Urteil vom 2. Dezember 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 15. April 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 21. Februar 2019 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe es entgegen der Weisung unterlassen, sich bis 20. Februar 2019 beim Restaurant B.___ zu bewerben (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 4) wies die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit E-Mail vom 28. Mai 2019 an die Beschwerdegegnerin und beanstandet, dass eine «Strafe» von 38 Tagen zu hoch sei (A.S. 5). Die Beschwerdegegnerin leitet diese Nachricht an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter (A.S. 4), welches der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2019 Frist bis 11. Juni 2019 setzt, um die Beschwerde zu unterzeichnen, widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde (A.S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin reicht daraufhin am 5. Juni 2019 (und damit innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist ab Eröffnung des Einspracheentscheides) eine unterzeichnete Beschwerdeschrift mit ergänzter Begründung ein, in der sie die Aufhebung der «Strafe von 38 Tagen» begehrt (A.S. 8).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2019 folgende Anträge (A.S. 13 ff.):
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten.
2.3 Die Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 5. September 2019 keine Replik ab und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (s. A.S. 19 + 21).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ist aus den Akten nicht ersichtlich. Bei 38 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld indes, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, rund CHF 789.50 betragen. Dies liegt über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0, i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist damit zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Erfasst werden auch Weisungen, welche die versicherte Person auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu bewerben (vgl. Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 58 + 61). Es handelt sich hier um einen Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle abdeckt, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist. Sanktioniert wird grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt, wie z.B. liederliche Bewerbungsunterlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Missachtung von Kontrollvorschriften oder Weisungen setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367 mit Hinweisen). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist ein Instrument der Schadenminderung. Er dient einerseits dem «generalpräventiven» Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen sowie andererseits der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall, etwa der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.5.3 mit Hinweis).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Service- und Buffetmitarbeiterin im Restaurant C.___ beschäftigt (AWA-Nr. 15). Die Arbeitgeberseite löste diese Anstellung mit Kündigung vom 17. Januar 2019 per 28. Februar 2019 auf (AWA-Nr. 14). Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2019 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) an (AWA-Nr. 3).
3.1.2 Das RAV forderte die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2019 auf, sich bis 20. Februar 2019 elektronisch oder telefonisch beim Restaurant B.___ (fortan: Arbeitgeber) für eine unbefristete Vollzeitstelle als Buffetdame zu bewerben (AWA-Nr. 7). Der Arbeitgeber teilte indes am 28. Februar 2019 mit, die Beschwerdeführerin habe sich nicht bei ihm gemeldet. Die Stelle sei weiterhin offen (AWA-Nr. 8).
3.1.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 1. Mai 2019 geltend, sie habe die Unterlagen an den Arbeitgeber geschickt und keine Antwort bekommen. Sie legte dem zwei Fotos ab Computerbildschirm bei, worauf zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2019 eine E-Mail mit dem Betreff «arbeit» an den Arbeitgeber sandte (AWA-Nr. 4). Diese Nachricht enthielt keinen Text, sondern lediglich einen Anhang mit dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (s. dazu AWA-Nr. 11). In einer undatierten Stellungnahme, welche am 6. Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin einging, bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass der Arbeitgeber auf ihre E-Mail nicht geantwortet habe, obwohl dies bei einer Bewerbung normalerwiese der Fall sei (AWA-Nr. 6).
3.1.4 Der Arbeitgeber bestätigte am 8. Mai 2019 (AWA-Nr. 10), dass die Beschwerdeführerin sich mittels E-Mail beworben habe. Die Stelle sei in diesem Zeitpunkt noch offen gewesen und erst am 9. April 2019 besetzt worden. Der Lebenslauf habe indes keine Adresse in der Schweiz enthalten (sondern nur eine in [...], dem Herkunftsland der Beschwerdeführerin, s. AWA-Nr. 11), während die angegebene Telefonnummer (mit der Ländervorwahl von […]) ungültig gewesen sei. Ein Motivationsschreiben zur Bewerbung habe gefehlt. Die Beschwerdeführerin habe nach dem vorliegenden Lebenslauf über keine Erfahrung im Gastgewerbe verfügt. Man habe sie jedoch mit E-Mail vom 13. März 2019 aufgefordert, sich bei Interesse zu melden, worauf keine Antwort erfolgt sei; man habe sich deshalb nicht weiter bemüht, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. In der besagten E-Mail bot der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin eine Stelle als Küchenhilfe an, nachdem er vergeblich versucht hatte, sie telefonisch zu erreichen (AWA-Nr. 12).
3.1.5 Am 28. Mai 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie den Lebenslauf verschickt habe, der ihr damals zur Verfügung gestanden habe. Jetzt habe sie in der Sprachschule einen neuen Lebenslauf verfasst. Sie könne nicht gut deutsch (A.S. 5).
3.1.6 In ihrer Beschwerdeschrift (A.S. 8) brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihr Lebenslauf sei ungenau gewesen, aber sie habe ihn abgeschickt. Der Arbeitgeber habe indes nicht geantwortet und sie auch nicht angerufen. Ihre Deutschkenntnisse befänden sich auf Niveau A2, weshalb sie nicht alles perfekt verstehe. Sie besuche jetzt aber einen Deutschkurs, wo sie ihren Lebenslauf auf den neuesten Stand gebracht habe. Früher habe sie nicht gewusst, wie man einen richtigen Lebenslauf schreibe.
Aus dem besagten neuen Lebenslauf geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz von Juli 2017 bis Februar 2019 an drei verschiedenen Orten im Gastgewerbe tätig war, nämlich als Serviceund Buffetmitarbeiterin, Bardame und Küchenhilfe (AWA-Nr. 15).
3.2
3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend macht, die zugewiesene Arbeit sei unzumutbar gewesen. Weiter ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. März 2019 auf elektronischem Weg beim Arbeitgeber bewarb, also erst nach der gesetzten Frist bis 20. Februar 2019, wenn auch in einem Zeitpunkt, als die fragliche Stelle noch nicht vergeben war. Entscheidend ist indes, dass diese Bewerbung inhaltlich ungenügend ausfiel und damit das Risiko in sich trug, erfolglos zu bleiben. Einerseits verzichtete die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail auf eine Anrede, obwohl die Bewerbungsaufforderung der Beschwerdegegnerin als Kontaktperson beim Arbeitgeber eine Frau D.___ nannte. Zudem nahm die Bewerbung keinerlei Bezug auf die zugewiesene Stelle als Buffetdame, auch nicht im Betreff der Mailnachricht. Andererseits war der Lebenslauf im Anhang zum Bewerbungsmail inhaltlich mangelhaft: Er erwähnte nur die (ausländischen) beruflichen Erfahrungen der Beschwerdeführerin in der Landwirtschaft und in einer Fabrik, nicht aber, dass sie von 2017 bis 2019 in der Schweiz im Gastgewerbe gearbeitet hatte. Gerade dies wäre aber im Hinblick auf die offene Stelle als Buffetdame eine wichtige Information für den Arbeitgeber gewesen. Weiter nannte der eingereichte Lebenslauf fälschlicherweise eine ausländische Adresse der Beschwerdeführerin sowie eine ungültige Telefonnummer. Diese verunmöglichte einen Anruf des Arbeitgebers bei der Beschwerdeführerin, welcher die Situation geklärt hätte. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Weisung der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anheim gestellt worden, sich beim Arbeitgeber telefonisch zu bewerben, worauf sie jedoch verzichtete. Auf die Antwort des Arbeitgebers an ihre korrekte E-Mailadresse wiederum reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Unabhängig davon, ob sie diese Nachricht tatsächlich erhielt, konnte von der Beschwerdeführerin verlangt werden, dass sie sich beim Arbeitgeber nach dem Eingang ihrer elektronischen Bewerbung erkundigt, dies umso mehr, als Sendungen per E-Mail generell mit Unsicherheiten behaftet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4; s.a. BGE 145 V 90 E. 6.2.2 S. 95). Die Beschwerdeführerin hatte im Übrigen seit Juli 2017 in der Schweiz gearbeitet und drei verschiedene Stellen bekleidet, d.h. ihr war grundsätzlich bekannt, wie man sich in der Schweiz bewirbt. Sie räumt dies in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2019 denn auch selber ein, indem sie darauf hinweist, man dürfe erwarten, dass ein Arbeitgeber auf eine Bewerbung reagiere (s. E. II. 3.1.3 hiervor).
3.2.2 Vor diesem Hintergrund muss sich die Beschwerdeführerin den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt bei ihrer Bewerbung und damit eines sanktionswürdigen Verschuldens gefallen lassen. Der Hinweis auf ihre beschränkten Deutschkenntnisse entlastet sie nicht. Die Beschwerdeschrift lässt zwar erkennen, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist. Sie ist aber durchaus in der Lage, in dieser Sprache Texte zu verstehen und sich verständlich zu machen, vermochte sie doch den Inhalt des Einspracheentscheids zu erfassen und diesen anzufechten. Zweitens muss auch einer Person, welche sich erst wenige Tage vor der Bewerbungsaufforderung bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat und deren Deutschkenntnisse begrenzt sind, bewusst sein, dass es entscheidend ist, sämtliche beruflichen Erfahrungen einschliesslich der letzten Anstellung aufzulisten sowie dafür zu sorgen, dass die Kontaktdaten stimmen. Gerade bei einer Telefonnummer ist darauf zu achten, dass sie richtig niedergeschrieben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4, bezogen auf E-Mailadressen). Die Beschwerdeführerin hätte im Übrigen seit dem Empfang der Kündigung vom 17. Januar 2019 Zeit gehabt, ihren Lebenslauf zu verbessern und sich dabei gegebenenfalls von Dritten helfen zu lassen.
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat daher den objektiven Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht als erfüllt betrachtet und die Beschwerdeführerin wegen Missachtens einer Weisung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Mit dem Kausalzusammenhang und der Intensität des Schadens musste sie sich dabei nicht befassen (s. E. II. 2.2 hiervor).
3.3
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):
• leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO wiederum sieht bei der erstmaligen Ablehnung bzw. Vereitelung einer unbefristeten zumutbaren Arbeit einen Einstellrahmen von 31 bis 45 Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79 / 2.B, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 5). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin verortete das Verschulden der Beschwerdeführerin im unteren Drittel des schweren Verschuldens, wobei sie sich in der Mitte des Rahmens hielt, den die SECO-Weisung vorgibt. Dies verdient Zustimmung. Milderungsgründe, welche die Beschwerdegegnerin hätte berücksichtigen müssen, liegen keine vor. Sie hielt sich vielmehr innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, den das Versicherungsgericht zu respektieren hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass schweres Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV kein absichtliches Fehlverhalten voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.3). Die Einstelldauer von 38 Tagen ist daher nicht zu beanstanden.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann