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Solothurn Versicherungsgericht 20.02.2020 VSBES.2019.155

February 20, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·9,346 words·~47 min·4

Summary

Invalidenrente

Full text

Urteil vom 20. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 23. April 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.          

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 14.  Juni 2017 unter Beilage der Akten des Krankentaggeldversicherers bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 2, 3 und 7). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden psychische Beeinträchtigungen und rezidivierende Depressionen mit suizidalen Episoden genannt. Bei der Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Zuletzt arbeitete er in einem 100%-Pensum als Berufsmusiker (zweite Geige) im Orchester […].

1.2     Im Verlauf nahm die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. So führte sie am 3. August 2017 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 13) und holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte des Orchester [...] ein (IV-Nr. 33).

1.3     Die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers veranlasste in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...]. Der Gutachtensbericht vom 12. September 2017 wurde an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet (IV-Nr. 15 f.). Am 6. Oktober 2017 (IV-Nr. 17) sowie am 29. November 2017 (IV-Nr. 19) äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), zur psychiatrischen Begutachtung.

2.          

2.1     Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Ansprüche sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen würden (IV-Nr. 21).

2.2     Gegen den genannten Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 Einwand (IV-Nr. 24); am 1. März 2018 reichte er eine ergänzende Einwandbegründung ein (IV-Nr. 26). Nach Aufforderung der Beschwerdegegnerin reichte er mit Eingabe vom 22. März 2018 einen Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 16. März 2018 (IV-Nr. 30 f.) ein.

2.3     Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und Beantwortung der offenen Fragen empfahl RAD-Arzt Dr. med. C.___ am 8. Mai 2018, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen (IV-Nr. 34).

2.4     Am 14. Mai 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig sei. Als Gutachter werde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vorgeschlagen (IV-Nr. 35).

2.5     Dr. med. E.___ reichte am 20. Juli 2018 sein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 42) ein. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten ging am 9. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 45). Am 13. August 2018 äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. C.___ zur psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 46).

3.          

3.1     Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Ansprüche sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen würden (IV-Nr. 47); dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2018 Einwand (IV-Nr. 48).

3.2     Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Einwandbegründung ein (IV-Nr. 50, S. 1 ff.). Gleichzeitig reichte er das von ihm veranlasste psychiatrische Privatgutachten von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 26. September 2018 (IV-Nr. 50, S. 11 ff.) ein.

3.3     Am 14. Januar 2019 äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. C.___ zum Privatgutachten (IV-Nr. 52).

3.4     Am 23. April 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 53; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.         Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 72 % zu entrichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.         Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 (A.S. 34) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

6.         Am 16. August 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 38).

7.         Am 28. August 2019 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.         Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.          

2.1     Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 53) aus, dem Beschwerdeführer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht seine bisherige Tätigkeit ab November 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis Ende Juni 2017 vorübergehend nicht mehr zumutbar gewesen. Ab Juli 2017 habe eine 50%ige und ab Oktober 2017, also noch vor Ablauf der Wartezeit, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege demnach nicht vor, weshalb sowohl ein Anspruch in Bezug auf eine Invalidenrente als auch ein solcher auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verneinen sei.

Zu den Einwänden nehme man wie folgt Stellung: Aufgrund des psychopathologischen Befundes und bei fehlender manifester psychischer Erkrankung lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit begründen. Medizinisch-theoretisch sei deshalb gemäss gutachterlichem Bericht vom 20. Juli 2018 (Gutachten Dr. med. E.___) ein volles Pensum zumutbar. Hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe dieser gutachterliche Bericht hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich gemacht worden. Auf diesen Bericht könne daher abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a), zumal es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) nicht angehen könne, eine medizinische Administrativoder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anzumerken sei schliesslich, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei sei. Sie eröffne der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren seien. Weiter seien gemäss RAD-Stellungnahme vom 13. August 2018 drei versicherungspsychiatrische Beurteilungen übereinstimmend zur Einschätzung gekommen, dass für die Entscheidung des Beschwerdeführers, seinen Beruf als Geiger nicht mehr auszuführen, letztlich keine psychiatrischen Gründe nachweisbar seien, womit auch das Vorliegen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens nicht als plausibel ausgewiesen angesehen werden könne. Daran ändere auch das vom Beschwerdeführer veranlasste psychiatrische Parteigutachten vom 26. September 2018 nichts.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, Dr. med. E.___, auf dessen Einschätzung sich die Beschwerdegegnerin stütze, gehe in diametralem Widerspruch zu den Dres. med. D.___ und B.___ sowie Dr. med. F.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Berufsmusiker 100 % arbeitsfähig sei. Dieser Einschätzung könne jedoch keinesfalls gefolgt werden. Das Gutachten sei als beweisuntauglich zu qualifizieren. So würden Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit des Gutachters bestehen. Dieser halte bereits eingangs zur Begutachtung unter Ziffer 1.2 fest, es sei eine Rentenbegehrlichkeit spürbar. Eine solche Aussage sei schlicht ungerechtfertigt und unsachgemäss. Umso mehr, als Dr. med. E.___ bei der Beurteilung der Konsistenz selber ausgeführt habe, dass keine Aggravation vorliege. Im Weiteren werde der damalige und aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers in seiner tatsächlichen Ausprägung von Dr. med. E.___ nicht adäquat erfasst und verharmlosend dargestellt. Weiter habe sich das Gutachten von Dr. med. E.___ unzureichend mit den von Dr. med. D.___ aufgezeigten Umständen, welche eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit bzw. die Erhöhung des Pensums in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit verhindere, auseinandergesetzt. Dr. med. E.___ postuliere zu Unrecht und unzutreffend in psychiatrischer Hinsicht einen beschwerdefreien Zustand und schliesse hieraus zu Unrecht auf volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Insbesondere mit dem Tätigkeitsprofil in zuletzt ausgeübter Tätigkeit habe sich Dr. med. E.___ in keiner Weise auseinandergesetzt. Es könne nicht sein, dass ein Gutachter, ohne sich auch nur ansatzweise mit dem Tätigkeitsprofil der angestammten Tätigkeit auseinanderzusetzen, eine Beurteilung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit vornehme. Auch wie sich eine Rückkehr zur angestammten Tätigkeit als zweiter Geiger im Orchester auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirke, diskutiere der Gutachter mit keiner Silbe. Zusammenfassend liege es auf der Hand, dass auf das Gutachten von Dr. med. E.___ nicht abgestellt werden könne. Hingegen sei das Gutachten von Dr. med. F.___ umfassend, schlüssig, rapportiere die geäusserten Beschwerden sowie die objektiven Befunde, sei in sich widerspruchsfrei und basiere auf vollständiger Anamnese. Insbesondere finde im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. E.___ auch eine Auseinandersetzung mit divergierenden Arztberichten statt. Dieses Gutachten sei als voll beweistauglich zu qualifizieren. Es erfasse im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. E.___ auch den aktuellen Gesundheitszustand, setze sich ausführlich auseinander mit dem Profil der zuletzt ausgeübten und gelernten Tätigkeit und mit allfälligen Risiken im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme derselben. Entsprechend sei von einer 100%igen, bleibenden Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit sowie einer 50%igen solchen in ideal leidensadaptierter Tätigkeit auszugehen. Zudem vermöge das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung Dargelegte in keiner Weise zu überzeugen. Insbesondere auf die Mängel am Gutachten von Dr. med. E.___ gehe die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht ein. Sie beschränke sich darauf, die abweichenden Einschätzungen durch den Hinweis auf den Behandlungsauftrag der behandelnden Ärzte zu begründen. Auch die Anmerkung der Beschwerdegegnerin, wonach die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei sei und der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffne, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren seien, ändere nicht im Geringsten etwas an der Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. E.___. Schliesslich ändere auch die Stellungnahme des RAD nichts an der Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. E.___. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. April 2019 seien schlicht falsch. Die Verfügung erweise sich als unrichtig und sei entsprechend aufzuheben.

Sollte das Gericht wider Erwarten nicht auf das in den vorstehenden Ziffern Ausgeführte abstellen, wäre zu konstatieren, dass bei im Übrigen derart mangelhaften Abklärungen des medizinischen Sachverhalts seitens der Beschwerdegegnerin der Fall nicht ohne weitere objektive externe Begutachtung des Beschwerdeführers erledigt werden könne. Entsprechend werde der Beweisantrag gestellt, soweit die Angelegenheit nicht zu weiteren Abklärungen in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, sei seitens des Gerichts eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu initiieren.

3.          

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.          

4.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3     Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.

4.4     Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.5     Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

5.         Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1     Im Bericht vom 24. Februar 2017 (IV-Nr. 7) diagnostizierte der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine depressive Entwicklung mit Erschöpfungssyndrom und latenter Suizidalität im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1). Gestützt auf die Anamnese einer anhaltenden depressiven Entwicklung und psychischen Erschöpfung sowie der objektiven Befundlage einer schweren Lebenskrise bedürfe der Beschwerdeführer weiterhin einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung mit dem Ziel der Klärung der Lebenssituation und Zukunftsperspektiven. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Berufsmusiker sicher bis zum Ende der laufenden Konzertsaison, valable berufliche Alternativen seien bisher keine ersichtlich.

5.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 12. September 2017 (IV-Nr. 15) an die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen:

-       Status nach rezidivierender depressiver Störung mit mittelgradiger depressiver Episode, derzeit remittiert (ICD-10 F33.1)

-       Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23), derzeit in weitgehender Remission bei Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge und Status nach Burn-Out Symptomatik (ICD-10 Z73)

Anlässlich der erfolgten Exploration habe der Beschwerdeführer schwergewichtig darauf verwiesen, dass er sich im Laufe des letzten Jahres zunehmend in einer eigentlichen «Burn-out» Situation empfunden habe, was mit einer deutlichen Beeinträchtigung der eigenen Leistungskompetenz einhergegangen sei. Erst eine vollständige Blockade zu Beginn eines Konzerts habe zum Zustand einer symptomatischen Depression geführt, zu einer emotionalen Erschöpfung und zu zeitweiligen Lebensüberdrussgedanken. Die anamnestischen Aspekte würden die Vermutung belegen, dass eine gewisse persönliche Disposition zur Entwicklung eines nachmalig einseitigen Engagements vorgelegen habe, welches schliesslich in eine Burn-Out-Konstellation hineingeführt habe. Im weiteren Verlauf seit Erkrankungsbeginn sei es in den letzten Wochen doch zu einer merklichen Besserung gekommen, sodass sich der Beschwerdeführer wieder in der Lage erlebt habe, dass er den Monat August fast vollständig in Thailand habe verbringen können. Die doch eingetretene Besserung zeige sich unter anderem darin, dass eine eigentliche krankheitswertige Symptomatik einer eigenständigen Depression anlässlich der erfolgten Exploration nicht mehr habe vorgefunden werden können. Es zeige sich vielmehr, dass sich die belastenden, krisenhaften Situationen in Zusammenhang mit dieser grundlegenden Neuorientierung etwas gelegt hätten und dass eine wohl unbestimmte, aber insgesamt durchaus zuversichtliche Hoffnung an die Stelle der bisherigen symptomatischen, reaktiven Depression getreten sei. Allerdings werde aus den Schilderungen des Versicherten deutlich, dass eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Orchestermusiker nicht mehr realisiert worden sei, was mit einem Verlust der inneren Passion (Leidenschaft) für das aktive Instrumentenspiel begründet werde. In differenzialdiagnostischer Hinsicht stelle sich im Rückblick die Frage, ob die vorgefundene psychopathologische Symptomatik zutreffend im Rahmen einer eigentlichen depressiven Episode einzuordnen sei, oder ob nicht gerade das geschilderte Vorliegen von klaren Belastungsfaktoren und einer reaktiven Symptomatik mehrheitlich auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) verweise, bei welcher sich eine zeitlich wohl etwas längere, insgesamt aber doch deutlich in Remission befindliche depressive Symptomatik gezeigt habe. Bei fehlender Passion sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Orchestermusiker nicht mehr realisierbar. Der Beschwerdeführer selbst sehe aber einen beruflichen Einsatz sehr wohl im Umfeld der bisherigen Tätigkeit, so zum Beispiel in der Administration des Orchesters oder in weiteren notwendigen Vorbereitungsarbeiten (wie Bibliothek des Orchesters, Vorbereiten von Noten etc.). Eine solche angepasste Tätigkeit sei ab Juli in einem Umfang von 50 % auch seitens des behandelnden Facharztes als realistisch eingestuft worden. Angesichts der seither doch weiterhin bestehenden Tendenz der Besserung dürfe auch in dieser Hinsicht von einer schrittweisen Leistungssteigerung ausgegangen werden, sodass spätestens ab 1. Oktober von einer vollen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Insbesondere die Remission der symptomatischen Depression führe zu keiner weiteren Leistungseinbusse aus krankheitsbedingten Gründen. Eine allfällige nur teilzeitliche Tätigkeit sei nicht aus krankheitsbedingten Gründen belegt, sondern durchaus im Rahmen der erfolgten persönlichen und beruflichen Neuorientierung des Beschwerdeführers zu sehen, welcher damit einen Grundstein lege, um sich aus der einseitigen und ihn blockierenden Burn-Out-Situation zu befreien. Diese Entwicklung decke sich auch mit dem üblichen Verlauf einer Anpassungsstörung, da es sich bei einer Anpassungsstörung um einen dynamischen Prozess handle, welcher im Allgemeinen nach einer passageren Verlaufszeit mit manifesten psychopathologischen Symptomen zu einer angemessenen Anpassung des Betroffenen an die veränderte Lebenssituation führe, sodass die vorliegenden Beschwerden die Schwelle einer Störung mit Krankheitswert unterschritten. Dieser dynamische Prozess werde durch ein reaktives Geschehen geprägt, welcher auch in dem Sinne berücksichtigt werde, dass definitionsgemäss durch eine Anpassungsstörung kein langfristig eigenständiges Erkrankungsgeschehen qualifiziert werde. Die vorgefundenen Beschwerden würden auch in versicherungspsychiatrischer Hinsicht als derart dynamisch eingeschätzt, dass spätestens sechs Monate nach Erkrankungsbeginn deren Intensität als derart gering eingestuft werde, dass sie auch wieder überwunden werden könnten und demzufolge spätestens nach sechs Monaten von einer Remission auszugehen sei. Der etwas längere zeitliche Verlauf beim Beschwerdeführer sei wohl vorrangig der akzentuierten Persönlichkeitskonstellation sowie der grundlegenden Neuorientierung geschuldet.

5.3     Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 (IV-Nr. 17) aus, das Gutachten bestätige aus Sicht des RAD die Eindrücke im Intake weitgehend. Allerdings sprächen Umstände (jeweils reaktive Krisen), persönlichkeitsimmanente Aspekte (neurotische Muster, akzentuierte Persönlichkeitszüge) und nicht zuletzt die Art der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eher gegen das Vorliegen einer genuinen rezidivierenden affektiven Störung (ICD-10 F33) und – wie vom Gutachter nachvollziehbar dargelegt und diskutiert – mehr für eine (wiederholt aufgetretene) reaktiv ausgelöste Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung verschiedener Gefühle (ICD-10 F43.2). Es könne den Einschätzungen des Gutachters bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten und deren Verlauf gefolgt werden, d.h. 50 % Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2017 und 100 % Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2017. Das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit anhaltender Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Invalidität könne danach in diesem Falle bei dem Versicherten sicher nicht angenommen werden.

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 (IV-Nr. 19), dass sich seine Aussagen vom 6. Oktober 2017 sowohl auf die bisherige, wie auch andere, dem Versicherten aufgrund seiner Qualifikation mögliche Erwerbstätigkeiten bezögen.

5.4     In seinem Bericht vom 16. März 2018 (IV-Nr. 31, S. 3 f.) diagnostizierte Dr. med. D.___ eine depressive Entwicklung mit Erschöpfungssyndrom und latenter Suizidalität im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1), gegenwärtig teilremittiert. Ausserdem diagnostizierte er eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und unreifen Zügen (ICD-10 F60.8). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als Orchestermusiker führte der behandelnde Psychiater aus, der Beschwerdeführer sei unter Gesprächspsychotherapie und antidepressiver Begleitmedikation psychisch von weiteren suizidalen Impulsen einigermassen distanziert und im Alltag insofern stabilisiert, jedoch bestehe eine anhaltende innere Blockade gegenüber dem Geigenspiel an sich und panikartige Reaktionen bei der Vorstellung, wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren, insofern bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Orchestermusiker in vollem Umfang weiter. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in ideal teiladaptierter Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Juli 2017 eine 50%-Arbeitsfähigkeit in einem seinen Möglichkeiten entsprechenden Tätigkeitsbereich ausserhalb des Betätigungsfeldes als Orchestermusiker attestiert worden, zum Beispiel im administrativen Bereich, was sich im Backoffice-Bereich des Orchesters (bibliothekarische Aufgaben, Handling des Notenmaterials) angeboten habe. Dieser Umstand könne aus heutiger Sicht insofern als Idealfall betrachtet werden, als der Beschwerdeführer davon umgehend Gebrauch gemacht habe, seither im Umfang eines Halbpensums arbeite und damit psychisch deutlich stabilisiert wirke. Insofern sei aus seiner Sicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % weiterhin gültig. Hingegen sei eine Erhöhung des Arbeitspensums weiterhin unbedingt zu vermeiden, da dadurch ein erhöhtes psychisches Rückfallrisiko provoziert werde. Die Suche nach einer anderweitigen angepassten Tätigkeit habe sich zudem unter den gegebenen und als günstig zu beurteilenden Umständen bis anhin selbstredend erübrigt. In Bezug auf die depressive Störung könne unter fortgesetzter stützender antidepressiver Begleitmedikation von einer Teilremission ausgegangen werden. Hingegen bestehe die Problematik der Persönlichkeitsstörung weiterhin, indem der Beschwerdeführer in auslösenden Spannungssituationen mit massiver Irritation, panischer Angst und aggressiven Impulsen reagiere, was als klar pathologisch einzustufen sei. Insofern habe in diesem Bereich mit Unterstützung der psychotherapeutischen Behandlung zwar ein deutlich verbesserter kognitiver Zugang und eine gute Introspektion erreicht werden können, jedoch könne eine relevante Remission im Sinne einer ausreichenden psychischen Stabilisierung und der Restitution einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt werden. Weiter könne dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom 12. September 2017 grundsätzlich vorbehaltlos zugestimmt werden, eine Diskrepanz bestehe einzig im Bereich der unterschiedlichen Beurteilung des Remissionsgrades der psychischen Störung und damit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einem adaptierten Tätigkeitsbereich.

5.5     Dr. med. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. Juli 2018 (IV-Nr. 42) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

-       Status nach zweimaliger Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion / Entwicklung und Suizidalität, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F43.21). DD: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

-       Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und vulnerablen, unreifen Anteilen (ICD-10 F73.1 [recte: Z73.1; vgl. IV-Nr. 42 S. 17])

Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer als beschwerdefrei beschrieben. Auch der psychopathologische Befund sei weitgehend bland gewesen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D.___ (einmal monatliche Konsultation). Die antidepressive Medikation sei vor einigen Monaten von 20 mg auf 10 mg Escitalopram/Tag reduziert worden, ohne dass eine Veränderung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage geschildert, dass es ihm aktuell besser gehe als anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B.___ im September 2017. Zurzeit lasse sich keine psychische Erkrankung diagnostizieren. Im Rückblick liessen sich zwei psychische Krisen, 1992 im Rahmen von Beziehungsschwierigkeiten zur ersten Ehefrau sowie ab November 2016, nachdem der Beschwerdeführer eine Angstattacke erlitten hatte, beschreiben. Unter adäquater Behandlung sei die früher beschriebene depressive Symptomatik zwischenzeitlich abgeklungen. Die jetzige Entwicklung habe sich bereits seit Jahren chronischer Selbstüberlastung angebahnt. Der Beschwerdeführer beschreibe ab ca. 2014 das Auftreten von drei bis vier Angstattacken pro Jahr mit nachfolgendem Vermeidungsverhalten. Eine Panikstörung liesse sich aber auch retrospektiv nur dann gemäss ICD-10 diagnostizieren, wenn mehrere schwere Angstanfälle innerhalb eines Zeitraums von ca. einem Monat aufgetreten wären. Nach November 2016 habe der Beschwerdeführer das Geigenspiel konsequent vermieden. Die geschilderte Angstsymptomatik bei der Vorstellung, wieder im Orchestergraben arbeiten zu müssen bzw. Geige zu spielen, erfülle die Kriterien einer Angstattacke nicht. Im Rahmen der ersten Krise 1992 sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während drei Monaten hospitalisiert gewesen (der Austrittsbericht liege nicht in den Akten vor). Offenbar sei aber nur eine kurzzeitige medikamentöse Behandlung erfolgt. Die Medikation sei bereits in der Klinik wieder abgesetzt worden. Auch die Nachbehandlung sei nur kurz erfolgt (ca. 1 Monat bei einem niedergelassenen Psychologen). Danach beschreibe sich der Beschwerdeführer bis zum Eintreten der Erschöpfungsentwicklung ab ca. 2013/2014 als psychisch beschwerdefrei. Die von Dr. med. B.___ verdachtsweise geäusserten Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge und die von Dr. med. D.___ beschriebenen narzisstischen und unreifen Persönlichkeitsanteile seien nachvollziehbar. Die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien aufgrund der guten Lebensbewährung des Beschwerdeführers klar nicht erfüllt. Es sei von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) auszugehen. Im Längsverlauf liessen sich zwei längerdauernde krisenhafte Lebensphasen 1992 und ab 2016 bis ca. Sommer 2017 beschreiben. Nach Auffassung von Dr. med. E.___ sei die Symptomatik am besten durch wiederholte längerdauernde Anpassungsstörungen beschreibbar. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer mit therapeutischer Unterstützung die geforderten Anpassungen leisten können. Glücklicherweise habe er auch vom Arbeitgeber eine adäquate Ersatztätigkeit zur Verfügung gestellt bekommen. Dies habe neben der Behandlung mit zur Stabilisierung beigetragen. Ein aktuell bestehendes invalidisierendes psychisches Leiden lasse sich nicht beschreiben.

5.6     Dr. med. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 13. August 2018 (IV-Nr. 46) aus, dass aus Sicht des RAD das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ als umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar erscheine. Der RAD könne sich daher dieser Beurteilung anschliessen. Nachvollziehbar und naheliegend werde es nicht möglich sein, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, seinen erlernten Beruf als Orchestermusiker wiederaufzunehmen oder auch in einer variierten Form (z.B. als Violinlehrer) auszuüben, wenn er sich dazu entschlossen habe, damit aufzuhören. Die anzunehmenden innerpsychischen Gründe dafür müssten bislang spekulativ bleiben, auch wenn Aspekte der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung hier (für den RAD nachvollziehbar) eine erhebliche Rolle spielen mögen. Andererseits kämen drei versicherungspsychiatrische Beurteilungen übereinstimmend zur Einschätzung, dass für die Entscheidung des Versicherten, seinen Beruf als Geiger nicht mehr auszuführen, letztlich keine psychiatrischen Gründe nachweisbar seien, womit auch das Vorliegen des vom Versicherten geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens nicht als plausibel ausgewiesen anzusehen sei. Auch somatische Gründe, die eine weitere Berufsausübung als Geiger für den Versicherten als unzumutbar begründen könnten, seien bislang weder geltend noch erkennbar gemacht worden.

5.7     Im psychiatrischen Privatgutachten von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2018 (IV-Nr. 50, S. 11 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

-       «Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.2)» bzw. «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2). Intermittierende paroxysmale Angst (ICD-10 F41)»

-       Akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft perfektionistischen narzisstischen Zügen (ICD-10 Z7)

Anlässlich der Untersuchung sei der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und umfassend orientiert gewesen. Er habe zu Beginn der Untersuchung fahrig, überfordert und ängstlich-angespannt gewirkt. Er habe erklärt, dass er seit der Kenntnisnahme des kurzfristig anberaumten Untersuchungstermins (etwa eine Woche) etwas unruhig sei und in letzter Zeit auch nicht mehr richtig geschlafen habe. Der Beschwerdeführer habe innerlich gespannt, äusserlich ruhig, fassadär, die Ruhe und Kontrolle bewahren müssend, gewirkt. Im Zusammenhang mit der Schilderung seiner biographischen und aktuellen Lebensgeschichte habe der Beschwerdeführer im Verlauf der Untersuchung etwas überfordert gewirkt, mit gut einsehbarer Betroffenheit habe er die Entwicklungen seines komplexen, insgesamt progredienten Beschwerdebildes geschildert. In der Grundstimmung habe der Beschwerdeführer deutlich zum depressiven Pol hin verschoben, angespannt und belastet gewirkt. Er sei psychomotorisch herabgesetzt und im Denken verlangsamt gewesen. Eigenanamnestisch berichte er über Konzentrations- und Auffassungsstörungen sowie Störungen der Mnestik, was während der Exploration insofern objektivierbar sei, indem Zeiträume in der Lebensgeschichte zum Teil nur mit Schwierigkeiten und grösster Anstrengung hätten rekonstruiert werden können. Obwohl die Untersuchung ohne sprachliche Schwierigkeiten stattgefunden habe, hätten zum Teil Fragen erläutert, bzw. die Beantwortung der Fragen durch erläuternde Rückfragen unterstützt werden müssen. Auch scheine es beim Beschwerdeführer zu einem tendenziellen Leistungsabbruch in Bezug auf Konzentration und Auffassung (nach etwa 25 Minuten) zu kommen. Die Beantwortung der Fragen erfolge zum Teil etwas umständlich, jedoch ohne logische Brüche. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte für Wahnstörungen, Störung des Ich-Erlebens oder Wahrnehmungsstörungen. Befragt nach allfälligen spezifischen Ängsten oder Befürchtungen habe der Beschwerdeführer einige Situationen erläutert, die er im Orchestergraben erlebt habe und er berichte im Zusammenhang mit der Depression über vermehrt auftretende Angst um seine Zukunft und die Weiterentwicklung seines Zustandsbildes. Zudem beschreibe der Beschwerdeführer ein Tagesunwohlsein, wenn er alleine sei. Der Beschwerdeführer erlebe sich im Zusammenhang mit der Entwicklung des Beschwerdebildes als zunehmend angespannt, gereizt und belastet, er sei aufgrund der gesundheitlichen Veränderungen in seinem Leben psychisch extrem belastet. Die Anspannung und Gereiztheit führe auch manchmal zu sozialen Konflikten, meist aber eher sozialem Rückzug, da er sich sehr dünnhäutig erlebe, geräuschempfindlich sei und sehr schnell beispielsweise durch Musik gestört sei. Seine Stimmung bezeichne er als schlecht, sein Leiden sei psychisch, wobei er betone, dass dies im Sinne von sekundären Veränderungen eingetreten sei, da zunächst die Erschöpfung, Ängste und körperlichen Beschwerden sich gegenseitig verstärkt und letztendlich im Sinne einer Dekompensation gewirkt hätten. Während der gesamten Untersuchung sei der affektive Rapport eingeschränkt tragfähig, Mimik und Gestik spiegelten eine als belastend empfundene Lebens- und Alltagssituation wider, die vom Beschwerdeführer auch verbalisiert werde. Im Zusammenhang mit der Vergegenwärtigung der gesamthaft schwierigen Lebenssituation habe er auch akute Suizidphantasien, zum Teil mit imperativem Handlungsdrang gehabt. Bevor er die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. D.___ begonnen habe, habe er dauerhaft an Suizidphantasien gelitten und nach genauem Nachfragen habe er eingeräumt, dass es mehrmals zu gefährdenden Situationen gekommen sei. Zu genaueren Indikatoren für eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes befragt, habe er über eine verstärkte Anspannung und Nervosität, passive Sterbewünsche sowie eine globale Anhedonie mit Libido- und Appetitverlust berichtet. In Bezug auf sein psychisches Beschwerdebild sei der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig und behandlungswillig, die Aetiogenese der Depressivität werde durch ihn mit Arbeits- und Lebensumständen und der erschöpfungsbedingten Arbeitsunfähigkeit identifiziert.

Beim Beschwerdeführer liessen sich anamnestisch explorativ keine deutlichen bio-psychologischen Ursachen oder pathogenen Varianten gesellschaftlicher Sozialisationsmuster im Sinne biografischer Entwicklungsparameter für strukturelle Vulnerabilität feststellen. Klinisch-phänomenologisch und psychopathometrisch liessen sich jedoch Anhaltspunkte für eine strukturelle Pathologie im Sinne einer vorbestehenden Strukturvulnerabilität feststellen, welche sich u.a. durch konfliktbedingte Minderung von Ich-Funktionen äusserten. Bei vorbestehend weitgehender Funktions- und Erwerbsfähigkeit und sehr hoher (überhöhter) Erwartungshaltung in Bezug auf die eigene Arbeitsleistung sei es im Zusammenhang mit einer somatopsychischen-psychosomatischen Dekompensation zu einer anhaltenden Symptombildung und im Verlauf progredienten depressiven Entwicklung sowie einer seit dem 23. November 2017 (recte: 2016) ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Depressive Störungen seien für die Lebensqualität und auch für die Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigend, jedoch meist zeitlich begrenzt. Bei dem Zustandsbild des Beschwerdeführers handle es sich medizinisch-theoretisch um ein potentiell reversibles und somit heilbares Krankheitsgeschehen. Allerdings müsse bei einem seit nunmehr zwei Jahren sich progredient entwickelnden Beschwerdebild mittlerweile von einer innerpsychischen Verfestigung und konsekutiven vorangeschrittenen Chronifizierung ausgegangen werden. Prognostisch ungünstig wirke grundsätzlich das fehlende soziale Bezugssystem. Zudem sei der stationäre Verlauf zu erwähnen. Trotz psychotherapeutischer Behandlung und Anpassung der Pharmakotherapie sei das Zustandsbild des Versicherten seit dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung als, aller Wahrscheinlich nach, verschlechtert zu bezeichnen. Das aktuelle Beschwerdebild des Beschwerdeführers entspreche einer mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor allem der Lebensqualität sei deutlich. Medizinisch-theoretisch müsse bei vorangeschrittener Chronifizierung, innerpsychischer Verfestigung und psychodynamisch relevanten Kontextfaktoren von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung rechtfertige medizinisch-theoretisch eine mindestens 100 % Arbeitsunfähigkeit in angestammter und 50 % in anderer Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte zum Zeitpunkt der Untersuchung aufgrund der depressiven Symptomatik im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung sowohl in seiner angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig. Der Versicherte könne auf dem freien Arbeitsmarkt, in einer seinen Fähigkeiten angepassten Form, zurechtkommen.

5.8     Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2019 (IV-Nr. 52) hielt RAD-Arzt Dr. med. C.___ fest, dass im psychiatrischen Privatgutachten von Dr. F.___ derselbe medizinische Sachverhalt nochmals anders dargestellt, interpretiert und gewichtet werde. Eine plausibel begründete nachvollziehbare andere medizinische Sachlage könne jedoch auch darin und weiterhin nicht erkannt werden. Der RAD halte an seiner Einschätzung fest, dass dem Gutachten von Dr. med. E.___ gefolgt und auf diese Resultate abgestellt werden könne.

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 20. Juli 2018 (IV-Nr. 42), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1     Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ erfüllt grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein Gutachten stellt. Die Ausführungen von Dr. med. E.___ basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 42, S. 4 ff.) und den persönlichen Untersuchungen, die am 17. Juli 2018 stattgefunden haben. Des Weiteren besteht eine ausreichende Dokumentation der Anamnese. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch den Gutachter berücksichtigt und in seine Beurteilung einbezogen. Das Gutachten konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Der Gutachter gibt jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Dr. med. E.___ diskutiert dabei ausführlich die in Frage kommenden Diagnosen und deren Kriterien (IV-Nr. 42, S. 14 ff.) und begründet seine Diagnosestellung einleuchtend. Inhaltlich gelangt das Gutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. So ist die Schlussfolgerung von Dr. med. E.___, wonach sich aktuell kein bestehendes invalidisierendes psychisches Leiden beschreiben lasse, plausibel, zumal sich aus dem Gutachten keine namhaften Befunde ergeben (IV-Nr. 42, S. 13 f.) und die Hauptkriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nach seiner gut begründeten Auffassung nicht bestätigt werden konnten (IV-Nr. 42, S. 17). So hat sich der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. med. E.___ denn auch als beschwerdefrei beschrieben. Es kann daher gut nachvollzogen werden, dass der Gutachter gestützt auf die Aktenlage sowie die Schilderungen des Beschwerdeführers – und in weitgehender Übereinstimmung mit den Ergebnissen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 12. September 2017 – von einer remittierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und vulnerablen, unreifen Anteilen ausgeht. Es erscheint deshalb folgerichtig, dass aus rein psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Geiger als auch in sämtlichen für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Tätigkeiten unbeeinträchtigt ist. Da im Gutachten von Dr. med. E.___ keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer Indikatorenprüfung verzichtet werden (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.).

6.2     Gestützt auf die obigen Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen:

6.2.1  Der Beschwerdeführer bringt vor, dass vorab Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit des Gutachters bestünden. So habe dieser bereits eingangs zur Begutachtung festgehalten, es sei eine Rentenbegehrlichkeit spürbar. Diese Äusserung lasse auf eine gewisse Voreingenommenheit schliessen, weshalb das Gutachten keine beweistaugliche Grundlage bilde. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Dass Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. E.___ zu erwecken. Unter Ziff. 1.2 des Gutachtens (IV-Nr. 42, S. 2) wird zwar erwähnt, dass eine Rentenbegehrlichkeit seitens des Beschwerdeführers spürbar sei. Die Bemerkung steht im Abschnitt «Kontext des Auftrages» und dürfte sich auf die Bemerkung in der Aktennotiz des RAD vom 8. Mai 2018 (IV-Nr. 34) beziehen, wonach die vom Versicherten erkennbar angestrebte Berentung berufliche Massnahmen unter den aktuell unklaren Umständen als wenig sinnvoll erscheinen lasse und zur Klärung des medizinischen Sachverhalts eine psychiatrische Begutachtung empfohlen werde. Wenn der Gutachter bei der Beschreibung des Anlasses für die Begutachtung diese Bemerkung anführte (gemäss Anweisung war dieser Abschnitt aus dem Auftrag zu übernehmen), lässt dies nicht auf eine fehlende Unvoreingenommenheit schliessen.

6.2.2  Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein damaliger und aktueller psychischer Zustand in seiner tatsächlichen Ausprägung von Dr. med. E.___ nicht adäquat erfasst und verharmlosend dargestellt worden sei. Dr. med. E.___ habe die psychische Problematik nicht in seiner Gesamtheit zu erfassen vermocht und habe den Beschwerdeführer wohl auch gerade in einer aufgehellten Phase exploriert. Der von ihm rapportierte Zustand entspreche weder dem tatsächlichen damaligen Zustand noch dem heutigen psychischen Zustand. Auch diese Rüge ist unbegründet. Dr. med. E.___ hat sich bei der Diagnosestellung eingehend mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden auseinandergesetzt und dabei sowohl die aktuellen Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung vom 17. Juli 2018, als auch die Vorakten gewürdigt (IV-Nr. 42, S. 14 ff.). Inwiefern sein psychischer Zustand von Dr. med. E.___ nicht adäquat erfasst worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher begründet. Der Gutachter hat den psychischen Zustand des Beschwerdeführers sachlich und klar formuliert. Eine verharmlosende Darstellung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann im Gutachten ebenfalls nicht erblickt werden. So hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung selbst dahingehend geäussert, dass es ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung gut gegangen sei, er beschwerdefrei und stolz darauf sei, dass er es geschafft habe, eine adaptierte Arbeitsstelle zu finden und sich wieder zu stabilisieren (vgl. IV-Nr. 42, S. 8). Auf Nachfrage des Gutachters schilderte der Beschwerdeführer zudem, es gehe ihm aktuell besser als anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B.___ im September 2017 (vgl. IV-Nr. 42, S. 17). Der Argumentation des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.

6.2.3  Weiter wird in der Beschwerde gerügt, dass sich das Gutachten von Dr. med. E.___ unzureichend mit den von Dr. med. D.___ aufgezeigten Umständen auseinandersetze, welche eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit bzw. die Erhöhung des Pensums in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit verhinderten. Dr. med. E.___ postuliere zu Unrecht und unzutreffend in psychiatrischer Hinsicht einen beschwerdefreien Zustand und schliesse hieraus zu Unrecht auf volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Hinsicht. Insbesondere setzte sich Dr. med. E.___ in keiner Weise mit dem Tätigkeitsprofil in zuletzt ausgeübter Tätigkeit auseinander. So halte der Gutachter auf S. 19 betreffend das Tätigkeitsprofil lediglich fest, es sei bei der Diskussion, ob eventuell eine Rückkehr zum Violinenspiel möglich wäre, beispielsweise als Musiklehrer, eine gewisse Sthenizität spürbar. Es könne nicht angehen, dass ein Gutachter, ohne sich auch nur ansatzweise mit dem Tätigkeitsprofil der angestammten Tätigkeit auseinanderzusetzen, eine Beurteilung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit vornehme. Dieser Vorwurf erscheint ebenfalls als unbegründet. Im Rahmen des Gutachtens wurden die relevanten Fragen behandelt und beantwortet. Die Begründung lässt erkennen, warum der Gutachter der entgegenstehenden Auffassung von Dr. med. D.___ im Arztbericht vom 16. März 2018 nicht gefolgt ist. So hat der Gutachter den Beschwerdeführer im Rahmen der vertieften Befragung bei der psychiatrischen Untersuchung vom 17. Juli 2018 zu dessen Tätigkeitsprofil befragt und die Schilderungen des Beschwerdeführers an mehreren Stellen im Gutachten, so auch unter dem Titel «persönliche Anamnese», festgehalten (IV-Nr. 42, S. 11). Anlässlich der vertieften Befragung hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorfall vom November 2016 dahingehend geäussert, dass er eine Angstattacke im Orchestergraben erlebt habe. Er habe unter Herzklopfen, Schwitzen und Zittern gelitten und habe befürchtet, die Kontrolle zu verlieren. Die Probe habe er noch knapp beendet (IV-Nr. 42, S. 9). In der Herleitung der Diagnose des Gutachtens unter Ziff. 6 (IV-Nr. 42, S. 14 ff.) hatte sich der Gutachter – auch unter Berücksichtigung des Arztberichtes von Dr. med. D.___ vom 16. März 2018 – mit dem Vorfall vom November 2016 sowie auch mit den vorangegangenen Angstattacken auseinandergesetzt. Er hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer ab ca. 2014 das Auftreten von drei bis vier Angstattacken im Jahr mit nachfolgendem Vermeidungsverhalten beschreibe. Eine Panikstörung liesse sich retrospektiv nur gemäss ICD-10 dann diagnostizieren, wenn mehrere schwere Angstanfälle innerhalb eines Zeitraums von ca. einem Monat aufgetreten wären. Nach November 2016 habe der Beschwerdeführer das Geigenspiel konsequent vermieden. Dr. med. E.___ kommt dann zum schlüssigen Ergebnis, dass die geschilderte Angstsymptomatik bei der Vorstellung, wieder im Orchestergraben arbeiten zu müssen bzw. Geige zu spielen, die Kriterien einer Angstattacke nicht erfülle (IV-Nr. 42, S. 17). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich Dr. med. E.___ in seinem Gutachten auch mit einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers zur angestammten Tätigkeit als Geiger im Orchester befasst: So hat der Gutachter nicht nur – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ausgeführt, dass bei ihm eine gewisse Sthenizität in Bezug auf eine Rückkehr zum Violinspiel spürbar sei, sondern er hat sich auch mit den dazugehörigen Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Gutachter ist dabei zum Schluss gekommen, dass sich die Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich vollständiger Arbeitsunfähigkeit als Violinist nicht mit einer psychischen invalidisierenden Erkrankung begründen lasse (IV-Nr. 42, S. 19 f.).

6.2.4  Der Beschwerdeführer lässt weiter einwenden, der Gutachter sei auf die diametral widersprechenden Beurteilungen der Dres. B.___ und D.___ mit keiner Silbe eingegangen. Vielmehr habe er versucht, die Diskussion dieser diametral widersprechenden Einschätzung durch eine Fehlinterpretation zu umgehen. Entgegen den Ausführungen von Dr. med. E.___ sei Dr. med. B.___ nicht davon ausgegangen, dass medizinisch theoretisch für die Tätigkeit als Violinist keine krankheitsbedingte Einschränkung bestehe. Dr. med. B.___ sei zum Schluss gekommen, dass die Wiederaufnahme des Geigenspiels psychiatrisch unzumutbar sei. Dr. med. E.___ betreibe in diesem Zusammenhang Wortklauberei, um die Diskrepanzen zu seiner Einschätzung nicht vertieft analysieren zu müssen. Zur Beurteilung von Dr. med. D.___ verliere der Gutachter überdies kein Wort. Näher konkretisiert wird dieser Vorwurf vom Beschwerdeführer nicht. Es mag zwar zutreffen, dass Dr. med. E.___ in seinem Gutachten nicht im Einzelnen auf die Ausführungen aus den Berichten von Dr. med. D.___ sowie aus dem Gutachten von Dr. med. B.___ eingegangen ist. Jedoch besteht kein Zweifel daran, dass Dr. med. E.___ sein Gutachten in Kenntnis der erwähnten medizinischen Berichte und der darin enthaltenen Diagnosen erstellt hat, zumal die Berichte mehrfach in seinem Gutachten Erwähnung finden und er sich mit deren Diagnosen auseinandergesetzt hat (vgl. IV-Nr. 42, S. 2, 5 ff., 15 f.). Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Hinweis auf abweichende Auffassungen behandelnder Ärzte nicht genügt, um ein Gutachten in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang gilt es auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470). Zudem kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 5.2.2).

6.2.5  Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom 12. September 2017 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls von einer vollen Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf ausgeht, wobei dies nicht auf den ersten Blick aus seinem Gutachten hervorgeht. Dr. med. B.___ führt unmissverständlich aus, dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aufgrund fehlender Passion seitens des Beschwerdeführers nicht mehr realisierbar sei. Aufgrund der bestehenden Tendenz der Besserung dürfe von einer schrittweisen Leistungssteigerung ausgegangen werden, sodass spätestens ab 1. Oktober (2017) von einer vollen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne (IV-Nr. 15, S. 13). Weiter führt Dr. med. B.___ in seinem Gutachten aus, dass insbesondere die Remission der symptomatischen Depression zu keiner weiteren Leistungseinbusse aus krankheitsbedingten Gründen führe und eine allfällige nur teilzeitliche Tätigkeit ebenfalls nicht aus krankheitsbedingen Gründen belegt sei, sondern durchaus im Rahmen der erfolgten persönlichen und beruflichen Neuorientierung des Beschwerdeführers zu sehen sei (IV-Nr. 15, S. 13). Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass Dr. med. B.___ ebenfalls davon ausgeht, dass sich die subjektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit einer psychischen Erkrankung begründen lässt. Dass Dr. med. B.___ in seinem Gutachten von einer vollen Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf ausgeht, wird von RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seinen Stellungnahmen vom 6. Oktober 2017 sowie vom 29. November 2017 ebenfalls bestätigt.

6.3     Weiter gilt es zu prüfen, ob das nach Erstellung des Administrativgutachtens vom Beschwerdeführer eingereichte psychiatrische Privatgutachten von Dr. med. F.___ vom 26. September 2018 (IV-Nr. 50) Zweifel an demjenigen von Dr. med. E.___ zu erwecken vermag (vgl. E. II. 5.5). Der Beweiswert eines Gutachtens hängt auch davon ab, ob sich diesem entnehmen lässt, wie Abweichungen von früheren Beurteilungen zu erklären sind. Nach der Rechtsprechung hat sich der Gutachter im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Dr. med. F.___ lagen insbesondere die Gutachten von Dr. med. B.___ sowie von Dr. med. E.___ vor, welche eine abweichende Beurteilung des Gesundheitszustandes aufweisen und welche zu einem deutlich anderen Ergebnis gelangten. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen, insbesondere mit denjenigen im Administrativgutachten, kann im Gutachten von Dr. med. F.___ auch bei grosszügiger Betrachtung nicht erblickt werden. So geht die Privatgutachterin nicht darauf ein, weshalb sich ihr eine gänzlich andere Befundlage präsentierte als noch bei Dr. med. E.___. Dies, obwohl die Untersuchung bei ihr vom 22. August 2018 nur rund fünf Wochen nach derjenigen bei Dr. med. E.___ (17. Juli 2018) stattgefunden hat. So hat sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___ in ausgeglichener bis heiterer Grundstimmung gezeigt. Er führte sogar aus, dass es ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung gut gegangen sei, er beschwerdefrei sei und stolz darauf sei, dass er es geschafft habe, eine adaptierte Arbeitsstelle zu finden und sich wieder zu stabilisieren (vgl. IV-Nr. 42, S. 8). Auf Nachfrage des Gutachters schilderte der Beschwerdeführer zudem, es gehe ihm aktuell besser als anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B.___ im September 2017 (IV-Nr. 42, S. 17). Der psychopathologische Befund war bei Dr. med. E.___ weitgehend bland (IV-Nr. 42, S. 16). Bei Dr. med. F.___ hingegen gab der Beschwerdeführer eine ganze Reihe von Einschränkungen an (vgl. IV-Nr. 50, S. 15). So berichtete er über Konzentrations- oder Auffassungsstörungen sowie Störungen der Mnestik oder über verstärkte Anspannung und Nervosität, passive Sterbewünsche sowie eine globale Anhedonie mit Libido- und Appetitsverlust, welche anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. E.___ so nicht genannt wurden (vgl. IV-Nr. 50, S. 16). Dr. med. F.___ äussert sich nicht dazu, wie sich die Befundlage innerhalb von nur fünf Wochen auf diese Weise verändern konnte. Auch mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers zum Tagesablauf und zum Aktivitätsniveau sind deutliche Abweichungen zwischen den beiden genannten Gutachten erkennbar, zu welchen die Privatgutachterin ebenfalls nicht Stellung nimmt. Die Tagesstruktur und die Aktivitäten des Beschwerdeführers werden im Administrativgutachten sehr detailliert dargestellt, wobei darin ein relativ ausgeglichener Tagesablauf beschrieben wird. So wird unter anderem erwähnt, dass er nach dem Aufstehen frühstücke, Kaffee trinke und Zeitung lese. Gelegentlich mache er Spaziergänge oder schaue im Büro in der Stadt vorbei. Er pflege praktisch täglich Kontakt mit dem Vater und treffe sich einmal wöchentlich mit einem Freund zum Essen. Früher habe er sich für Autos interessiert (Fahrten auf Rennstrecken mit Sportautos). Aktuell habe er wieder begonnen, in einer Werkstatt gemeinsam mit Kollegen an Autos herumzuschrauben. Weiter interessiere er sich für Politik und Wirtschaft (vgl. IV-Nr. 42, S. 12). Im Privatgutachten hingegen finden diese Aktivitäten keine Erwähnung. Darin wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Regelmässigkeit im Sinne einer Tagesstruktur habe. Seinen Hobbies sei er schon seit längerer Zeit nicht mehr nachgegangen (IV-Nr. 50, S. 14). Das Nichterwähnen der im Administrativgutachten geschilderten Aktivitäten, die auch den von der Privatgutachterin betonten «sozialen Rückzug ohne jegliche Aussenkontakte» stark relativieren, weist deutlich darauf hin, dass diese Begutachtung aus einer einseitig defizitorientierten Perspektive erfolgte und die ebenfalls erforderliche Abklärung von Ressourcen vernachlässigt wurde.

Dr. med. F.___ hat sich einzig im Rahmen der Zusatzfragen des Vertreters des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 50, S. 23 f.) kurz zum Administrativgutachten geäussert. Dabei führte sie aus, dass sich weder Dr. med. E.___ noch Dr. med. B.___ in ihren Gutachten mit der chronisch-manifesten Suizidalität des Beschwerdeführers befassten, welche mit einer Anpassungsstörung nicht kompatibel sei und dass die Angstproblematik und deren Bedeutung für die Arbeitstätigkeit als Orchestermusiker nicht diskutiert worden sei. Eine intermittierende paroxysmale Angst sei nicht kompatibel mit der Tätigkeit als Orchestermusiker. Wie jedoch bereits unter E. II. 6.2.3 ausgeführt, hat sich Dr. med. E.___ eingehend mit der Angstproblematik des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass diese die Kriterien einer Angstattacke resp. einer Panikstörung nicht erfülle. Entgegen der Darstellung von Dr. med. F.___ hat sich Dr. med. E.___ auch mit der Suizidalität des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der Untersuchung vom 17. Juli 2018 dahingehend geäussert, dass er zeitweise Suizidgedanken gehegt habe und sich einmal auch auf die Geleise bewegt habe. Diese Phase sei nun aber vorbei (IV-Nr. 42, S. 8). Dr. med. E.___ führte in seinem Gutachten aus, dass seitens des Beschwerdeführers anamnetisch phasenweise bestehende Suizidgedanken angegeben worden seien, diese aktuell verneint würden und dass keine Hinweise auf akute Suizidalität bestünden (IV-Nr. 42, S. 13). Medizinisch bzw. versicherungsmedizinisch sei sowohl die depressive Symptomatik wie auch die Suizidalität unter Behandlung abgeklungen (IV-Nr. 42, S. 23). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung gab es für den Gutachter keinen konkreten Anlass, sich näher mit dessen Suizidalität auseinanderzusetzen, weshalb dieser Vorwurf unbegründet ist.

Des Weiteren weist das Gutachten von Dr. med. F.___ zahlreiche inhaltliche Mängel auf. So führt die Privatgutachterin aus, dass sowohl der Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater von einer insgesamt progredienten depressiven Symptomatik ausgingen (IV-Nr. 50, S. 20). Diese Annahme, welche für die gesamte Argumentation der Privatgutachterin zentral ist, findet jedoch in den Akten keine Stütze. So ist insbesondere im Vergleich der beiden Arztberichte von Dr. med. D.___ vom 24. Februar 2017 (IV-Nr. 7, S. 2 f.) und vom 16. März 2018 (IV-Nr. 31, S. 3 f.) eindeutig eine Verbesserung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu erkennen. So geht der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 16. März 2018 in Bezug auf die depressive Störung von einer Teilremission aus. Zudem stimmt er den Einschätzungen von Dr. med. B.___ in dessen psychiatrischem Gutachten – mit Ausnahme der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – vorbehaltlos zu, welcher ebenfalls von einer Verbesserung der depressiven Symptomatik ausgeht (vgl. IV-Nr. 15, S. 15). In seiner Einwandbegründung vom 1. März 2018 liess der Beschwerdeführer denn auch selbst ausführen, dass sich seine gesundheitliche Situation unbestreitbar verbessert habe (IV-Nr. 26, S. 3). Sodann unterlässt es Dr. med. F.___ oftmals, ihre Beurteilungen näher zu begründen. So führt sie in ihrem Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit gemäss Aktenlage bereits seit geraumer Zeit an einem den affektiven Störungen zuzuordnenden Krankheitsbild leide (IV-Nr. 50, S. 20). Auf welche konkreten Akten sich die Privatgutachterin bei ihrer Beurteilung stützt und welche Zeitdauer unter «geraumer Zeit» zu verstehen ist, wird jedoch nicht erklärt. Weiter stellt sie beim Beschwerdeführer einen Interessensverlust oder Verlust der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten fest (IV-Nr. 50, S. 21), unterlässt es jedoch, diese Feststellungen näher zu begründen. Vor allem im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. E.___, wonach er Interesse an Politik und Wirtschaft und Freude an Autos habe, hätte die Privatgutachterin diesbezüglich näher konkretisieren müssen, wie es zu einem solchen Interessenverlust hätte kommen sollen. Sodann führt sie in ihrem Gutachten aus, dass sich beim Beschwerdeführer ein Profil feststellen lasse, welches Depression, Unruhe und Agitiertheit bei situativem Stress aufweise. Diese Reaktion spreche für das Bestehen eines chronischen Wechsels von Perioden mangelhafter Selbstkontrolle, die von übertriebenen Schuldgefühlen gefolgt würden (IV-Nr. 50, S. 17). Aus der Befunderhebung lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schuldgefühle oder Grübeln über frühere Fehler oder Sünden oder die Wertung der jetzigen Krankheit als Strafe verneinte (IV-Nr. 50, S. 16). Damit besteht in Bezug auf die Schuldgefühle ein Widerspruch, der ebenfalls eine Erklärung erfordern würde.

6.4     Zusammengefasst zeigt sich, dass das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Privatgutachten eine Reihe von Mängeln und Schwachpunkten aufweist. Es vermag deshalb die Beweiskraft des Administrativgutachtens nicht zu erschüttern. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 20. Juli 2018 ist daher voller Beweiswert zuzumessen. Weitere Abklärungen sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht erforderlich, zumal der medizinische Sacherhalt genügend abgeklärt ist und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern würden. Im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise liegt in einem solchen Fall denn auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. E. II. 4.1). Es ist deshalb auf das überzeugende Gutachten von Dr. med. E.___ vom 20. Juli 2018 abzustellen.

7.       Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2017 in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit uneingeschränkt und ganztags auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. IV-Nr. 42, S. 21). Vor diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine Invalidität und folglich auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

8.      

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Lazar

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