Urteil vom 28. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 3. April 2019)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 14. März 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab 1. Februar 2019 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer könne für den Monat Januar 2019 keine genügenden Arbeitsbemühungen ausweisen (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 28. März 2019 (AWA-Nr. 5) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. April 2019 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Die dagegen bei der Beschwerdegegnerin am 4. April 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 4) leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 5). Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. A.S. 4).
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 (A.S. 7 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (vgl. A.S. 14).
4. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 28 streitigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).
2.2 Was als genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts vom AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 131 f.). Weder Gesetz noch Verordnung schreiben eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor, diese bildet vielmehr Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem Versicherten und seinem Personalberater. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 24).
2.3 Was Blind- oder Spontanbewerbungen anbelangt, können diese durchaus sinnvoll sein, um abzuklären, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich versicherte Personen aber in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1 mit Hinweis; siehe auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 133 f.).
2.4 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn er seine Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 5 und 30). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).
Da sich die Pflicht zur Arbeitssuche direkt aus dem Gesetz ergibt (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530), setzt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 und 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
2.5 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).
3. Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 3. April 2019 zu Recht für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Monat Januar 2019 ungenügend waren.
4.
4.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 (AWA-Nr. 10) teilte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) dem Beschwerdeführer mit, Rückfragen an verschiedene Arbeitgebende hätten ergeben, dass er sich ausschliesslich spontan beworben habe. Keine der Stellen als Abteilungsleiter sei ausgeschrieben gewesen. Weiter forderte das RAV ihn auf, seine persönlichen Arbeitsbemühungen zu verstärken; er solle sich auf ausgeschriebene Stellen bewerben, welche seinen Qualifikationen entsprechen und sich bei einigen Temporärbüros anmelden. Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen könnte eine Leistungskürzung (Sperrtage) erfolgen.
4.2 Mit Verfügung vom 26. September 2018 (AWA-Nr. 14) wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Juli 2018 für drei Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Gleichentags teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass auch seine Arbeitsbemühungen im August 2018 ungenügend seien. Gemäss ihren Zielvereinbarungen sei er verpflichtet, mindestens sechs Arbeitsbemühungen bis Ende Monat beim RAV schriftlich einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 sei er deutlich darauf hingewiesen worden, dass er sich auf ausgeschriebene Stellen bewerben müsse, die seinen Qualifikationen entsprechen und dass er seine Stellensuche auf Stellenvermittler und Temporärbüros ausdehnen müsse (AWA-Nr. 16). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 (AWA-Nr. 17) wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2018 für fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Begründung u.a. fest, dass die ausschliesslichen Spontanbewerbungen auf nicht ausgeschriebene Stellen als Abteilungsleiter im Lager ungenügend seien.
4.3 Am 31. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Januar 2019 beim RAV ein, wobei er auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» folgende acht schriftliche/elektronische Bewerbungen aufführte (AWA-Nr. 6):
21. Januar 2019 B.___ AG, [...] (als Abteilungsleiter)
21. Januar 2019 C.___ SA, [...] (als Abteilungsleiter)
21. Januar 2019 D.___ SA, [...] (als Abteilungsleiter)
24. Januar 2019 E.___ AG, [...] (als Abteilungsleiter)
24. Januar 2019 F.___, [...] (als Abteilungsleiter)
24. Januar 2019 G.___, [...] (als Abteilungsleiter)
28. Januar 2019 H.___, [...] (als Abteilungsleiter)
28. Januar 2019 I.___ AG, [...] (als Abteilungsleiter)
4.4 Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 1. Februar 2019 (AWA-Nr. 7) hielt die zuständige RAV-Personalberaterin fest, der Beschwerdeführer sei schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er sich wenigstens zum Teil auf ausgeschriebene Stellen bewerben müsse. Zudem werde erwartet, dass er Arbeitsbemühungen in Bereichen nachweise, für die er genügend qualifiziert sei. Die für die Kontrollperiode Januar 2019 vorgelegten Arbeitsbemühungen seien aus diesen Gründen wieder ungenügend. Der Beschwerdeführer könne zwar acht Bewerbungen vorweisen, jedoch nur Spontanbewerbungen als Abteilungsleiter. Er erhalte Gelegenheit, bis am 8. Februar 2019 den Grund der ungenügenden Bemühungen anzugeben. Nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereichte Arbeitsbemühungen könnten nicht mehr berücksichtigt werden, ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor.
4.5 Der Beschwerdeführer nahm in seinem Schreiben an das RAV vom 6. Februar 2019 (Postaufgabe: 7. Februar 2019; AWA-Nr. 8) dahingehend Stellung, dass er im Januar 2019 zwölf Bewerbungen geschickt habe – acht Spontanbewerbungen und noch vier weitere (am 31. Januar 2019), bei denen Mitarbeiter und Filialleiter gesucht worden seien (J.___, [...]; K.___ AG, [...]; L.___ GmbH, [...]; M.___ AG, [...]).
4.6 Auf Nachfrage des RAV gingen zwischen dem 12. und 21. Februar 2019 sechs Rückmeldungen bzw. Bewerbungsbestätigungen der vom Beschwerdeführer auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (vgl. E. II. 4.3 hievor) aufgeführten (acht) Arbeitgebenden ein. Alle dieser sechs Unternehmen (B.___ AG, D.___ SA, F.___ AG, G.___ AG, H.___ AG und I.___ AG) gaben an, dass keine entsprechende Stelle ausgeschrieben gewesen sei bzw. es sich um eine Spontanbewerbung gehandelt habe (vgl. AWA-Nr. 9). Von zwei Arbeitgebenden (C.___ SA und E.___ AG) erhielt das RAV ausweislich der Akten keine Rückmeldung.
Weiter gingen am 12. und 13. Februar 2019 auch drei Stellungnahmen der vier vom Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 nachgemeldeten Unternehmen (vgl. E. II. 4.5) beim RAV ein: Gemäss K.___ AG erfolgte die Bewerbung am 6. Februar 2019 als Spontanbewerbung. L.___ GmbH bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 auf eine ausgeschriebene Stelle beworben habe. M.___ AG hielt fest, die Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle sei am 4. Februar 2019 erfolgt (vgl. zum Ganzen AWA-Nr. 9). Von J.___ ging ausweislich der Akten keine Rückmeldung ein.
4.7 Mit Verfügung vom 8. März 2019 (AWA-Nr. 22) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat Dezember 2018 erneut keine genügenden Arbeitsbemühungen vorweisen konnte.
4.8 Mit Verfügung vom 14. März 2019 (AWA-Nr. 1) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer infolge ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2019 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
4.9 Mit Einsprache vom 28. März 2019 (AWA-Nr. 5) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im Januar 2019 jeweils als Mitarbeiter und nicht als Abteilungsleiter beworben; dies sei auf seinem Computer falsch hinterlegt gewesen (vgl. auch die vom Beschwerdeführer beigelegten Bewerbungsschreiben in AWA-Nr. 5). Mit Beschwerde vom 4. April 2019 (A.S. 4) bringt der Beschwerdeführer sodann vor, er habe aufgrund des Briefes seiner RAV-Personalberaterin gedacht, dass er bis am 8. Februar 2019 Zeit habe, um zu reagieren. Er habe einen Fehler gemacht und vier Bewerbungen auf dem Formular für Januar 2019 vergessen. Er habe diese vier Bewerbungen aber am 31. Januar 2019 geschrieben und verschickt. Nur weil er vergessen habe, diese vier weiteren Bewerbungen auf dem Formular einzutragen, könne man ihm nicht Sperrtage geben.
5.
5.1 Wie dargelegt (vgl. E. II. 2.1 hievor) hat der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats (oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag) zu erfolgen. Das vom Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 eingereichte amtliche Formular mit dem Nachweis von acht Bewerbungen im Januar 2019 (vgl. E. II. 4.3) ging folglich rechtzeitig bei der Beschwerdegegnerin ein. Bei diesen acht Bewerbungen handelt es sich gemäss Abklärungen des RAV (vgl. E. II. 4.6) und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers selbst (vgl. E. II. 4.5) ausschliesslich um Spontanbewerbungen. Ob sich der Beschwerdeführer dabei als Mitarbeiter (wie er einspracheweise geltend machte; vgl. E. II. 4.9) oder als Abteilungsleiter (wie auf dem amtlichen Formular vermerkt; vgl. E. II. 4.3) spontan beworben hatte, kann vorliegend offengelassen werden. So oder anders sind Arbeitsbemühungen, welche ausschliesslich in Blind- oder Spontanbewerbungen bestehen, per se als ungenügend zu qualifizieren (vgl. E. II. 2.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer in den Monaten zuvor (erstmals mit Schreiben vom 4. Juli 2018; vgl. E. II. 4.1) seitens RAV und Beschwerdegegnerin wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden war, dass seine Arbeitsbemühungen in Form von Spontanbewerbungen ungenügend seien, und aufgefordert wurde, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben; es kam denn auch bereits zu mehreren Einstellungen in der Anspruchsberechtigung aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen (vgl. E. II. 4.2 und 4.7).
Nach dem Gesagten stellen die vom Beschwerdeführer (fristgerecht) nachgewiesenen acht Spontanbewerbungen im Januar 2019 keine genügenden Arbeitsbemühungen für diese Kontrollperiode dar.
5.2 Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2019 (Postaufgabe: 7. Februar 2019; AWA-Nr. 8) geltend gemachten zusätzlichen vier Stellenbewerbungen (vgl. E. II. 4.5) wurden erst nach dem hier massgeblichen Stichtag vom 5. Februar 2019 und somit verspätet eingereicht. Infolgedessen können diese vier nachgemeldeten Bewerbungen vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden, zumal auch kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung des Nachweises ersichtlich ist (vgl. E. II. 2.1 und 2.4 hievor). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des Briefes seiner RAV-Personalberaterin vom 1. Februar 2019 (vgl. E. II. 4.4) gedacht habe, die Frist dauere bis am 8. Februar 2019 (vgl. E. II. 4.9), stellt keinen entschuldbaren Grund dar, hat die RAV-Beraterin in ihrem Schreiben doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. E. II. 4.4). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer jeweils auf den von ihm eingereichten Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» auf diese Regelung unmissverständlich aufmerksam gemacht (vgl. exemplarisch das Formular für Januar 2019 in AWA-Nr. 6). Die Beschwerdegegnerin hat die mit Schreiben vom 6. Februar 2019 nachgereichten vier Stellenbewerbungen folglich zu Recht nicht berücksichtigt.
5.3 Selbst wenn die vorstehend erwähnten vier Stellenbewerbungen berücksichtigt würden – obwohl sie zu spät eingereicht wurden und obwohl sie gemäss Angaben der fraglichen Arbeitgebenden teilweise erst am 4. (M.___ AG) bzw. 6. (K.___ AG) Februar 2019 erfolgt seien (vgl. E. II. 4.6 hievor) –, änderte sich am Ergebnis nichts:
Gemäss Auskunft der K.___ AG handelte es sich bei der Bewerbung des Beschwerdeführers ebenfalls um eine Spontanbewerbung, nach Angaben der L.___ GmbH und der M.___ AG um eine jeweils ausgeschriebene Stelle (vgl. AWA-Nr. 9 und E. II. 4.6 hievor). Von J.___ ging keine Rückmeldung ein. Von den geltend gemachten insgesamt zwölf Bewerbungen könnten somit höchstens drei Bewerbungen auf eine ausgeschriebene Stelle erfolgt sein. Ein Anteil von neun Spontanbewerbungen an gesamthaft zwölf Bewerbungen hätte ebenfalls nicht als genügende Arbeitsbemühungen akzeptiert werden können. Das Bundesgericht erkannte denn auch in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem sieben von insgesamt elf Bewerbungen in Blind- bzw. Spontanbewerbungen bestanden, auf – auch unter diesem Aspekt – nicht ausreichende Arbeitsbemühungen (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1; vgl. auch E. II. 2.3 hievor).
5.4 Im Ergebnis erweisen sich die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Januar 2019 als ungenügend. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; vgl. E. II. 2.4 hievor). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
6.
6.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
6.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zunächst bei 25 Einstelltagen im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens verortet hat: Sie hat dabei berücksichtigt, dass sich die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers schon zum vierten Mal als ungenügend erweisen. So wurde er bereits drei Mal (für drei, fünf und 16 Tage) aufgrund dieses Fehlverhaltens in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Verfügungen vom 26. September 2018 [AWA-Nr. 14], vom 24. Oktober 2018 [AWA-Nr. 17] und vom 8. März 2019 [AWA-Nr. 22]; siehe auch E. II. 4.2 und 4.7 hievor). Erhöhend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin alsdann, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren für weitere Fehlverhalten in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. Sanktionsüberblick in AWA-Nr. 25). Sie gelangte dabei insgesamt zu 28 Einstelltagen ab dem 1. Februar 2019, was nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat vorliegend somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2019 (A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer