Urteil vom 20. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 15. November 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 11. Dezember 2002 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1973, erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ sowie einen Haushaltsabklärungsbericht. Im B.___-Gutachten vom 16. März 2004 (IV-Nr. 21.1) wurden im Wesentlichen eine depressive Störung gegenwärtig leichten bis mittelschweren Grades mit somatischem Syndrom sowie ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es gebe keinen angestammten Beruf ausser Hausfrau. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 80 - 90 % arbeitsfähig. In einer leichten bis maximal mittelschweren ausserhäuslichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Sodann ergab der Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Januar 2005 (IV-Nr. 24) eine Einschränkung von 6 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 (IV-Nr. 29) ab.
1.2 Am 15. Oktober 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 30). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie sowie einen Haushaltsabklärungsbericht. Im Gutachten vom 2. Juni 2009 (IV-Nr. 42.1) wurden im Wesentlichen eine schwere depressive Episode, eine kryptogene Epilepsie sowie ein chronisches Zervikovertebralsyndrom und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert. Im Haushalt erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Eine ausserhäusliche Tätigkeit könne realistischerweise wegen einerseits völlig fehlender Qualifikation für den Arbeitsmarkt und andererseits nicht gegebenem Arbeitswillen nicht beurteilt werden. Im Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Oktober 2009 (IV-Nr. 50) wurde eine Einschränkung von 20 % statuiert. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 (IV-Nr. 52) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Auf die dagegen am 1. Februar 2010 (IV-Nr. 56) erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Beschluss VSBES.2010.24 vom 27. Oktober 2010 (IV-Nr. 69) nicht ein.
1.3 Am 28. Mai 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 70, S. 3). Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie sowie einen Haushaltsabklärungsbericht. Im Gutachten vom 2. April 2019 (IV-Nr. 91.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 40 % eingeschränkt. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (IV-Nr. 96) resultierte eine Einschränkung von 29 %. Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 97) mit Verfügung vom 15. November 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (A.S. 17 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 55 % auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der D.___ Ergänzungsfragen zur Arbeitsunfähigkeit in ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit zu unterbreiten.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 (A.S. 54) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 (A.S. 55 f.) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Roger Zenari als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1 Der massgebende Sachverhalt betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 28. Mai 2018 geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 15. November 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2 Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
5. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Annahme im Abklärungsbericht nicht korrekt, wonach sie ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Sie sei bereits im Jahr ihrer Einreise in die Schweiz zum ersten Mal Mutter geworden. Aus diesem Grund habe sie damals keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sondern sich in den ersten Jahren auf die Haushaltstätigkeit und die Erziehung und Betreuung der Kinder konzentriert. In den Jahren 1998 und 1999 habe die Beschwerdeführerin aber eine ausserhäusliche Tätigkeit gesucht und während dieser Zeit Arbeitslosenleistungen bezogen. In diesem Rahmen sei auch ein dreimonatiger Einsatz als Näherin erfolgt, der durch die Arbeitslosenkasse im Sinne eines Beschäftigungsprogramms / Zwischenverdienstes vermittelt worden sei. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin aber an den bis heute bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden begonnen, weshalb sich diese bereits im Jahr 2002 erstmals bei der IV angemeldet und geltend gemacht habe, dass sie vollumfänglich erwerbsunfähig sei. Dasselbe gelte für die danach erfolgten Anmeldungen. Es verhalte sich also so, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus gesundheitlichen Gründen nicht ausserhäuslich erwerbstätig sei und nicht, weil sie sich aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen dafür entschieden habe, im Haushalt tätig zu sein. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit noch mit ihrem Ehegatten zusammengewohnt habe, weshalb sie aus finanziellen Gründen nicht zwingend auf eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen sei. Die tatsächlichen Umstände hätten sich diesbezüglich im Rahmen der Neuanmeldung im Jahr 2018 aber vollkommen verändert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei aufgrund eines laufenden Strafverfahrens bzw. eines Haftbefehls in die Türkei geflüchtet. Seither lebe die Beschwerdeführerin allein und sie werde auch nicht mehr von ihrem Ehemann finanziell unterstützt, weshalb sie auf die Sozialhilfe angewiesen sei. Auch die Kinder der Beschwerdeführerin könnten diese finanziell nicht unterstützen. Abgesehen davon, dass die Leistungen der Sozialhilfe die Ausgaben der Beschwerdeführerin nicht zu decken vermöchten, sei sie auch als Sozialhilfeempfängerin gesetzlich verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und aufzunehmen, ausser dies sei ihr aus gesundheitlichen Gründen verwehrt. Eine Wahlmöglichkeit diesbezüglich bestehe nicht. Aufgrund des soeben Ausgeführten müsse bei der Beurteilung der Statusfrage vorliegend zwingend auf die bei der Neuanmeldung vorliegenden Verhältnisse abgestellt werden und den veränderten Umständen sei damit Rechnung zu tragen. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie entsprechend 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Es bestünden denn auch keine familiären Verpflichtungen mehr, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Soweit die Abklärerin festhalte, die attestierte Restarbeitsfähigkeit sei weder in der Vergangenheit noch aktuell verwertet worden, sei festzuhalten, dass die gesundheitlichen Beschwerden zwar theoretisch eine in hohem Ausmass leidensadaptierte Teilzeittätigkeit zuliessen, jedoch der tatsächliche Arbeitsmarkt halt einfach nicht auf entsprechend gesundheitlich limitierte Versicherte warte. Bezogen auf die Arbeitsfähigkeit in ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit hielten auch die Gutachter auf S. 8 fest, eine Einschätzung sei aufgrund der psychiatrischen bzw. dadurch bedingten Gesamtsituation letztendlich nicht realistisch und umsetzbar. Bei voller Gesundheit würde sich die Situation aber anders verhalten und die Beschwerdeführerin wäre überwiegend wahrscheinlich zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Dies umso mehr auch, als diesfalls auch mittelschwere bis schwere Tätigkeiten in Betracht kämen. Sodann sei bezüglich des Gutachtens der D.___ festzuhalten, dass die Gutachter den Auftrag erhalten hätten, die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung abzuklären, jedoch liessen sich deren Schlussfolgerungen auch auf eine ausserhäusliche Tätigkeit adaptieren. Es werde das medizinisch-theoretische Tätigkeitsprofil einer angepassten Arbeit erhoben und gesagt, die zeitliche Einschränkung betrage in solcher Tätigkeit 40 %. Zudem werde festgehalten, die Haushaltsarbeit entspreche eigentlich der ideal angepassten Tätigkeit. Auch in Ziff. 4.11 des Gutachtens auf S. 12 werde wiederholt, in ideal angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Damit sei entsprechend diesen vorerwähnten Einschätzungen auch in ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit entsprechend dem Gutachten von einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht der Ansicht sein, dass die von den Gutachtern festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 40 % auch in Bezug auf eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit Gültigkeit habe, werde beantragt, dass den Gutachtern diesbezüglich Ergänzungsfragen zu stellen seien. Im Sinne des in den vorstehenden Ziffern Dargelegten sei ein Einkommensvergleich durchzuführen. Diesbezüglich gelte es sowohl betreffend das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die LSE Tabelle TA1 2016, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Da es sich bei dem Validen- und Invalideneinkommen um das gleiche Anfangseinkommen handle, könne auf eine Umrechnung auf die branchenübliche Arbeitszeit sowie eine Indexierung verzichtet werden. Das Valideneinkommen betrage damit CHF 55’632.00. Beim Invalideneinkommen seien jedoch bloss 60 % zu berücksichtigen. Im Weiteren sei von diesem Invalideneinkommen zwingend noch ein Ieidensbedingter Abzug vorzunehmen. Im Falle der Beschwerdeführerin rechtfertige sich der höchstmögliche Abzug von 25 %. Im Sinne des Ausgeführten resultiere ein Invalideneinkommen von CHF 25’034.00. Stelle man dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von CHF 55’632.00 gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 %. Die Beschwerdeführerin habe damit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ergänzend sei bezüglich des Haushaltsabklärungsberichts festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin nachweislich einschränkende physische, aber auch psychische Probleme bestünden. Dies ergebe sich zweifelsohne aus dem Gutachten der D.___. Es könne entsprechend bereits aus diesem Grund nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einschätzung der Gutachter, sondern jene der Abklärungsperson abstelle. Auch die Abklärungsperson verkenne offensichtlich, dass die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltstätigkeit beurteilt hätten. So halte diese in der Stellungnahme vom 16. Juli 2019 fest, dass die Gutachter für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Diese Einschätzung beziehe sich jedoch primär auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt, was die Abklärerin verkenne, wenngleich auch Rückschlüsse auf den ausserhäuslichen Erwerb gemacht werden könnten. Die Abklärungsperson habe sich unzureichend mit dem Gutachten auseinandergesetzt. Sie gehe in keiner Weise auf die gutachterlich festgestellten Limitationen ein. Auch äussere sie sich nicht zum divergierenden Arbeitsunfähigkeitsgrad. Entsprechend sei es ihr auch nicht möglich, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswirkungen auf die Haushaltstätigkeit korrekt zu erfassen. So halte die Abklärungsperson fest, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, wieso es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, für sich eine Mahlzeit zu kochen. Dies ergebe sich jedoch aus den bei der Beschwerdeführerin vorhandenen psychischen Problemen. Im Gutachten werde festgehalten, dass die Proaktivitäten und Spontanaktivitäten, die im Alltag zum Kochen, zur Pflege usw. notwendig seien, eingeschränkt seien (S. 31). Auf S. 30 des Gutachtens werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit und in der Fähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivitäten auszuüben, ausgeprägt beeinträchtigt sei. Damit sei auch erklärbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, für sich selbst eine Mahlzeit zuzubereiten. Gleiches gelte, wenn die Gutachterin (recte: Abklärungsfachfrau) generell festhalte, im Rahmen der Wohnungspflege sollten leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten im Haushalt selbständig auszuführen sein. Auf die Position «Planung des Haushalts» gehe die Abklärerin gar nicht ein, bzw. diese fehle im Bericht gänzlich. Eine hohe prozentuale Einschränkung liege jedoch angesichts der vorerwähnten Limitationen auf der Hand. Ebenfalls sei der Einkauf schon nur aufgrund der psychischen Limitationen eben gerade nicht täglich möglich und das Postulat, dass keinerlei Einschränkung vorliege, nicht nachvollziehbar. Entgegen des Abklärungsberichts sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit zu mindestens 40 % eingeschränkt sei.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund der Aktenlage und des Abklärungsgesprächs vor Ort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Dem Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass im Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 29 % erhoben worden sei, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe, da der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht werde. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht. Mit Blick auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. Juli 2019 sei daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung überwiegend wahrscheinlich weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig geblieben wäre. Es könne daher offenbleiben, ob die von ihr geforderte Rückfrage bei der Gutachterstelle in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit erforderlich sei.
6. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 18. Dezember 2009 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 15. November 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 18. Dezember 2009 (IV-Nr. 52) erfolgte die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 2. Juni 2009 (IV-Nr. 42.1). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)
2. Kryptogene Epilepsie mit partiell-komplexen Anfällen (ICD-10: G40.09), ED 12/2008 mit/bei
letzter Anfall 16. Dezember 2008
aktuell unter Lamotrigin 200 mg/d anfallsfrei
3. Chronisches tendomyotisches Zervikovertebralsyndrom (ICD-10 M53.1)
pseudoradikuläre Ausstrahlung in die oberen Extremitäten rechtsbetont
ohne Hinweise auf zervikales radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallssyndrom
- Chondrosen C3/4 und C4/5 mit kleiner foraminaler Diskushernie C4/5 ohne neurale Kompression (MRI 2002)
- Kopfschmerzen vom Spannungstyp und wahrscheinlich analgetikainduzierten Kopfschmerzen
4. Chronisches tendomyotisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.4)
pseudoradikuläre Ausstrahlung in die rechte untere Extremität
- Schwäche der Rumpfmuskulatur
- Discopathie L5/S1 mit Riss des Anulus fibrosus und breitbasiger Discusprotrusion ohne Wurzelkompression (MRI 09/2005)
ohne Hinweise auf radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallssyndrom
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Tendenz zu Fibromyalgie (ICD-10 M79.0)
2. Weichteilbedingte Fingergelenkskontraktur PIP lll-V rechts, V links (Camptodaktylie), funktionell nicht relevant
3. St. n. Verbrennung am Rücken im Kindesalter
4. St. n. Pneumonie dorsobasal links 02/1997
5. St. n. Interruptio 1992 und 1998
6. St. n. Salmonellenenteritis 1999
7. Exzision eines 8 mm grossen, exophytischen Hauttumors paranasal links auf Höhe des medialen Augenwinkels, 2 mm grossem Naevus im Bereich Nasolabialfalte rechts, 2 mm grossem Naevus paramedian links auf Höhe der Augenbraue, bei 06/2007
8. St. n. Helicobacter-assoziierter, nicht ulzeröser Dyspepsie 1994
- St. n. minim aktiver Helicobacter-assoziierter Gastritis 1997
Zur Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus aktueller neurologischer Sicht ergebe sich aus der Diagnose einer kryptogenen Epilepsie lediglich eine qualitative Einbusse der Arbeitsfähigkeit, indem Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen sowie an selbst- und fremdgefährdenden Maschinen derzeit nicht möglich seien, bis zu einer gesicherten Anfallsfreiheit von mindestens einem Jahr. Dann müsste neu beurteilt werden. Aus neurologischer Sicht hätten sich keine weiteren eindeutig pathologischen Befunde gefunden, sodass hier eine entsprechend qualitativ eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von insgesamt 80 % resultiere. Die geringe Leistungseinschränkung könne aufgrund der chronischen Schmerzen wohl attestiert werden, auch wenn die zugrunde liegenden Befunde gering seien und die Schmerzen durch den somatischen Untersuchungsbefund nur unzureichend erklärt seien. Es sei von einer ein Stück weit eigenständigen Schmerzkrankheit auszugehen. Eine ähnliche Einschätzung werde durch das rheumatologische Fachgutachten erreicht. Hier würden ein tendomyotisches Zervikalsyndrom sowie Lumbovertebralsyndrom festgestellt, beide mit Tendenz zu einer fibromyalgischen Ausstrahlung und Generalisierung. Die radiologische Bildgebung zeige keine gravierenden degenerativen Veränderungen. Im Haushalt seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten und, wie aus neurologischer Sicht, Tätigkeiten in der Höhe ungünstig. Daraus resultiere eine Einschränkung von maximal 20 %. Aus aktueller psychiatrischer Sicht sei weiterhin eine formal schwere depressive Episode zu diagnostizieren. Die IV-fremden Faktoren, der kulturell geprägte Umgang mit dem schwelenden Ehekonflikt sowie die unübersehbare Rentenbegehrlichkeit seien hier sicher mit ausschlaggebend für eine erhebliche Symptomverdeutlichungstendenz. Aus formal psychiatrischer Sicht werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätigkeit attestiert. Allerdings sei hier anzumerken, dass sich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätigkeit letztendlich nicht rechtfertigen lasse, da die Explorandin aus so unterschiedlichen IV-fremden Gründen auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei, dass eine solche Einschätzung nicht plausibel sei und auch im bisherigen Verlauf nie eine ernsthafte Motivation für eine ausserhäusliche Tätigkeit erkennbar gewesen sei. Auf der anderen Seite müsse davon ausgegangen werden, dass im Haushalt die Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise höher einzustufen sei. Hier sei einerseits die im Gutachten nicht zu berücksichtigende Mitwirkungspflicht der Angehörigen mit einzubeziehen durch die Haushaltabklärung der IV-Stelle vor Ort. Andererseits könne durch eine völlig freie Einteilbarkeit des Arbeitspensums nicht von einer gleichen Anforderung ausgegangen werden wie bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit. In der Konsensbesprechung gehe man deshalb davon aus, dass es der Explorandin aus gesamtmedizinischer Sicht zumutbar wäre, im Haushalt eine 80%ige Leistung zu erbringen. Dabei unberücksichtigt bleibe die zusätzlich zu erbringende Mitwirkungspflicht der Angehörigen, welche durch die IV-Stelle beurteilt werden müsste. De facto sei davon auszugehen, dass der Haushalt auch heute vollständig ohne Fremdhilfe (ausserhalb der Familie) vollständig erledigt werde, eine Einschränkung somit eigentlich nicht plausibel sei. Die Aktivität im Haushalt könne gleichzeitig als therapeutische Intervention gewertet werden, genauso wie von einer weiteren vollständigen Krankschreibung und dadurch unterstützter Inaktivität keine Verbesserung der psychischen Befindlichkeit erwartet werden könne.
6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. November 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Im Bericht des E.___, Orthopädische Klinik, vom 26. November 2015 (IV-Nr. 78, S. 13) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1. Chronische Schulter-Nackenbeschwerden
2. AC-Arthrose rechts
Nebendiagnosen
3. Ausgeprägte psychosoziale Probleme
4. Chronische Lumbalgien bei St. n. Infiltration peridural Mai 2015 ohne Erfolg
5. Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
6. Aktenanamnestisch Epilepsie
7. Anamnestisch Diabetes mellitus
Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 29. September 2015 zeige eine aktivierte AC-Gelenksarthrose bei ansonsten komplett blanden Befunden und ohne Hinweise für strukturelle Veränderungen oder Verletzungen. Die klinische Untersuchung sei auf Grund der auffälligen Beschwerdepräsentation nicht wirklich möglich.
6.2.2 Im Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 25. Januar 2018 (IV-Nr. 70, S. 5) wurden ein Status nach mikrochirurgischer Dekompression, TLIF von links und pedikulärer Stabilisierung L5/S1 links sowie translaminärer Verschraubung L5/S1 rechts und eine Spondylodese am 20. Juni 2017 bei Stenose rezessal L5/S1 bei Diskopathie sowie Gelenkzystenbildung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei 7 Monate postoperativ. Es gehe ihr wieder einen erheblichen Schritt besser. Sie gehe nun 2 x die Woche spazieren, d.h. sie steige auch häufiger die Treppen. Sie habe auch wieder angefangen, die Arbeiten im Haushalt zu erledigen. Der Ehemann unterstütze sie noch. Sie könne weiterhin ohne Gehstöcke gehen. Beim Kochen oder längeren Stehen trage sie noch den Gurt. Sie habe nur noch manchmal wenig Schmerzen. Jetzt aktuell, nach der langen Autofahrt hierher und dem längeren Sitzen in der Sprechstunde, spüre sie noch lumbale Schmerzen und leichte Ausstrahlungen ins linke Bein. Insgesamt gehe es ihr deutlich besser als vor der Operation.
6.2.3 Im Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 20. Juni 2018 (IV-Nr. 72) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit der Operation gar nicht zufrieden. Es gehe ihr deutlich schlechter als vorher. Ironischerweise berichte der operierende Kollege das Gegenteil. Er, Dr. med. G.___, teile diese Meinung in keiner Art und Weise. Solche Beurteilungen seien nicht nur medizinisch, sondern auch ethisch fragwürdig. Die Beschwerdeführerin habe deutlich mehr Rückenschmerzen und auch Schmerzen im linken Bein. Sie könne sich kaum bewegen, nicht lange gehen und deutlich weniger lang sitzen. Sie könne zu Hause gar nichts mehr machen. Die Haushaltsarbeiten würden hauptsächlich durch ihren Ehemann erledigt. Sie müsse ein Korsett tragen. Ohne Korsett habe sie mehr Schmerzen und könne sich kaum bewegen. Trotz Korsett nehme sie starke schmerzlindernde Medikamente wie Targin 2 x 10 mg und Pregebalin 2 x 150 mg. Trotzdem habe sie deutlich mehr Schmerzen als vor der Operation und ihre Lebensqualität sei deutlich schlechter geworden als vor der Operation.
6.2.4 Dr. med. H.___, Arzt für Kinder und Jugendliche FMH, hielt in seinem Bericht vom 5. Juli 2018 (IV-Nr. 78, S. 1) fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden ein Zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom seit ca. 1998, ein Lumbovertebrales Syndrom beidseits seit ca. 2002 sowie ein depressives Syndrom seit/vor 1998. Zur Frage nach der gegenwärtigen Tätigkeit führte Dr. med. H.___ aus, die Beschwerdeführerin mache wahrscheinlich einen Teil des Haushaltes. Die aktuelle Tätigkeit stelle nur geringe Anforderungen an die Beschwerdeführerin. Bei einigen Tätigkeiten (Einkaufen) werde wohl der Ehemann helfen. Sie sei in der Lage, ihren kleinen Haushalt zu führen. Die bisherige und eine angepasste Tätigkeit seien ihr im Rahmen von 4 - 6 Stunden pro Tag zumutbar. Es sei keine Eingliederung möglich. Sie wirke völlig blockiert. Sie wirke sehr davon überzeugt, dass sie schwer krank sei und keine Erwerbsarbeit ausführen könne.
6.2.5 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 3. August 2018 (IV-Nr. 81) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie eine generalisierte Angststörung (F41.1). Seit sechs Monate leide sie an Konzentrationsstörungen und habe suizidäre Gedanken. Sie habe sich zuhause zurückgezogen. In diesem Zustand bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 - 100 %.
6.2.6 Im polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 2. April 2019 (IV-Nr. 91.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11)
- Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- AC-Arthrose rechts
- St. n. mikrochirurgischer Dekompression, TLIF und pedikulärer Stabilisierung L5IS1 rechts und Spondylodese wegen Stenose rezessal L5/S1 am 20. Juni 2017 bei Diskopathie sowie Gelenkzystenbildung mit lumboradikulärer Irritation S1 bds. sowie sensible Radikulopathie L5 bds. (jeweils linksbetont)
costoclavikuläres Engpasssyndrom beidseits
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Fibromyalgiesyndrom mit vegetativen Begleitbeschwerden
- Camptodactylie Digitus III, IV und V rechts und Digitus V links, nicht einschränkend
- St. n. OSG-Distorsion links 1998, beschwerdefrei
- St. n. Hallux valgus Operation beidseits 2013, beschwerdefrei rechts, leichte Beschwerden Metatarsophalangealgelenk links
- St. n. Entfernung einer Exostose lnterphalangealgelenk Daumen links dorsal, beschwerdefrei
- Narbenbildung Gesäss links bei St. n. Verbrennungen als Kleinkind, beschwerdefrei
- Mischkopfschmerz
vermutlich chronischer Spannungskopfschmerz, mögliche Migräne ohne Aura und Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz
- Komplex-fokale Epilepsie mit Generalisierung, langjährig unter antikonvulsiver Therapie remittiert
restless legs-Syndrom
- Chronischer Nikotinabusus mit 50 pack years
- Diabetes mellitus Typ II Erstdiagnose vor fünf Jahren
- Adipositas Grad 1 (stammbetont)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Hausfrau sei aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zu attestieren. Die Haushaltsarbeit (Ein-Personen-Haushalt ohne Umgebungsarbeiten) sei eigentlich die ideale angepasste Tätigkeit für die Versicherte. Da sie 30 Minuten sitzen, 30 - 60 Minuten gehen und selbständig Autofahren könne (besitze ein Auto, das sie für Arztbesuche benütze), bestehe bei der Versicherten für mittelschwere und schwerere Haushaltsarbeiten eine Einschränkung. Unter Berücksichtigung der hinzutretenden psychischen Leiden resultiere auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei die Leistungsfähigkeit um 40 % reduziert sei. Die zeitliche Präsenz sei aber nicht eingeschränkt bei Möglichkeit zu selbst wählbaren Pausen. Die angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, die Versicherte sollte nicht länger als fünf Minuten an einem Ort stehen müssen. Sitzen etwa 45 Minuten, Gehen 60 Minuten. Die Versicherte könne Lasten von 5 kg vom Boden auf Tisch heben, nicht repetitiv. Einschränkungen bestünden bei Überkopfarbeiten mit der rechten Hand wegen der AC-Arthrose rechts. Tragen von Lasten von 7 kg über kürzere Strecken seien möglich (30 m, vier Stockwerke), nicht repetitiv. Weiter müsse in einer adaptierten Tätigkeit auf Tätigkeiten mit längerem Hochheben der Arme über Brusthöhe bzw. über Kopf verzichtet werden. Darüber hinaus seien keine Tätigkeiten mit der Überwindung von Höhendifferenzen, unter Zeitdruck, unter erhöhter nervlicher Belastung, in der Überwachung und mit häufigem Personenkontakt sowie mit Notwendigkeit zu eigener Entscheidung möglich. In Bezug auf eine Arbeitsfähigkeit ausser Haus sei eine Einschätzung aufgrund der psychiatrischen bzw. dadurch bedingten Gesamtsituation letztendlich nicht realistisch und umsetzbar, da die Versicherte aus unterschiedlichen (auch IV-fremden) Gründen auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Zudem habe im bisherigen Verlauf nie eine ernsthafte Motivation für eine ausserhäusliche Tätigkeit bestanden.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 2. April 2019 (IV-Nr. 91.1), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das D.___-Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Anamnese erhoben (S. 13 - 19, 22 - 27, 33 - 38, 45 - 51, 56 - 60 des Gutachtens) sowie die Vorakten studiert haben (S. 63 - 89 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
7.1 Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, aus allgemeininternistischer Sicht finde sich ein Diabetes mellitus Typ II mit oraler antidiabetischer Therapie, keine regelmässigen Aufzeichnungen, zuletzt angeblich erhöhte Werte. In der heutigen HbAlc Bestimmung zeige sich ein HbAlc von 6.8 % entsprechend einer mittleren Glukose von 7.8 mmol/l. Zusätzlich zeige sich eine Adipositas Grad 1. Bei einem seit Jahren andauernden chronischen Nikotinabusus werde in der Akte eine COPD erwähnt, aktuell allerdings Eupnoe. Ebenfalls anamnestisch nur unter stärkerer Belastung Dyspnoe. Auskultatorisch ebenfalls aktuell nicht spastisch und gut belüftet. Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat werde auf das entsprechende orthopädische resp. rheumatologische Gutachten verwiesen. Bezüglich der beschriebenen Sensibilitätsstörungen am Fussrücken und am Schienbein werde auf das neurologische Gutachten verwiesen. Aufgrund der genannten Diagnosen erscheint es schliesslich nachvollziehbar, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkungen von Relevanz mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden.
7.2 Im neurologischen Teilgutachten wird eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnosen vorgenommen: Bei der Versicherten seien 2008 mehrere Bewusstlosigkeiten aufgetreten, die nicht situationsspezifisch gewesen seien. Es sei zum lateralen Zungenbiss gekommen, zu einer längeren Reorientierungsphase und zu beobachteten Verkrampfungen. Überwiegend wahrscheinlich sei daher die Diagnose einer grand mal-Epilepsie, vermutlich mit fokalem Beginn. Für die Diagnose einer Epilepsie spreche auch, dass seit Beginn der antikonvulsiven Therapie Symptomfreiheit bestanden habe. Nach Angaben der Versicherten sei allerdings bis anhin keine kardiologische Abklärung erfolgt, die aber ergänzend empfohlen werde. Einschränkungen bei einer langjährig medikamentös supprimierten Epilepsie ergäben sich nicht mehr. Dennoch werde empfohlen, die Versicherte für Tätigkeiten mit Absturzgefahr, speziellen Gefährdungen, Überwachungstätigkeiten und auch für besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten nicht einzusetzen, da diesen Tätigkeiten auch die anderen Erkrankungen entgegenstehen würden. So bestehe bei der Versicherten weiterhin die bereits vorbekannte und im Verlauf nicht geänderte chronische Kopfschmerzsymptomatik, die ätiologisch gemischt sei. Wie bereits vermutet, dürfte aktuell vorwiegend ein chronischer Spannungskopfschmerz vorliegen, wahrscheinlich mit psychosomatischem Hintergrund. Die regelhafte Einnahme von Dafalgan und Optifen mache auch eine Chronifizierung durch Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz wahrscheinlich. Nach den angegebenen Symptomen sei aber auch eine unterlagerte Migräne ohne Aura nicht ausgeschlossen. Eine Verbesserung der Kopfschmerzsymptomatik durch spezielle Kopfschmerztherapie sei möglich und sollte daher bald begonnen werden. Nötig sei Kopfschmerzmittel-Entzug, Verlaufsbeobachtung mit Entscheid über die neue Medikation. Die Erfolgsaussichten seien aufgrund des langjährig chronifizierten Verlaufes eingeschränkt. Nötig sei eine weitere schmerztherapeutische Beratung auch wegen der postoperativ persistierenden chronischen Rückenschmerzen sowie der Ischialgien bzw. Parästhesien S1 bds., die seit Oktober 2015 bestünden, subjektiv eher verschlimmert nach der am 20. Juni 2017 durchgeführten Operation im Übergangsbereich LWS-Kreuzbein. Belastungsabhängig komme es nun auch zu typischen lumboradikulären Irritationen, auch mit unangenehmen Parästhesien S1 bds. Zusätzlich liege noch eine pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung vor. Sensible partielle Ausfälle bestünden nur für die Wurzel L5 bds. (linksbetont), jedoch ohne begleitendes neuropathisches Schmerzsyndrom und ohne Hyperpathie im sensibel gestörten Areal. Die ruhebetonten Parästhesien der Beine seien bereits als restless legs Syndrom eingeordnet worden, nach Angaben der Versicherten aber bis anhin ohne medikamentöse Besserung. Da die Beschwerden verdächtig seien auf ein restless legs-Syndrom, sollte nochmals Diagnostik und Therapie erfolgen, denn restless legs-Syndrome liessen sich medikamentös gut behandeln, sodass keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entstehe. Differentialdiagnostisch wäre trotz eines hierfür nicht typischen Störbildes an neuropathische Irritationen zu denken, die aber ebenfalls therapierbar seien. Aktuell seien keine Hinweise für eine lumboradikuläre motorische Kompression vorgelegen, denn die Kraft der Beinmuskeln sei regelrecht gewesen. Die Kompromittierung der Wurzel S1 und L5 links (entsprechend MRI LWS vom 12. Mai 2015) sei mit LWS-Operation vom 20. Juni 2017 mit der Folge einer sensiblen Teilradikulopathie L5 bds. neben der lumbosacralen cadiculären Irritation S1 bds. behandelt worden. Das postoperative Verlaufs-MRI der LWS sei aufgrund von Metallartefakten nicht eindeutig bewertbar. Differenzialdiagnostische Hinweise für eine Polyneuropathie bei langjährigem, gut reguliertem Diabetes mellitus unter oraler antidiabetischer Medikation bestünden nicht. Die nächtlichen und bei Tätigkeiten mit erhobenen Armen auftretenden Parästhesien im Bereich der Hände, die sich von ulnarseitig auf die gesamte Hand ausbreiteten, seien bedingt durch eine costoclavikuläre Engpasssituation des Plexus brachialis beidseits. Hierfür spreche, dass die durchgeführten Provokationstests diesbezüglich positiv gewesen seien. Insofern seien Tätigkeiten mit lang dauernd erhobenen Armen über Brusthöhe und über Kopf nicht zumutbar. Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom, das auch früher schon (bei bestehenden Beschwerden) nicht habe nachgewiesen werden können, lägen weiterhin nicht vor. Auch bestünden aktuell keine Hinweise auf eine Kompression einer zervikalen Nervenwurzel, wobei ein MRI der HWS vom 21. November 2002 zur Abklärung dieser Beschwerden auch keine relevante cervikale Wurzelkompression habe erbringen können. Sensomotorische Ausfälle im Bereich an den Händen lägen auch nicht vor, lediglich die bekannten Kontrakturen leichterer Ausprägung, betreffend die Finger die 3 bis 5 rechts und D5 links (unklarer Genese). Aktuell würden lediglich rezidivierende, belastungsabhängige Nackenschmerzen angegeben ohne Symptome, die auf eine cervikoradikuläre Irritation verdächtig wären. Die aktuell neu angegebene geringe urge-Inkontinenz sei nicht neurogen zu erklären. Überwiegend wahrscheinlich sei Ursache eine Verlagerung der Beckenorgane. Daher entfielen Tätigkeiten, die mit Heben und Bewegen mittelschwerer oder schwerer Gegenstände verbunden seien, wobei dies allerdings mit Rücksicht auf die LWS Erkrankung sowieso nicht möglich sei. Vermehrter Pausenbedarf bestehe nicht, da keine Notwendigkeit zu einer gesteigerten Intimhygiene vorhanden sei.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wird im neurologischen Teilgutachten sodann einleuchtend dargelegt, als angestammte Tätigkeit sei die einer Hausfrau anzusehen. Neurologisch ergebe sich in der Haushaltstätigkeit eine Leistungsminderung von 30 % Prozent, bedingt durch den Wegfall LWS-belastender Tätigkeiten, von Tätigkeiten auf Haushaltsleitern und von Tätigkeiten mit den Armen längere Zeit über Kopf (wie zum Beispiel an Fenstern und Gardinen sowie das Aufhängen der Wäsche bzw. Einräumen von Regalen und Schränken über Kopfhöhe). Ferner seien Grosseinkäufe nicht mehr möglich und es entfielen Tätigkeiten in ungünstiger Körperposition mit Rumpftorsion wie längeres Saugen, Böden aufnehmen und Reinigung der sanitären Räume. Bei voller zeitlicher Präsenz liege daher neurologisch eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 30 % vor.
7.3 Im orthopädischen Teilgutachten wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und in Übereinstimmung mit den Vorakten eine AC-Arthrose rechts, ein St. n. mikrochirurgischer Dekompression, TLIF und pedikulärer Stabilisierung L5/S1 rechts und eine Spondylodese wegen Stenose rezessal L5IS1 bei Diskopathie sowie eine Gelenkzystenbildung diagnostiziert. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit setzte sich der orthopädische Gutachter eingehend und nachvollziehbar mit dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin auseinander: Als bisherige Tätigkeit dürfe bei der Versicherten die Haushaltsarbeit (Ein-Personen-Haushalt in Mietwohnung ohne Umgebungsarbeiten) angenommen werden. Die Haushaltsarbeiten würden mittelschwere und leichte Arbeiten umfassen. Für die leichten Haushaltsarbeiten gebe es bei der Versicherten aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung, da es eine wechselbelastende Tätigkeit sei. Die Versicherte sage, dass sie etwa 30 - 60 Minuten gehen könne und 30 Minuten sitzen. Für mittelschwere Arbeiten, wie arbeiten auf einem Schemel für Fensterreinigungen, Reinigen von Treppenhäusern, etc. bestehe bei der Versicherten eine Einschränkung. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 33 %. Die Haushaltsarbeit sei eigentlich die ideale angepasste Tätigkeit für die Versicherte. Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage ebenfalls 33 %. Die angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, die Versicherte sollte nicht länger als fünf Minuten an einem Ort stehen müssen. Sitzen etwa 45 Minuten, Gehen 60 Minuten. Die Versicherte könne Lasten von 5 kg vom Boden auf Tisch heben, nicht repetitiv. Einschränkungen bestünden bei Überkopfarbeiten mit der rechten Hand wegen der AC-Arthrose rechts. Tragen von Lasten von 7 kg über kürzere Strecken seien möglich (30 m, vier Stockwerke), nicht repetitiv. Es bestünden bei der Versicherten kaum Einschränkungen bezüglich Rüsten, Kochen, Anrichten und alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche. Beim Vorrat bestehe eine Einschränkung bezüglich des Tragens von Lasten. Die Versicherte könne keine Gewichte über 7 kg über längere Strecken tragen (maximal 30 m, vier Stockwerke). Beim Aufräumen, Abstauben gebe es keine Einschränkungen. Beim Staubsaugen, Bodenpflege seien zwischendurch Pausen notwendig. Bei der Reinigung von sanitären Anlagen müsse beachtet werden, dass die Versicherte keine längerdauernden Arbeiten in Zwangsstellung der Wirbelsäule durchführen könne. Bettwäsche wechseln: keine Einschränkung. Bei der Garten- und Umgebungspflege bestünden Einschränkungen, da die Versicherte keine Lasten über 7 kg tragen und auch keine Lasten über 5 kg vom Boden auf den Tisch heben könne. Die Versicherte könne im Garten nicht in Zwangsstellung längere Zeit jäten. Diese Frage sei aber irrelevant, da die Versicherte in einer Mietwohnung ohne Garten wohne. Abfallentsorgung sei möglich (Abfallsäcke seien kaum schwerer als 7 kg). Die Frage nach der Haustierhaltung entfalle, da die Versicherte keine Haustiere halte. Der alltägliche Einkauf sei möglich. Bei einem Grosseinkauf (Harasse Getränke, neuer Staubsauger) sei sie auf Hilfe angewiesen, beim Einladen ins Auto und beim Tragen der über 7 kg schweren Sachen vom Erdgeschoss ins vierte Stockwerk. Besorgungen auf Post, Versicherungen, Amtsstellen und Arztbesuche seien problemlos möglich, vor allem da sie ein eigenes Auto besitze. Bei der Wäsche- und Kleiderpflege gebe es keine Einschränkungen mit Ausnahme, dass sie keine Gewichte über 7 kg über längere Strecken tragen sollte (max. 30 m) und Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm über längere Zeit seien nicht möglich sind. Bei der Pflege und Betreuung von Kindern und Angehörigen bestehe wegen der AC-Arthrose und den Rückenschmerzen eine Einschränkung (Pflegen und Tragen von Kleinkindern sowie Betreuung von kranken Angehörigen). Mit den erwähnten Einschränkungen seien in angepasster Tätigkeit vermehrte Pausen notwendig, was bei einer 40 Stundenwoche eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ergebe.
7.4 Im rheumatologischen Teilgutachten werden die im orthopädischen Teilgutachten gestellten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt und zusätzlich als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom mit vegetativen Begleitbeschwerden gestellt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, die deskriptive Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms ergebe sich aus einer zwanzigjährigen Anamnese mit wechselnden Beschwerden und wandernden Schmerzen sowie den aktuellen Befunden einer generalisierten Tendomyopathie. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde im rheumatologischen Teilgutachten ausgeführt, eine Haushaltstätigkeit sei teilweise als mittelschwer zu bezeichnen. Sie lasse sich dabei vor allem beim Tragen der Wäsche in den Keller durch den Sohn helfen. Theoretisch kämen von Seiten der muskuloskelettalen Probleme körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastungen, in Frage. Wie orthopädisch betont, wäre zeitweises Sitzen günstig und es bestünden Einschränkungen bezüglich Tätigkeiten mit dem rechten Arm über der Horizontalen sowie dem Tragen von Lasten über ca. 8 kg. Die Einschränkung könne wie orthopädisch auf 33 % geschätzt werden. Bezüglich der spezifischen Einschränkungen der einzelnen Haushaltstätigkeiten gelte das Gleiche wie im orthopädischen Teilgutachten. Die Versicherte lebe seit Jahren allein in einer Kleinwohnung, die sie mit vereinzelter Hilfe des auswärts wohnenden Sohnes allein besorge.
7.5
7.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten findet eine eingehende Auseinandersetzung mit den möglichen Diagnosen statt: Aus psychiatrischer Sicht finde sich bei der Versicherten ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Aktenkundig finde sich im Gutachten der B.___ vom 26. März 2004 die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig leicht bis mittelschweren Grades mit somatischem Syndrom im Rahmen soziokultureller Entwurzelung und protrahiertem Ehekonflikt, DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Am 30. Oktober 2007 finde sich ein ärztliches Zeugnis Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie, [...], mit der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres ohne nähere Diagnosen. Im Arztbericht an die IV von Dr. med. J.___ vom 18. Juli 2008 fänden sich die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen ICD-10 F33.3, sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4. Im Austrittsbericht K.___ vom 25. Juli 2008 (Hospitalisation vom 30. Juni bis 17. Juli 2008) fänden sich die Diagnose einer schweren depressive Episode ICD-10 F32.3 sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner. Im IV-Arztbericht K.___ vom 7. August 2008 von Dr. med. L.___ finde sich die Diagnose einer schweren depressiven Episode (lCD-10 F32.3). Im Austrittsbericht der K.___ vom 13. Februar 2009 (Hospitalisation vom 5. Januar bis 14. Januar 2009, Tagesklinik vom 16. Januar bis 19. Januar 2009) fänden sich die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner. Im Verlaufsgutachten der C.___ vom 2. Juni 2009 finde sich die Diagnose schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ICD-10 F32.2. Im Arztbericht Therapiezentrum M.___, Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. August 2018 fänden sich die Diagnosen einer rezidivierenden mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom F33.11 sowie einer generalisierte Angststörung F41.1. Die vorgenannten diagnostischen Einschätzungen seien insbesondere die depressive Thematik betreffend grundsätzlich nachvollziehbar. In der letzten Einschätzung vom 3/2018 sei eine rezidivierende depressive Episode diagnostiziert worden. Dem könne insofern gefolgt werden, als dass für eine Diagnose einer «rezidivierenden» Episode ein Zeitraum ohne depressive Symptomatik Voraussetzung sei. Dies scheine aktenkundig in den letzten Jahren gegeben gewesen zu sein (von 2009 bis 3/2018 keine Hinweise für Behandlungen). Im Jahre 2009 im Austrittsbericht der K.___ sei im Rahmen einer Kurzhospitalisation (9 Tage sowie 3 Tage Tagesklinik) nur die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion angegeben worden. Daraus werde geschlossen, dass es zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Phasen ohne ausgeprägte diagnosewürdige Depressivität gegeben habe und somit auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung des aktuell behandelnden Arztes gerechtfertigt sei. Die eigenständige Diagnose einer Angststörung werde allerdings nicht gestellt, da entsprechende Symptome im Zusammenhang mit der depressiven Thematik beurteilt worden seien. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung handle es sich um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert sei. In der Anamnese fänden sich dabei keine unabhängigen Episoden mit gehobener Stimmung und vermehrtem Antrieb (Manie). Kurze Episoden von leicht gehobener Stimmung und Überaktivität (Hypomanie) könnten allerdings unmittelbar nach einer depressiven Episode manchmal durch eine antidepressive Behandlung mitbedingt aufgetreten sein. Die erste Episode könne in jedem Alter zwischen Kindheit und Senem auftreten, der Beginn könne akut oder schleichend sein, die Dauer reiche von wenigen Wochen bis zu vielen Monaten. Während den typischen leichten-, mittelgradigen oder schweren Episoden leide der betroffene Patient unter gedrückter Stimmung, einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit könne nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf sei meist gestört, der Appetit vermindert, Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien fast immer beeinträchtigt. Sogar bei leichten Formen kämen Schuldgefühle, Gedanken über die eigene Wertlosigkeit, gedrückte Stimmung auf, die sich von Tag zu Tag oft wenig verändere. Die Betroffene reagiere nicht auf Lebensumstände und könne so von sogenannt somatischen Symptomen begleitet werden wie Verlust von Freude, Früherwachen, deutliche psychomotorische Hemmung oder auch Agitiertheit. Die Schmerzthematik betreffend werde, bei vorhandener somatischer Grundlage, die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als angemessen betrachtet. Bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren stünden im Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens 6 Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die den Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Gestützt auf die eingehend begründete Diagnosestellung erscheint sodann grundsätzlich auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar: In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Hausfrau sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu attestieren. In Bezug auf eine Arbeitsfähigkeit ausserhaus sei eine Einschätzung letztendlich nicht realistisch und umsetzbar, da die Explorandin aus unterschiedlichen, IV-fremden Gründen auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Zudem habe im bisherigen Verlauf nie eine ernsthafte Motivation für eine ausserhäusliche Tätigkeit bestanden. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht auf äussere Unterstützung angewiesen, könne die beschriebenen Tätigkeiten grösstenteils nur mit Unterstützung durch den Sohn umsetzen. Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen sei nicht möglich. Wäsche- und Kleiderpflege, Einkauf sowie Wohnungs- und Hauspflege mit schweren Arbeiten würden alle durch den Sohn erledigt. Die Versicherte nehme hier nur leichte Tätigkeiten ohne grosse Anforderungen an Planung und Strukturierung, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, wahr. Auch Proaktivitäten und Spontanaktivitäten, die im Alltag zum Kochen, zur Pflege usw. notwendig seien, seien eingeschränkt. Stundentechnisch sei keine spezifische Begrenzung festzulegen, allerdings sollte die Versicherte genügend Pausen und Erholungsmöglichkeiten haben, um die Tätigkeiten selbst einzuteilen und zu steuern.
7.5.2 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Hierzu kann auf das in E. II 7.3.1 vorgehend Gesagte und Ziff. 4.3.5.2 des Gutachtens verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass die depressive Symptomatik insgesamt als mittelgradig und die Symptomatik betreffend der diagnostizierten histrionisch strukturierten Grundpersönlichkeit mit phobischen Ängsten als mindestens mittelschwer und chronifiziert eingestuft würden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungsund Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, der bisherige Therapieverlauf sei grösstenteils gut nachvollziehbar. Auch die durchgeführten Interventionen. Fraglich und etwas unsicher sei der Verlauf in den letzten zehn Jahren anzusehen, da hier zumindest aktenkundig wenn überhaupt nur sporadisch spezifische psychiatrische Behandlungen, davon keinerlei stationäre Behandlungen, stattgefunden hätten. Die Versicherte beschreibe dies in Zusammenhang mit Druck durch den Ehemann, der eine auch vom Arzt angesehene stationäre Behandlung abgewehrt habe. So sei doch festzustellen, dass die ambulante Behandlung, die zuletzt auch nur in grossen Abständen stattgefunden habe, in Anbetracht der psychischen Verfassung und der dargelegten Symptome als zu niederfrequent eingeschätzt werde. Erheblich erschwerend, sowohl in Bezug auf potenzielle Eingliederungen, Rehabilitationen als auch Heilungschancen, sei die erheblich belastete psychosoziale Situation zu sehen. Die Versicherte spreche weder Deutsch noch sei sie je länger (abgesehen von einer dreimonatigen Tätigkeit als Näherin) «offiziell» arbeitstätig gewesen. Rehabilitative Aussichten oder auch Eingliederungen seien, den bisherigen Verlauf berücksichtigend, nahezu auszuschliessen. Auch bei fortbestehender unveränderter psychosozialer Situation seien die Chancen auf eine Heilung insbesondere des Schmerzsyndroms aber auch der depressiven Thematik äusserst vorsichtig einzuschätzen. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen liegt bei der Beschwerdeführerin keine Behandlungsresistenz vor. Auch eine IV-relevante Eingliederungsresistenz muss verneint werden, da die vom Gutachter genannten Gründe, welche gegen eine Eingliederung sprechen, grösstenteils psychosozialer Natur sind.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Diesbezüglich kann auf die gutachterliche Gesamtbeurteilung in E. II. 7.6 hiernach verwiesen werden.
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, die Versicherte sei ungelernt und sei quasi das gesamte Leben bisher zuhause als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Mit dem «Wegfall» des Ehemannes sei sie auf externe Unterstützung, allein schon aufgrund der Sprache angewiesen, was sie überfordere und grundsätzliche – auch Lebensperspektiven in Frage stelle. Sie verfüge über keine weiteren Ressourcen. Die Versicherte könne sich nur minimst und mit Hilfe des Sohnes um den Haushalt kümmern. Die beiden inzwischen erwachsenen Kinder seien ausgezogen und führten ihr eigenes Leben, aufgrund einer strafrechtlichen Angelegenheit sei der Ehemann im Juni 2018 in die Türkei geflohen, so dass die Versicherte nun hauptsächlich alleine auf sich angewiesen sei ohne die deutsche Sprache zu sprechen. Im Alltag komme sie nur mit der Unterstützung des Sohnes zurecht, verbringe ihren Tag und die Nacht alleine zuhause und habe abgesehen von reduzierten familiären Kontakten kein soziales Umfeld. Sie lebe isoliert und zurückgezogen. Es ist demnach bei der Beschwerdeführerin von eher ungünstigen Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen und auch beim sozialen Lebenskontext der Versicherten überwiegen sich potenziell ungünstig auswirkende Faktoren.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im Gutachten ausgeführt wurde, sei die Versicherte gemäss Mini-ICF APP in den folgenden zu beurteilenden Fähigkeiten erheblich ausgeprägt beeinträchtigt: In der Planung der Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Fähigkeit Proaktivität und Spontanaktivitäten auszuüben, in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, sowie in der Gruppenfähigkeit. Mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen fänden sich in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähigkeit. Leicht ausgeprägte Beeinträchtigungen fänden sich im Bereich Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, wobei hier auch die sprachliche Hürde eine erhebliche Rolle spiele. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist somit anzunehmen, dass die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht gleichmässig das Aktivitätenniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen einschränkt.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden, wonach festzustellen sei, dass die ambulante Behandlung, die zuletzt auch nur in grossen Abständen stattgefunden habe, in Anbetracht der psychischen Verfassung und der dargelegten Symptome als zu niederfrequent eingeschätzt werde. Dies spricht somit eher gegen einen grossen Leidensdruck.
7.5.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei der Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Ebenso erscheint die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen überzeugend.
Daran vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. I.___, vom 3. August 2018 (IV-Nr. 81) nichts zu ändern, worin der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 - 100 % attestiert wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. I.___ seine Einschätzung kaum begründet und diese aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen – rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie eine generalisierte Angststörung (F41.1) – in dieser Höhe auch nicht nachvollziehbar ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr. med. I.___ kaum Beweiswert zuzumessen ist.
7.6 Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten ist sodann auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit von 40 % grundsätzlich überzeugend begründet: Am meisten einschränkend hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seien die orthopädischen Einschränkungen. Die psychiatrischen Einschränkungen würden sich zwar geringer auswirken, überlappten aber nur partiell. Gerade durch die psychische Störung in der Schmerzempfindung werde der Schmerz stärker als nach den somatischen Befunden wahrgenommen. Ausserdem träten durch die depressive Störung auch noch motivationale Defizite hinzu, die kein typisches Symptom der somatischen Erkrankungen seien und somit durch diese nicht zu begründen seien. Daher liege die Gesamtarbeitsfähigkeit etwas niedriger bzw. die Gesamtarbeitsunfähigkeit etwas höher als die Orthopädische bzw. Psychiatrische. Die neurologischen Funktionsstörungen überlappten komplett. Die rheumatologischen und orthopädischen Einschränkungen seien identisch. Von internistischer Seite her bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Schliesslich wird in der Gesamtbeurteilung schlüssig dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenbeurteilung im Jahr 2009 in revisionsrelevantem Ausmass verändert hat: Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich neurologisch, rheumatologisch, orthopädisch und auch psychiatrisch, verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 18. Dezember 2009, wesentlich verändert. In der Zwischenzeit sei eine AC-Arthrose an der rechten Schulter diagnostiziert worden, was die Möglichkeit von Überkopfarbeiten einschränke. Zusätzlich hätten die degenerativen Veränderungen in der kaudalen LWS zugenommen, was dann auch die Indikation für eine Spondylodese L5/S1 gewesen sei. Dadurch habe auch die Arbeitsfähigkeit abgenommen. Die psychosoziale Situation habe sich, bedingt durch die persönlichen Folgen der Flucht des Ehemannes im August 2018, verschlechtert. Die Versicherte sehe seither noch weniger Zukunftsperspektiven und sei zunehmend hilflos im Leben. Dies führe auf psychischer Seite zu einem verstärkten Rückzugs- und Vermeidungsverhalten und einer Dekonditionierung mit konsekutiver Verstärkung der Schmerzsymptomatik und der depressiven Thematik. Dieser Symptomatik könnte jedoch durch eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung begegnet werden, zudem handle es sich auch um IV-fremde Einflüsse, so dass zusammenfassend aus psychiatrischer Sicht keine Änderung der Arbeitsfähigkeit folge. Neurologisch sei eine Verschlimmerung, bedingt durch das Auftreten Iumboradikulärer Irritationen, ab Oktober 2015 erfolgt. Dadurch komme es zum Absinken der Arbeitsfähigkeit sowohl in angepasster als auch in angestammter Tätigkeit.
8. Sodann ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich oder allenfalls mit reduziertem oder ganzem Pensum im Haushalt tätig wäre.
8.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).
8.2 Bezüglich der Statusfrage stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (IV-Nr. 96) sowie die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 25. Juli 2019 (IV-Nr. 103). Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe seit dem 24. Februar 1991 in der Schweiz und sei nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine erste Anmeldung sei am 11. Dezember 2002 erfolgt. Am Abklärungsgespräch vom 17. Dezember 2004 habe das Ehepaar gesagt, dass die Versicherte aus finanziellen Gründen ohne gesundheitliche Einschränkungen 100 % ausserhäuslich arbeiten würde. Aus medizinischer Sicht habe zu diesem Zeitpunkt eine ausserhäusliche Erwerbsfähigkeit von 70 % bestanden, diese sei schon damals nicht verwertet worden, auch nicht in einem kleineren Pensum. Weil die Beschwerdeführerin bis dahin nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei sie als zu 100 % im Haushalt tätig eingestuft worden. Gemäss dem aktuellen Gutachten vom 2. April 2019 bestehe eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit (recte: -fähigkeit) von 60 %. Der Beschwerdeführerin wäre es somit möglich, zumindest einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Ehemann sei im Sommer 2018 ausgezogen, am Abklärungsgespräch vom 2. Mai 2019 hätten die Versicherte und ihr Sohn gesagt, dass sie sich seit der Abklärung vom 17. Dezember 2004 auf keine Anstellung mehr beworben habe. Trotz des langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz sei es der Versicherten nicht möglich, sich in deutscher Sprache zu verständigen. Dies erschwere die Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit, sei jedoch ein invaliditätsfremder Aspekt. Dem Argument, dass die Beschwerdeführerin seit dem Auszug des Ehemannes im Juli 2018 auf Sozialhilfe angewiesen sei und sie seither einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, könne nicht gefolgt werden. Sie sei aus invaliditätsfremden Gründen nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Obwohl es ihr seit Jahren gesundheitlich zumutbar wäre, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, habe sie keine Anstalten gemacht, eine solche aufzunehmen. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass sie heute erwerbstätig wäre. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen, weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig geblieben wäre.
Dagegen wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich tätig. Sie sei bereits im Jahr ihrer Einreise in die Schweiz zum ersten Mal Mutter geworden. Aus diesem Grund habe sie damals keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sondern sich in den ersten Jahren auf die Haushaltstätigkeit und die Erziehung und Betreuung der Kinder konzentriert. In den Jahren 1998 und 1999 habe die Beschwerdeführerin aber eine ausserhäusliche Tätigkeit gehabt und während dieser Zeit Arbeitslosenleistungen bezogen. Zudem sei der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aufgrund eines laufenden Strafverfahrens bzw. eines Haftbefehls in die Türkei geflüchtet. Seither lebe die Beschwerdeführerin allein und sie werde auch nicht mehr von ihrem Ehemann finanziell unterstützt, weshalb sie auf die Sozialhilfe angewiesen sei. Aus diesen Gründen wäre sie im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich tätig.
Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz 1991 offenbar lediglich im Jahr 1999 während dreier Monate ausserhäuslich gearbeitet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Nr. 77). Aufgrund der Akten kann entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, sie sei durchgehend aus gesundheitlichen Gründen ausserhäuslich arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Es kann auf die treffenden vorgehenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. der Abklärungsfachfrau verwiesen werden. Zudem sind die beiden Kinder seit längerem volljährig (Jahrgang 1991 und 1995; IV-Nr. 96) und ausgezogen, so dass seitens der Beschwerdeführerin auch keine Betreuungsaufgaben mehr bestehen. Dennoch sind aus den Akten danach keinerlei Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Zwar würde es grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegzuges ihres Ehemannes und ihrer finanziellen Verhältnisse mittlerweile wieder ausserhäuslich arbeiten würde. Aber hierfür fehlen ebenfalls jegliche konkreten Hinweise wie Stellensuche oder sonstige Arbeitsbemühungen. Dagegen sprechen auch die vorliegenden invaliditätsfremden psychosozialen Hinderungsgründe. Im D.___-Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, die Versicherte sei sprachlich überhaupt nicht integriert; sie spreche kein Wort Deutsch. Sie sei nie regulär erwerbstätig gewesen. Demnach ist zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 100 % im Haushalt tätig wäre.
9.
9.1 Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall vollzeitig im Haushalt tätig wäre, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine sogenannte Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein, sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG vom 4. September 2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01 sowie Urteil EVG vom 16. April 2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).
9.2 Während die D.___-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung festhielten, die Beschwerdeführerin sei in der Haushaltstätigkeit zu 40 % eingeschränkt, kam die Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht vom 6. Mai 2019 zum Schluss, es bestehe im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 29 %.
Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2012 IV-Nr. 19 S. 86).
Bezüglich des Beweiswertes des vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert. So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Des Weiteren ist hinsichtlich der unterschiedlichen Beurteilung der Einschränkung im Gutachten bzw. im Abklärungsbericht festzuhalten, dass der Abklärungsbericht faktisch mit dem Zumutbarkeitsprofil im Gutachten übereinstimmt. Dies ist insbesondere aus den detaillierten Ausführungen zu den Einschränkungen in den einzelnen Haushaltstätigkeiten im orthopädischen Teilgutachten ersichtlich (vgl. E. 7.3 hiervor). Diese decken sich im Wesentlichen mit den von der Abklärungsfachfrau vor Ort festgestellten Einschränkungen. Es kann somit entgegen der Rügen der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, die Abklärungsfachfrau habe sich unzureichend mit dem Gutachten auseinandergesetzt. Im Unterschied zum Gutachten wird im Abklärungsbericht zudem eine spezifische und nachvollziehbare Gewichtung der einzelnen Bereiche vorgenommen, was das unterschiedliche Resultat grösstenteils erklärt. Auch wenn die Gutachter der D.___ sehr konkret auf die Zumutbarkeit der einzelnen Tätigkeiten im Haushalt eingingen und deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich grundsätzlich nachvollziehbar ausgefallen ist, hat die Abklärungsperson vor Ort doch die besseren Möglichkeiten, die Zumutbarkeit einzelner spezifischer Tätigkeiten konkret zu überprüfen. Somit ist festzustellen, dass der Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb auf den Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 abgestellt werden. An diesem Resultat vermögen auch die von den Gutachtern attestierten psychischen Einschränkungen von 20 % nichts zu ändern. So erscheinen diese angesichts der Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten (E. II. 7.5 hiervor) nicht als derart ausgeprägt, dass diese nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vermehrte Mithilfe der Familienangehörigen) sowie des Grundsatzes, dass Haushaltsarbeiten im Gegensatz zu ausserhäuslichen Tätigkeiten grundsätzlich zeitlich frei aufteilbar sind, ausgeglichen werden könnten. Zusammenfassend ist demnach gestützt auf den schlüssigen Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Mai 2019 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 29 % eingeschränkt ist.
10. Da wie in E. II. 8. hiervor festgehalten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ausschliesslich im Haushalt tätig wäre, ist kein Einkommensvergleich zur Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen, womit auch kein Abzug vom Tabellenlohn erfolgen kann. Vielmehr entspricht der Invaliditätsgrad der im Haushaltsbericht festgestellten Einschränkung von 29 %, womit kein Rentenanspruch besteht. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.1 Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4. hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter hat am 5. März 2020 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'263.85 geltend macht (Stundenansatz CHF 250.00). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'100.70 festzusetzen (10.4 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 78.50 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 560.05 (Differenz zum vollen Honorar [10.4 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'660.75; - CHF 2'100.70 = CHF 560.05]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Der Unterschied zu der eingereichten Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt. Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin sowie Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Dagegen ist für die Nachbearbeitung bei Unterliegen der Partei praxisgemäss eine Stunde zu vergüten. Nicht zu berücksichtigen sind schliesslich bei den Auslagen die geltend gemachten 659 Kopien vom 22. November 2019. Hierbei handelt es sich offenbar um die gesamten IV-Akten, welche der Vertreter bei der IV-Stelle stattdessen kostengünstig auf einer CD-Rom hätte einholen können.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Roger Zenari, wird auf CHF 2'100.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 560.05 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch