Urteil vom 7. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 26. März 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1967, meldete sich am 19. September 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 12). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden «Migräne Aura und Panikattacke (psychische Mängel) und Nackenprobleme» angegeben. Seit dem 23. Mai 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer war als Kommissionierer im Betrieb B.___ in [...] tätig gewesen, wobei dieses Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin am 11. Mai 2016 per 31. Juli 2016 gekündigt worden war (IV-Nr. 19 S. 2 und 9).
2. Die Beschwerdegegnerin holte die Akten der Krankentaggeldversicherung C.___ ein und tätigte eigene medizinische Abklärungen. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) liess sie den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle D.___ polydisziplinär begutachten (IV-Nrn. 37.1 – 37.6).
3. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 43, 44 und 47) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2019 (IV-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.
4. Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 12. April 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. März 2019 sei aufzuheben.
2. Es sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer vollen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2017 gutzuheissen.
3. Eventuell sei der Rentenanspruch gutzuheissen und die Sache zur Berechnung des Invaliditätsgrads und des konkreten Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen.
4. Subeventuell sei das Gesuch um Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen gutzuheissen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 (A.S. 18) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 (A.S. 20 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 49; A.S. 1 ff.) dar, zwecks Prüfung der unklaren medizinischen Situation sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden dort eine anhaltend mittelgradig ausgeprägte, gehemmt-depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung und eine Migräne mit Aura festgehalten. Gestützt auf die psychiatrische Diagnose werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer angepassten Verweistätigkeit von 50 % abgeleitet. Die Befunderhebung durch den begutachtenden Psychiater sei vollständig und korrekt erfolgt, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen sei. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne diesem indessen nicht gefolgt werden. Zwar werde eine Gesundheitsbeeinträchtigung einwandfrei diagnostiziert, jedoch drängten sich bei der Beurteilung des Behandlungserfolgs und der Behandlungsresistenz sowie dem sozialen Kontext mehrere Indizien auf, die am Ausmass der vom Gutachter postulierten Arbeitsunfähigkeit zweifeln liessen. Die bisher erfolgte psychiatrische Behandlung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht ungenügend. Die Laborwerte zeigten einen weit unter dem therapeutischen Bereich liegenden Wert für Escitalopram (Cipralex). Dies deute auf eine mangelnde Compliance hinsichtlich Medikamenteneinnahme hin. Es könne damit nicht von Therapieresistenz die Rede sein. Trotz der beschriebenen psychischen Störung verfüge der Beschwerdeführer über Ressourcen: Er zeige zumindest Aktivitäten im Tagesablauf. Er gehe Spazieren, lese hin und wieder, nehme nachmittags Termine wahr und gehe ins Café, oder treffe Freunde. Ebenfalls reise er einmal jährlich mit dem Flugzeug in die Türkei. Auch im sozialen Kontext seien Ressourcen vorhanden. Der Beschwerdeführer habe ein gutes familiäres Verhältnis und Kontakt zu Bekannten und Kollegen. Beim erhobenen Befund habe die rechtliche Überprüfung ergeben, dass die angegebene Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichts versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Der geltend gemachte Gesundheitsschaden schränke unter Berücksichtigung des funktionellen Schweregrades zwar die Arbeitsfähigkeit ein, das Beschwerdebild sei aber nicht ausreichend behandelt. Unter Würdigung der Standartindikatoren nach BGE 141 V 281 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der psychischen Ressourcen in der Lage sei, eine Beschäftigung in rentenausschliessendem Ausmass zu verrichten. Anhand der somatischen Diagnose sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, in der angestammten Tätigkeit oder einer Verweistätigkeit zu 60 bis 70 % arbeitstätig zu sein und somit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 35 %, es bestehe kein Rentenanspruch.
Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Es sei davon auszugehen, dass bei einer konsequenten Medikation eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei. Dieser Punkt werde von den Gutachtern zu wenig gewürdigt. Deshalb könne die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht übernommen werden. Alltagsselbständigkeit und Mobilität seien ausreichend erhalten, um eine Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können. In Bezug auf allfällige Eingliederungsmassnahmen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine noch vorhandene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne. Er sei dabei nicht auf einen geschützten Rahmen angewiesen. Er verfüge über genügend Ressourcen, um direkt im ersten Arbeitsmarkt eine Tätigkeit auszuüben.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, der psychiatrische Gutachter habe festgehalten, dass die bisherige Therapie eine mangelnde Compliance zeige. Diese Feststellung habe auf die polydisziplinäre Schlussfolgerung bezüglich Arbeitsfähigkeit jedoch keinen Einfluss gehabt. Der RAD habe bestätigt, dass das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sei und auf die darin formulierte Arbeitsfähigkeit abgestellt. Zum Behandlungspotenzial sei zu sagen, dass das Gutachten nicht von einer Non-Compliance spreche. Wenn der Beschwerdeführer die normale tägliche Dosis Cipralex einnehme und die Laborwerte trotzdem zu tief seien, lasse sich daraus nicht der Schluss eine Non-Compliance ziehen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass eine Unverträglichkeit bestehe oder der Beschwerdeführer nicht auf das Medikament anspreche (Malcompliance). Er nehme gemäss seinen Angaben das Medikament regelmässig, obschon es bei ihm Unverträglichkeitssymptome bewirke, er insbesondere völlig inaktiv werde. Wesentlich sei aber, dass das Gutachten trotz der angeblichen Malcompliance zum Schluss gelange, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe. Demnach spiele die angebliche oder effektive Malcompliance keine Rolle, zumal das Gutachten keine Alternativen aufzeige. Es werde auch nicht behauptet, die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Davon gehe auch der RAD nicht aus. Gegen die entsprechende Behauptung der Beschwerdegegnerin sprächen auch die schon seit 2016 bestehenden Gutachten und Berichte der behandelnden Ärzte. Alle medizinischen und therapeutischen Massnahmen hätten bis heute nichts am festgestellten Gesundheitszustand geändert. Wenn die Beschwerdegegnerin Zweifel an der bisherigen therapeutischen Behandlung habe, hätte sie allenfalls im Rahmen weiterer Abklärungen einen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters und des Hausarztes einholen müssen. Dies über die Frage, welche Tagesdosis dem Beschwerdeführer verschrieben worden sei und ob Feststellungen über eine ungenügende Einnahme gemacht worden seien. Sollte das Gericht wider Erwarten Zweifel an der vollen Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten haben, so habe die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Bezüglich der noch vorhandenen persönlichen Ressourcen werde im angefochtenen Entscheid nicht erklärt, inwiefern diese Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch Menschen mit massiven psychischen Problemen hätten ein Anrecht auf gewisse soziale Kontakte und Tätigkeiten, die sogar therapeutische Wirkung haben könnten. Das Gutachten komme jedenfalls zum Schluss, dass das Aktivitätsniveau vor Krankheitsbeginn normal gewesen sei, was den Umkehrschluss zulasse, dass die jetzigen Aktivitäten eben nicht mehr im normalen Bereich lägen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Invalidenrente oder zumindest auf berufliche Massnahmen. Die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit sei eher theoretischer Natur. Demnach habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Vollrente. Auch ein Invaliditätsgrad von 50 % mit entsprechender Halbrente schliesse berufliche Eingliederungsmassnahmen in einer Verweistätigkeit nicht aus. Im Gutachten werde ausgeführt, dass zuerst eine Arbeitsrehabilitation unter geschützten Bedingungen durchzuführen wäre. Falls ein Rentenanspruch verneint werde, müssten entsprechende Eingliederungsmassnahmen eingeleitet werden.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. eine Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2016 (IV-Nr. 12) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Mai 2017 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 19. September 2016, IV-Nr. 12), was hier im März 2017 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Mai 2017 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3 Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch oder einen solchen auf berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt hat. Hierzu ist einerseits relevant, ob ein Gesundheitsschaden vorliegt und, sofern dies der Fall ist, ob und in welchem Ausmass sich ein solcher auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
5.1 Die Frage der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Krankentaggeldversicherung wie auch den behandelnden Ärzten diverse medizinische Unterlagen eingeholt und den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten lassen, wobei die gutachterlichen Erkenntnisse zum Gesundheitsschaden mit der übrigen Aktenlage übereinstimmen. Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 21. Februar 2018 (IV-Nrn. 37.1 bis 37.6) wurde auch in Kenntnis der gesamten vorhandenen Akten, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und aller relevanten Fachdisziplinen von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten (Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin; Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie; Dr. med. G.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie; Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie) erstellt. Es ist aktuell und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden nachvollziehbar hergeleitet. Das Gutachten erfüllt insofern die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Es kann für die Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vorliegt, darauf abgestellt werden.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Oto-Rhino-Laryngologie begutachtet. In ihrer Konsensbeurteilung erheben die Gutachter folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Anhaltend mittelgradig ausgeprägte, gehemmt-depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.11)
- Migräne mit Aura
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Arterielle Hypertonie WHO Grad I-II
Ergometrie 05/2016: klinisch und elektrisch negativ bis 140 W
TTE 05/2016: normale Dimension und Funktion des linken Ventrikels
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren:
Arterielle Hypertonie
Hyperlipidämie
V.a. Glucosetoleranzstörung (anamnestisch), HbA1c 5.5 % 11.12.2017
Positive Familienanamnese
- Chronische Prostatitis
- Mittel- bis hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts, leicht- bis mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit links (ICD-10: H90.3)
- Akzentuierte (narzisstisch-kränkbare) Persönlichkeitsanteile (ICD-10: Z73.1)
- Insomnie (aktenanamnestisch)
5.3 Subjektiv habe der Beschwerdeführer ausgeführt, zwei- bis dreimal wöchentlich an einer Migräne zu leiden, dies seit vielen Jahren. Er schlafe jeweils bis zwei Tage wie im Koma, die nächsten drei Tage fühle er sich enorm müde. Zudem habe er Schmerzen in der HWS links, er könne den Kopf nicht einmal nach vorne bücken. Er habe Knieschmerzen rechts, diese kämen als Ausstrahlung von der Schulter. Im linken Arm habe er ein Knacksen. Er habe auch psychische Probleme. Er fühle ein ständiges Druckgefühl in sich, das er nicht loswerde, rege sich rasch auf, verspüre ein Ameisenlaufen im Nacken. Er fühle sich unwohl in Menschenmengen, werde unruhig und nervös, müde, und vermeide deshalb solche Situationen, wenn möglich. Die vielen Geräusche störten ihn und er müsse sich zurückziehen. Vor dem Einschlafen habe er Angst nicht wieder wach werden zu können. Er sei ständig müde und erschöpft, schlafe schlecht und sei entsprechend unausgeruht. Er fühle sich kraft- und energielos, habe keine Motivation etwas anzufangen, keinen Antrieb, könne sich nicht richtig freuen. Früher habe er viele Interessen gehabt, heute könne er sich zu nichts richtig aufraffen. Er habe sich zurückgezogen und sei am liebsten allein. Er fühle sich durchgehend niedergeschlagen. Seine Gedanken kreisten um die Zukunft. Er könne sich nicht gut konzentrieren, habe kein Durchhaltevermögen, verliere rasch die Geduld. Ausserdem sei er sehr vergesslich. Seine Hörminderung habe er vor acht bis zehn Jahren bemerkt. Diese habe sich in den letzten vier bis fünf Jahren verschlechtert. Wesentliche Einschränkungen im Alltag bemerke er deshalb nicht, da er laute Geräusche vermeide. Am Familientisch würden sich Frau und Tochter auf das Notwendigste beschränken, da sie wüssten, dass es ihn sonst stressen würde. Für ihn seien die psychischen Probleme und nicht die Schmerzen das Hauptproblem.
Zu seinem Tagesablauf habe der Beschwerdeführer angeführt, nicht immer zur gleichen Zeit aufzustehen. Bis morgens um 05.00 Uhr könne er sowieso nicht schlafen. Nach dem Aufstehen fühle er sich unausgeruht. Er esse nur am Wochenende Frühstück. Er nehme seine Medikamente, gehe am Morgen vielleicht etwas einkaufen oder nehme Arzttermine wahr. Seine Frau mache das Mittagessen. Er helfe nicht im Haushalt. Am Nachmittag gehe er spazieren. Gelegentlich treffe er Kollegen in einem Café. Seine Frau komme um 17.00 Uhr von der Arbeit. Um 18.00 Uhr würden sie zusammen essen. Nachtruhe sei zu verschiedenen Zeiten.
5.4 Der allgemein-internistische Befund ist gemäss gutachterlicher Erhebung allseits normal, mit leicht erhöhten diastolischen Blutdruckwerten in der Untersuchung. Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht wird eine leichtgradige sensorineurale Schwerhörigkeit links und eine hochgradige Hochtonschwerhörigkeit rechts dokumentiert. Der Beschwerdeführer trage rechts ein Hörgerät. Der in der aktuellen Untersuchung erhobene Hörverlust sei grösser als in der Voruntersuchung vor drei Jahren, wobei eine solche Progredienz durchaus möglich sei. Rheumatologisch gesehen ist sodann gestützt auf einen MRI-Befund eine multisegmental degenerativ veränderte HWS die Rede. Führend sei eine osteodiskale leichtgradige foraminale Kompression beider C4-Wurzeln, rechtsbetont. Sämtliche Gelenke beider unteren und oberen Extremitäten seien frei bewegbar, entzündliche Veränderungen nicht feststellbar. Die grob neurologische Untersuchung sei unauffällig. Im Bereich der Wirbelsäule habe sich die Untersuchung anfangs schwierig gestaltet, da der Beschwerdeführer ständig gegengespannt habe. Spontane Schmerzäusserungen habe es nicht gegeben. Die restliche Wirbelsäule sei sehr gut beweglich. Begrenzend wirke beim Vornüberbeugen eine verkürzte und untrainierte ischiocrurale Muskulatur. In psychiatrischer Hinsicht werden schliesslich folgende objektiven Befunde erhoben: Der Beschwerdeführer habe die Aufmerksamkeit für die Dauer des Gesprächs nicht durchgehend aufrechterhalten können, sei im Verlauf der Untersuchung mit phasenweisem (sekundenlangem) Abdriften fluktuiert. Er habe Merkfähigkeitsstörungen gezeigt (von drei Begriffen habe er sich nach fünf Minuten zwei merken können). Das Langzeitgedächtnis sei klinisch unauffällig. Der Redefluss sei deutlich viskös-stockend. Im formalen Gedankengang sei der Beschwerdeführer geordnet, deutlich verlangsamt, grübelnd, dabei deutlich eingeengt auf Kränkungserleben und Insuffizienzgefühle, aber noch umstellfähig. Inhaltliche Denkstörungen oder Hinweise für Ich-Störungen zeigten sich nicht. Es seien keine Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinne feststellbar, eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung ebenfalls nicht. Diskrete agoraphobische Erlebnisse seien eruierbar. Die Grundstimmung sei gedrückt-depressiv, freud-ratlos, leicht dysphorisch, die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert, zum depressiven Pol verschoben, ohne jegliche Aufhellung im Verlauf der Untersuchung. Hinweise auf eine akute Suizidalität seien nicht eruierbar. Der Antrieb sei deutlich vermindert. Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung im Sinne einer Aggravation oder Simulation hätten sich nicht gezeigt. Auch ergäben sich keine Hinweise für eine Dissimulation oder Anosognosie. Auf der Hamilton Depressionsskala (HAMD) erreiche der Beschwerdeführer einen Score von 24 Punkten, entsprechend einem mittelgradig depressiven Syndrom, auf der Montgomery Asberg Depression Rating Scale (MADRS) 26 Punkte, entsprechend einem mittelgradig depressiven Syndrom.
5.5 In ihrer Beurteilung kommen die Gutachter nach gemeinsamer Konsensfindung zum Schluss, dass in internistischer, rheumatologischer sowie oto-rhino-laryngologischer Hinsicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben sind. Neurologisch gesehen besteht eine Migräne mit Aura. Von Seiten der Psychiatrie wird schliesslich eine anhaltend mittelgradig ausgeprägte, gehemmt-depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund akzentuierter (narzisstisch-kränkbarer) Persönlichkeitszüge diagnostiziert.
6.
6.1 Die neurologische Diagnose einer Migräne mit Aura und die psychiatrische Diagnose einer anhaltend mittelgradigen depressiven Episode wirken sich aus gutachterlicher Sicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der Migräne mit Aura wird die Arbeitsunfähigkeit auf 30 % bis 40 % festgelegt. In psychiatrischer Hinsicht wird von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kommissionierer ausgegangen. In einer angepassten Tätigkeit (ruhig, stressarm, nicht monoton, gut strukturiert, ohne starkes Kundenaufkommen und mit geringer Mitarbeiterzahl) betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % unter Bedingungen der freien Wirtschaft. Um diese überhaupt zu erreichen, sollte aber eine Arbeitsrehabilitation zunächst unter geschützten Bedingungen vorgeschaltet werden, dies zunächst halbtags. Eine Steigerung des Arbeitspensums sollte vom Verlauf abhängig gemacht werden. Hinsichtlich der Migräne und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellt die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten ab, wohingegen in Bezug auf die psychiatrische Diagnose aus rechtlichen Gründen in Abweichung vom Gutachten keine relevante Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Entscheidend beim strukturierten Beweisverfahren ist, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Verlauf und Ausgang von Therapien sind dabei wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz einer leichten bis mittelschweren Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem haben medizinische Studien gezeigt, dass eine adäquate, leitlinienkonforme antidepressive Therapie als eine notwendige Voraussetzung für günstige Verläufe hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und Wiedereingliederung anzusehen ist. Eine konsequente, adäquate psychotherapeutische Therapie des depressiven Geschehens ist dabei nach medizinischer Ansicht wie auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht zumutbar (BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 ff. mit Hinweisen).
6.3 In Bezug auf die vom Bundesgericht definierten Indikatoren lässt sich dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ Folgendes entnehmen:
6.3.1 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten) wird ausgeführt, die Leistungsfähigkeit werde auf der psychisch-geistigen Ebene durch die affektiven, psychomotorischen, kognitiven, formal gedanklichen und vegetativen Symptome erheblich beeinträchtigt. Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, die die psychophysische Leistungsfähigkeit deutlich einschränke. Im Hinblick auf die soziale Interaktion sei durch die beschriebene Antriebsminderung, Dysphorie und geringe Durchhaltefähigkeit die psychosoziale Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen seien Realitätsprüfung und Urteilsbildung leicht eingeschränkt, Beziehungs- und Kontaktfähigkeit deutlich reduziert, Entscheidungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit deutlich vermindert. Die Affekt-/Emotions- und Impulssteuerung sei deutlich beeinträchtigt, das Selbstwertgefühl ebenfalls, der Antrieb deutlich vermindert. Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen ergäben sich damit gesamthaft Beeinträchtigungen, die sich als wesentliche Aktivitäts- und Partizipationsstörungen im Sinne einer verminderten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, z.T. verminderten Durchhaltefähigkeit, z.T. verminderten Selbstbehauptungsfähigkeit äusserten. Auf der Fähigkeitsebene zeigten sich erhebliche Beeinträchtigungen bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Insgesamt wird gutachterlich von einer mittelgradigen Ausprägung der psychischen Beeinträchtigung ausgegangen.
In Bezug auf Behandlungserfolg und -resistenz legt der psychiatrische Gutachter dar, die bisherige Therapie sei lege artis. Der Beschwerdeführer habe aber hinsichtlich Medikamenteneinnahme eine mangelnde Compliance gezeigt. Es könne den vorliegenden Arztberichten und gutachterlichen Stellungnahmen ein mittlerweile prolongierter Verlauf einer gehemmt-depressiven Symptomatik entnommen werden, die im Verlauf nicht vollständig remittiert sei und somit einen chronifizierenden Verlauf genommen habe. Dabei bestehe eine deutlich ungünstige Wechselwirkung zwischen der depressiven Symptomatik, persönlichkeitsimmanenten Anteilen und den sekundär entstandenen psychosozialen Belastungen. Den Persönlichkeitsanteilen und den psychosozialen Hemmfaktoren komme zwar kein Krankheitswert per se zu, doch werde der Behandlungs- und Heilungsverlauf dadurch deutlich erschwert. Der Beschwerdeführer verfüge nur über geringe Bewältigungsmöglichkeiten, vermittle einen nach wie vor tief gekränkten, gleichzeitig ratlosen, mit seiner Lebenssituation deutlich überforderten Eindruck, was die depressive Symptomatik triggere und aufrechterhalte. Die Fortsetzung der medikamentös-antidepressiven Behandlung sei indiziert und im Sinne der Schadenminderungspflicht auch zumutbar. Die psychiatrische Therapie stehe im Vordergrund und sollte intensiviert werden bzw. der Beschwerdeführer sollte die Medikamente einnehmen. Eine Behandlung im Sinne einer teilstationären oder stationären Behandlung erscheine angesichts des vorliegenden Störungsbildes eher kontraproduktiv, würde regressive Tendenzen und Krankheitsüberzeugungen fördern. Sinnvoll erscheine aus psychiatrischer Sicht vor allem eine vorsichtige Arbeitsrehabilitation. Die Prognose sei allerdings als durchaus reserviert zu beurteilen.
6.3.2 Zum Komplex «Persönlichkeit» wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer akzentuierte (narzisstisch-kränkbare) Persönlichkeitszüge vorlägen, denen zwar per sei kein Krankheitswert zukomme, die aber den Behandlungs- und Heilungsverlauf deutlich ungünstig beeinflussten.
6.3.3 Zum Komplex «Sozialer Kontext» lässt sich dem Gutachten entnehmen, hinsichtlich des Tagesablaufs sei beim Beschwerdeführer ein reduziertes Aktivitätsniveau mit Rückzug (wenn auch nicht in allen Lebensbelangen) explorierbar. Eine geordnete Tagesstruktur sei nur bedingt vorhanden. Die soziale Teilhabe sei weitgehend erhalten (intakte Familie, Freundeskreis, Reisefähigkeit in die Türkei). Der Beschwerdeführer habe seinen Vater und seinen Bruder innert kurzer Zeit infolge von Herzinfarkten verloren.
6.3.4 Bezüglich der Kategorie «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) halten die Gutachter fest, es zeigten sich zum Untersuchungszeitpunkt keine relevanten Diskrepanzen hinsichtlich der Symptombeschreibung, den aktuell vorliegenden Arztberichten, der Schilderung des Aktivitätenniveaus und des aktuellen Untersuchungsbefundes. Das Verhalten des Beschwerdeführers weise im Rahmen der Untersuchung keine wesentlichen Aggravations- bzw. Simulationstendenzen auf. Die Beschwerden und Befunde wirkten sich in Beruf, Haushalt, Freizeit oder bei sozialen Aktivitäten gleichermassen aus. Hinsichtlich der medikamentös-antidepressiven Therapie spreche das aktuelle Laborergebnis für eine verminderte Compliance. Im Labor habe sich ein weit unter dem therapeutischen Bereich liegender Wert für Escitalopram (Cipralex) gezeigt. Dies bedeute entweder eine Malcompliance bei der Medikamenteneinnahme oder eine Unterdosierung. In casu habe der Beschwerdeführer jedoch eine übliche Tagesdosis angegeben, womit von einer Malcompliance ausgegangen werden müsse.
6.4 Der psychiatrische Gutachter attestiert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kommissionierer und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass eine Arbeitsrehabilitation unter geschützten Bedingungen vorgeschaltet werde. Die Beschwerdegegnerin ist von dieser Einschätzung abgewichen und hat ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen einen Anspruch abgelehnt mit der Begründung, dass hinsichtlich der Medikamenteneinnahme eine Malcompliance bestehe und der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen verfüge, um einer Beschäftigung in rentenausschliessendem Mass nachzugehen. Was die Ressourcen anbelangt, so ist jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht davon auszugehen, dass solche ausreichend vorhanden wären. Das soziale Leben des Beschwerdeführers hat sich gegenüber der Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens verändert, sein Tagesablauf bzw. das Aktivitätenniveau ist alles andere als vielfältig, wie die Beschwerdegegnerin dies in der angefochtenen Verfügung anführt. Zwar sind die Familienverhältnisse intakt und der Beschwerdeführer reist regelmässig einmal pro Jahr in seine Heimat. Es kann aber deshalb nicht in Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung gesagt werden, dass diese bestehenden Ressourcen die leidensbedingte Belastung zu kompensieren vermögen und die Leistungsfähigkeit derart begünstigen, dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Dass soziale Kontakte bestehen, genügt nicht als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, trotz bestehender psychischer Problematik einer Tätigkeit im Vollpensum nachzugehen. Diese Ressourcen lassen aber, wie gutachterlich hergeleitet wird, eine gewisse Arbeitstätigkeit in einem Teilpensum zu und führen nicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Tatsächlich nicht gegeben zu sein scheint indessen eine Compliance in Bezug auf die Medikamenteneinnahme. Der im Rahmen der Begutachtung erhobene Blutspiegel zeigt auf, dass der Beschwerdeführer die ihm verschriebene Medikation nicht konsequent einzunehmen scheint. Von einer Unverträglichkeit, wie sie beschwerdeweise geltend gemacht wird, kann gestützt auf die Laborergebnisse nicht die Rede sein. Im Gutachten wird zu diesem Umstand festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente einnehmen sollte. Aus dieser Aussage kann abgeleitet werden, dass sich der Gesundheitszustand bei einer vorhandenen Medikamenten-Compliance möglicherweise verbessern liesse. Dies drückt der psychiatrische Gutachter aber nicht explizit aus. Vielmehr weist er darauf hin, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 50 % nur dann erreicht werden könne, wenn vorgängig eine Arbeitsrehabilitation in einem geschützten Rahmen stattfinde. Hinsichtlich der depressiven Problematik wird von einem prolongierten Verlauf und einem erheblichen Chronifizierungsgrad gesprochen und es wird nicht ausgeführt, dass dieser Zustand durch eine konsequentere Einnahme der Medikamente zu durchbrechen wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich schon lange in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung (14-täglich seit 2014). Diesbezüglich ist die Compliance gegeben. Der psychiatrische Gutachter spricht sich für berufliche Massnahmen aus, um eine Teil-Arbeitsfähigkeit überhaupt zu erreichen, misst dem Umstand der fehlenden Medikamenten-Compliance kaum Relevanz bei und geht somit nicht davon aus, dass sich der Zustand dadurch wesentlich verbessern liesse. Ebenfalls wird dargelegt, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigt, von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt worden und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen seien. Zwar hielt RAD-Arzt Dr. med. J.___, ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Einschätzung vom 17. Juli 2017 (IV-Nr. 30) vor Erstellung des Gutachtens noch fest, dass die beim Beschwerdeführer installierte Pharmakotherapie (mit 10 mg Citalopram plus 20 mg Demetrin bzw. 1 mg Temesta in Reserve) suboptimal, diese anzupassen und die Prognose anschliessend von unabhängiger Seite zu beurteilen sei, jedoch wird in der anschliessend durchgeführten psychiatrischen Begutachtung nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die bisherige Therapie lege artis sei und es wird nicht ausgeführt, dass die Medikation angepasst werden müsste. In seiner Beurteilung vom 3. Mai 2018 erachtet RAD-Arzt Dr. med. J.___ das Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig. Von der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % könne ausgegangen werden. Offensichtlich bestand auch für den RAD-Arzt kein Anlass, an der Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu zweifeln, dies in Kenntnis der mangelnden Compliance und der Tatsache, dass keine Anpassung der Medikation stattgefunden hat oder empfohlen wurde.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen ist. Diese erweist sich unter Würdigung der vom Bundesgericht festgelegten Indikatoren als überzeugend: In der angestammten Tätigkeit als Kommissionierer beträgt die Arbeitsunfähigkeit 100 %, in einer Verweistätigkeit 50 %. Dabei gilt das seitens des psychiatrischen Teilgutachters geäusserte Fähigkeitsprofil: Die Leistungsfähigkeit ist durch die affektiven, psychomotorischen, kognitiven, formal gedanklichen und vegetativen Symptome erheblich beeinträchtigt, auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene schränkt die ausgeprägte Störung der Vitalgefühle die psychophysische Leistungsfähigkeit deutlich ein. Die soziale Interaktion ist durch die Antriebsminderung, Dysphorie und geringe Durchhaltefähigkeit deutlich eingeschränkt. Beziehungs- und Kontaktfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit, Affekt-/Emotions- und Impulssteuerung, Selbstwertgefühl und Antrieb sind deutlich vermindert. Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen sind Flexibilität und Umstellungsfähigkeit vermindert, die Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit zum Teil ebenfalls. Auf der Fähigkeitsebene zeigen sich erhebliche Beeinträchtigungen bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Eine angepasste Tätigkeit setzt deshalb eine ruhige, stressarme, nicht monotone und gut strukturierte Umgebung ohne starkes Kundenaufkommen und mit eher geringer Mitarbeiteranzahl voraus. In einem solchen Umfeld beträgt die Arbeitsfähigkeit 50 %.
Eine retrospektive Beurteilung nimmt der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten nicht vor. Er weist im Rahmen der Würdigung vorhandener ärztlicher Berichte darauf hin, dass im Hinblick auf die diagnostische Einschätzung einer depressiven Entwicklung keine Diskrepanzen bezüglich der vorliegenden Arztberichte und gutachterlichen Stellungnahmen bestünden. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sei angesichts einer lediglich mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, zumal auf Dauer, nicht ausgewiesen. In der Gesamtbeurteilung aller Teilgutachter wird dann festgehalten, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, ohne die zu begutachtende Person auch früher selber untersucht zu haben, problematisch erscheine und eine abschliessende Überprüfung nicht möglich sei. Die in den psychiatrischen Beurteilungen vom 4. Juli 2016 (IV-Nr. 17 S. 11 ff.; Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), 22. August 2016 (IV-Nr. 17 S. 4 ff., Gutachten von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und 28. März 2017 (IV-Nr. 25.5 S. 1 ff.; Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) jeweils attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde als nachvollziehbar erachtet. Dies wird indessen nicht weiter begründet, sondern letztlich mangels eigener Untersuchungen zur fraglichen Zeit auf die vorhandene Aktenlage abgestellt. Dem kann jedoch mit Blick auf den vom psychiatrischen Gutachter überzeugend dargelegten Umstand, dass eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen vermag, und gestützt auf die Tatsache, dass die Diagnostik und Befunde sich im Vergleich mit den erwähnten Berichten entsprechen, nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters lassen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass von einer durchgehend bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. So hat denn auch Dr. med. L.___ in seinem Gutachten vom 22. August 2016 zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, jedoch nur bis Ende Oktober 2016 festgelegt und ist davon ausgegangen, dass nach Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes die Arbeitsfähigkeit wieder gesteigert werden könne (IV-Nr. 17 S. 8). In diesem Punkt ist demnach von der gutachterlichen Gesamtbeurteilung, die in den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters wie erwähnt keine Stütze findet, abzuweichen. Es ist von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Das Gutachten per se verliert dadurch nicht seinen Beweiswert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
7.
7.1 Wie vorgehend festgehalten, besteht spätestens nach Verlust der Anstellung bei der Firma B.___ in [...], somit seit Ende Juli 2016, durchgängig bis hin zur angefochtenen Verfügung aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Im von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich wurde für das Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt, was mit Blick auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 23. Mai 2016, nämlich am 11. Mai 2016, und damit nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (IV-Nr. 19 S. 9), nicht zu beanstanden ist. Es kann somit nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens noch immer am gleichen Ort tätig wäre. Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn erweist sich indessen insoweit als nicht korrekt, als zum Verfügungszeitpunkt die Tabellen der LSE 2016 bereits bekannt waren, die Beschwerdegegnerin aber offensichtlich auf Zahlen der LSE 2014 abgestellt hat (auch wenn in der Verfügung angegeben wird, man habe die Tabelle 2016 herangezogen). Der massgebliche Lohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 49-53 (Lagerei), Kompetenzniveau 1, Männer, beträgt CHF 5'456.00 und das Jahreseinkommen nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 42.4) CHF 69'400.00. Auf das Jahr 2017 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns [vgl. BGE 129 V 222]; hier: Mai 2017 [vgl. E. II. 3.2 hiervor]) aufindexiert (: 102.3 x 102.6 [Nominallohnindex T1.1.10, Männer, Ziff. 49-53]) ergibt sich somit ein Valideneinkommen von CHF 69'604.00.
Da der Beschwerdeführer zudem bislang keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist auch bezüglich des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abzustellen. Heranzuziehen ist ebenfalls die Tabelle TA1_tirage_kill_level für das Jahr 2016. Angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils ist von einem monatlichen Einkommen von CHF 5'340.00 (Total, Kompetenzniveau 1, Männer) auszugehen, unter Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und auf das Jahr 2017 aufindexiert (: 104.1 x 104.6 [Nominallohnindex T1.1.10, Männer, Total]) beträgt das Jahreseinkommen CHF 67'124.00. Hiervon sind 50 % zumutbar, demnach beträgt das Invalideneinkommen CHF 33'562.00.
7.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Dagegen erweist sich das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers auch für eine solche Tätigkeit als in geringem Masse zusätzlich eingeschränkt: Gemäss Gutachten muss der Arbeitsplatz ruhig sein, stressarm, nicht monoton, gut strukturiert, ohne starkes Kundenaufkommen und mit einer eher geringen Mitarbeiterzahl. Hinzu kommt, dass eine Tätigkeit noch im Umfang von 50 % möglich ist und sich Teilzeitarbeit gemäss LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2016 lohnmindernd auswirkt. Gestützt auf diese Umstände rechtfertigt sich in der Gesamtschau ein leidensbedingter Abzug von 10 %.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von CHF 30'206.00 und damit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 57 %, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente hat. Der Rentenanspruch entsteht per 1. Mai 2017 (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
8.2 Mit dem vorstehend ermittelten Invaliditätsgrad sind die invaliditätsmässigen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich erfüllt. Ein Ausschlussgrund im Sinne einer anspruchshindernden Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Welche konkreten Massnahmen infrage kommen und ob die diesbezüglichen spezifischen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich aber gestützt auf die Akten nicht beurteilen und wurde bisher auch noch nicht näher untersucht. Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage noch zu prüfen haben. Die Sache ist in diesem Punkt an sie zurückzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall dringt der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um eine Rente durch, jedoch wird ihm lediglich eine halbe Rente anstelle der im Hauptpunkt beantragten ganzen zugesprochen. Das über die Gutheissung hinausgehende Rechtsbegehren hat jedoch den Prozessaufwand nicht erhöht, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin hat.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 29. Mai 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 20 f.), gemäss welcher ein Aufwand von insgesamt neun Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 geltend gemacht wird. Dabei handelt es sich bei den Positionen vom 26. September 2018 und 25. / 26. Oktober 2018 um vorprozessualen Aufwand, der im Vorbescheidverfahren, damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden und im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu entschädigen ist. Damit würde sich im vorliegenden Fall der Aufwand um 4.83 Stunden auf 4.17 Stunden verringern. Dieser besteht in der Sichtung der angefochtenen Verfügung, der Verfassung der Beschwerde an das Versicherungsgericht und der Nachbearbeitung. Eine Besprechung mit dem Klienten und das gesamte Aktenstudium hat der Vertreter im Rahmen des Einwandverfahrens getätigt und macht im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Aufwendungen mehr geltend. Wie bereits erwähnt, ist Aufwand, der vor Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden ist, grundsätzlich nicht zu entschädigen. Im vorliegenden Fall jedoch würde sich die Berücksichtigung eines Aufwands von nur 4.17 Stunden in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des vorliegenden Prozesses als stossend erweisen. Es ist daher angezeigt, dem Vertreter zumindest die Hälfte der vor dem Beschwerdeverfahren aufgewendeten Zeit für das Aktenstudium, somit zwei Stunden, zusätzlich zu entschädigen. Der Vertreter soll nicht schlechter gestellt werden als ein anderer, der nach dem im Vorbescheidverfahren zwangsläufig erforderlichen Aktenstudium im Beschwerdeverfahren ebenfalls noch einmal Zeitaufwendungen für das Aktenstudium geltend macht und zugesprochen erhält. Ein Aufwand von 6.17 Stunden für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint durchaus gerechtfertigt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 102.50, die um die im Vorbescheidverfahren angefallenen Auslagen (CHF 20.00) auf CHF 82.50 zu kürzen sind, sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'750.15 zu bezahlen.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. März 2019 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
3. Die Sache wird zur konkreten Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'750.15 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer