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Solothurn Versicherungsgericht 10.11.2020 VSBES.2019.202

November 10, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·5,238 words·~26 min·4

Summary

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Full text

Urteil vom 10. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.1     Der 1985 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte am 4. Februar 2019 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. März 2019 (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 22).

1.2     Mit Verfügung vom 29. April 2019 (ALK-Nr. 1) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht werde. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2019 nur während 8.567 Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Das von ihm überdies geltend gemachte Arbeitsverhältnis bei der Firma B.___, vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019, sei nicht zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer bei dieser Gesellschaft eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe und der Lohnfluss nicht nachgewiesen worden sei.

1.3     Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Mai 2019 (ALK-Nr. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 (ALK-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

2.

2.1     Am 21. August 2019 (Postaufgabe) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.  Der Einspracheentscheid des AWA vom 2. Juli 2019 sei aufzuheben.

2.  Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2019 sei nicht zu verneinen.

3.  Dem Beschwerdeführer seien ab dem 1. März 2019 die ihm zustehenden Taggelder auszurichten.

4.  Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren.

5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 (A.S. 15 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

2.3     Mit Verfügung vom 6. November 2019 (A.S. 29 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Fürsprech und Notar Jürg Walker, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.4     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. November 2019 (A.S. 32 ff.) an den gestellten Rechtsbegehren fest.

2.5     Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 37).

2.6     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 10. Dezember 2019 seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).

2.7     Am 16. September 2020 findet eine Instruktionsverhandlung statt, an der eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wird (vgl. Protokoll der Verhandlung, A.S. 50 ff.). Der Beschwerdeführer lässt zusätzliche Unterlagen einreichen, zu welchen sich die Beschwerdegegnerin am 22. September 2020 äussert (A.S. 61). Der Beschwerdeführer reicht in der Folge keine Stellungnahme mehr ein.

3.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.        

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. März 2019 hat.

2.

2.1     Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59). Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Hier ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2019 streitig. Die Beitragsrahmenfrist lief dementsprechend vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2019.

2.2     Die beitragspflichtige Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Fehlt es daran, so ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 60).

2.3     Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O. E. 1.2 S. 447). Der Nachweis effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings bedeutsames und u.U. ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (a.a.O. E. 3.2.2 S. 451 und E. 3.3 S. 453; vgl. auch Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18).

Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und B146, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung; vgl. auch Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).

2.4     Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Demgegenüber bilden ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien für Lohnzahlungen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht nachgewiesen, wenn ausschliesslich Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben, denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18 und 19). Denkbar ist, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, den Lohnfluss durch eine Kombination von Beweismitteln nachzuweisen vermag (vgl. AVIG-Praxis ALE B148).

Nur in begründeten Ausnahmefällen darf auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offen blieben (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin führt in der Verfügung vom 29. April 2019 (ALK-Nr. 1) aus, der Beschwerdeführer sei als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ im Handelsregister eingetragen gewesen. Am 20. Februar 2019 sei er aus der Gesellschaft ausgeschieden, da diese an eine Drittperson verkauft worden sei. Der Beschwerdeführer könne nicht glaubhaft belegen, dass er den Lohn für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 effektiv bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe keine Bank- oder Postkontoauszüge eingereicht, welche für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 regelmässige Lohneingänge nachweisen würden. Er könne auch keine Steuerunterlagen, Lohnquittungen oder ausführliche Geschäftsbücher, woraus der Lohnfluss ersichtlich wäre, vorweisen. Laut dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Ausgleichskasse (IK) seien im Jahr 2018 lediglich für den Monat Januar Sozialversicherungsbeiträge der Firma B.___ abgerechnet worden.

3.2     Der Beschwerdeführer machte in der Einsprache vom 7. Mai 2019 (ALK-Nr. 2) geltend, er sei selbständig gewesen und habe den Lohn über die Kasse bezogen. Leider habe er aus wirtschaftlichen Gründen daneben auch temporär arbeiten müssen. Dies sei aber auch keine Lösung gewesen und er habe deshalb seine Stammanteile abgeben müssen. Beim IK-Auszug sei ein Fehler passiert, der in den nächsten Tagen korrigiert werde. Er werde der Beschwerdegegnerin auch so schnell wie möglich die definitive Steuerveranlagung für 2018 zustellen. Damit werde er beweisen, dass er im Jahr 2018 insgesamt CHF 68'161.00 verdient habe, nämlich CHF 40'000.00 bei der B.___, CHF 4'904.00 bei der Temporärfirma C.___, CHF 11'735.00 bei der Temporärfirma D.___ und CHF 11'522.00 bei der Firma E.___.

3.3     Im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 (A.S. 1 ff.) wird erwogen, die in der Einsprache vorgebrachten Argumente liessen keine andere Einschätzung zu. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht glaubhaft hervor, in welchen Monaten der Beschwerdeführer während der von ihm geltend gemachten Anstellung bei der B.___ gearbeitet und dafür einen AHV-pflichtigen Lohn bezogen habe. Der Beschwerdegegnerin lägen einzig die einzelnen monatlichen Lohnabrechnungen sowie die Lohnkonti 2018 und 2019 der B.___ vor. Danach solle sich der monatliche Bruttolohn bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % jeweils auf CHF 3'333.30 belaufen haben und dem Beschwerdeführer jeweils bar ausbezahlt worden sein. Gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2018 der B.___ habe der Lohn CHF 40'000.00 betragen. Dieser Betrag gehe auch aus dem korrigierten individuellen Kontoauszug der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hervor, welchen der Beschwerdeführer am 18. Mai 2019 eingereicht habe. Zudem habe er der Beschwerdegegnerin eine Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2018 zugesandt, welche aufgrund der vorhandenen und durch den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt worden sei. Aus diesen Gründen komme diesen Unterlagen (gemeint sind wohl Bilanz und Erfolgsrechnung) keine eigenständige Beweiskraft zu. Aus den Arbeitgeberbescheinigungen der C.___, D.___ und E.___ gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer dort jeweils neben dem geltend gemachten Vollzeitarbeitsverhältnis mit der B.___ gearbeitet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm diese den vollen Monatslohn ausbezahlt habe, obwohl er gleichzeitig eine temporäre Anstellung innegehabt habe. Folglich sei nicht eruierbar, wann der Beschwerdeführer effektiv bei der B.___ gearbeitet und wann er welchen Lohn tatsächlich ausbezahlt erhalten habe. Der Beschwerdeführer könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, von wann bis wann er eine beitragspflichtige Tätigkeit bei dieser Firma ausgeübt habe und dafür einen AHV-pflichtigen Lohn erhalten habe. Aus diesen Gründen könne keine Beitragszeit für die Tätigkeit bei der B.___ berücksichtigt werden.

3.4     In der Beschwerdeschrift von 20. August 2019 (A.S. 5 ff.) wird dazu vorgebracht, der Monatslohn von CHF 3'333.30 sei alles, was die Firma B.___ habe auszahlen können. Mehr sei nicht möglich gewesen, weil die Einnahmen nicht hoch genug gewesen seien. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer weniger neue Aufträge habe hereinholen können, weil er seinen Führerausweis verloren habe. Wegen der längeren Fahrtzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe es sich weiterhin um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt, auch wenn sie nur den Ertrag einer Teilzeitbeschäftigung eingebracht habe. Dies sei der Grund gewesen, weshalb sich der Beschwerdeführer als Inhaber der Firma den Monatslohn auf CHF 3'333.30 habe senken müssen. Damit er seine Lebenshaltungskosten dennoch habe bestreiten können, habe er zusätzlich noch temporär arbeiten müssen. Diese Darstellung werde durch die Steuerveranlagung des Jahres 2018 bestätigt. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 aus seiner Tätigkeit bei der Firma B.___ und den Temporärstellen ein Nettoeinkommen von total CHF 60'028.00 erzielt habe. Wenn der Beschwerdeführer die Einnahmen von monatlich CHF 3'333.30 von der Firma nicht erzielt hätte, hätte er diese wohl kaum in der Selbstdeklaration angegeben und anschliessend auch noch versteuert. Dieser Umstand stelle den wichtigsten Beweis dafür dar, dass er dieses Einkommen auch wirklich erzielt habe. Damit sei aber auch der Beweis erbracht, dass er im Verlauf der zweijährigen Frist während mindestens zwölf Monaten für die Firma B.___ gearbeitet und während dieser Zeit auch Beiträge entrichtet habe.

3.5     Die Beschwerdegegnerin entgegnet in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 (A.S. 15 ff.), die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente basierten allesamt auf seinen eigenen Deklarationen und stellten mithin Parteibehauptungen dar. Wenn der Beschwerdeführer die Frage aufwerfe, warum er selbst Lohn bei der Steuer deklariert und bei der Ausgleichskasse gemeldet haben sollte, ohne ihn bezogen zu haben, ergebe sich die Antwort aus der vorliegenden Rechtssache: der Eintrag in das individuelle Konto generiere Ansprüche. Bei den eingereichten Lohnblättern falle auf, dass die Firma praktisch nie korrekt geschrieben werde. Auch die Mailadresse des Beschwerdeführers sei falsch angegeben. Es scheine, dass die Unterlagen explizit für die Arbeitslosenkasse in eiliger Manier erstellt worden seien. Die Erfolgsrechnung enthalte ebenfalls Ungereimtheiten und stehe im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin bezweifle, dass bei der Gesellschaft des Beschwerdeführers überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden sei. Man habe um Auftragsbestätigungen gebeten, solche seien jedoch nicht aufgelegt worden. Auch im Internet fänden sich keine Fundstellen, welche auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Firma schliessen liessen. Solange keine Bankbelege für den Lohnfluss vorlägen, könne nicht gesagt werden, dass überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft vorgelegen habe. Der fehlende Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen bedeute zwar nicht ohne weiteres, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abzulehnen sei. Aufgrund der eingereichten Unterlagen erscheine aber bei freier Beweiswürdigung eine beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der B.___ als nicht wahrscheinlich.

3.6     Mit Replik vom 27. November 2019 (A.S. 32 ff.) lässt der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass er die bezogenen Löhne gegenüber der Ausgleichskasse und den Steuerbehörden korrekt deklariert habe. In der Folge habe er darauf AHV-Beiträge bezahlt und Steuern entrichtet. Dies hätte er wohl kaum getan, wenn er dieses Einkommen nicht tatsächlich bezogen hätte. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach der Eintrag im individuellen Konto Ansprüche generiere, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Zwischenverdienstes erwerbstätig. Eine Überschlagsrechnung zeige, dass die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung nur wenig über dem Durchschnitt des Zwischenverdienstes liegen würde. Es hätte sich nicht gelohnt, hierfür freiwillig Steuern in der Höhe von mehr als CHF 7'000.00 zuzüglich AHV-Beiträge zu bezahlen. Der Schreibfehler in den Lohnabrechnungen lasse nicht den Schluss zu, diese seien unzutreffend. Die angegebene E-Mail-Adresse sei damals korrekt gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, einfach sämtliche Geschäftsbeziehungen zu den Kunden der Firma offen zu legen, denn es gebe ein Geschäftsgeheimnis. Hinzu komme der Umstand, dass er die Firma verkauft habe und damit sämtliche Geschäftsunterlagen an seinen Nachfolger übergeben habe. Er habe deshalb gar keinen Zugang mehr zu den entsprechenden Dokumenten. Ebenso wenig könne er die Hausbank der Firma bitten, ihm die benötigten Unterlagen auszuhändigen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf dem geltend gemachten Einkommen von CHF 40'000.00 AHV-Beiträge und Steuern entrichtet habe, obwohl er von der Arbeitslosenversicherung im Rahmen des Zwischenverdienstes kaum mit grossen Auszahlungen rechnen könne, spreche für die behauptete Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers.

3.7     Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (A.S. 37). Am 22. September 2020 äusserte sie sich nochmals kurz zu den Unterlagen, die an der Instruktionsverhandlung vom 16. September 2020 neu eingereicht worden waren. Sie hielt fest, diese Unterlagen belegten keine geschäftliche Tätigkeit (A.S. 61).

4.        

4.1     In der Zeit vom 1. März 2017 bis 31. Dezember 2017, den ersten zehn Monaten der hier relevanten zweijährigen Beitragsrahmenfrist (vgl. E. II. 2.1 hiervor), übte der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit aus. Dies hielt er in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. April 2019 (ALK-Nr. 23) ausdrücklich fest. Dementsprechend lautet auch die eingereichte Steuerveranlagung 2017 auf ein Einkommen von CHF 0.00 (vgl. ALK-Nr. 13). Umstritten ist dagegen, inwieweit er vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die Beschwerdegegnerin anerkennt eine solche in Bezug auf die Arbeitseinsätze bei den Temporärfirmen C.___ und D.___ sowie den dreimonatigen Einsatz bei der E.___, verneint sie aber in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausserdem und in erster Linie angeführte Arbeit bei der B.___.

4.2     Laut Handelsregisterauszug (ALK-Nr. 11) wurde die B.___ unter der damaligen Firma F.___ am 12. Juni 2013 im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck bestand in der Erbringung von Marketingdienstleistungen, Erstellung von Webseiten, Apps und Barcodes sowie Produktion von Werbespots, Kinofilmen und Kinospots. Der Beschwerdeführer war vom Beginn im Jahr 2013 bis zu seinem Austritt im Februar 2019 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma. Der Sitz der Gesellschaft befand sich an seiner Wohnadresse. Die AHV-beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit für diese Gesellschaft beliefen sich gemäss IK-Auszug (ALK-Nr. 16) im Jahr 2014 auf CHF 6'300.00 und im Jahr 2015 auf CHF 3'665.00. Ab der Umbenennung in B.___ im Mai 2015 bis Ende 2017 fielen laut IK-Auszug keine Erwerbseinkommen von dieser Arbeitgeberin an. Im Jahr 2016 war der Beschwerdeführer von Januar bis Oktober bei der G.___, [...], einer Taxiunternehmung, angestellt und erzielte ein Einkommen von brutto CHF 36'063.00. Aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass er diese Anstellung verlor, weil ihm der Führerausweis entzogen wurde. Anschliessend ging er – wiederum gemäss IK-Auszug – bis Ende 2017 keiner Erwerbstätigkeit nach, dies mit Ausnahme zweier Einsätze für die Temporärfirma C.___ AG im Juli 2017 und im Dezember 2017. Ab 1. Januar 2018 war er gemäss seinen Angaben mit einem Pensum von 100 % für die B.___ tätig und erzielte dabei einen Bruttolohn von CHF 3'333.30 pro Monat oder CHF 40'000.00 pro Jahr. Kontoauszüge, welche den Lohnfluss belegen würden, legte er (jedenfalls bis zur Instruktionsverhandlung vom 16. September 2020) nicht vor. Er macht jedoch geltend, er habe den Lohn jeweils «aus der Kasse genommen».

4.3     Der Beschwerdeführer hat eine Reihe von Dokumenten eingereicht, um den Lohnfluss nachzuweisen:

4.3.1  Zunächst legt er einen Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2017 vor (ALK-Nr. 4). Danach wurde er ab dem 1. Januar 2018 durch die Arbeitgeberin B.___ als Aussendienstmitarbeiter angestellt. Seine Aufgabe war laut Vertrag das Akquirieren von Werbeaufträgen für die von der B.___ vertriebenen Produkte (Film, Webseite, ad4maxGEO). Die Arbeitszeit wurde auf «mindestens 4  Stunden pro Woche» mit freier Einteilung festgelegt, der monatliche Bruttolohn auf CHF 3'330.00. Unterzeichnet wurde der Vertrag für die Arbeitgeberin, die im Vertrag teilweise mit «H.___» bezeichnet wird, durch I.___. Sie erstellte auch den Jahresabschluss (ALK-Nr. 14), wird auf den Lohnabrechnungen (ALK-Nr. 6) als Kontaktperson angegeben und unterzeichnete den Lohnausweis (ALK-Nr. 9) sowie die Kündigung (ALK-Nr. 5). Es handelte sich aber nicht um ein Organ oder eine zeichnungsberechtigte Angestellte der B.___, sondern um eine Person, welche im Auftragsverhältnis mit der Besorgung des Rechnungswesens betraut war. Im Handelsregister war der Beschwerdeführer bis im Februar 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen (ALK-Nr. 11). Im Rahmen der Parteibefragung bestätigte er, dass es sich um einen «Ein-Mann-Betrieb» gehandelt habe.

4.3.2  Weiter wurden monatliche Lohnabrechnungen ins Recht gelegt (ALK-Nr. 6). Sie lauten für jeden Monat von Januar 2018 bis Februar 2019 auf einen Bruttolohn von CHF 3'330.00 und einen Nettolohn von CHF 2'864.82. Dazu enthalten sie die Bemerkungen: «Auszahlung: Kasse» und «Spesen: keine Spesenabrechnung». Laut einem weiteren Vermerk soll die Zustellung an den Beschwerdeführer per E-Mail erfolgen an die (unzutreffende) Adresse «[...]». In den ebenfalls eingereichten Auszügen aus dem Lohnkonto der dort mit «J.___» bezeichneten Firma für 2018 und 2019 (ALK-Nr. 7 f.) werden der Bruttolohn mit CHF 3'333.30 pro Monat und der Nettolohn mit CHF 2'970.00 pro Monat angegeben. Die Abweichung zu den Lohnabrechnungen ergibt sich insbesondere daraus, dass diese einen Abzug für ein Krankentaggeld (2.55 %) enthalten, der im Lohnkonto nicht aufgeführt ist. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die B.___ für die Pensionskassenbeiträge bis zur Konkurseröffnung betrieben wurde (ALK-Nr. 15, 20). Wie der Beschwerdeführer in der Parteibefragung erklärte, korrelierten die Lohnabrechnungen nicht mit entsprechenden Lohnzahlungen.

4.3.3  Der durch die Beschwerdegegnerin eingeholte IK-Auszug des Beschwerdeführers vom 15. März 2019 weist ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 40'000.00, erzielt im Januar 2018, aus (ALK-Nr. 16); der korrigierte Auszug vom 7. Mai 2019 nennt denselben Betrag für das ganze Jahr 2018 (ALK-Nr. 17).

4.3.4  Weiter reichte der Beschwerdeführer einen Lohnausweis der B.___ für das Jahr 2018 über einen Bruttolohn von CHF 40'000.00 und einen Nettolohn von CHF 35'640.00 ein, datiert vom 16. Februar 2019 (ALK-Nr. 9).

4.3.5  Der Beschwerdeführer gab überdies eine Jahresrechnung 2018 der B.___ zu den Akten (ALK-Nr. 14). Danach belief sich der Betriebsertrag auf CHF 53'558.45. Diesem standen ein Personalaufwand von CHF 45'259.30 (entsprechend dem Lohn des Beschwerdeführers plus Sozialversicherungsabgaben des Arbeitgebers), ein Aufwand für Material/Einkauf sowie Drittleistungen von total CHF 4'619.82 sowie übriger Aufwand von CHF 2'037.09 und ausserordentlicher Aufwand von CHF 484.00 gegenüber, so dass ein Gewinn von CHF 1'158.24 resultierte. Der Abschluss wurde von I.___ verfasst, welche auch verschiedene Dokumente namens der B.___ unterzeichnete (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor). Sie fügte die folgende Bemerkung an: «Mit den vorhandenen und mir zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt.»

4.3.6  Auf eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2019, ob er als Nachweis seiner Tätigkeit beispielsweise Unterlagen über Aufträge von Kunden einreichen könne, antwortete der Beschwerdeführer am 18. Mai 2019 (ALK-Nr. 21), indem er die Quittung der Vorsorgeeinrichtung über die (nach Betreibung) erfolgten Zahlungen vorlegte, auf die bereits eingereichten Unterlagen hinwies und in Aussicht stellte, er werde noch die Steuerveranlagung 2018 einreichen (vgl. E. II. 4.3.7 hiernach). Das Ausbleiben der verlangten Unterlagen wird in der Replik vom 27. November 2019 damit begründet, dass es Geschäftsgeheimnisse zu wahren gelte, zudem habe er die Firma verkauft und die Geschäftsunterlagen an den Nachfolger übergeben. Deshalb habe er gar nicht mehr die Möglichkeit, die Kundenbeziehungen der Firma B.___ bekanntzugeben. Er habe weder Zugang zu den Geschäftsunterlagen noch zu den Bankunterlagen.

4.3.7  Mit der Eingabe vom 4. September 2019 liess der Beschwerdeführer die definitive Steuerveranlagung 2018 für ihn persönlich einreichen. Diese datiert vom 22. Juli 2019 und lautet auf ein steuerbares Einkommen von CHF 47'548.00 (Staatssteuer) respektive CHF 50'100.00 (direkte Bundessteuer).

4.3.8  An der Instruktionsverhandlung vom 16. September 2020 wurde ein Kontoauszug der [...] mit Datum vom 13. Februar 2019 und Bewegungen des Jahres 2018 eingereicht. Der Auszug umfasst die Seiten 3 – 13. Aus diesen Seiten geht nicht hervor, auf wen das Konto lautet, nach den Ausführungen des Beschwerdeführers an der Parteibefragung handelt es sich aber um das Konto der B.___. Der Auszug weist Gutschriften in der Höhe von CHF 40'790.60 und Belastungen in der Höhe von CHF 40'775.86 aus. Zahlungen an den Beschwerdeführer, welche als Lohn interpretiert werden könnten, sind daraus nicht ersichtlich. Die einzigen grossen Belastungen sind solche zu Gunsten von Frau K.___, [...], von CHF 5'100.00 am 12. Dezember 2018 (S. 5), CHF 10'000.00 am 2. November 2018 (S. 7) und CHF 8'000.00 am 24. September 2018 (S. 9), insgesamt also CHF 23'100.00, mehr als die Hälfte der Belastungen. Um die Ehefrau des Beschwerdeführers kann es sich nicht handeln, denn dieser ist laut den Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ledig. Laut einem gleichzeitig eingereichten Darlehensvertrag vom 28. November 2018 gewährte eine L.___, für welche dieselbe Adresse angegeben wird wie für die im Kontoauszug genannte Zahlungsempfängerin K.___, der B.___ ein Darlehen von CHF 20'000.00, das bar übergeben worden und bis Ende 2018 vollständig zurückzuzahlen sei. Wenn man mit Blick darauf, dass Vorname und Adresse identisch sind, annimmt, es handle sich um dieselbe Person, liesse sich die Zahlung von CHF 5'100.00 allenfalls als Teilrückzahlung dieses Darlehens erklären, nicht aber die Zahlungen von CHF 10'000.00 und CHF 8'000.00, die vor dem 28. November 2018 geleistet wurden. Ohnehin hätte es sich um Zahlungen der B.___ an diese Dame und nicht um Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer gehandelt.

4.4      

4.4.1  Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen ist eine anrechenbare Beitragszeit in der hier gegebenen Konstellation insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Lohnfluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Dieser Nachweis ist in der Regel nicht erbracht, wenn ausschliesslich Dokumente eingereicht werden, welche von der versicherten Person selbst stammen oder auf durch sie gelieferten Angaben basieren (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Anders verhält es sich, wenn Kontoauszüge aufgelegt werden, welche den Lohnfluss nachvollziehbar machen. Gemessen an diesem Massstab sind die in E. II. 4.3.1 bis 4.3.5 hiervor genannten Dokumente im vorliegenden Zusammenhang zwar zu berücksichtigen; sie vermögen aber den erforderlichen Nachweis nicht zu erbringen: Das im Arbeitsvertrag genannte Gehalt von CHF 3'330.00 pro Monat entsprach, wie der Beschwerdeführer an der Instruktionsverhandlung selbst darlegte, in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt einem Lohn, der ihm regelmässig ausbezahlt worden wäre. Auffallend ist auch, dass keine Spesen abgerechnet wurden, obwohl diese bei einer Tätigkeit im Aussendienst, wie sie im Arbeitsvertrag erwähnt wird und an der Parteibefragung näher beschrieben wurde, eine bedeutsame Rolle spielen müssten (vgl. auch Art. 327a OR). Dasselbe gilt für die Lohnabrechnungen, welche insofern fiktiven Charakter haben, als sie nicht mit entsprechenden Zahlungen oder Forderungen korrelieren. Nicht anders verhält es sich mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto bei der AHV, der auf einer Lohnmeldung der Firma beruht, und dem Lohnausweis, der bei einem «Ein-Mann-Betrieb», wie es die B.___ jedenfalls zu dieser Zeit war, einer schlichten Behauptung des Beschwerdeführers gleichkommt. Die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) für das Jahr 2018 wurde durch I.___ gestützt auf die Unterlagen erstellt, welche der Beschwerdeführer ihr zur Verfügung stellte. Der Umstand, dass sie (unüblicherweise) ausdrücklich festhielt, der Abschluss sei «mit den vorhandenen und mir zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt», unterstreicht dies zusätzlich und macht deutlich, dass I.___ nicht mit dem materiellen Inhalt in Verbindung gebracht werden wollte.

4.4.2  Der an der Instruktionsverhandlung neu eingereichte Auszug aus dem Konto bei der [...] – wie erwähnt, fehlen die ersten beiden Seiten und es lässt sich nicht erkennen, auf wen das Konto lautet, aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers kann aber angenommen werden, es handle sich um das Konto der B.___ – vermag diese Lücke ebenfalls nicht zu schliessen: Von den Belastungen von CHF 40'775.86 entfiel mehr als die Hälfte, nämlich eine Summe von insgesamt CHF 23'100.00, auf Zahlungen an Frau K.___, welche der Gesellschaft möglicherweise ein Darlehen gewährt hatte. In Bezug auf die verbleibenden Bezüge von rund CHF 17'700.00 ist meist kein Zahlungsgrund vermerkt, die Vergütungen gingen entweder an Dritte (relativ geringe Beträge lassen sich Steuern oder der Ausgleichskasse zuordnen) oder es handelte sich um Online-Shopping. Ein Bargeldbezug ist einzig am 26. November 2018 (CHF 500.00) vermerkt. Die These, der Beschwerdeführer habe den in den Lohnabrechnungen genannten Lohn oder zumindest insgesamt Beträge in einer vergleichbaren Grössenordnung jeweils in bar bezogen bzw. vom Konto abgehoben, wird durch den Kontoauszug nicht gestützt. Es sind auch keine Auslagen vermerkt, die auf eine vermehrte Reisetätigkeit mit dem öffentlichen Verkehr, auswärtige Verpflegung usw. schliessen liessen. Falls der Beschwerdeführer schon damals über ein Generalabonnement der SBB verfügte (vgl. Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Aussage in S. 3 der Replik vom 27. November 2019), wurde dieses aus anderen Mitteln bezahlt. Der Beschwerdeführer hatte nach Lage der Akten im Jahr 2018 aus der B.___ keine nennenswerten Einnahmen. Weiter lässt sich auch die in der Erfolgsrechnung genannte Summe der Erträge anhand der Kontobewegungen nicht vollständig nachvollziehen. Dasselbe gilt für weitere in der Rechnung enthaltene Positionen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020 (A.S. 61) zu Recht festhält, ist auch nicht erstellt, dass die im Kontoauszug aufgeführten Bewegungen Geschäftsvorgänge darstellen.

4.4.3  Im Rahmen der Parteibefragung vermochte der Beschwerdeführer das Geschäftsmodell der B.___ in einer grundsätzlich nachvollziehbaren Weise zu erläutern. Zur Frage des Lohnflusses ergaben sich aber ausser der Erklärung, er habe jeweils Geld vom Konto abgehoben – was aber, wie soeben ausgeführt, durch den Kontoauszug nicht gestützt wird – keine weiterführenden Angaben. Der Beschwerdeführer lieferte weiterhin keine restlos überzeugende Erklärung dafür, warum es ihm nicht möglich sein sollte, Belege über die genaue Tätigkeit, über Kunden usw. vorzulegen.

4.4.4  Als einziges gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 als Arbeitnehmer der B.___ erwerbstätig war und einen Lohn bezog, verbleibt der Umstand, dass er den Verdienst von brutto CHF 40'000.00 gegenüber der Ausgleichskasse gemeldet und auch in der persönlichen Steuererklärung angegeben hat. Die Meldung gegenüber der Ausgleichskasse ist allerdings insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer im Februar 2019 aus der B.___ ausschied und somit wahrscheinlich von einer dadurch ausgelösten Beitragsforderung nicht mehr betroffen war. Die Meldung des Einkommens gegenüber der Steuerbehörde hatte dagegen eine entsprechende Veranlagung zur Folge und löste die aktenkundigen Steuerforderungen (vgl. die Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) aus. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es gebe keinen Grund, warum er ein solches Einkommen versteuern sollte, wenn er es nicht erzielt hätte, hat eine gewisse Überzeugungskraft. Allerdings geht aus den Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurden, auch hervor, dass keine Vorbezugszahlungen geleistet wurden. Die Aussage, er habe diese Einkünfte versteuert, ist daher zu relativieren. Hinzu kommt der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Umstand, dass die Deklaration eines Einkommens nicht nur Abgabelasten begründet, sondern auch Ansprüche auf Versicherungsleistungen generieren kann. Dies ist denn auch der Grund, warum die besondere Rechtsprechung zur Erfüllung der Beitragszeit bei Versicherten mit arbeitgeberähnlicher Stellung und ihnen nahestehenden Personen (vgl. E. II. 2.3 hiervor) überhaupt entwickelt wurde. Wie sich das betragsmässige Verhältnis zwischen allfälligen Ansprüchen und der anfallenden Steuer- und Beitragslast im vorliegenden Fall genau verhält, kann offen bleiben, zumal die Steuern nach Lage der Akten (noch) nicht bezahlt sind und die AHV-Beiträge den Beschwerdeführer, der die H.___ im Februar 2019 verliess, möglicherweise nicht mehr betreffen.

4.4.5  Es kommt hinzu, dass die Argumentation des Beschwerdeführers gewisse Unstimmigkeiten aufweist, die nicht übersehen werden können. So lässt sich die Darstellung in der Beschwerdeschrift, der Lohn des Beschwerdeführers habe per 1. Januar 2018 auf CHF 3'333.30 pro Monat respektive CHF 40'000.00 pro Jahr reduziert werden müssen, nicht mit dem eingereichten IK-Auszug (ALK-Nr. 16 f.) vereinbaren. Diesem ist zu entnehmen, dass die von dieser Firma (zunächst F.___, später B.___) bezogenen Löhne in den Vorjahren sogar deutlich tiefer waren (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Die Argumentation, der Verlust des Führerausweises habe zu einer massiven Lohneinbusse geführt, vermag daher nicht zu überzeugen. Weiter bleibt nach wie vor unklar, warum es während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens nicht möglich gewesen sein sollte, Belege für konkrete Aufträge beizubringen. Der Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse und darauf, dass der Beschwerdeführer die Firma verkauft habe, vermag dies nicht überzeugend zu begründen.

4.5     Eine Gesamtwürdigung der Aktenlage ergibt, dass ein Lohnfluss von der B.___ zum Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Es fehlen Kontoauszüge oder sonstige Belege für Bezüge, welche auch nur entfernt mit den Angaben in den Lohnabrechnungen, dem Lohnausweis, der Steuererklärung und der Jahresrechnung korrelieren würden. Auch der an der Instruktionsverhandlung eingereichte Kontoauszug ist nicht geeignet, einen Lohnfluss als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat auch – trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin – keine anderweitigen Dokumente eingereicht, welche geeignet wären, eine geschäftliche Tätigkeit der Firma nachzuweisen. Es ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums für die B.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und einen Lohn bezogen hat. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass ein entsprechendes Einkommen in der persönlichen Steuererklärung des Beschwerdeführers angegeben wurde. Diese Deklaration reicht aber auch in Kombination mit den übrigen vorgelegten Unterlagen nicht aus, um einen Lohnfluss und/oder die Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass er während der massgeblichen Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der B.___ ausgeübt hat. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Beitragszeit von zwölf Monaten und folglich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.        

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2     Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. November 2019 mit Wirkung ab Prozessbeginn Fürsprech Jürg Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter hat am 10. Dezember 2019 eine Kostennote eingereicht (A.S. 40 ff.), welche einen Aufwand von 8 Stunden 50 Minuten ausweist. Hinzu kommt der Zeitaufwand für die Verhandlung vom 16. September 2020 (35 Minuten) zuzüglich Vorbereitung sowie Hin- und Rückfahrt; insgesamt ist ermessensweise von einem Aufwand von 12 Stunden auszugehen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 und Auslagen von ermessensweise CHF 90.00 resultiert mit der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Entschädigung von CHF 2'423.25. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 646.20 (Differenz zum vollen Honorar bei einem Ansatz von CHF 230.00), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.3     Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprech Jürg Walker, wird auf CHF 2'423.25 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 646.20 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2019.202 — Solothurn Versicherungsgericht 10.11.2020 VSBES.2019.202 — Swissrulings