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Solothurn Versicherungsgericht 22.06.2020 VSBES.2019.167

June 22, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,848 words·~19 min·4

Summary

Unfallversicherung

Full text

Urteil vom 22. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1969, war bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 1) als [...] angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Krankenversicherung AG (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1. Februar 2011 (Akten der Beschwerdegegnerin / SWICA-Nr. 1) stürzte der Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 bei der Arbeit und kugelte sich die linke Schulter aus. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (SWICA-Nr. 8). Sie stellte das Taggeld mit Verfügung vom 23. August 2013 (SWICA-Nr. 177) per 1. Mai 2013 ein und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 7. Mai 2014 ab (SWICA-Nr. 188).

1.2     Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 mit Urteil vom 23. Februar 2017 (Verfahren VSBES.2014.143) in dem Sinne gut, als es die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin wies (SWICA-Nr. 238). Es gelangte zum Schluss, dass der Fall per 1. Mai 2013 abzuschliessen sei, und wies die Beschwerdegegnerin an, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente, eine Integritätsentschädigung sowie allenfalls auf Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG zu entscheiden.

1.3     Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 29. Juni 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, da keine Invalidität vorliege, sprach ihm aber bei einem Integritätsschaden von 30 % eine Integritätsentschädigung von CHF 37'800.00 zu (SWICA-Nr. 258). Die dagegen am 16. Juli 2018 erhobene Einsprache (SWICA-Nr. 260) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. Mai 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 6. Juni 2019 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 29. Juni 2018 seien aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2013 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu entrichten und Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren.

3.    Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 30 %, ausmachend CHF 37'800.00, zu entrichten.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 37 ff.).

2.3     Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 17. Oktober 2019 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 49 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 8. November 2019 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 59).

2.4     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 15. Januar 2020 eine Kostennote ein (A.S. 62 ff.). Diese geht am 17. Januar 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 65).

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind grundsätzlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und gegebenenfalls Heilbehandlung nach Art. 21 UVG hat. Was hingegen die Integritätsentschädigung betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin bereits eine solche in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe zugesprochen. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden.

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 10. Mai 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3     Die revidierte Fassung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo ein Unfall vom 28. Januar 2011 zu beurteilen ist.

2.

2.1     Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Ereignis vom 28. Januar 2011 einen Unfall im Sinne des Gesetzes darstellt und dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers in einem Kausalzusammenhang zu diesem Ereignis steht.

2.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Bundesrat ist im Bereich der Unfallversicherung ermächtigt, die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen abweichend zu regeln (Art. 18 Abs. 2 UVG). Er hat von dieser Befugnis in dem Sinne Gebrauch gemacht, als bei versicherten Personen, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen ist. Übt die versicherte Person indes neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Art. 28 Abs. 2 UVV). Bei mehr als einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zur gleichen Zeit müssen die hypothetischen Valideneinkommen für jede Erwerbstätigkeit gesondert ermittelt werden (s. Koordination Schweiz, Online-Handbuch Sozialversicherungsrecht, Art. 18 UVG / Praxis bei mehreren unselbstständigen Erwerbstätigkeiten, https://www.koordination.ch/de/online-handbuch/uvg/invalidenrente/invaliditaet/#c48316, alle Websites aufgerufen am *. Juni 2020).

2.3     Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (im Sinne von Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn er:

·      an einer Berufskrankheit leidet (Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG)

·      unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b)

·      zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c)

·      erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d)

3.       Das Versicherungsgericht stützte sich im Urteil vom 23. Februar 2017 auf das Gerichtsgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 22. August 2016 (SWICA-Nr. 233) sowie auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 10. November 2016 (SWICA-Nr. 236). Auf dieser Grundlage gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Arbeit sei demgegenüber zu 100 % zumutbar, wenn auf den Einsatz des linken (nicht dominanten) Arms gänzlich verzichtet werde, resp. zu max. 50 %, wenn der linke Arm unter Ausschluss gewisser Verrichtungen eingesetzt werde (E. II. 3.2.2). Der Experte hatte festgehalten, ausgeschlossen seien alle Verrichtungen mit dem linken Arm über der Horizontalen (auch unbelastete) sowie das Anheben und Tragen von Lasten am langen Hebel. Am kurzen Hebel (mit flektiertem Ellbogen) könnten allenfalls kurzzeitig Gewichte von weniger als 5 kg gehoben und getragen werden. Rotationsbewegungen und repetitive Bewegungen seien erschwert. Leichte Tätigkeiten mit ausschliesslicher Verwendung des rechten Arms kämen theoretisch zu 100 % in Frage (E. II. 3.1.7). Das Gericht ging mit anderen Worten davon aus, dass für leichte Arbeiten, bei denen der linke Arm überhaupt nicht verwendet wird, keine (weiteren) Einschränkungen bestehen, weder hinsichtlich der zumutbaren Verrichtungen noch in Bezug auf das Arbeitspensum und das Rendement. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auch einarmige Arbeiten seien wegen des erhöhten Pausenbedarfs nur zu 50 % möglich, kann er aus folgenden Gründen nicht gehört werden:

3.1     Einerseits ist ein formell rechtskräftiges Urteil in späteren Verfahren unter denselben Parteien bindend, soweit ihm materielle Rechtskraft zukommt. Ein Entscheid erwächst nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.3.1). Die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts werden bloss dann von der Rechtskraft erfasst, wenn das Dispositiv auf sie verweist (a.a.O., E. 4.2).

Im Dispositiv des Urteils vom 23. Februar 2017 wurde die Angelegenheit ausdrücklich zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt, d.h. gestützt auf den vom Gericht ermittelten Sachverhalt über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet (E. II. 3.2.2 + 3.2.3). Die Tragweite des Urteils ergibt sich mit anderen Worten nur unter Einbezug der Erwägungen und der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen. Von einer Anweisung an die Beschwerdegegnerin, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären, ist im Urteil nirgends die Rede. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verbindlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit ganz ohne Einsatz des linken Arms zu 100 % und nicht bloss zu 50 % ausüben kann.

3.2     Andererseits ist die Auffassung des Beschwerdeführers, wie das Gerichtsgutachten zu verstehen sei, ohnehin nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass die folgende Aussage im Gerichtsgutachten unklar war (SWICA-Nr. 233 S. 93 Ziff. 8):

Eine leichte Tätigkeit ohne linksseitige Belastung, unter der Horizontalen (z.B. Bürotätigkeit) mit regelmässigen Pausen ist grundsätzlich zumutbar. Bei ausschliesslichem Einsatz des rechten Armes ist eine solche Tätigkeit theoretisch zu 100 % zumutbar (…)

Das Gericht ersuchte den Experten deshalb um eine Präzisierung des Pausenbedarfs, die wie folgt ausfiel (SWICA-Nr. 236):

Vorstellbar wären ein bis zwei Pausen à zehn Minuten pro Stunde in einer Tätigkeit, welche die linke Schulter nur minimal belastet. Theoretisch ergäbe dies bei reduzierter Leistungsfähigkeit (welche ebenfalls nicht genau zu beziffern ist) ein Arbeitspensum von maximal 50 % (…)

Betrachtet man die ursprüngliche Aussage im Gerichtsgutachten zusammen mit der Ergänzung dazu, dann muss der Experte so verstanden werden, dass lediglich dann Bedarf nach zusätzlichen Pausen besteht, wenn der Beschwerdeführer gezwungen ist, seinen linken Arm in irgendeiner Form einzusetzen. Unterbleibt dies, so kann eine entsprechende Tätigkeit ganztägig ohne zusätzliche Leistungseinbusse ausgeübt werden. Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, laut Gerichtsgutachten könne auf die Einschätzung von Dr. med. D.___ abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer keine Arbeiten mit fixierter Kopfhaltung ausführen könne und deshalb sämtliche Überwachungsarbeiten entfielen. Der Experte traf nirgends eine solche Feststellung. Der Verweis auf Dr. med. D.___ bezog sich lediglich darauf, dass dieser ebenfalls von einer posttraumatischen adhäsiven Kapsulitis ausgegangen war (s. SWICA-Nr. 233 S. 95 Ziff. 12).

4.       Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, welche einzig den Einsatz des rechten Arms erlaube, könne er auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten. Dem kann indes nicht gefolgt werden:

4.1     Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog. Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2).

4.2     Das massgebliche Anforderungsprofil des Beschwerdeführers (s. E. II. 3.1 hiervor) ist nicht derart restriktiv, dass es von vornherein ausgeschlossen ist, die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen. Solche Arbeitsstellen finden sich auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb kein Grund besteht, lediglich den Dienstleistungssektor zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1). Richtig ist, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht aus den Augen verloren werden dürfen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine derartigen Umstände ersichtlich, welche einen Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verhindern würden; es ist vielmehr zu betonen, dass der nicht dominante linke Arm betroffen ist und darüber hinaus keine zusätzlichen Einschränkungen bestehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwerten und ein Einkommen erzielen könnte. Eine weitergehende Konkretisierung der Arbeitsgelegenheiten ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5).

5.

5.1         Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2013, in dem der Fallabschluss erfolgte (s. E. I. 1.1 + 1.2 hiervor). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

5.2

5.2.1 Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

5.2.2

5.2.2.1   Die Erwerbssituation des Beschwerdeführers bis zum Unfall präsentierte sich zusammengefasst wie folgt (s. dazu Unfallmeldung, SWICA-Nr. 1 / E.___-Gutachten vom 4. August 2015 S. 39, unter SWICA-Nr. 221 / IK-Auszug, SWICA-Nr. 242 / Gutachten von Dr. med. C.___ vom 22. August 2016, Akten VSBES.2014.143 S. 195):

·      Ab Oktober 1999 war der Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin 1 beschäftigt, dies gemäss Unfallmeldung mit einem Arbeitspensum von 25,2 Wochenstunden resp. 60 %. Die Arbeitgeberin 1 löste diese Anstellung per Ende Oktober 2011 auf, da der Beschwerdeführer seine Arbeit nach dem Unfall vom 28. Januar 2011 nicht mehr ausüben konnte.

·      Neben seiner Tätigkeit bei der Arbeitgeberin 1 arbeitete der Beschwerdeführer seit 2007 mit einem Pensum von 40 % bei der F.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin 2). Er gab dazu an, die Inhaberperson sei mit ihm verwandt gewesen und er habe ihr im Laden helfen wollen. Zu diesem Zweck habe er sein Arbeitspensum bei der Arbeitgeberin 1 von 100 % auf 60 % reduziert. Dieses Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin 2 beendete der Beschwerdeführer 2010, also noch vor dem Unfall, weil die Lohnzahlungen ausblieben.

·      Nachdem die Anstellung bei der Arbeitgeberin 2 geendet hatte, nahm der Beschwerdeführer im Oktober 2010 bei der Firma G.___ (fortan: Arbeitgeberin 3) eine Tätigkeit als Verträger von Werbematerial auf, welche ca. 5,7 Wochenstunden umfasste (SWICA-Nrn. 3 + 7). Diese Arbeit wurde nach dem Unfall von der Ehefrau des Beschwerdeführers übernommen (E.___-Gutachten S. 40).

5.2.2.2   Da der Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin 1 wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entlassen worden ist, ist davon auszugehen, dass er ohne den Unfall vom 28. Januar 2011 weiterhin in diesem Betrieb gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin hat daher für das Valideneinkommen zu Recht an diese Beschäftigung angeknüpft. Ihr kann aber insoweit nicht gefolgt werden, als sie nur das Gehalt im Jahr 2010, dem letzten vollen Arbeitsjahr vor dem Unfall, herangezogen hat. Das Einkommen entwickelte sich während der Anstellung bei der Arbeitgeberin 1 wie folgt:

·      2000:     CHF 40'213.00

·      2001:     CHF 41'384.00

·      2002:     CHF 45'500.00

·      2003:     CHF 45'360.00

·      2004:     CHF 42'816.00

·      2005:     CHF 45'002.00

·      2006:     CHF 43'745.00

·      2007:     CHF 47'211.00

·      2008:     CHF 39'855.00

·      2009:     CHF 56'818.00

·      2010:     CHF 43'704.00

Das Einkommen unterlag somit in den letzten fünf Jahren stärkeren Schwankungen. Bei einem unsteten Einkommensverlauf stellt der letzte Lohn bloss eine Momentaufnahme dar, die für sich allein nicht als Ausgangspunkt zur Fortzeichnung der hypothetischen Lohnentwicklung im Gesundheitsfall taugt (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E. 2.2.1). Diesfalls ist es angezeigt, auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Passt man die Einkommen der Jahre 2000 bis 2010 gemäss IK-Auszug jeweils bis 2013 an die Nominallohnentwicklung für Männer im Gastgewerbe an (gemäss Tabellen T.1.1.93 / Lit. G + H, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.278133.html, sowie T1.1.10 / Lit. I, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html) und berechnet anschliessend den Durchschnittslohn (s. zu dieser Vorgehensweise Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.4), so ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 48'962.00. Ein Einkommen in dieser Höhe geht indes über das angebliche Pensum von 60 % hinaus und bewegt sich in der Grössenordnung einer vollzeitlichen Hilfstätigkeit im Gastronomiebereich. Das erhellt aus dem statistischen Durchschnittseinkommen von CHF 47'446.00, welches die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2012 für Männer in diesem Arbeitsmarktsegment ausweist (12 x 3'730 [Medianwert inkl. Anteil 13. Monatslohn] : 40 x 42,4 [Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit, s. dazu E. 5.3.1 hiernach]; Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 55 - 56, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur], https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html). Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sein Pensum bei der Arbeitgeberin 1 von anfänglich 100 % auf 60 % reduziert, findet demnach in den Akten keine Stütze. Ein dauerhafter Lohnrückgang ab 2007 ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin 1 über einen längeren Zeitraum betrachtet faktisch vollzeitlich tätig war und dies auch weiterhin geblieben wäre. Das korrespondiert mit seinen Aussagen anlässlich der E.___-Begutachtung, er habe in erheblichem Umfang Überstunden geleistet (Gutachten S. 39 + 40) und würde bei einer Genesung «wieder 100 % bzw. 200 %» arbeiten (S. 36).

5.2.2.3   Die Beschäftigungen, denen der Beschwerdeführer neben der Tätigkeit bei der Arbeitgeberin 1 nachging, sind wie folgt zu beurteilen:

Der Beschwerdeführer gab seine Arbeit bei der Arbeitgeberin 2 auf, bevor er arbeitsunfähig wurde, d.h. er wäre auch ohne seinen Gesundheitsschaden nicht mehr dort tätig. Das entsprechende Einkommen kann daher beim Valideneinkommen von vornherein nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2).

Bei der relativ geringfügigen Nebentätigkeit für die Arbeitgeberin 3, welche der Beschwerdeführer nach dem Unfall an seine Ehefrau delegierte, darf man demgegenüber davon ausgehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden neben der vollzeitlichen Beschäftigung beibehalten worden wäre. Der Beschwerdeführer erzielte von Oktober bis Dezember 2010 einen Lohn von insgesamt CHF 1'180.30 (SWICA-Nr. 3), wobei der Beitrag an die Krankentaggeldversicherung als Lohnbestandteil eingerechnet wird (s. dazu BGE 126 V 221 E. 7a S. 223 f.), nicht aber die Spesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2020 vom 12. Mai 2020 E. 4.5). Auf diese Weise ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 4'670.00 (1'273.70 : 3 x 11 [unter Berücksichtigung der im Lohn enthaltenen Ferienentschädigung, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2]) resp., nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung (T1.1.10 , Dienstleistungssektor / Lit. G-S, 2010: 100,0 Indexpunkte / 2013: 102,7), CHF 4'796.00.

[Bemerkung: Die Lohnabrechnung Oktober bis Dezember 2010 der Arbeitgeberin 3 weist unter Ziff. 1230 einen «HLA Bonus TZ» von insgesamt CHF 2'235.15 aus, was mehr als doppelt so hoch wäre wie der Tourenlohn von insgesamt CHF 1'098.30 (dieser letztere Betrag entspricht im Übrigen exakt dem Bonus für Dezember 2010, während der Bonus für Oktober 2010 gleich hoch wie der Tourenlohn für diesen Monat ist). Auf den Bruttolohn gemäss Abrechnung von insgesamt CHF 1'273.70 kommt man indes nur, wenn man diesen Bonus ganz weglässt und ansonsten wie folgt rechnet:

·      Tourenlohn:                                          1'098.30

·      Tourenlohn ungesteck. Auftrag:               17.15

·      Tourenlohn Stoppkleber:                            5.25

·      Zuschlag Ferien:                                      93.40

·      Beitrag für KTG-Versicherung:                 48.60

·      Bonus TZ:                                                 11.00

Im Übrigen wären, wenn ein Bonus von Monat zu Monat derart stark schwankt (350.05 / 786.80 / 1'098.30), drei Monate ein zu kurzer Zeitraum für eine Durchschnittsrechnung]

5.2.2.4   Zählt man die beiden Einkommen gemäss E. II. 5.2.2.2 und 5.2.2.3 hiervor zusammen, so resultiert daraus ein massgebliches Valideneinkommen von insgesamt CHF 53'758.00.

5.3

5.3.1      Der Beschwerdeführer ging bis zum angefochtenen Einspracheentscheid keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Deshalb ist für das Invalideneinkommen die LSE 2012 heranzuziehen (s. BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Abzustellen ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (s. Fundstelle unter E. II. 5.2.2.2 hiervor), Kompetenzniveau 1, bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich im Rahmen einer Vollzeitstelle zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich CHF 5‘210.00 pro Monat. Da der Lohn gemäss LSE auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht, ist er auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2012 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12707423.html). Passt man das Einkommen zudem an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis 2013 an (Tabelle T1.1.10 / Total, 2012: 101,7 Indexpunkte / 2013: 102,5), so resultiert daraus in einer vollzeitlich ohne Leistungseinbusse zumutbaren Verweistätigkeit ein Tabellenlohn von CHF 65'690.00.

5.3.2      Praxisgemäss ist es beim Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb + cc S. 80).

Das Bundesgericht hat bei funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit teilweise Abzüge von 20 oder sogar 25 % als angemessen erachtet, in anderen Fällen aber auch Abzüge von bloss 10 % geschützt (Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3 und 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist ein Abzug entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich gerechtfertigt. Aber selbst mit einem Maximalabzug von 25 % und damit einem Invalideneinkommen von CHF 49'268.00 ergibt sich gemessen am Valideneinkommen von CHF 53'758.00 (E. II. 5.2.2.4 hiervor) nur ein Invaliditätsgrad von 8,35 %, der keinen Anspruch auf eine Rente vermittelt (womit auch keine Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG gewährt werden kann). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob analog zum Valideneinkommen auch beim Invalideneinkommen eine Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen wäre, wie es die Beschwerdegegnerin verlangt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2).

6.       Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.       Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_462/2020 vom 27. August 2020 bestätigt.

VSBES.2019.167 — Solothurn Versicherungsgericht 22.06.2020 VSBES.2019.167 — Swissrulings