Urteil vom 25. Juni 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 21. August 2019 und 11. September 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1984, meldete sich am 18. November 2015 und 14. April 2016 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1 und 3).
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am 23. Mai 2016 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 7), in dessen Anschluss sich dieser am 6. Juni 2016 zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 12). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine Suchterkrankung und psychische Beschwerden, bestehend seit 2004, angegeben. Zuletzt war der Beschwerdeführer von April 2010 bis April 2011 in einem Pensum von 100 % bei der Firma B.___ in [...] als Allrounder angestellt gewesen.
1.3 Nachdem eine berufliche Eingliederung geprüft, jedoch mit Bericht vom 6. Januar 2017 (IV-Nr. 19) abgeschlossen worden war, holte die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle C.___ bidisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am 8. Februar 2018 von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 30.1).
1.4 Nachdem die behandelnde Psychotherapeutin und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten Stellung genommen hatten (IV-Nrn. 32 und 34), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Mai 2018 (IV-Nr. 35) in Aussicht, ihm bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. April 2017 eine Viertelsrente zu gewähren.
1.5 Gegen den Vorbescheid liess der Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 (IV-Nrn. 39 und 41 f.) und 2. August 2018 (IV-Nr. 47) Einwand erheben. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere Abklärungen beim ehemaligen Lehrbetrieb des Beschwerdeführers (IV-Nr. 50).
2. Mit Verfügung vom 21. August 2019 (IV-Nr. 60; VSBES.2019.216 / Aktenseite [A.S.] 1 ff.) gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 53 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 eine halbe Invalidenrente. Ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde abgewiesen.
3. Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 6. September 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (VSBES.2019.216 / A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2019 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen zu gewähren.
Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Verfügung vom 11. September 2019 (IV-Nr. 63; VSBES.2019.226 / A.S. 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin auch über die Rentenleistungen vom 1. Dezember 2016 bis 30. September 2019, nachdem in der Verfügung vom 21. August 2019 (VSBES.2019.216 / A.S. 1 ff.) über die Leistungen ab dem 1. Oktober 2019 befunden worden war.
5. Auch gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 19. September 2019 (VSBES.2019.226 / A.S. 12 ff.) beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
Verfahrensantrag
Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren VSBES.2019.216 zu vereinigen.
Rechtsbegehren
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2019 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen zu gewähren.
Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wird inhaltlich das Gleiche ausgeführt wie in der Beschwerde vom 6. September 2019 (VSBES.2019.216 / A.S. 10 ff.).
6. Mit Verfügung vom 23. September 2019 (VSBES.2019.226 / A.S. 31 f.) vereinigt das Versicherungsgericht das Verfahren mit dem Verfahren VSBES.2019.216.
7. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2019 (VSBES.2019.216 / A.S. 44), die Beschwerden seien abzuweisen.
8. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 (VSBES.2019.216 / A.S. 45 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Patrick Thomann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
9. Mit Replik vom 31. Oktober 2019 (VSBES.2019.216 / A.S. 48 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (vgl. VSBES.2019.216 / A.S. 54).
10. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (VSBES.2019.216 / A.S. 55 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten.
11. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in den angefochtenen Verfügungen (IV-Nrn. 60 und 63 bzw. VSBES.2019.216 / A.S. 1 ff. sowie VSBES.2019.226 / A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit November 2015 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounder / Mitarbeiter Lager in einem Sport-Outlet sowie für sämtliche angepassten Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Als angepasst gälten körperlich leichte, gelegentlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbetätigung, welche abwechslungsreich seien und nur eine kurze Aufmerksamkeitsspanne erforderten. Eingliederungsmassnahmen würden gegenwärtig im Atelier der Stiftung F.___ im geschützten Rahmen durchgeführt. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien deshalb zurzeit nicht angezeigt. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens werde dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 15 % Rechnung getragen. Der Invaliditätsgrad betrage 53 %. Abweichend vom Vorbescheid rechtfertige es sich, beim Invalideneinkommen auf den Sektor 3 Dienstleistungen (Ziff. 45 – 96) und nicht auf das Total abzustellen. Dem Erfordernis, dass die Tätigkeiten wegen dem bestehenden ADHS abwechslungsreich sein müssten, könne im Dienstleistungssektor im Kompetenzniveau 1 mehr Rechnung getragen werden als im Sektor 2 Produktion.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers nehme man wie folgt Stellung: Das eingeholte bidisziplinäre Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde auf November 2015 gelegt, weil der Beschwerdeführer im November 2015 eine Entzugsbehandlung in der Klinik in [...] und anschliessend in [...] gemacht habe. Es sei damit überwiegend wahrscheinlich, dass bereits im November 2015 invalidisierende psychische Störungen bestanden hätten. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasse verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelange. Er umfasse auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, bei welchem Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen könnten. Es bestünden beim Beschwerdeführer zwar erhebliche Einschränkungen, dennoch könne nicht gesagt werden, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde. Zu denken sei beispielsweise an eine Allroundertätigkeit, die verschiedene Aufgabenbereiche umfasse. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei angepasst gewesen (Wareneingangskontrolle, Preisanschriften, Warenplatzierung im Rayon, Kontrolle im Rayon). Der Beschwerdeführer habe nach der obligatorischen Schulzeit eine zweijährige Anlehre zum Hauswartmitarbeiter erfolgreich absolviert. In der Folge habe er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Gemäss retrospektiver gutachterlicher Beurteilung habe bei ihm bereits in der Jugend ein ADHS bestanden. Es sei ihm dennoch möglich gewesen, diese Anlehre zu absolvieren. Aus den Akten ergäben sich zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die sich im Alter von 20 / 22 Jahren manifestierende Suchtproblematik wesentlich mitverantwortlich gewesen sei, dass es ihm in Anschluss an die Anlehre nicht gelungen sei, im ersten Arbeitsmarkt dauerhaft Fuss zu fassen. Die letzte Anstellung sei wegen des Konsums von Alkohol und Benzodiazepinen gekündigt worden. Auch bei der Firma G.___ sei es angeblich zu keiner Verlängerung des Temporäreinsatzes gekommen, weil der Beschwerdeführer häufig bereits am Morgen nach Alkohol gerochen habe. Auch die Therapeutin habe festgehalten, aufgrund der Symptomatik und der Alkoholabhängigkeit, die sich entwickelt habe, habe er seine Anstellungen jeweils verloren. Es sei somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Ausbildung in einer IV-rechtlich relevanten Weise eingeschränkt gewesen sei und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können.
In der Beschwerdeantwort (VSBES.2019.216 / A.S. 44) wird ergänzend ausgeführt, dass erst die später auftretende Suchterkrankung den Beschwerdeführer daran gehindert habe, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Suchterkrankung gegebenenfalls Folge des ADHS sei. Wesentlich sei, dass die Suchterkrankung erst später, nach Abschluss der Anlehre, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt habe. Das Valideneinkommen sei daher nicht basierend auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (VSBES.2019.216 / A.S. 10 ff.) entgegenhalten, das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ erfülle die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht. Es sei in Bezug auf die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Die Gutachter würden implizit festhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ADHS Einschränkungen in Bezug auf das Berufsleben erleide. Nicht erklärbar sei, weshalb das ADHS bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde. Es werde nämlich festgehalten, dass es durchaus glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gestörten Konzentrations- und Gedächtnisfunktionen eingeschränkt sein könne, in Alltagssituationen des Berufslebens zurecht zu kommen und sich an Regeln und Abläufe im Alltag anzupassen. Trotz der im Gutachten umschriebenen massiven Einschränkungen und Beeinträchtigungen in praktisch allen Bereichen gelangten die Gutachter zum Schluss, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Zunächst sei nicht nachvollziehbar und auch nicht erklärt, wie die Gutachter zur genannten Einschätzung gelangten. Abgesehen davon könne aufgrund der beschriebenen massiven Einschränkungen klarerweise nicht von einer bestehenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Sodann werde auch der zentrale Punkt der Zumutbarkeit seitens der Gutachter nicht auch nur andiskutiert. Von Invalidität sei auszugehen, wenn der Beschwerdeführer einem durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber auf dem primären Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sei. Hiervon sei klar auszugehen. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der Lage, selbständig zu leben. Auch aus dem Abschlussbericht Eingliederung vom 6. Januar 2017 gehe hervor, dass er zwar gewillt gewesen sei, seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten, jedoch keine verwertbaren Resultate habe liefern können. Schon bei der geschützten Tätigkeit während vier Stunden habe er grosse Mühe, obwohl er viele Pausen machen könne. Die Gutachter äusserten sich zu diesem zentralen Punkt nicht. Diese hätten diesbezüglich Fremdauskünfte der im Rahmen der geschützten Arbeit mit dem Beschwerdeführer betrauten Personen einholen müssen. Es sei im Fall des Beschwerdeführers von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen.
Sofern dennoch von einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte, sei diese klar nicht verwertbar und der Beschwerdeführer habe auch in diesem Fall Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Von Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheine. Vorliegend verhalte es sich genauso. Das von den Gutachtern beschriebene Zumutbarkeitsprofil sei nicht bloss hinsichtlich der in Frage kommenden Tätigkeiten, sondern auch in Bezug auf die zu beachtenden Rahmenbedingungen sehr einschränkend. Weiter sei zu beachten, dass im Fall des Beschwerdeführers im Rahmen der psychischen Störung von einer reduzierten psychischen Stabilität und nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen sei. Entsprechend sei mit einem massiven zeitlichen Aufwand für den Arbeitgeber zu rechnen. Dieser falle umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer nur noch 60 % arbeiten könne und nur eingeschränkt in der Lage sei, Kontakt zu Dritten aufrechtzuerhalten.
Sofern wider Erwarten davon ausgegangen werden sollte, dass eine Restarbeitsfähigkeit bestehe und diese verwertet werden könne, sei das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen. Der Beschwerdeführer leide gemäss Gutachten bereits seit seiner Kindheit an dem ADHS. Es reiche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, dass eine versicherte Person zureichende berufliche Kenntnisse erworben habe, vielmehr sei zu prüfen, ob sie diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch verwerten könne. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Suchterkrankung in Zusammenhang mit dem ADHS stehe. Der Beschwerdeführer habe auf dem ersten Arbeitsmarkt klarerweise nicht Fuss fassen können. Daran ändere auch die Tatsache, dass er verschiedene Stellen gehabt habe, nichts. Denn er habe keine davon behalten können. Die längste Anstellung habe eineinhalb Jahre gedauert und sei aufgrund der Suchtproblematik gekündigt worden. In diesem Sinne stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen des bereits im Kindesalter aufgetretenen ADHS und der damit einhergehenden Suchterkrankung seine erworbenen Fähigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwerten könne.
Sodann sei vom Invalideneinkommen ein höherer leidensbedingter Abzug vorzunehmen und zwar ein maximaler von 25 %. Er sei seit Jahren keiner Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen. Eine Tätigkeit, in welcher er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte, müsste in erheblichem Masse leidensadaptiert ausgestaltet sein. Auch der RAD führe aus, dass das Zumutbarkeitsprofil erheblich eingeengt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen sei, was rechtsprechungsgemäss schon einen Abzug von 10 % rechtfertige. Weiter könne er nur noch Teilzeit arbeiten und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Weiter hielten die Gutachter fest, dass Probleme bei der Eingliederung bestünden, die durch das Störungsbild bedingt seien. Hieraus ergäbe sich mindestens eine Dreiviertelsrente.
Sollte wider Erwarten nicht vom Dargelegten ausgegangen werden, sei zu konstatieren, dass bei im Übrigen derart mangelhaften Abklärungen des medizinischen Sachverhalts der Fall nicht ohne weitere Abklärungen abgeschlossen werden könne. Es wären weitere Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit bzw. Verwertbarkeit vorzunehmen.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2004 (IV-Nr.12) geltend gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 6. Juni 2016, IV-Nr. 12), was hier im Dezember 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach fr.estens ab 1. Dezember 2016 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3 Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1 Gemäss Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 7. Juni 2016 (IV-Nr. 10) befand sich der Beschwerdeführer vom 9. Februar bis 7. Juni 2016 in stationärer Behandlung. Folgende Diagnosen wurden gestellt:
- Opiatabhängigkeit, substituiert
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung
- Hypnotikaabhängigkeit, aber in beschützender Umgebung
- Schädlicher Gebrauch von Kokain
- Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
- Panikstörung
- Soziale Phobie
- Z.n. mehreren epileptischen Anfällen, Besserung unter Therapie mit Depakine
- Eisenmangelanämie
- Mittelschweres bis schweres, sensomotorisches, axonal-demyelinisierendes Karpaltunnelsyndrom links
- Übergewicht
Nachdem der Beschwerdeführer seit etwas mehr als zwei Jahren zahlreiche Entzugsbehandlungen durchgeführt und sich seine Situation gleichwohl immer mehr verschlechtert habe, wolle er nun endlich den Weg aus der Sucht zurück in ein stabileres Leben finden. Nach dem Eintritt sei schnell deutlich geworden, dass der Konsum durch Selbstmedikation zur Linderung von sozialphobischen Symptomen und Panikattacken sowie zur Betäubung negativer Emotionen entstanden sei. Im Verlauf der Therapie habe eine deutliche Besserung betreffend Umgang mit der Sozialphobie erzielt werden können. Während des Aufenthalts sei der Beschwerdeführer auch körperlich immer wieder angeschlagen gewesen, so dass die Teilnahme an Therapieprogrammen nicht immer möglich gewesen sei. Er habe jedoch stets versucht, das Beste aus seiner Situation zu machen. Im Verlauf des Aufenthalts sei es zu zwei Rückfällen mit Alkohol und Codein gekommen. Die Aufarbeitung dieser Rückfälle habe gezeigt, dass die Funktion des Konsums im Rückfall auf die Verdrängung von negativen Emotionen und Überforderung im Alltag zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer kehre nach dem Aufenthalt in seine Wohnung zurück und habe bereits einen Termin mit seiner behandelnden Psychiaterin vereinbart.
5.2 Im Arztbericht des Hausarztes, med. pract. I.___, vom 20. Januar 2017 (IV-Nr. 20), werden diese Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Soziale Phobie
- Bipolare Störung, Depression mit Panikstörung
- Opiatabhängigkeit, substituiert
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent
- Status nach mehreren epileptischen Anfällen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Nikotinabusus
- Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Eisenmangelanämie
Der Beschwerdeführer sei seit 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Depression habe sich 2014 rapide verschlechtert mit zunehmender Polytoxikomanie.
5.3 Med. pract. J.___, die behandelnde Psychiaterin, stellt in ihrem Arztbericht vom 7. März 2017 (IV-Nr. 22) folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
- Panikstörung
- Soziale Phobie
- Opiatabhängigkeit, substituiert
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 2012. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Behandlung erfolge seit dem 31. Januar 2014 bis auf weiteres. Der Beschwerdeführer sei schon als Kind ängstlich gewesen und habe in der Schule Schwierigkeiten gehabt wegen Konzentrationsproblemen. Seit der Adoleszenz bestünden eine depressive Symptomatik sowie Angst- und Panikzustände. Es sei zu einer «Selbstbehandlung» mit Alkohol, Cannabis und Benzodiazepinen gekommen. Seit 2014 habe es mehrfache Hospitalisationen und Entzüge gegeben, zweimal Langzeitbehandlung. Der Beschwerdeführer leide unter Angst- und Panikzuständen, habe Angst vor Menschen oder davor, aus dem Haus zu gehen. Des Weiteren habe er Ein- und Durchschlafstörungen sowie Albträume. Aufmerksamkeit und Konzentration seien ausreichend vorhanden, es bestünden keine formalen Denkstörungen, Ich-Störungen oder ein Wahn. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt vorhanden. Der Beschwerdeführer sei teilweise niedergestimmt, bedrückt, ängstlich, hoffnungslos, habe Schuld- und Insuffizienzgefühle. Die Möglichkeit einer beruflichen Integration sei derzeit und zumindest in den nächsten Jahren nicht absehbar. Es liege eine comorbide Alkoholabhängigkeit vor, mit Abstinenz seit November 2016. Weiterhin bestehe eine seit Oktober 2015 mit MST substituierte Opiatabhängigkeit. Seit der späten Jugend lägen ein depressives Syndrom und eine Angststörung sowie soziale Phobie vor. Dadurch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführer komme regelmässig zur psychotherapeutischen Behandlung. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe derzeit unabhängig von der Sucht. Die Sucht sollte als sekundär angesehen werden im Sinne einer Folge der vorbestehenden, nicht erkannten und nicht behandelten psychischen Leiden.
5.4 Im Bericht zur am 23. August 2017 durchgeführten Polysomnographie von Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___, Interdisziplinäres Schlafmedizinisches Zentrum M.___, vom 6. September 2017 (IV-Nr. 30.2) werden als Diagnosen eine schwere komplexe nächtliche Ventilationsstörung (mit / bei Apnoe-Hypopnoe-Index 54/h, Desaturationsindex 56/h, minimaler Sättigung 84 %, Summer aller Entsättigungen 26.2 %; mit einer Episode von Schlaftrunkenheit und wesentlichem Medikamenteneffekt mit auch zentraler Hypoventilation), eine Hypersomnie mit stark verkürzter Einschlaflatenz, ein Verdacht auf Epilepsie mit vorwiegend nächtlichen generalisierten Anfällen (nächtliche Zuckungen und gehäuft morgendlicher Zungenbiss unklarer Aetiologie), ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom mit Substanzgebrauch und Polytoxikomanie sowie eine depressive Störung diagnostiziert. Es finde sich eine komplexe nächtliche Ventilationsstörung, wobei ein wesentlicher Anteil zentral durch die hohen Dosierungen der Opiate bedingt sein dürfte. In Rückenlage seien teilweise auch obstruktive Apnoen registrierbar, zudem phasenweise eine Cheyne-Stokes-Atmung. Dies könnte die bisher unklaren nächtlichen Episoden erklären, indem eine Episode mit Schlaftrunkenheit aufgetreten sei, von der der Beschwerdeführer am Folgetag keine Erinnerung gehabt habe. Während dieser Episode habe keine epileptiforme EEG-Aktivität stattgefunden.
5.5 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle C.___ bidisziplinär begutachten lassen (IV-Nr. 30.1).
5.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten sind folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten: In letzter Zeit gehe es ihm nicht so gut, man überlege, ihn wieder in die Klinik zu schicken. Es liege eine Depression vor, er habe in der Zwischenzeit aber keine Drogen oder sonstigen Stoffe genommen. Vor drei oder vier Monaten sei er im Spital in [...] vorstellig geworden, er habe starke Schmerzen gehabt. Es sei u.a. eine Thrombopenie festgestellt worden. Seine Psychiaterin habe ihm Xanax verordnet, wenn die Beschwerden ganz schlimm würden. Auch nehme er Depakine. Alkohol trinke er keinen mehr. In der Kindheit sei er bis zur 3. Klasse bei der Schulpsychologin in Behandlung gewesen. Diese habe eine Lernschwäche diagnostiziert. Danach habe er in die Kleinklasse gewechselt. Er sei zappelig gewesen und habe nichts behalten können. Jetzt sei es mit dem Lesen besser, trotzdem müsse er Texte manchmal zweimal lesen. Seit dem 20. oder 22. Lebensjahr habe er Suchtprobleme, habe gekifft, Codein, Benzos, Alkohol und Kokain zu sich genommen. Seit der Kindheit leide er auch unter Ängsten. Momentan erhalte er MST als Drogenersatz. Seine Eltern kümmerten sich um ihn und besuchten ihn regelmässig. Eine Freundin habe er nicht, die letzte Beziehung sei drei Jahre her. Damals sei es gesundheitlich mit ihm bergab gegangen. Er sei total abgestürzt. In der Kindheit habe er viel Schönes, aber auch viel Schlechtes erlebt. Mitschüler hätten ihn erpresst und gemobbt, Mitschüler und Lehrer hätten ihn viel geschlagen. Bei den Eltern und Grosseltern sei es ihm aber gut gegangen. Er habe immer zwei bis drei Kollegen gehabt, mit denen er einen intensiveren Umgang gehabt habe. In der Klasse sei er aber ein Einzelgänger gewesen, Schule ein Horror. Nach der Schule habe er eine Anlehre als Hauswart gemacht. Seit März 2013 sei er im Atelier in der Stiftung F.___. Dort könne er kurze Pausen machen, wenn es nötig sei. Er stehe auch nicht so unter Druck wie bei einer normalen Arbeitstätigkeit. Seit November 2016 wohne er in einer WG und er werde regelmässig psychiatrisch betreut. Alleinsein funktioniere bei ihm nicht. Er würde gerne Hobbys nachgehen, dies gehe jedoch nicht mehr. Er sei seit drei Jahren in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. 2014 / 2015 sei er zum Entzug in der Klinik N.___ gewesen. Er habe damals auch halluziniert, sei weggelaufen, habe Panik gehabt. Er sei insgesamt zehnmal in der psychiatrischen Klinik hospitalisiert worden. Danach habe er sich in einer Suchtbehandlung in [...] befunden. Im November 2016 habe es noch zwei kürzere Aufenthalte in der Psychiatrischen Klinik gegeben. In der Stiftung F.___, wo er jetzt sei, gefalle es ihm gut.
Bei der Auswertung des ADHS-Tests falle auf, dass der Beschwerdeführer angebe, häufig Flüchtigkeitsfehler bei der Arbeit zu machen. Er habe auch Schwierigkeiten, sich längere Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren. Er höre häufig nicht zu, wenn er direkt angesprochen werde. Er habe Schwierigkeiten, Aufgaben und Aktivitäten zu organisieren und es falle ihm auch schwer, sich an Termine zu halten. Aufgaben, die andauernde geistige Anstrengungen erforderten, vermeide er. Er zappele mit den Beinen, rutsche auf dem Stuhl hin und her und müsse häufig aufstehen in Situationen, in denen erwartet werde, dass man sitzen bleibe. Er habe Schwierigkeiten, sich alleine zu beschäftigen, unterbreche Tätigkeiten häufig, habe keine Geduld irgendwo anzustehen. Zeitweile habe er schon mit sich selber geredet, halluziniert. Er fühle sich im Moment nicht im Stande, länger als vier Stunden zu arbeiten. In der Nacht erwache er bis zu viermal. Er rauche dann und gehe wieder zu Bett. Er schlafe dann ein, erwache aber wieder. Das gehe manchmal im Stundentakt so. Auch habe er stärkere Stimmungsschwankungen. Er fühle sich dann von der Stimmung her gedrückt, psychomotorisch unruhig, wütend, traurig und ohne Antrieb, habe keine Lust auf etwas. Er habe sich auch schon selbst verletzt. Müde sei er immer.
Seinen Tagesablauf schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: Er stehe zwischen 6.30 und 7.00 Uhr auf, frühstücke und gehe um 7.25 Uhr aus dem Haus. Er gehe mit dem Bus zur Arbeit, wenn es ihm schlechter gehe mit dem Mofa. Um 8.00 Uhr beginne er mit der Arbeit, diese dauere bis 11.55 Uhr. Von 13.00 bis 16.00 Uhr arbeite er wieder. Dann fahre er nach Hause. Manchmal gehe er auch zu Fuss. Anschliessend sitze er zu Hause vor dem Fernseher. Das Nachtessen finde mit der Gruppe um 18.30 Uhr statt. Auch er müsse dieses im Wechsel zubereiten. Wenn es ihm schlecht gehe, mache er nur Fertigprodukte warm. Am Abend mache man eine Gruppensitzung. Anschliessend sehe er fern, bis er müde werde. Schlafen gehe er meist zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Bei ihm im Zimmer laufe der Fernseher die ganze Nacht. Er hoffe, dass er später wieder arbeiten könne. Er habe auch Pläne für die Zukunft, würde gerne eine Familie gründen später, auch wenn er momentan keine Lust auf Sex habe, dies sei momentan gar nicht möglich.
Der psychiatrische Gutachter erhebt folgende objektive Befunde: Der Beschwerdeführer ermüde gegen Ende der Exploration, er vermittle insgesamt einen authentischen Eindruck. Affektiv sei er leicht gedrückt, dennoch nicht ohne Hoffnung und Perspektiven. Es bestehe eine leichte psychomotorische Unruhe. Ich-Störungen liessen sich gegenwärtig keine eruieren. Störungen schienen aber zeitweise vor der Umstellung auf MTS aufgetreten zu sein. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei leicht reduziert, speziell in der zweiten Hälfte der Untersuchung. Relevante Auffassungsstörungen gebe es nicht, doch sei die Konzentration stellenweise reduziert und es lägen leichte Merkfähigkeitsstörungen vor. Das formale Denken sei leicht gelockert. Das Intelligenzniveau sei unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungssituation, der Schulbildung, des beruflichen Werdegangs sowie der allgemeinen Sozialisation als durchschnittlich differenziert anzusehen. Beim Beschwerdeführer bestehe stellenweise eine leicht negativ getönte Befindlichkeit, die Stimmung sei leicht gedrückt. Am Gespräch sei er emotional beteiligt und könne gut mitschwingen. Aktive Suizidgedanken seien nicht explorierbar und auch nicht indirekt erkennbar. Hinsichtlich der Persönlichkeit lägen abhängige, ängstliche, phobische, selbstunsichere, empfindsame, schizoide, wohl zeitweilig auch emotional instabile Denk- und Verhaltensweisen vor, die auf eine Reaktion auf Stimmungen zurückzuführen seien. Zeitweilig und situationsabhängig bestehe eine Stimmungslabilität. Insgesamt scheine ein instabiles Selbstbild zu bestehen mit zum Teil bestehenden Störungen der Selbstwahrnehmung, auch einer Tendenz zur Selbstabwertung und Neigung zur Selbstverletzung. Zwänge von Alltagsrelevanz lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer berichte über eine phobische Reaktion in grösseren Menschenansammlungen, die einer sozialen Phobie entsprechen könnte. Er sei in der Untersuchungssituation kooperativ, für die gegenwärtige Tätigkeit im Atelier gut motiviert. Eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt traue er sich jedoch nicht zu.
5.5.2 Im neurologischen Teilgutachten wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, er sei vor ca. zwei Jahren links am Karpaltunnel operiert worden. Es gebe hieraus immer noch residual gewisse Sensibilitätsstörungen an den Langfingern D2 bis D4, geringfügig auch am Daumen. Schmerzen im Handgelenk bestünden nicht. Nach einem komplexen Unterarmbruch links vor 15 Jahren sei eine Einschränkung in der Mobilität geblieben. Bezüglich der Beine bestehe eine gewisse Verhärtung in der Fusssohle rechts, schmerzhaft beim Stehen und Gehen. Diese Beschwerden bestünden seit einem halben Jahr und er gehe jetzt zur Physiotherapie. Bei der Frage nach Kopfschmerzen oder Schwindel bejahe der Beschwerdeführer einen unspezifischen Schwindel. Ebenfalls beschreibe er eine Neigung zur Müdigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit. Zudem gebe es beim Einschlafen oder im Schlaf ein Zucken am ganzen Körper. Spontan berichte er, dass manchmal auch beide Arme einschliefen, gelegentlich ein Bein. Kopfschmerz werde weitestgehend verneint. Allenfalls einmal im Quartal könne auch ein starker Kopfschmerz bestehen, dies während ca. zwei Tagen, gepaart mit Lichtempfindlichkeit, Aufsuchen von dunklen Räumen, begleitend Übelkeit und pulsierendem Kopfschmerz. Rückenschmerzen würden auf Nachfrage bestätigt, dies schon seit der Jugend, vermehrt aber seit drei Jahren. Erst seit einer zuletzt durchgeführten Behandlung mit zwei Injektionen habe sich dies nun gebessert. Sensibilitätsstörungen an den Füssen würden verneint. In der Schule sei bei ihm aufgefallen, dass er deutliche Einschränkungen im Bereich der Konzentration habe. Er habe schlecht lesen und rechnen können, letzteres könne er nur im einstelligen Bereich. Beim Schreiben verdrehe er Wörter und Buchstaben. Damals beim Lesen einer Seite habe er meist schon auf der nächsten Seite nicht mehr gewusst, was er gelesen habe. Er sei ausgesprochen ablenkbar gewesen. Auch weiterhin habe er Probleme, sich zu konzentrieren und zu fokussieren. Häufig mache er etwas nicht fertig, habe aber auch Ängste etwas falsch zu machen. Er könne Aufgaben und Aktivitäten überhaupt nicht organisieren, habe Mühe, Termine oder Fristen einzuhalten, vermeide Aufgaben mit längerer geistiger Anstrengung. Er zapple häufig mit den Füssen, rutsche auf dem Stuhl herum. Teilweise stehe er in Situationen, in denen man Sitzenbleiben müsse, auf und fühle sich oft innerlich unruhig. Manchmal habe er auch Schwierigkeiten sich ruhig zu beschäftigen. Gegenüber einer gut bekannten Person könne er auch übermässig viel reden. Er rede oft schnell dazwischen, platze mit der Antwort heraus, bevor die Frage gestellt sei. Er könne nur sehr schwer abwarten, bis er im Gespräch an der Reihe sei. All diese Symptome seien allesamt deutlich formal auch vor dem 12. Lebensjahr aufgetreten. Dies habe auch im beruflichen Bereich oder im sozialen Umfeld stets Schwierigkeiten bereitet. Er habe vielfache Arten von Dummheiten gemacht, clownartiges Verhalten gezeigt. Dieses sei schon vor dem Beginn der Mobbing-Problematik vorhanden gewesen. Im Rahmen der Angstsituationen habe er im beruflichen Umfeld begonnen, diese mit Codein zu unterdrücken, um überhaupt arbeitsfähig zu sein. Er habe sich teilweise sogar selbst verletzt, um nicht zur Arbeit zu müssen, die aus Angst «vor den Ängsten». Wenn er Codein oder Benzodiazepine genommen habe, sei er lockerer gewesen und habe unter die Leute gehen können. Cannabis habe ihn zwar beruhigt, aber die Kognition nicht verbessert. In Menschenmengen werde ihm weiterhin schwindelig. In besonderer Höhe habe er ein komisches Gefühl, eine spezielle Tierphobie habe er nicht. Er habe das Problem, dass seine Stimmung sehr stark schwanke, teilweise maniform werde, dann wieder ins depressive abgleite. Die Zykluslänge könne eine Woche bis einen Monat betragen. Es gebe auch Phasen mit Mischstimmung.
Es werden folgende objektive Befunde vom neurologischen Experten erhoben: Der Hirnnervenstatus sei unauffällig. Bezüglich Sensibilität würden lediglich an den Fingern der linken Hand eine geringfügige Hypästhesie und Hypalgesie angegeben im Sinne eines Residuums nach CTS-Dekompression vor zwei Jahren. Es bestünden keine Tinel-Zeichen über dem Karpaltunnel und kein Phalen-Zeichen, die motorischen Funktionen seien intakt. Bei der Prüfung des muskuloskelettalen Status zeigten sich eine leichte Beinlängendifferenz rechts von -2 cm, eine diskrete langgeschwungene Skoliose sowie eine Druckdolenz insbesondere in Etage LWK 4/5 bds. mit auch leichter Klopfempfindlichkeit. Die Lasègue-Prüfung sei ohne radikuläre Ausstrahlung, jedoch insgesamt mit Muskelverkürzung und dadurch eingeschränkter Beweglichkeit. Es bestehe eine diskrete Einschränkung der Aussenrotation des linken Unterarms. An der rechten Fusssohle sei eine umschriebene leichte derbe Verdickung der Plantarfaszie feststellbar und druckdolent.
5.5.3 Insgesamt erheben die Gutachter in der bidisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen:
Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung, aktuell im Vordergrund stehende affektive Begleitsymptome und Aktivitätsstörungen F61
- Sonstige gemischte Angststörung F41.3
- Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen F19.22 (gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm [kontrollierte Abhängigkeit], jedoch zeitweilig Neigung zum Beikonsum [sekundäre Abhängigkeitserkrankung])
Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:
- Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität und Störungen des Sozialverhaltens F90.1
- Kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten F81.3
- Passagere polymorphe psychotische Störung bei Gebrauch psychotroper Substanzen F19.5 (inzwischen abgeklungen)
- Episodische Migräne teilweise mit visueller Aura
- Status nach CTS-Dekompression links
- Unspezifische Lumbalgie
- Leichte Plantarfasziitis rechts
- Ausgeprägtes Schlafapnoe-Syndrom (AHI 56/h)
6. Die Beschwerdegegnerin stellt in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise.
6.1
6.1.1 Inhaltlich leitet der psychiatrische Gutachter in seiner Beurteilung die von ihm gestellten Diagnosen nachvollziehbar her, so wird die Diagnostik denn auch nicht bestritten (sofern es nicht um die Relevanz der Diagnose für die Arbeitsfähigkeit geht). Es wird angegeben und als plausibel erachtet, dass der Beschwerdeführer selber seine Suchtproblematik auf die schulischen Probleme und die Schwierigkeiten mit seinen Mitschülern und Lehrern in der Kindheit / Jugend zurückführe bzw. durch den Gebrauch von Suchtmitteln sich selber zu behandeln versucht habe. Paranoide Ideen und Halluzinationen habe er nur in Zusammenhang mit dem Entzug von Subutex gehabt. Aufgrund der anamnestisch angegebenen ausgeprägten psychomotorischen Unruhe wie auch des Clown-Verhaltens in der Kindheit mit unangemessenen Handlungen sei vom damaligen Bestehen von Störungen des Sozialverhaltens auszugehen. Solche gälten seit Langem als etablierte Prädiktoren für das Entstehen eines Drogenabusus. Würden über einen Zeitraum von zwölf Monaten wiederholt wenigstens drei Substanzgruppen konsumiert, ohne dass eine Substanz für sich alleine dominiere, bestehe eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch, wenn die Substanzaufnahme wahllos erfolge. Dies sei vorliegend gegeben. Der Gutachter führt weiter aus, solche Patienten hätten in der Regel eine mehrjährige «Drogenkarriere» hinter sich und wiesen neben dem Abhängigkeitssyndrom häufig diverse andere Komorbiditäten auf. Der Verlauf einer Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung sei schon in der Kindheit durch ein hohes Mass an komorbid auftretenden Störungen gekennzeichnet. Es seien vielfältige psychische Begleiterkrankungen zu beobachten und es bestehe oft eine hohe Symptomüberschneidung mit anderen Störungsbildern. Beim Beschwerdeführer lägen klinisch und unter Einbezug des strukturierten klinischen Interviews SKID-II abhängige, ängstliche, phobische, selbstunsichere, empfindsame, schizoide, wohl zeitweilig auch emotional instabile Denk- und Verhaltensweisen vor, die auf eine Reaktion auf Stimmungen zurückzuführen seien. Zeitweilig und situationsabhängig bestehe bei ihm eine Stimmungslabilität. Es scheine ein instabiles Selbstbild gegeben zu sein mit zum Teil vorliegenden Störungen der Selbstwahrnehmung, auch mit Tendenz zu Selbstabwertung und Neigung zu Selbstverletzung. In der Vergangenheit seien durch toxische Vorgänge delirante Symptome mit paranoiden Vorstellungen und vorübergehenden halluzinatorischen Symptomen aufgetreten. Insgesamt ergäben sich in der Persönlichkeitsdiagnostik Hinweise auf vorwiegende Störungen im Cluster C, jedoch in geringerem Mass auch im Cluster A und B. Dabei handle es sich beim Beschwerdeführer durchaus um ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweiche. Die Störungen manifestierten sich im Bereich der Kognition, der Affektivität, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle. Die Verfügbarkeit psychischer Funktionen sei zum Teil gestört, so die Selbstregulation. Die defizitäre Strukturbildung manifestiere sich konkret in mangelhaft ausgebildeten Ich-Funktionen, einer unreifen Abwehrorganisation und in unreif gestalteten Objektbeziehungen. Auf der Ebene der Ich-Funktionen handle es sich vorrangig um Störungen der Emotionsregulierung, der Mentalisierung und der Ich-Integration. Es erscheine auch durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gestörten Konzentrations- und Gedächtnisfunktionen eingeschränkt sei sowie Probleme damit habe, in Alltagssituationen des Berufslebens zurecht zu kommen und sich an Regeln und Abläufe im Alltag anzupassen. Gegenwärtig bestehe ein durchschnittliches bis unterdurchschnittliches Niveau der individuellen Funktions- und Leistungsfähigkeit bezogen auf das intraindividuelle Vergleichsniveau. Hinweise für eine Aggravation oder Simulation gebe es nicht. Die geklagten Beschwerden wirkten glaubhaft. Im Rahmen dieser psychischen Störungen sei beim Beschwerdeführer von einer reduzierten psychischen Stabilität und nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen, hält der psychiatrische Gutachter weiter fest. Es bestünden eine reduzierte Dauer-Aufnahmefähigkeit und zum Teil reversible Veränderungen der höheren kognitiven Funktionen. Gegenwärtig könne der Beschwerdeführer nur eingeschränkt Neues lernen, Probleme lösen, mit Stress und Krisensituationen adäquat umgehen, die tägliche Routine planen und durchführen. Die Tagesstrukturierung sei mit seiner Arbeit im Atelier zwar erhalten, die Kommunikation jedoch reduziert. Weiter bestünden Beeinträchtigungen der Selbstversorgung. Der Beschwerdeführer sei nur eingeschränkt in der Lage, Beziehungen aufrechtzuerhalten und Kontakte zu Dritten aufzunehmen. Er habe soziale Ängste. In diesem Zustand sei er nur bedingt in der Lage, erwerbstätig und dauerhaft unabhängig sowie wirtschaftlich eigenständig zu leben. Der psychiatrische Gutachter diskutiert auch die Vorakten und hält dazu fest, dass die toxisch bedingten paranoiden / halluzinatorischen Symptome beim Beschwerdeführer reversibel gewesen seien. Sofern es ihm gelinge, seinen passiven Lebensstil mit sozialem Rückzug durch Aktivitätsaufbau und Verhaltensaktivierung zu korrigieren, er dabei seine Veränderungswünsche definiere und durch eine aktivere Lebensführung bestrebt sei, die Aktivitätsdefizite zu überwinden, könne auch prognostisch von weiteren positiv nachhaltigen Veränderungen ausgegangen werden. Die Sucht sei indessen als sekundäres Geschehen zu erachten. Beim Beschwerdeführer ergäben sich in der Vergangenheit infolge seines Temperaments, der abnormen Erlebnisreaktionen im Rahmen des bestehenden ADHS und der Lernstörung sowie seiner auffälligen Sozialisation im Rahmen der lebensgeschichtlichen Besonderheiten, u.a. auch der langjährigen Sucht und des geringen strukturellen Integrationsniveaus, eine ungünstige Persönlichkeitsentwicklung. Diese äussere sich in den Bereichen Kognition, Affektivität und zwischenmenschliche Beziehungen sowie der Art des Umgangs mit ihnen. Von einer bipolaren Störung, wie sie in der Vergangenheit auch schon diagnostiziert worden sei, sei jedoch eher nicht auszugehen, weil Verlauf und Ausprägung der affektiven Symptomatik eher durch den unterschiedlichen Substanzgebrauch bestimmt seien. Aus psychiatrischer Sicht seien die Störungen zumindest zum Teil veränderbar, trotz der gegenwärtig noch vorhandenen Probleme der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit. Es sei anzunehmen, dass diese durch einen besseren Aktivitätsaufbau im Alltag, insbesondere durch eine Verhaltensaktivierung zur positiven Veränderung der Balance führen könne, sukzessive aber auch zur Verbesserung des Engagements und der Routine auch auf der (beruflichen) Leistungsebene erheblich beitragen werde. Somit bestünden gegenwärtig durchaus positive Aussichten auf eine Veränderung in beruflicher Hinsicht, wenn der Beschwerdeführer auf die «Selbstmedikation» verzichte und sich kontinuierlich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln lasse. So könnte er durchaus wieder in der Lage sein, einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Folglich könne die eher negativistische, prognostisch ungünstige Sichtweise der behandelnden Ärzte nicht nachvollzogen werden. Auch diese Einschätzung erweist sich als plausibel.
6.1.2 Die bei den gegebenen Diagnosen vom Bundesgericht geforderte Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281) lässt sich anhand des psychiatrischen Gutachtens vornehmen. Der Gesundheitsschaden bzw. die Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde wird in der Beurteilung eingehend diskutiert und dargelegt, inwiefern dieser Gesundheitsschaden bzw. die Funktionseinschränkungen konkret Einfluss nehmen. Die Behandlung in der Vergangenheit wird gutachterlich nicht als lege artis angesehen. Hier nimmt Dr. med. E.___ vor allem Bezug auf die vom Beschwerdeführer betriebene «Selbstbehandlung» mit Betäubungsmitteln. Die Kooperation bei bisher erfolgten Therapien erachtet er als mässig. Es lässt sich aus der Aktenlage nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich notwendiger Behandlungsmassnahmen jeweils unkooperativ gewesen wäre. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz besteht sodann auch aus gutachterlicher Sicht nicht, jedoch werden der Zugang und die Akzeptanz zu dieser als noch ambivalent angesehen. Weiter bestehen aus Sicht des psychiatrischen Experten noch nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen, so eine Überprüfung und allfällige Anpassung der gegenwärtigen Substitutionsbehandlung, eine Behandlung des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms und in diesem Zusammenhang auch ein Überdenken der Medikation. Bezüglich Letzterer sei auch das seit Kindheit bestehende ADHS mit zu berücksichtigen. Invaliditätsfremde Faktoren spielten im vorliegenden Fall in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nur eine marginale Rolle, ohne Beeinflussung der Bewertung der Arbeitsfähigkeit in der Gesamtheit, und eine Aggravation könne ausgeschlossen werden. Zum vorhandenen Suchtleiden wird festgehalten, dass die vorangegangen psychischen Störungen Krankheitswert besitzen und damit in Zusammenhang stehen, das Suchtleiden also sekundär ist bzw. diese Störungen zum Suchtleiden geführt haben. Hinsichtlich Komorbidität sind umfassende Wechselwirkungen zwischen allen gestellten Diagnosen gegeben. Das Persönlichkeitsbild wird in der gutachterlichen Beurteilung ebenfalls umfassend gezeichnet, es wird eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden. Die Persönlichkeitsstörung hat entsprechend Einfluss auf die persönlichen Ressourcen. Es liegen in Zusammenhang mit den psychiatrischen Diagnosen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen der persönlichen Ressourcen vor. Zu seinen Eltern hat der Beschwerdeführer zwar ein gutes Verhältnis und erfährt dort auch Unterstützung, was als familiäre Ressource gewertet werden kann. Ansonsten muss zum sozialen Kontext aber festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine wirkliche Teilhabe am sozialen Leben hat. Er lebt in einer (betreuten) Wohngemeinschaft, was zu funktionieren scheint, ansonsten pflegt er einen eher monotonen Tagesablauf mit der vierstündigen Arbeit im Atelier und sonst keinen weiteren Tätigkeiten. Der Gutachter hält hier fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch motiviert werden müsste, etwas aktiver zu werden. Im Hinblick auf die Behandlungsoptionen sollte sein Zustand nicht als stationär angesehen, sondern versucht werden, ihn zu etwas mehr Aktivität zu ermutigen. Zur Konsistenz wird im Gutachten schliesslich festgehalten, dass sich weder reproduzierbare negative Antwortverzerrungen noch widersprüchliche Angaben oder willentlich verfälschten Aussagen sowie Leistungsinkonsistenzen fänden. Die Angaben des Beschwerdeführers stimmten weitgehend mit dem aktuellen Interpretationszusammenhang überein. Auswirkungen der Funktionsstörungen ergäben sich in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Auch vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei das Aktivitätenniveau schon reduziert gewesen. Es lassen sich somit keine Inkonsistenzen erkennen. Die gegebenen Funktionsstörungen wirken sich in allen Lebensbereichen aus, was sich auch aus der Biografie des Beschwerdeführers herauslesen lässt. Das Aktivitätenniveau war auch vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit schon reduziert. Ein Leidensdruck ist ebenfalls erkennbar.
6.2 Der neurologische Gutachter legt in seiner Einschätzung einleuchtend dar, dass bezüglich einer Sensibilitätsstörung der linken Hand im klinischen Untersuchungsbefund residuale Defizite in noch geringem Umfang vorhanden seien. Es ergäben sich aber keine Zeichen einer reduzierten Motorik, auch die feinmotorischen Funktionen seien durchaus normal. Anamnestisch angegebene und nachvollziehbare Einschränkungen bei sehr feinen, taktilen Funktionen erfordernden feinmotorischen Funktionen seien nicht bedeutsam für die Arbeitsfähigkeit. Auch im Hinblick auf ein nur auf Nachfrage eruierbares lumbales Rückenschmerzsyndrom seien die Funktionen, insbesondere Sitzen und wechselbelastende Tätigkeiten, nicht eingeschränkt. Lediglich bei statischer Belastung (Gewichtslimite über 10 kg) würden die Beschwerden zunehmen. Ein statisch-myalgischer Rückenschmerz sei bei dieser Befundlage sehr gut vorstellbar. Schwere Tätigkeiten sollten deshalb vermieden werden. Sensomotorische Defizite radikulärer Art seien ohnehin nicht feststellbar. Auch bezüglich Kopfschmerzen sei eine nur auf Befragen eruierbare, bislang nicht diagnostizierte gelegentliche episodische Migräne, selten auch mit visueller Aura, zu attestieren. Diese Ausprägung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aktuell stehe der Beschwerdeführer in Behandlung wegen einer leichten Plantarfasziitis rechts. Dauerhaftes Gehen und langes Stehen seien aktuell eher eingeschränkt. Zusammenfassend seien aus somatischen Aspekten heraus körperlich leichte, gelegentlich leicht bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten, idealerweise in Wechselbetätigung, überwiegend sitzend, gelegentlich stehend und gehend, gut zumutbar und möglich. Diese Beurteilung erweist sich als stimmig. Weit im Vordergrund stehen für den neurologischen Gutachter die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wobei sich aus der Biografie (insbesondere der Schulanamnese) aus neurologischer Sicht der klare Hinweis darauf feststellen lasse, dass beim Beschwerdeführer bereits in früher Jugend die Kriterien für die Diagnose eines kombinierten ADHS erfüllt gewesen seien. Auffallend sei dabei, dass die Hyperaktivität und die Konzentrationsschwierigkeiten schon bestanden hätten, noch bevor sich später die vom Beschwerdeführer beschriebenen Mobbing-Situationen entwickelt hätten. Entsprechend der damals schon bestehenden Hyperaktivitäten und Teilleistungsstörungen sei es nachvollziehbar, dass sich dann auch entsprechende, ängstliche, soziophobe Entwicklungen eingestellt und ausgeprägt hätten. Die Folgen dieser Ängstlichkeit nenne der Beschwerdeführer auch nachvollziehbar als Grund für seine Suchtentwicklung. Die Symptome der ADHS bestünden fortgesetzt, sie seien nun jedoch stark überlagert durch die Angstaspekte und die Stimmungsschwankungen. Gegenwärtig bestünden auch Schwierigkeiten mit starker Ermüdung und Ermüdbarkeit, was sich in der Untersuchungssituation bestätige. Der nachträglich eingegangene Befund, der in der somnologischen Abklärung erhoben worden sei, erkläre grösstenteils die Tagesmüdigkeit und erfordere eine entsprechende Therapie. Aus neurologischer Sicht seien somit die Diagnosen einer schon in der Kindheit und Jugend bestehenden Teilleistungsstörung mit komplexer Symptomatik zu eruieren, bestehend aus kombiniertem ADHS, Lese-/Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie, auch leichter bestehender Lernschwächen (was entsprechend zu schulischen Schwierigkeiten geführt habe und sekundär dann doch die gegenwärtig im Vorrang bestehende affektive Störungssymptomatik zumindest teilweise mitbegründet oder verstärkt habe). Auch diese Beurteilung erweist sich als einleuchtend. Zu einer in den Vorakten geführten Diskussion über das Vorliegen einer Epilepsie merkt der Gutachter an, ein durchgeführtes EEG vom 18. April 2016 sei ohne Pathologie gewesen, weshalb eine solche nicht zu diagnostizieren sei.
6.3 Zusammengefasst erweist sich das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ somit als beweiskräftig und es kann auf die darin getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Demgemäss ist beim Beschwerdeführer im Rahmen der psychischen Störungen von einer reduzierten psychischen Stabilität und nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen. Es bestehen eine reduzierte Daueraufmerksamkeit und zum Teil reversible Veränderungen der höheren kognitiven Funktionen. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig nur eingeschränkt in der Lage, Neues zu lernen, Probleme zu lösen, mit Stress und Krisensituationen adäquat umzugehen und die tägliche Routine zu planen und durchzuführen. Die Tagesstrukturierung ist mit der Arbeit im Atelier zwar erhalten, die Kommunikation jedoch reduziert. Es bestehen durchaus Beeinträchtigungen der Selbstversorgung. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht vollumfänglich, Beziehungen aufrechtzuerhalten und Kontakte zu Dritten aufzunehmen, es bestehen soziale Ängste. In diesem Zustand ist er nur bedingt in der Lage, erwerbstätig und dauerhaft unabhängig sowie wirtschaftlich eigenständig zu leben. Insbesondere sind wegen der verminderten Daueraufmerksamkeitsfähigkeit alle Arbeiten, welche eine dauerhafte Beanspruchung erfordern, nicht geeignet. Vielmehr sind abwechslungsreiche, nur kurze Aufmerksamkeitsspannen erfordernde Tätigkeiten sinnvoll. Reizdichte Umgebung (hohe Lichtintensität, Lärm und Geruchsbelastung) ist bei der Migräne eher ungeeignet. Körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeitstätigkeiten, idealerweise in Wechselbetätigung, überwiegend sitzend, gelegentlich stehend und gehend sind gut zumutbar und möglich, dies auch ohne Einschränkung in zeitlicher Hinsicht bzw. der Leistungsfähigkeit. Nur dauerhaftes Gehen und langes Stehen wären bei der umschriebenen leichten Plantarfasziitis rechts aktuell ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wird aufgrund der dargelegten Einschränkungen auf 40 % festgelegt. In einer angepassten Tätigkeit wird eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert, wobei diese Einschätzung ab April 2016 gilt. Aus der aktuell neu diagnostizierten Schlafapnoe ergibt sich aus gutachterlicher Sicht keine darüber hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese muss aber behandelt werden.
6.4 Der Beschwerdeführer lässt hinsichtlich des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ einwenden, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das diagnostizierte ADHS bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde. Die Gutachter würden implizit festhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ADHS Einschränkungen in Bezug auf das Berufsleben erleide. Es werde auch nicht erklärt, wie sie zur Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit kämen. Sodann werde auch der zentrale Punkt der Zumutbarkeit nicht einmal andiskutiert. Von Invalidität sei auszugehen, wenn der Beschwerdeführer einem durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber auf dem primären Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sei. Hiervon sei klar auszugehen. Er sei nicht einmal in der Lage, selbständig zu leben.
Zu den vorgebrachten Rügen ist festzuhalten, dass gutachterlich eine reduzierte Daueraufmerksamkeit angenommen wird. Die gestörten Konzentrations- und Gedächtnisfunktionen, die der Beschwerdeführer als aus dem ADHS fliessende Einschränkungen verstanden haben will, wurden somit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt. Nachvollziehbar ist das Aufführen des ADHS unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit deshalb, weil sich aus dieser bereits in Kindheit und Jugend bestehenden Störungen andere psychische Störungen entwickelt haben, die das ADHS mittlerweile überlagern. Der neurologische Gutachter hält dazu fest, schon in der Kindheit habe ein kombiniertes ADHS bestanden, das zu entsprechenden schulischen Schwierigkeiten geführt und sekundär dann doch die gegenwärtig im Vorrang bestehende affektive Störungssymptomatik zumindest teilweise mitbegründet oder verstärkt habe. Das ADHS bezeichnet er indessen als abgemildert. Der psychiatrische Gutachter führt ebenfalls aus, es ergebe sich in der Vergangenheit unter anderem infolge des bestehenden ADHS eine ungünstige Persönlichkeitsentwicklung. Konkret führte dies zur Herausbildung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die sich aktuell und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Übrigen würde das Hinzutreten einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zwangsläufig zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, konkret einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, führen.
Tatsächlich äussert sich das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ nicht explizit zur Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen einem durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber auf dem primären Arbeitsmarkt zumutbar ist. Es lassen sich anhand der gutachterlichen Einschätzung indessen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dies nicht der Fall wäre. Vielmehr scheint sich diese Frage für die Gutachter gar nicht zu stellen. Der Beschwerdeführer vermag ebenfalls nicht darzulegen, inwiefern er einem durchschnittlichen Arbeitgeber derart unzumutbar sein sollte, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit daraus resultieren würde. Aus dem Verweis darauf, dass er nicht in der Lage sei, selbständig zu leben, lässt sich jedenfalls nichts mit Bezug auf diese Frage ableiten. Der Beschwerdeführer ist auch in der Lage, sich innerhalb der betreuten Wohngemeinschaft in die Gemeinschaft einzufügen. Weiter lässt sich mit Blick auf die Vergangenheit nicht erkennen, dass es aufgrund von aus den psychischen Störungen abzuleitenden Verhaltensweisen zu Kündigungen gekommen wäre. Die früheren Arbeitsstellen verlor der Beschwerdeführer wegen des damaligen Alkohol- und Drogenkonsums.
Schliesslich wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit einlässlich und nachvollziehbar hergeleitet. Angeführt werden eine reduzierte psychische Stabilität, nachlassende Zuverlässigkeit, eine reduzierte Daueraufmerksamkeit und zum Teil reversible Veränderungen der höheren kognitiven Funktionen. Aus den Beeinträchtigungen resultiert gutachterlich gesehen eine nur bedingte (nicht aber aufgehobene) Möglichkeit, erwerbstätig und dauerhaft unabhängig sowie wirtschaftlich eigenständig zu leben. Es ist von einem durchschnittlichen bis unterdurchschnittlichen Niveau der individuellen Funktions- und Leistungsfähigkeit bezogen auf das intraindividuelle Vergleichsniveau die Rede. Die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Allrounder in einem Sport Outlet-Geschäft von 40 % und einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Verweistätigkeit ist schlüssig und hält der durchgeführten Indikatorenprüfung stand. Diese hat gezeigt, dass gewisse Ressourcen bestehen (keine völlige Hoffnungslosigkeit des Beschwerdeführers, familiäre Unterstützung) und die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind bzw. eine Optimierung möglich ist.
6.5 Auch die behandelnde Therapeutin, med. pract. J.___, hat sich am 22. Februar und 22. Mai 2018 (IV-Nrn. 32 und 41) zum Gutachten geäussert. Während sie dieses in der ersten Stellungnahme als schlüssig und nachvollziehbar erachtete (wobei es zum Erhalt der erreichten Stabilität einer IV-Rente bedürfe), hielt sie in ihrem zweiten Schreiben fest, aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht sei die Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit deutlich zu hoch. Der Beschwerdeführer sei derzeit und langfristig nicht arbeitsfähig, auch nicht im geschützten Rahmen. Trotz intensiver Massnahmen leide er weiterhin an einer phasenweise schwergradig ausgeprägten depressiven Symptomatik, die auf die Grunderkrankungen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und eines schwer ausgeprägten ADS im Erwachsenenalter zurückzuführen sei. Als langfristiges Ziel werde zwar eine niederprozentige Tätigkeit in einem geschützten Rahmen ins Auge gefasst, dies werde aber höchstwahrscheinlich erst innerhalb der nächsten Jahre möglich sein. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei mittelfristig nicht realistisch und mit der klinischen Symptomatik nicht vereinbar.
Zur Einschätzung im Bericht vom 22. Mai 2018 ist zu sagen, dass diese einerseits widersprüchlich erscheint, nachdem in einer ersten Stellungnahme erklärt worden war, das Gutachten sei schlüssig. Im Arztbericht der behandelnden Therapeutin vom 7. März 2017 (IV-Nr. 22) wurde von einem ADHS oder einer Persönlichkeitsstörung nicht gesprochen, die postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit wird nun aber daraus gefolgert. Auch von einer zeitweise vorhandenen schwergradigen depressiven Symptomatik wurde vorgängig nie berichtet. Ebenfalls widersprüchlich ist die Aussage, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in geschütztem Rahmen arbeiten könne, obwohl er genau dies seit 2013 in der Stiftung F.___ ohne Unterbruch tut. Insofern vermögen diese Stellungnahmen keine Zweifel am Beweiswert des Administrativgutachtens aufkommen zu lassen.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist von der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang die Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit zur Diskussion stellen.
7.2 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E 5.4.2 mit Hinweisen).
7.3 Im eben zitierten bundesgerichtlichen Entscheid ging es um eine 1975 geborene Frau, bei welcher in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Zumutbar waren Arbeiten mit leicht bis deutlich unterdurchschnittlichen Tempo- und geringen Sorgfaltsanforderungen, wobei ein gewisses Mass an Anleitung und Begleitung notwendig war. Die Tätigkeiten sollten nur bei einfachen Aufgaben das selbstständige Erarbeiten von Lösungen erfordern. Ein gewisses Mass an Strukturierung des Arbeitssettings sei hilfreich. Das Bundesgericht erachtete die Arbeitsfähigkeit als verwertbar. In einem anderen Fall einer 1990 geborenen Frau mit einer angeborenen Sehbehinderung wurde ebenso entschieden. Der Gesundheitszustand gestattete eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf, wobei eine Leistung von 60 % resp. zwischen 40 und 60 % erbracht werden konnte. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Versicherte einzelne Verrichtungen nicht oder nur mit verlangsamtem Arbeitstempo vornehmen konnte und infolge der in höherem Masse erforderlichen Konzentration schneller müde wurde. Zwar sei es so, dass die durch die Sehbehinderung bedingte Beeinträchtigung ein Entgegenkommen des Arbeitgebers erfordere, erwog das Bundesgericht. Es wurde aber insgesamt nicht davon ausgegangen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine passenden Stellen bereithalte und die Restarbeitsfähigkeit deswegen nurmehr an einem geschützten Arbeitsplatz verwertet werden könne. Dass eine Institution einen geschützten Arbeitsplatz empfohlen hatte, stehe dieser Beurteilung nicht zwingend entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_869/2011 vom 24. April 2012 E. 4.3.6). In Bezug auf die Teilzeitarbeit hat das Bundegericht weiter mehrfach bestätigt, dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
7.4 Im vorliegenden Fall muss eine angepasste Verweistätigkeit abwechslungsreich sein und darf nur kurze Aufmerksamkeitsspannen erfordern. Reizdichte Umgebung ist wegen der Migräne zu vermeiden. Solche Arbeitsplätze kennt der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus, beispielsweise im Rahmen von Hauswartsarbeiten, die auch hilfsweise erbracht werden können, wobei der Beschwerdeführer eine Anlehre als Hauswartmitarbeiter absolviert hat. Weitere Anforderungen, insbesondere an einen potenziellen Arbeitgeber im Umgang mit dem Beschwerdeführer, stellen sich nicht. Sicherlich bedarf es aufgrund der eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten und Kontaktaufnahme zu Dritten eines längeren Beziehungsaufbaus. Dieser Umstand allein vermag jedoch nicht zur Annahme zu führen, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar wäre. Mit Blick auf die oben zitierten Entscheide, in denen es wie beim Beschwerdeführer um Versicherte jüngeren Alters ging, ist nicht ersichtlich, inwiefern er im Gegensatz zu diesen die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könnte. Den bestehenden Einschränkungen wird vielmehr im Rahmen des leidensbedingten Abzugs (vgl. E. II. 9 nachstehend) Rechnung zu tragen sein. Dass der Beschwerdeführer aktuell im geschützten Rahmen arbeitet, spricht ebenfalls nicht gegen diese Einschätzung, zumal sich sein Gesundheitszustand verbessern liesse, wenn im Rahmen seiner Behandlung daran gearbeitet werden würde, ihn etwas mehr zu aktivieren. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin sowohl bei der Bemessung des Valideneinkommens als auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zu ermitteln sei.
8.1 Konnte der Versicherte wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nicht-invalider erzielen könnte, einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren (zweijährige, einfachere Ausbildungen mit Berufsattest für hauptsächlich praktisch begabte Personen), wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2). Als geburts- und frühinvalid gelten somit nicht nur Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, sondern auch diejenigen Personen, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung / KSIH; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2).
8.2 Der Beschwerdeführer litt gemäss Gutachten bereits seit der frühen Jugend an einer kombinierten ADHS. Trotz der bestehenden Einschränkungen hat er nach Schulabschluss in der Einwohnergemeinde [...] eine Anlehre als Hauswart erfolgreich abgeschlossen und verfügt damit über eine Ausbildung mit Berufsattest (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 8). Es ist nicht ersichtlich, dass er im Rahmen seiner Ausbildung weniger berufliche Kenntnisse erlangt hätte als eine Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die gleiche Ausbildung abgeschlossen hat. Gemäss Ausbildungszeugnis der Einwohnergemeinde Bellach vom 27. Juli 2004 (IV-Nr. 51 S. 2) hat er im Verlauf der Ausbildungszeit die einzelnen Lernziele und das angestrebte Ausbildungsziel mit gutem Erfolg erreicht. Auch die Abschlussprüfung habe er mit gutem Erfolg abgeschlossen. Laut Bericht des ehemaligen Lehrbetriebs zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2019 (Posteingang; IV-Nr. 51 S. 1) konnte der Beschwerdeführer die geforderte Arbeitsleistung erbringen. Häufige bzw. übermässig viele Absenzen gab es nicht. Es lassen sich insofern keine Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer die mit der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung offensichtlich erlangten beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht hätte ummünzen können. Auch hat er im Vergleich mit einer Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen seiner Ausbildung nicht weniger berufliche Kenntnisse erlangt. Somit bestehen die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie bei einer nicht invaliden Person mit dem gleichen Ausbildungsabschluss und die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV fällt ausser Betracht.
9.
9.1 Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens einen LSE-Tabellenlohn herangezogen, was aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung nicht auf seinem erlernten Beruf gearbeitet hat, sondern vielen verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen ist (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 8), nicht zu beanstanden ist. Der verwendete Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) erscheint ebenfalls korrekt. Somit beträgt das Valideneinkommen unter Aufrechnung der Wochenstunden CHF 66'803.00.
9.2 Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf einen anderen Tabellenlohn abgestellt (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer), weil ihrer Ansicht nach dem Erfordernis, dass die Tätigkeiten abwechslungsreich sein müssten, im Dienstleistungssektor besser Rechnung getragen werden könne. Nachdem dieses Einkommen tiefer ausfällt als beim Tabellenlohn, der für das Valideneinkommen herangezogen wurde, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Es kommt dem Beschwerdeführer zu Gute. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach (nach Aufrechnung der Wochenstunden) auf CHF 62'137.00 für ein Vollzeitpensum bzw. CHF 37'282.00 für das zumutbare Pensum von 60 %.
9.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Wegen der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 15 % vorgenommen. Der Beschwerdeführer erachtet den Abzug insgesamt als zu tief und verlangt einen maximalen Abzug von 25 %, weil er seit Jahren keiner Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei und eine Tätigkeit, in welcher er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte, in erheblichem Masse leidensadaptiert ausgestaltet sein müsse. Zum ersten Punkt wurde bereits gesagt, dass beim angenommen Kompetenzniveau 1 kein Platz für einen Abzug in Bezug auf die Dienstjahre besteht. In Zusammenhang mit der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung hat auch der RAD ausgeführt, dass in Anbetracht der erheblichen einschränkenden Bedingungen die Prüfung von allfälligen Abzügen zu erwägen sei (IV-Nrn. 34 und 49). Die Beschwerdegegnerin hat dies mit einem Abzug von 15 % berücksichtigt. Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Solche Gegebenheiten sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Nicht berücksichtigt hat die Beschwerdegegnerin aber den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit arbeiten kann, was mit Blick auf die LSE-Tabelle T18 vorliegend (wenn auch in geringem Ausmass) Auswirkungen auf den Lohn hat. Es ist daher unter Würdigung aller Umstände ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt. Ein weitergehender Abzug erscheint nicht angebracht und hätte im Übrigen auch keinen Einfluss auf den Rentenanspruch bzw. es würde kein Invaliditätsgrad resultieren, der zu einem höheren Rentenanspruch führen würde. Somit beträgt das Invalideneinkommen im vorliegenden Fall nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % CHF 29'826.00.
9.4 Zusammengefasst ergibt sich folgender Invaliditätsgrad:
Valideneinkommen CHF 66'803.00
Invalideneinkommen CHF 29'826.00
Invaliditätsgrad 55 %
Damit besteht mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat am 13. Dezember 2019 eine Kostennote eingereicht (VSBES.2019.216 / A.S. 55 f.), worin er unter Anwendung eines Stundenansatzes von CHF 260.00 einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'397.05 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) indessen CHF 180.00. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11.77 Stunden erweist sich gemessen an Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die in der Kostennote geltend gemachten Auslagen von CHF 94.00 sind ausgewiesen. Somit ist die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf CHF 2'383.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00 [es wurde keine Honorarvereinbarung über CHF 260.00/h eingereicht]) im Betrag von CHF 633.80 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann, wird auf CHF 2'383.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 633.80 (inkl. MwSt), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer