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Solothurn Versicherungsgericht 20.05.2020 VSBES.2019.253

May 20, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,435 words·~12 min·4

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Full text

Urteil vom 20. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 26. September 2019)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 13. August 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. August 2019 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich im Juli 2019 nicht um zumutbare Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren VSBES.2019.253 / AWA I Nr. 11). Die dagegen erhobene Einsprache (Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2019.253 / BB I Nr. 5) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. September 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt am 24. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 f.):

Der Einspracheentscheid vom 26. September 2019 sowie der damit verbundene Entscheid vom 18. August 2019 gegen mich seien aufzuheben und als nichtig zu erklären.

Im Weiteren ist [die Beschwerdegegnerin] angewiesen, die vier Einstelltage bei der nächstmöglichen Gelegenheit über die [...] Arbeitslosenkasse  mir anzuweisen.

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

2.3     Der Beschwerdeführer bekräftigt mit Replik vom 27. Dezember 2019 seine Beschwerdebegehren. Ausserdem erkundigt er sich, ob es möglich sei, im Beisein des Gerichtspräsidenten ein «Monitoring-Gespräch» mit den Parteien durchzuführen (A.S. 22 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 7. Januar 2020 auf eine Duplik und hält an den Begehren in ihrer Beschwerdeantwort fest (A.S. 26).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei vier streitigen Anspruchstagen und einem Taggeld von CHF 160.75 (s. Abrechnung pro Juli 2019 unter AWA I Nr. 11) nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1     Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Die versicherte Person hat sich solange genügend um Arbeit zu bemühen, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will (AVIG-Praxis ALE B317, in der seit 1. Oktober 2012 geltenden Fassung).

Während einer ärztlich bescheinigten krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE B320, in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung).

2.2     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit der versicherten Person ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

3.

3.1     Nachdem der Beschwerdeführer per 20. Februar 2019 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (AWA I Nr. 51), erfolgte am 7. März 2019 – in Anwesenheit seiner Lebenspartnerin B.___ sowie seines Coachs C.___ – ein Gespräch mit dem Personalberater des RAV. Gemäss Verlaufsprotokoll (AWA I Nr. 52) ging man davon aus, dass der Beschwerdeführer noch bis mindestens Anfang April 2019 vollständig arbeitsunfähig sein werde. Als Zielvereinbarung wurde vermerkt: «1 ABM sobald 20 % AF!».

3.2     Vom 1. April bis 30. Juni 2019 befand sich der Beschwerdeführer in einem Belastbarkeitstraining der Invalidenversicherung (fortan: IV, AWA I Nr. 27).

3.3     Zum Beratungsgespräch vom 8. Mai 2019 hielt der Personalberater im Protokoll fest (AWA I Nr. 52), da weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, würden vom Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen verlangt. Es sei ein Unfallschein mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 29. April 2019 abgegeben worden (s. AWA I Nr. 24).

3.4     Am 7. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode Mai 2019 keinen Nachweis seiner Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu bis 14. Juni 2019 zu äussern (AWA I Nr. 53). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 8. Juni 2019 seinen Unfallschein mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 22. Mai 2019 ein (AWA I Nr. 55), was die Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, auf eine Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen zu verzichten (AWA I Nr. 54).

3.5     Nach einem Telefonat mit der IV hielt der Personalberater am 19. Juni 2019 im Protokoll fest (AWA I Nr. 52), der Beschwerdeführer werde am 1. Juli 2019 ein Aufbautraining der IV antreten und Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten. Ab diesem Datum müsse er auf jeden Fall Arbeitsbemühungen tätigen.

3.6     Der Coach C.___ antwortete im Namen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Juni 2019 auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 betreffend fehlende Arbeitsbemühungen im Mai 2019 (s. dazu E. II. 3.1.4 hiervor). Der Coach erklärte, der Personalberater habe beim Gespräch vom 7. März 2019 mündlich bestätigt, dass im Hinblick auf das bevorstehende Belastungstraining der IV keine Arbeitsbemühungen erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen und sei davon ausgegangen, dass er auf das Schreiben vom 7. Juni 2019 nicht reagieren müsse (BB I Nr. 2). Dieses Schreiben gelangte indes zuerst nur an die [...] Arbeitslosenkasse und erreichte die Beschwerdegegnerin erst später, nämlich nach dem angefochtenen Einspracheentscheid (s. A.S. 1 f. und A.S. 12 Ziff. 2.3 sowie Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2019.284 / BB II Nr. 7).

3.7     Die Suva stellte die Taggeldzahlungen an den Beschwerdeführer per 30. Juni 2019 ein (AWA I Nr. 16). Ab 1. Juli 2019 befand sich der Beschwerdeführer sodann wie vorgesehen in einem Aufbautraining der IV ohne Taggeldanspruch. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D.___ vom 23. September 2019 war er in einer angepassten Tätigkeit seit dem 13. Juli 2019 wieder zu 50 % arbeitsfähig (AWA I Nr. 5). Das Aufbautraining wurde per 16. August 2019 abgebrochen (AWA I Nr. 8).

3.8     Am 7. August 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode Juli 2019 keine Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu bis 14. August 2019 zu äussern (Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren VSBES.2019.284 / AWA II Nr. 7). Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. August 2019 (a.a.O.), er sei nicht in der Lage, vollzeitlich zu arbeiten, und daher immer noch zu 50 % im Projekt , Durchführungsstelle E.___, beschäftigt. Man könne dort anrufen und sich informieren, dass er momentan keine Arbeitsbemühungen machen müsse.

3.9     In seiner Einsprache vom 2. September 2019 (BB I Nr. 5) brachte der Beschwerdeführer vor, der Personalberater habe im Gespräch vom 7. März 2019 erklärt, dass er keine Arbeitsbemühungen vorweisen müsse, solange er im Rahmen des Belastungstrainings der IV einer Beschäftigung nachgehe. Dieses Training habe bis in den August 2019 gedauert.

3.10   Am 16. September 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode August 2019 keine Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu bis 23. September 2019 zu äussern (AWA II Nr. 4). Der Beschwerdeführer liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.

3.11   Der Beschwerdeführer erklärte zusammen mit seinem Coach im Brief an das RAV vom 10. Oktober 2019 (BB II Nr. 6), er sei auf Grund der Aussagen des Personalberaters am 7. März 2019 davon ausgegangen, dass er erst ab September 2019 Arbeitsbemühungen vornehmen müsse.

3.12   Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Personalberater und seiner Vorgesetzten am 23. Oktober 2019 gaben der Beschwerdeführer, Frau B.___ sowie der Coach an, sie hätten den Berater übereinstimmend so verstanden, dass der Beschwerdeführer während einer IV-Massnahme keine Arbeitsbemühungen erbringen müsse (AWA I Nr. 52).

3.13   In seiner Einsprache vom 29. Oktober 2019 (BB II Nr. 8), betreffend die spätere Kontrollperiode August 2019 und das Verfahren VSBES.2019.284, bekräftigte der Beschwerdeführer, sein Personalberater habe am 7. März 2019 gesagt, er müsse während des Belastungstrainings der IV – welches dann bis August 2019 weitergeführt worden sei – keine Arbeit suchen.

4.

4.1     Der Beschwerdeführer unternahm im Kontrollmonat Juli 2019 unbestrittenermassen keinerlei Arbeitsbemühungen, obwohl er seit 13. Juli 2019 wieder zu 50 % arbeitsfähig und damit zur Arbeitssuche verpflichtet war (E. II. 2.1 und 3.1.7 hiervor). Er bringt indes vor, auf Grund der Aussagen des Personalberaters im Gespräch vom 7. März 2019 sei er davon ausgegangen, dass er nicht nach Arbeit suchen müsse, solange er sich in einer Eingliederungsmassnahme der IV befinde. Der Beschwerdeführer beruft sich mit anderen Worten darauf, dass ihn an den unterlassenen Arbeitsbemühungen im Juli 2019 kein Verschulden treffe. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber dafür, dem Beschwerdeführer sei im Juli 2019 durchaus bewusst gewesen, dass nur solange auf Arbeitsbemühungen verzichtet werde, als er vollständig arbeitsunfähig sei.

4.2    

4.2.1  Im Verlaufsprotokoll findet sich zum Gespräch vom 7. März 2019 der Eintrag des Personalberaters, sobald eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe, sei eine Arbeitsbemühung (pro Monat) vorzunehmen (E. II. 3.1). Dabei bleibt allerdings unklar, inwieweit der Beschwerdeführer beim Gespräch vom 7. März 2019 tatsächlich explizit auf seine Pflicht hingewiesen worden war, schon bei einer nur geringen Teilarbeitsfähigkeit Arbeitsbemühungen aufzunehmen, und dies unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen. Es besteht zwar kein Anlass, an der Richtigkeit des Protokolleintrags zu zweifeln; dennoch bleibt eine gewisse Unsicherheit darüber, was im Detail besprochen wurde. Im Protokoll ist auch nicht ausdrücklich festgehalten, dass die Arbeitsbemühungen unabhängig davon zu erbringen sind, ob eine IV-Massnahme läuft, was darauf hindeutet, dass diese Thematik nicht gesondert besprochen worden war. Für die Darstellung des Beschwerdeführers spricht zudem, dass seine beiden Begleitpersonen erklären, sie hätten den Personalberater ebenfalls so verstanden, dass während Eingliederungsmassnahmen der IV nicht nach Arbeit gesucht werden müsse (E. II. 3.6 + 3.12 hiervor). Was das zweite Gespräch mit dem Personalberater vom 8. Mai 2019 anbelangt, so hält der Protokolleintrag dazu zwar fest, wegen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit seien weiterhin keine Arbeitsbemühungen erforderlich (E. II. 3.3 hiervor). Daraus lässt sich aber nicht quasi im Umkehrschluss ableiten, es sei nochmals gesagt worden, die Pflicht für Arbeitsbemühungen gelte schon ab 20 % Arbeitsfähigkeit und auch während eine IV-Massnahme. Das Gespräch vom 8. Mai 2019 steht mit anderen Worten der Auffassung des Beschwerdeführers, es seien vorläufig keine Arbeitsbemühungen notwendig gewesen, nicht entgegen.

4.2.2  Auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019, welches sich auf die fehlenden Arbeitsbemühungen im Mai 2019 bezog (E. II. 3.4 hiervor), reagierte der Beschwerdeführer doppelt: Einerseits verfasste er am 8. Juni 2019 selber eine E-Mail (a.a.O.). Diese nimmt als Rechtfertigung für die fehlenden Arbeitsbemühungen nicht auf das laufende Belastbarkeitstraining der IV Bezug, aber immerhin auf ein Gespräch mit dem IV-Berater. Weiter offenbart der Text eine ausgeprägte Unbeholfenheit im schriftlichen Ausdruck; dies korrespondiert mit anderen Schreiben des Beschwerdeführers (s. etwa AWA I Nr. 31), die auf limitierte kognitive Fähigkeiten schliessen lassen, was wohl auch der Grund dafür ist, dass ihm ein Coach zur Seite steht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als gerechtfertigt, aus dem Umstand, dass sich die E-Mail vom 8. Juni 2019 nicht auf die laufende IV-Massnahme bezieht, etwas zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Andererseits liess dieser durch seinen Coach am 27. Juni 2019 ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin verfassen (E. II. 3.6 hiervor). Darin wird klar die Auffassung zum Ausdruck gebracht, man habe gemeint, während des Arbeitstrainings brauche es keine Arbeitsbemühungen. Man kann also nicht sagen, die Darstellung des Beschwerdeführers sei anzuzweifeln, weil er sie erst später im Verfahren, nachdem die Einstellungsverfügung bereits ergangen war, vorgebracht habe. Das Schreiben blieb in der Folge unbeantwortet, weil es aus unbekannten Gründen nicht zur Beschwerdegegnerin, an die es adressiert war, gelangte (vgl. E. I. 3.6 hiervor).

4.3     Bei der Würdigung des Verschuldens, welches dem Beschwerdeführer persönlich anzulasten ist, gilt es den deutlichen Hinweisen auf kognitive Einschränkungen Rechnung zu tragen, was das Anlagen eines milden Massstabes gebietet. Gemessen an diesem Massstab kann dem Beschwerdeführer keine Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn er glaubte, während Eingliederungsmassnahmen der IV müsse er keine Arbeitsbemühungen tätigen. Allerdings sind ihm auch die Kenntnisse und das Wissen des Coachs anzurechnen. Angesichts der zitierten Aussagen (E. II. 3.12) sowie der Ausführungen im Schreiben des Coachs vom 27. Juni 2019 erscheint es jedoch als glaubhaft, dass auch dieser – ebenso wie die weitere Begleitperson – seit dem Gespräch vom 9. März 2019 den Eindruck hatte, während laufender IV-Eingliederungsmassnahmen müssten keine Arbeitsbemühungen unternommen werden. Da die Beschwerdegegnerin aus unklaren Gründen zunächst nicht in den Besitz des Schreibens vom 27. Juni 2019 gelangte, war es ihr nicht möglich, den Irrtum auszuräumen. Dies kann jedoch dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, denn es ist – zumal der Brief in der Folge «auftauchte» – davon auszugehen, dass der Postversand funktionierte. Mit Blick auf die gesamten Umstände und die doch etwas ungewöhnliche Konstellation ist es (im Sinne eines Grenzfalls) auch dem Coach nicht als fahrlässiges Verhalten anzulasten, wenn er nicht erkannte, dass bei gegebener Teilarbeitsfähigkeit auch während einer laufenden IV-Eingliederungsmassnahme Arbeitsbemühungen vorgeschrieben sind.

4.4     Zusammenfassend ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 f. E. 3b) erstellt, dass der Beschwerdeführer, sein Coach und die weitere beim Gespräch vom 7. März 2019 anwesende Begleitperson der Überzeugung waren, erst nach dem Auslaufen der IV-Massnahmen würden Arbeitsbemühungen von ihm erwartet. Diese Annahme, welche während des hier relevanten Zeitraums ab 13. Juli 2019 (Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähigkeit, vgl. E. II. 3.7 hiervor) weiterhin bestand, kann angesichts der Umstände weder dem Beschwerdeführer noch seinem Coach als Fahrlässigkeit angelastet werden. Man kann dem Beschwerdeführer daher kein Verschulden dafür vorwerfen, dass er im Juli 2019 angesichts des laufenden Aufbautrainings auf Bewerbungen verzichtete, auch nicht im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit. Fehlt es aber an einer schuldhaften Pflichtverletzung, so hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.      Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 26. September 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

2.      Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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