Urteil vom 11. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 7. März 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete sich am 17. Mai 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Rücken- und Handprobleme angegeben. Weiter wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 30. Mai 2016 angegeben.
1.2. Im Verlauf nahm die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Am 6. Juli 2017 führte sie ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 10) und hielt im entsprechenden Protokoll fest, für diesen stehe die Rentenprüfung im Vordergrund. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge diverse medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 12 ff.).
1.3 Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 18) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie). Dieses Gutachten wurde durch die Begutachtungsstelle B.___ , am 2. Juli 2018 erstattet (IV-Nr. 27.1 - 27.7). Am 16. August 2018 (IV-Nr. 30) äusserte sich Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, zur polydisziplinären Begutachtung.
1.4 Am 16. August 2018 gab die Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht für Selbstständigerwerbende in Auftrag, welcher am 19. September 2018 erstellt wurde (IV-Nr. 31).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 16. November 2018 (IV-Nr. 32) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen würden.
2.2 Gegen den genannten Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 Einwand (IV-Nr. 33). Der Beschwerdeführer brachte vor, die Diagnose und die zuletzt getätigte Arbeit müssten im Vorbescheid präzisiert werden. Er ersuchte die Beschwerdegegnerin, seinen Fall nochmals zu prüfen.
2.3 Am 7. März 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 35; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 10. April 2019 fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. März 2019 sei aufzuheben und Herrn A.___ sei mit Wirkung ab 1. Mai 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST).
4. Eventualiter: Herrn A.___ sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 (A.S. 13) unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
5. Am 23. Mai 2019 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein (A.S. 14 ff.).
6. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seinen Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zudem wird ihm Gelegenheit zu einer ergänzenden Eingabe geboten (A.S. 22 f.).
7. Nach gewährter Fristerstreckung hält der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. August 2019 vollumfänglich an seiner Beschwerde fest und verzichtet auf eine ergänzende Eingabe. Gleichzeitig reicht er seine Kostennote ein (A.S. 29 ff.).
8. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche, und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 35; A.S. 1 ff.) aus, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer für schwere, mittelschwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte ab Datum der Krankschreibung wegen der Rückenproblematik per Mai 2016. Überlappend damit sei es zusätzlich zum Autounfall vom 8. Oktober 2016 gekommen, sodass diese Arbeitsunfähigkeit weiterhin bis heute andauere und als bleibend einzustufen sei. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe dagegen für leichte körperliche Arbeiten ohne Notwendigkeit, dauerhaft mit der rechten Hand feinmotorisch oder endgradig kraftbelastend arbeiten zu müssen, ohne Arbeiten in Zwangspositionen, rekliniert oder vornübergebeugt oder mit vorgehaltenen Armen. Aufgrund der eingeschränkten Haltefunktion der rechten Hand seien Arbeiten auf absturzgefährdeten Positionen aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht zumutbar. Die Gewichtslimite betrage 2 kg. Die zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % begründe sich in einem vermehrten Pausenbedarf nach längeren Sitzphasen, zur Vermeidung einer Beschwerdeexazerbation im Bereich der Lendenwirbelsäule. In einer solchen Tätigkeit sei es dem Beschwerdeführer mit der gutachterlich attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein Rentenanspruch bestehe somit nicht. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 29 %.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt Stellung: Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers sei der IV-Stelle bekannt. Dass nicht sämtliche beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Vorbescheid vom 16. November 2018 Erwähnung gefunden hätten, habe keinen Einfluss auf die Entscheidfindung gehabt. Von Bedeutung sei, dass die Sachverständigen, die den Beschwerdeführer untersucht haben, aufgezeigt hätten, zu welcher Tätigkeit oder Leistung der Beschwerdeführer nicht mehr im Stande sei und wozu er trotz seiner Einschränkung noch imstande sei. Genauso wenig sei es erforderlich, dass die IV-Stelle sämtliche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in ihrem Vorbescheid aufführe. Entscheidend sei vielmehr, dass aus dem Vorbescheid zumindest implizit hervorgegangen sei, auf welchen Unterlagen und Überlegungen der abweisende Entscheid basierte. Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens in Zweifel ziehe, sei ihm nicht zu folgen. Denn hinsichtlich Anamnese, Befund, und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe dieser gutachterliche Bericht hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die darin erhobenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich gemacht worden. Schliesslich könne dem Einwand des Beschwerdeführers weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten anerkenne und selbst für leichte Arbeiten weitere Einschränkungen nenne und der behandelnde Spezialarzt, Dr. med. D.___, selbst ohne Berücksichtigung der Einschränkungen der rechten Hand, lediglich eine Arbeitsfähigkeit zwischen zwei bis sechs Stunden täglich attestiere, die wiederum durch erhebliche Einschränkungen weiter reduziert werde, bestünden erhebliche Anhaltspunkte für einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5.4 Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.5 Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
6.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Arztbericht für Erwachsene vom 17. Juli 2017 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 12, S. 1 ff.):
A. Status nach Autounfall am 8. Oktober 2016 mit/bei:
Status nach LWK Fraktur L1, L2, L4 mit/bei:
nicht abgeheilte Berstungsfraktur LWK 4 nach intraspinal verlagerten dorsalen Wirbelkörperkante
linksbetonter fortgeschrittener Einengung des Duralschlauches ohne
- Stenose oder Nervenwurzelkompression
Thoraxkontusion links mit/bei:
- Rippenserien Fraktur IV - IX links
Metacarpale V Basis-Fraktur Hand rechts
Multiple Metakarpale Fraktur Hand rechts, operativ versorgt
B. Arterielle Hypertonie
aktuell medikamentös gut eingestellt
C. Radikulärer Symptomatik L5 rechts mit/bei:
- Foraminale Stenose L5/S1 mit Diskusbulging und ausgeprägter Osteochondrosis
- Spondylolisthesis L5/S1 Gr. II
- Osteochondrose L1/L2 und Spondylosis deformans L2 - L5
- Rezidivierendes lumbo-vertebrales Syndrom rechts betont
D. Posttraumatisches HWS Syndrom bds mit/bei:
- Spondylarthrose rechts C3/4 und rechtsbetonte Unkovertebralarthrose C3/4 mit degenerativ bedingtem engem Foramen rechts
beginnende Unkovertebralarthrosen und
- Spondylarthrosen C4/5
- Degeneration der kleinen Wirbelgelenke C5/6
- Erosive Osteochondrose Modic 1 mit entsprechenem Deck- und Bodenplattenödem C6/7,
linksbetonter Unkovertebralarthrose mit Einengung des linksseitigen Foramens
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 30. Juni 2016. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe die Tendenz, sich zu verschlechtern. Die HWS- und LWS-Schmerzen mit der Ausbreitung in allen Extremitäten, Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel-Attacken, Konzentrationsmangel, Müdigkeit und Erschöpfung würden die Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich machen. Die bisherige Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer denn auch nicht mehr zumutbar. Es bestehe weiter eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 70 - 80 %. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne durch Eingliederungsmassnahmen auch nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Gemäss Dr. med. E.___ könne man die grundlegende Ursache für die oben erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen weder medizinisch-chirurgisch noch arbeitstechnisch positiv beeinflussen.
6.2 Dr. med. F.___, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital G.___, hielt im Arztbericht vom 8. August 2017 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 13, S. 1 ff. und IV-Nr. 14, S. 5 ff.).
Autounfall vom 8. Oktober 2016 mit
schwerer Luxationsfraktur Basis Metacarpale IV und V rechts mit Hinterkanten-Hamatumbeteiligung und Konsolidation in Malunion
- Status post Revision mit Osteotomie Metacarpale IV und Platten-Osteosynthese sowie Rekonstruktion Hamatum am 2. Dezember 2016
- Status post komplette OSME am 22. März 2017
Vom 15. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 sowie vom 22. März 2017 bis 9. April 2017 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Weiter führt Dr. med. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Unterlagen Geschäftsmann sei. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer keine schwere körperliche Arbeit mit seinen Händen durchführen müsse. Nach der Revisionsoperation im Dezember 2016 sowie kompletter Osteosynthesematerialentfernung im März 2017 bestünden noch Restbeschwerden, welche den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit aber nicht grösser einschränken sollten. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer daher zumutbar. Auch bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer seien auch andere Tätigkeiten zumutbar, wobei er keine schweren körperlichen Tätigkeiten empfehle. Der Beschwerdeführer habe aber weder eine zeitliche noch eine leistungsmindernde Einschränkung.
6.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt im Sprechstundenbericht vom 30. Juni 2017 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 16, S. 9 ff.):
Lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei:
- Spondylolytischer Spondylolisthese L5/S1 mit Wurzelkompression im Foramen L5 rechts (unfallunabhängig)
- In Fehlstellung verheilte Berstungsfraktur LWK4, geringe Deckplatten/Bodenplattenfrakturen L1 und L2 (unfallbedingt)
Chronisch intermittierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Erosiver Osteochondrose C6/7, Spondylarthrose
- Status nach Beschleunigungstrauma der HWS
Status nach VKU, 7. Oktober 2016, mit:
- Verletzung der LWS, ggf. Verschlechterung der HWS-Situation siehe oben (vor Unfall keine HWS-Symptomatik)
- Thoraxkontusion und Rippenserienfrakturen 4 - 9 links
- Metacarpale-Basisfraktur und Metacarpaleschaftfrakturen Hand rechts, operativ versorgt, G.___
Dr. med. D.___ führte im Sprechstundenbericht aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der LWS-Symptomatik bereits vor dem aktuellen Unfall vom 7. Oktober 2016 in Behandlung und Beratung gewesen sei. Es habe eine Wurzelclaudicatio L5 rechts bei spondylolytischer Listhese bestanden. Eine wirbelsäulenchirurgische Standortbestimmung sei erfolgt und eine operative Therapie sei noch nicht geplant worden. Zum oben genannten Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall als angegurteter Beifahrer während seiner beruflichen Vertretertätigkeit in [...] erlitten. Auf der Fahrt zum Flughafen sei ein seitlicher Hochrasanzaufprall erfolgt. Eine Bewusstlosigkeit zum Unfallzeitpunkt habe nicht bestanden. Die Erstversorgung sei in einem Spital in [...] erfolgt und die oben genannte Verletzung inklusive eines Beschleunigungstraumas an der HWS hätten einen verlängerten Aufenthalt in [...] notwendig gemacht. Danach sei der Rücktransport in die Schweiz und die operative Versorgung der Hand rechts erfolgt. Weiter führte Dr. med. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer bis vor dem Unfall vom 7. Oktober 2016 vollständig beschwerdefrei von Seiten der HWS gewesen sei. Er sehe nun Röntgenbilder und ein MRI der HWS, wobei das Röntgen unter Belastung eine deutlich stärkere Degeneration des Segmentes C6/7 zeige. Die anderen Segmente würden altersentsprechend noch recht ausschauen und hier vermute er eine hochgradige Facettengelenksarthrose, welche die Nackenschmerzen verursache. Hier sei eine Facettengelenksinfiltration für den 31. Juli 2017 geplant gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer dringlichen Reise diesen Termin abgesagt. Bezüglich der LWS hielt Dr. med. D.___ fest, dass bereits vor dem Unfall die Spondylolisthese L5/S1 bekannt gewesen sei, das aktuelle CT weise auch die Lysezone nach und hier sei eine operative Therapie durchaus sinnvoll und bei Zunahme der radikulären Beschwerden fast angeraten. Der Wirbelkörper L4 zeige einen Verheilungszustand mit leichter Fehlstellung und dies wäre eine potentielle Quelle für Rückenschmerzen posttraumatisch. Eine Rekonstruktionsoperation oder spät posttraumatische Versorgung werde nicht empfohlen. Man könnte eventuell erweiterte Massnahmen bei operativer Versorgung L5/S1 diskutieren.
Im Arztbericht für Erwachsene vom 27. August 2017 (IV-Nr. 16, S. 1 ff.) führte Dr. med. D.___ aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit schwer beurteilbar sei. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden und es seien berufliche Massnahmen angezeigt. So seien langes Stehen und Sitzen beeinträchtigt und die Hebe- und Tragfähigkeit sei reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei zwar nach Auffassung von Dr. med. D.___ vermutlich zumutbar. Dabei bestehe jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit, welche interdisziplinär (Handchirurgie) herzuleiten sei. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar, wobei derzeit schwer zu beurteilen sei, welche Art von Tätigkeiten dies sein könnte. Der zeitliche Rahmen dieser Tätigkeit liege bei vier bis sechs Stunden. Zudem bestehe in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 - 50 %.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen lassen, welches am 2. Juli 2018 von Dr. med. H.___, Oberarzt, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, DAS Versicherungsmedizin, von Prof. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, MBA, von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, MBA-DAS-PHF, von Dr. med. K.___, Oberarzt, Facharzt FMH für Neurologie, und von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, MAS Versicherungsmedizin, erstattet wurde (IV-Nr. 27.1 - 27.7). Darin wurden folgende Diagnosen aus interdisziplinärer Sicht festgehalten (IV-Nr. 27.1, S. 11):
A. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Posttraumatische Restbeschwerden Hand rechts bei (ICD 10 M25.54)
- Status nach Autounfall vom 8. Oktober 2016 mit schwerer Luxationsfraktur Basis Metacarpale IV/V rechts mit Hinterkanten Hamatum Beteiligung und Konsolidation in Malunion
- Status Postrevision mit Osteotomie metacarpale IV und Plattenosteosynthese, sowie Rekonstruktion Os hamatum am 2. Dezember 2016
- Status nach postkompletter OSME am 22. März 2017
2. Verdacht auf «Complex regional pain syndrome» Typ II der rechten Hand (ICD-10 M89.0, G56.4)
- Hand leicht livide verfärbt, geschwollen, schmerzhafte Funktionseinschränkung, Angabe einer Hypästhesie im Ulnaris-Versorgungsgebiet
3. Rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom rechts (ICD-10 M42.16) bei
- aktuell radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts (ICD-10 M54.16)
- Status nach Autounfall vom 8. Oktober 2016 mit LWK-Fraktur L1/L2/L4, Berstungsfraktur LWK4 mit nach intraspinal verlagerter dorsaler Wirbelkörperkante
- linksbetonter fortgeschrittener Einengung des Duralschlauches ohne Stenose oder Nervenwurzelkompression
- foraminaler Stenose L5/S1 mit Diskusbulging und ausgeprägter Osteochondrose
- Spondylolisthesis L5/S1, Grad I (MRI der LWS vom 7. Juni 2017)
- Osteochondrose L1/L2 und Spondylosis Deformans L2 - L5
4. Posttraumatisches HWS Syndrom beidseits mit bei (ICD-10 M47.82)
- Spondylarthrose rechts C3/4 und rechtsbetonte Unkovertebralarthrose C3/4 mit degenerativ bedingtem engem Foramen rechts
- beginnende Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen C4/5
- Degeneration der kleinen Wirbelgelenke C5/6
- erosive Osteochondrose Modic 1 mit entsprechendem Deck- und Bodenplattenödem C6/7
- linksbetonter Unkovertebralarthrose mit Einengung des linken Foramens
- Chronische Zervikobrachialgie ohne radikuläre Schmerzausstrahlung (ICD-10 M53.1)
5. Episodischer unspezifischer ungerichteter Schwindel, am ehesten zervikogen (ICD-10 R42)
B. Diagnosen mit qualitativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.11)
- als Folgestörung einer Anpassungsstörung
- bestehend seit Oktober 2016
C. Diagnosen ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Status nach Thoraxkontusion links mit bei Rippenserienfraktur IV - IX links am 8. Oktober 2016
6.4.2 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 27.1) wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden angegeben: Dieser führte aus, die rechte Körperhälfte sei ein Problem, z.B. beim Laufen, beim Liegen, beim Stehen, was seit 2012 wegen verschobenem Wirbel der Fall sei. Er habe alles Mögliche probiert (Tabletten, Physiotherapie, Spritzen, Akupunktur). Die Beschwerden hätten sich progredient entwickelt, bis er das rechte Bein nicht mehr gespürt habe. Nach ein paar hundert Metern Laufen bekomme er Schmerzen, der rechte Fuss werde taub und er müsse mittlerweile alle hundert Meter stehen bleiben, bis es sich etwas beruhige. Beschwerdefrei sei er niemals. Er müsse daher im Sitzen und Liegen immer die Position ändern. Früher sei die Ausweichseite die linke Seite gewesen, aber im Oktober 2016 habe er in [...] einen Autounfall erlitten. Hierbei habe er sich fünf Rippen links gebrochen, sich eine Fraktur im Bereich der rechten Mittelhand zugezogen, was hier in der Schweiz operiert worden sei. Das Metall sei im März 2017 entfernt worden. Weil der Nerv verletzt worden sei, habe er aber keine Kraft in der rechten Hand. Bezüglich der linken Seite habe er Schmerzen, weil an der Wirbelsäule zwei oder drei Dornfortsätze abgebrochen seien. Operiert habe man nicht, er habe jedoch Schmerzen, denn vor dem Unfall sei die linke Seite die gute Seite bzw. die Entlastungsseite gewesen. Die HWS sei beim Unfall mitverletzt worden, er habe zweimal eine Spritze im LWS-Bereich und eine im HWS-Bereich bekommen, was jedoch zu keiner Besserung geführt habe. Die Physiotherapien im HWS-Bereich hätten auch keine Besserung gebracht. In einer Rehaklinik sei der Beschwerdeführer nicht gewesen. Im Jahr 2006 sei er in stationärer Behandlung gewesen, wo man eine massive Blutdruckerhöhung festgestellt habe. Seitdem nehme er Tabletten zu sich. Zu einem Psychiater sei er vor ein paar Jahren gegangen, als er den Job und die Nerven verloren habe. Dort sei er sechs Monate lang zwei Mal pro Woche hingegangen. Seither gehe er zu keinem Psychiater (IV-Nr. 27.1, S. 6).
6.4.3 Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, selten Kopfschmerzen zu haben. Er habe intensive Nackenschmerzen und Rückenschmerzen. Er habe Schmerzen in der rechten Hand, ein Faustschluss sei nicht möglich. Er könne damit auch nichts tragen. Er habe Schmerzen in den Beinen und dort ein Taubheitsgefühl nach etwa 15 Minuten Laufen, dies sei schon vor dem Unfall so gewesen, seit etwa fünf bis sechs Jahren. Er habe oft Schwindel. Auch habe er einen hohen Blutdruck. Der Beschwerdeführer gab weiter an, nicht depressiv zu sein. Er sei jedoch nervös. Vom Magen steige Wärme bis in den Kopf, was er mit dem Bluthochdruck verbinde und dann Angstzustände bekomme. Der Beschwerdeführer berichtete weiter, dass er seit einem Jahr immer weniger er selbst sei, er suche nur noch wenig Kontakt. Er habe zudem Schlafprobleme, das Einschlafen gehe noch gut, dann erwache er jede Nacht mehrfach. Er habe dann Alpträume und sehe Bilder vom Unfall. Er sehe den Unfall und das Blech, was bei ihm jedoch keine Angst oder körperliche Beschwerden auslöse, sondern nur unangenehm sei. Gedächtnis- oder Konzentrationsprobleme habe er keine. Weiter habe er finanzielle Probleme, er lebe von der Sozialhilfe und mache sich grosse Sorgen. Sonstige psychosoziale Belastungen habe er keine. Er habe jedoch nach dem Tod seines Vaters Schuldgefühle gehabt, da er ihn vor dessen Tod ein halbes Jahr nicht gesehen habe. Deswegen sei er jedoch nicht depressiv gewesen. Vor vier bis fünf Jahren habe er eine depressive Episode gehabt, es sei ihm wegen den Rückenproblemen nicht gut gegangen. Er sei bei Dr. med. E.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen. In einer anderen psychiatrischen Behandlung sei er nicht gewesen, weder ambulant noch stationär oder teilstationär (IV-Nr. 27.4, S. 4 f.).
Im Rahmen der Befunderhebung hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass sich im Psychostatus ein leicht adipöser, angemessen orientierter, gut gepflegter und angemessen gekleideter Explorand präsentiere, formal gedanklich leicht eingeengt, ansonsten unauffällig, insbesondere würden Grübeln und subjektive Verlangsamung verneint. Der Explorand könne die Aufmerksamkeit während der gesamten Exploration gut aufrechterhalten. Im Rechentest unterlaufe ihm ein Fehler, im Merkfähigkeitstest mache er im weiteren Durchlauf keine Fehler. Das Benennen zweier Gegenstände geschehe problemlos. Während der gesamten Exploration seien keine Gedächtnislücken oder Zeitgitterstörungen aufgefallen. Misstrauen, Phobien und Zwänge seien keine eruierbar. Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Es bestünden verschiedene Symptome im affektiven Störungsbereich wie partielle Niedergestimmtheit, Freud- und Lustverminderung, innere Unruhe, Reizbarkeit, ein sozialer Rückzug und einige als Angstsymptome/-äquivalente interpretierbare somatische Befunde wie anfallsweise ein Brennen, das vom Magen in den Kopf ziehe. Erste depressive Symptome datiere der Explorand auf ca. 2013/2014 wegen der zunehmenden Rückenprobleme. Obschon der Explorand eine Depression explizit verneinte, lasse sich aus der Summe der Symptome dennoch eine leichtgradige Depression ableiten. Es bestünden insgesamt keine Hinweise auf eine Somatisierungs- oder somatoforme Schmerzstörung. Die leicht erhöhte Belastung in der Skala Somatisierung im SCL-90 Fragebogen entspreche den aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbaren somatischen Beschwerden. Weiter hätten auch keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsänderung bestanden. Es bestünden leichte Einschränkungen einiger psychischer Funktionen, ohne dass sich diese relevant auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Eine Suchterkrankung i.e.S. bestehe nicht. Die niedrigdosierte Therapie mit Librax entspreche in der Dosierung der dafür vorgesehenen Indikation und werde ärztlich verordnet und überwacht (IV-Nr. 27.4, S. 18).
6.4.4 Anlässlich der neurologischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer in Bezug auf die LWS-Beschwerden an, diese bestünden schon seit mehreren Jahren auf der rechten Seite. Beim Laufen oder Stehen bekomme er zunehmende Schmerzen in der LWS, welche in das rechte Bein, entlang des lateralen Oberschenkels und Unterschenkels bis hin zur Grosszehe als tiefsten Schmerzpunkt, strahlen würden. Aufgrund dieser Beschwerde könne er nicht länger als 15 Minuten am Stück Stehen oder Laufen. Er müsse häufig die Position wechseln. Darüber hinaus bemerke er ein deutliches Taubheitsgefühl am Fussrücken und der Grosszehe rechts. Dies nehme im Stehen zu. In geringerem Ausmasse werde auch ein leichtes Taubheitsgefühl im Bereich des lateralen Oberschenkels und lateralen Unterschenkels beschrieben. Im Sitzen habe der Beschwerdeführer keine eindeutig ausstrahlenden Schmerzen, sondern einen eher lokal im LWS-Bereich lokalisierten Schmerz. Diesen habe er seit dem Unfall. Seitdem tue auch die linke Seite der Lendenwirbelsäule weh. Bezüglich der Beschwerden im Bereich der HWS berichtete der Beschwerdeführer, dass Drehund Beugebewegungen im Umfang begrenzt seien. Wenn er den Kopf bewege, sei ihm teils schwindlig. Die Schmerzen im Bereich der HWS seien eher lokal auf den Schulter/Nackenbereich betont. Der Schmerz strahle nicht in den Arm aus. Bei Arbeiten am Computer in sitzender Position und bei Wetterwechsel nehme der Schmerz zu. Der Schmerz sei jedoch insgesamt immer da. Er habe bereits Cortison-Spritzen, Akupunktur und Physiotherapie erhalten. All dies habe jedoch nichts gebracht. Bezüglich des Schwindels sei dieser unspezifisch und ungerichtet und könne nicht genau beschrieben werden. Er halte jeweils nur für ein bis zwei Sekunden an. Zu einer begleitenden Übelkeit oder Erbrechen sei es bisher nicht gekommen. Es sei eher wie ein komisches Gefühl im Kopf, zeitweise bemerke er auch Angstgefühle. Den Schwindel bekomme er manchmal auch am Morgen beim Aufstehen. Teils trete der Schwindel auch am Nachmittag auf, wo die meisten Probleme zunähmen und er sehr müde werde. Er habe es schon allen Ärzten erzählt, dass irgendetwas bei dem Unfall passiert sei. Nach dem Schwindelereignis brauche er jeweils eine gewisse Zeit, bis er wieder normal funktioniere. Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer zudem Schmerzen in der rechten Hand, wobei auch deren Funktion eingeschränkt sei (IV-Nr. 27.5, S. 3).
In neurologischer Hinsicht wurden folgende Befunde erhoben: Bei Kopfdrehungen und -neigungen sowie Reklination gebe es lokale HWS-Beschwerden ohne Ausstrahlung. Ansonsten sei der Kopf frei beweglich. Sonstige Befunde im Bereich des Kopfes gebe es keine. Bei der Befunderhebung der oberen Extremitäten führten Dr. med. K.___ und Dr. med. M.___ in ihrem Teilgutachten aus, dass die rechte Hand des Beschwerdeführers leicht geschwollen wirke und im Seitenvergleich dezent livide verfärbt und leicht kühler sei. Es gebe seitens des Beschwerdeführers keine Angaben von Unterschieden in der Schweisssekretion, jedoch Angaben von lokalen Schmerzen im Bereich der rechten Hand. Der Tonus sei beidseits unauffällig. Im Armhalteversuch gebe es kein Absinken und keine Pronation. Der Beschwerdeführer beschreibe eine Funktionseinschränkung, insbesondere des Kleinfingers. Die Einzelkraftprüfung der oberen Extremitäten (Schulterabduktion, Schulteradduktion, Ellenbogenflexion, Ellenbogenextension, Dorsalextension, Palmarflexion, Extension und Flexion in den Fingergelenken sowie Fingergrundgelenken, Abduktion und Adduktion der Finger, Abduktion, Adduktion, Opposition, Flexion, Extension des Daumens) habe beidseits und allseits M5 ergeben. Bizepssehnen-Reflex, Trizepssehnen-Reflex, Radius periost-Reflex und Trömner seien beidseits symmetrisch mittellebhaft auslösbar. Es bestehe eine Eudiadochokinese der oberen Extremitäten und der Finger-Nase-Versuch sei beidseits zielsicher gewesen. Auch bestehe weder ein Fingertremor oder ein Intensionstremor. Es bestünden Schmerzen mit konsekutivem giving-way-Phänomen bei der oben beschriebenen Krafttestung der rechten Hand mit Ausstrahlung vom ulnaren Handgelenk bis in den Kleinfinger. Es bestehe weiter eine leichte Hypästhesie, vor allem im Bereich des Kleinfingers sowie des ulnaren Digiti minimi IV, wobei die Spitz-Stumpf-Diskrimination hier erhalten sei. Zudem bestehe eine verminderte Temperaturwahrnehmung in diesem Bereich. Darüber hinaus seien die Schmerzempfindung, der Lagesinn der Finger sowie der Vibrationssinn (8/8) seitengleich intakt. Es bestehe ein Klopfschmerz über dem ulnaren Handgelenk. Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Karpaltunnel gebe es jedoch keine. Im Bereich des Rumpfes bestehe ein Druck- und Klopfschmerz im Bereich der oberen HWS, welcher jedoch im Bereich der gesamten LWS deutlich stärker ausgeprägt sei. Die Sensibilität im Bereich der Reithose sowie des Rumpfes sei intakt. Bei der Befunderhebung im Bereich der unteren Extremitäten führten die Gutachter aus, dass Lasègue-Zeichen bei etwa 30° beidseits bestünden, wobei der Beschwerdeführer über lokale Schmerzen in der LWS ohne Ausstrahlung berichtete. Es bestehe eine leichte Hypästhesie im Bereich des lateralen Oberschenkels und Unterschenkels sowie stärker ausgeprägt auch des Fussrückens mit Einbeziehung der Grosszehe. Der Beschwerdeführer mache Angaben von LWS-Schmerzen beim Gehen. Er laufe verlangsamt und versuche, das rechte Bein zu entlasten. Der Fersengang sowie der Fussspitzengang seien jedoch beidseits gut möglich. Der Strichgang und Romberg-Versuch seien ebenfalls sicher. Bei erschwerten Testungen (erschwerter Romberg, Blindstrichgang) habe der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen verspürt, woraus eine Unsicherheit resultiert habe (IV-Nr. 27.5, S. 6 f.).
6.4.5 Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Beschwerden im Bereich der HWS berichtet, im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in beide Schultern, mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität und vor allem rechte untere Extremität sowie über Beschwerden im Bereich der rechten Hand. Klinisch fänden sich dazu eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und eine eingeschränkte LWS-Beweglichkeit, mit Muskelhartspann sowie ein nicht kompletter Faustschluss mit Tinel-Phänomen bei leicht verstrichenen Weichteilkonturen Hand rechts. Radiologisch zeige sich dazu im Bereich der HWS die bereits bekannten mässigen degenerativen Veränderungen mit einer Spondylose und Spondylarthrose. Auch im Bereich der LWS seien die radiologischen Befunde mit Anterolisthesis LWK über SWK 1 bei Spondylolyse (Meyerding Grad 1 und 2) einer Berstungsfraktur LWK4 mit Sinterung der Deckplatte und vermutlich Beteiligung der Grundplatte und Einstrahlung in die Hinterkante mit leichter Vorwölbung in den Spinalkanal und die fortgeschrittenen Degenerationen mit Osteochondrose und Spondylarthrose bekannt. An der rechten Hand zeigten sich konventionell radiologisch nach ausgeheilter Fraktur ein kortikaler Wulst an der MCP-Basis D IV sowie kleine erosive Veränderungen des Os hamatum ulnarseitig bei osteopener Knochenstruktur (IV-Nr. 27.6, S. 8).
6.4.6 In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte ab Datum der Krankschreibung wegen der Rückenproblematik per Mai 2016. Überlappend damit sei es zusätzlich zum Autounfall vom 8. Oktober 2016 gekommen, so dass die volle Arbeitsunfähigkeit weiterhin bis heute andauere und als bleibend einzustufen sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe für leichte körperliche Arbeiten ohne Notwendigkeit, dauerhaft mit der rechten Hand feinmotorisch oder endgradig kraftbelastend arbeiten zu müssen, ohne Arbeiten in Zwangspositionen, rekliniert oder vornübergebeugt oder mit vorgehaltenen Armen. Aufgrund der eingeschränkten Haltefunktion der rechten Hand seien Arbeiten auf absturzgefährdeten Positionen aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht zumutbar. Die Gewichtslimite betrage 2 kg. Die zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich in einem vermehrten Pausenbedarf nach längeren Sitzphasen, zur Vermeidung einer Beschwerdeexazerbation im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die zeitliche Präsenzfähigkeit und das Leistungsvermögen betrügen 80 %. Bezüglich des Beginns der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen die Gutachter aus, dass auch für eine angepasste Tätigkeit zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit seit der akuten Rückenproblematik per Mai 2016 bestehe. Danach bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit weiterhin aufgrund des schweren Autounfalls vom Oktober 2016. Ab Zeitpunkt der Beurteilung Orthopädie BS vom 13. März 2017 könne, drei Monate nach der Revisions-OP von Dezember 2016, von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. März bis 22. März 2017 ausgegangen werden. Es habe eine nochmalige 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach OSME vom 22. März 2017 bis und mit 9. April 2017 gefolgt. Daran anschliessend sei von der oben attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (IV-Nr. 27.1, S. 14).
6.5 Mit Bericht vom 16. August 2018 (IV-Nr. 30) bestätigte RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, die von der Begutachtungsstelle B.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
7. Da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Juli 2018 stützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu prüfen:
7.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juli 2018 wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 5.3 hiervor) gerecht. Das Gutachten beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse sowie Untersuchungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden. Es wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten erstellt. Der Beschwerdeführer wurde je einer ausführlichen internistischen, psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Exploration unterzogen. Dabei wurden fachspezifische Zusatzuntersuchungen in Form verschiedener Laboruntersuchungen (IV-Nr. 27.1, S. 10), verschiedener psychologischer Tests (IV-Nr. 27.4, S. 15 f.) sowie aktueller bildgebender Untersuchungen (IV-Nr. 27.6, S. 2) durchgeführt und in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen (vgl. IV-Nr. 27.4, S. 18 und IV-Nr. 27.6, S. 8). Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
7.2 Weiter leuchten die einzelnen Teilgutachten auch hinsichtlich der medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnoseerhebung sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein:
7.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.11) als Folgestörung einer Anpassungsstörung, bestehend seit Oktober 2016 diagnostiziert, welche einen qualitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer verneine zwar, unter Depressionen zu leiden. Für Dr. med. J.___ lasse sich jedoch aus der Summe der Symptome dennoch eine leichtgradige Depression ableiten. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, zumal auch mittels zweier testpsychologischer Zusatzuntersuchungen (Hamilton Depression Ration Scale und MADRS; vgl. IV-Nr. 27.4, S. 15) beim Beschwerdeführer eine leichte Depression festgestellt werden konnte. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe psychiatrischerseits keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe aber eine leichte Einbusse der Leistungsfähigkeit in Form von verlangsamter Entscheidfindung, Tagesmüdigkeit, rascher Erschöpftheit, vermindertem Arbeitstempo und erhöhtem Pausenbedarf. Diese betrage ca. 10 %. Des Weiteren führt der Gutachter aus, dass wegen der Ängste und der subjektiven Konzentrationseinschränkungen grundsätzlich keine Arbeiten mit gefährlichen Maschinen oder mit gefährlichen Werkzeugen oder solchen mit Führen von Motorfahrzeugen oder Lagerfahrzeugen einhergehen sollten. Eine den somatischen Beschwerden angepasste Büroarbeit mit Sachbearbeitung im angestammten Beruf sei möglich (IV-Nr. 27.4, S. 19).
Diese psychiatrische Beurteilung wird schliesslich durch die im Gutachten vorgenommene Indikatorenprüfung (IV-Nr. 27.1, S. 12) gestützt. So sind gemäss Urteil des Bundesgerichts BGE 143 V 409 vom 30. November 2017 sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturiertem Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter dementsprechend zu prüfen ist.
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass bei aktuell fehlenden Paresen oder abgeschwächten Muskeleigenreflexen das Fortführen einer konservativen Therapie bezüglich des radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms L5 rechts durchaus gerechtfertigt sei. Bei neuen Beschwerden wäre eine neurochirurgische Re-Evaluation sinnvoll. Bezüglich des Verdachts auf CRPS Typ II erfordere dies in der Regel eine langfristige intensive fachneurologische oder schmerztherapeutische Anbindung. Therapieoptionen umfassen unter anderem Physiotherapie, Ergotherapie, und diverse medikamentöse Therapieversuche. Psychiatrischerseits könne eine angemessene Psychotherapie und Modifikation der Psychopharmakotherapie unterstützend wirken. In Bezug auf das radikuläre Schmerzsyndrom L5 rechts bestehe ein chronischer Zustand, eine rasche Besserung sei nicht zu erwarten. Bezüglich der Beschwerden in der rechten Hand sei die Prognose von einer grossen inter-individuellen Variabilität gekennzeichnet (IV-Nr. 27.1, S. 15). Aktuell bestehe keine psychiatrische oder psychologische Behandlung. Die Behandlung mit Librax und Deprivita werde hausärztlich durchgeführt (IV-Nr. 27.4, S. 18).
Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3. S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der vorliegend gestellten psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 409 E. 8.1). Gemäss dem Gutachten würden sich aufgrund der derzeit als leichtgradig eingestuften Depression keine wesentlichen Einschränkungen begründen lassen, die leichte Leistungsminderung sei durch die somatischerseits begründete Arbeitsunfähigkeit bereits abgedeckt (IV-Nr. 27.1, S. 12).
Hinsichtlich des Kompexes «Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor, dass keine relevanten Persönlichkeitsaspekte mit negativem Einfluss auf die Gesundheitssituation vorliegen würden (IV-Nr. 27.1, S. 12).
In Bezug auf den sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E.4.3.3 S. 303) wird im Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine reguläre Ausbildung abgeschlossen und ausgezeichnete Deutschkenntnisse habe. Er habe jahrelang in verschiedenen Positionen gearbeitet und sei immer bemüht gewesen, für sich und seine Familie ein gutes Einkommen zu erzielen. Er habe die Tagesabläufe sehr gut aufrechterhalten können, vernachlässige weder sich, seine Ernährung, seine Körperpflege noch einige seiner Hobbys. Er habe ein intaktes Familienleben und pflege bei vorhandenem sozialen Rückzug regelmässige und angemessene Beziehungen. Er habe als Hauptbelastung die geographische Distanz zu der in [...] arbeitenden Ehefrau. Dies mindere möglicherweise die Motivation, in der Schweiz noch arbeiten zu wollen (IV-Nr. 27.1, S. 12).
Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte der psychiatrische Gutachter aus, dass sich zu den gestellten Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die aus den objektivierbaren Befunden abgeleitet werden könne, keine Inkonsistenzen ergeben würden (IV-Nr. 27.1, S. 12).
Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich somit, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Einschätzung des Gutachters, wonach eine den somatischen Beschwerden angepasste Büroarbeit mit Sachbearbeitung im angestammten Beruf möglich sei (vgl. IV-Nr. 27.4, S. 19), in Würdigung der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. Einleuchtend ist schliesslich auch die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, wonach die Leistungsminderung aufgrund der leichtgradig eingestuften Depression durch die somatischerseits begründete Arbeitsunfähigkeit bereits abgedeckt sei (vgl. IV-Nr. 27.1, S. 12).
7.2.2 In der neurologischen Beurteilung wird dargelegt, dass sich klinisch-neurologisch ein leichtes Taubheitsgefühl mit erhaltener Spitz-Stumpf-Diskrimination im L5-Dermatom rechts objektivieren lasse. Darüber hinaus würden sich keine manifesten Paresen oder Muskeleigenreflex-Differenzen detektieren lassen. Bildmorphologisch seien im MRI der LWS vom 20. November 2012 eine malformative Spondylolisthese L5/S1 Grad I und rechtsbetonter Einengung des Neuroforamens dokumentiert. Im letzten MRI der LWS vom 7. Juni 2016 seien progrediente Degenerationen der oberen LWS-Segmente ohne Nervenwurzelkompression oder Stenose genannt worden. Es sei eine unvollständig abgeheilte Berstungsfraktur in Höhe LWK4 unter Mitbeteiligung der nach infraspinal verlagerten dorsalen Wirbelkörperkante mit linksbetonter fortgeschrittener Einengung des Duralschlauches ohne Stenose oder Nervenwurzelkompression beschrieben. Ferner werde eine Spondylolisthese Grad I in Höhe LWK5 und SWK 1 diagnostiziert. In Zusammenschau der Befunde bestehe somit aus neurologischer Sicht ein radikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit auch leichtgradigen sensiblen Ausfällen ohne motorische Defizite. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit würden insofern Einschränkungen vorliegen, als dass von einem erhöhten Pausenbedarf sowie der Notwendigkeit vermehrter Positionswechsel auszugehen sei. Bezüglich der weiteren lokalen Rückenschmerzen schienen diese am ehesten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu stehen, weshalb auf das orthopädische Fachgutachten verwiesen werde. Hinsichtlich der Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich habe der Beschwerdeführer berichtet, dass diese erst im Anschluss an das Unfallereignis aufgetreten seien. Zuvor habe er niemals derartige Beschwerden gehabt. In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung detektierten sich keine Sensibilitätsdefizite, Paresen oder Muskeleigenreflex-Differenzen, welche auf ein radikuläres Schmerz- oder Ausfallssyndrom im Bereich HWS hindeuteten. Auch diesbezüglich werde auf das orthopädische Fachgutachten verwiesen. Bezüglich des beklagten Schwindels ergäben sich aus der klinischen Untersuchung keine Hinweise auf eine zentrale Schwindelursache im Sinne einer cerebellären- oder Hirnstamm-Pathologie. Eine zervikogene Schwindelursache sei prinzipiell denkbar. Bezüglich der beklagten schmerzhaften Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Hand habe sich in der neurologischen Untersuchung eine leichtgradige Hypästhesie im Ulnaris-Versorgungsgebiet mit erhaltener Spitz-Stumpf-Diskrimination gezeigt. Zudem seien trophische Veränderungen im Sinne einer leicht-lividen Verfärbung, einer Temperaturdifferenz im Seitenvergleich sowie einer leichten Schwellung zu beobachten gewesen. In Zusammenschau der klinischen Befunde wäre das Vorliegen eines leichten komplex-regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) der rechten Hand denkbar. Es sei insbesondere durch eine schmerzhafte Funktionseinschränkung wie im Falle des Beschwerdeführers charakterisiert. Die vom Beschwerdeführer angegebene Hypästhesie lasse sich dem Ulnaris-Versorgungsgebiet rechts zuordnen. Im Operationsbericht vom 22. März 2017 werde über eine epineurale Naht des Ramus dorsalis Nervi ulnaris rechts zur Vermeidung einer Neurombildung mit Mikroinstrumentarium berichtet. Entsprechend wäre das CRPS am ehesten als Typ II zu klassifizieren. Der Beschwerdeführer sei entsprechend nachvollziehbar in der Handfunktion rechts vor allem die Feinmotorik betreffend eingeschränkt. Insbesondere die Funktion des Kleinfingers sei schmerzhaft beeinträchtigt (IV-Nr. 27.5, S. 8 f.).
Der neurologische Gutachter leitet aus den dargelegten Befunden und Diagnosen schlüssig ab, dass mittelschwere und schwere Arbeiten aus neurologischer Sicht bei radikulärem Reiz- und sensorischem Ausfallsyndrom L5 rechts nicht zumutbar seien. Ebenso leuchtet ein, dass aufgrund der Notwendigkeit häufiger Positionswechsel sowie eines vermehrten Pausenbedarfs aufgrund der Schmerzen der Gutachter zum Schluss kommt, dass für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Gegenständen von mehr als 2 kg eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Für eine angepasste leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zur individuellen Positionsgestaltung und Pausen in regelmässigen Abständen bestehe aus neurologischer Sicht aufgrund der beklagten chronischen Schmerzen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Zusätzlich bestehe eine weitere, qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der noch leichtgradigen Funktionseinschränkung der halb-dominanten rechten Hand, was ebenfalls einleuchtend ist. Diese qualitative Einschränkung wirke sich gemäss Gutachter insbesondere bei feinmotorisch-anspruchsvollen, repetitiven Tätigkeiten wie in der angestammten, zuletzt jedoch nicht mehr ausgeübten Tätigkeit als Mechaniker/Programmierer aus, welche nicht mehr zumutbar sei (vgl. IV-Nr. 27.5, S. 10).
7.2.3 Auch die Einschätzungen aus dem orthopädischen Teilgutachten vom 14. Dezember 2017 zeigen sich mit Blick auf die durchgeführten Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 27.6, S. 5 ff.) und der Diagnoseherleitung (vgl. IV-Nr. 27.6, S. 8) als nachvollziehbar. So führt der Gutachter aus, dass aufgrund der Befundsituation dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei, dauerhaft feinmotorisch zu arbeiten, dauerhaft mit endgradiger Kraft arbeiten zu müssen, Gewichte über 2 kg tragen zu müssen, hantieren zu müssen, in Zwangspositionen rekliniert, vorübergebeugt arbeiten zu müssen sowie mit vorgehaltenen Armen arbeiten zu müssen. Zudem erscheint es naheliegend, dass aufgrund der eingeschränkten Haltefunktion der rechten Hand Arbeiten für den Beschwerdeführer auf absturzgefährdeten Positionen aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht zumutbar sind. Der orthopädische Gutachter kommt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit – übereinstimmend mit den neurologischen Einschätzungen – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für schwere, mittelschwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch die angestammte Tätigkeit als Mechaniker/Programmierer sei seit dem Unfallereignis vom 8. Oktober 2016 für den Beschwerdeführer vollumfänglich nicht mehr zumutbar, was sich ebenfalls mit der Einschätzung des neurologischen Gutachters deckt. Hingegen sei der Beschwerdeführer in seiner letzten angestammten Tätigkeit als Verkäufer, im Vertrieb, aus rein orthopädischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig (IV-Nr. 27.6, S. 9).
7.3 Gestützt auf die obigen Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten grundsätzlich als beweiswertig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt vor, gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten anerkenne und selbst für leichte Arbeiten weitere Einschränkungen nenne und der behandelnde Spezialarzt, Dr. med. D.___, selbst ohne Berücksichtigung der Einschränkungen der rechten Hand lediglich eine Arbeitsfähigkeit zwischen zwei bis sechs Stunden täglich attestiere, die wiederum durch erhebliche Einschränkungen weiter reduziert werde, bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Rentenanspruch ausgewiesen werde. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, in der Beschwerde näher auszuführen, welche konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen eines Rentenanspruchs vorliegen sollen. Ein pauschaler Hinweis auf die anderslautende Einschätzung des behandelnden Arztes reicht hierfür nicht aus. Wie (unter E. II. 5.5 hiervor) erwähnt, ist das oben wiedergegebene, von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten vom 2. Juli 2018 nicht bereits deshalb in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, weil der den Beschwerdeführer behandelnde Facharzt Dr. med. D.___ in seinem Arztbericht für Erwachsene vom 6. Juli 2017 (vgl. IV-Nr. 16, S. 1 ff.) zu einer anderen Einschätzung der medizinischen Situation sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangt. Im Übrigen weichen die Einschätzungen von Dr. med. D.___ nicht wesentlich von denjenigen im gutachterlichen Bericht vom 2. Juli 2018 ab. So hat Dr. med. D.___ in seinem Bericht festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit für den Beschwerdeführer vermutlich zumutbar sei, jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, welche interdisziplinär herzuleiten sei. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten vermutlich zumutbar, wobei derzeit schwer zu beurteilen sei, welche Art diese Tätigkeiten sein könnten. Der zeitliche Rahmen dieser Tätigkeit liege bei vier bis sechs Stunden. Zudem bestehe in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 - 50 % (IV-Nr. 16, S. 2 ff.). Mit dem Gutachten vom 2. Juli 2018 wurde die verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers denn auch interdisziplinär hergeleitet. Es wurde darin eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % ermittelt und nachvollziehbar begründet (vgl. IV-Nr. 27.1, S. 14).
7.4 Nach dem Gesagten ist auf die im polydiziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Demnach besteht für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung gilt ab Mai 2016 und ist als bleibend einzustufen. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit, dauerhaft mit der rechten Hand feinmotorisch oder endgradig kraftbelastend arbeiten zu müssen, ohne Arbeiten in Zwangspositionen, rekliniert oder vornübergebeugt oder mit vorgehaltenen Armen, besteht eine Leistungsminderung von 20 %, wobei Pausen zu berücksichtigen sind. Für solche Tätigkeiten besteht also eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Gewichtslimite beträgt dabei 2 kg. Hinzu kommt, dass aufgrund der eingeschränkten Haltefunktion der rechten Hand Arbeiten auf absturzgefährdeten Positionen aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht zumutbar sind. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entspricht auch der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2018 (vgl. E. II. 6.5).
8.
8.1 Der Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. II. 4. hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist unbestritten geblieben und grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. So wurde dem Beschwerdeführer die letzte Stelle aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen per Ende November 2012 gekündigt (vgl. IV-Nr. 11, S. 2), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er noch heute beim gleichen Arbeitgeber tätig wäre. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäss Situationsbericht für Selbstständigerwerbende vom 19. September 2018 (IV-Nr. 31, S. 2) nicht als selbstständig erwerbende Person eingestuft, da er die selbstständig erwerbende Tätigkeit aus der Not aufgenommen habe und diese aus gesundheitlichen Gründen nur knapp zwei Jahre habe wahrnehmen können und sich entsprechend erst in der Aufbauphase befunden habe. Die Beschwerdegegnerin ist für das Valideneinkommen deshalb zu Recht von einem Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ausgegangen. Bei der Berechnung des Valideneinkommens hat sie auf die LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Sektor 2, Niveau 1 («einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art»), Männer (CHF 5'502.00 x 12) abgestellt. Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende Wert an die durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung von 2016 (Indexstand 104.2, vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10) bis 2017 (Indexstand 104.6; ebenda) angepasst, resultiert ein Ausgangswert für das Valideneinkommen von CHF 68’431.00 pro Jahr. Fraglich ist, ob der Tabellenlohn auf Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst») den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers eher entsprechen würde, zumal er in seiner zuletzt ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit sowie in seiner selbstständigen Tätigkeit als Verkäufer von Werkzeugmaschinen tätig gewesen ist. Da der Beschwerdeführer gegen den Einkommensvergleich keine Einwände erhoben hat und er auch bei Annahme eines Tabellenlohns auf Kompetenzniveau 2 im Sektor 2 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt hätte (vgl. E. II. 8.3), kann die Frage aber offen bleiben.
8.2 Weil der Beschwerdeführer bis anhin keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin zurecht auch für das Invalideneinkommen einen Tabellenlohn herangezogen. Dabei erweist sich der herangezogene Tabellenlohn (TA1_tirage_skill_level Total Niveau 1 Männer [CHF 5'340.00 x 12] im Hinblick auf das zumutbare Tätigkeitsprofil als korrekt. Unter Aufrechnung von Wochenstunden (: 40 x 41.7) und Nominalindex 2016/2017 (: 104.4 x 104.8 [Tabelle T1.1.10]) errechnet sich ein Invalideneinkommen von CHF 67'059.00, für ein Pensum von 80 % somit CHF 53'647.00. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen, was mit Blick auf die vorliegenden Gegebenheiten sowie das der Beschwerdegegnerin zustehende diesbezügliche Ermessen ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Es ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von CHF 48'282.00. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 29 %. Es besteht damit kein Rentenanspruch.
8.3 Auch bei Annahme eines Wertes von CHF 5'885.00 (TA1_tirage_skill_level Sektor 2 Niveau 2 Männer) für die Bestimmung des Valideneinkommens würde sich nichts an diesem Ergebnis ändern. Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende Wert an die durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung von 2016 (Indexstand 104.2, vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10) bis 2017 (Indexstand 104.6; ebenda) angepasst, so resultiert ein Ausgangswert für das Valideneinkommen von CHF 73'195.00 pro Jahr. Bei Annahme eines Invalideneinkommens von CHF 48'282.00 ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 34 %, womit ebenfalls kein Rentenanspruch bestehen würde.
9. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich des Intake-Gesprächs vom 6. Juli 2017 dahingehend geäussert, wegen Schmerzen nicht arbeiten zu können (IV-Nr. 10, S. 2). Auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er zwar gerne wieder arbeiten würde, er sich physisch dazu jedoch nicht in der Lage fühle bzw. er nicht arbeiten könne (vgl. IV-Nr. 27.1, S. 8 und IV-Nr. 27.4, S. 7). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung hat der Beschwerdeführer denn auch alle hypothetisch genannten Vorschläge, wie in einem Lager Bestandeskontrollen nach Checklisten zu machen oder auch Offerten für eine Produktionsfirma anzufertigen, verneint (IV-Nr. 27.4, S. 7). Eingliederungsmassnahmen wurden denn auch nicht beantragt. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich korrekt.
10. Zusammengefasst ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. März 2019 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2 Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6 hiervor).
11.3 Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 27. August 2019 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'092.95 (7.30 Stunden zu CHF 250.00 zuzügl. Auslagen und MwSt.) geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'542.60 festzusetzen (7.30 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 393.10 (Differenz zum vollen Honorar [7.30 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 1935.70 - CHF 1'542.60 = CHF 393.10]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
11.4 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Herbert Bracher wird auf CHF 1'542.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 393.10 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar