Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 18.12.2019 VSBES.2019.242

December 18, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,903 words·~15 min·4

Summary

Beiträge / Feststellungsverfügung - Anerkennung als Selbstständigerwerbender

Full text

Urteil vom 18. Dezember 2019   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge / Feststellungsverfügung – Anerkennung als Selbstständigerwerbender (Einspracheentscheid vom 6. September 2019)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Am 8. Mai 2018 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, [...], bei der Ausgleichskasse Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender im Bereich «Verkauf von selbst erfundenen und rechtlich geschützten Präzisionsdosierer für Toiletten in der ganzen Schweiz» an. Angaben über die Höhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit machte er keine. Der Anmeldung legte er eine Kopie seiner für die Schweiz bis 18. September 2018 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung L bei (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 1 f.).

1.2     Die Ausgleichskasse stellte am 24. Mai 2018 fest, aufgrund fehlender Unterlagen könne die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden. Sie setzte dem Gesuchsteller Frist, bis 24. Juni 2018 sämtliche beurteilungsrelevanten Unterlagen gemäss Auflistung auf Seite 3 der Anmeldung für Selbstständigerwerbende einzureichen (AK-Nr. 3), worauf der Beschwerdeführer seine Angaben bezüglich Einkommen ergänzte und dieses mit CHF 5'000.00 bezifferte (AK-Nr. 4, S. 2); zudem machte er Erläuterungen zur Anmeldung (AK-Nr. 4, S. 5 ff.).

1.3     Am 4. Juni 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er ab 1. Mai 2018 für die regelmässige Übernahme von Direktaufträgen im Bereich «Herstellung von [...]» als Selbstständigerwerbender anerkannt werde und seine Abrechnungsnummer «G92.714» laute (AK-Nr. 6).

1.4     Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 setzte die Beschwerdegegnerin die «Akontobeiträge für Selbstständerwerbende» des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2018 im Betrag von insgesamt CHF 572.40 fest. Ihren Berechnungen legte sie ein reines Erwerbseinkommen von CHF 5'000.00 pro Jahr zugrunde, was nach dem Aufrechnen der persönlichen Beiträge von CHF 478.00 zu einem beitragspflichtigen Einkommen von (abgerundet) CHF 5'400.00 führte (AK-Nr. 8).

1.5     Am 11. Juni 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die persönlichen Beiträge für die Monate Mai und Juni 2018 (Akonto) im Betrag von CHF 142.95 in Rechnung (AK-Nr. 9). Der Beschwerdeführer bat die Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2018, die Rechnung über CHF 145.95 mit den durch die Unia Arbeitslosenkasse überwiesenen AHV/IV/EO-Beiträgen zu verrechnen. Seinem Gesuch legte er die Abrechnung der Unia pro 2018 vom 24. Mai 2018 bei (AK-Nr. 10 f.).

1.6     Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 mit, dass eine Verrechnung dieser Beiträge nicht möglich sei; so handle es sich um zwei verschiedene Grundlagen (AK-Nr. 12).

1.7     Am 22. Juni 2018 setzte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in Kenntnis, dass er seit 1. Mai 2018, bis auf die RAV-Unterstützung, kein Einkommen erziele (AK-Nr. 13).

1.8     Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2018 als «persönliche Beiträge: Gutschrift für Selbstständigerwerbende» neu Beiträge pro Mai - Juni 2018 im Betrag von CHF 126.70 in Rechnung (AK-Nr. 14). Gleichentags erliess sie eine «Nachtragsverfügung: Akontobeiträge für Selbstständigerwerbende» für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2018, worin sie – aufgrund der Selbstangaben (des Beschwerdeführers) – von einem Reineinkommen von CHF 0.00 bzw. – nach Aufrechnen der persönlichen Beiträge – von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 400.00 ausging, was zu einem Betrag von CHF 65.20 zugunsten des Beschwerdeführers führte (AK-Nr. 15).

1.9     Am 10. Juli 2018 bat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass diese seinen Brief vom 22. Juni 2018 (vgl. AK-Nr. 13) zur Kenntnis nehme und beachte (AK-Nr. 17).

1.10   In ihrer Abrechnung vom 11. Juli 2018 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr noch den Betrag CHF 126.70 (Rechnung vom 11. Juni 2016 / CHF 142.95 ./. CHF 16.25) zu bezahlen (AK-Nr. 16).

1.11   Am 13. Juli 2018 nahm die Beschwerdegegnerin zur Zuschrift des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2018 Stellung (AK-Nr. 20).

1.12   Eine Mahnung der Beschwerdegegnerin über die unbezahlt gebliebene Rechnung vom 11. Juni 2018 über CHF 146.70 (inkl. Mahngebühr) erfolgte am 6. September 2018 (AK-Nr. 23).

1.13   Am 12. September 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rechnung für die persönlichen Beiträge pro Juli bis September 2018 (Akonto) im Betrag von insgesamt CHF 190.05 zu (AK-Nr. 24), worauf dieser eine Klärung und Stornierung verlangte (Posteingang: 24. September 2018) (AK-Nr. 25). Zur Klärung und Stornierung der Beiträge äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2018 (AK-Nr. 27).

1.14   Die Beschwerdegegnerin verlangte am 15. Oktober 2018 die Betreibung für den ausstehenden Betrag von CHF 126.70, zuzüglich Zins und Mahngebühr (AK-Nr. 28 f.), und am 21. November 2018 die Fortsetzung der Betreibung (AK-Nr. 31). Die Pfändungsankündigung der Amtsschreiberei Region [...] erfolgte am 21. November 2018 (AK-Nr. 36).

1.15   Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an den Direktor der Ausgleichskasse (Posteingang: 23. November 2018) (AK-Nr. 35).

1.16   Am 26. November 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt Region [...] mit, dass sie das Fortsetzungsbegehren zurückziehe (AK-Nr. 38).

1.17   Zum Schreiben des Beschwerdeführers an den Direktor der Ausgleichskasse (Posteingang 23. November 2018) nahm die Beschwerdegegnerin am 30. November 2018 Stellung (AK-Nr. 41).

1.18   Am 5. Dezember 2018 stellte die Beschwerdegegnerin das Betreibungsbegehren für die Forderung von CHF 190.05, zuzüglich Zins und Mahngebühr (AK-Nr. 42). Am darauffolgenden Tag bzw. am 6. Dezember 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt Region [...] mit, dass die Forderung ausgeglichen und die Betreibung (Nr. 583156) im Register zu löschen sei (AK-Nr. 43).

1.19   Der Beschwerdeführer wandte sich erneut an die Beschwerdegegnerin (Posteingang: 7. Dezember 2018), weil er auf die wichtigste Frage keine Antwort erhalten habe (AK-Nr. 45); dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2018 Stellung mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, bis 17. Dezember 2018 mitzuteilen, ob er eine Beitragsabrechnung aus selbstständiger Tätigkeit wünsche oder nicht (AK-Nr. 46).

1.20   Daraufhin bzw. am 16. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er den Minimalbeitrag für Selbstständigerwerbende von CHF 478.00 (…) nicht entrichten wolle. Er widerrufe hiermit seinen mit dem Anmeldeformular eingereichten Wunsch zur Beitragsentrichtung (AK-Nr. 49).

1.21   Am 19. Dezember 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Migrationsamt, [...], mit, das Abrechnungskonto des Beschwerdeführers als selbstständigerwerbende Person gelöscht zu haben (AK-Nr. 47). Dem Beschwerdeführer liess sie gleichentags eine analog lautende Mitteilung zukommen (AK-Nr. 48); zudem veranlasste sie die Löschung der Betreibung (Nr. 578204) im Register (AK-Nr. 51).

1.22   In ihrer Abrechnung vom 11. Januar 2019 an den Beschwerdeführer hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Forderung bezüglich der Rechnung-Nr. […] ausgeglichen sei bzw. CHF 0.00 betrage (AK-Nr. 52). Zum gleichen Resultat gelangte sie am 18. Januar 2019 bezüglich der Rechnung-Nrn. […] sowie […] und […] (AK-Nr. 53 ff.).

2.

2.1     Am 30. März 2019 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Rahmen der «Anpassung der Akontobeiträge» mit, dass erstmalig Löhne ausbezahlt worden seien. Dieser Mitteilung legte der Beschwerdeführer einen auf C.___ ausgestellten unbefristeten Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2019 sowie eine Lohnabrechnung pro März 2019 für C.___ bei (AK-Nr. 56 f.).

2.2     Hierauf forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 4. April 2019 auf, eine mindestens dreimonatige Erwerbstätigkeit mit laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie Investitionen nachzuweisen. Eine Prüfung der Betriebsverhältnisse vor Ort bleibe vorbehalten (AK-Nr. 59); dazu äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich (Posteingang: 12. April 2019) (AK-Nr. 61).

2.3     Am 24. April 2019 nahm die Beschwerdegegnerin zu dem am 12. April 2019 eingegangenen Brief des Beschwerdeführers Stellung (AK-Nr. 64), worauf sich dieser dazu äusserte und verschiedene Anträge stellte (Posteingang: 8. Mai 2019) (AK-Nr. 68).

2.4     In ihrer Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers (Posteingang 8. Mai 2019) teilte sie diesem am 9. Mai 2019 mit, dass sie seine AHV-Beitragspflicht und sein Beitragsstatut nach Erhalt der buchhalterischen Unterlagen gerne erneut prüfe (AK-Nr. 70).

2.5     Am 12. Juni 2019 verlangte der Beschwerdeführer, dass über seine Einsprache entschieden werden, widrigenfalls er rechtliche Schritte einleiten werde (AK-Nr. 71).

2.6     Mit Feststellungsverfügung vom 9. Juli 2019 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ihn, gestützt auf seine Anmeldung vom 8. Mai 2018 sowie den nachfolgenden Schriftverkehr für die erwähnte Tätigkeit «Herstellung und Verkauf von WC-Dosierer und WC-Reiniger», nicht als Selbstständigerwerbenden anerkennen zu können (AK-Nr. 75).

2.7     Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. August 2018 (AK-Nr. 78) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. September 2019 ab, soweit darauf eingetreten werden könne (AK-Nr. 79 [vormals Nr. 1]).

3.       Am 5. Oktober 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 6. September 2019 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin habe alle Kosten zu bezahlen (Aktenseite [A.S.] 11 ff.).

4.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; auch das Gesuch um Parteientschädigung sei abzuweisen (AK-Nr. 20 ff.). Zu diesen Anträgen äussert sich der Beschwerdeführer am 9. November 2019 (A.S. 26 ff.).

5.       Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2019 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 33).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in Rechtsschriften wird im Folgenden, sofern notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtlich und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig im vorliegenden Verfahren ist, ob der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender anzuerkennen ist und folglich auf den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). In die Präsidialkompetenz fallen nach § 54bis Abs. 1 lit. c GO auch Beschwerden, die sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen. Wie es sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Folglich ist die vorliegende Angelegenheit durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1     Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

2.2     Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen (Art. 12 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

2.3     Nach Art. 13 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen, oder soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (Abs. 1 lit. a - c). (…). Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Art. 13 VwVG ist für diejenigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren anwendbar, die nicht zu den Leistungsverfahren zählen; dazu gehören insbesondere die Beitrags- und Unterstellungsverfahren (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich, Juni 2015, Art. 28, Rz 42).

2.4     Die versicherte Person, die sich der Versicherung als Selbstständigerwerbender oder als Selbstständigerwerbende anschliessen möchte, meldet sich bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Der Anschluss setzt voraus, dass bereits konkrete Schritte für die Ausübung der Geschäftstätigkeit vorgenommen worden sind (vgl. Rz 1050 Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).

2.5     Nach der Rechtsprechung liegt eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 f. E. 9a). Charakteristische Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 172). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Unternehmerrisiko (Inkasso- und Delkredererisiko) zu; dabei belegt aber das (in) jedem Auftrag (enthaltende) eigene Risiko, dass die gestellte Rechnung nicht bezahlt wird, noch nicht das Bestehen eines eigentlichen Unternehmerrisikos (AHI-Praxis 2001 61). Ein Anwendungsfall für eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn arbeitslose Personen in einer Übungsfirma tätig sind, die für einen Kanton betrieben wird (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, AHV 2006/25, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007).

Damit ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen ist, muss immer eine relevante kausale Beziehung zwischen einer erwerblichen Tätigkeit und dadurch erzielten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einkünften bestehen. In welchem Zeitpunkt diese Einkünfte fliessen, spielt für die Einkommensart an sich keine Rolle; verlangt ist einzig, dass die Einkünfte der beitragspflichtigen Person nicht zufliessen würden, hätte sie früher keine erwerbliche Tätigkeit ausgeübt (AHI-Praxis 1994 1 35 E. 2c). Dieser Grundsatz führt dazu, dass vom investierten Eigenkapital ein Zins vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden kann; denn dieser Zins ist nicht auf eine Erwerbstätigkeit, sondern auf den Einsatz eines Kapitals zurückzuführen (dazu Kommentar zu Art. 9 AHVG, Rz. 73) (z.G.: Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 5, Rz 12, und Art. 9, Rz 2).

3.

3.1     Wer mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt, hat sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden. Zuständig ist in erster Linie die Kasse des Gründerverbandes, falls der Selbständige einem solchen Verband angehört, ansonsten die kantonale Ausgleichskasse (Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG). Die Ausgleichskassen setzen für den Anschluss in der Regel voraus, dass bereits konkrete Schritte für die Ausübung der Geschäftstätigkeit vorgenommen worden sind. Lehnt die Ausgleichskasse den Anschluss ab, kann der Versicherte eine Verfügung über das Beitragsstatut verlangen. Er hat daran ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG, da die Ablehnung rechtsgestaltender Natur ist und unabhängig von einem allfälligen Feststellungsinteresse ein Anspruch auf Beurteilung besteht. Der Versicherte hat im Hinblick auf die Entrichtung persönlicher Beiträge einen Anspruch darauf, mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse in ein Rechtsverhältnis zu treten. Die Kasse ist dazu gleichzeitig gesetzlich verpflichtet und berechtigt (BGE 132 V 257 E. 2.4.2). Wird der Versicherte als nicht selbstständigerwerbend anerkannt, ist die Beitragsverfügung bzw. die Verfügung über das Beitragsstatut sowohl ihm als auch dem Arbeitgeber zu eröffnen. Die Verfügung ist einsprachefähig (BGE 132 V 257).

3.2

3.2.1  Der Beschwerdeführer hatte sich am 8. Mai 2018 erstmals bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender angemeldet (AK-Nr. 1), worauf ihn diese bereits am 4. Juni 2018 als Selbstständigerwerbenden aufnahm (AK-Nr. 6). Kurz darauf setzte die Beschwerdegegnerin die durch den Beschwerdeführer für die Zeit von Mai bis Dezember 2018 zu bezahlenden persönlichen Beiträge fest (AK-Nr. 8). Nach Zahlungsausständen und dem Widerruf des Beschwerdeführers vom Dezember 2018, Beiträge entrichten zu wollen (AK-Nr. 49, S. 2), löschte die Beschwerdegegnerin sein Abrechnungskonto wieder, stornierte die Beitragsrechnungen und zog die Betreibungen zurück; dies teilte sie ihm am 19. Dezember 2018 mit (AK-Nr. 48), worauf der Beschwerdeführer nicht reagierte.

3.2.2  Am 30. März 2019 hat sich dann der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin gemeldet. Seine Mitteilung bezüglich «Anpassung der Akontobeiträge» (AK-Nr. 56) hat die Beschwerdegegnerin als neues Gesuch um Aufnahme als Selbstständigerwerbender entgegengenommen und ihn am 4. April 2018 aufgefordert, hierfür Nachweise zu erbringen (AK-Nr. 59).

3.3     Nach Lage der Akten steht Folgendes fest: Am 22. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, kein Einkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) erzielt zu haben. Eine Ausnahme bilde die durch die Unia Arbeitslosenkasse ausbezahlte Entschädigung (AK-Nr. 13). Bei dieser Entschädigung handelt es sich um in der Zeit von März bis November 2018 durch die Unia Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer ausgerichtete Taggelder im Betrag von insgesamt CHF 26'339.00 (AK-Nr. 69, S. 19), die zum massgebenden Lohn gehören (vgl. Art. 8 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), worauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Weitere Einkommen des Beschwerdeführers, insbesondere solche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sind nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat denn auch bis heute keine Sozialversicherungsbeiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bezahlt (vgl. AK-Nr. 66). Er macht zwar geltend, ab März 2019 jemanden angestellt und dieser Person Lohn ausgerichtet zu haben (AK-Nr. 57 f.). Dieses Anstellungsverhältnis hat aber seinen Angaben zufolge bereits per 31. August 2019 wieder geendet (AK-Nr. 80 [vorher 2]). Unabhängig davon reicht es nicht aus, um eine tatsächlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Geeignete Unterlagen, die – wie dies die Beschwerdegegnerin am 4. und 24. April 2019 verlangt hat – eine selbstständige Erwerbstätigkeit und insbesondere daraus folgende Einkommen belegten, hat der Beschwerdeführer bis heute nicht eingereicht. Einzig Angaben über Zeit- und Umsetzplan, Verkaufsstrategie etc. sowie eine unmittelbar bevorstehende Geschäftstätigkeit (AK-Nr. 4, S. 5 ff., 61, S. 2) sind nicht ausreichend, um tatsächlich vom Ausüben einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Der Eintrag im Handelsregister (AK-Nr. 22) hat im Übrigen einzig Hinweiswert (Hanspeter Käser: Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 196, m.H.a. ZAK [Zeitschrift für die Ausgleichskasse]1981/517).

3.4     Vor diesem Hintergrund und in Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. II. 2 f. hiervor) ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer – zumindest im Rahmen seiner zweiten Anmeldung (AK-Nr. 56) – nicht als Selbstständigerwerbenden anzuerkennen, nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2019 erhobene Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.       Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_130/2020 vom 10. März 2020 nicht ein.

VSBES.2019.242 — Solothurn Versicherungsgericht 18.12.2019 VSBES.2019.242 — Swissrulings