Urteil vom 10. Mai 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 16. Januar 2019)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 ab 6. November 2018 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht um eine zumutbare Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. Januar 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 f.).
2. Der Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 17. Januar 2018 (Postaufgabe: 18. Januar 2019) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S. 3).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 folgende Anträge (A.S. 8 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer gibt dazu innert der Frist bis 25. März 2019 (s. A.S. 14) keine Replik ab (s. A.S. 16).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht ersichtlich. Bei 15 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 2'000.00 betragen. Dies liegt indes über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei Monate vor dem Ablauf (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 10 + 12; Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 172 + 175). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat die versicherte Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss sie die vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einreichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
Die versicherte Person hat sich solange genügend um Arbeit zu bemühen, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4; AVIG-Praxis ALE B317).
2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus; die versicherte Person kann sich nicht darauf berufen, sie habe nicht gewusst, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur Arbeitssuche verpflichtet ist (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer befand sich von 2016 bis 2018 bei der Arbeitgeberin B.___ in einer von der Invalidenversicherung (fortan: IV) finanzierten Ausbildung zum Praktiker Gärtnerei (AWA-Nr. 3). Der betreffende Ausbildungsvertrag war per 31. Juli 2018 befristet (AWA-Nr. 12). Dem Beschwerdeführer war spätestens am 7. Juli 2018 bekannt, dass er diese Ausbildung per Ende August 2018 abschliessen würde (s. Eintrag im Beratungsprotokoll des RAV vom 29. November 2018, AWA-Nr. 5).
3.1.2 Am 6. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte ab sofort Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 3). Dabei gab er an, die IV kläre seinen Rentenanspruch ab.
Da der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen aus der Zeit vor der Anmeldung einreichte, gab ihm die Beschwerdegegnerin Gelegenheit, den Grund dafür zu nennen (AWA-Nr. 6). Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer am 30. November 2018, er befinde sich in einer IV-Abklärung und habe von Juli bis August 2018 Ferien gehabt (AWA-Nr. 7).
3.1.3 In der Einsprache vom 11. Dezember 2018 (AWA-Nr. 8) ergänzte der Beschwerdeführer, da er über ein Arztzeugnis verfügt habe, sei er der Meinung gewesen, keine Arbeit suchen zu müssen. Aus den Arztzeugnissen in den Akten geht hervor, dass Dr. med. C.___ dem Beschwerdeführer vom 19. November 2018 bis 11. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Sammelurkunde AWA-Nr. 9). Die Beschwerdegegnerin ersuchte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 (d.h. während des hängigen Beschwerdeverfahrens und der laufenden Frist zur Beschwerdeantwort), er solle angeben, auf welches Arztzeugnis er sich in der Einsprache berufe resp. das fragliche Zeugnis einreichen (AWA-Nr. 10). Der Beschwerdeführer legte indes innert der Frist bis 22. Februar 2019 weder der Beschwerdegegnerin noch dem Versicherungsgericht ein weiteres Arztzeugnis vor. Die Beschwerdegegnerin erhielt lediglich am 19. Februar 2019 vom Sozialamt den Vorbescheid der IV vom 24. Januar 2019, worin dem Beschwerdeführer ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 75 % ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde (Sammelurkunde AWA-Nr. 11).
3.1.4 In seiner Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Recht gehabt, im Juli und August 2018 Ferien zu machen (A.S. 3).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wusste, dass der Ausbildungsvertrag am 31. Juli 2018 auslief, und ihm war ab 7. Juli 2018 bekannt, dass seine Ausbildung im August 2018 abgeschlossen sein würde. Daher wäre er gehalten gewesen, sich spätestens ab dem 7. Juli 2018 bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nach einer Anstellung umzusehen. Er unternahm jedoch in diesem Zeitraum unbestrittenermassen keinerlei Arbeitsbemühungen.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht mit seinen Ferien, der attestierten Arbeitsunfähigkeit und der laufenden IV-Abklärung. Daraus vermag er indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.2.2 Die versicherte Person hat sich auch während der Ferien, sei es im Ausland oder in der Schweiz, um Arbeit zu bemühen. Die Ortsabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich gleichwohl für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2). Andererseits hätte es am Beschwerdeführer gelegen, sich in der Zeit nach den Ferien umso intensiver auf Stellensuche zu begeben. Er kann indes für die Zeit von September bis Anfang November 2018 ebenfalls keine Arbeitsbemühungen vorweisen.
3.2.3 Richtig ist, dass während einer ärztlich bescheinigten krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet wird (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE B320). Im vorliegenden Fall geht es darum, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung vom 6. November 2018 keine Arbeitsbemühungen unternahm. Die aktenkundigen Arztzeugnisse bescheinigen indes erst ab 19. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit, also nach der Anmeldung, und sind damit hier unerheblich. Weitere Arztzeugnisse brachte der Beschwerdeführer keine bei, obwohl ihm die Beschwerdegegnerin dazu mit Schreiben vom 12. Februar 2019 Gelegenheit gegeben hatte.
3.2.4 Es trifft zwar zu, dass die IV bis 24. Januar 2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abklärte. Da er jedoch von der Arbeitslosenversicherung ab 6. November 2018 Arbeitslosenentschädigung verlangte, musste er gleichwohl den damit zusammenhängenden Obliegenheiten wie namentlich der Schadenminderungspflicht nachkommen.
3.2.5 Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
3.3
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
· mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
· schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Verhalten des Beschwerdeführers mit 15 Einstelltagen im obersten Bereich des leichten Verschuldens ein. Damit hielt sie sich an den Rahmen in der Verwaltungsweisung des SECO, welche für fehlende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von zwölf bis 18 Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.B, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Dies ist auf den Fall des Beschwerdeführers analog anzuwenden: Ihm war ab 7. Juli 2018 und damit rund vier Monate vor der Anmeldung vom 6. November 2018 bekannt, dass er seine Ausbildung abschliessen und eine Arbeit benötigen würde. Es sind keine besonderen Gründe ersichtlich, welche gebieten würden, die Einstelldauer von 15 Tagen zu unterschreiten. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann