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Solothurn Versicherungsgericht 04.05.2020 VSBES.2019.148

May 4, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,007 words·~10 min·4

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Full text

Urteil vom 4. Mai 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nichtbefolgen einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ab 30. März 2019 für 41 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 5) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf 40 Tage reduzierte (AWA-Nr. 2; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Die dagegen bei der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 4) leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 5). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen.

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2019 folgende Anträge (A.S. 8 ff.):

1.   Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.   Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten.

2.3     Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 16).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 40 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 130/03 vom 6. Februar 2004, E. 2.1).

2.2     Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen).

2.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Beschwerdeführer habe es entgegen der Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) unterlassen, sich bis am 29. März 2019 auf eine unbefristete Vollzeitstelle als Records Management Specialist bei der B.___ AG zu bewerben. Er sei daher wegen Nichtbefolgen von Weisungen ab dem 30. März 2019 in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Aufgrund seiner Bemühungen um eine Beschäftigung, was leicht mildernd berücksichtigt werden kön­ne, sei die Dauer der Einstellung auf 40 Tage zu reduzieren (vgl. A.S. 1 f.).

3.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe seine Bewerbung bzw. seinen Lebenslauf nicht an die B.___ AG gesendet, weil er Logistikspezialist sei und diese Firma suche Mitarbeiter als Records Management Spezialisten. Ausserdem habe er für ein anderes Unternehmen gearbeitet, als das RAV die Bewerbungsaufforderung geschickt habe. Der Leiter der Arbeitsgruppe des Unternehmens, für das er gearbeitet habe, habe ihm gesagt, wenn er gut arbeite, werde er nach drei Monaten eine feste Arbeit bekommen; aber der Leiter habe seine Arbeit nicht gemocht (vgl. A.S. 4).

4.      

4.1     Hat sich der Beschwerdeführer ohne entschuldbare Gründe nicht auf eine ihm zugewiesene (zumutbare) Stelle beworben, wäre dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. II. 2.1) – als verschuldete Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit zu qualifizieren.

Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass das zuständige RAV den Beschwerdeführer am 26. März 2019 schriftlich aufgefordert hat, sich bis am 29. März 2019 auf die Vollzeitstelle als Records Management Specialist bei der B.___ AG in [...] (mit Stellenantritt ab 1. April 2019) zu bewerben (vgl. AWA-Nr. 3), und dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung gemäss Meldung der B.___ AG vom 4. April 2019 (AWA-Nr. 4) nicht nachgekommen ist, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet (vgl  E. II. 3.2 hievor). Die fragliche Stelle wurde per 5. April 2019 anderweitig besetzt (vgl. AWA-Nr. 4).

4.2     Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob entschuldbare Gründe für das Nichtbefolgen der Weisung des RAV vorliegen bzw. ob die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre.

4.2.1  Letzteres verneint der Beschwerdeführer sinngemäss, wenn er ausführt, er sei Logistikspezialist und die B.___ AG suche Records Management Spezialisten. Gemäss Stellenbeschreibung umfasst die ausgeschriebene Stelle als Records Management Specialist folgende Tätigkeiten: Logistik, Lagerarbeiten und Archivtätigkeiten. Als Anforderungen werden eine Staplerlizenz sowie ein Führerausweis genannt. Gesucht sei ein (ungelernter) Lagerarbeiter mit mindestens einem bis drei Jahren Erfahrung (vgl. AWA-Nr. 3). Nach den Angaben im Lebenslauf (AWA-Nr. 6) und in der Anmeldebestätigung des RAV (AWA-Nr. 7) entspricht der Beschwerdeführer diesen Anforderungen: So verfügt er sowohl über einen Führer- als auch einen Staplerausweis und weist mehrjährige Berufserfahrung (seit 2012) als (ungelernter) Logistik- und Lagermitarbeiter auf. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit als Records Management Specialist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein sollte bzw. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht genommen hätte (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG).

4.2.2  Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe für ein anderes Unternehmen gearbeitet, als das RAV ihn zur Bewerbung bei der B.___ AG aufgefordert habe (vgl. E. II. 3.2 hievor). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer vom 14. März 2019 bis am 4. April 2019 – und damit auch vom Zeitpunkt der Bewerbungsaufforderung bis zum Ende der Bewerbungsfrist Ende März 2019 – bei der C.___ AG, [...], als temporärer Lagerarbeiter beschäftigt war (vgl. die entsprechenden Bescheinigungen in AWA-Nrn. 9 f.). Allerdings handelt es sich bei dieser Beschäftigung lediglich um einen Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG, während dem die versicherte Person (unabhängig vom Beschäftigungsgrad) weiterhin als arbeitslos gilt (vgl. AVIG-Praxis ALE B87). Bei Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Zwischenverdiensttätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich gegeben sein. Die versicherte Person muss bereit und in der Lage sein, die Arbeitslosigkeit zu beenden, das heisst den Zwischenverdienst bei Auffinden oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeitnehmertätigkeit so schnell wie möglich – das heisst unter Wahrung der Kündigungsbestimmungen oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe eines selbstständigen Zwischenverdienstes – aufzugeben (vgl. AVIG-Praxis ALE B234). Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht mit der Begründung verneint werden, diese sei wegen der zeitlichen Beanspruchung durch die Zwischenverdienstbeschäftigung nicht gegeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 135/98 vom 5. Juni 2001 E. 4; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B234). Der Beschwerdegegnerin ist deshalb darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer somit trotz Zwischenverdienst gehalten war, sich entsprechend der Weisung des RAV auf die zugewiesene unbefristete Vollzeitstelle bei der B.___ AG zu bewerben.

4.2.3  Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm im Rahmen seiner Zwischenverdiensttätigkeit mündlich eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden (vgl. E. II. 3.2 hievor). Nach der Rechtsprechung genügt es jedoch nicht, dass eine andere Stelle in Aussicht steht; diese müsste vielmehr zugesichert sein, um ein Verschulden verneinen zu können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 2b). Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (AVIG-Praxis ALE D23), was vorliegend gemäss Aktenlage jedoch nicht zutrifft und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird.

4.2.4  Anderweitige Gründe für eine Unzumutbarkeit der Stelle bzw. sonstige entschuldbare Gründe für deren Nichtannahme werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

4.3     Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

6.

6.1     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):

•    leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

6.2     Ein schweres Verschulden liegt mitunter vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Wie dargelegt (vgl. E. II. 2.1 und 4.1 hievor), wird die Vereitelung einer zumutbaren Stelle deren Ablehnung gleichgestellt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers mit 40 Einstelltagen im Bereich des schweren Verschuldens verortet hat. Die entsprechende Verwaltungsweisung des SECO sieht zudem vor, dass bei der ohne entschuldbaren Grund erfolgten erstmaligen Ablehnung einer zugewiesenen (oder selbstgefundenen) zumutbaren unbefristeten Stelle 31 – 45 Einstelltage zu verfügen sind (AVIG-Praxis ALE D79, Ziff. 2.B). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Beschwerdeführer während den letzten zwei Jahren (vor Verfügungserlass) wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (A.S. 12), was der Beschwerdeführer nicht bestreitet (vgl. auch Verfügung vom 9. Mai 2019 mit Aufzählung der früheren Einstellungsverfügungen, AWA-Nr. 1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern (vgl. E. II. 6.1 hievor). Ausgehend vom Mittelwert von 38 Tagen hat die Beschwerdegegnerin die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt und die Einstelldauer auf 40 Tage leicht erhöht. Das Gericht hat vorliegend somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

7.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

8.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer

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