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Solothurn Versicherungsgericht 03.07.2020 VSBES.2019.209

July 3, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,995 words·~20 min·4

Summary

Unfallversicherung

Full text

Urteil vom 3. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Arcosana AG

Beschwerdeführerin

A.___

Beigeladener

gegen

Suva Rechtsabteilung, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend       Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Mit Schadenmeldung vom 10. Juli 2018 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1) wurde der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mitgeteilt, der bei der B.___ AG arbeitstätige A.___, geb. 1981, sei am 24. Juni 2018 auf der Treppe gestolpert und habe sich dabei am rechten Fuss und am rechten Arm verletzt.

1.2     Mit Verfügung vom 5. November 2018 (Suva-Nr. 30) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. Juni 2018 sei kein Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG und damit auch keine Versicherungsdeckung erstellt.

1.3     Gegen diese Verfügung erhob die Krankenversicherung von A.___, die Arcosana AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), am 28. November 2018 Einsprache (Suva-Nr. 39), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Juli 2019 (A.S. (Akten-Seite) 1 ff.) abwies.

2.       Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 29. August 2019 (A.S. 7 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Der Einspracheentscheid der Suva vom 29. Juli 2019 i.S. A.___ sei aufzuheben.

2.    Die Suva habe für den Unfall vom 24. Juni 2018 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

3.    Unter Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten der Suva.

3.       Mit Verfügung vom 3. September 2019 (A.S. 11 f.) wird A.___ (nachfolgend Beigeladener) im vorliegenden Verfahren beigeladen.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 (A.S. 13 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Eingabe vom 14. November 2019 (A.S. 26) lässt sich der Beigeladene vernehmen.

6.       Am 3. März 2020 wird eine Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung durchgeführt (A.S. 34 ff.). Anwesend sind Rechtsanwalt Rothenfluh als Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Frischkopf als Vertreter der Beschwerdegegnerin und C.___ als Zeuge. Der ebenfalls vorgeladenen Beigeladene, A.___, bleibt der Verhandlung unentschuldigt fern.

7.       Mit Schreiben vom 4. März 2020 (A.S. 33) holt der Präsident des Versicherungsgerichts bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn betreffend den Beigeladenen einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der AHV ein.

8.       Auf die Ausführungen der Parteien und des Beigeladenen in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2     Der Unfallversicherer ist leistungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 114 V 305 E. 5b), während eine blosse Möglichkeit für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 9 E. 3c/aa). Im Falle von Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 263 E. 3b)

2.3     Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind (Art. 3 Abs. 2 UVG).

3.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe aus der Rechtsprechung hervor, dass bei Vorliegen eines rechtsgültigen Arbeitsvertrages von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen sei. Zum Schutze des Arbeitnehmers und Versicherten könne es kaum angehen, dass allfällige sozialversicherungsrechtliche Versäumnisse des Arbeitgebers dazu führten, dass beim Arbeitnehmenden Versicherungslücken entstünden. Dies umso weniger im vorliegenden Fall, in dem nicht nur ein über den massgeblichen Zeitpunkt vom 24. Juni 2018 hinaus bestehendes Arbeitsverhältnis aktenkundig mehrfach bestätigt werde, sondern auch ein offensichtlich ungekündigter Arbeitsvertrag vom 19. August 2017, durchgehende Lohnabrechnungen und Arbeitszeitrapporte – auch wenn nachträglich beigebracht – in den Akten lägen. Rechtsprechungsgemäss seien bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfall die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Es könne folglich nicht angehen, dass die Suva einzig gestützt auf einen im Rahmen der ersten Abklärungen noch nicht nachvollziehbaren zwischenzeitlichen Stopp des Lohnflusses im Mai 2018 von einer Beendigung der Arbeitnehmereigenschaft ausgehe. Aufgrund sämtlicher übriger Umstände, wie namentlich das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages sowie von durchgehenden Lohnabrechnungen, Arbeitszeitrapporten und Bestätigungen der Arbeitgeberin, sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten im massgeblichen Zeitpunkt des Ereignisses vom 24. Juni 2018 auszugehen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die nachträgliche Anmeldung des Lohnes des Beigeladenen bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt für das Jahr 2017 sei erst erfolgt, nachdem das Unternehmen durch die Suva betreffend Offenlegung gemahnt worden sei. Im IK-Auszug (eingegangen am 27. Juli 2018) seien noch keine Zahlungen ersichtlich. Weiter sei den Unterlagen ein Arbeitsvertrag zu entnehmen. Gemäss diesem sei der Versicherte ab dem 1. September 2017 angestellt. Der Bruttolohn betrage CHF 5’300.00 x 12. Zusätzlich werde ein 13. Monatslohn prozentual jeden Monat ausbezahlt. Zudem bestünde ein Anspruch auf einen Pauschalspesenersatz von CHF 500.00 pro Monat. Dieser Lohn stimme nicht mit dem in der Schadenmeldung vom 10. Juli 2018 gemeldeten Lohn von CHF 6'000.00 über ein. Weiter seien auch die Löhne gemäss den Lohnabrechnungen von CHF 5'500.00 abweichend. Den Unterlagen könnten auch die Lohnblätter von September 2017 bis Juli 2018 entnommen werden. Im Gegensatz zur Begründung der Einsprache lasse sich daraus nicht ableiten, dass der Beigeladene effektiv am 24. Juni 2018 bei der Suva versichert gewesen sei. Ein effektiver Lohnfluss lasse sich daraus nicht belegen. Neben den Lohnblättern befänden sich in den Akten auch Belege über die Lohnzahlungen. Beim Beigeladenen sei eine Zahlung in der Höhe von CHF 5’500.00 für den Monat März 2018 und eine Zahlung für den Monat April 2018 (selber Betrag; 3. Mai 2018) eingegangen. Die nächsten Zahlungen seien nach dem Unfall per 26. Juni 2018 und per 27. Juli 2018 erfolgt. In Anhang 6 der Unterlagen sei vermerkt worden, dass der Lohn des Monats Mai bar ausbezahlt worden sei. Auf die Frage, weshalb die Lohnzahlung im Monat Mai bar erfolgt sei, habe der Beigeladene am 24. Juni 2018 dahingehend geantwortet, dass er das Geld für die bevorstehenden Ferien gebraucht habe (Tickets bezahlen). Am 15. Oktober 2018 habe die D.___ AG die Suva informiert, dass der Beigeladene einen Vorschuss gebraucht habe, um Rechnungen zu bezahlen, weshalb er eine Verrechnung mit Kundenzahlungen vorgenommen habe. Erstellt sei somit, dass die Lohnzahlungen für die Monate März und April 2018 belegt seien. Die Bar-Auszahlung des Lohns im Mai 2018 erscheine unglaubwürdig, zumal sich der Beigeladene und die D.___ AG bei der Begründung und der Art der Auszahlung widersprächen. In Anbetracht der Gesamtsituation erscheine es äusserst fraglich, weshalb ausgerechnet der Monat Mai 2018 bar ausbezahlt worden sein solle, wenn sämtliche anderen Zahlungen angeblich mit Überweisung erfolgt seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine Bar-Zahlung hätte erfolgen sollen, um Flugtickets zu bezahlen. In Anbetracht dessen, dass die Zahlungen regelmässig eingegangen seien (bis zum 3. Mai 2018), könnten auch die nach dem Unfall getätigten Zahlungen keine Arbeitstätigkeit ab Mai 2018 für die Unternehmung B.___ AG beweisen. Insofern sei aufgrund dieser Akten davon auszugehen, dass der Beigeladene höchstens – vgl. dazu die anderen Unstimmigkeiten – bis Ende April 2018 bei der B.___ AG angestellt gewesen sei. Mit Ergänzung vom 15. Oktober 2018 seien der Suva Stundenrapporte zur Verfügung gestellt worden (Monate Mai bis Juli 2018). Gemäss Arbeitsvertrag sei der Beigeladene A.___ zu 100 % als Aussendienstmitarbeiter angestellt gewesen. Die Unternehmung sei im Gerüst- und Rohrleitungsbau tätig. Umso erstaunlicher sei es, dass der Versicherte am Tag der Arbeit (1. Mai 2018), an Auffahrt (10. Mai 2018) und an Pfingstmontag (21. Mai 2018) gearbeitet haben solle. Die «konsequent angebliche» Arbeitstätigkeit von Montag bis Freitag, unabhängig davon, ob es sich um einen Feiertag gehandelt habe oder nicht, erscheine nicht glaubwürdig. Weiter seien die Arbeitszeiten sehr pauschal und äusserst gerundet erfasst worden. Insofern könne die Beschwerdeführerin auch aus diesen Dokumenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem erwiesen sich die Stundenrapporte auch deswegen als unglaubwürdig, weil ein Aussendienstmitarbeiter nicht zu festen Arbeitszeiten und mit gerundeten Pensen arbeite.

Schliesslich gibt der Beigeladene mit Stellungnahme vom 14. November 2019 an, da er flexible Arbeitszeiten gehabt habe, könne es sein, dass der Buchhaltung ein Fehler unterlaufen sei. Weshalb kein Lohn auf dem Lohnkonto sei, habe er bereits am Telefon erklärt.

4.      

4.1     Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 24. Juni 2018 zu Recht mangels Versicherungsdeckung verneint hat.

4.2     Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer – nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien – obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (SZS 2015 S. 144, 8C_183/2014 E. 7.1; Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 899 Rz. 2). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 59; vgl. auch Urteil 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1).

5.       Vorliegend sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1     Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 (Suva-Nr. 7) teilte die Beschwerdegegnerin der B.___ AG mit, der mit Schadenmeldung vom 10. Juli 2018 gemeldete Beigeladene solle gemäss dieser Meldung seit 1. September 2017 bei der B.___ AG angestellt sein. Auf der der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2018 zugestellten Lohnerklärung für die Berechnung des Jahres 2017 sei der Beigeladene jedoch nicht als Mitarbeiter aufgeführt (vgl. Suva-Nr. 16, S. 3). Auch auf der am 31. März 2018 gemachten Nachmeldung für 2017 zu Handen der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt sei der Beigeladene nicht aufgeführt (vgl. Suva-Nr. 16, S. 5).

5.2     Auf dem Auszug des individuellen Kontos des Beigeladenen per 27. Juli 2018 (Suva-Nr. 19) ist nach 2016 kein Guthaben verzeichnet und auch kein Lohneingang der B.___ AG zu Gunsten des Beigeladenen aufgeführt. Das Gleiche ergibt sich auch aus dem vom Versicherungsgericht per 24. März 2020 eingeholten Auszug. Dieser enthält einzig den Betrag von CHF 23'200.00 für die Zeit von September bis Dezember 2017, der erst am 8. August 2018 nachträglich gemeldet wurde (Suva-Nr. 25, S. 4).

5.3     Mit Schreiben vom 27. August 2018 (Suva-Nr. 25) teilte die D.___ der Beschwerdegegnerin mit, sie mache im Auftrag der B.___ AG die Buchhaltung. Nach einer internen Prüfung habe sie festgestellt, dass zwei Mitarbeiter nicht gemeldet worden seien. Sodann reichte sie der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein:

-       Mit Schreiben vom 8. August 2018 (Suva-Nr. 25, S. 4) meldete die D.___ AG der Ausgleichskasse Basel-Stadt zwei Mitarbeiter der B.___ AG – darunter der Beigeladene mit einer Lohnsumme von CHF 23'200.00 für das Jahr 2017 – nach.

-       Gemäss Arbeitsvertrag vom 19. August 2017 (Suva-Nr. 25, S. 7) trat der Beigeladene die Stelle bei der B.___ AG in einem Pensum von 100 % als Aussendienstmitarbeiter per 1. September 2017 an. Als wöchentliche Arbeitszeit wurden 42 Stunden angegeben. Es wurde ein Bruttolohn von CH 5'350.00 und ein Pauschalspesenersatz von CHF 500.00 vereinbart. Der 13. Monatslohn werde monatlich prozentual ausgezahlt. Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf 25 Tage bezahlte Ferien pro Jahr.

-       Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von September 2017 bis Juli 2018 wurden dem Beigeladenen monatlich CHF 5'500.00 ausgezahlt.

-       Aus den eingereichten Kontoauszügen der B.___ AG (Suva-Nr. 25, S. 19 ff.) sind folgende Zahlungen zu Gunsten des Beigeladenen ersichtlich: 31. August 2018: CHF 5'500.00; 3. Oktober 2017: CHF 5'500.00; 30. Oktober 2018: CHF 5'500.00; 30. November 2017: CHF 5'500.00; 3. Januar 2018: CHF 5'500.00; 27. Februar 2018: CHF 5'500.00; 3. April 2018: CHF 5'500.00; 3. Mai 2018: CHF 5'500.00; 26. Juni 2018: CHF 5'500.00; 27. Juli 2018: CHF 5'500.00;

-       Gemäss Lohnausweis vom 31. Januar 2018 (Suva-Nr. 25, S. 27) erzielte der Beigeladenen bei der B.___ AG im Jahr 2017 ein Bruttoeinkommen von CHF 23'200.00 bzw. ein Nettoeinkommen von CHF 20'221.00 zuzüglich Pauschalspesen von CHF 2'000.00.

5.4     Gemäss Telefonnotiz vom 24. September 2018 (Suva-Nr. 28) erklärte der Beigeladene gegenüber der Beschwerdegegnerin, er habe den Mai-Lohn ausnahmsweise in bar ausbezahlt erhalten, da er dieses Geld wegen seiner bevorstehenden Ferien zur Bezahlung von Tickets gebraucht habe.

5.5     Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (Suva-Nr. 31) teilte die D.___ AG der Beschwerdegegnerin mit, der Beigeladene habe einen Vorschuss gebraucht, um seine Rechnungen zu bezahlen, und habe dies mit Kundenzahlungen verrechnet. Dies sei in Absprache mit der Geschäftsleitung getätigt worden. Zudem reichte die D.___ AG die Arbeitszeitrapporte des Beigeladenen für die Monate September 2017 bis Juli 2018 ein (Suva-Nr. 31, S. 2 ff.).

6.       Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2020 (A.S. 34 ff) führte der Zeuge, C.___, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B.___ AG, [...], im Wesentlichen aus, die B.___ AG sei im Haustechnik- und Beleuchtungsbereich tätig gewesen. Man habe Belüftungsanlagen und Sprinkleranlagen gebaut und nebenbei noch Lichter verkauft. Es seien knapp 10 Leute bei der Firma tätig gewesen. Das habe sich je nach Arbeitsbelastung geändert. Die Firma sei seit fast einem Jahr mangels Aktiven stillgelegt. Es sei zu immer mehr Betreibungen gekommen, die Aufträge seien verloren gegangen. Herr A.___ sei kurz nach der Geschäftsübernahme, ca. ab Sommer 2017 zur B.___ AG gekommen. Er sei im Aussendienst tätig gewesen. Er sei auf die Baustellen gegangen, habe geschaut, dass alles laufe. Er sei immer unterwegs gewesen und habe selbständig gearbeitet. Das habe sehr gut funktioniert. Er habe auf den Baustellen geschaut, ob die Leute dort seien und habe abgeklärt, was an Werkzeug oder sonstiges gebraucht werde. Er sei die Stellvertretung ausserhalb gewesen. Er habe die Stunden der Arbeiter überprüft und deren Anwesenheit, damit diese nicht Stunden aufschreiben würden, obwohl sie gar nicht da seien. Er habe die Leute meistens überwacht. Nur in Fällen als man unterbesetzt gewesen sei, habe er auch mitgearbeitet. Er habe jeden Tag gearbeitet, etwa auf drei Baustellen gleichzeitig. Eine sei in [...] gewesen, dann noch zwei in [...]. Da habe Herr A.___ gependelt, habe Material geholt etc. Er sei nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Seine Arbeitszeit sei nicht kontrolliert worden. Man habe gewusst, dass er am Arbeiten sei, weil er auf den Baustellen gewesen sei und entsprechend Rückmeldungen zu allfälligen Bestellungen gemacht habe. Der Beigeladene sei direkt auf die Baustellen gegangen und sei sehr selten nach [...] gekommen, da man dort keine Baustelle gehabt habe. Da er in [...] gewohnt habe, habe er bei der Baustelle in [...] angefangen und sei dann weiter nach [...] gefahren. Die eingereichten Arbeitszeitrapporte entsprächen den Standard-Arbeitszeiten, die die B.___ AG gehabt habe. Daran habe sich Herr A.___ gehalten. Er, C.___, habe nie mitbekommen, dass sich der Beigeladene nicht daran gehalten hätte oder nicht erreichbar gewesen wäre. Der Beigeladene habe schon seine Zeiten gehabt und sei unterwegs gewesen. Wer etwas gebraucht habe, habe gewusst, dass Herr A.___ zur jeweiligen Zeit unterwegs gewesen sei und zur einen oder anderen Baustelle habe kommen können. In der Baubranche habe man nicht auf jeder Baustelle eine Stempeluhr, wo man die Stempelkarte einscannen könne. Deswegen habe es Herrn A.___ gebraucht, der kontrolliert habe, dass die Arbeiter auch wirklich dort gewesen seien. Auf den Einwand des Instruktionsrichters, es falle auf, dass die Arbeitsrapporte im Nachhinein erstellt worden seien, da die Wochentage nicht stimmten, gab der Zeuge an: Herr A.___ sei auch nicht im Stundenlohn angestellt gewesen. Er habe keinen Rapport gebraucht, da er keine festen Zeiten gehabt habe. Stundenrapporte hätten nur die Arbeiter auf dem Bau gebraucht. Man habe aber trotzdem nachträglich einen Arbeitsrapport für den Beigeladenen erstellt, da man ein Problem mit der Suva gehabt habe und für jeden, der verletzt gewesen sei, nachträglich Stundenrapporte habe liefern müssen. Es mache keinen Sinn, dass jemand seine Stunden aufschreibe, wenn er 100 % für 42,5 Stunden pro Woche fest angestellt sei. Es sei auch nie zu Überstunden gekommen. Er, C.___, sei auch verletzt gewesen und habe einen Stundenrapport liefern müssen, obwohl er als Chef seine Stunden natürlich nicht aufschreibe. Auf die Frage des Instruktionsrichters, wie es zu erklären sei, dass für die Lohnzahlung für den Monat Mai 2018 zu Gunsten des Beigeladenen kein Bankbeleg vorhanden sei, führte der Zeuge aus: Er wisse nicht mehr genau, was der Grund dafür gewesen sei. Vielleicht sei zu dieser Zeit schon nicht mehr genügend Geld vorhanden gewesen. Er, C.___, habe in dieser Zeit Schwierigkeiten und Betreibungen bekommen. In dieser Zeit habe er den ersten Auftraggeber verloren. Vielleicht sei der Grund auch eine finanzielle Lücke gewesen. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters: Ja, es sei denkbar, dass der Betrag in bar ausbezahlt worden sei, anstatt mittels Überweisung. Er, C.___, habe auch schon privat Geld in die Hand genommen, um Löhne bezahlen zu können. Er wisse aber nicht, ob das dort der Fall gewesen sei. Wenn bei der Firma Geld vorhanden gewesen wäre, dann hätte er nicht bar auszahlen müssen. Es gebe keine Jahresabschlüsse der Jahre 2017 und 2018. Ihm habe am Schluss das Geld gefehlt, um die Buchhaltung zu bezahlen. Auf die Differenz zwischen dem in der Unfallmeldung angegebenen vertraglichen Grundlohn von Herrn A.___ von CHF 6'000.00 und den tatsächlichen Zahlungen angesprochen, gab der Zeuge an, Herr A.___ habe auch noch Spesen von CHF 400.00 - 500.00 gehabt. Vielleicht seien diese nicht eingerechnet gewesen. Er, C.___, könne sich erinnern, dass man die Spesen extra in den Arbeitsvertrag geschrieben habe, weil Herr A.___ nonstop unterwegs und im Auto gewesen sei. Sobald es etwas gebraucht habe, habe Herr A.___ selbst gezahlt. Ausser den Spesen habe er keine Erklärung für diese Differenz. Weiter führte der Zeuge aus, ja, Herr A.___ habe bis zum Unfalldatum gearbeitet. Er, C.___, könne sich aber nicht an ein besonderes Ereignis mit Herrn A.___ in den letzten Wochen vor dem Unfall erinnern, welches man dokumentieren könnte. Auf die Frage des Vertreters der Beschwerdegegnerin gab der Zeuge an, ja, er habe auch bei anderen Arbeitern teilweise den Lohn privat in bar bezahlt. Er habe dann die Leute einen Beleg unterschreiben lassen. Die meisten Unterlagen habe er der Buchhaltung oder dem Betreibungsamt gegeben. Er habe sein Büro räumen müssen und wisse nicht genau, wo alle Unterlagen seien. Er könne nachschauen, ob er etwas finde. Damit die Arbeiter nicht sagen könnten, er hätte das Geld nicht bezahlt, habe er die Quittungsformulare der Firma benutzt. Dort habe er den Betrag und das Datum aufgeführt und die Arbeiter unterschreiben lassen.

7.       Im vorliegenden Fall geht es einzig um die Frage, ob der Beigeladene im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 24. Juni 2018 bei der Suva versichert war. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob der Beigeladene während dieser Zeit bzw. zumindest bis 31 Tage vor dem Unfallereignis (Ende des Versicherungsschutzes; vgl. E. II. 2.3 hiervor) tatsächlich bei der B.___ AG angestellt war

Vorliegend gibt es sowohl Indizien die für als auch gegen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sprechen. Fragwürdig erscheint unter anderem der Umstand, dass von der B.___ AG für den Beigeladenen keine AHV-Beiträge bezahlt wurden. Für das Jahr 2017 erfolgte nach dem Unfall zwar noch eine Nachmeldung, für das Jahr 2018 jedoch gar keine. Auch in dem vom Versicherungsgericht nachträglich eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto des Beigeladenen (A.S. 42 ff.) sind keine weiteren Lohnzahlungen von der B.___ AG aufgeführt. Zudem stimmen die Lohnangaben und die tatsächlichen Lohnüberweisungen nicht ganz überein. Des Weiteren wurden die eingereichten Stundenrapporte (Suva-Nr. 31 S. 2 ff.) offenbar nachträglich erstellt und können nicht stimmen, was auch der Zeuge bestätigt hat. Immerhin ist aber anzumerken, dass solche falschen Angaben und nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge keine unumstösslichen und zwingenden Indizien für das Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind. So ist es gerichtsnotorisch, dass solche Sachverhalte auch bei nachweislich vorliegenden Arbeitsverhältnissen immer wieder vorkommen (vgl. insbesondere die Verfahren betreffend Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge). Zudem gibt der Zeuge und ehemalige Geschäftsführer der B.___ AG offen zu, dass diese Arbeitsrapporte auf Verlangen der Suva nachträglich angefertigt worden seien, aber solche gar nie bestanden hätten, was deren Fehlerhaftigkeit zumindest nachvollziehbar erscheinen lässt. Selbst wenn aufgrund des vorgehend Gesagten zumindest gewisse Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bestehen, sprechen noch die gewichtigeren Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Für eine versicherte Beschäftigung sprechen unter anderem die eingereichten Dokumente (Suva-Nr. 25): Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Lohnausweis 2017 sowie die mit Kontoauszug nachgewiesenen Lohnzahlungen. Insbesondere die mit Überweisungsbelegen ausgewiesenen regelmässigen (Lohn-)Zahlungen sind ein gewichtiges Argument für ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Es sind zwar auch andere Gründe für solche regelmässigen Zahlungen denkbar, jedoch erscheint ein Arbeitsverhältnis die überwiegend wahrscheinlichste Erklärung. Die Banküberweisung ist zwar ausgerechnet in der kritischen Zeit nicht erfolgt – eine Zahlung erfolgte 3. Mai 2018, die nächste Zahlung dann erst nach am 24. Juni 2018, also nach dem Unfall (vgl. Suva-Nr. 25 S. 19). Der Beigeladene gab in diesem Zusammenhang an, der Lohn sei bar ausbezahlt worden – wobei die diesbezüglichen Angaben des Beigeladenen und der Vertreterin der Arbeitgeberin (vgl. Suva-Nr. 31) ebenfalls voneinander abweichen. Dieser Punkt kann aber schlussendlich offen gelassen werden. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass für Mai 2018 keine Lohnzahlung erfolgt ist, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass in diesem Monat kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hatte. Es kommt immer wieder vor, dass eine Lohnzahlung ausbleibt, wenn sich ein Betrieb, wie es hier durch den Zeugen ausgesagt wurde, in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Angesichts der Überweisung des Juni-Lohns per 26. Juni 2018 muss eine Fortdauer der Anstellung oder deren Wiederaufnahme ab 1. Juni 2018 als überwiegend wahrscheinlich gelten, womit eine Versicherungsdeckung für das Unfallereignis vom 24. Juni 2018 zu bejahen ist. Die Überweisung der Lohnzahlung für den Monat Juni ist wie erwähnt am 26. Juni 2018 (Valuta) erfolgt, womit es unwahrscheinlich erscheint, dass man mit Blick auf das Unfallereignis vom 24. Juni 2018 mit einer Lohnüberweisung zwei Tage danach ein weiterbestehendes Arbeitsverhältnis hat vortäuschen wollen – auch wenn sich dies nicht ausschliessen lässt –, zumal die Schadenmeldung an die Suva erst am 10. Juli 2018 erfolgt ist. Schliesslich sprechen auch die grundsätzlich glaubwürdigen Aussagen des Zeugen für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Unfalls.

Zusammenfassend ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Unfallzeitpunkt – 24. Juni 2018 – und damit auch das Bestehen einer Versicherungsdeckung zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin ist damit bezüglich des vorgenannten Unfallereignisses grundsätzlich leistungspflichtig – vorbehältlich einer allfälligen Verneinung des Kausalzusammenhangs. Somit wird in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Kausalzusammenhangs an diese zurückgewiesen.

8.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die das Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst und festsetzt.

8.1     Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation handelt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4.a S. 150, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2014 vom 17. Juli 2015 E. 7).

8.2     Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der Beigeladene, nachdem dieser weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war.

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zur Prüfung ihrer Leistungspflicht und neuem Entscheid über die Ansprüche aus dem Unfall vom 24. Juni 2018 an diese zurückgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2019.209 — Solothurn Versicherungsgericht 03.07.2020 VSBES.2019.209 — Swissrulings