Urteil vom 25. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die 1930 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. Juni 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin traf entsprechende Abklärungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 22. November 2018 (AK-Nr. 21) einen EL-Anspruch. Zur Begründung wurde erklärt, unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts sei die EL-rechtliche Bedürftigkeit zu verneinen. Den Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 344'820.00 ausging (vgl. AK-Nr. 18, 19, 20, 22). Der angenommene Vermögensverzicht resultierte aus dem Verkauf der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] im Jahr 2008 (vgl. AK-Nr. 17).
2.
2.1 Am 7. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. November 2018 Einsprache erheben. Sie stellte den Antrag, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] per [...] 2008 neu zu ermitteln und es seien ihr Ergänzungsleistungen auszuzahlen. Weiter ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (AK-Nr. 23).
2.2 Nach der Erhebung der Einsprache veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neue Schätzung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] durch das kantonale Steueramt, Abteilung Katasterschätzung. Diese erging am 21. Februar 2019 und lautete auf einen Verkehrswert von CHF 785'000.00 per 1. Januar 2008 (AK-Nr. 28).
2.3 Mit Schreiben vom 2. April 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen, darunter eine in ihrem Auftrag erstellte Verkehrswertschätzung der genannten Liegenschaft durch die Firma B.___, [...], vom 14. Juli 2007, die den Verkehrswert auf CHF 680'000.00 bezifferte (AK-Nr. 35 S. 34 ff.). Die Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin nochmals an das kantonale Steueramt, Abteilung Katasterschätzung, welche den Verkehrswert nunmehr auf CHF 710'000.00 bis CHF 720'000.00 bezifferte (AK-Nr. 37).
3. Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 (AK-Nr. 38; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und berechnete den Ergänzungsleistungs-Anspruch ab 1. Juni 2018 neu ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts (Dispositiv-Ziffern 1 und 4; AK-Nr. 40). Gleichzeitig lehnte sie es ab, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Dispositiv-Ziffer 2) und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Dispositiv-Ziffer 3).
4. Mit Zuschrift vom 4. Juni 2019 (A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2019 sei aufzuheben.
2. Ziffer 3 des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2019 sei aufzuheben.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'132.25 zzgl. Zins zu 5 % seit 6. Mai 2019 zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
4. Eventuell sei der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (A.S. 18 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2019 (A.S. 21 f.) wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, bis 29. August 2019 allfällige ergänzende Bemerkungen einzureichen. Gleichzeitig wird die Einreichung von Formular und Unterlagen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
7. Am 11. September 2019 lässt die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist (vgl. Verfügung vom 30. August 2019; A.S. 25 f.) die verlangten Unterlagen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine kurze ergänzende Stellungnahme einreichen (A.S. 27 ff.). Gleichzeitig gibt ihr Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten (A.S. 41 ff.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 3. Mai 2019 ist unangefochten geblieben. Angefochten sind einzig die Dispositiv-Ziffern 2 (Parteientschädigung) und 3 (unentgeltliche Verbeiständung).
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]) sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis GO). Mit den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift wird ein Betrag von CHF 3'132.25 (nebst Zins) geltend gemacht, so dass der Betrag von CHF 30'000.00 nicht erreicht wird. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Wie sie selbst zutreffend darlegt, kommt eine solche praxisgemäss nur dann infrage, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren erfüllt sind (BGE 130 V 570; Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2). Es rechtfertigt sich daher, zunächst zu prüfen, ob das Eventualbegehren (Ziffern 2 und 4 des in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehrens) begründet ist. Sollte dies zutreffen, wäre weiter zu prüfen, ob Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht oder eine Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung auszurichten ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom 25. April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).
3.2 Im Verwaltungsverfahren betreffend Ergänzungsleistungen wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG, im Bereich der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Ausgleichskasse also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014, 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der Ausgleichskasse und dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).
3.4 Die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die anwaltliche Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren nur dann geboten, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).
4. Nach dem Gesagten setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein EL-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder seitens der Person der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
4.1 Die Beschwerdeführerin war seit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen durch ihren Sohn C.___ vertreten (vgl. Vollmacht, AK-Nr. 4). Dieser veranlasste im Zusammenhang mit dem Umzug in ein Heim die Auflösung des laufenden Mietverhältnisses (vgl. AK-Nr. 5), fungierte auch gegenüber dem Heim als Zustelladresse und als «Kontaktperson für Finanzielles» (vgl. AK-Nr. 6) und sorgte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin verlangten Angaben geliefert wurden (vgl. AK-Nr. 5 S. 6, AK-Nr. 9).
4.2 Mit der Verfügung vom 22. November 2018 (AK-Nr. 21) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen. Hierfür entscheidend war die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der Höhe von CHF 344'820.00 (vgl. AK-Nr. 18 ff.). Dieser angenommene Vermögensverzicht beruhte auf der Annahme, die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] habe immer noch den im 1994 erstellten Inventar über den Vermögensnachlass des Ehemanns der Beschwerdeführerin genannten Verkehrswert von CHF 1'140'000.00 (vgl. AK-Nr. 10 S. 3) aufgewiesen, als sie durch die Beschwerdeführerin am [...] 2008 zu einem Preis von CHF 690'000.00 (zuzüglich durch die Käuferschaft zu übernehmende Handänderungssteuer von CHF 15'180.00) verkauft wurde (vgl. AK-Nr. 11). Dementsprechend nahm die Beschwerdegegnerin einen im Jahr 2008 realisierten Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 434'820.00 an, der sich aufgrund der ab 2010 einsetzenden jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 (vgl. 17a ELV) im Jahr 2018 noch auf CHF 344'820.00 belief (vgl. IV-Nr. 17, 18 ff.). Im Einspracheverfahren ging es somit in erster Linie darum darzulegen, dass und warum die genannte Liegenschaft im Jahr 2008 bei weitem nicht den genannten Verkehrswert von CHF 1'140'000.00 aufwies. Dies gestaltete sich vergleichsweise einfach, hatte doch die Beschwerdeführerin selbst im Vorfeld des Verkaufs die Verkehrswertschätzung der Firma B.___ vom 14. Juli 2007 (AK-Nr. 35 S. 34 ff.; vgl. E. I. 2.3 hiervor) erstellen lassen, welche den Verkehrswert auf CHF 680'000.00 bezifferte. Nachdem dieses Dokument, von dessen Existenz die Beschwerdegegnerin zuvor keine Kenntnis haben konnte, mit der Eingabe vom 2. April 2019 (AK-Nr. 34) eingereicht worden war, wurde die Bewertung der Liegenschaft angepasst und der Vermögensverzicht aus der Berechnung des EL-Anspruchs gestrichen. Das für die Verfügung vom 22. November 2018 zentrale Element der Liegenschaftsbewertung liess sich somit ohne weiteres richtigstellen, indem die von der Beschwerdeführerin selbst veranlasste, echtzeitliche Verkehrswertschätzung zu den Akten gegeben wurde. Dieser Punkt bot demnach keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Anwalts als erforderlich (im vorstehend umschriebenen Sinn) erscheinen liessen. Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte denn auch bereits in einer E-Mail-Nachricht vom 10. Dezember 2018 die wesentlichen Argumente vorgebracht (vgl. Urkunde 7 der Beschwerdeführerin).
4.3 Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin während des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 4. März 2019 (AK-Nr. 29) zusätzlich Belege für die Reduktion ihres Vermögens um rund CHF 160'000.00 in der Zeit vom 31. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2008 verlangte, und leitet daraus eine besondere Komplexität ab. Dieser Ansicht kann aber ebenfalls nicht gefolgt werden, denn es stellte sich heraus (vgl. AK-Nr. 34), dass das Ende 2007 vorhandene bewegliche Vermögen grösstenteils in einem Guthaben gegenüber dem Sohn C.___ bestand, dem eine Schuld in gleicher Höhe gegenüber einer Bank gegenüber stand (vgl. AK-Nr. 35 S. 18 f.), und dass der Sohn im Verlauf des Jahres 2008 die Verbindlichkeit gegenüber der Bank zurückgeführt (bzw. umgeschuldet) hatte (vgl. AK-Nr. 35 S. 23), so dass per Ende 2008 sowohl die Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank als auch ihr Guthaben gegenüber dem Sohn «verschwunden» war (vgl. AK-Nr. 35 S. 21 f.). Der Sohn, der wie erwähnt seit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens als Vertreter der Beschwerdeführerin auftrat, war über diese Vorgänge selbstverständlich bestens im Bilde und auch problemlos in der Lage, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Der Beizug eines Anwalts im Einspracheverfahren war gemessen an den strengen Anforderungen, die im Verwaltungsverfahren gelten, auch unter diesem Aspekt nicht geboten. Andere Elemente, welche eine besondere, aussergewöhnliche rechtliche oder tatsächliche Komplexität zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich.
4.4 In der Beschwerde und erneut in der Eingabe vom 11. September 2019 wird weiter vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin geraten, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Diese Argumentation stützt sich auf die E-Mail-Nachricht vom 14. Dezember 2018, mit der eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die bereits erwähnte (E. II. 4.2 hiervor am Ende), mit «Einsprache gegen die Verfügung […]» überschriebene E-Mail-Nachricht des Sohns der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2018 beantwortete (Urkunde 7 der Beschwerdeführerin). Der dritte Absatz der Antwort der Sachbearbeiterin lautet wie folgt: «Wenn Sie gegen die Verfügung vom 22. November 2018 eine Einsprache machen möchten, bitten wir Sie diese gemäss Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSV) Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 4 in schriftlicher Form mit der Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes einzureichen. Zudem muss die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten». Nach der Rechtsprechung ist eine per E-Mail erhobene Einsprache ungültig und der Versicherer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diesen Umstand hinzuweisen, falls die E-Mail vor Ablauf der Einsprachefrist eintrifft (vgl. BGE 142 V 152). Die Sachbearbeiterin wollte offensichtlich dieser Verpflichtung nachkommen und klarstellen, dass die per E-Mail erhobene Einsprache ungültig und durch eine schriftliche, unterschriebene Version zu ersetzen sei. Der Hinweis, die Einsprache müsse die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten, entspricht dem Text des in der Nachricht ausdrücklich erwähnten Art. 10 Abs. 4 ATSV. Daraus kann nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin respektive ihrem Sohn nahegelegt, einen Rechtsanwalt beizuziehen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Fall keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, welche einen Ausnahmefall begründen würden, in dem der Beizug eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG als erforderlich anzusehen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht abgelehnt, der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Damit scheidet auch ein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren aus (vgl. E. II. 2 hiervor). Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren kann der Beschwerdeführerin gewährt werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und der Beizug eines Rechtsanwalts mit Blick auf die wesentlich grosszügigeren Massstäbe, die bei der Anwendung von Art. 61 lit. f ATSG gelten (vgl. E. II. 3.3 hiervor), als gerechtfertigt erscheint.
5.3 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 in Verbindung mit § 161 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Aufwand von Rechtspraktikantinnen und -praktikanten wird praxisgemäss mit 50 % dieses Stundenansatzes entschädigt (vgl. das Kreisschreiben betreffend den Einsatz und die Entschädigung der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten sowie juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fällen von amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen vom 25. Juni 2012, publiziert auf www.so.ch). Rechtsanwalt Werder macht in der Kostennote vom 11. September 2019 (A.S. 41 ff.) einen Aufwand von 13.5 Stunden geltend, wovon 6.7 Stunden auf eine Praktikantin oder einen Praktikanten entfallen. Damit resultiert ein Honorar von CHF 1'827.00 (6.8 x CHF 180.00 plus 6,7 x CHF 90.00). Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 71.10 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'044.25. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 366.20 (Differenz zum vollen Honorar betreffend die 6.8 durch einen patentierten Rechtsanwalt erbrachten Stunden inkl. MwSt.), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass nicht von den auf der Kostennote genannten Ansätzen, sondern von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die der Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht (A.S. 15) zwar von einer «Honorarvereinbarung auf der Rückseite dieser Vollmacht» spricht, diese aber nicht beigelegt wurde.
5.4 In Beschwerdeverfahren betreffend Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. September 2019 und der Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Hans Jörg Werder als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
5. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, wird auf CHF 2'044.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 366.20, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer