Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 08.06.2018 VSBES.2018.98

June 8, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,314 words·~12 min·5

Summary

Ergänzungsleistungen AHV

Full text

Urteil vom 8. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Die 1932 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 31. Juli 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2     Mit Verfügung vom 18. September 2017 (AK-Nr. 17) lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, die Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen ergebe einen Einnahmenüberschuss. Entscheidend für dieses Ergebnis war, dass der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzicht von CHF 120'000.00 und ein daraus resultierender Vermögensverzehr angerechnet wurden (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 16).

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin liess am 12. Oktober 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 19). Sie beantragte sinngemäss, die Ergänzungsleistungen seine ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts zu berechnen.

2.2     Am 24. November 2017 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (AK-Nr. 21). Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Januar 2018 Kontoauszüge der Jahre 2013 und 2014 ein (AK-Nr. 23). Die Beschwerdegegnerin verfasste daraufhin eine interne Aktennotiz, in der verschiedene Schenkungen der Beschwerdeführerin an ihre beiden Kinder sowie ein Enkelkind aufgeführt wurden.

2.3     Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 (AK-Nr. 32; Aktenseiten [A.S. 1 ff.]) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Den entsprechenden Berechnungsblättern (AK-Nr. 34 f.) ist zu entnehmen, dass nunmehr sogar von einem anzurechnenden Vermögensverzicht von CHF 180'000.00 für das Jahr 2017 respektive CHF 170'000.00 für das Jahr 2018 ausgegangen wurde.

3.      

3.1     Mit Schreiben vom 10. März 2018 (AK-Nr. 38) wendet sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter B.___, an die Beschwerdegegnerin. Sie wendet sich dagegen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 Schenkungen von insgesamt CHF 140'000.00 berücksichtigt hatte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Jahr 2011 seien nur CHF 100'000.00 (je CHF 50'000.00 für die beiden Kinder als Erbvorbezug nach einem Hausverkauf) verschenkt worden. Mit dem Schreiben werden weitere Kontoauszüge eingereicht (AK-Nr. 39 f.).

3.2     Am 26. März 2018 leitet die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 10. März 2018 zur Behandlung als Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (AK-Nr. 43). Das Versicherungsgericht eröffnet daraufhin ein Beschwerdeverfahren.

3.3     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Den mitgelieferten Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 3. April 2018, also nach der Beschwerdeerhebung, eine neue Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2018 erlassen hat (AK-Nr. 46). Mit dieser neuen Verfügung wird der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 458.00 pro Monat zugesprochen.

3.4     Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist bis 25. Mai 2018 keine Replik eingereicht.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juli 2017. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Anspruch mit dem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 und der diesen umsetzenden Verfügung vom 14. Februar 2018 (AK-Nr. 33) sowohl für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 als auch ab 1. Januar 2018 verneint.

2.2     Wie aus den eingereichten Akten hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin am 3. April 2018 für die Zeit ab 1. Januar 2018 eine neue Verfügung erlassen, mit welcher der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenkasse von CHF 458.00 pro Monat zugesprochen wurde (AK-Nr. 46). Die Neuberechnung erfolgte, weil das Vermögen unter dem Titel «Sparguthaben/Wertschriften», das in der Verfügung vom 14. Februar 2018 noch, wie im Vorjahr, auf CHF 114'659.00 beziffert worden war (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 35), aufgrund neu eingereichter Unterlagen mit CHF 33'692.00 in die Berechnung einbezogen wurde (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 47).

2.3     Die während des Beschwerdeverfahrens erlassene Verfügung vom 3. April 2018 betrifft den EL-Anspruch ab 1. Januar 2018, der bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete. Gemäss Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Da mit der Verfügung vom 3. April 2018 den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht entsprochen wurde – die Abänderung betrifft nicht den beanstandeten Vermögensverzicht –, ist das Beschwerdeverfahren daher fortzusetzen, auch soweit es den Anspruch ab 1. Januar 2018 betrifft.

3.

3.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.2     Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, welche in einem Heim wohnen wird unter anderem ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 ELG; § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] in Verbindung mit § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]).

3.3     Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).

3.4     Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 und den diesen umsetzenden Berechnungsblättern (AK-Nr. 34 f.) einen Vermögensverzicht von CHF 180'000.00 im Jahr 2017 und von CHF 170'000.00 im Jahr 2018 angerechnet. Auch in der lite pendente erlassenen Verfügung vom 3. April 2018 für die Zeit ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 46) ist ein Vermögensverzicht von CHF 170'000.00 enthalten (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 47). Dieser Beurteilung liegt die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin habe mehrmals Schenkungen von gesamthaft CHF 230'000.00 an ihre beiden Kinder (und ein Enkelkind) vorgenommen, nämlich insgesamt CHF 140'000.00 im Jahr 2011, CHF 40'000.00 im Jahr 2013, CHF 40'000.00 im Jahr 2014 und CHF 10'000.00 im Jahr 2016 (vgl. die Aktennotiz vom 12. Januar 2018, AK-Nr. 24).

4.2     Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anrechnung von Schenkungen von insgesamt CHF 140'000.00 im Jahr 2011. Sie macht geltend, in diesem Jahr seien Schenkungen an die beiden Kinder (Erbvorbezug) von je CHF 50'000.00, insgesamt somit CHF 100'000.00, erfolgt.

5.       Den Akten, namentlich den eingereichten Kontoauszügen, lässt sich dazu Folgendes entnehmen:

5.1     In einer durch die Beschwerdeführerin eingereichten handschriftlichen Notiz (AK-Nr. 5 S. 12) wird erklärt, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit dem Hausverkauf vom 7. September 2011 den beiden Kindern je einen Erbvorbezug von CHF 50'000.00 ausgerichtet. Zudem seien Schenkungen von zweimal CHF 20'000.00, ebenfalls an die beiden Kinder, erfolgt. Im Jahr 2016 sei es zu zwei Schenkungen von je CHF 10'000.00 an zwei Enkelkinder gekommen, weiter seien ein Betrag von CHF 5'000.00 für den Grabunterhalt und eine im Testament vorgesehene Schenkung an die Tochter B.___ von CHF 10'000.00 zu berücksichtigen.

5.2     Auf der Basis dieser Angaben hielt die Beschwerdegegnerin in einer ersten Aktennotiz vom 13. September 2017 (AK-Nr. 15) fest, als Verzicht würden diverse Schenkungen an Tochter, Sohn und Enkelkinder angerechnet, insgesamt CHF 170'000.00. Dies entspricht den vorstehend genannten Summen ohne den Betrag für den Grabunterhalt von CHF 5'000.00.

5.3     In einem Brief vom 12. Oktober 2017 an die Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 19) legte die Beschwerdeführerin dar, der Erbvorbezug der beiden Kinder im Jahr 2011 sei damals von notarieller Seite empfohlen worden, ohne den Hinweis auf mögliche Konsequenzen bei den Ergänzungsleistungen. Die Beträge für die beiden jüngsten Enkelkinder von je CHF 10'000.00 im Jahr 2016 stammten von zwei Konten, welche der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 eröffnet habe. Zugunsten der Tochter B.___ seien CHF 10'000.00 als Entschädigung für langjährige unentgeltliche Dienst- und Hilfeleistungen auf ein separates Konto überwiesen worden, zudem die CHF 5'000.00 für den Grabunterhalt. Dem Brief wurde ein vom 1. August 2015 datiertes eigenhändiges Testament der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 20 S. 1) mit Anhang vom 25. Februar 2016 (AK-Nr. 20 S. 2) beigelegt.

5.4     Am 5. Januar 2018 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt (AK-Nr. 22), die Beschwerdeführerin habe 2013 und 2014 je CHF 20'000.00 an die Tochter und den Sohn überwiesen, total CHF 80'000.00. Die entsprechenden Überweisungen sind aus den beigelegten Kontoauszügen (AK-Nr. 23 S. 3, S. 6) ersichtlich.

5.5     Gestützt auf diese neuen Informationen verfasste die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2018 eine neue Aktennotiz (AK-Nr. 24). Sie ging nun davon aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2011 einen Betrag von CHF 140'000.00 verschenkt (zweimal CHF 50'000.00 Erbvorbezüge plus zweimal CHF 20'000.00 Schenkungen), in den Jahren 2013 und 2014 je CHF 40'000.00 (entsprechend der Mitteilung vom 5. Januar 2018) und CHF 10'000.00 an die Tochter B.___ im Jahr 2016.

5.6     Mit dem Schreiben vom 10. März 2018 (AK-Nr. 38), welches die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht als Beschwerde weitergeleitet hat, wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2011 die beiden Schenkungen (Erbvorbezüge) von insgesamt CHF 100'000.00 vorgenommen. Die von der Beschwerdegegnerin angenommenen zusätzlichen Schenkungen im Jahr 2011 (zweimal CHF 20'000.00) hätten nicht stattgefunden. Dem gleichzeitig eingereichten Kontoauszug (Belastungsanzeige) vom 26. November 2011 (AK-Nr. 40) ist zu entnehmen, dass eine Belastung von CHF 140'000.00 erfolgte, wobei je CHF 50'000.00 an die Tochter und den Sohn, der Restbetrag von CHF 40'000.00 an die Beschwerdeführerin selbst vergütet wurde.

5.7     Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf den Standpunkt, durch den eingereichten Kontoauszug sei nicht erwiesen, dass im Jahr 2011 nicht auch Schenkungen von je CHF 20'000.00 erfolgt seien.

6.

6.1     Ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter und ihrem Sohn im Jahr 2011 je CHF 50'000.00, total CHF 100'000.00 und in den Jahren 2013 und 2014 je zwei Mal CHF 20'000.00, total CHF 80'000.00, verschenkt hat. Insgesamt stellt dies einen Vermögensverzicht von CHF 180'000.00 dar. Unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion gemäss Art. 17a ELV (E. II. 3.4 hiervor) ergibt sich daraus ein verbleibender Vermögensverzicht von CHF 130'000.00 im Jahr 2017 respektive CHF 120'000.00 im Jahr 2018.

6.2     Die Beschwerdegegnerin hat auch einen weiteren Betrag von CHF 10'000.00 als Vermögensverzicht berücksichtigt. Laut dem Schreiben vom 12. Oktober 2017 (AK-Nr. 19) hatte die Beschwerdeführerin ihre Tochter beauftragt, diese Summe (ebenso wie CHF 5'000.00 für den Grabunterhalt) auf ein separates Konto zu überweisen. Damit sollte die Tochter für ihre langjährigen, unentgeltlichen Dienst- und Hilfeleistungen entschädigt werden. Aus den Akten wird jedoch nicht deutlich, ob, wann und wohin dieser Betrag tatsächlich überwiesen wurde und ob die Beschwerdeführerin über das entsprechende Konto verfügen kann oder nicht. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit zu bieten, den entsprechenden Geldfluss noch nachzuweisen.

6.3     Umstritten ist in erster Linie, ob von einer zusätzlichen Schenkung im Jahr 2011 im Umfang von CHF 40'000.00 (je CHF 20'000.00 für die Tochter und den Sohn) auszugehen ist. Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszug (AK-Nr. 40) ist zu entnehmen, dass am 26. November 2011 gleichzeitig mit den beiden Überweisungen von je CHF 50'000.00 (unbestrittener Erbvorbezug) eine dritte Vergütung in der Höhe von CHF 40'000.00 erfolgte, welche an die Beschwerdeführerin selbst ging. Dies schliesst, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, nicht aus, dass der Betrag anschliessend an die Tochter und den Sohn verschenkt wurde. Dies kann aber auch nicht als nachgewiesen gelten. Wohl erwähnt die von der Beschwerdeführerin eingereichte handschriftliche Notiz (AK-Nr. 5 S. 12) im Zusammenhang mit dem Hausverkauf vom 7. September 2011 nach dem Erbvorbezug von zwei Mal CHF 50'000.00 auch eine Schenkung von zwei Mal CHF 20'000.00, welche ebenfalls an die Tochter und den Sohn gegangen sei. Dieser Umstand genügt jedoch nicht als Nachweis dafür, dass es sich dabei um zusätzliche, im Jahr 2011 erfolgte Zahlungen (und nicht um einen Teil der unbestrittenen Schenkungen in dieser Höhe in den Jahren 2013 und 2014) gehandelt hat. Der Beschwerdeführerin ist auch in diesem Punkt Gelegenheit zu bieten nachzuweisen, wie der Betrag von CHF 40'000.00 anschliessend weiterverwendet wurde. Sollte ihr dies nicht möglich sein, wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt, von einem entsprechenden (Verzichts-)Vermögen auszugehen.

7.       Zusammenfassend ist der Sachverhalt in zwei Punkten nicht hinreichend geklärt. Es bedarf noch ergänzender Abklärungen, insbesondere des Beizugs von Kontoauszügen. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, derartige Abklärungen im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens durchzuführen. Mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 10. März 2018 nicht an das Versicherungsgericht, sondern an die Ausgleichskasse gewandt hatte, und auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin während des laufenden Rechtsmittelverfahrens noch die neue Verfügung vom 3. April 2018 (AK-Nr. 46) erlassen hat, erscheint es aber hier als angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Abklärungen zu treffen haben, welche erforderlich sind um die offenen Punkte (E. II. 6.2 und 6.3) zu klären, und anschliessend erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2017 entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

8.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 aufgehoben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2017 neu entscheide.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

VSBES.2018.98 — Solothurn Versicherungsgericht 08.06.2018 VSBES.2018.98 — Swissrulings