schrieben
Urteil vom 21. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügungen vom 26. Januar und 1. Februar 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. August 1998 unter Hinweis auf Lungen-/Atemprobleme sowie psychische Probleme bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1). Die Beschwerdegegnerin traf daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 20. September 2000 sprach sie dem Beschwerdeführer schliesslich rückwirkend 1. August 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (IV-Nr. 15).
1.2 Die revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades im Jahr 2002 ergab keine rentenbeeinflussende Veränderung (IV-Nr. 19). Am 29. März 2005 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund einer neu hinzugetretenen Diabeteserkrankung geltend und beantragte eine Erhöhung des Invaliditätsgrades (IV-Nr. 26). Nach dem Beizug eines ärztlichen Berichts (IV-Nr. 29) wurde wiederum keine anspruchsrelevante Veränderung festgestellt (Verfügung vom 20. Mai 2005; IV-Nr. 30).
2.
2.1 Am 3. August 2011 leitete die Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 47). Nach dem Beizug medizinischer Berichte veranlasste sie bei der Gutachterstelle B.___ [...] ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, otorhinolaryngologisches und kardiologisches) Gutachten, das am 18. Mai 2012 erstattet wurde (IV-Nr. 60). Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 9. Juni (IV-Nr. 62) und 16. Juli 2012 (IV-Nr. 70) vernehmen und beantragen, den Gutachtern seien Ergänzungsfragen zu stellen. Sodann äusserte sich auch der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], zum Gutachten (IV-Nr. 63).
2.2 Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 71) ersuchte die Beschwerdegegnerin die B.___-Gutachter um eine Stellungnahme zu den eingegangenen Akten, die am 23. September 2012 erging (IV-Nr. 77). Am 25. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer ein versicherungspsychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 23. Oktober 2012 zu den Akten reichen (IV-Nr. 82). Nach Vorlage dieses Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 83) wurden die B.___-Gutachter erneut um eine Stellungnahme zum versicherungspsychiatrischen Gutachten ersucht, welche am 29. Januar 2013 erging (IV-Nr. 85).
2.3 Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme des RAD vom 8. April 2013 (IV-Nr. 87) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 88). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nr. 90, 104). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 106) wies die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2013 (IV-Nr. 90) gegen die an der Ausarbeitung des Vorbescheids mitwirkenden Personen der Beschwerdegegnerin ab. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2013 (IV-Nr. 113) wies dieses mit Urteil vom 23. Juni 2014 (VSBES.2013.341) ab (IV-Nr. 139).
2.4 In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer einen Bericht des Neurologen Dr. med. E.___, [...], vom 28. August 2013 einreichen lassen, wonach eine Verschlechterung der diabetischen Polyneuropathie eingetreten sei, was durch einen ENG-Bericht vom 24. August 2013 bestätigt werde (IV-Nr. 104 S. 6 ff.). Dr. med. F.___ vom RAD empfahl am 31. Januar 2014 eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung, um diesen Aspekt (Polyneuropathie) abzuklären (IV-Nr. 119). Am 14. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin deshalb dem Beschwerdeführer mit, dass sie zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachte (IV-Nr. 142). Der Beschwerdeführer liess am 16. September 2014 unter anderem vorbringen, eine polydisziplinäre Begutachtung sowie überhaupt eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig (IV-Nr. 155).
2.5 Nach dem Einholen von weiteren Arztberichten teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. März 2015 mit (IV-Nr. 63), die Begutachtung erfolge durch die Begutachtungsstelle B.___, [...] und beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. G.___), Kardiologie (Dr. med. H.___), Neurologie (Dr. med. I.___), Oto-Rhino-Laryngologie (Dr. med. J.___), Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. K.___) sowie Orthopädische Chirurgie (Dr. med. L.___). Trotz der am 14. April 2015 dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (IV-Nr. 169) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2015 sowohl an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung als auch an der mit Mitteilung vom 4. März 2015 vorgesehenen Gutachterstelle und den Gutachterpersonen fest (IV-Nr. 173). Die dagegen am 29. Juni 2015 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 175) wies das Versicherungsgericht mit Entscheid VSBES.2015.175 vom 23. März 2016 (IV-Nr. 199) ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 nicht ein (IV-Nr. 205).
2.6 Nachdem der Beschwerdeführer am 16. September 2016 von der Gutachterstelle B.___ zur Begutachtung aufgeboten worden war (IV-Nr. 213), beantragte er mit Eingabe vom 29. September 2016 unter anderem, es sei vom neuen formellen Ausstandsbegehren gegen die mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2016 übermittelten Ärzte der Gutachterstelle B.___ Kenntnis zu nehmen, und die Begutachtung sei anderweitig resp. bei einer anderen Gutachterstelle in Auftrag zu geben (IV-Nr. 216). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 217). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.7 Am 14. Februar 2017 erstattete die Gutachterstelle B.___ ihr polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, neurologisches, orthopädisches, otorhinolaryngologisches und kardiologisches) Gutachten (IV-Nr. 222). Mit Eingabe vom 28. März 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (IV-Nr. 224).
2.8 Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 228) und einer Besprechung betreffend berufliche Massnahmen vom 19. Oktober 2017 (IV-Nr. 231) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ mit Schreiben vom 17. November 2017 in Aussicht, sie ziehe in Erwägung, die mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013 in Aussicht gestellte Rentenaufhebung resp. die Anpassung der bisherigen Rente insofern verfügungsweise zu bestätigen, als diese auf eine Viertelsrente zu reduzieren sei. Aufgrund des anlässlich des Gesprächs vom 19. Oktober 2017 an den Tag gelegten Verhaltens sei nach einer vorläufigen Würdigung nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein ernsthafter Wille bestehe, bei beruflichen Massnahmen mitwirken zu wollen, weshalb eine sofortige Rentenaufhebung resp. -reduktion zulässig sei (IV-Nr. 232). Innert zwei Mal erstreckter Frist liess sich der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen.
2.9 Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin den angekündigten Entscheid und hielt fest, die laufende ganze Invalidenrente werde mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-Nr. 237; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3. Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2018 lässt der Beschwerdeführer am 28. Februar 2018 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. Januar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei wegen schwerer Gehörsverletzung (Verletzung der Vorschriften über das Vorbescheidverfahren) zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherigen IV-Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten.
c) Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen.
d) Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen verbunden mit der Anordnung der Weiterausrichtung während derselben an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei nach Art. 191 ZPO eine gerichtliche und protokollarische Befragung des Beschwerdeführers und der Schwester des Beschwerdeführers, M.___ zum Eingliederungswillen im Allgemeinen und zum Gespräch vom 19. Oktober 2017 im Besonderen (Beweisthema: Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor einer allfälligen Rentenrevision) durchzuführen.
5. […].
6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
7. […].
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 5. März 2018 (A.S. 25 f.) lässt der Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2018 (A.S. 7 ff.) zu den Akten reichen und mitteilen, diese Verfügung werde hiermit innert der 30-tägigen Frist mittels Beschwerde angefochten. Bezüglich der Rechtsbegehren und der Begründung werde auf die Beschwerde vom 28. Februar 2018 verwiesen.
5. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (A.S. 43 ff.) wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2018 sei wiederherzustellen, abgewiesen.
6. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2018 (A.S. 45) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verzichtet gleichzeitig auf eine Stellungnahme.
7. Mittels prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2019 werden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht die Angelegenheit auch unter dem Aspekt einer substituierten Begründung / Motivisubstitution mittels Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen haben wird, falls ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG zu verneinen wäre. Gleichzeitig wird die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung angekündigt. Beweisthema sei der Verlauf des Gesprächs vom 19. Oktober 2017 (A.S. 53).
8. Am 14. Juni 2019 äussert sich die Beschwerdegegnerin ausführlich zum Verlauf des Gesprächs vom 19. Oktober 2017; dabei wird u.a. beantragt, von der Zeugen- und Parteibefragung gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Mai 2019 sei wiedererwägungsweise abzusehen (A.S. 63 ff.). Zu dieser Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer an 27. September 2019 (A.S. 75 f.).
9. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2019 wird zur öffentlichen Verhandlung vom 25. März 2020 vorgeladen, mit Partei- und Zeugenbefragung sowie der Möglichkeit zu Parteivorträgen (A.S. 78 f.).
10. Am 7. Februar 2020 teilt Rechtsanwalt Christoph Schneeberger mit, dass die Zeugin N.___ aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne (A.S. 86 ff.).
11. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2020 wird die Zeugin N.___ von der Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung dispensiert und stattdessen gebeten, eine schriftliche Schilderung des Ablaufs des Gesprächs vom 19. Oktober 2017 einzureichen (A.S. 90). Die Zeugin reicht eine solche Darstellung mit Schreiben vom 1. März 2020 ein (A.S. 93 f.).
12. Wegen der Corona-Pandemie wird die Verhandlung vom 25. März 2020 kurzfristig abgesetzt (Verfügung vom 18. März 2020, A.S. 98) und schliesslich neu auf 11. November 2020 angesetzt (Verfügung vom 3. Juni 2020, A.S. 107).
13. Am 11. November 2020 findet die öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Das Gericht führt eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer durch. Weiter werden M.___, die Schwester des Beschwerdeführers, und O.___ als Zeuginnen befragt; sie waren beide am Gespräch vom 19. Oktober 2020 anwesend. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht seine ergänzende Kostennote vom 11. November 2020 ein (A.S. 131 ff.). Bezüglich der Partei- und Zeugenbefragung sowie der wesentlichen Ausführungen der Parteien und des Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen seines Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020 verwiesen (A.S. 111 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Januar 2018 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.2 Die Invalidenrente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %. Ein Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente. Ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet.
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
3.3 Nach Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2 Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
4.3 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] SR 101]) und Art. 57a Abs. 1 IVG, wonach die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren (oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung) mittels Vorbescheid mitteilt (A.S. 13 f.).
5.1 Die Parteien haben im Gerichtsund Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV); dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
5.2 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8 S. 107 mit Hinweisen); dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1. mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ging im Vorbescheid vom 10. Mai 2013 auf der Grundlage des Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 18. Mai 2012 davon aus, dass beim Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % vorliege (IV-Nr. 88). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände hin gab die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___ ein neues Gutachten in Auftrag. In diesem am 14. Februar 2017 erstatteten Gutachten gelangten die Ärzte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für angepasste, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere berufliche Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % (vollschichtig verwertbar) bestehe (vgl. IV-Nr. 222, S. 41).
5.4 Der Umstand, dass das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 14. Februar 2017 zu einem Ergebnis gelangte, welches in einem relativ geringen Ausmass (Arbeitsfähigkeit von 75 statt 80 %) vom früheren Gutachten derselben Gutachterstelle abwich, führte nicht dazu, dass die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid hätte erlassen müssen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde im Verwaltungsverfahren hinreichend beachtet: Zunächst konnte sich der Beschwerdeführer zum B.___-Gutachten vom 14. Februar 2017 äussern (IV-Nr. 224). Sodann teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 17. November 2017 mit, sie ziehe in Erwägung, die mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013 in Aussicht gestellte Rentenaufhebung insofern verfügungsweise zu bestätigen, als die laufende ganze Rente auf eine Viertelsrente reduziert werde (IV-Nr. 232). Innert zwei Mal erstreckter Frist liess sich der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen. Es wäre ihm offen gestanden, seine Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid vorzubringen. Selbst wenn jedoch eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese als geheilt zu qualifizieren, denn nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285); dies trifft zu, denn das Versicherungsgericht verfügt über volle Kognition.
6. Die Zulässigkeit der Rentenherabsetzung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Den massgebenden Referenzzeitpunkt (vgl. E. II. 3.2 hiervor) bildet der Erlass der Verfügung vom 20. September 2000, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1. August 2000 eine ganze Rente zusprach (IV-Nr. 15). Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 26. Januar 2018 zu vergleichen. Auf den Sachverhalt bei Erlass der Mitteilung vom 14. November 2002 (IV-Nr. 19) und der Verfügung vom 20. Mai 2005 (IV-Nr. 30) ist dagegen nicht näher einzugehen, da die Beschwerdegegnerin damals keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornahm (vgl. E. I 1.1 und 1.2 hiervor).
6.1 Bei Erlass der Verfügung vom 20. September 2000 (IV-Nr. 15) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.1.1 Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, [...], führte in seinem Bericht vom 22. September 1998 aus, der Beschwerdeführer stehe seit März 1997 nicht mehr in seiner Behandlung. Zurzeit erfolge eine Abklärung und Behandlung durch das Q.___ im R.___ wegen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms. Es sei geplant, eine CPAP-Beatmung einzuleiten. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht möglich, da sich durch die geplante Therapie der Gesundheitszustand und auch seine Arbeitsfähigkeit verbessern solle. Es erscheine ihm deshalb sinnvoll, dass der Arztbericht bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Einleiten der CPAP-Beatmung durch das Q.___ ausgestellt werde, wo der Beschwerdeführer auch nachkontrolliert werde (IV-Nr. 1.3, S. 29).
6.1.2 Dem Austrittsbericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des R.___ vom 24. September 1998 lässt sich die Diagnose eines schweren Schlaf-Apnoe-Syndroms entnehmen. Beim Beschwerdeführer sei diese Diagnose in einer Polysomnographie vom Juli 1998 gestellt worden. Aktuell habe er sich zum regulären Training mit kontinuierlicher Überdruckbeatmung (CPAP) auf der Abteilung eingefunden. Mit dem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, dass er bei der S.___ ein CPAP-Gerät beziehen werde. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem empfohlen worden, die tägliche Schlafdauer zu verlängern, da auch ein dringender Verdacht auf eine Aggravation der Tagesschläfrigkeit durch zu kurze Schlafzeiten bestehe (IV-Nr. 1.3, S. 26).
6.1.3 Dr. med. T.___, Leitender Arzt Pneumologie, R.___, hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober 1998 fest, der Beschwerdeführer leide an einem schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Eine CPAP-Therapie sei eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer werde mit einem CPAP-Gerät zu Hause nun die regelmässige CPAP-Therapie üben und anwenden. Eine erste Kontrolluntersuchung in der Pneumologie sei für 25. November 1998 geplant. Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit deshalb noch nicht möglich. Im weiteren Verlauf werde sich herausstellen, ob die CPAP-Therapie den gewünschten Effekt auf die Tagesschläfrigkeit und damit auch auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. Grundsätzlich müsse festgehalten werden, dass Schichtarbeit für Patienten mit schwerer Schlafstörung ungünstig sei (IV-Nr. 1.3, S. 20 ff.).
6.1.4 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], führte in seinem Bericht vom 13. Oktober 1998 (IV-Nr. 1.3, S. 13 f.) die folgenden Diagnosen auf: «Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, V.a. Depression». Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich könne er keine sicheren Angaben machen. Dem Beschwerdeführer sei wegen seinen auffälligen, psychischen Veränderungen eine neuropsychiatrische Behandlung empfohlen worden. Er werde deshalb durch Dr. med. V.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], betreut. Weil es sich hier eher um einen neuropsychiatrischen Fall handle, möchte er die Beschwerdegegnerin höflich bitten, sich auch bei Dr. med. V.___ zu erkundigen. In diesem wirklich schwierigen Fall sei eine Abklärung in einer MEDAS-Klinik dringend zu empfehlen.
6.1.5 Dr. med. T.___, R.___, legte in seinem Bericht vom 25. November 1998 dar, der Beschwerdeführer habe die CPAP-Therapie wegen Einschlafproblemen (Schlaflatenz) mehr als eine Stunde praktisch nicht durchgeführt. Erwartungsgemäss bestehe unverändert eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit ohne Tagesschläfrigkeit. In der Genese der vermehrten Tagesmüdigkeit und eingeschränkten Leistungsfähigkeit dürften zusätzlich zum polysomnographisch nachgewiesenen schweren Schlafapnoe-Syndrom die relativ kurze Schlafdauer von fünf bis sechs Stunden in zwei Etappen, die Schichtarbeit sowie vor allem die schwierige psychosoziale Situation eine wesentliche Rolle spielen. Da die Tagesschläfrigkeit durch die Schichtarbeit wahrscheinlich begünstigt werde, sollte diese nach Möglichkeit durch eine tagsüber ausführbare Tätigkeit ersetzt werden. Ferner sei eine engmaschige psychiatrische Behandlung indiziert, da der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung unter anderem auch Suizidgedanken geäussert habe (IV-Nr. 1.3, S. 4).
6.1.6 Dr. med. V.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. Februar 1999 (IV-Nr. 1.3, S. 9 ff.) fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 21. August 1998 in ihrer Behandlung. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Sie stellte die folgenden Diagnosen (aus dem Französischen ins Deutsche übersetzt; IV-Nr. 1.3, S. 10): «Beeinträchtigungen des Verhaltens aufgrund eines schweren Schlafapnoe-Syndroms, Persönlichkeitslimiten sowie Trauerzustand infolge des Sterbefalls des fünften Kindes anlässlich der Entbindung». Der Beschwerdeführer arbeite zu 100 %, habe aber Schwierigkeiten, den Arbeitsrhythmus aufrechterhalten zu können, weshalb die Folgen des schweren Schlafapnoe-Syndroms begünstigt würden. Zurzeit könne sie die Gefahr einer Invalidität nicht einschätzen. Sofern der Beschwerdeführer keine leidensangepasste Tätigkeit ausführen könne, sei eine Invalidität nicht auszuschliessen. Für den Moment würde sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorschlagen (IV-Nr. 1.3, S. 12).
6.1.7 Am 2. März 1999 nahm Dr. med. T.___ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut Stellung (IV-Nr. 1.3, S. 1). Er führte aus, in der aktuellen Situation sei die Prognose bezüglich Durchführbarkeit der Therapie und Erfolg der CPAP-Therapie sehr reserviert zu stellen. Wahrscheinlich scheitere eine Wiedereingliederung vor allem an den komplexen psychosozialen Problemen des Beschwerdeführers. Die einzige berufliche Massnahme, die die Situation allenfalls verbessern könnte und insbesondere schlafmedizinisch indiziert sei, bestehe darin, den Beschwerdeführer nicht mehr in Schichtarbeit arbeiten zu lassen. Der Beschwerdeführer werde längerfristig weiterhin ein CPAP-Gerät benötigen, wobei nicht klar sei, ob die Compliance je so gut sein werde, dass auch ein signifikanter Therapieeffekt nachweisbar werde.
6.1.8 Dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 24. Mai 2000 lässt sich entnehmen, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. med. V.___ am 16. Mai 2000 telefonisch mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei noch immer und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Gegenüber den im Fragebogen vom Februar 1999 gemachten Angaben habe sich die Symptomatik sogar noch akzentuiert. Seit August 1999 sei der Beschwerdeführer nun zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Offensichtlich vermöge allein der Wegfall der unregelmässigen Arbeitszeit nicht, die gesundheitliche Problematik zu mildern – im Gegenteil. Nebst der psychiatrischen Therapie würden die pneumologischen Fachärzte beabsichtigen, die Atmung auf operativem Weg zu verbessern; insofern sei die medizinische Situation nicht stabil, und es bestehe derzeit weder Eingliederungsfähigkeit noch Vermittelbarkeit. Es sei mit einem Fragebogen an die Psychiaterin Dr. med. V.___ zu gelangen (IV-Nr. 13).
6.1.9 In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin der Psychiaterin keinen Fragebogen zu. Stattdessen erfolgte eine Rückfrage beim RAD, ob eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % medizinisch vertretbar sei, was der RAD bejahte (vgl. Protokolleinträge vom 24. und 27. Juli 2000). Alsdann erfolgte mit der Verfügung vom 20. September 2000 (IV-Nr. 15) die Zusprache der ganzen Rente.
6.2 Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung vom 26. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.2.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], hielt im Arztbericht vom 19. September 2011 (IV-Nr. 48) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit März 2006 bestehende «chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) auf dem Boden einer Zyklothymia (ICD-10 F34.0) bei/mit einer stark akzentuierenden emotional instabilen Persönlichkeit» sowie eine «gemischte Angststörung mit diversen somato-vegetativen-phobischen Korrelaten und Paniktendenzen (ICD-10 F41.8)» fest. Der Gesundheitszustand sei stationär. Es seien ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Der Beschwerdeführer sei als Maschinen-Assistent zu 100 % arbeitsunfähig. Es seien ihm wegen der verminderten Teamfähigkeit, geringen Stresstoleranz, Kritikempfindlichkeit, verminderten Ausdauer und Konzentration sowie der verminderten affektiv-emotionalen Steuerung, angepasste Tätigkeiten im Rahmen von zwei bis drei Stunden täglich mit vermehrten kurzen Pausen zuzumuten (IV-Nr. 48, S. 5).
6.2.2 Dr. med. E.___, Neurologie FMH, [...], führte im Arztbericht vom 23. September 2011 (IV-Nr. 49, S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf: «Hypertensive und koronare Kardiopathie; rezidivierende brady- und tachykarde Arrhythmien; Vestibulopathie mit Schmerzsymptomatik unklarer Genese; metabolisches Syndrom; schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, CPAP seit Oktober 2002». Der Gesundheitszustand sei als sich verschlechternd einzustufen, und es seien ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Der Beschwerdeführer sei bereits zu kardiologischen und kardiographischen Abklärungen angemeldet worden. In seiner bisherigen Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig.
6.2.3 Im Arztbericht vom 26. September 2011 (IV-Nr. 50 S. 5 ff.) hielt Dr. med. P.___ (IV-Nr. 50, S. 5 ff.) als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein «schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom» fest, wobei die Erstdiagnose am 31. Juli 1998 mit Polysomnographie im R.___ gestellt worden sei und die CPAP-Therapie seit 22. Oktober 2002 geführt werde. Der Gesundheitszustand sei stationär.
6.2.4 Im polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 60, S. 2 ff.) stellten die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Nr. 60, S. 21 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
2. pantonale Schwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3)
- mit Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung
- mit intermittierendem Tinnitus beidseits
3. grenzwertige periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3)
- zentral weitgehend kompensiert
4. arterielle Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I10)
- Koronarangiographie September 1999, Klinik [...]: Wandunregelmässigkeiten proximale ACD, keine höhergradige Koronarstenose
- echokardiographisch normale LV-Pumpfunktion
- eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, DD am ehesten Dekonditionierung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
2. impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
3. metabolisches Syndrom
- Adipositas (BMI 33 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
- Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9)
- medikamentös behandelt, gut eingestellt mit HbA1c 6,0 % (Norm < 6,4 %)
Aus interdisziplinärer Sicht resultiere zusammenfassend für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne, mit erhöhtem Pausenbedarf von fünf bis zehn Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement, vollschichtig umgesetzt werden. Bei nicht vorliegendem Tätigkeitsprofil der letzten Anstellung, die allerdings schon zwölf Jahre zurückliege, könne nicht sicher gesagt werden, ob die angestammte Tätigkeit unter das aktuelle Zumutbarkeitsprofil falle. Für körperlich anhaltend mittelschwere, schwere und gemäss obigen Kriterien (v.a. Hörsinn, Gleichgewichtsanforderungen) nicht adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 60, S. 23). Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache verbessert. Insbesondere aus psychiatrischer Sicht habe sich eine deutliche Besserung eingestellt. somatisch bestehe ein relativ unveränderter Zustand (IV-Nr. 60, S. 24).
6.2.5 Dr. med. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2012 zum B.___-Gutachten (IV-Nr. 63) fest, Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, habe sich mit seinem Bericht vom 19. September 2011 (vgl. II. E. 6.2.1 hiervor) nicht seriös auseinandergesetzt. Dr. med. W.___ gebe an, im diesbezüglichen Bericht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, was aber nicht stimme. Im Weiteren behaupte Dr. med. W.___, es liege keine weitere signifikante Psychopathologie ausserhalb einer leichten depressiven Symptomatik vor. Aus dem Befund sei zu entnehmen, dass er keine gezielte und systematische psychiatrische Exploration durchgeführt habe. Er behaupte, es gebe keine Hinweise für eine Zyklothymie und begründe dies mit Abwesenheit von manischen Phasen, was gemäss ICD-10 ein diagnostischer Fehler sei. Der Beschwerdeführer sei seit zwölf Jahren berentet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen nicht diskutiert würden.
6.2.6 Die B.___-Gutachter Dr. med. W.___ (Psychiater) und Dr. med. X.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führten in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2012 (IV-Nr. 77) aus, Dr. med. C.___ wende zu Recht ein, dass er im Gutachten falsch zitiert worden sei. Weiter hielten sie fest, unter einer Zyklothymie verstehe man eine andauernde Instabilität der Stimmung mit Perioden leichter Depression und leicht gehobener Stimmung. Da der Beschwerdeführer bei der Exploration im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht davon berichtet habe, dass er Phasen habe, in denen es ihm gut gehe, die Stimmung angehoben sei und er sich sehr wohl fühle, hätten keinerlei Hinweise für das Vorhandensein einer Zyklothymie bestanden. Eine Zyklothymie mit leichten Stimmungsschwankungen von leichter Depression und leichter Hypomanie sei eine psychiatrische Störung, die definitionsgemäss sehr geringgradig ausgeprägt sei und aus psychiatrischer Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wieso der behandelnde Psychiater auf die Idee komme, der psychopathologische Befund sei nicht korrekt erhoben worden. Es sei ein ausführlicher psychopathologischer Befund erhoben worden. Aufgrund dieses Befunds und der anamnestischen Angaben hätten sich keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung ergeben. Der Beschwerdeführer sehe sich seit Jahren als nicht arbeitsfähig an, nenne als Grund dafür seine zahlreichen somatischen Beschwerden. Das Ausmass der geklagten somatischen Beschwerden könne durch die somatischen Befunde nicht ausreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung lasse sich also weder durch die psychiatrischen noch somatischen Befunde objektivieren. Sie bestehe seit Jahren und sei durch eine psychiatrische Behandlung kaum wesentlich beeinflussbar. Aufgrund dieser ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung seien berufliche Massnahmen kaum erfolgversprechend durchführbar.
6.2.7 In seinem durch den Beschwerdeführer eingeholten versicherungspsychiatrischen Gutachten stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 23. Oktober 2012 (IV-Nr. 82) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 82, S. 29 f.):
1. emotional-instabile und paranoide Persönlichkeitsstörung
- ICD-10 F60.30 und F60.0, seit Adoleszenz
- mit Impulsivität, Affektlabilität, Dysphorie, Aggressivität, Misstrauen
2. Agoraphobie mit Panikstörung
- ICD-10 F40.01, Beginn zirka 1998
- Panikattacken zwei- bis dreimal/Woche, 30 – 60 Minuten Dauer
- Agoraphobie: erheblich eingeschränkte Mobilität (faktisch auf Begleitpersonen [mindestens Hund] angewiesen)
Die Leistungsfähigkeit sei primär aufgrund der sehr eingeschränkten sozialen Funktionalität, der abnorm heftigen emotionalen Reaktionen und der kognitiven Einengung bzw. paranoiden Verarbeitung von Ereignissen durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Dazu kämen die Agoraphobie mit eingeschränkter Mobilität und Angst alleine sowie die Panikattacken, die die Stresstoleranz zusätzlich reduzierten. In der bisherigen Tätigkeit als Maschinenassistent bestehe seit der Berentung keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund der Angststörung sei eine Nachtarbeit nicht mehr zumutbar. Dazu komme die Unfähigkeit, sich in (multikulturelle) Teams einzuordnen, Anweisungen auszuführen etc. Hier fehlten wesentliche soziale Kompetenzen, die in einem Arbeitsverhältnis nun mal nötig seien. In einer Verweistätigkeit gälten dieselben Einschränkungen. Dem Beschwerdeführer fehle es zudem an der Fähigkeit, länger an zielgerichteten Aktivitäten dranzubleiben, was auch Arbeitsplätze ausschliesse, die sozial keine Anforderungen stellten (z.B. Zeitungsausträger). Dazu komme die narzisstische Komponente: Eine Arbeit müsse auch seinen aussergewöhnlichen Fähigkeiten entsprechen, niedere Arbeiten würde er als zusätzliche Kränkung erleben und emotional überschiessend-impulsiv-aggressiv reagieren. Beim Beschwerdeführer müsse man befürchten, dass er im geschützten Rahmen rasch in Konflikte mit Arbeitskollegen und Betreuern käme, die in wenigen Tagen zu einem Abbruch einer geschützten Tätigkeit führen würden. Auch hier bestehe keine verwertbare Leistungsfähigkeit. Die aufbrausend-impulsive Emotionalität wäre theoretisch durch Mood-Stabilizer wie Depakine reduzierbar. Auch SSRI und Lithium könnten einen antiaggressiven Effekt haben. Die kognitiven Verzerrungen liessen sich hingegen kaum medikamentös beeinflussen (allenfalls durch niedrig dosierte Neuroleptika wie Abilify). Zudem fehle, als Voraussetzung einer Behandlungsmotivation, eine Krankheitseinsicht im engeren Sinne. Der Beschwerdeführer sei zwar motiviert, zum Arzt zu gehen, könne sich aber auf die psychiatrische Problemsicht nicht einlassen (IV-Nr. 82, S. 37). Es bestehe aus Sicht von Dr. med. D.___ keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr, auch keine, die durch berufliche Massnahmen erschlossen werden könnte. Für die Auslösung seien psychosoziale Faktoren bedeutsam gewesen; heute spielten diese keine Rolle mehr bzw. die psychiatrischen Störungen bewirkten durch ihre Eigendynamik die beschriebene Arbeitsunfähigkeit. Insofern sei die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (IV-Nr. 82, S. 38).
6.2.8 Die B.___-Gutachter Dr. med. W.___ und Dr. med. Y.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2013 (IV-Nr. 85) zusammenfassend fest, aufgrund der im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen Befunde könne weder die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung noch die Diagnose einer Angststörung gestellt werden. Die depressive Störung sei leichtgradig ausgeprägt. Die impulsiven Persönlichkeitszüge schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Die zahlreichen somatischen Beschwerden liessen sich nicht objektivieren. Es handle sich um eine Somatisierungsstörung. Die Befunde des Privatgutachters Dr. med. D.___ könnten nicht nachvollzogen werden. Es werde an den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 18. Mai 2012 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor) festgehalten. Beim Beschwerdeführer bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten.
6.2.9 Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrem Bericht vom 8. April 2013 (IV-Nr. 87) fest, die Stellungnahme der Gutachterstelle B.___ vom 29. Januar 2013 (vgl. E. II. 6.2.8 hiervor) sei schlüssig und nachvollziehbar; darin sei klar und medizinisch nachvollziehbar herausgearbeitet worden, dass aufgrund der im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. W.___ erhobenen Befunde weder die von Dr. med. D.___ postulierte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung noch die Diagnose einer Angststörung gestellt werden könne. Die Befunde des Psychiaters Dr. med. D.___ könnten nicht nachvollzogen werden. Seit der Rentenzusprache habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Die Depression, in früheren Jahren als mittelgradig bezeichnet, habe sich deutlich remittiert. Es sei derzeit (spätestens ab dem Zeitpunkt des psychiatrischen B.___-Gutachtens, 6. März 2012, Dr. med. W.___) höchstens eine leichte depressive Episode vorhanden, die eine leicht verminderte Belastbarkeit bedinge. Die körperliche Belastung in der angestammten Tätigkeit als Maschinen-Assistent in der Uhrenindustrie sei nirgendwo dezidiert beschrieben. Es sei jedoch eher von einer leichten bis mittelgradigen Belastung auszugehen. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
6.2.10 Dr. med. Z.___, Ambulante Notfallstation, AA.___, stellte im Bericht vom 17. Juli 2013 die Nebendiagnose «Unterschenkelkontusion beidseits, Unterschenkelkontusion beidseits ap und seitl vom 17. Juli 2013: keine frische ossäre Läsion» (IV-Nr. 100, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer sei gestürzt und habe sich beide Unterschenkel angeschlagen.
6.2.11 Im Bericht vom 28. August 2013 (IV-Nr. 104, S. 6 ff.) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:
1. Vestibulopathie unklarer Genese, Sturzgefahr, phobische Komponente
2. Diabetes mellitus Typ 2 mit:
- diabetischer Polyneuropathie, Gangunsicherheit
3. chronisches lumbo-vertebrales Syndrom bei muskulären Dysbalancen bzw. Fehlhaltung der LWS
4. hypertensive Kardiopathie, keine signifikanten koronaren Herzkrankheiten
5. Schlaf-Apnoe-Syndrom
6. chronische Asthma Bronchitis
7. Adipositas
Der Beschwerdeführer sei, so Dr. med. E.___, im jetzigen Zustand auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der Arbeitsplatz müsse die Möglichkeit für häufigen Stellungswechsel und regelmässige Pausen bieten. Der Beschwerdeführer müsse die Erledigung der anfallenden Arbeiten bis zu einem gewissen Grad je nach Befinden selbständig einteilen können, und es dürften keine Lasten von über 5 kg gehoben werden. Ein solcher Arbeitsplatz dürfte in der Realität schwer zu finden sein; konkret käme zum Beispiel eine Heimtätigkeit im Bereich von Feinmontage oder eine Hilfstätigkeit in einem Magazin in Frage. Insgesamt liege jedoch auch bei erfolgreicher Beeinflussung der Schwindelsymptomatik eine Invalidität im Ausmass von mindestens 70 % vor. Es sei noch zu erwähnen, dass es im Verlauf zu einer Verschlechterung der Gehfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen sei mit Entwicklung einer diabetischen Polyneuropathie, die die zusätzliche Gehunsicherheit bei vorhandenem Schwindelgefühl verstärke. Es bestehe weiterhin eine Sturzgefahr bzw. eine deutliche Angst vor einem Sturz.
6.2.12 In ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2014 (IV-Nr. 119) führte die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ aus, der behandelnde Neurologe Dr. med. E.___ habe laut ENG-Bericht vom 24. August 2013 (IV-Nr. 104, S. 8 f.) eine mässige Progredienz der bein- und distalbetonten axonalen und demyelinisierenden Polyneuropathien nachweisen können. Inwiefern dieses Stadium der diabetesassoziierten Polyneuropathie Auswirkungen auf eine Arbeitsfähigkeit habe, sollte im Rahmen eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens (B.___: Fachrichtungen Psychiatrie, HNO, Kardiologie, Neurologie) festgestellt werden.
6.2.13 Dr. med. C.___ hielt im Arztbericht vom 7. Oktober 2014 (IV-Nr. 156) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine «dekompensierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen (ICD-10 F60.3)», eine «rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.0/1) auf dem Boden einer Zyklothymia (ICD-10 F34.0)» sowie eine «gemischte Angststörung mit diversen somato-vegetativen-phobischen Korrelaten und Panik-tendenzen (ICD-10 F41.8)» fest. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Es seien indes keine ergänzenden medizinischen Abklärungen angezeigt. Aufgrund des bisherigen Verlaufs, aktueller Psychopathologie, des Schweregrads der Störung mit psychiatrischer und somatischer Komorbidität und schlechter Prognose (den Behandlungsbemühungen seien Grenzen gesetzt) liege beim Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (IV-Nr. 156, S. 4 f.). Diese Angaben bestätigte er mit seinem Bericht vom 13. Juli 2016 und hielt fest, seit seinem Bericht vom 7. Oktober 2014 habe keine Veränderung/Verbesserung festgestellt werden können (IV-Nr. 207).
6.2.14 Dr. med. AB.___, Facharzt FMH für Kardiologie, [...], stellte in seinem Bericht vom 16. April 2014 folgende Diagnosen (IV-Nr. 157, S. 7):
1. rezidivierende Palpitationen und atypische Thoraxschmerzen seit Jahren (funktionelle Herzbeschwerden/Panikattacken)
- Koronarangiographie 9/99: unauffällig
- kardiologische Verlaufskontrollen (Dr. AC.___, [...]): unauffällig
- Aktuell:
- Palpitationen, Leistungsintoleranz, Panikattacken
- Holter-EKG 9. bis 10. März 2015: kein Nachweis einer relevanten Arrhythmie (vereinzelte ventrikuläre Extrasystolen)
- Echokardiographie 16. April 2014: normal (keine strukturelle Herzkrankheit)
- Ergometrie 16. April 2014: klinisch und elektrisch negativ, keine Arrhythmie auslösbar (207 Watt/5,1 METs/105 % SAK)
2. kardiovaskuläre Risikofaktoren
- persistierender Nikotinkonsum
- Hypercholesterinämie
- Adipositas
- Diabetes mellitus Typ 2
3. schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (nächtliche CPAP-Therapie seit Jahren)
4. chronische Asthmabronchitis
7. diffuse Schwindelsymptomatik
8. ausgeprägte Angstsymptomatik (zum Teil unter psychopharmakologischer Behandlung)
Sodann führte Dr. med. AB.___ aus, in der heutigen kardiologischen Konsultation habe der Beschwerdeführer Beschwerden beschrieben, die für eine Angina pectoris atypisch seien (links thorakales Stechen in Ruhe und bei Belastung). Im Weiteren habe er Palpitationen und starkes Herzklopfen beschrieben, das vorwiegend Angst verursache. In der Voruntersuchung (Holter-EKG vom März 2014) habe man keine prognostisch relevante und therapiebedürftige Arrhythmie gefunden (vereinzelte ventrikuläre Extrasystolen). Die kardiologische Standortbestimmung vom 16. April 2014 sei weitgehend unauffällig geblieben. In der Echokardiographie habe man eine normale globale und regionale systolische linksventrikuläre Funktion und kein Klappenvitium und keine Hinweise für eine relevante hypertensive Herzkrankheit gefunden (keine konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie). In der Ergometrie sei der Beschwerdeführer knapp adäquat belastbar gewesen, ohne Hinweise für eine klinische oder elektrische Ischämie. Die vereinzelten ventrikulären Extrasystolen verschwänden unter Belastung vollständig. Mit der heutigen Untersuchung bestehe somit kein Hinweis auf das Vorliegen einer prognostisch relevanten koronaren Herzkrankheit oder einer relevanten Kardiomyopathie. Die Palpitationen könnten als gutartig (keine strukturelle Herzkrankheit, Extrasystolen verschwinden unter Belastung) beurteilt werden (IV-Nr. 157, S. 8).
6.2.15 Dem Bericht des Röntgeninstituts AD.___ vom 14. Juli 2016 lassen sich die Befunde einer «rechtsbetonten beginnenden Osteochondrose L4/5 mit bilateraler Spondylarthrose, ventralen und lateralen Spondylphytenbildungen, Diskusprotrusion, bilateral eingeengtem Recessus laterales und eingeengtem Duralschlauch ohne Stenose» entnehmen. Zusätzlich liege ein degenerativ eingeengtes Foramen rechts L4/5 vor. Sodann wurde der Befund einer «Osteochondrose L5/S1 mit leicht linksbetonter Spondylarthrose und nach links ausladender Diskusprotrusion/kleine Hernie mit Einengung des Recessus laterales links und degenerativ eingeengtem Foramen links» festgehalten (IV-Nr. 210, S. 5).
6.2.16 Im polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 14. Februar 2017 (IV-Nr. 222, S. 2 ff.) stellten die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Nr. 222, S. 38 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
2. Panikstörung (ICD-10 F41.0)
3. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
4. Schwindelbeschwerden bei (ICD-10 H81.3)
- bekannter leichter peripherer vestibulärer Störung
- leichte vorwiegend sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus
5. arterielle Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I11.90)
- chronische thorakale Schmerzen mit Palpitationen seit Jahren
- Koronarangiographie September 1999, Klinik [...], Wandunregelmässigkeiten, proxymale ACD, keine höhergradige Koronarstenose
- Echokardiographisch: normale LV-Pumpfunktion, kein Vitium
- eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit bei der Fahrrad-Ergometrie am 17. Januar 2017
6. pantonale Schwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3)
- mit Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung
- mit intermittierendem Tinnitus beidseits
7. grenzwertige periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3)
- zentral weitgehend kompensiert
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- radiologisch Diskusprotrusion LWK 4/5 und Diskushernie LWK 5/SWK 1 mit möglicher Affektion der linksseitigen Nervenwurzeln L5 und S1 (MRI 14. Juli 2016)
2. metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)
- Adipositas mit BMI von 36.5kg/m2 (ICD-10 E66.1)
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- Diabetes mellitus, medikamentös behandelt (ICD-10 E11.4)
- mit HbA1c-Wert von aktuell 6.5% (Norm < 6.3%)
- leichte periphere Polyneuropathie (ICD-10 G62.9)
- Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)
3. bekanntes obstruktives Schlafapnoesyndrom unter CPAP-Therapie (ICD-10 G47.31)
4. chronische Beschwerden im Bereich der Handgelenke unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.64)
- radiologisch regelrechter Befund beidseits (Röntgen 10. Januar 2017)
5. chronische Beschwerden an Knie, Unterschenkel und Rückfuss beidseits (ICD-10 M79.60)
- klinisch kein fassbares Korrelat
6. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Im Weiteren führten die Gutachter aus, bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden können, die durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und verminderten Appetit gekennzeichnet sei. Ausserdem habe eine Somatisierungsstörung diagnostiziert werden können, die durch diffuse, ausgeweitete somatische Beschwerden bei deutlichen psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren gekennzeichnet sei. Auch habe eine Panikstörung diagnostiziert werden können, gekennzeichnet durch relativ häufiges Auftreten anfallsartiger Ängste mit vegetativen Symptomen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % (IV-Nr. 222, S. 40).
Bei der neurologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass die Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers multifaktoriell seien. Einerseits bestehe eine leichte periphere vestibuläre Störung. Andererseits habe eine vorwiegend sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus festgestellt werden können. Zudem bestehe eine psychogene Komponente des Schwindels. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund des Schwindels eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für Tätigkeiten, die keine Anforderungen an die Gleichgewichtsfunktion stellten. Bezüglich den chronischen lumbalen Rückenschmerzen hätten aus neurologischer Sicht keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallssymptomatik festgestellt werden können. Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom werde mittels CPAP-Therapie behandelt und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus neurologischer Sicht insgesamt um 20 % vermindert (IV-Nr. 222, S. 40).
Bei der kardiologischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer klinisch normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert gewesen. Im EGK bestünden ein Sinusrhythmus und ein AV-Block I. In der Echokardiografie habe ein leicht vergrösserter linker Vorhof festgestellt werden können. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei normal gewesen, und es habe kein Vitium bestanden. Im Belastungstest sei die körperliche Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen und die Untersuchung habe wegen Ermüdung der Oberschenkel beendet werden müssen. Es bestünden jedoch weder subjektiv noch objektiv Ischämie-Zeichen. Aus kardiologischer Sicht bestehe für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe hingegen aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 222, S. 40).
Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung habe eine links akzentuierte pantonale Schwerhörigkeit beidseits mit Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von 23 % rechts, respektive 57 % links, resultierend ein Hörverlust für Zahlen von 11,7 % rechts, respektive 54 % links objektiviert werden können. Der intermittierend bestehende Tinnitus könne am ehesten ursächlich auf die erwähnte Hörstörung zurückgeführt und im Rahmen der subjektiven Wahrnehmung zurzeit noch als kompensiert bezeichnet werden. Bezüglich der peripheren vestibulären Funktion habe aktuell weiterhin ausser einer grenzwertigen peripheren vestibulären Unterfunktion links kein auffälliger Befund objektiviert werden können. Pathologische Nystagmen fehlten, und es könne von einer weitgehend zentral kompensierten peripheren vestibulären Funktionsstörung links ausgegangen werden. Es bestünden Hinweise auf eine zusätzliche phobische Komponente des beklagten Schwindels. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, indem Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel und Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen würden, für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Aufgrund des Schwindels seien sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung ebenfalls zu vermeiden. Für angepasste Tätigkeiten bestehe aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 222, S. 40 f.).
Bei der orthopädischen Untersuchung habe zusammenfassend festgestellt werden können, dass sich die am Bewegungsapparat beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollständig begründen liessen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sei das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg ebenso wie die Einnahme von Zwangshaltungen zu vermeiden. Aufgrund der Veränderungen an der lumbalen Wirbelsäule seien aus orthopädischer Sicht lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und sollten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (IV-Nr. 222, S. 41).
Aus allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (IV-Nr. 222, S. 41).
Insgesamt kamen die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwer belastende, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %. Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und aus neurologischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Das Pensum könne, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement, vollschichtig umgesetzt werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % aus psychiatrischer Sicht könne mit Sicherheit seit mindestens der aktuellen Untersuchung attestiert werden. Zuvor könne auf die vom B.___ gemachte Beurteilung im Vorgutachten abgestützt werden. Auch die neurologische Beurteilung gelte seit der Vorbegutachtung von Mai 2012. Die qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryngologischer Sicht könnten auf das Jahr 2012 zurückgeführt werden (IV-Nr. 222, S. 41).
7. Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2018 in der Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle ABI vom 14. Februar 2017 gestützt hat, ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 222, S. 6 ff.) und eigenen, spezialärztlichen Untersuchungen in den relevanten Disziplinen «Innere Medizin» (IV-Nr. 222, S. 15 f.), «Psychiatrie» (IV-Nr. 222, S. 16 ff.), «Orthopädie» (IV-Nr. 222, S. 22 ff.), «Neurologie» (IV-Nr. 222, S. 27 ff.), «Kardiologie» (IV-Nr. 222, S. 31 ff.) und «Oto-Rhino-Laryngologie» (IV-Nr. 222, S. 34 ff.). Die einzelnen Teilgutachten berücksichtigen neben den Untersuchungsbefunden die für die jeweilige Disziplin relevanten Angaben des Beschwerdeführers und die entsprechenden Ausführungen in den früheren medizinischen Stellungnahmen. Auf dieser Grundlage sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die nachvollziehbar und plausibel hergeleitet worden sind. Die Resultate der Teilgutachten haben schliesslich Eingang in die gesamthafte Beurteilung gefunden, die auf einer gemeinsamen Sitzung des internistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen, kardiologischen und otorhinolaryngologischen Gutachters basiert, mit jener der einzelnen Experten vereinbar ist und durch alle beteiligten Ärzte unterzeichnet worden ist. Das Gutachten wird damit sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 4.2 hiervor) gerecht. Von den Ergebnissen des Gutachtens wäre somit nur dann abzuweichen, wenn konkrete Indizien bestünden (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich: Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorhandenen Akten haben den Experten vorgelegen; sie haben diese berücksichtigt und in einer plausiblen Weise in die Beurteilung einbezogen. Auch nach der Begutachtung sind, soweit bekannt, keine Arztberichte erstellt worden, die geeignet sein könnten, die Einschätzung der Experten infrage zu stellen. Auf die Ergebnisse des Gutachtens ist daher bei der Anspruchsbeurteilung abzustellen.
8. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers auf Ende Februar 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Aufgrund des Gutachtens der Gutachterstelle B.___ ist zwar fraglich, ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur seinerzeitigen Rentenzusprechung ausgewiesen ist. Gewisse Veränderungen sind zwar dokumentiert. Eine Gesamtbetrachtung könnte allerdings zum Verneinen einer erheblichen Veränderung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2). Die Frage kann jedoch letztlich offenbleiben, zumal die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt wären und die Invalidenrente somit auch in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise hätte herabgesetzt werden können.
8.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der gleichen Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (substituierte Begründung der Wiedererwägung; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis); darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
8.2
8.2.1 Das für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den Rentenentscheid unter anderem notwendige Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der seinerzeitigen Verfügung ist angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistung ohne weiteres gegeben (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480).
8.2.2 Die Rentenzusprache im Jahr 2000 beruhte gemäss dem ihr zugrundeliegenden Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 24. Mai 2000 (IV-Nr. 13) auf einer telefonischen Auskunft der behandelnden Psychiaterin Dr. med. V.___ vom 16. Mai 2000. Dem Abschlussbericht ist zu entnehmen, die behandelnde Psychiaterin habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer noch immer und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gegenüber den im Fragebogen von Februar 1999 gemachten Angaben habe sich die Symptomatik sogar akzentuiert. Seit August 1999 sei der Beschwerdeführer nun zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Offensichtlich vermöge allein der Wegfall der unregelmässigen Arbeitszeit nicht, die gesundheitliche Problematik zu mildern. Nebst der psychiatrischen Therapie würden die pneumologischen Fachärzte beabsichtigen, die Atmung auf operativem Weg zu verbessern. Insofern sei die medizinische Situation nicht stabil, und es bestehe derzeit weder eine Eingliederungsfähigkeit noch eine Vermittelbarkeit. Es sei mittels Fragebogen an die behandelnde Psychiaterin Dr. med. V.___ zu gelangen. Auf weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht verzichtete die Beschwerdegegnerin jedoch und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2000 per 1. August 2000, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 %, eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (IV-Nr. 15).
8.2.3 Da der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente wie Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen oder Zumutbarkeitsfragen notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, wenn die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4.3. mit Hinweisen). Davon kann aber hier nicht gesprochen werden. Der Verfügung lag in der Hauptsache ein «Schweres Schlaf-Apnoe-Syndrom» zugrunde, wobei weder die behandelnden Pneumologen noch der behandelnde Hausarzt jeweils Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers machen konnten (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Einzig die behandelnde Psychiaterin Dr. med. V.___ gab in ihrem Bericht vom 5. Februar 1999 aufgrund des psychischen sowie physischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % an (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor). Alleine der im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung enthaltenen Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin lässt sich eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % entnehmen. Bei diesen Angaben handelt es sich um telefonische Auskünfte der Psychiaterin. Die ärztlichen Aussagen betrafen die zentralen Punkte der medizinischen Einschätzung, die sich die Beschwerdegegnerin offenbar zu eigen machte. Den Angaben kommt daher nach der Rechtsprechung kein Beweiswert zu. Für Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts fällt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 284 f.). Demnach beruhte die damalige Rentenzusprache auf mangelhaften Unterlagen und fehlenden fachärztlichen Abklärungen.
8.3 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die seit 1. August 2000 ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 20. September 2000 in Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zugesprochen wurde, ohne den medizinischen Sachverhalt abschliessend abzuklären. Daher ist es gerechtfertigt, die Rente gestützt auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu überprüfen. Dabei ist der Invaliditätsgrad wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 5). Aufgrund des durch die Gutachterstelle B.___ erstatteten beweiswertigen polydisziplinären Gutachtens vom 14. Februar 2017 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 % nachzugehen.
9. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, sein fortgeschrittenes Alter verunmögliche die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
9.1 Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zuzumuten ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In Frage kommen beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Die medizinische Zumutbarkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 und weitere Entscheide).
9.2 Die Verwertbarkeit einer bestehenden (Teil-)Arbeitsfähigkeit wurde in der Gerichtspraxis wie folgt beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, E. 4.2.2): Das Eidgenössische Versicherungsgericht betrachtete einen 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar; es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und der Versicherte zwar eingeschränkt (leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007, E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003, E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002, E. 4c und d), ebenso die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Bejaht wurde die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit) eines Versicherten, dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 – 4.3.4). Verneint wurde sie dagegen bei einem Versicherten, der 60 Jahre alt war, über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontrollund Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013 S. 57). Verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3).
9.3 Als die B.___-Gutachter am 14. Februar 2017 ihre Expertise erstatteten (IV-Nr. 222, S. 2 ff.), war der Beschwerdeführer 59 Jahre und vier Monate alt. Er wies also eine verbleibende Aktivitätsdauer von fünf Jahren und acht Monaten auf; diese ist länger als in den vorstehend erwähnten Fällen. Nach der Rechtsprechung gilt eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). Dem Beschwerdeführer wird im polydisziplinären B.___-Gutachten vom 14. Februar 2017 eine Restarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 75 % attestiert, die vollschichtig, d.h. im Rahmen eines Vollzeitpensums mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement, umgesetzt werden könnte (vgl. IV-Nr. 222, S. 41). Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Einarbeitung kann damit nicht gesagt werden, eine Anstellung wäre aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers von vornherein unwirtschaftlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 5.2 mit einer Aktivitätsdauer von fünf Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von 50 %). Trotz des fortgeschrittenen Alters und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist der Beschwerdeführer in der Lage, seine bestehende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Das Zumutbarkeitsprofil ist auch nicht derart eingeschränkt (körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne Sturzgefahr, ohne gesteigerten Umgebungsgeräuschpegel, keine Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung und solche, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen), dass es schlechterdings keine realistischen Einsatzmöglichkeiten gibt. Das verbliebene mögliche Tätigkeitsfeld erweist sich auch mit den vorgegebenen Einschränkungen noch als hinreichend gross. Im Lichte der dargelegten Grundsätze (vgl. E. II. 9.1 hiervor) und der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, kann nicht gesagt werden, die dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4. mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist praxisgemäss nicht entscheidend, ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1. mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (das Fehlen einer in der Schweiz anerkannten Ausbildung, rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache, Nationalität und Name) ändern nichts daran, da sie sich im potentiellen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers (einfache, repetitive Tätigkeiten) nicht auswirken. Von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nicht gesprochen werden.
10. Auf der Basis des vorstehend umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. II. 6.2.16 hiervor) nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 40 %. Der Beschwerdeführer hat den Einkommensvergleich als solchen zu Recht nicht beanstandet.
11. Im Weiteren ist auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 60 ½ Jahre alt war und seit 1. August 2000, damit seit etwas mehr als 17 Jahren, eine ganze Invalidenrente bezog. Es ist deshalb zu prüfen, ob ihm eine Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Massnahmen zuzumuten ist.
11.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 f. mit Hinweisen).
11.2 Die Rechtsprechung hat den vorstehend formulierten Grundsatz in zweierlei Hinsicht relativiert: Zum einen wurde die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (BGE 141 V 385 E. 5.3 S. 393 mit Hinweisen). Zum andern darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h., wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
11.3 Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das fortgeschrittene Alter verbieten im vorliegenden Fall grundsätzlich die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres selbst eingliedern. Es kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert, oder er verfüge über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen. Angesichts der zugesprochenen ganzen Rente ist auch von einer seinerzeit anerkannten, nahezu vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was der Annahme einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit ebenfalls entgegensteht. Soweit in der angefochtenen Verfügung von einer seit längerer Zeit vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit gesprochen wird, kann dem deshalb nicht zugestimmt werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die damalige Rentenzusprache aus heutiger Sicht als zweifellos unrichtig (wegen klar ungenügender Abklärungen) bezeichnet werden muss, denn nach der Rechtsprechung gilt die «15/55-Regel» auch dann, wenn eine laufende Rente gestützt auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung aufgehoben oder herabgesetzt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin begründet den Verzicht auf befähigende Eingliederungsmassnahmen denn auch damit, dass dem Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. die Eingliederungsbereitschaft fehle.
12.
12.1 Die Beschwerdegegnerin hat die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen verneint: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der Begutachtungen im Jahr 2012 und im Jahr 2017 erklärt hat, er halte sich nicht für arbeitsfähig. Weiter wird auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren Bezug genommen, das offensichtlich von einer Verzögerungsabsicht geprägt war. Und schliesslich stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich einer Besprechung vom 19. Oktober 2017 in den Räumlichkeiten der IV-Stelle.
12.2
12.2.1 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Untersuchung durch die Begutachtungsstelle B.___ erklärte, er sei körperlich nicht mehr belastbar und könnte deshalb nicht mehr arbeiten (vgl. Gutachten vom 18. Mai 2012, IV-Nr. 60, S. 10). Weiter hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, der Beschwerdeführer zeige aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um seine Genesung zu bemühen und den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen (a.a.O., S. 13). In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, bei der vorhandenen ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung könnten keine Vorschläge für berufliche Massnahmen gemacht werden (a.a.O., S. 23). Auch anlässlich der späteren Begutachtung durch dieselbe Begutachtungsstelle (Gutachten vom 14. Februar 2017; IV-Nr. 222) gab der Beschwerdeführer an, er könne wegen seiner Beschwerden nicht mehr arbeiten; es werde nicht mehr besser mit seiner Gesundheit (vgl. IV-Nr. 222, S. 18), und er konnte es sich eigentlich gar nicht vorstellen, mit Beschwerden zu arbeiten (IV-Nr. 222, S. 22). Die Gutachter hielten daher am Ende der Expertise fest, berufliche Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Exploranden nicht empfohlen werden (IV-Nr. 222, S. 42).
12.2.2 Aus einer allfälligen überhöhten Krankheitsüberzeugung allein darf jedoch nicht ohne Weiteres auf die Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, da solche durchaus geeignet sein können, den Eingliederungswillen zu fördern (Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Es vermag auch bis zu einem gewissen Grad einzuleuchten, dass ein Versicherter, der seit vielen Jahren eine ganze IV-Rente bezieht, und dem eine ganze Reihe von Ärzten bescheinigt hat, er sei vollständig arbeitsunfähig, eine entsprechende Überzeugung entwickelt und sich im Rahmen einer Begutachtung, die der Überprüfung des Rentenanspruchs dient, in diesem Sinn äussert. Angesichts des langjährigen Status als Vollinvalider ist es verständlich, dass er von seiner Krankheit und Behinderung überzeugt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2); dies schliesst nicht aus, dass er seine Überzeugung ändert und sich um eine berufliche Eingliederung bemüht, wenn ihm von medizinischer Seite eine Arbeitsfähigkeit attestiert wird und er mit einer Herabsetzung der Rente konfrontiert ist.
12.3
12.3.1 Als die eingliederungsorientierte Rentenrevision im August 2011 in Angriff genommen wurde (IV-Nr. 47), war der Beschwerdeführer 54-jährig. Im Zeitpunkt des heutigen Urteils ist er mehr als 63-jährig. Dass sich das Verfahren derart extrem in die Länge gezogen hat, liegt einerseits an der durch verschiedene Umstände bewirkten Verzögerung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, vor allem aber am vorgängigen Verhalten des Beschwerdeführers, das offensichtlich auf grösstmögliche Verzögerung ausgerichtet war und in seiner Dimension alles, was das Gericht bisher angetroffen hat, bei weitem übertrifft (vgl. auch E. I. 2.1 ff. hiervor): Zunächst holte er das psychiatrische Privatgutachten von Dr. med. D.___ ein. Nachdem der Vorbescheid vom 10. Mai 2013 ergangen war, erhob er nicht nur Einwände, sondern stellte auch ein Ausstandsgesuch gegen die seitens der Beschwerdegegnerin mit der Sache befassten Personen. Dieses Ausstandsgesuch hatte keinerlei Grundlage; trotzdem focht der Beschwerdeführer die Verfügung, mit der das Gesuch abgelehnt wurde, mit Beschwerde an. Wie das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2014, E. 9.2, festhielt, war offensichtlich kein Ausstandsgrund gegeben. Als die Beschwerdegegnerin in der Folge im Juli 2014 eine erneute Begutachtung einleitete, um abzuklären, ob die durch den Beschwerdeführer unter Beilage des Berichts von Dr. med. E.___ neu geltend gemachte Verschlechterung eingetreten war, wehrte sich der Beschwerdeführer dagegen bis vor Bundesgericht; bis zu dessen Urteil vom 27. Mai 2016 vergingen nochmals fast zwei Jahre. Im bundesgerichtlichen Urteil wurde das Ausstandsbegehren als querulatorisch bezeichnet und festgehalten, die im verwaltungs- und kantonalen Verfahren ergriffenen Rechtsvorkehren seien auf systematische Obstruktion des Rentenrevisionsverfahrens ausgelegt gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers müsse weitestgehend als Ausfluss des Ziels, das Verfahren in die Länge zu ziehen und damit die laufende ganze Invalidenrente solange als möglich zu bewahren, gewertet werden (IV-Nr. 205, S. 4 f.). Davon unbeirrt, stellte der Beschwerdeführer am 29. September 2016 erneut ein Ausstandsbegehren gegen die vorgesehenen Gutachter (IV-Nr. 216). Nachdem die Beschwerdegegnerin darauf am 20. Oktober 2016 nicht eingetreten war, konnte die Begutachtung schliesslich stattfinden (vgl. E. I. 2.6 und 2.7 hiervor).
12.3.2 Wie erwähnt, muss von einem prozessualen Verhalten gesprochen werden, das in erster Linie der Verzögerung des Verfahrens diente und in seiner Dimension seinesgleichen sucht. Durch die vom Bundesgericht festgestellte systematische Obstruktion vermochte der Beschwerdeführer das Verfahren derart zu verzögern, dass er, als das Gutachten vom 14. Februar 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 222), bereits seinem 60. Geburtstag zusteuerte, was er in der Folge auch entsprechend betonte und zum Anlass nahm, geltend zu machen, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar. Auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich keinen Rechtsschutz verdient, muss aber ebenfalls festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auch bei Erlass des Vorbescheids vom 10. Mai 2013 die Altersgrenze von 55 Jahren bereits erreicht hatte. Weiter ist nicht zu übersehen, dass die Verzögerung des Verfahrens nur deshalb ein solches Ausmass erreichen konnte, weil die beteiligten Behörden, auch das hiesige Gericht, für die Bearbeitung der damals ungewohnten Gesuche und Anträge deutlich zu viel Zeit benötigten. Letztlich lässt ein Vorgehen, welches das Rentenrevisionsverfahren mit allen Mitteln in die Länge zieht, nicht zwingend darauf schliessen, dem Beschwerdeführer fehle es am Ende dieses Verfahrens an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Es bildet einen Anhaltspunkt für eine fehlende Eingliederungsbereitschaft, genügt aber für sich allein nicht, um eine solche anzunehmen.
12.4
12.4.1 In der angefochtenen Verfügung wird die Annahme einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit primär mit dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung vom 19. Oktober 2017 begründet; dieses habe gezeigt, dass die Bereitschaft zur Eingliederung nur vordergründig vorhanden und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, welcher Art auch immer, von Vornherein zum Scheitern verurteilt sei. Da die vorstehend (E. II. 12.2 und 12.3) genannten Umstände für sich allein genommen nicht ausreichen, um die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu verneinen, hat das Gericht ergänzende Abklärungen zum Inhalt des Gesprächs vom 19. Oktober 2017 vorgenommen. Dem damals erstellten Protokoll (IV-Nr. 231) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und (als Übersetzerin) seine Schwester, sein Rechtsvertreter sowie zwei Sachbearbeiterinnen (eine Revisions- und eine Eingliederungsspezialistin) der Beschwerdegegnerin am Gespräch teilnahmen.
12.4.2 Das Protokoll hält den Gesprächsablauf fest, gegliedert in die Abschnitte «Allgemeines», «Medizinische Situation», «Berufliche Eingliederungsmassnahmen» und «Schlussbemerkungen». Unter dem Abschnitt «Medizinische Situation» wird angeführt, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe sich aufbrausend verhalten, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin infrage gestellt und schwere Vorwürfe erhoben: u.a. habe er gesagt: «Ihr werdet in 10 Jahren alle angeklagt, aufgrund der Verbrechen, die ihr jetzt begeht. Das Verbrechen ist mit jenen der Pro Juventute mit den Kindern der Landstrasse zu vergleichen». Die beiden anwesenden Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin seien für «diese Verbrechen» mitverantwortlich. Zum Verhalten des Beschwerdeführers selbst wird in den Schlussbemerkungen festgehalten, während des Gesprächs sei er sehr laut geworden und habe sich mit einer drohenden Geste zu einer der beiden IV-Mitarbeiterinnen gebeugt; als diese ihn ruhig darauf hingewiesen habe, dass das Gespräch abgebrochen werde, wenn er sich nicht angemessen verhalte, sei er noch lauter geworden. Sein Rechtsvertreter habe daraufhin ebenfalls sehr laut und aufbrausend erklärt, er stelle eine erhöhte Empfindlichkeit fest. Wenn die IV-Mitarbeiterin der Situation nicht gewachsen sei, müsse ein Mann den Fall übernehmen. Die Beschwerdegegnerin solle Mitarbeiter einstellen, die mit auffälligen Menschen umgehen könnten. Die beiden Herren seien so laut geworden, dass ein Mitarbeiter aus dem Nebenzimmer angeklopft und die beiden IV-Mitarbeiterinnen gefragt habe, ob sie sich bedroht fühlten; auch diesem gegenüber sei der Rechtsvertreter gleich laut geworden. Zum Schluss des Gesprächs hätten sich der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter für ihr Verhalten bei der einen IV-Mitarbeiterin entschuldigt (IV-Nr. 231).
Die Eingliederungsfachperson N.___ konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich befragt werden. Sie reichte eine schriftliche Stellungnahme vom 1. März 2020 ein (A.S. 94); darin legt sie dar, aufgrund der in den Akten beschriebenen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers habe man sich bewusst auf eine möglichst deeskalierende Gesprächsstrategie verständigt und sich während des ganzen Gesprächs professionell und respektvoll verhalten. Natürlich sei sie als Eingliederungsfachperson aber nicht umhingekommen, den Beschwerdeführer auch auf seine teilweise sehr unrealistischen Arbeitsbemühungen anzusprechen. Es sei ihr noch präsent, dass er sich im Verlauf des Gesprächs lautstark und mit wutentbranntem Gesichtsausdruck und abrupter Bewegung gegen sie gewandt habe. Dieses Verhalten habe sie als ernst zu nehmend bedrohlich eingestuft. Als sie deshalb angekündigt habe, das Gespräch abzubrechen, wenn dieses nicht in einigermassen vernünftiger Weise durchgeführt werden könne, sei die von Anfang an feindselige Stimmung erst recht explodiert, und das Gespräch sei nicht mehr kontrollierbar gewesen. Der Anwalt des Beschwerdeführers habe sie und ihre Kollegin auf üble Weise beschimpft und ihre Kompetenz und Qualifikation als Frau für ein solches Gespräch infrage gestellt. Sie wisse auch noch, dass ein Arbeitskollege aufgrund des aggressiven Lautstärkepegels vom Nebenzimmer ins Gesprächszimmer gekommen sei, um nach dem Rechten zu sehen, und dass man das Gespräch dann kurz darauf abgebrochen habe. An mehr könne sie sich nicht mehr erinnern (A.S. 94).
Im Rahmen der Parteibefragung hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Befragung habe an einem Tisch in einem kleinen Zimmer stattgefunden. Links von ihm sei sein Anwalt gesessen, rechts von ihm seine Schwester, vis-à-vis die beiden Personen von der IV. Das Thema sei gewesen, ob er arbeiten könne. Er habe immer arbeiten wollen und auch Arbeit gesucht, er habe alles notiert. Als das Gespräch auf die Arbeitsbemühungen gekommen sei, habe er auf seine vielen Bewerbungen hingewiesen und «ihnen» gesagt, sie könnten für ihn eine Stelle finden. Die beiden Mitarbeiterinnen der IV hätten dann so reagiert, als ob er Streit gehabt habe. Es sei aber seine Art zu reden. Er spreche eben laut, weil er nicht gut höre. Er habe keinen Streit gesucht. Er wisse nicht mehr, wie die Damen reagiert hätten. Sie hätten etwas gesagt, was nicht wahr sei. Er wisse aber nicht mehr, was es gewesen sei. Es treffe zu, dass ein Mann von der IV-Stelle an die Türe geklopft und nachgeschaut habe, um zu beruhigen, damit er (der Beschwerdeführer) weniger laut spreche. Sie hätten ihn gefragt, ob er arbeiten möchte. Er habe ja gesagt. Er wisse nicht mehr, was er unterschrieben habe. Nach Vorlage der «Erklärung betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen» (IV-Nr. 230) habe er erklärt, habe dieses Papier wohl am Ende der Besprechung unterschrieben. Der Inhalt stimme. Was das Ende der Besprechung anbelange, könne er sich nicht an etwas Besonderes erinnern. Sie seien alle rausgegangen, ganz normal. Daran, dass er sich am Schluss entschuldigt habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Seine Stellenbewerbungen habe er mithilfe der jüngsten Tochter erstellt. Es habe sich um ausgeschriebene Stellen und um Temporärstellen gehandelt. Er habe beim Gespräch ein Papier mit Stellenbewerbungen abgeben wollen, aber man habe es nicht sehen wollen. Er sei gefragt worden, ob er bereit wäre, in einer Institution zu arbeiten, und er sei einverstanden gewesen. Als er laut geworden sei, sei gedroht worden, das Gespräch abzubrechen. Er habe dann erklärt, dass er so rede, weil er nicht so gut höre und psychisch krank sei, weshalb jede Aufregung zur Folge habe, dass er lauter spreche. Die eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle sei nach seiner Meinung überempfindlich gewesen (A.S. 112 ff.)
Die Schwester des Beschwerdeführers hat als Zeugin ausgesagt, es sei darum gegangen, dass der Beschwerdeführer eine Stelle suchen solle. Es sei ein normales Gespräch gewesen, bis eine der Damen reagiert habe, weil der Beschwerdeführer laut gesprochen habe. Er spreche laut, was sich dann so anhöre, als ob er mit jemandem Krach hätte. Er höre eben schlecht. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch eine Bewegung gemacht habe, antwortete sie, er mache immer Bewegungen, nicht wie jemand, der ruhig sei. Er habe sich aber nicht bewegt, um jemandem Angst zu machen. Eine der beiden Damen habe überreagiert. Sie habe jemanden holen wollen und gesagt, wenn er nicht ruhig werde, müssten sie hinausgehen und die Sitzung werde unterbrochen. Der Anwalt habe dann erklären wollen, dass der Beschwerdeführer schlecht höre, niemand Angst haben müsse und nichts passieren werde. Es sei dann jemand von aussen gekommen und habe an die Tür geklopft, weil die eine Person von der IV gerufen habe.