Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 17.06.2019 VSBES.2019.14

June 17, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,050 words·~15 min·4

Summary

Taggelder IV

Full text

Urteil vom 17. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taggelder IV (Verfügungen vom 5. Dezember 2018 und 14. Februar 2019)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1956, meldete sich am 31. August 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen und holte medizinische Unterlagen ein. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2017 (IV-Nr. 53) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 26 % keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. Juni 2018 (VSBES.2017.144) insofern teilweise gutgeheissen, dass dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

2.      

2.1     Mit Mitteilung vom 8. Oktober 2018 wurden dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings bei der B.___ vom 8. Oktober 2018 – 20. Januar 2019 zugesprochen (IV-Nr. 87). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (IV-Nr. 90) wurde für die Dauer der beruflichen Massnahmen ein IV-Taggeldanspruch von CHF 172.00 pro Tag bejaht, wobei die Verfügung den Zeitraum vom 8. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 betraf.

2.2     Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15. Januar 2019 (IV-Nr. 93) ein Belastbarkeitstraining vom 21. Januar 2019 bis 21. April 2019 zugesprochen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 erfolgte die Zusprache eines Taggeldes von CHF 174.40 pro Tag vom 21. Januar 2019 bis 21. April 2019 (IV-Nr. 98).

3.       Am 16. Januar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 3 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2019 Beschwerde erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben.

2.    a) Es sei dem Beschwerdeführer für die in der Zeit vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019 durchgeführten beruflichen Integrationsmassnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 90'979.00 zuzusprechen.

b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2019 (A.S. 17 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Am 12. März 2019 lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. Februar 2019 ebenfalls Beschwerde erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben.

2.    a) Es sei dem Beschwerdeführer während den beruflichen Integrationsmassnahmen für den Verfügungszeitraum vom 21. Januar 2019 bis 21. April 2019 ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 90'979.00 zuzusprechen.

b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3.     Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem bereits pendenten Verfahren VSBES.2019.4 (Verfügung vom 5. Dezember 2018) zu vereinigen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.       Mit Verfügung vom 15. März 2019 wird das Verfahren VSBES.2019.67 mit dem Verfahren VSBES.2019.14 vereinigt und fortan unter der Nummer VSBES.2019.14 weitergeführt.

7.       Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 (A.S. 36 f.) teilte der Beschwerdeführer mit, in der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2019 sei bei den Rechtsbegehren ein redaktioneller Fehler unterlaufen. Das Rechtsbegehren 2. a) laute stattdessen wie folgt:

Es sei dem Beschwerdeführer für die in der Zeit vom 8. Oktober 2018 bis 20. Januar 2019 durchgeführten beruflichen Integrationsmassnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 90'979.00 zuzusprechen.

8.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist die Höhe des Taggeldes, welches dem Beschwerdeführer während der vom 8. Oktober 2018 bis 21. April 2019 durchgeführten Integrationsmassnahmen zusteht. Streitgegenstand stellt aber nur der durch die angefochtenen Verfügungen abgedeckte Verfügungszeitraum vom 8. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 sowie vom 21. Januar 2019 bis 21. April 2019 dar. Die Beschwerdegegnerin hat das Taggeld vom 8. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 auf der Basis eines massgebenden Jahreseinkommens von CHF 78'228.00 und das Taggeld vom 21. Januar 2019 bis 21. April 2019 auf der Basis eines massgebenden Jahreseinkommens von CHF 79'557.90 bemessen. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen, es sei von einem Jahreseinkommen von CHF 90'979.00 auszugehen.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert deutlich unter dieser Grenze liegt, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Grundentschädigung von der Beschwerdegegnerin rechtsfehlerhaft ermittelt worden. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bilde das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben würden (massgebendes Erwerbseinkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Liege die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so sei auf das Erwerbseinkommen abzustellen, welches die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV, Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung entspreche das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG bzw. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der lnvaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode. Immerhin sei jedoch mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung sei, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziere (vgl. Urteil des Bundesgerichts l 732/06 vom 2. Mai 2007, E. 2.1). Der Beschwerdeführer sei gelernter Maurer. Seine letzte ordentliche Vollzeitbeschäftigung als Maurer in der Schweiz datiere vor seiner Auswanderung in die USA von 1985. Bei der Beschäftigung in den Diensten der C.___ AG habe es sich nicht um eine feste vollzeitliche Tätigkeit, sondern um einen stundenweisen Einsatz gehandelt. Würde man den dort vereinbarten Stundenlohn von CHF 46.00 resp. später CHF 50.00 auf ein 100%-Pensum umrechnen, so würde daraus ein jährlicher Bruttolohn von gegen CHF 100'000.00 resultieren. Die Einkommenserzielung bei der C.___ AG könne aber ohnehin nicht massgebend sein. Die dortige Erwerbserzielung sei nämlich bereits durch den Gesundheitsschaden geprägt gewesen und vor allem habe es sich um eine (Schein-) Selbständigkeit gehandelt, welche dann von der Suva nicht akzeptiert worden sei, aber bis heute nicht korrekt abgewickelt worden sei. Die Parteien hätten im Streit gestanden, der nie beigelegt worden sei. Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gemäss Verfügung vom 25. April 2017 (vgl. IV-Nr. 53) denn auch gestützt auf die statistischen Lohnangaben eines gelernten Beschäftigten im Baugewerbe gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014, aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden, CHF 64'272.00 (die Summe basiert soweit erkennbar auf einem Versehen) berechnet (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level 2014, Ziffer 41 – 43, Niveau 3 Männer). Die Beschwerdegegnerin habe so per 2015 ein Valideneinkommen von CHF 89'912.00 ermittelt. Dieses sei auch während des Beschwerdeverfahrens VSBES.2017.144 unstrittig geblieben und vom angerufenen Gericht nicht bemängelt worden. Es seien nun keine Gründe ersichtlich, weshalb bei der Festlegung des für das IV-Taggeld massgebenden Jahreseinkommens nicht ebenso auf diese statistischen Werte abgestellt werden sollte. Das vorgenannte statistische Einkommen von CHF 89'912.00 sei per 2015 berechnet worden. Es sei zum Zwecke der Berechnung des IV-Taggeldes auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Eingliederung ab Oktober 2018 aufzurechnen (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVV). Dies ergebe ein (aufindexiertes) Einkommen von CHF 90'979.00 (vgl. Tabelle 11.10, Nominallohnindex, 2011 – 2017, Ziff. 41 – 43, Baugewerbe/Bau [:102.5 x 103.2] plus Quartalsschätzung für das 3. Quartal 2018 von 0.5 %). Somit betrage das für die IV-Taggeldberechnung massgebende Jahreseinkommen CHF 90'979.00. Hinzu komme nun noch die Nominallohnentwicklung bis zum Beginn des Belastbarkeitstrainings am 21. Januar 2019.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Taggeldgewährung solle nicht zu einer finanziellen Besserstellung der betroffenen Person führen, sondern das IV-Taggeld solle nur Ersatz sein für effektiv entgangenes Einkommen (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der lnvalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 944). Wohingegen das Valideneinkommen der Berechnung des Rentenanspruchs diene. Dieser der lnvaliditätsbemessung zugrundeliegende Wert sei nicht zwingend identisch mit den Grundlagen der Taggeldbemessung bildenden Einkünften bei der zuletzt voll ausgeübten Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.3.1.). Somit könne das Taggeld aufgrund einer anderen Berechnungsbasis bestimmt werden als das Valideneinkommen. Gemäss Angaben des Arbeitgebers C.___ AG gegenüber der ursprünglichen Ausgleichskasse 66 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Einkommen von CHF 6'000.00 x 13 erzielt (IV-Nr. 85, 86). Daraus leite sich die Grundlage der Berechnung des Taggeldes ab. Dieses sei anschliessend von der IV-Stelle indexiert worden, wodurch von einem Jahreseinkommen von CHF 78'228.00 auszugehen sei (IV-Nr. 88). Gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG sei als Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens das durchschnittliche Einkommen anzunehmen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Wie in den früheren Berechnungen ersichtlich sei, sei dieses im Rahmen der älteren Taggeldzahlungen auf der Grundlage von CHF 65’996.85 berechnet worden (IV-Nr. 31). Dies decke sich mit den Angaben der C.___ AG vom 28. Juni 2016 (IV-Akten Nr. 30) sowie dem IK-Auszug. Dementsprechend rechtfertige es sich, für die neuerlichen Taggeldzahlungen auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers zum mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 abzustellen (IV-Nr. 85). Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen erzielt hätte.

3.

3.1     Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens wird unterschieden zwischen versicherten Personen mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis IVV) und solchen ohne regelmässiges Einkommen (Art. 21ter IVV).

Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).

Der Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2010 bis 12. März 2015 bei der Firma C.___ AG angestellt (vgl. IV-Nr. 10). Es handelte sich somit um ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach es sich bei dortigen Erwerbserzielung um eine (Schein-)Selbständigkeit gehandelt habe, welche dann von der Suva nicht akzeptiert, aber bis heute nicht korrekt abgewickelt worden sei. So ging die Suva offensichtlich von einem Angestelltenverhältnis aus, was auch aus dem Arbeitgeberfragebogen hervorgeht (vgl. IV-Nr. 10 S. 3). Das Taggeld ist daher nach den Regeln für Versicherte mit regelmässigen Einkommen zu bestimmen; diese finden sich in Art. 21bis Abs. 3 – 5 IVV.

3.2     Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV).

4.      

4.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Berechnung des Taggeldes bezüglich des massgebenden Einkommens auf den zuletzt im Jahr 2015 bei der C.___ AG erzielten Lohn von CHF 6'000.00. Dieser hätte gemäss den Angaben der Arbeitgeberin auch im Jahr 2016 CHF 6'000.00 betragen (vgl. IV-Nr. 88). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von CHF 78'000.00 (CHF 6'000.00 x 13), bzw. mit angepasster Lohnentwicklung bis 2018 CHF 78'228.00 (2016/2017, Pos. 41 – 43 Baugewerbe/Bau, :102.9 x 103.2; IV-Nr. 88) bzw. per 2019 CHF 79'557.90 (Teuerungsprognose 2018/2019; CHF 78'228.00 :100 x 101.7). Dagegen vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, das im vorliegenden Fall massgebende Einkommen entspreche dem Valideneinkommen gemäss der Rentenabweisungsverfügung vom 25. April 2017, welches gestützt auf die statistischen Lohnangaben eines gelernten Beschäftigten im Baugewerbe gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014, aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit Stunden und die Teuerung, CHF 90'979.00 ergebe.

4.2     Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem – vorliegend nicht zur Diskussion stehenden – Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 1 IVG). Vorliegend entspricht das Taggeld der Grundentschädigung; diese beträgt grundsätzlich 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

Liegt die von der versicherten Person zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung und voll ausgeübte Tätigkeit wie im vorliegenden Fall mehr als zwei Jahre zurück, so ist gemäss Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, welches die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist demnach das mutmassliche Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne den invalidisierenden Gesundheitsschaden bei Beginn des Taggeldanspruchs im Jahr 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Da der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus krankheitsfremden Gründen verloren hat (vgl. IV-Nr. 10), rechtfertigt es sich gestützt auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 IVV nicht, den dort erzielten Verdienst heranzuziehen, sondern es ist auf Tabellenwerte abzustellen. Dabei kann das Einkommen, welches der Beurteilung des Rentenanspruchs zugrunde gelegt wurde, als Anhaltspunkt dienen. Die beiden Werte müssen aber nicht übereinstimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.3.1; Urteile des Versicherungsgerichts VSBES.2018.7 vom 24. September 2018 E. 4.2; VSBES.2015.152 vom 2. Februar 2017 E. 5.2).

4.3     Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Maurer absolviert (vgl. IV-Nr. 7, S. 4) und verfügt damit über eine berufliche Ausbildung, welche sich erwerblich verwerten lässt. Zudem war er auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Firma C.___ als Maurer tätig (IV-Nr. 10). Mit Blick auf den aktenkundigen beruflichen Werdegang ist davon auszugehen, dass er ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiterhin in seinem gelernten Beruf arbeiten würde. Das Einkommen, das er mit der gleichen Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung, die im Oktober 2018 begann, erzielt hätte, ist daher gestützt auf Tabellenwerte zu bestimmen.

Unter der Geltung der LSE-Ausgaben bis und mit 2010 war bei Personen, welche eine Berufslehre abgeschlossen haben, in aller Regel das Anforderungsniveau 3 heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2 und 3.3). Die LSE-Ausgaben ab 2012 beruhen auf einer neuen, von der früheren abweichenden Methode. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt dazu im IV-Rundschreiben Nr. 328 vom Oktober 2014 aus, trotz einiger Anpassungen sei eine gewisse Kontinuität der LSE gegeben. Allerdings lägen die Tabellen nicht mehr in der bekannten Form vor. Insbesondere würden die bisherigen Anforderungsniveaus durch Kompetenzniveaus ersetzt, wobei das Niveau 1 neu das tiefste Kompetenzniveau bilde. Das Kompetenzniveau 1 in der LSE 2012 entspreche somit dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 142 V 178 die Anwendbarkeit der LSE 2012 – mit einer hier nicht gegebenen Einschränkung – bejaht. Im konkreten Fall untermauerte es die Richtigkeit dieser Lösung mit der Feststellung, aus der Anwendung des korrespondierenden Anforderungsniveaus der LSE 2010 ergebe sich dasselbe Resultat (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.2 S. 190 f.).

Nach dem Gesagten geht die Verwaltungspraxis, bestätigt durch das Bundesgericht, von einer grundsätzlich gegebenen Kontinuität zwischen den LSE-Ausgaben bis 2010 und jenen ab 2012 aus. Der Tabelle TA1 der LSE entspricht dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188 f.). Den früheren vier Anforderungsniveaus entsprechen neu vier Kompetenzniveaus, wobei früher das Niveau 1 das höchste und das Niveau 4 das niedrigste war, während neu das Kompetenzniveau 1 das niedrigste und das Kompetenzniveau 4 das höchste ist (vgl. BSV-Rundschreiben Nr. 328). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich in der Regel und jedenfalls in der hier gegebenen Situation, den mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers, der nach der LSE 2010 aufgrund des Anforderungsniveaus 3 festgelegt worden wäre, in Anwendung des Kompetenzniveaus 2 der LSE 2016 zu bemessen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.7 vom 24. September 2018; BGE 143 V 295 E. 3.4 S. 298; Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2, 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3 und 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.3).

Der mutmassliche Lohn des Beschwerdeführers, der eine Berufslehre absolviert hat und nach der LSE 2010 (und früher) dem Anforderungsniveau 3 zugeordnet worden wäre, ist nach dem Gesagten aufgrund der LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst), zu bestimmen. Abzustellen ist auf den Tabellenwert der LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweig 41 – 43 (Baugewerbe). Dieser beläuft sich für Männer im Kompetenzniveau 2 auf CHF 5'911.00. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei im Wirtschaftszweig 41 – 43 tätigen Männern sowie nach Hochrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Tabellenwerts auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in dieser Branche im Jahr 2018 von 41,3 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) per 2018 ein Jahreseinkommen von CHF 73'877.85 (Aufrechnung Arbeitszeit [:40 x 41.3]; Lohnentwicklung 2016/2018 [Pos. 41 – 43 Baugewerbe/Bau, :102.9 x 103.8]) bzw. per 2019 CHF 74'482.30 (Aufrechnung Arbeitszeit [:40 x 41.3]; Teuerungsprognose 2018/2019 [:100 x 101.7]).

Damit zeigt sich im Resultat, dass die Berechnung mit den Tabellenwerten, welche der erwerblichen Situation des Beschwerdeführers entsprechen, zu keinem höheren Taggeld führt als das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen, welches an den letzten tatsächlich erzielten Lohn anknüpft. Die angefochtenen Verfügungen sind daher nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2019.14 — Solothurn Versicherungsgericht 17.06.2019 VSBES.2019.14 — Swissrulings