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Solothurn Versicherungsgericht 12.06.2018 VSBES.2018.85

June 12, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·5,039 words·~25 min·5

Summary

Unfallversicherung

Full text

Urteil vom 12. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

Gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Der 1967 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1. September 2014 als Lastwagen-Chauffeur bei der Firma B.___ AG, [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 10. November 2014 (Suva-Akten Nr. [Suva-Nr.] 6) teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe sich am 28. Oktober 2014 eine Verdrehung/Verstauchung der rechten Schulter und eine Zerrung des linken Unterarms zugezogen. Beim Abladen von Ware (Kleider) sei der Rollwagen abgerutscht. Der Beschwerdeführer habe die Kleider festgehalten, damit sie nicht hinuntergefallen seien. Dabei habe er sich die Schulter ausgekugelt und den Arm gezerrt. Er habe daraufhin weitergearbeitet, wobei er während der Arbeit auf der linken sowie rechten Seite Schmerzen verspürt habe. Am 6. November 2014 sei er zum Arzt gegangen. Seit diesem Datum sei er zu 50 % arbeitsunfähig.

1.2     Die Beschwerdegegnerin holte Angaben des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2014 (Suva-Nr. 7) ein. Die Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2014 mit, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 17. November 2014 wieder zu 100 % (Suva-Nr. 9). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 (Suva-Nr. 10) erklärte die Beschwerdegegnerin, sie erbringe für die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilbehandlung). In der Folge zog sie Berichte der behandelnden Ärzte bei (Suva-Nr. 8, 14, 18-20).

1.3     Nach einer Rückfallmeldung vom 4. Mai 2015 (Suva-Nr. 21) liess die Beschwerdegegnerin die Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, am 5. Mai 2015 zur Unfallkausalität Stellung nehmen (Suva-Nr. 17). Anschliessend anerkannte sie ihre erneute Leistungspflicht (Suva-Nr. 23 f.). Am 12. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (Suva-Nr. 27). Die Beschwerdegegnerin zog weitere Arztberichte bei (Suva-Nr. 32, 36, 51, 68, 83, 89, 103, 110, 113) und führte am 19. August 2015 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer (Suva-Nr. 39). Dieser meldete sich am 21. August 2015 bei der Invalidenversicherung an (Suva-Nr. 43). In der Folge absolvierte er mit deren Unterstützung eine Ausbildung zum Carchauffeur. Diese schloss er im Juli 2016 erfolgreich ab (vgl. Suva-Nr. 117).

1.4     Am 26. November 2015 und am 23. Februar 2016 fanden Untersuchungen durch die Kreisärztin Dr. med. C.___ statt (Suva-Nr. 75, 100). Am 23. März 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, laut den Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Februar 2016 sei er in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Ihm sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Manövrieren und Heben über Schulterhöhe ganztags zumutbar. Die Taggelder würden noch bis 30. Juni 2016 ausgerichtet und auf den 1. Juli 2016 eingestellt (Suva-Nr. 104). Nach einer Rückfrage bei der Kreisärztin Dr. med. C.___ (Antwort vom 10. August 2016, Suva-Nr. 115) erklärte die Beschwerdegegnerin am 10. August 2016, sie werde auch die Heilbehandlungsleistungen auf den 31. August 2016 einstellen (Suva-Nr. 118).

2.       Nachdem der Beschwerdeführer am 15. September 2016 mitgeteilt hatte, er habe sich an der linken Schulter und am linken Knie verletzt (Suva-Nr. 127), holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht des Spitals D.___, Notfallstation, vom 14. September 2016 (Suva-Nr. 126) ein und veranlasste eine erneute Untersuchung durch die Kreisärztin Dr. med. C.___, welche am 31. Oktober 2016 stattfand (Suva-Nr. 133). In der Folge wurden weitere Akten beigezogen. Am 6. Juni 2017 nahm die Kreisärztin eine Beurteilung des Integritätsschadens vor. Sie gelangte zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer stehe für die Unfallfolgen an der rechten Schulter eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Suva-Nr. 145).

3.      

3.1     Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Gleichzeitig lehnte sie es ab, eine Invalidenrente auszurichten (Suva-Nr. 147).

3.2     Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. / 31. Juli 2017 Einsprache (Suva-Nr. 154). Am 4. August 2017 wurden zudem medizinische Unterlagen eingereicht (Suva-Nr. 157), in welchen auch ein neuer Vorfall (commotio cerebri bzw. Synkope mit Schädelprellung occipital) vom 28. Juli 2017 erwähnt wird (Suva-Nr. 157 S. 6 f.).

4.       Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

5.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 erhebt der Beschwerdeführer am 14. März 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien weitergehende Leistungen für die Vorfälle vom 28. Oktober 2014, 14. September 2016 und 28. Juli 2017 zuzusprechen.

6.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

7.       Mit Replik vom 24. April 2018 bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge mit Eingabe vom 18. Mai 2018 auf eine weitere Stellungnahme.

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.        

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Mit dem Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich nur über Ansprüche für die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 entschieden. Objekt des Beschwerdeverfahrens können nur Ansprüche sein, welche im Verwaltungsverfahren beurteilt wurden (BGE 136 II 447 E. 4.2 S. 462 f., 125 V 413 E. 1a S. 414). Soweit der Beschwerdeführer Ansprüche für Unfallereignisse vom 14. September 2016 und 28. Juli 2017 geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers für die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 korrekt beurteilt hat. Da der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei auch für die beiden genannten Ereignisse leistungspflichtig, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob darüber noch formell zu entscheiden ist.

2.

2.1     Am 1. Januar 2017 sind Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015). Der hier zu beurteilende Unfall vom 28. Oktober 2014 ist daher nach der Regelung zu behandeln, welche bis 31. Dezember 2016 gültig war.

2.2     Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung).

2.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2).

2.6     Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 129 V 29 E. 1b und 1c S. 32 mit Hinweisen).

3.       Den Akten lassen sich insbesondere die folgenden Angaben zum Verlauf nach dem Unfall vom 28. Oktober 2014 entnehmen:

3.1     Zum Unfallhergang gab der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 an, er sei beim Abladen eines Containers in Zürich ausgerutscht, habe mit der rechten Hand automatisch nach einer Querstange gegriffen, sei hängen geblieben und habe die Schulter rechts gezogen (Suva-Nr. 7).

3.2     Im Bericht des Spitals E.___ vom 10. November 2014 (Suva-Nr. 18) führen Dr. med. F.___, Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Oberarzt, aus, der Beschwerdeführer habe sich am 6. November 2014 wegen der Folgen des Vorfalls vom 28. Oktober 2014 vorgestellt. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe nach dem erwähnten Vorfall vier Tage die Arbeit ausgesetzt. Als er die Arbeit wieder aufgenommen habe, habe er in der rechten Schulter wieder ein Klemmen verspürt. Seither könne er den Arm nicht mehr gut heben. Zu diagnostizieren seien eine Schulterzerrung rechts bei Verdacht auf Kapselriss (DD Rotatorenmanschettenläsion) sowie ein Verdacht auf Epikondylitis humeri radialis links. Die Röntgenaufnahmen der rechten Schulter (ap/Neer) zeigten eine AC-Gelenksarthrose, keine frische ossäre Läsion, jene des linken Ellenbogens ebenfalls keine frische ossäre Läsion. Am 21. Januar 2015 berichtete Dr. med. G.___ über die Ergebnisse einer MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 16. Januar 2015 und hielt fest, der Beschwerdeführer werde sich bei Dr. med. H.___, Leitender Arzt Schulterchirurgie, melden (Suva-Nr. 20).

3.3     Dr. med. H.___ diagnostizierte am 23. März 2015 einen Status nach Schultertrauma rechts vom 6. November 2014 mit Labrumläsion cranial und caudal, AC-Gelenksarthrose, Tendinopathie der Supraspinatus- und Subscapularissehne, leichter Omarthrose sowie möglichem freiem Gelenkskörper entsprechend Arthro-MRI vom 16. Januar 2015. Es sei eine Operation geplant (Suva-Nr. 14). Diese wurde am 12. Mai 2015 durchgeführt (SAS Debridement, Tenodese LBS, Labrumteilresektion, Gelenkskörperentfernung rechts; Suva-Nr. 27). Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 25. Juni 2015 wird erklärt, die Schulter sei noch schmerzhaft, man habe die Medikation angepasst (Suva-Nr. 32). Der Bericht des Spitals E.___ (Dr. med. I.___, Assistenzärztin, und Dr. med. H.___, Leitender Arzt) vom 4. August 2015 nennt als Hauptdiagnose eine Frozen shoulder (Suva-Nr. 36). Am 16. September 2015 wird diese Diagnose bestätigt und von einem langwierigen Verlauf berichtet (Suva-Nr. 51), am 28. Oktober 2015 über einen weiter zögerlichen Rehabilitationsstand mit Schultersteife, aber auch Besserung im Verlauf (Suva-Nr. 68). Aus weiteren Verlaufsberichten ergibt sich ein hartnäckiger Verlauf einer Schultersteife (Suva-Nr. 83, 89).

3.4     Am 21. August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung an (Suva-Nr. 43). Diese sprach ihm in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zum Bus-/Carchauffeur zu (Suva-Nr. 99; vgl. auch Suva-Nr. 63, 86, 91).

3.5     Die Kreisärztin Dr. med. C.___ führte im Bericht über die Untersuchung vom 26. November 2015 (Suva-Nr. 75) aus, die postoperative Frozen shoulder sei in der letzten Zeit von Seiten der Schmerzen leicht regredient. Zu empfehlen sei eine Anpassung der Medikation und eine Intensivierung der physiotherapeutischen Beübung. Die Arbeitsfähigkeit als LKW-Chauffeur sei nicht mehr gegeben. Ganztags zumutbar seien leichte bis mittelschwere Arbeiten mit der Einschränkung, dass keine schweren Überkopf- und Überschulterarbeiten repetitiven Charakters durchgeführt würden. Die Umschulung zum Carchauffeur sei aus medizinischer Sicht zu unterstützen.

Nach der Untersuchung vom 23. Februar 2016 hielt Dr. med. C.___ fest, die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen, deshalb werde noch keine Abschlussuntersuchung durchgeführt. Die Umschulungsbestrebungen (Bus-/Carchauffeur) würden weiterhin unterstützt. Längerfristig sei davon auszugehen, dass schwere repetitive Überkopfarbeiten mit der rechten Schulter zu vermeiden seien (Suva-Nr. 100). In einer gleichentags erstellten Notiz hielt die Kreisärztin fest, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Manöver über Schulterhöhe, ohne repetitives Heben sowie ohne Arbeiten an vibrierenden und schlagenden Maschinen seien dem Beschwerdeführer zumutbar (Suva-Nr. 95). Die Beschwerdegegnerin ging dementsprechend davon aus, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Manövrieren und Heben über Schulterhöhe sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Mit Schreiben vom 23. März 2016 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, das Taggeld werde auf den 30. Juni 2016 eingestellt (Suva-Nr. 104).

3.6     Am 10. März 2016 hielt Dr. med. H.___ fest, es sei nun auch für ihn ein Fortschritt erkennbar (Suva-Nr. 103). Am 21. April 2016 erklärte er, unter Physiotherapie und Eigenübungen sei es zu einer weiteren Besserung gekommen. Nach wie vor bestehe aber eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Die Umschulung zum Busfahrer laufe wohl erfolgreich (Suva-Nr. 110). Am 30. Juni 2016 berichtete Dr. med. H.___ (Suva-Nr. 113), sowohl die Schmerzen als auch die Beweglichkeit hätten sich deutlich verbessert. Die Beweglichkeit sei nun fast seitengleich mit gewissen Einschränkungen für die Elevation über 90°. «Auch auf Wunsch des Patienten» sei die Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2016 auf 100 % festgelegt worden (vgl. auch Suva-Nr. 129), dies auch im Sinne einer Verweistätigkeit. Die Behandlung werde nun zunächst abgeschlossen.

3.7     Im Juli 2016 bestand der Beschwerdeführer erfolgreich die Prüfung zum Carchauffeur (Suva-Nr. 117). Die Invalidenversicherung sprach ihm daraufhin weitere Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung / persönlichem Coaching zu (Mitteilung vom 3. August 2016, Suva-Nr. 116). Später wurde dem Beschwerdeführer ab 12. September 2016 ein dreimonatiger Arbeitsversuch bei der früheren Arbeitgeberin B.___ AG zugesprochen (Suva-Nr. 122).

3.8     Am 10. August 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie werde auch die Heilbehandlungsleistungen mit dem 31. August 2016 einstellen (Suva-Nr. 118).

3.9     Am 14. September 2016 berichtete das Spital D.___, Dr. med. J.___, Assistenzärztin, über eine gleichentags erfolgte notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers wegen eines Verdachts auf ACS (akutes Koronarsyndrom; Suva-Nr. 126). Der Beschwerdeführer habe als LKW-Fahrer schwere Lasten getragen und plötzlich einen starken epigastrischen Druck mit Ausstrahlung nach retrosternal verspürt. Er habe Panik bekommen und den Rettungsdienst gerufen. Dabei sei er noch schnell aus dem LKW gestiegen. Dabei sei er ausgerutscht und habe sich die linke Schulter und das Knie angeschlagen. Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer bis auf Kopfschmerzen beschwerdefrei gewesen. Ein ACS habe ausgeschlossen werden können. Man gehe von einer akuten Gastritis aus. Aufgrund des Traumas von Knie und Schulter sei ein Röntgen durchgeführt worden, ohne Hinweis auf eine ossäre Läsion.

Wie sich aus einem Bericht des Spitals E.___ vom 15. September 2016 (Suva-Nr. 175 S. 2 f.) ergibt, stellte sich der Beschwerdeführer an diesem Tag auf der dortigen Notfallstation vor, um die linke Schulter wegen befürchteter Rotatorenmanschettenläsion mittels MRI abklären zu lassen. Diagnostiziert wurde eine Distorsion von Schulter und Knie links. Die MRT-Arthrographie des linken Schultergelenks wurde am 4. Oktober 2016 im Röntgeninstitut K.___ durchgeführt (Suva-Nr. 157 S. 5).

3.10   Am 31. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die Kreisärztin Dr. med. C.___ untersucht. Diese hielt in ihrer Beurteilung (Suva-Nr. 133 S. 4 f.) fest, von Seiten der rechten Schulter bestehe wieder eine leichte Verschlechterung des Bewegungsumfanges im Vergleich zur letzten Untersuchung. Es werde eine erneute physiotherapeutische Beübung empfohlen. Die Zumutbarkeitsbeurteilung sei gegenüber der Situation am 23. Februar 2016 unverändert. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung schulterschonender Arbeiten rechts bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe mit mittelschwerem und schwerem Charakter sollten vermieden werden, ebenso schwere Tätigkeiten an vibrierenden und schlagenden Maschinen. Die Tätigkeit als LKW-Chauffeur mit regelmässigem Ein- und Ausladen von schweren Gütern sei nicht zumutbar. Die Umschulung zum Car-Chauffeur sei inzwischen abgeschlossen worden. Was die linke Schulter anbelange, sei noch die (der Kreisärztin damals nicht vorliegende) Arthro-MRI-Untersuchung abzuwarten. Es sei davon auszugehen, dass die pektanginösen Beschwerden im September 2016 verbunden mit Panikattacken und dem dringenden Verdacht einer Gastritis nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. September 2016 stünden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufgrund der unfallbedingten Verletzungen ein Rettungsdienst für den Transport ins Krankenhaus veranlasst worden sei.

Den Integritätsschaden schätzte Dr. med. C.___ am 6./14. Juni 2017 auf 5 % (Suva-Nr. 145), dies wegen der Beschwerden an der rechten Schulter. Zur Begründung führte die Kreisärztin aus, es bestünden Schulterschmerzen bei Flexion, Extension, Abduktion sowie Aussen- und Innenrotation. Die Beweglichkeit des Schultergelenks rechts sei wie folgt: 90° Flexion, 5° Extension, 90° Abduktion, 10° Aussenrotation und 10° Innenrotation. Die Einschränkung entspreche einer Periarthropathia humeroscapularis leichter bis mässiger Form.

3.11   Der Beschwerdeführer reichte mit der Einsprache vom 30./31. Juli 2017, die er am 4. August 2017 persönlich bei der Beschwerdegegnerin abgab (Suva-Nr. 157 S. 1), neben dem Bericht über die MRT-Arthrographie des linken Schultergelenks vom 4. Oktober 2016 (E. II. 3.9 hiervor am Ende) auch einen Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (vgl. auch Suva-Nr. 133 S. 4 unten) vom 3. August 2017 (Suva-Nr. 157 S. 6 f. [Seitenreihenfolge verkehrt]) ein. Dr. med. L.___ führt aus, der Beschwerdeführer befinde sich in seiner hausärztlichen Behandlung. Er habe sich zuletzt am 28. Juli bzw. am 2. August 2017 in seiner Sprechstunde vorgestellt. Es bestehe eine längere, komplexe Vorgeschichte. Aktuell seien folgende Diagnosen zu stellen:

1.    Status nach Synkope mit Schädelprellung occipital (28. Juli 2017) – kleine Contre-Coup-Blutung links frontal (DD Abklärung intracerebrales Kavernom rechts)

2.    Spannungskopfschmerzen / chronisch-rezidivierende Panikattacken

3.    Chronisch-rezidivierendes Vertigo-Syndrom

4.    Arterielle Hypertonie (chronisch-rezidivierende Blutdruck-Spitzen)

5.    Schulterkontusion links (Arbeitsunfall vom 14. September 2016) / AC-Gelenksarthrose links / Status nach Frozen shoulder rechts

Weiter legt Dr. med. L.___ dar, der Beschwerdeführer befinde sich in laufender Diagnostik. Bei Verdacht auf intracerebrales Kavernom sei demnächst eine MRT-Untersuchung des Kopfes geplant. Bei Status nach Commotio cerebri (28. Juli 2017) habe es bezüglich der retrograden Amnesie noch keine restitutio ad integrum gegeben. Auch bezüglich des Vertigo-Syndroms und der rezidivierenden Blutdruck-Spitzen müssten die bereits durchgeführten diagnostischen Massnahmen überprüft und in Einklang mit den aktuellen Beschwerden des Patienten gegebenenfalls aktualisiert werden. Auch im Hinblick auf den Schultergürtel sei der Beschwerdeführer nicht beschwerdefrei. Weiterführende orthopädische Untersuchungen müssten erwogen werden. Der Beschwerdeführer sei somit derzeit krank und bis auf weiteres arbeitsunfähig. Erst nach Abschluss der Untersuchungen auf allen medizinischen Fachgebieten könne der weitere Verlauf (die Prognose) sowie die Arbeitsfähigkeit langfristig beurteilt werden.

3.12   Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte auf. Neben bereits bekannten Dokumenten wurde namentlich ein Bericht des Klinikums [...], Klinik für Neurologie, über einen stationären Aufenthalt, der vom 13. bis 18. Februar 2017 dauerte, eingereicht. Der Bericht nennt als Hauptdiagnose einen Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel, ein Zervikalsyndrom sowie im Sinne einer Differentialdiagnose die Erstmanifestation einer Migräne mit Aura, als Nebendiagnose eine Depression. Der Beschwerdeführer sei mit einem LKW auf der Autobahn unterwegs gewesen, als er plötzlich pulsierende Schmerzen im rechten Halsbereich mit Ausstrahlung occipital, frontal und orbital verspürt habe. Weiter aufgetreten seien ein Flimmern vor den Augen, Verschwommensehen nach links, danach Drehund Schwankschwindel sowie Übelkeit und allgemeine Schwäche. Der Beschwerdeführer sei mit dem Rettungsdienst auf die Notaufnahme gekommen. Die Untersuchungen hätten computertomographisch keinen Hinweis auf einen frischen Infarkt, eine intrakranielle Blutung oder Raumforderung gezeigt. In der computertomographischen Angiographie habe eine Sinusvenenthrombose ausgeschlossen werden können, es gebe keinen Nachweis einer Dissektion. Kernspintomographisch habe sich ein regelrechter Befund ergeben. In der Doppler- und Duplexuntersuchung habe sich kein Hinweis auf hämodynamisch relevante Stenosen der hirnversorgenden Gefässe gezeigt. Das Ruhe-EKG sei normal gewesen. In einer Langzeit-Blutdruckmessung habe sich ein normotensives RR-Profil ergeben. Eine EEG-Aufzeichnung habe einen normalen Befund ergeben. Am 17. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer in stabilem Zustand entlassen werden können.

3.13   Ebenfalls im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde ein Schreiben von Dr. med. L.___ vom 13. März 2018 mit der Überschrift «Aerztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Gericht». Dr. med. L.___ nennt als Diagnosen eine arterielle Hypertonie mit rezidivierenden hypertensiven Krisen, rezidivierende Panikattacken, Spannungskopfschmerzen, ein degeneratives und myogenes LWS-Syndrom, rezidivierende Präsynkopen bei Ausschluss eines epileptischen Anfallsleidens sowie einen Status nach Schädelprellung mit kleiner Contre-coup-Blutung links frontal. Der Beschwerdeführer leide unter einer essentiellen (= primären) Hypertonie und werde deswegen durch Dr. med. L.___ behandelt. Zudem befinde er sich in regelmässiger ambulanter Behandlung in der psychiatrischen Klinik des Spitals E.___. Ausserdem leide der Beschwerdeführer unter chronischen Schmerzen des Bewegungsapparates (sogenannte Ganzkörperschmerzen und Schmerzen im Bereich der LWS-Region), die gegebenenfalls demnächst einer weiterführenden orthopädisch-rheumatologischen Diagnostik bedürften. Der Beschwerdeführer sei nicht gesund und bis auf weiteres krankgeschrieben.

In einer weiteren Stellungnahme vom 22. April 2018 (beim Gericht abgegeben am 24. April 2018) führt Dr. med. L.___ aus, beim Beschwerdeführer komme es schon seit längerer Zeit zu Schwindelattacken mit Sehstörungen, zu Kopfschmerzen und auch zu krisenhaften Blutdruckanstiegen mit konsekutiven Panikattacken. Die Diagnostik habe keine Hinweise auf ein sekundäres Hochdruckleiden ergeben. Bis anhin hätten sich hypertensive Krisen zwar minimieren, aber noch nicht vollständig eliminieren lassen. Ein epileptisches Leiden habe im Rahmen einer neurologischen Untersuchung ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Da die diesbezügliche Behandlung in der psychiatrischen Klinik des Spitals E.___ unbefriedigend verlaufen sei, sei ein Wechsel zu Dr. med. M.___ in [...] in die Wege geleitet worden. Die Kopfschmerzen liessen sich als Spannungskopfschmerzen bzw. als Ausdruck hypertensiver Blutdruckwerte interpretieren. Die Schwindelattacken würden von den Fachkollegen als psychogen bewertet.

3.14   Am 30. April 2018 sprach der Beschwerdeführer nochmals persönlich beim Versicherungsgericht vor und gab einen Bericht der psychiatrischen Klinik des Spitals E.___ vom 24. April 2018 ab. Darin wird erklärt, der Beschwerdeführer sei vom 4. Oktober 2017 bis 12. März 2018 mit einer Sitzungsfrequenz von 14 bis 28 Tagen ambulant behandelt worden. Ihm sei vom 20. Oktober 2017 bis 12. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit (als Lastwagenchauffeur) attestiert worden, seither werde der Patient vom Hausarzt von der Arbeitstätigkeit dispensiert. Die objektiven Befunde, die auf der Basis der Untersuchungen gewonnen wurden, werden weitgehend unauffällig beschrieben. Diagnostiziert (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) wird eine Panikstörung (ICD-10 F41.0; Differentialdiagnose hypochondrische Störung, ICD-10 F45.20). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden rezidivierende hypertensive Krisen mit Verschwommen-Sehen, rezidivierende Präsynkopen (DD bei Bradykardie), eine Lumboischialgie rechts bei Sturz am 28. Juli 2017 sowie ein leichtes Schädelhirntrauma am 28. Juli 2017 nach Stolpersturz. Zur Arbeitsfähigkeit könne man nicht Stellung nehmen.

3.15   Bereits mit der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer ein «nervenärztliches Attest» zu den Akten, das ihm N.___, Arzt für Neurologie – Psychiatrie, [...] schon am 18. August 2008 ausgestellt hatte. Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Angsterkrankung mit Somatisierungsstörung und Panikattacken. Das Krankheitsbild müsse inzwischen als chronifiziert und weitgehend therapieresistent gesehen werden. Bei der Arbeit ergäben sich Schwierigkeiten, wenn intervallartig schwerere körperliche Tätigkeiten erforderlich seien, wie z.B. das Be- und Entladen von Lastwagen oder Tragen von Möbelstücken. Hierbei komme es zu einem Blutdruckanstieg bzw. zu einem Herzrasen, was wiederum Panikattacken bahne. Schwierigkeiten ergäben sich auch bei Hitzeeinwirkung, auch hier komme es zu Herzrasen und vermehrtem Auftreten von Panikattacken. Möglich wäre aber eine Beschäftigung, bei der eine mehr oder weniger konstante Belastung, auch mit mittelschwerer Tätigkeit, erfolge und zwar ohne Klimastress wie oben aufgeführt.

4.        

4.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid zu den Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 auf die Ergebnisse der Untersuchungen durch die Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 26. November 2015, 23. Februar 2016 (E. II. 3.5 hiervor) und 31. Oktober 2016 (E. II. 3.10 hiervor). Auf eine versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme ist abzustellen, wenn sie als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (E. II. 2.5 hiervor).

4.2     Im Bericht über die Untersuchung vom 26. November 2015 (Suva-Nr. 75) fasst Dr. med. C.___ zunächst den Inhalt der medizinischen Vorakten zusammen. Zu den Angaben des Versicherten hält sie fest, wie dieser ihr gegenüber den Vorfall vom 28. Oktober 2014 und den Verlauf der anschliessenden Behandlungen beschrieb. Anschliessend gibt sie ihre Befunde wieder. Als Diagnose nennt sie, inhaltlich übereinstimmend mit den Vorakten, insbesondere eine schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit bei frozen shoulder. Schliesslich nimmt sie eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Sie hält fest, ausgeschlossen seien schwere Überkopf- und Überschulterarbeiten repetitiven Charakters. Dementsprechend bestehe als LKW-Chauffeur keine Arbeitsfähigkeit mehr, während gegen eine Tätigkeit als Carchauffeur keine Einwände bestünden. Diese Einschätzung wird in der Stellungnahme vom 23. Februar 2016 (Suva-Nr. 95) bestätigt und insofern präzisiert, als leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, welche keine repetitiven Manöver über Schulterhöhe, kein repetitives Heben sowie keine Arbeiten an vibrierenden oder schlagenden Maschinen erfordern. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die erhobenen Befunde vom 26. November 2015 (Suva-Nr. 75) und vom 23. Februar 2016 (Suva-Nr. 100) einleuchtend und wird nachvollziehbar hergeleitet. Den kreisärztlichen Stellungnahmen zu den Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 kann daher grundsätzlich volle Beweiskraft beigemessen werden.

4.3     Zu prüfen bleibt, ob Indizien gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung der Kreisärztin Dr.med. C.___ bestehen. Diese könnten sich vor allem aus abweichenden Arztberichten ergeben. Die nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Februar 2016 erstatteten Stellungnahmen von Dr. med. H.___ (E. II. 3.6 hiervor) bestätigen das Fortbestehen einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter, dokumentieren aber auch Fortschritte, welche sowohl der Arzt als auch der Beschwerdeführer feststellten. Schliesslich bestätigte Dr. med. H.___ ab 1. Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit «auch im Sinne einer Verweistätigkeit» und schloss die Behandlung vorderhand ab. Der Beschwerdeführer vermochte die Ausbildung als Carchauffeur erfolgreich abzuschliessen (E. II. 3.7 hiervor), was die Annahme stützt, er sei in dieser Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für den Unfall vom 28. Oktober 2014 und die dabei erlittene Verletzung der rechten Schulter per 30. Juni 2016 (Taggeld, vgl. E. II. 3.5 hiervor) respektive 31. August 2016 (Heilbehandlung, vgl. E. II. 3.8 hiervor) eingestellt hat.

4.4     Kurz nach der Einstellung der Leistungen für den Unfall vom 28. Oktober 2014 erlitt der Beschwerdeführer im Rahmen eines durch die Invalidenversicherung unterstützten Arbeitsversuchs bei der früheren Arbeitgeberin B.___ AG (vgl. Suva-Nr. 122) den Unfall vom 14. September 2016, bei dem er sich an der linken Schulter und am linken Knie verletzte. Die in der Folge durchgeführte neuerliche Untersuchung durch die Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 31. Oktober 2016 (Suva-Nr. 133) ergab seitens der rechten Schulter eine leichte Verschlechterung des Bewegungsumfangs im Vergleich zur letzten Untersuchung. Es wurde eine erneute physiotherapeutische Beübung empfohlen. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsbeurteilung ergab sich aus Sicht der rechten Schulter keine Änderung (vgl. E. II. 3.10 hiervor). Der Physiotherapie-Bericht vom 8. Dezember 2016 (Suva-Nr. 137) bestätigt die eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter und die Schmerzhaftigkeit bestimmter Bewegungen. Laut Auskunft vom 2. Juni 2017 (Suva-Nr. 143) wurde die Physiotherapie im Januar 2017 beendet. Die in der Folge eingereichten medizinischen Stellungnahmen (E. II. 3.11 ff. hiervor) sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an dieser Einschätzung zu wecken. Dr. med. L.___ erwähnt zwar zunächst noch Probleme im Bereich des Schultergürtels, misst diesen aber nur untergeordnete Bedeutung bei. In späteren Berichten wird die Symptomatik an der rechten Schulter nicht mehr gesondert erwähnt. Dr. med. L.___ erwähnt stattdessen Symptome, die nicht mit dem hier zu beurteilenden Unfall vom 28. Oktober 2014 zusammenhängen.

4.5     Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen der Kreisärztin Dr. med. C.___ zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne wegen der Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur wie auch jede andere körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr ausüben, ihm sei jedoch eine angepasste, schulterschonende Tätigkeit mit voller Arbeitsfähigkeit zumutbar. Nach Lage der Akten ging die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht davon aus, von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung betreffend die rechte Schulter könne keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden. Dementsprechend wurde ein Taggeldanspruch ab 1. Juli 2016 korrekterweise verneint. Auch die Einstellung der Heilbehandlung – vorbehältlich der zeitweisen Übernahme von Physiotherapie – per 31. August 2016 lässt sich nicht beanstanden.

5.       Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, weil der dafür vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 10 % nicht erreicht werde.

5.1     Das Valideneinkommen (E. II. 2.3 hiervor) setzte die Beschwerdegegnerin auf CHF 66'050.00 fest. Dieser Betrag ergibt sich aus der Unfallmeldung und ergänzenden Angaben der Arbeitgeberin vom 5. Februar 2016 (vgl. Suva-Nr. 6, 93), wonach der Lohn im Jahr 2014 diesen Betrag erreichte (13 x CHF 4'850.00 plus eine Prämie von 12 x CHF 250.00) und bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (31. März 2016) unverändert blieb. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist korrekt.

5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. E. II. 2.3 hiervor) zog die Beschwerdegegnerin Werte der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heran. Bei den ausgewählten Profilen (Suva-Nr. 149 S. 26 ff.) handelt es sich um Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer von den Anforderungen her zugänglich sind und den beschränkten Einsatzmöglichkeiten der rechten Schulter gerecht werden. Die in den Akten enthaltene Dokumentation erfüllt die durch das Bundesgericht entwickelten Anforderungen (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595 f., 129 V 471 E. 4.7.2 S. 480 f., E. 4.1.2 des Einspracheentscheids). Der Durchschnitt der fünf konkret herangezogenen Stellen ergibt einen Betrag von CHF 62'263.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 66'050.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 5,7 %, der unter der für den Rentenanspruch vorausgesetzten Höhe von 10 % liegt. Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente für die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 zu Recht verneint.

6.       Die Bemessung der Integritätseinbusse mit 5 % stützt sich auf die Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 6. Juni 2017 (Suva-Nr. 145). Die Kreisärztin stellte aufgrund der bei Abschluss der Physiotherapie dokumentierten Bewegungseinschränkungen auf den Mittelwert zwischen einer leichten (0 %) und einer mässigen Form (10 %) einer Periarthrosis humeroscapularis gemäss Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) der von der Suva herausgegebenen Tabellen zur Bemessung der Integritätsentschädigung nach UVG ab (vgl. dazu E. II. 2.6 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen diese Einordnung sprechen würde, und auch aus den Akten ist nichts Derartiges ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich auch in diesem Punkt nicht beanstanden.

7.        

7.1     Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018, der die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 behandelt, unbegründet und abzuweisen. Es bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers für die Ereignisse vom 14. September 2016 und vom 28. Juli 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob darüber noch formell zu entscheiden ist.

7.2     Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.3     Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Yalcin

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_479/2018 vom 28. August 2018 nicht ein.

VSBES.2018.85 — Solothurn Versicherungsgericht 12.06.2018 VSBES.2018.85 — Swissrulings