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Solothurn Versicherungsgericht 27.01.2020 VSBES.2019.257

January 27, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,572 words·~8 min·4

Summary

Ergänzungsleistungen AHV

Full text

Urteil vom 27. Januar 2020   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 10. September 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Der 1950 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im März 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2, 12). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) prüfte den Antrag und holte weitere Unterlagen ein (vgl. AK-Nr. 8 ff.). Schliesslich sprach sie dem Beschwerdeführer für ihn und seine Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2019 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 944.00 pro Monat zu (Verfügung vom 20. Juni 2019, AK-Nr. 19).

1.2     Der Beschwerdeführer erhob am 12. Juli 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juni 2019. Er beantragte sinngemäss, ihm sei eine höhere jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen (AK-Nr. 23).

1.3     Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 25).

2.

2.1     Mit einem an die Beschwerdegegnerin gerichteten, vom 30. September 2019 datierten Schreiben (Postaufgabe 16. Oktober 2019) erhebt der Beschwerdeführer «Einsprache» gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2019. Die Beschwerdegegnerin leitet das Schreiben an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter. Dieses nimmt die Eingabe als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2019 entgegen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 29. Oktober 2019).

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. November 2019).

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. September 2019, mit dem die Verfügung vom 20. Juni 2019 bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss die Anspruchsbeurteilung, welche dieser Verfügung zugrunde liegt.

2.       Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.       Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin in der (mit dem Einspracheentscheid bestätigten) Verfügung vom 20. Juni 2019 und dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 20) die anerkannten Ausgaben korrekt festgelegt hat.

3.1     Die Ausgaben umfassen zunächst einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf. Dieser beläuft sich bei einem Ehepaar, das zu Hause (nicht in einem Heim/Spital) lebt, auf CHF 29'175.00 pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG). Sodann werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt, dies bei einem Ehepaar bis zu einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Steht die selbstbewohnte Wohnung wie hier im Eigentum der EL-berechtigten Person, wird ausgabeseitig weiter ein (Eigen-)Mietzins berücksichtigt, der sich vom steuerlichen Eigenmietwert ableitet (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3236.01 in Verbindung mit Rz. 3433.02; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 3, insbesondere E. 3.3; Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1754 N 65). Als Nebenkosten wird gemäss Art. 16a Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale von CHF 1'680.00 pro Jahr anerkannt. Die anerkannten Ausgaben umfassen ausserdem die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Für die Gebäudeunterhaltskosten sieht Art. 16 Abs. 1 ELV vor, es gelte der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Weiter wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe berücksichtigt (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Dieser jährliche Pauschalbetrag belief sich für eine erwachsene Person im Kanton Solothurn im Jahr 2019 auf CHF 5'664.00 (vgl. Art. 54a Abs. 3 ELV und Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]).

3.2     Das Berechnungsblatt vom 20. Juni 2019 (AK-Nr. 20) nennt bei den Ausgaben zunächst die Prämienpauschale von je CHF 5'664.00 für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, total CHF 11'328.00. Dies entspricht der soeben erwähnten Regelung. Weiter anerkannt werden die Hypothekarzinsen von CHF 6'068.00 (vgl. AK-Nr. 16 S. 2) und Gebäudeunterhaltskosten von CHF 2'010.00. Die Gebäudeunterhaltskosten entsprechen, wie erwähnt, dem für die kantonale Steuer anwendbaren Pauschalabzug. Dieser beläuft sich auf 20 % des Eigenmietwerts von CHF 10'050.00 (§ 9 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 lit. b der kantonalen Steuerverordnung Nr. 16, BGS 614.159.16), was der berücksichtigten Summe von CHF 2'010.00 entspricht. Weiter ist, wie vorstehend ebenfalls erwähnt, der Eigenmietwert einzusetzen. Dieser beläuft sich in der Gemeinde [...] auf 10.02 % des Katasterwertes (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 kantonale Steuerverordnung Nr. 15, BGS 614.159.15). Der Betrag von CHF 10'050.00 ist also korrekt. Dasselbe gilt für die Nebenkosten, welche in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von CHF 1'680.00 eingesetzt wurden. Zusammen mit dem ebenfalls gesetzlich vorgegebenen Betrag für den Lebensbedarf eines Ehepaars von CHF 29'175.00 resultiert der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Ausgabenbetrag von CHF 60'311.00.

3.3     Der Beschwerdeführer listete in seiner Einsprache vom 12. Juli 2019 (AK-Nr. 23) eine Reihe von Ausgabepositionen auf. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt hat, regelt das Gesetz abschliessend, welche Ausgaben für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu berücksichtigen sind. Deshalb können beispielsweise die Amortisation der Hypothek (weil vermögensbildend), die Einzahlungen für die Grosskinder oder die Leasingraten für ein Auto nicht berücksichtigt werden. Die Nebenkosten sind wie erwähnt auf die Pauschale CHF 1'680.00 pro Jahr beschränkt. Auch für die Krankenkasse kann nur der entsprechende Pauschalbetrag (er beläuft sich wie erwähnt im Jahr 2019 auf CHF 5'664.00 pro erwachsene Person) berücksichtigt werden; Zusatzversicherungen werden von den Ergänzungsleistungen, welche den Existenzbedarf decken sollen, nicht erfasst. Die weiteren Positionen wie Haushalt/Essen, TV/Radio/Mobile, Strom und «Verschiedenes» gelten durch den Betrag für den Lebensbedarf von CHF 29'175.00 als abgedeckt. Krankheitskosten können, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, separat geltend gemacht werden und es ist separat zu prüfen, ob sie zu vergüten sind (vgl. Art. 14 ELG und das kantonale Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [RKEL, BGS 831.3]). In der Beschwerdeschrift weist der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin, dass der Betrag der 3. Säule von CHF 35'000.00 nicht an ihn ausbezahlt, sondern mit der 2. Hypothek verrechnet worden sei. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nicht auf den EL-Anspruch aus, da in der Berechnung ohnehin kein anrechenbares Vermögen resultierte (vgl. AK-Nr. 20). Die Verfügung vom 20. Juni 2019 und der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 lassen sich somit in Bezug auf die anerkannten Ausgaben nicht beanstanden.

4.       Zu prüfen bleibt, ob die anrechenbaren Einnahmen korrekt festgelegt wurden.

4.1     Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Hinzu kommen u.a. die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählt nach der Praxis auch der steuerliche Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft (vgl. WEL Rz. 3433.01 und 3433.02; Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1834 ff. N 152; da dieser Betrag auch unter den Ausgaben figuriert, kommt es aber letztlich nicht zu einer Anrechnung des Eigenmietwertes). Weiter wird Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei Ehepaaren CHF 60’000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

4.2     Im Berechnungsblatt werden als Einnahmen die Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von insgesamt CHF 42’588.00 und der Eigenmietwert von CHF 10'050.00 berücksichtigt, was nach dem Gesagten rechtskonform ist. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 60'311.00 ergibt dies einen Ausgabenüberschuss von CHF 7'673.00. Wird, entsprechend dem Berechnungsblatt, einnahmeseitig zusätzlich ein Vermögensertrag von CHF 57.00 angerechnet, reduziert sich der Ausgabenüberschuss auf CHF 7'616.00.

5.      

5.1     Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ausgabenüberschuss in der Höhe von CHF 7'616.00 ermittelt, wobei nicht näher zu prüfen ist, ob die Vermögenserträge von CHF 57.00 allenfalls abzuziehen wäre, so dass sich der Ausgabenüberschuss auf CHF 7'673.00 erhöhen würde. Wie sich aus der folgenden Erwägung ergibt, beeinflusst diese Differenz den Anspruch nicht.

5.2     Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV). Wenn ein Ausgabenüberschuss resultiert, der niedriger ist als die anrechenbaren Krankenkassen-Pauschalen, besteht demnach ein Anspruch in der Höhe dieser Pauschalen. Diese Konstellation liegt hier vor, denn der Ausgabenüberschuss von rund CHF 7'600.00 ist niedriger als die Summe der Krankenkassen-Prämienpauschalen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau von CHF 11'328.00 (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe dieses Betrags. Dieser ist direkt an die Krankenversicherung auszubezahlen (Art. 21a ELG). Der Beschwerdeführer erhält daher, obwohl ihm eine jährliche Ergänzungsleistung zugesprochen wird, keine Auszahlung.

5.3     Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Wie erwähnt, können allfällige Krankheitskosten separat geltend gemacht werden.

6.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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