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Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2020 VSBES.2019.168

September 8, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·5,522 words·~28 min·4

Summary

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Full text

Urteil vom 8. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1986, meldete sich am 2. August 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum an. Er gab an, das letzte Arbeitsverhältnis, bei der Arbeitgeberin B ___ AG, [...], habe vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 gedauert. Zuvor sei er vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2016 bei der C.___ GmbH, [...], angestellt gewesen (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 2).

1.2     Mit Verfügung vom 20. November 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 2. August 2018. Zur Begründung erklärte sie, der Beschwerdeführer könne nicht nachweisen, dass er in den zwei Jahren vor diesem Datum während mindestens zwölf Monaten in beitragspflichtigen Arbeitsverhältnissen gestanden sei. In Bezug auf die Beschäftigung bei der B.___ AG sei der Lohnfluss nicht hinreichend nachgewiesen. Für eine zusätzliche Tätigkeit bei der D.___ GmbH, [...], in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 liege zwar eine Arbeitgeberbescheinigung vor (s. ALK-Nr. 12), es müsse aber von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit seien ebenfalls nicht erfüllt (ALK-Nr. 1).

1.3     Die dagegen am 10. Dezember 2018 erhobene Einsprache (ALK-Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 ab (Aktenseiten / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 6. Juni 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1.   Es sei der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 aufzuheben.

2.   Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 3. August 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat und es sei die Ausrichtung der Taggelder ab erwähntem Datum anzuordnen.

3.   Eventualiter sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Klärung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit zu sistieren.

4.   Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

5.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit der Beschwerde werden 20 Dokumente zu den Akten gegeben (nachfolgend als Beschwerdebeilagen / BB bezeichnet).

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde und beantragt zudem, es seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung auszurichten (A.S. 26 ff.).

2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 25. September 2019 (A.S. 45 ff.) an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig reicht er 19 weitere Dokumente ein (nachfolgend als Replikbeilagen / RB bezeichnet).

2.4     Die Beschwerdegegnerin bekräftigt mit Duplik vom 7. November 2019 (A.S. 60 ff.) ebenfalls ihren Standpunkt.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. resp. 3. August 2018. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Anspruch aus zwei Gründen verneint: Erstens sei der Lohnfluss aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsverhältnis bei der Arbeitgeberin B.___ AG nicht belegt. Deshalb sei die erforderliche Beitragszeit in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragsdauer nicht erfüllt. Zweitens habe der Beschwerdeführer bei der Firma D.___ GmbH weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, was einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ebenfalls entgegenstehe.

2.       Umstritten ist zunächst die Erfüllung der Beitragszeit durch den Beschwerdeführer.

2.1     Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Wenn dies zutrifft, gilt die Beitragszeit selbst dann als erfüllt, wenn der Arbeitgeber die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (s. BGE 131 V 444 E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59). Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (s. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Da der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. August 2018 streitig ist, lief die Beitragsrahmenfrist vom 2. August 2016 bis 1. August 2018.

2.2     Die beitragspflichtige Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Fehlt es daran, so ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht erfüllt (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 60).

2.3     Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O., E. 1.2 S. 447). Der Nachweis effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings bedeutsames und unter Umständen ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (a.a.O. E. 3.2.2 S. 451 und E. 3.3 S. 453; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und B146, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung; s.a. Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Demgegenüber bilden ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien für Lohnzahlungen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht nachgewiesen, wenn ausschliesslich Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben, denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18 f.). Denkbar ist, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, den Lohnfluss durch eine Kombination von Beweismitteln nachzuweisen vermag (AVIG-Praxis ALE B148). Nur in begründeten Ausnahmefällen darf auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offenblieben (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).

2.4     Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 bei der D.___ GmbH und vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 bei der B.___ AG angestellt gewesen. Er habe somit innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit praktisch durchgehend eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Entscheidend ist die Anstellung bei der B.___ AG, da diese einerseits für sich allein genommen ausreichen würde, um die Beitragszeit zu erfüllen. Andererseits kann die Beitragsdauer nicht erreicht werden, wenn diese Anstellung nicht angerechnet werden kann.

2.5     Zum diesbezüglich relevanten Sachverhalt enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

2.5.1  Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass die B.___ AG im Juni 2016 gegründet wurde. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats war zunächst E.___. (ALK-Nr. 54). Am 21. September 2016 schlossen dieser, F.___ sowie der Beschwerdeführer und dessen Bruder G.___ eine «Vereinbarung B.___ AG» (BB-Nr. 8 / RB-Nr. 3). Danach sollten die Parteien gemeinsam das «Projekt H.___» starten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder erhielten je 5 % der Aktien, zudem wurde die Beteiligung an künftigen Gewinnen geregelt.

Im Juli 2017 ergab sich eine Änderung im Handelsregister: E.___ wurde Präsident des Verwaltungsrats, welcher zudem um F.___ als Delegierten sowie den Beschwerdeführer und seinen Bruder als Mitglieder des Verwaltungsrats ergänzt wurde. Alle vier Mitglieder des Verwaltungsrats waren kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt. Im April 2018 wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder im Handelsregister gelöscht (ALK-Nr. 54). Der Beschwerdeführer hatte am 6. April 2018 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt (RB-Nr. 14).

2.5.2  Laut einem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2016 (BB-Nr. 9 / RB-Nr. 4) stellte die B.___ AG den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 mit einem Pensum von 100 % als CDO (Chief Development Officer) mit dem Aufgabenbereich «Leitung IT und IT Projekt Management» an. Der Monatslohn wurde mit CHF 12'500.00 netto (13 x) beziffert. Im eingereichten Whatsapp-Chat vom 27. Februar 2017 (BB-Nr. 16) bat der Verwaltungsratspräsident die für das Lohnwesen zuständige Person, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder mitzuteilen, «wie sie die Löhne usw. angeben müssen», wobei von CHF 7'500.00 die Rede ist.

2.5.3  Den eingereichten Zahlungseingangsbestätigungen (BB-Nr. 4) ist zu entnehmen, dass die B.___ AG dem Beschwerdeführer die folgenden Beträge zukommen liess:

Valutadatum

Betrag

Mitteilungstext

27. Januar 2017

CHF 7'500.00

28. Februar 2017

CHF 7'500.00

21. Juli 2017

CHF 10'000.00

lohn

25. August 2017

CHF 10'000.00

lohn

25. September 2017

CHF 7'500.00

27. September 2017

CHF 2'500.00

24. Oktober 2017

CHF 5'000.00

lohn 50

25. Oktober 2017

CHF 5'000.00

20. November 2017

CHF 2'500.00

30. November 2017

CHF 6'250.00

50

05. Dezember 2017

CHF 2'000.00

teilzahlung lohn

05. Dezember 2017

CHF 1'250.00

teillohn

06. Dezember 2017

CHF 3'000.00

restlohn

20. Dezember 2017

CHF 15'000.00

Gehalt + Weihnachtsbonus

24. Januar 2018

CHF 12'500.00

27. Februar 2018

CHF 10'000.00

01. März 2018

CHF 5'000.00

28. März 2018

CHF 15'000.00

30. April 2018

CHF 1'000.00

30. April 2018

CHF 2'500.00

30. April 2018

CHF 8'500.00

02. Mai 2018

CHF 1'000.00

03. Mai 2018

CHF 16'000.00

07. Mai 2018

CHF 2'000.00

29. Mai 2018

CHF 5'000.00

07. Juni 2018

CHF 2'000.00

12. Juni 2018

CHF 3'000.00

04. Juli 2018

CHF 5'000.00

31. Juli 2018

CHF 5'000.00

2.5.4  Eine E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten vom 28. November 2017 enthält eine Auflistung mit «Lohnsummen» von insgesamt sieben Personen. Die Lohnsumme für den Beschwerdeführer wurde auf CHF 7'500.00 pro Monat ab 1. Januar 2017 und CHF 10'000.00 pro Monat ab 1. Juni 2017 beziffert (BB-Nr. 19).

2.5.5  Dem eingereichten Chat-Verkehr zwischen den Exponenten der B.___ AG lässt sich weiter entnehmen, dass Uneinigkeit über die Frage bestand, ob bestimmte Zahlungen unter dem Titel «Honorar» oder dem Titel «Lohn» ausgerichtet worden waren. Der Verwaltungsratspräsident mache geltend, man habe beschlossen, erst ab 1. November 2017 Löhne und zuvor Honorare zu beziehen.

2.5.6  Die B.___ AG gab in einer unvollständig ausgefüllten und nicht unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung vom 10. September 2018 (ALK-Nr. 13) an, der Beschwerdeführer sei bei ihr vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2018 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als CDO Leiter Softwareentwicklung angestellt gewesen. Es habe ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer am Betrieb beteiligt gewesen sei oder eine leitende Funktion ausgeübt habe, wurde bejaht. Weitere Angaben enthält die Bescheinigung nicht. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 9. Oktober 2018 wegen der ausgebliebenen Arbeitgeberbescheinigung Strafanzeige gegen die Firma (ALK-Nr. 40).

Der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) verzeichnet für das Jahr 2017 ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 25'000.00, welches der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2017 bei der Arbeitgeberin B.___ AG erzielt habe (ALK-Nr. 51; hinzu kommen CHF 4'551.00 von der D.___ GmbH während des gesamten Jahres 2017). Der Anschluss bei der Pensionskasse der B.___ AG erfolgte ebenfalls erst per 1. November 2017 (vgl. ALK-Nr. 60).

Die F.___ AG stellte dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 einen Lohnausweis für das Jahr 2017 aus. Danach dauerte die Anstellung in diesem Jahr vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017 und der Lohn belief sich auf CHF 28'300.00 brutto respektive CHF 25'021.00 netto (s. unter ALK-Nr. 29). Der Beschwerdeführer machte in einer Beilage zur Steuererklärung vom 15. Januar 2019 geltend, er habe in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2017 weitere Zahlungen der F.___ AG von insgesamt CHF 55'000.00 erhalten, welche ebenfalls Lohnzahlungen darstellten (vgl. E. II. 2.5.3 hiervor). Dementsprechend gab er in der Steuererklärung 2017 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt CHF 84'193.00 an (ALK-Nr. 29; die Summe ergibt sich aus den erwähnten Beträgen von CHF 25'021.00 und CHF 55'000.00 sowie einem Nettolohn von CHF 4'172.00 gemäss Lohnausweis der D.___ GmbH für Januar 2017). Mit der Beschwerdeschrift wurden Zahlungseingangsbestätigungen der [...] über die vorstehend genannten Beträge eingereicht (BB-Nr. 4). Weiter liess der Beschwerdeführer mit der Einsprache vom 10. Dezember 2018 ohne nähere Erläuterung einen neuen, undatierten und nicht unterzeichneten, mit dem Stempel der B.___ AG versehenen Lohnausweis einreichen, der auf einen Bruttolohn von CHF 177'000.00 lautet (ALK-Nr. 8, Beilage 6).

Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer ergänzend dar, für März 2017 bis Juni 2017 habe er keinen Lohn erhalten, da es sich bei der F.___ AG um ein Start-up gehandelt habe.

Mit der Beschwerde wurde eine interne E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten E.___ (vermutlich an eine für das Rechnungswesen der B.___ AG zuständige Person) vom 28. November 2017 eingereicht. Danach belief sich der Lohn des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 auf netto CHF 7'500.00 pro Monat und ab 1. Juni 2017 auf netto CHF 10'000.00 pro Monat (BB-Nr. 19). Weiter wird festgehalten, es gehe dabei «um den Eintritt der AHV».

2.6     Der Beschwerdeführer hat den Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2016 eingereicht, wonach er ab 1. Januar 2017 als Arbeitnehmer der B.___ AG zu einem Monatslohn von CHF 12'500.00 eingestellt worden sei. Diesem Arbeitsvertrag kann für sich allein genommen zur Beantwortung der Frage, ob die Beitragszeit erfüllt wurde, nur geringe Beweiskraft beigemessen werden, zumal in den Monaten bis Oktober 2017 kein einziges Mal eine Überweisung in dieser im Arbeitsvertrag genannten Höhe erfolgte. Zudem war der Beschwerdeführer, wie erwähnt, von Juli 2017 bis April 2018 als Verwaltungsrat dieser Firma im Handelsregister eingetragen. Auf Grund der eingereichten Zahlungseingangsbestätigungen der [...] ist aber davon auszugehen, dass tatsächlich Überweisungen der F.___ an den Beschwerdeführer erfolgten. Wohl lässt sich dem eingereichten WhatsApp-Chat entnehmen, dass der Verwaltungsratspräsident der Firma in der Folge die Ansicht vertrat, es habe sich bei den Zahlungen bis Ende Oktober 2017 um «Honorare» gehandelt und erst ab November 2017 sei Arbeitslohn ausgerichtet worden. In diesem Sinn lautete auch die Meldung der Firma an die Ausgleichskasse und dementsprechend verzeichnet der IK-Auszug des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 lediglich einen Betrag von CHF 25'000.00. Die Zahlungseingangsbestätigungen aus früheren Monaten enthielten aber teilweise bereits einen Vermerk, der auf Lohnzahlungen schliessen lässt (vgl. E. II. 2.5.3 hiervor). Aus den Chat-Auszügen geht auch hervor, dass man sich schon im Februar 2017 über die Frage, wie die Löhne des Beschwerdeführers und seines Bruders (die damals allerdings mit CHF 7'500.00 beziffert wurden) angegeben werden sollten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen von Drittpersonen (BB-Nrn. 10 und 11) weisen ebenfalls auf eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis hin. Der Hintergrund dieser Bestätigungen ist allerdings unklar, so dass ihnen kein grosses Gewicht beizumessen ist.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung reichen die für die Annahme von Erwerbseinkommen sprechenden Indizien (schriftlicher Arbeitsvertrag, einigermassen regelmässige Zahlungen der als Arbeitgeberin genannten Firma an den Beschwerdeführer, verschiedene Hinweise auf den Lohncharakter der Zahlungen oder auf ein Anstellungsverhältnis) jedoch aus, um es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. II. 2.1 hiervor) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist insoweit begründet.

3.       Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung auch deshalb verneint, weil er bei der Firma D.___ GmbH weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung ausgeübt habe.

3.1     Versicherte Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Diese Bestimmung sowie die dazu ergangene Rechtsprechung finden analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Demgegenüber kann bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses dann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist; dasselbe gilt, wenn das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliert, derentwegen er auf Grund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 237 ff.). Entscheidend ist der Zeitpunkt des effektiven Rücktritts, welcher unmittelbar wirksam ist, und nicht die Löschung des Eintrags der betreffenden Person im Handelsregister (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10 N 32, unter Hinweis auf BGE 126 V 134 E. 5b S. 137).

3.2     Ob Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist auf Grund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst ergibt. So verhält es sich insbesondere bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237) und bei Gesellschaftern einer GmbH (BGE 145 V 200).

3.3     Der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen. Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 19 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.4).

3.4     Soweit Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und die in Analogie dazu entwickelten Rechtsprechung zur Arbeitslosenentschädigung mitarbeitende Ehegatten von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch ausschliesst, werden ausschliesslich Eheleute erfasst. Dieser persönliche Ausschlussgrund darf grundsätzlich nicht auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse ausgedehnt werden (vgl. AVIG-Praxis ALE B24) und gilt auch nicht für Konkubinatspaare (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 in fine). Allerdings kann in solchen Konstellationen eine unzulässige Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vorliegen. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass der Versicherte in Absprache mit seiner Lebenspartnerin, die auch die Kündigungsschreiben, Arbeitsverträge, Zwischenverdienstformulare und die Arbeitgeberbescheinigungen unterzeichnete, faktisch den Arbeitsaufwand und die von ihm zu erledigenden Aufgaben beliebig variieren sowie sich – je nach Geschäftsgang – nach erfolgter Kündigung wieder anstellen lassen konnte, so dass der Arbeitsausfall wie bei einer arbeitgeberähnlichen Person praktisch unkontrollierbar ist (vgl. a.a.O. E. 4.2).

3.5      

3.5.1  Laut Handelsregisterauszug der D.___ GmbH vom 25. Juli 2019 (ALK-Nr. 4) war der Beschwerdeführer von 2011 bis zum 22. Juli 2016 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Sein Bruder B.___ fungierte als zweiter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung, ebenfalls mit Einzelunterschrift. Die beiden Brüder waren die einzigen Gesellschafter. Die Gesellschaft hat den folgenden Zweck: «Erbringt Dienstleistungen im Bereich der Unterhaltungs-, Kommunikations- und Informatikindustrie sowie Handel mit und Herstellung von Unterhaltungs-, Kommunikations- und Informatikprodukten aller Art inklusive der damit zusammenhängenden Rechte (…)». Am 22. Juli 2016 wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder im Handelsregister als Organe der Firma gelöscht. Gleichzeitig erfolgte laut Handelsregister eine Sitzverlegung von [...] nach [...]. Seit demselben Datum ist I.___ als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma im Handelsregister eingetragen. I.___ ist die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Die beiden haben vier gemeinsame Kinder (geb. 2006, 2012, 2015 und 2017, s. Beilagen zur Steuererklärung 2017 unter ALK-Nr. 29) und werden bei der Krankenversicherung mit diesen Kindern zusammen als sechsköpfige Familie geführt (a.a.O.). Die berufliche Laufbahn von I.___ umfasst gemäss den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Angaben aus dem Internet (ALK-Nr. 30) während der Zeit von 2007 bis 2019 Tätigkeiten als Betreuerin, Ausbildnerin, Gruppenleiterin oder Springerin in Kindertagesstätten sowie seit Juli 2016 die Funktion als CEO der D.___ GmbH.

3.5.2  Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 1. Juli 2016 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet (ALK-Nr. 9). Er gab damals an, er sei vom 1. Januar 2014 bis 16. September 2015 bei der D.___ GmbH angestellt gewesen. Die Arbeitgeberin bescheinigte allerdings lediglich eine Anstellung mit einem Pensum von 100 % vom 2. Mai bis 5. August 2015 als Projektleiter zu einem Bruttolohn von CHF 4'500.00 pro Monat, total CHF 13'500.00, wobei sie weiter festhielt, die Anstellung sei befristet gewesen, so dass keine BVG-Pflicht bestanden habe (ALK-Nr. 22). Eine wegen dieses Widerspruchs erfolgte Nachfrage der Arbeitslosenkasse beantwortete der Bruder des Beschwerdeführers, der wie dieser am 22. Juli 2016 im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer gelöscht worden war, am 4. September 2016 von einer E-Mail-Adresse der D.___ GmbH aus. Er erklärte, der Beschwerdeführer sei bei der D.___ GmbH vom 1. Januar 2014 bis 16. September 2015 beschäftigt gewesen, «dies jedoch auf Consultant- / Provisionsbasis – sprich es wurde lediglich ein Lohn ausbezahlt, wenn die Projekte, die durch [den Beschwerdeführer] betreut wurden, auch dementsprechend Gewinn gebracht haben». Leider sei in diesem Zeitraum «die Erwirtschaftung eher ideeller Natur» gewesen. Kein Projekt habe Gewinn abgeworfen. Aus persönlichem finanziellem Druck beim Beschwerdeführer «haben wir dann Mai 2015 besprochen, dass ein Regellohn von CHF 4'500.00 ab 1. Mai 2015 ausbezahlt wird». Leider habe sich zu dieser Zeit die Auftragslage schlagartig geändert, «wodurch wir ihm nur ein Bruchteil auszahlen konnten (1200 CHF – netto)». Dies sei auch der Grund gewesen, dass der Beschwerdeführer ab 16. September 2015 eine Anstellung bei der Firma C.___ Informatik angenommen habe (ALK-Nr. 28). Diese Anstellung dauerte nach Lage der Akten bis 30. Oktober 2015 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, ALK-Nr. 25). Es folgte vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2016 eine Anstellung bei der E.___ GmbH (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, ALK-Nr. 26, und Arbeitsvertrag, ALK-Nr. 27). Am 1. Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer, wie einleitend erwähnt, bei der Arbeitslosenversicherung an (AK-Nr. 9). Drei Wochen später wurden er und sein Bruder, die bisher einzigen Gesellschafter der D.___ GmbH im Handelsregistereintrag dieser Firma gelöscht und durch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ersetzt (E. II. 3.5.1 hiervor). Am 27. September 2016 erfolgte die Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei ab 10. September 2016 als Software-Entwickler bei eben dieser Firma, der D.___ GmbH, angestellt (ALK-Nr. 11). In einer nicht unterzeichneten, mit dem Stempel der D.___ GmbH versehenen Arbeitgeberbescheinigung vom 20. August 2018 wurde erklärt, der Beschwerdeführer sei vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 als Leiter Softwareentwicklung / Consultant in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma gestanden. Die Arbeitgeberin habe auf den 31. Dezember 2016 gekündigt, weil der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 eine leitende Stelle bei der F.___ AG habe. Der letzte Lohn habe CHF 4'150.00 (netto) betragen, der gesamte Lohn für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 13'500.00 (brutto; ALK-Nr. 12). Der Beschwerdeführer erwähnte aber in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. August 2018 keine solche Anstellung, sondern führte aus, er sei bis 30. Juni 2016 bei der C.___ GmbH und ab 1. Januar 2017 bei der B.___ AG tätig gewesen (ALK-Nr. 2).

Den vom Beschwerdeführer eingereichten Bankauszügen der [...] (BB-Nr. 15) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer durch die D.___ GmbH mehrmals Beträge von CHF 4'150.35 vergütet wurden, und zwar mit dem Ausführungsdatum 17. Oktober 2016 (unter der Bezeichnung «Lohn September»), 2. Mai 2017 («Lohn Oktober 2016»), 26. Juli 2017 («Lohn Dezember») sowie 31. August 2017 («Lohn Januar 2017»). Weiter wurden Lohnabrechnungen der D.___ GmbH für September 2016 bis Dezember 2016 eingereicht, welche jeweils auf einen Bruttolohn von CHF 4'500.00 und einen Nettolohn von CHF 4'150.35 lauteten.

Bei den Akten finden sich weiter verschiedene Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die hier relevante Zeit ab August 2018 (ALK-Nr. 18). Diese Bescheinigungen wurden namens der D.___ GmbH ausgestellt und trugen die Unterschrift von I.___, der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Danach war der Beschwerdeführer von August 2018 bis Juni 2019 in jedem Monat einige Stunden (Tiefstwert drei Stunden, Höchstwert 7,5 Stunden) als Consultant für die D.___ GmbH tätig, dies zu einem Bruttolohn von CHF 80.00 pro Monat. Die im Formular enthaltene Frage «Ist die versicherte Person oder deren Ehegatte / Ehegattin (…) am Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion (z.B. Aktionär, Verwaltungsrat in einer AG oder Gesellschafter, Geschäftsführer in einer GmbH, etc.)?» wurde in den Bescheinigungen für die Monate August, September und Oktober 2018 bejaht, in denjenigen für die Monate November 2018 bis Juni 2019 dagegen verneint. Der Beschwerdeführer erwähnte im Formular «Angaben der versicherten Person» für den jeweiligen Monat ebenfalls eine Tätigkeit für die D.___ GmbH (ALK-Nr. 36).

3.5.3  Mit der Beschwerde wurde eine auf den 17. Mai 2019 datierte Bestätigung von I.___ eingereicht, wonach «der Beschwerdeführer keine Entscheidungsrechte beziehungsweise eine arbeitgeberähnliche Position in Zusammenhang mit der Firma D.___ GmbH hat und als Consultant auf Stundenbasis beschäftigt ist» (BB-Nr. 17).

3.6

3.6.1  Der Beschwerdeführer war während der hier massgebenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. August 2018 nicht mehr im Handelsregister der D.___ GmbH eingetragen. Eine arbeitgeberähnliche Stellung ergibt sich somit nicht bereits aus der formellen Stellung als Gesellschafter (vgl. BGE 145 V 200). I.___, laut Handelsregister seit dem 22. Juli 2016 einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma, ist seine Lebenspartnerin und Mutter von vier gemeinsamen Kindern; die beiden sind aber nach Lage der Akten nicht verheiratet, so dass auch keine arbeitgeberähnliche Stellung wegen einer entsprechenden Position der Ehegattin vorliegt. Zu prüfen bleibt somit, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die von der Rechtsprechung darüber hinaus anerkannte Konstellation gegeben ist, in welcher davon auszugehen ist, dass die versicherte Person in Absprache mit ihrem Lebenspartner resp. ihrer Lebenspartnerin faktisch den Arbeitsaufwand und die von ihr zu erledigenden Aufgaben beliebig variieren sowie sich – je nach Geschäftsgang – nach erfolgter Kündigung wieder anstellen lassen kann, so dass der Arbeitsausfall wie bei einer arbeitgeberähnlichen Person praktisch unkontrollierbar ist (vgl. E. II. 3.4 hiervor).

3.6.2  Es bestehen gleich mehrere gewichtige Indizien, welche auf das Vorliegen der zuletzt erwähnten Konstellation hindeuten:

Der Beschwerdeführer war ab der Gründung der D.___ GmbH im Jahr 2011 einer von zwei Gesellschaftern und Geschäftsführern, wobei der andere Gesellschafter und Geschäftsführer sein Bruder war. Die Firma ist in einer Branche tätig, in welcher die Entwicklung von Software sowie verwandte Dienstleistungen eine grosse Rolle spielen (vgl. E. II. 3.5.1 hiervor), was den Kenntnissen und Erfahrungen des Beschwerdeführers, die im Dossier auch anderweitig dokumentiert sind (vgl. z.B. die Arbeitszeugnisse in RB-Nrn. 1 und 2 sowie das Diplom als Bachelor in Informatik, RB-Nr. 5), entspricht. Gemäss den Angaben der Beteiligten war er bei dieser Gesellschaft auch schon vor 2016 angestellt, wobei die Dauer der Anstellung unterschiedlich umschrieben wird (ab Anfang 2014 oder nur von Anfang Mai 2015 bis Anfang August 2015, während in der Anmeldung vom 2. August 2018 gar keine Erwähnung erfolgt), gegenüber der Ausgleichskasse nur ein Betrag von CHF 2'800.00 im Juli 2014 gemeldet wurde (vgl. ALK-Nr. 51) und die «Entlöhnung» offenbar nicht direkt mit der erbrachten Arbeitsleistung und der aufgewendeten Zeit zusammenhing (vgl. die Erklärung der Bruders des Beschwerdeführers vom 4. September 2016, E. II. 3.5.2 hiervor). Die Löschung im Handelsregister erfolgte am 22. Juli 2016, drei Wochen nachdem sich der Beschwerdeführer damals bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte. An die Stelle des Beschwerdeführers und seines Bruders trat gleichentags die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, mit der er vier gemeinsame Kinder hat. Die Lebenspartnerin, deren berufliche Tätigkeit sich in den Jahren zuvor auf Kindertagesstätten konzentriert hatte, ist weder von ihrer Ausbildung noch von ihrer Berufserfahrung her prädestiniert, eine Unternehmung in dieser Branche zu leiten.

Kurz nach seiner Löschung im Handelsregister vom 22. Juli 2016 war der Beschwerdeführer erneut bei der D.___ GmbH angestellt, wobei die Angaben der Arbeitgeberin über die genaue Dauer der Anstellung wiederum uneinheitlich sind und entsprechende Lohnzahlungen gemäss den eingereichten Kontoauszügen bzw. Gutschriftsanzeigen erstens mit teilweise erheblicher Verspätung erfolgten und zweitens die bei den einzelnen Überweisungen genannten Monate nochmals von den früheren Angaben der Arbeitgeberin abwichen. In der Arbeitgeber-Bescheinigung vom 20. August 2018 (ALK-Nr. 12) erklärte die D.___ GmbH, das Arbeitsverhältnis habe am 1. Oktober 2016 begonnen und sei am 20. Dezember 2016 durch sie auf den 31. Dezember 2016 hin aufgelöst worden (was weder mit den Angaben gegenüber dem RAV [ALK-Nr. 11] noch mit den Lohnzahlungsbelegen und dem IK-Auszug [Einsatz von August bis Dezember 2016, Bruttolohn CHF 27'000.00, und im Januar 2017, Bruttolohn CHF 4'551.00, ALK-Nr. 51] übereinstimmt). Die Auflösung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer per 1. Januar 2017 eine leitende Stelle bei der B.___ AG angetreten habe. Diese Formulierung und die kurze Frist deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Stelle wechseln konnte, ohne an Kündigungsfristen gebunden zu sein. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass sich offenbar niemand von den Beteiligten mehr erinnern konnte, von wann bis wann nun die Anstellung genau gedauert hatte; offensichtlich waren auch keine entsprechenden Aufzeichnungen vorhanden und die aus den eingereichten Zahlungsdetails der Bank ersichtlichen, überwiegend erst sehr viel später erfolgten Zahlungen (je CHF 4'150.35 am 17. Oktober 2016, 2. Mai 2017, 26. Juli 2017 und 31. August 2017; BB-Nr. 15) wurden erst im Nachhinein einzelnen Monaten des Vorjahres sowie dem Januar 2017 zugeordnet. Die Aussage in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei von September 2016 bis Dezember 2016 bei der D.___ GmbH angestellt gewesen und habe Lohn erhalten «wie in einer Anstellung üblich», ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Das Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2017 enthielt per 31. Dezember 2017 noch ein Kontokorrentkonto der D.___ GmbH (vgl. ALK-Nr. 29). Dies mag, wie in der Replik ausgeführt wird (A.S. 48; vgl. zuvor die Erklärung in ALK-Nr. 24 S. 2), auf einem Irrtum beruhen, ist aber doch ungewöhnlich. Den eingereichten Auszügen aus dem WhatsApp-Chat zwischen den Organen der B.___ AG lässt sich weiter entnehmen, dass mehrmals davon die Rede war, Löhne über die D.___ GmbH auszahlen zu lassen (vgl. ALK-Nr. 44 f.). Dies spricht nicht nur für eine enge Verbindung zwischen den beiden Firmen, sondern auch für die Annahme, dass der Beschwerdeführer und sein auch bei der B.___ AG involvierter Bruder die Möglichkeit hatten, derartige Zahlungen zu veranlassen. Solche Zahlungen sind denn auch, wie erwähnt, in den Monaten Mai, Juli und August 2017 tatsächlich erfolgt, woran der Umstand nichts ändert, dass als Zahlungszweck Löhne für die Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2017 angegeben wurden. Ab August 2018 war der Beschwerdeführer wieder bei der D.___ GmbH als Consultant angestellt, wobei sich sein Einsatz laut den Zwischenverdienstbescheinigungen auf wenige Stunden pro Monat beschränkte. In den diesbezüglichen Bescheinigungen der Arbeitgeberin wurde die Frage, ob der Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, zunächst von August bis Oktober 2018) bejaht und erst ab November 2018 verneint. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Oktober 2018 mitteilte, auf Grund seiner Rolle bei der D.___ GmbH werde seine Vermittlungsfähigkeit überprüft (ALK-Nr. 6); der Gedanke liegt nahe, die unterschiedliche Beantwortung der erwähnten Frage in der Zwischenverdienstbescheinigung (Bejahung bis Oktober 2018, Verneinung ab November 2018) stehe in einem Zusammenhang zu dieser Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Schliesslich enthalten die Akten auch Angaben früherer Geschäftspartner, wonach sich der Beschwerdeführer regelmässig in den Räumlichkeiten der D.___ GmbH in [...] aufhalte (Schreiben der B.___ AG vom 30. Oktober 2018, ALK-Nr. 41). Diese Angaben sind angesichts des dokumentierten Zerwürfnisses zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen mit Vorsicht zu geniessen, ihnen kann aber auch nicht jegliche Aussagekraft abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer führt dazu in der Replik zwar aus, das Schreiben sei von persönlichen Ressentiments geprägt, es würden Tatsachen verdreht und Gegebenheiten überspitzt dargestellt (A.S. 50), er bestreitet aber zumindest nicht ausdrücklich seine regelmässige Anwesenheit zu Arbeitszeiten in den Geschäftsräumlichkeiten der D.___ GmbH in [...]. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik zu Recht festhält, ist die Entlöhnung in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.

3.6.3  Die genannten Indizien lassen es zwar nicht je für sich allein genommen, wohl aber in ihrem Zusammenwirken als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem formellen Ende seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer am 22. Juli 2016 und während des hier zu beurteilenden Zeitraums ab Anfang August 2018 faktisch in der Lage war, in Absprache mit seiner Lebenspartnerin, welche formell als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin fungiert, den Arbeitsaufwand und die von ihm zu erledigenden Aufgaben beliebig zu variieren sowie sich – je nach Geschäftsgang – nach erfolgter Kündigung wieder anstellen zu lassen, so dass der Arbeitsausfall wie bei einer arbeitgeberähnlichen Person praktisch unkontrollierbar ist. Dem Beschwerdeführer kommt somit faktisch eine arbeitgeberähnliche Stellung zu, was einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegensteht, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt hat. Die Bestätigung von I.___, wonach der Beschwerdeführer über keine Entscheidungsrechte verfüge (vgl. E. II. 3.5.3 hiervor), ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal die Arbeitgeberin selbst in den Zwischenverdienstbescheinigungen bis Oktober 2018 die Frage nach der arbeitgeberähnlichen Position bejaht hatte.

4.       Zusammenfassend erweist sich zwar die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf den Nachweis eines Lohnflusses von der B.___ AG als begründet. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Alternativbegründung, der Beschwerdeführer nehme in der D.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung ein, ist aber zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.2     Für Beschwerdeverfahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_622/2020 vom 17. Dezember 2020 bestätigt.

VSBES.2019.168 — Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2020 VSBES.2019.168 — Swissrulings