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Solothurn Versicherungsgericht 21.08.2020 VSBES.2019.258

August 21, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,405 words·~22 min·2

Summary

Nachzahlungsverfügung 2017

Full text

Urteil vom 21. August 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Nachzahlungsverfügung 2017 (Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erliess am 11. Juli 2018 gegenüber C.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und B.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohnbeiträge für das Jahr 2017, worin sie auf einer Jahreslohnsumme von CHF 400'000.00 AHV/IV/EO/FAK- und ALV-Beiträge sowie Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt CHF 56'640.00 festsetzte (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.; ] 33). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Juli und 22. August 2018, worin die Aufhebung der Nachzahlungsverfügung geltend gemacht wurde, wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, gestützt auf die Unterredung mit dem Beschwerdeführer vom 6. Juni 2017 an der [...] in [...] habe der interne Arbeitgeberrevisor festgestellt, dass die Hauseigentümerin () an die Beschwerdeführer Studios vermietet habe, welche für das Sexgewerbe eingerichtet, vermarktet und an Sexarbeitende untervermietet worden seien. Anmeldungen dieser Untermieter und Dienstleistungserbringer als Selbstständigerwerbende seien abzulehnen. Dem Beschwerdeführer sei angeboten worden, dass er die Löhne mit einem Tagesansatz von CHF 125.00 festlegen könne. Am 11. August 2017 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die einfache Gesellschaft «» anzumelden. Nach den polizeilichen Angaben handle es sich bei der [...] in [...] um ein klassisch geführtes Etablissement. Am 26. Januar 2018 sei ein Anmeldeformular für die einfache Gesellschaft «» eingegangen. Diese sei mit den Beschwerdeführern als Teilhaber ab 1. Januar 2017 erfasst worden. Im Jahr 2017 seien unter dem Namen «» ungefähr 60 verschiedene Meldebestätigungen für den Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz eingegangen. Die Lohnsumme für das Jahr 2017 sei mit Nachzahlungsverfügung vom 11. Juli 2018 nach Ermessen festgesetzt worden (AK [] Nr. 69; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 28. Oktober 2019 stellen die Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren (A.S. 13 ff.):

Die Beschwerde seitens Frau C.___ und B.___ gegen den Einspracheentscheid der AKSO vom 01. Oktober 2019 ist in vollem Umfang gutzuheissen. Die gesamte Forderung ist unbegründet und unrechtmässig und ist folglich als nichtig zu betrachten.

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 31 ff.).

2.3     Mit Replik vom 14. Januar 2020 halten die Beschwerdeführer an ihrem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 37 ff.).

2.4     Das Gericht stellt mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2020 fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 43).

2.5     Mit Eingabe vom 8. August 2020 erneuern die Beschwerdeführer ihr Rechtsbegehren und reichen dem Gericht eine Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Öffentliche Arbeitslosenkasse, vom 29. Juli 2020 ein (A.S. 44 ff.).

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob die erotischen Dienstleistungen, welche die Frauen und Männer im Etablissement der Beschwerdeführer (, ) erbringen, als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind.

2.

2.1     Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. massgebenden Lohn werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezügen sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AVHG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AVHG).

2.2     Nach Art. 14 Abs. 4 lit. b AHVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über das Mahn- und Veranlagungsverfahren. Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der vor-aussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen. Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 AHVV).

2.3     Gemäss Rz. 1013 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2017) ist in unselbstständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkassound Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal und eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1014 WML). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbstständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbotes und einer Präsenzpflicht (Rz. 1015 WML). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach der Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (Rz. 1017 WML). So erfordern gewisse Tätigkeiten naturgemäss kaum «erhebliche Investitionen» (z.B. Beratungstätigkeit, freie Mitarbeit). Das Abhängigkeitsverhältnis tritt hier in den Vordergrund (Rz. 1018 WML). Es besteht keine Vermutung für unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Rz. 1020 WML).

2.4     Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welcher dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2 und 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 5.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1     Gemäss den vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen ist die Beschwerdeführerin Mieterin der zweiten Wohnetage (6 Kleinwohnungen) der Liegenschaft «» (Wohngebäude, ehemals Motel) in [...], welche im Eigentum der D.___, [...], steht. Der Mietzins beläuft sich auf CHF 5'000.00 (netto) pro Monat (vgl. Mietvertrag vom 9. Juli 2015, AK [] Nr. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Betriebsbewilligung nach dem (kantonalen) Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) mit Wirkung ab 22. Juli 2016; sie ist damit berechtigt, 20 Fremdenzimmer (Appartemente) im 1. und 2. Obergeschoss der Liegenschaft «» für Sexarbeit zu vermieten (AK [] Nr. 10 S. 1). Ein Mietvertrag für die 1. Wohnetage der erwähnten Liegenschaft und ein solcher mit dem Beschwerdeführer als Mieter kann den Akten nicht entnommen werden (vgl. Aktennotiz vom 10. Juli 2017 [AK [] Nr. 1 S. 1). Gemäss den vorliegenden Untermietverträgen vom 1. September 2016 (AK [] Nr. 1 S. 8 f. bzw. AK [] Nr. 6), 2. April 2017 (AK [] Nr. 2) und 1. Juni 2017 (AK [] Nr. 4) traten die Beschwerdeführer zusammen mit E.___ als «Verwaltung» bzw. Untervermieter auf und vermieteten einzelne möblierte Appartements (1-Zimmerwohnungen) an verschiedene Personen zur Erbringung von erotischen Dienstleistungen. Für ein Appartement wurde ein Mietzins von CHF 1'500.00 pro Monat zuzüglich Nebenkosten vereinbart.

3.2     Am 28. Dezember 2016 meldete sich F.___ als selbstständigerwerbende Dienstleisterin im Bereich «Escorten, Begleitungen und Unterhaltungen jeglicher Art» bei der Beschwerdegegnerin an. Als Geschäfts- und Wohnadresse wurde «» in [...] angegeben. Der Anmeldung war der vorerwähnte Untermietvertrag beigelegt (AK [F.___] Nr. 5 f.). Gestützt auf diese Anmeldung verlangte die Beschwerdegegnerin eine Kopie ihres Ausländerausweises sowie Nachweise über getätigte Werbung und unter welchem Namen diese platziert worden sei. Am 23. Januar 2017 teilte F.___ der Beschwerdegegnerin mit, es sei branchenüblich, laufend die Namen und Präsentationen zu ändern. Zudem erfolge ein intensives Werbepaket für das Haus seitens der Verwaltung. Leider sei ihr die Erwerbsaufaufnahme seitens des Migrationsamtes bis zum Vorliegen einer Bestätigung untersagt worden. Somit sei ihrerseits keine Werbung erfolgt (AK [F.___] Nr. 8 f.). In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin ihrem internen Arbeitgeberrevisor den Auftrag, die Verhältnisse vor Ort abzuklären. Gestützt auf die Unterredung mit dem Beschwerdeführer an der [...] in [...] vom 6. Juni 2017 erstellte der Revisor eine Aktennotiz, worin im Wesentlichen festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei Mieter der Liegenschaft «» in [...]. Untervermieter seien die Beschwerdeführer zusammen mit E.___. Diese sei für den 1. Stock und die Beschwerdeführerin für den 2. Stock zuständig. Der Beschwerdeführer vermiete die entsprechend eingerichteten und vermarkteten Studios an Sexarbeitende. Deren Anfragen zur Registrierung als Selbstständigerwerbende seien aus verschiedenen Gründen abzulehnen. Der Beschwerdeführer und Vermieter gelte als Arbeitgeber und müsse die Sexarbeitenden als Unselbstständige ordentlich abrechnen. Angeboten worden sei ein Tagesansatz von CHF 125.00 (Monatslohn von CHF 3'800.00 : 30 Arbeitstage). Nachdem der Beschwerdeführer am Schluss des Besuches des Revisors die Unselbstständigkeit verstanden habe und auf das Angebot eines Tagesansatzes von CHF 125.00 eingegangen sei, habe er mit Schreiben vom 13. Juni 2017 erneut die Anerkennung der Untermieterinnen als Selbstständigerwerbende verlangt. Dem könne nicht entsprochen werden (vgl. Aktennotiz des Revisors vom 10. Juli 2017, AK [] Nr. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 26. Juli 2017 zur Situation Stellung und erklärte, die Untermieterinnen der Appartements seien als Selbstständigerwerbende zu anerkennen (AK [] Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 11. August 2017 mit, die Beschäftigten an der [...] seien aufgrund ihrer Eingliederung in eine Arbeitsorganisation als Arbeitnehmer(innen) zu qualifizieren. Als Arbeitgeber werde die einfache Gesellschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer und den beiden Stockwerkverantwortlichen (die Beschwerdeführerin und E.___), angesehen. Aus diesem Grund werde er gebeten, die Anmeldung für Personengesellschaften ausgefüllt und unterschrieben einzureichen (AK [] Nr. 3). Mit Schreiben vom 23. August 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung und stellte der Beschwerdegegnerin verschiedene Fragen (AK [] Nr. 4).

3.3     In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Kantonspolizei Solothurn eine Stellungnahme zur Frage, ob es sich beim fraglichen Betrieb um ein klassisch geführtes Etablissement oder um ein analog zu einem Stundenhotel geführtes Unternehmen handle (AK [] Nr. 5 ff.). Aus dem «Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe» der Polizei des Kantons Solothurn vom 9. Oktober 2017, worin die Beschwerdeführer als Auskunftspersonen angegeben wurden, geht folgender Sachverhalt hervor: Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren die Ansprechperson bezüglich des Etablissements «» an der [...] in [...]. Dabei handle es sich um ein reines Sex-Etablissement, welches sich im 1. und 2. Obergeschoss mit diversen Studios befinde. Die Studios vermiete man an Frauen und Männer zu wöchentlichen Fixkosten inkl. Nebenkosten. Die Dienstleisterinnen und Dienstleister gingen selbstständig ihrer Tätigkeit nach. Keines der Studios werde im Stundenansatz vermietet. Das Etablissement werde durch die Beschwerdeführerin geführt, welche auch Bewilligungsinhaberin und vor Ort wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer sehe sich als Berater und Helfer, wobei er – aus Sicht des Schreibenden – eine gewisse Beteiligung nicht von sich weisen könne, da er bereits beim «Gesuch um Betriebsbewilligung» seine Kontaktdaten angegeben habe (AK [] Nr. 9 f.). Die Einwohnergemeinde [...] hatte bereits gegenüber dem Arbeitsinspektorat am 21. Juli 2016 bestätigt, es sei bekannt, dass an der [...] in den bestehenden Wohnungen ein Sexbetrieb geführt werde. Das Gebäude stehe in der Wohnzone für 4-geschossige Bauten, in welcher nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig seien (AK [] Nr. 11).

3.4     Am 13. November 2017 und 16. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin erneut aufgefordert, die Anmeldung der Personengesellschaft einzureichen (AK [] Nr. 13 f.). Am 22. Januar 2018 schlossen die Beschwerdeführer und E.___ mit zwei Dienstleistungserbringerinnen je einen «Arbeits- und Dienstleistungsvertrag» ab (AK [] Nr. 15 f.). Am 22. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer die Anmeldung für Personengesellschaften ein (AK [] Nr. 18). Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 hielt er gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, er werde durch die Behauptungen der Beschwerdegegnerin bezüglich sozialversicherungsrechtlicher Stellung der Bewohnerinnen bzw. Bewohner gezwungen, widerrechtliche Verträge auszustellen. Ein Anstellungsvertrag werde benötigt, um eine Aufenthaltsbewilligung der Personen beim kantonalen Migrationsamt beantragen zu können. Im Weiteren erklärte er, er stelle Wohnraum mit der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Eine Person komme und gehe nach freiem Ermessen und arbeite an verschiedensten Orten in der ganzen Schweiz. Im Fall der Abwesenheit könnten auch Kolleginnen und Kollegen die Räumlichkeiten nutzen, welche lediglich eine Bewilligungskopie zuzustellen hätten. Es gebe somit kein Auswahlverfahren wie in «klassisch» geführten Studios. Wenn Kolleginnen und Kollegen einreisten, um sich ihr Sackgeld aufzubessern, benutzten diese die gesamte Infrastruktur unentgeltlich. Bei den Sexarbeitenden handle es sich um unabhängige Dienstleistungserbringerinnen bzw. -erbringer (AK [] Nr. 19). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn stellte den Beschwerdeführern für den Stellenantritt verschiedener Personen im Erotikgewerbe an der 2b, [...], im Jahr 2017 Meldebestätigungen aus, wobei es sich bei der jeweiligen Einsatzdauer dieser Personen in der Regel um wenige Wochen oder sogar nur Tage handelte (vgl. AK ] Nr. 17 f., 21 ff., 39 ff., 62 ff., 71 ff. und 80 ff.). Im Weiteren erklärte das kantonale Migrationsamt gegenüber der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2018, die beigelegten Arbeitsverträge hätten nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen, weshalb sie zur Überarbeitung zurückgeschickt worden seien. Bisher seien keine neuen Arbeitsverträge eingegangen. Dementsprechend seien aktuell keine ausländischen Personen an der  zur Erwerbstätigkeit berechtigt (AK [] Nr. 22 ff.).

4.

4.1

4.1.1  Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die Abklärungen ihres internen Arbeitgeberrevisors vom 6. Juni 2017 und des «Vollzugsberichts über geleistete Rechtshilfe» der Kantonspolizei Solothurn vom 9. Oktober 2017 (AK [] Nr. 1 S. 1 und 9) zum Schluss, die Eingliederung der Dienstleistungserbringenden in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführer sei weiterhin als erheblich anzusehen, weshalb die von ihnen beschäftigten Personen als Arbeitnehmende zu betrachten seien. Die Beschwerdeführer seien als Arbeitgeber zu qualifizieren. Demnach wurden sie aufgefordert, eine entsprechende Anmeldung einzureichen (AK [] Nr. 13 ff. und 18). Die Lohnsumme der einfachen Gesellschaft «» wurde für das Jahr 2017 wie folgt geschätzt: Monatlicher Mindestlohn einer im Erotikgewerbe beschäftigten Person (Tänzerinnen): CHF 3'800.00 : 30 Tage = CHF 125.00 Tageslohn; CHF 125.00 Tageslohn x 10 Zimmer bzw. Personen = CHF 1'250.00 Gesamtlohnsumme des Betriebes pro Tag; Gesamtlohnsumme von CHF 1'250.00 x 330 Arbeitstage pro Jahr (Annahme 11 Monate Arbeit und 1 Monat Ferien) = CHF 412'500 Gesamtlohnsumme des Betriebes pro Jahr. Abgerundete und zu verfügende Gesamtlohnsumme für das Jahr 2017 von CHF 400'000.00 (vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2018, AK [] Nr. 29). Dementsprechend erliess die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2018 eine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohnbeiträge für das Jahr 2017, worin die Beschwerdeführer zur Nachzahlung von AHV/IV/EO/FAK- und ALV-Beiträgen auf einer Lohnsumme von CHF 400'000.00 sowie Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt CHF 56'640.00 verpflichtet wurden (AK [] Nr. 33). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Kantonspolizei Solothurn habe bestätigt, dass die Beschwerdeführer die Studios zu wöchentlichen Fixkosten vermieteten. Über die Vermietung könnten die Beschwerdeführer Einfluss darauf nehmen, wer in den Räumlichkeiten arbeite. Schon die Kurzfristigkeit sei ein Indiz für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Belege für Eigenwerbung seien nicht eingereicht worden. Im Weiteren habe der leitende Revisor anlässlich seines Besuchs der Örtlichkeit und aufgrund des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 6. Juni 2017 festgestellt, dass im Eingangsbereich Fotos der jeweiligen Frauen angebracht seien und auf den zwei Stockwerken Aufsichtspersonen anwesend seien. Im Weiteren seien Überwachungskameras angebracht. Auch die Kantonspolizei sei in ihrem Vollzugsbericht zum Schluss gekommen, dass es sich bei der [...] in [...] um ein reines Sex-Etablissement handle und der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren als Ansprechperson fungiere. Auch wenn den Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit grosse Freiheiten eingeräumt würden, seien sie nach dem Gesagten in erheblicher Weise arbeitsorganisatorisch abhängig, womit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass sie Arbeitnehmerinnen seien (AK [] Nr. 69; A.S. 1 ff.).

4.1.2  Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, die geforderten Beiträge seien zum grossen Teil bereits abgerechnet worden. Die Personen, welche teilweise ihren Lebensmittelpunkt in den Wohnungen an der [...] in [...] begründeten, organisierten die Realisierung ihrer Dienstleistungen auf gesamtschweizerischem Gebiet, ohne in eine Arbeitsorganisation eingebunden zu sein. Das Geschäftsrisiko werde von ihnen selber getragen und sie organisierten Art, Ort, Dauer, Preise, Kundensegment und Arbeits- oder Ferienzeiten vollständig selber, ohne dass Drittpersonen Kenntnisse darüber erlangten. Sogar die Wohnungen richteten sie bei der Übernahme selber ein. Es gehe nicht an, die Dienstleistungserbringer aufgrund der erwähnten Kriterien als Unselbstständigerwerbende einzustufen.

4.2     Gemäss den vorliegenden, weitgehend gleichlautenden Untermietverträgen vom 1. September 2016 (AK [] Nr. 1 S. 8 f. bzw. AK [] Nr. 6), 2. April 2017 (AK [] Nr. 2) und 1. Juni 2017 (AK [] Nr. 4) wurde den Untermieterinnen ein möbliertes Appartement (1-Zimmerwohnung) in der Liegenschaft «» zur Verfügung gestellt, wobei eine Nutzung des Studios zum Betrieb eines Massage-, Kosmetik- oder Erotikstudios ausdrücklich erlaubt wurde. Weitere Leistungen für die Untermieter (mit Ausnahme der Radio- und TV-Gebühren, welche offenbar von der Eigentümerin der Liegenschaft übernommen werden) gehen weder aus dem Untermietvertrag noch aus einer anderen Vereinbarung hervor (vgl. AK [] Nr. 1 S. 34). Dafür bezahlten die Untermieter einen Mietzins von CHF 1'500.00 pro Monat exklusive Nebenkosten. Ob diese an Öffnungszeiten und eine Hausordnung gebunden waren, geht aus dem Untermietvertrag nicht hervor. Die Einsatzzeiten der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter waren von ihrer Präsenzzeit und der Kundennachfrage abhängig; der Betrieb ist grundsätzlich während des ganzen Tages und in der Nacht (24 Stunden) geöffnet (vgl. AK [] Nr. 1 S. 34, 15 S. 1, 16 S. 1). Frauen und Männer, die in einem solchen Etablissement sexuelle Dienste gegen Entgelt anbieten, schlagen dort in der Regel keine Wurzeln. Dies hat auch mit dem zeitlich beschränkten Status, den die erotischen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer in aufenthaltsund arbeitsrechtlicher Sicht innehaben, zu tun. Die Schnelllebigkeit und die hohe Fluktuation in diesem Tätigkeitsbereich sind allgemein bekannt (vgl. auch die in den Meldebestätigungen des AWA für den Stellenantritt vermerkte jeweilige kurze Einsatzdauer der zahlreichen Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter von in der Regel wenigen Wochen oder sogar nur Tagen im Jahr 2017, AK [] Nr. 17 ff.; E. II. 3.4 hiervor). Die erotischen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer können ohne grossen eigenen Aufwand, weder in organisatorischer noch finanzieller Hinsicht, relativ unkompliziert und unverbindlich ihre Tätigkeit aufnehmen bzw. einer solchen nachgehen. Sowohl ihre Vorbereitungen (Suche nach einer geeigneten Lokalität, Bekanntmachung etc.) als auch Vor-investitionen (Einrichtung ist nicht erforderlich, da es sich um möblierte Studios handelt) halten sich in engem Rahmen. Ebenso können die Sexarbeiterinnen und –arbeiter relativ kurzfristig und ohne grösseren finanziellen Verlust in Kauf nehmen zu müssen ihre Geschäftstätigkeit wieder einstellen oder an eine neue, eventuell geeignetere Örtlichkeit verlegen. Die fixen Kosten belaufen sich auf maximal CHF 1'500.00 pro Monat zuzüglich Nebenkosten, wobei der Untermietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat bzw. drei Monaten aufgelöst werden kann. Nach den von der Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungen werden die Studios – in Abweichung zum vorerwähnten Untermietvertrag – zu wöchentlichen Fixkosten inkl. Nebenkosten vermietet (vgl. AK [] Nr. 9 S. 2). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten, indem er darauf hinweist, vorgesehen sei eine monatliche Vorauszahlung analog üblicher Mietverhältnisse. Da einige Sexarbeitenden jedoch in einer angespannten finanziellen Lage seien, könnten die Mieten auch als Teilzahlungen im Nachhinein bezahlt werden (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Nach dem Gesagten ist von einem geringen Unternehmerrisiko auszugehen. Wenn auch unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die von den Dienstleistungserbringerinnen und –erbringern zu tragen sind, erschöpft sich das unternehmerische Risiko im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird. Dem Umstand fehlender Investitionen und demjenigen eines minimalen Unternehmerrisikos darf jedoch nicht unabhängig ihrer Ursache und ihres Zusammenhangs entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die Eigenheit des Branchenzweigs bzw. das Geschäftsmodell sind dafür verantwortlich, dass kaum (direkte) Investitionen erforderlich sind und nur mit einer geringen Verlusttragung zu rechnen ist. Demgemäss ist der Fokus auf die Frage nach einem Abhängigkeitsverhältnis zu richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.2 mit Hinweis).

4.3     Gestützt auf die persönliche Unterredung mit dem Beschwerdeführer vor Ort vom 6. Juni 2017 stellte der interne Arbeitgeberrevisor der Beschwerdegegnerin fest, es werde ein möbliertes Studio zur Ausübung der Sexarbeit und gleichzeitigem privatem Wohnen vermietet, zur Sicherheit der Sexarbeiterinnen seien Kameras am Hauseingang und in den Gängen eingerichtet und es sei eine Aufsichtsperson pro Stock anwesend, welche für Ordnung und Sicherheit sorge. Diese Aufsichtspersonen seien im Untermietvertrag als Vertragspartner aufgeführt. Die Beschwerdeführerin sei [...] und für den 2. Stock mit den Asiatinnen zuständig, E.___ kümmere sich als [...] um den 1. Stock mit den Südamerikanerinnen. Die Bewilligung für die Betriebsführung laufe über die Beschwerdeführerin (vgl. AK [] Nr. 10 S. 1). Das Haus sei bekannt als Bordell mit Auswahl von Sexarbeitenden auf zwei Etagen. Bei der Auswahl der Untermieter werde somit auf die Herkunft geachtet. Sämtliche Räume seien ausschliesslich zur Verrichtung von Sexarbeit hergerichtet und vermietet. Die Adresse «» werde in der Werbung (verschiedenste Portale) als Bordell wahrgenommen und vermarktet. Rotlichter an den Fenstern sowie Bilder im Eingangsbereich wiesen ebenfalls klar darauf hin (vgl. Aktennotiz vom 10. Juli 2017; AK [] Nr. 1 S. 1). Diese Abklärungsergebnisse werden von den Beschwerdeführern teilweise bestritten. Sie machen geltend, zwischen ihnen und den Sexarbeiterinnen und –arbeitern bestehe weder ein Abhängigkeits- noch ein Subordinationsverhältnis. Diese seien als Selbstständigerwerbende zu qualifizieren.

Dazu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall – im Vergleich zum im vorerwähnten Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 dargelegten Sachverhalt – von gänzlich anderen Verhältnissen, d.h. von einer anderen Betriebsorganisation, auszugehen ist. Die Beschwerdeführer stellten den Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern, welche im fraglichen Jahr 2017 ein Studio an der [...], [...], bezogen und ihre sexuellen Dienstleistungen anboten, nach der Lage der Akten kein umfassendes «Package», sondern ausschliesslich ein möbliertes Studio (Einzimmerwohnung) im Rahmen eines Untermietverhältnisses zur Ausübung der Sexarbeit und gleichzeitigem privatem Wohnen zur Verfügung. Andere Räumlichkeiten (z.B. Gästezimmer, Kontakträumlichkeiten, Bar, Aufenthaltsräume, sanitäre Einrichtungen etc.) standen den Untermieterinnen und Untermietern nicht zur Verfügung und verschiedene Dienstleistungen (Werbung, Kreditkartenterminals für einen bargeldlosen Zahlungsverkehr, Getränke für die unentgeltliche Bewirtung der Gäste, Sicherheitsvorkehrungen durch eine zentrale Überwachungsanlage und/oder Sicherheitspersonal, hygienische Artikel, Videoanlagen und –filme, erotische Artikel und Wellnessprodukte) wurden für sie von den Beschwerdeführern nicht bereitgestellt bzw. erbracht. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin werden die im Haus vorhandenen Überwachungskameras (je eine auf die Studiotüre und den Korridor gerichtete Kamera; insgesamt über 20 Kameras) von den Sexarbeitenden jeweils selber installiert (vgl. AK [] Nr. 2 S. 2 Ziff. 3). Dem vorliegenden handschriftlichen Protokoll des internen Arbeitgeberrevisors der Beschwerdegegnerin über das Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 6. Juni 2017 kann entnommen werden, für die Werbung (Homepage, Gästebuch, Fotos) sei jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer selber verantwortlich, ein Kreditkartenterminal sei nicht vorhanden gewesen und sämtliche Getränke hätten selber organisiert werden müssen. Auch einen Empfang und/oder eine Betreuung der Gäste habe es nicht gegeben. Hygienische Artikel (Kondome, erotische Artikel, Wellnessprodukte etc.) hätten die Sexarbeitenden selber beschaffen müssen. Einzig die Gebühren für Radio und Fernsehen bezahle die Liegenschaftseigentümerin. Die Dienstleistungserbringenden seien bei der Wahl der Kunden sowie der anzuwendenden Praktiken frei gewesen und hätten keine studioüblichen Dienstleistungen erbringen müssen. Da die Liegenschaft grundsätzlich während des ganzen Tages und auch in der Nacht (24 Stunden) offen sei, hätten die Dienstleistungserbringerinnen und –erbringer auch keine Öffnungszeiten oder Hausordnung einhalten müssen. Die Präsenzzeit sei von jedem und jeder Sexarbeitenden selber festgesetzt worden. Weisungen der Untervermieter habe es nicht gegeben (vgl. AK [] Nr. 1 S. 34).

4.4     Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter in ein betriebsorganisatorisches Gefüge eingebunden gewesen wären. Weisungen der Beschwerdeführer bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit gab es offenbar nicht. Die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter hatten lediglich den aus dem Untermietsverhältnis hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung des Mietzinses, nachzukommen. Aufgrund der Aktenlage bestand für die Sexarbeitenden auch keine Präsenzpflicht. Sie verfügten über einen selbstbestimmten Handlungsfreiraum und waren für ihre Erwerbstätigkeit selber verantwortlich. Sie konnten alleine festlegen, ob und in welchem Ausmass sie ihre erotischen Dienstleistungen erbringen wollten; die Art der Dienstleistungen sowie die Preisgestaltung konnten sie selber bestimmen. Nach den Angaben der Beschwerdeführer konnten die Untermieter auch selbstständig darüber entscheiden, wann sie das Studio bzw. die Einzimmerwohnung belegen wollten; so sei es ihnen offen gestanden, das Studio während ihrer Abwesenheit anderen Personen auch zum Wohnen und Verweilen sowie zu anderen Zwecken zu überlassen. Mit zahlreichen Nach- und Zwischenmieterinnen, die sich untereinander organisiert hätten, seien die Beschwerdeführer in keinem direkten Kontakt gewesen (vgl. Replik, S. 3; AK [] Nr. 34). Im Weiteren konnten die Sexarbeitenden den aus ihrem Gewerbe hervorgehenden Verdienst behalten, eine über den Mietzins und die Nebenkosten hinausgehende Zahlungs- oder Abgabepflicht an die Untervermieter bestand offenbar nicht. Ferner kann dem aus den Akten hervorgehenden Internetauftritt entnommen werden, dass die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter nicht für ein bestimmtes Etablissement, sondern für sich selbst und ihre eigenen Dienstleistungen warben. So traten sie unter einem Vornamen bzw. Pseudonym auf, die Adresse «[...], [...]» wurde angegeben sowie die Etage und die Zimmernummer, unter welcher die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer zu finden war. In einem weiteren Internetportal bzw. Sexinserat wurden auch eine kurze Beschreibung der angebotenen erotischen Dienstleistungen sowie der Preis vermerkt (vgl. AK [] Nr. 1 S. 47 ff.). Ein Internetauftritt für das (damalige) Etablissement «» oder für ein unter einem anderen Namen geführtes Etablissement geht aus den Akten nicht hervor. In der Anmeldung für Selbstständige vom 23. Januar 2017 gab die Dienstleistungserbringerin F.___ bezüglich der Werbeaktivitäten zwar an, es sei branchenüblich, laufend die Namen und Präsentationen zu ändern und zudem erfolge ein intensives Werbepaket für das Haus seitens der Verwaltung (vgl. AK [F.___] Nr. 9 S. 2), ein solches Werbepaket kann den vorliegend ins Recht gelegten Akten jedoch nicht entnommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Dienstleistungserbringerinnen und –erbringer für ihre Werbeaktivitäten selber verantwortlich waren, diese selber organisierten und auch selber bezahlten. Dementsprechend hielt F.___ noch fest, ihrerseits sei keine Werbung erfolgt, weil das Migrationsamt die Erwerbsaufnahme bis zum Vorliegen einer Bestätigung durch die Beschwerdegegnerin untersagt habe (AK [F.___] Nr. 9 S. 2). Schliesslich war gemäss den Angaben im vorerwähnten handschriftlichen Protokoll des internen Arbeitgeberrevisors auch für die Kranken- und Unfallversicherung jede Sexarbeiterin und jeder Sexarbeiter selber verantwortlich und eine Quellensteuer wurde von ihrem Verdienst nicht abgezogen; diesbezüglich stehe der Beschwerdeführer zwar «in Verhandlung», er würde sich hierbei jedoch als Geldeintreiber fühlen (AK [….] Nr. 1 S. 34).

4.5     Nach dem Gesagten weist die hier zu beurteilende erotische Dienstleistungstätigkeit der Untermieterinnen und –mieter hinsichtlich des zu prüfenden Abhängigkeitsverhältnisses verschiedene Ausprägungen auf, die zu Gunsten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu gewichten sind. Dass die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin, Dienstleistungserbringerin und wohl auch als Aufsichtsperson vor Ort sowie der Beschwerdeführer als langjährige Auskunftsperson und Berater/Helfer verschiedene Tätigkeiten für die Sexarbeiterinnen und –arbeiter ausüben, führt zu keinem anderen Ergebnis.

5.       Die Nachzahlungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2018 (AK [] Nr. 33), worin paritätische Beiträge auf einer ermessensweise festgesetzten jährlichen Lohnsumme von CHF 400’000.00 in Höhe von CHF 56'640.00 veranlagt wurden, bzw. der diese Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 sind nach dem Gesagten zu beanstanden, weshalb Letzterer in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben ist.

6.

6.1     Die nicht anwaltlich oder sonstwie qualifiziert vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2 mit Hinweisen).

6.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 aufgehoben.

2.    Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Die Eingabe vom 8. August 2020 mitsamt Beilagen geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

VSBES.2019.258 — Solothurn Versicherungsgericht 21.08.2020 VSBES.2019.258 — Swissrulings