Urteil vom 24. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Arcosana AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom 17. Dezember 2018 liess die Krankenversicherung Arcosana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von ihm und seiner Ehefrau, B.___, betreiben (A-Nr. [Arcosana Akten] 3). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 1'201.10 für Prämien der Monate September 2017 bis April 2018 zuzüglich CHF 180.00 für Spesen, CHF 43.25 für fällige Zinsen sowie 5 % Verzugszins ab 16. Dezember 2018 auf den Betrag von CHF 1'201.10. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2019 (A-Nr. 4) im Betrag von CHF 1'437.65, wobei sie darin den fälligen Verzugszins auf CHF 56.55 aufrechnete. Die dagegen erhobene Einsprache (A-Nr. 5) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab und hielt darin fest, der Rechtsvorschlag werde über den Betrag von CHF 1'201.10 zuzüglich Mahnspesen von CHF 180.00 und 5 % Verzugszins seit 31. März 2018 aufgehoben.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 (Datum Postaufgabe; A.S. 6 f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (vgl. Track and Trace der Post; A-Nr. 9) und stellt den Antrag, die Krankenkassenprämien von ihm und seiner Ehefrau seien bis zum erfolgten Verkauf der Liegenschaft oder bis zur Auszahlung von Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen zu sistieren. Zudem seien die Betreibungen zurückzuziehen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2019 (A.S. 10 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 22. Juli 2019 (A.S. 13 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer ergänzend vernehmen und beantragt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe die Betreibungen und Pfändung auf ihre Kosten unverzüglich zurückzunehmen und deren Löschung zu veranlassen.
5. Mit Duplik vom 21. August 2019 (A.S. 20 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1.
1.1 Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 1'201.10 zuzüglich Mahnspesen von CHF 180.00 sowie 5 % Verzugszins seit 31. März 2018 auf den Betrag von 1'201.10 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
1.2 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)
2. Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie Mahnspesen schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
2.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erwähne die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort, dass sie sowohl im Jahre 2017 wie auch im Jahre 2018 Franchisenänderungen während des Kalenderjahres vorgenommen und dadurch ein Chaos veranstaltet habe, welches sie selber nicht mehr durchblicke. Weil das scheinbar nicht gestattet sei, versuche sie dies auch noch mit allen Mitteln zu vertuschen und ihn als säumigen Prämienzahler darzustellen. Unter anderem wegen des Verkaufs des Hauses habe er im Februar 2017 Kontakt mit der CSS-Versicherung in Laufen aufgenommen, ob und wie eventuell Prämien gesenkt werden könnten. Man habe ihm empfohlen, einen Antrag auf Erhöhung der Franchise von CHF 300.00 auf CHF 2’500.00 zu stellen, was er auch getan habe. Nach seiner Ansicht seien die Prämien 2018 eine Sache und eine Prämienkorrektur für das vergangene Jahr 2017 eine andere Sache. Diese seien nicht miteinander zu vermischen. Zudem wolle er detailliert wissen, wie diese Korrektur entstanden sei. Er habe auch eine Unterredung beim Sitz in Luzern angeboten. Alles sei ihm verweigert worden. Bis zur Klärung würde er die Prämienzahlungen einstellen. Auf die Klärung warte er heute noch. Die Prämien 2018 habe er aber trotzdem bezahlt. Bei der Bezahlung der Prämien 2018 sei ihm später aufgefallen, dass diese verschieden hoch seien. Für Januar bis März je CHF 1’127.30 und ab April bis Dezember CHF 1’138.90. Tatsächlich sei von der Arcosana und diesmal ohne sein Wissen oder zutun wiederum die Franchise während des Kalenderjahres geändert worden. Sie sei von CHF 500.00 auf CHF 300.00 herabgesetzt worden mit scheinbar rückwirkender Gültigkeit. Aus der Differenz seiner Zahlungen und der rückwirkenden Franchisenänderung durch die Arcosana, soweit diese überhaupt rechtens sei, ergäbe sich ein Guthaben zugunsten der Arcosana von 4 x CHF 11.60, was CHF 46.40 für das Jahr 2018 ergebe. Dies erkläre aber immer noch nicht einen offenen Betrag von 2'328.40 im Dokument vom 24. März 2018. Tatsächlich ergebe die Änderung des Rabatts gemäss Dokument 11 von CHF 1’154.70 (Grund immer noch unklar) plus Guthaben aus rückwirkender Franchisenänderung von CHF 46.40 plus Prämie Januar 2018 von CHF 1’127.30 einen Betrag von CHF 2’328.40. Die Prämie Januar 2018 (Replikbeilage 12) sei aber nachweislich bezahlt worden. Es stelle sich die Frage, ob die Arcosana diese Bezahlung einfach unterschlagen habe. Im Weiteren verweise er auf seine Aufstellung der Prämien vom Januar 2017 bis Dezember 2018 (Replikbeilage 20). Den rot markierten Zahlen und Daten könnten weder Rechnungen, Zahlungsaufforderungen noch Zahlungen zugeordnet werden. Wie diese entstanden seien, sei ihm völlig rätselhaft. Tatsache sei, dass die Zahlungen für Januar, Februar und März gemäss Verträgen mit Franchise von CHF 300.00 bezahlt worden seien (vgl. Replikbeilage 6 und 10a). Die gelb markierten Zahlungen seien Zahlungen gemäss den neuen Verträgen ab 1. April 2017, per Lastschrift erhoben im Betrag von CHF 844.50 im April und ab Mai CHF 646.80 plus individueller Prämienverbilligung (IPV) von CHF 197.70. Dies ergebe ebenfalls CHF 844.50. (vgl. Replikbeilage 7,8 und 9). Blau markierte Zahlen und Daten seien Zahlungen an die Arcosana von CHF 347.90, wobei eine dritte Zahlung fehle. Diese seien nirgends aufgeführt oder bestätigt (vgl. Replikbeilage 21; Kontobewegungen UBS im Betrag von je CHF 347.90). Wenn es tatsächlich so wäre, dass Franchisenänderungen, welche während des Kalenderjahres durchgeführt worden seien, nicht statthaft oder gesetzeswidrig wären, müsste der Prämienzahler diese zwar begleichen, aber die Arcosana als Verursacherin dafür gebüsst werden. Gehe man von einer unerlaubten Franchisenänderung während des Kalenderjahres 2017 durch die Arcosana aus, ergebe sich ein Betrag von CHF 1’154.70 und für das Jahr ein Betrag von CHF 46.40. Davon abzuziehen seien die IPV vom Januar bis April 4 x CHF 197.70 (CHF 790.80), seine Zahlung (unter massivem Druck erzwungen) von CHF 200.00 sowie drei nicht verbuchte Zahlungen von CHF 347.90 (CHF 1’043.70). Sodann sei festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Betreibung Nr. 158909 vom 17. September 2018 die KVG Prämie vom 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2018 gemäss Replikbeilage 12 bereits bezahlt gewesen sei. Auch die Prämien vom 7. April 2017 bis 31. Dezember 2017 seien gemäss Vertrag bezahlt worden (Replikbeilagen 7, 8 und 9). Ein Ausstand von CHF 27.40 sei nie irgendwo erwähnt, in Rechnung gestellt oder gemahnt worden. Zum Zeitpunkt der Betreibung Nr.160325 vom 17. Dezember 2018 seien zudem die K\/G Prämien vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2018 bereits bezahlt gewesen (Replikbeilagen Nr. 12,13 und 14). Ebenso seien die KVG-Prämien vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017 gemäss den Verträgen bezahlt worden. (vgl. Replikbeilagen 8 und 9). Ausstände seien nirgendwo erwähnt, in Rechnung gestellt oder gemahnt worden. Ausserdem würden sich Betreibung Nr. 158909 und Betreibung 160325 in den Daten überschneiden. Bei der ersteren geht es um Kosten vom 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 und bei der zweiten um Kosten vom 1. September 2017 bis 30. April 2018.
2.2 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, die monatlichen KVG-Prämien des Beschwerdeführers hätten im Jahr 2017 ab April je CHF 358.05 und im Jahr 2018 je CHF 366.60 betragen. Die KVG-Prämien seiner Frau B.___ hätten im Jahr 2017 je CHF 412.35 und im Jahr 2018 je CHF 366.60 betragen. Zudem habe der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr 2017 Anspruch auf eine monatliche Prämienverbilligung von je CHF 98.85 gehabt. Aufgrund der rückwirkenden Anpassung der Franchise seien Prämien rückwirkend eingefordert worden. Am 14. März 2019 habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Schreiben zugestellt und sich für die unterjährige Änderung der Franchise entschuldigt. Aus Kulanz habe sie ihm am 4. April 2019 CHF 400.00 überwiesen. Für die Zeit vom September 2017 bis April 2018 seien Prämien (KVG und VVG) im Betrage von CHF 8’960.00 fakturiert worden. Für diese Periode seien seitens des Beschwerdeführers Zahlungen im Betrage von CHF 5’813.40 getätigt worden. Zudem hätten die Eheleute Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 790.80 gehabt. Dies ergebe einen Differenzbetrag zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von CHF 2’355.80. CHF 749.00 würden in der Betreibung Nr. 158909 geltend gemacht und CHF 1‘201.10 seien in der Betreibung Nr. 160325 enthalten. CHF 405.70 betreffe eine VVG-Prämie 2018 von Herr und Frau A.___ (CHF 31.90 und CHF 373.80). Die Arcosana habe diesen Ausstand in der Verfügung vom 5. März 2019 korrekt festgestellt. Insofern der Beschwerdeführer sodann beantrage, dass die Krankenkassenprämien von ihm und von seiner Frau bis zum erfolgten Verkauf seiner Liegenschaft oder bis zur Auszahlung der Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen sistiert würden, könne er nicht gehört werden. So sei die Krankenversicherung gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG gehalten, die Betreibung einzuleiten, wenn der Versicherte trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist bezahle, und sie müsse alle Versicherten gleich behandeln. Aufgrund diverser rückwirkender Mutationen seien die Prämienabrechnungen zum Teil über höhere oder tiefere Beträge ausgestellt worden. Die Aufstellung der Prämien Januar 2017 bis Dezember 2018 sei gemäss den gültigen Policen erstellt worden.
Für A.___ seien folgende Policen (KVG und VVG) ausgestellt worden:
· Police gültig ab 1. Januar 2017, CHF 444.25 (Mutationsdatum 15. Oktober 2016)
· Police gültig ab 1. April 2017, CHF 261.65 (Mutationsdatum 1. April 2017)
· Police gültig ab 1. April 2017, CHF 389.95 (Mutationsdatum 10. März 2018)
· Police gültig ab 1. Januar 2018, CHF 270.20 (Mutationsdatum 10. Oktober 2017)
· Police gültig ab 1. Januar 2018, CHF 386.90 (Mutationsdatum 18. November 2017)
· Police gültig ab 1. Januar 2018, CHF 398.50 (Mutationsdatum 10. März 2018).
Für B.___ seien folgende Policen (KVG und VVG) ausgestellt worden:
· Police gültig ab 1. Januar 2017, CHF 711.15 (Mutationsdatum 15. Oktober 2016)
· Police gültig ab 1. April 2017, CHF 582.85 (Mutationsdatum 1. April 2017)
· Police gültig ab 1. April 2017, CHF 711.15 (Mutationsdatum 2. Dezember 2017)
· Police gültig ab 1. Januar 2018, CHF 663.10 (Mutationsdatum 10. Oktober 2017)
· Police gültig ab 1. Januar 2018, CHF 699.60 (Mutationsdatum 18. November 2017)
· Police gültig ab 1. Januar 2018, CHF 740.40 (Mutationsdatum 2. Dezember 2017).
Daraus hätten sich nachfolgende Prämienfakturierungen (KVG und VVG) ergeben:
Januar bis März 2017 (3 x CHF 444.25 und 3 x CHF 711.15) CHF 3’466.20
April bis Dezember 2017 (9 x CHF 261.65 und 9 x CHF 582.85) CHF 7‘600.50
April bis Dezember 2017 (9 x CHF 128.30 betr. B.___) CHF 1‘154.70
April bis Dezember 2017 (9 x CHF 128.30 betr. A.___) CHF 1‘154.70
Januar bis März 2018 (3 x CHF 386.90 und 3 x CHF 740.40) CHF 3‘381.90
Januar bis März 2018 (3 x CHF 11.60 betr. August) CHF 34.80
April bis Dezember 2018 (9 x CHE 398.50 und 9 x CHF 740.40) CHF 10‘250.10
Total CHF 27’042.90
Der Beschwerdeführer habe in seiner Replik Zahlungsbelege eingereicht. Die Zahlung vom 23. Januar 2017 von CHF 3’249.30 (Replikbeilage 6) sei mit der Referenznummer [...] ausgeführt worden, welche sich auf die Prämienabrechnung vom 17. November 2016 betreffend die Prämien Oktober bis Dezember 2016 bezogen habe. Daher sei diese Zahlung nicht in der von der Beschwerdegegnerin erstellten Aufstellung vom 8. Januar 2019 (A-Nr. 8) aufgeführt worden. Sämtliche anderen Zahlungen seien in der Aufstellung vom 8. Januar 2019 ersichtlich. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, am 8. Juni 2018 CHF 1’127.30 für die Prämie Januar 2018 beglichen zu haben. Am 8. Juni 2018 habe man Zahlungen im Betrage von CHF 4’520.80 erhalten. Diese seien wie folgt verbucht worden: Die ESR-Zahlung vom 8. Juni 2018 von CHF 1’127.30 sei mit der Referenznummer [...] ausgeführt worden. Diese Nummer habe sich auf die Prämie März 2018 bezogen und sei auch mit derselben verrechnet worden. Die ESR-Zahlung vom 8. Juni 2018 von CHF 1’138.90 sei mit der Referenznummer [...] ausgeführt worden. Diese Nummer habe sich auf die Prämie Mai 2018 bezogen und sei auch mit derselben verrechnet worden. Von den Zahlungen vom 8. Juni 2018 auf das Postkonto von zwei Mal CHF 1’127.30 seien je CHF 256.60 mit den Prämien April 2017, Mai 2017, Juni 2017, Juli 2017 und August 2017 sowie CHF 208.40 mit der Prämie September 2017, je CHF 128.30 mit den Prämien Oktober 2017 und November 2017, CHF 100.90 mit der Prämie Dezember 2017 und CHF 405.70 mit der Prämie April 2018 verrechnet worden. Die Verbuchung derselben sei nicht korrekt gewesen, hätten sie doch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit den Prämien Januar 2018 und April 2018 verrechnet werden müssen. Zu erwähnen sei jedoch, dass sich dadurch am Endresultat des Zahlungsausstandes nichts ändere. Sodann seien die drei Zahlungen à CHF 347.90 vom 20. Juli 2017, vom 3. Oktober 2017 und vom 29. Januar 2018 (Replikbeilage 21), wie in der Aufstellung vom 8. Januar 2019 (A-Nr. 8) ersichtlich, mit folgenden Prämien verrechnet worden: Zahlung vom 20. Juli 2017 von CHF 347.90 mit der Prämie Februar 2017; Zahlung vom 3. Oktober 2017 von CHF 347.90 mit der Prämie März 2017; Zahlung vom 29. Januar 2018 von CHF 347.90 mit der Prämie Januar 2017 (CHF 94.10), mit der Prämie Februar 2017 (CHF 106.60) und mit der Prämie März 2017 (CHF 147.20).
3. Vorweg ist auf die mehrfachen Franchiseänderungen einzugehen. Den Akten ist diesbezüglich folgender Ablauf zu entnehmen (vgl. auch E. II. 2.2 hiervor):
- Per 1. April 2017 wurden die Franchisen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau auf Wunsch des Beschwerdeführers (Replikbeilagen 2 und 3) von CHF 300.00 auf 2'500.00 heraufgesetzt (A-Nr. 20, 21 und 26, 27).
- Mit Versicherungspolice vom 18. November 2017 wurde beim Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 eine Franchise von CHF 500.00 festgelegt (A-Nr. 23).
- Mit Versicherungspolice ebenfalls datiert vom 18. November 2017 wurde für die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018 eine Franchise von CHF 1’000.00 festgelegt (A-Nr. 29).
- Mit Versicherungspolice vom 2. Dezember 2017 wurde die Jahresfranchise der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 auf CHF 300.00 herabgesetzt (A-Nr. 30).
- Sodann erfolgte mit einer zweiten Versicherungspolice vom 2. Dezember 2017 für die Ehefrau die Änderung ab 1. Januar 2018 auf eine Franchise von CHF 300.00 (A-Nr. 31).
- Mit Versicherungspolice vom 10. März 2018 wurde die Jahresfranchise des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 auf CHF 300.00 herabgesetzt (A-Nr. 24).
- Sodann erfolgte mit einer zweiten Versicherungspolice vom 10. März 2018 für den Beschwerdeführer die rückwirkende Änderung ab 1. Januar 2018 auf eine Franchise von CHF 300.00 (A-Nr. 25).
Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu im Schreiben vom 14. März 2019 (A-Nr. 7) fest, die Franchise-Änderung per 1. April 2017 sei aufgrund eines Versehens erfolgt und gesetzlich nicht zulässig gewesen. Als sie den Fehler entdeckt habe, habe sie die rückwirkende Korrektur vorgenommen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind korrekt. So kann die Wahl einer höheren Franchise nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen (Art. 94 KVV). Somit ist es nicht zu beanstanden, dass sie die per 1. April 2017 erfolgte Franchiseänderung beim Beschwerdeführer und dessen Ehefrau rückwirkend aufhob und diesbezüglich entsprechende Prämienzahlungen nachforderte. Es handelte sich hierbei offenbar um ein Versehen. Für eine Busse zulasten der Beschwerdegegnerin, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert wird, besteht keine Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer macht sodann weiter geltend, für das Jahr 2018 sei von der Arcosana ohne sein Wissen oder Zutun wiederum die Franchise während des Kalenderjahres geändert worden. Sie sei von CHF 500.00 auf CHF 300.00 herabgesetzt worden, mit scheinbar rückwirkender Gültigkeit. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass diese Änderung nicht mit Wirkung mitten im Kalenderjahr, sondern bei der Ehefrau des Beschwerdeführers – vorgängig, bzw. beim Beschwerdeführer rückwirkend erfolgte, mit Wirkung per 1. Januar 2018. Diese Änderung steht demnach in Einklang mit Art. 94 KVV. Insofern der Beschwerdeführer rügt, diese Änderungen seien ohne sein Wissen erfolgt, ist anzufügen, dass aufgrund der Akten zwar nicht nachvollzogen werden kann, wie diese Änderungen mit Wirkung per 1. Januar 2018 zustande gekommen sind bzw. ob diesbezüglich zwischen den Parteien vorgängig eine Korrespondenz stattgefunden hat. Es leuchtet aber ein, dass wieder die Franchise von CHF 300.00 wirksam wurde (und für das Folgejahr wirksam blieb), nachdem sich die auf den 1. April 20017 vorgenommene Änderung als ungültig erwiesen hatte. Der Beschwerdeführer muss sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass er sich bei der Beschwerdegegnerin hätte melden können, falls er mit der angepassten Prämie bzw. Franchise ab Januar 2018 nicht einverstanden gewesen wäre. So ist davon auszugehen, dass er die entsprechenden Policen von der Beschwerdegegnerin erhalten hat, zumal er im vorliegenden Beschwerdeverfahren selbst zwei Policen (Police gültig ab 1. Januar 2018, CHF 386.90, Mutationsdatum 18. November 2017; Police gültig ab 1. Januar 2018, CHF 398.50, Mutationsdatum 10. März 2018) eingereicht hat (Replikbeilagen 17 und 18). Zusammenfassend sind die gerügten Franchiseänderungen demnach nicht zu beanstanden.
4. Des Weiteren ist die Höhe der geforderten Krankenversicherungsprämien von CHF 1'201.10 umstritten und zu prüfen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Zahlungseingänge und die Verrechnungen grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen (vgl. die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik und den Auszug SAP betreffend Prämienfakturierungen; A-Nr. 19). Die Berechnung ergibt sich im Wesentlichen aus der Aufstellung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2019, wobei darin sowohl KVG- als auch VVG-Prämien enthalten sind (A-Nr. 8, S. 6). Die trotz Rückabwicklung unterschiedliche Prämienhöhe der Monate Januar bis März 2017 (CHF 1'155.50) und April bis Dezember 2017 (CHF 1'101.10) resultiert daraus, dass bei der Rückabwicklung der Monate April – Dezember 2017 zu Gunsten des Beschwerdeführers ein günstigeres Versicherungsmodell herangezogen wurde (von «Grundversicherung KVG» auf «Callmed KVG»; vgl. A-Nr. 20 und 24).
Aber selbst wenn die Berechnungen und die geltend gemachte Prämienforderung unter dem Strich korrekt sein mögen, hat die Beschwerdegegnerin bei der Abrechnung bzw. der Zuordnung der Einzahlungen mehrfach die gesetzlichen Regeln aus dem Obgligationenrecht (OR) verletzt. Aus dem OR ergibt sich diesbezüglich Folgendes: Nach Art. 86 Abs. 1 OR ist der Schuldner berechtigt, spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Die Tilgungserklärung kann ausdrücklich erfolgen (vgl. BJM 1957, S. 95: Hinweis «à conto Kommandite» auf dem Posteinzahlungsschein), aber auch konkludent (BJ; 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40, wo aus dem Umstand, dass der eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig übereinstimmte, geschlossen wurde, der Schuldner habe gerade die betreffende Verbindlichkeit tilgen wollen; vgl. Alfred Koller, Kommentar OR AT, 3. Auflage, Bern 2009, §42 N26 ff.). Gibt der Schuldner nicht spätestens bei der Zahlung eine Tilgungserklärung ab, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2 OR). Der Schuldner kann jedoch diese Erklärung durch sofortigen Widerspruch entkräften. Fehlt es an einer rechtswirksamen Anrechnungserklärung des Schuldners oder des Gläubigers, so kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1). Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Abs. 2). Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet (Abs. 3).
Wie aus der Duplik der Beschwerdegegnerin hervorgeht, ist sie sich bewusst, dass oben genannte Bestimmung betreffend der Januar- und April-2018-Prämien verletzt wurde: Von den Zahlungen vom 8. Juni 2018 auf das Postkonto von zwei Mal CHF 1’127.30 seien je CHF 256.60 mit den Prämien April 2017, Mai 2017, Juni 2017, Juli 2017 und August 2017 sowie CHF 208.40 mit der Prämie September 2017, je CHF 128.30 mit den Prämien Oktober 2017 und November 2017, CHF 100.90 mit der Prämie Dezember 2017 und CHF 405.70 mit der Prämie April 2018 verrechnet worden. Die Verbuchung derselben sei nicht korrekt gewesen, hätten sie doch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit den Prämien Januar 2018 und April 2018 verrechnet werden müssen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug (Replikbeilage 12) ergibt sich denn auch klar, dass der Beschwerdeführer die beiden genannten Zahlungen den Monaten Januar und April 2018 zugeordnet hat.
Des Weiteren wurde auch die Bestimmung, wonach die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen ist, welche früher verfallen ist, verletzt. Wie aus den Unterlagen und Ausführungen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, wurden eingehende Zahlungen nicht nach dieser Regel verteilt. Dies führt im Resultat dazu, dass selbst der vorliegend eingeforderte Prämienbetrag von CHF 1'201.10 der Monate September 2017 – April 2018 nicht im Sinne der genannten OR-Bestimmungen nachvollziehbar aufgesplittet bzw. zugeordnet werden kann. Die mehrfachen und teilweise rückwirkenden Mutationen und die offensichtlich systembedingten Verrechnungsmethoden scheinen dazu geführt zu haben, dass bei sämtlichen genannten Monaten noch Teilbeträge offen sind. Dies hat denn auch zur Folge, dass – wie vom Beschwerdeführer zu Recht festgestellt – zwei Betreibungen mit vermeintlich sich überschneidenden Prämienforderungen vorhanden sind (vgl. begonnener Urteilsantrag, E. II. 2.1 am Schluss). Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Aufstellung jeweils KVG- und VVG-Prämien erfasst hat und dies auch in den Rechtsschriften so wiedergegeben wird, macht die Sache im vorliegenden Fall auch nicht wirklich transparenter.
5. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 – gestützt auf die vorgehenden Ausführungen – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Beachtung von Art. 86 OR eine einfach nachvollziehbare Abrechnung erstellt und anschliessend gegebenenfalls neu verfügt, unter Angabe, welcher Betrag aus welchem Monat für welche Versicherung (KVG oder VVG) offen ist und vom Beschwerdeführer noch bezahlt werden muss. Es ist zudem fraglich, ob Mahngebühren gerechtfertigt sind, wenn der Beschwerdeführer nicht zahlt, weil er die an ihn gestellten Forderungen nicht nachzuvollziehen vermag, zumal auch das Versicherungsgericht den geforderten Betrag von CHF 1'201.10 nicht klar zuzuordnen vermag.
6. Da der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und danach gegebenenfalls neu verfügt.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch