragt auf CHF 2'742.05 festzusetzen (Aufwand CHF 2'500.00, zuzügl. Auslagen von CHF 46.00 und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist den Beschwerdeführern der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. November 2018 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 2'742.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch