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Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2018 VSBES.2018.67

June 26, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,487 words·~12 min·5

Summary

Ergänzungsleistungen AHV

Full text

Urteil vom 26. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Pro Senectute Kanton Solothurn

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die 1934 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), [...], meldete sich im September 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 1). Die zuständige AHV-Zweigstelle verlangte in der Folge weitere Unterlagen (AK-Nr. 12) und leitete die Anmeldung schliesslich am 10. November 2017 an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) weiter (AK-Nr. 15); diese trat mit Verfügung vom 20. November 2017 auf die Anmeldung nicht ein, weil nicht alle notwendigen Angaben geliefert worden seien (AK-Nr. 16).

2.       Am 27. November 2017 wurden der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen (Bestätigungen der Tochter und des Sohns der Beschwerdeführerin) eingereicht (AK-Nr. 17 f.). Die Beschwerdegegnerin prüfte daraufhin den Anspruch für die Zeit ab 1. November 2017. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 lehnte sie es ab, der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen (AK-Nr. 22). Bei Ausgaben von CHF 33'990.00 (Lebensbedarf, Prämienpauschale Krankenversicherung, Miete) und Einnahmen von CHF 34'559.00 (AHV-Rente, Vermögensverzehr, Vermögensertrag) resultierte ein Einnahmenüberschuss von CHF 569.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 24).

3.       Die Beschwerdeführerin liess am 15. Januar 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2017 erheben (AK-Nr. 27). Sie stellte den Antrag, bei der Berechnung des Anspruchs seien die Darlehen an die beiden Kinder in der Höhe von CHF 30'000.00, total CHF 60'000.00, unberücksichtigt zu lassen oder mit einem niedrigeren Betrag einzusetzen. Zudem sei das abgerechnete Vermögen aufgrund neu eingereichten Belege zu korrigieren. Mit der Einsprache wurden u.a. zwei vom 12. November 2014 datierte, als Schenkungsverträge bezeichnete Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B.___ (AK-Nr. 25 S.  5) respektive ihrer Tochter C.___ (AK-Nr. 25 S. 6) zu den Akten gegeben.

4.       Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 (AK-Nr. 30) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Den entsprechenden Berechnungsblättern (AK-Nr. 33 f.) ist zu entnehmen, dass für die Zeit ab 1. Januar 2018 von einem etwas niedrigeren Vermögensverzehr ausgegangen wurde, aber immer noch ein geringer Einnahmenüberschuss von CHF 120.00 resultierte.

5.       Mit Zuschrift vom 27. Februar 2018 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 sei aufzuheben.

2.    Die Sache sei an die AKSO zurückzuweisen, auf dass diese die Ergänzungsleistungen neu berechne.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ausgleichskasse.

6.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

7.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. April 2018 an ihrem Standpunkt fest, ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 27. April 2018.

8.       Die Beschwerdeführerin lässt am 30. Mai 2018 eine weitere Stellungnahme und zusätzliche Dokumente einreichen. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 18. Juni 2018 und stellt den Antrag, es sei je eine Stellungnahme des für den Sohn und die Tochter der Beschwerdeführerin zuständigen kantonalen Steueramtes einzuholen.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, welche zu Hause wohnen, wird unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

2.3     Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

2.4       Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 mit Hinweisen). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten; das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 f.).

2.5       Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV). Für das Jahr 2018 beträgt der Mindestbetrag im Kanton Solothurn CHF 5'496.00 (Art. 4 Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1).

3.

3.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. November 2017. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Anspruch mit dem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 (AK-Nr. 30) und der diese umsetzende Verfügung vom 14. Februar 2018 (AK-Nr. 31) sowohl für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2017 als auch ab 1. Januar 2018 verneint.

3.2     Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem anrechenbaren Vermögen von CHF 67'411.00 für die Beurteilung des Anspruchs vom 1. November bis 31. Dezember 2017 (vgl. AK-Nr. 25) respektive von CHF 65'869.00 für die Beurteilung des Anspruchs ab 1. Januar 2018 (vgl. AK-Nr. 34) ausgegangen ist.

3.3     Das Reinvermögen von CHF 67'411.00, das die Beschwerdegegnerin der Anspruchsberechnung ab 1. November 2017 zugrunde gelegt hat (AK-Nr. 25), resultiert aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 62'240.00 (gemäss Wertschriften-/Guthabenverzeichnis per 31. Dezember 2016 zur Steuererklärung 2016, AK-Nr. 20), Darlehensforderungen gegenüber dem Sohn und der Tochter von je CHF 30'000.00, total CHF 60'000.00 (ebenfalls gemäss Wertschriften-/Guthabenverzeichnis, AK-Nr. 20) abzüglich Erbanteile der Nachkommen von CHF 17'329.00 (gemäss Inventar über den Vermögensnachlass des verstorbenen Ehemanns, AK-Nr. 9 S. 9 f.) und den gesetzlichen Freibetrag (vgl. E. II. 2.2 hiervor) von CHF 37'500.00.

Das Reinvermögen von CHF 65'869.00, auf welchem die Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. Januar 2018 beruht (AK-Nr. 34), basiert auf einer analogen Berechnung, wobei die Position «Sparguthaben/Wertschriften» gestützt auf die neu eingereichten Dokumente auf CHF 60'698.00 festgesetzt wurde.

4.

4.1     Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Berücksichtigung der Darlehensforderungen von zweimal CHF 30'000.00 als anrechenbares Vermögen. Sie macht geltend, diese Forderungen bestünden schon seit langer Zeit nicht mehr, denn die Darlehen seien 1995 gewährt worden und deren Rückforderung inzwischen verjährt. Zudem habe die Beschwerdeführerin in den zwei im Einspracheverfahren eingereichten Verträgen mit der Tochter und dem Sohn, beide datiert vom 12. November 2014 (AK-Nr. 37 S. 10 f.), durch Schenkung auf die Rückzahlung der beiden Darlehen verzichtet. Dass die Forderungen von je CHF 30'000.00 im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis für die Steuererklärung 2016 trotzdem als Guthaben aufgeführt seien, beruhe auf einem Versehen der Person, die für die Beschwerdeführerin die Steuererklärung erstellt habe. Aus den mit der Eingabe vom 30. Mai 2018 eingereichten Unterlagen sei überdies ersichtlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die von dieser erhaltenen Schenkung von CHF 30'000.00 in seiner Steuererklärung 2014 deklariert habe.

4.2     Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der Inhalt der beiden Verträge vom 12. November 2014 stehe in klarem Widerspruch dazu, dass die Forderungen von zweimal CHF 30'000.00 im Wertschriften-/Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2016 der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 40) immer noch als Vermögen aufgeführt worden seien. Es sei ungewöhnlich, auf die Rückzahlung eines Darlehens zu verzichten und dieses dann trotzdem weiterhin in der Steuererklärung anzugeben. Die Beweiskraft der Schenkungsverträge vom 12. November 2014 sei nicht als sehr hoch anzusehen, zumal sie inter pares abgeschlossen und erst nach Kenntnis der Ergebnisse der EL-Berechnungen nachgereicht worden seien. Zu den Steuererklärungen (Wertschriftenverzeichnisse) von B.___ und C.___ seien Stellungnahmen der zuständigen Steuerämter einzuholen.

4.3     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn und ihrer Tochter je ein Darlehen von CHF 30'000.00 gewährt und diesen gegenüber eine entsprechende Rückzahlungsforderung hat. Die Argumentation, diese Forderung auf Rückzahlung des Darlehens sei verjährt, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Parteien in den von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren selbst eingereichten Verträgen vom 12. November 2014 offenkundig vom Bestehen dieser Schuld ausgingen. Laut dem identischen Wortlaut der beiden Verträge verzichtet die Beschwerdeführerin «hiermit durch Schenkung des Totalbetrages von CHF 30'000.00 unwiderruflich auf die Rückzahlung der gewährten Darlehen» (AK-Nr. 37, S. 10 f.). Beide Verträge sind vom 12. November 2014 datiert und wurden durch die Beschwerdeführerin sowie den Sohn bzw. die Tochter unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2016 die beiden Guthaben von je CHF 30'000.00 noch als Vermögen deklariert hat. Die Beschwerdeführerin lässt dazu ausführen, die Steuererklärung sei von einer unterstützenden Person erstellt worden, der in diesem Punkt ein Versehen unterlaufen sei, und sie (damals 83-jährig) habe diesen Fehler nicht bemerkt. Diese Darstellung lässt sich nicht als vollkommen abwegig bezeichnen. Immerhin konnten mit Blick auf die engen familiären Verbindungen zwischen den Beteiligten gewisse Zweifel daran bestehen, dass die vom 12. November 2014 datierten Schenkungsverträge tatsächlich an diesem Datum abgeschlossen und unterzeichnet wurden. Solche Zweifel werden jedoch durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Auszüge aus der Steuererklärung 2014 des Sohns der Beschwerdeführerin, B.___, mit hinreichender Zuverlässigkeit ausgeräumt. Diesen Auszügen lässt sich entnehmen, dass B.___ gegenüber den Steuerbehörden angegeben hat, er habe im Jahr 2014 von der Beschwerdeführerin eine Schenkung in der Höhe von CHF 30'000.00 erhalten. Weiter wurde im Schuldenverzeichnis eine Schuld mit einem Schuldbetrag von CHF 0.00 unter der Bezeichnung «A.___ / Schenkung 14.11.14» aufgeführt. Damit ist – auch wenn das Datum um zwei Tage differiert – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Verträge vom 12. November 2014 (AK-Nr. 37 S. 10 f.), mit welchen die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn und ihrer Tochter auf die Rückzahlung der gewährten Darlehen von je CHF 30'000.00 verzichtete, tatsächlich an diesem Datum abgeschlossen und unterzeichnet wurden. Die Einholung zusätzlicher Auskünfte oder Stellungnahmen der zuständigen kantonalen Steuerämter zu den Wertschriftenverzeichnissen von B.___ und C.___ der Jahre 2012 bis 2017, wie sie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2018 beantragt, versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, so dass in antizipierter Beweiswürdigung auf diese Beweismassnahme zu verzichten ist.

4.4     Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2014 schenkungsweise auf Forderungen in der Höhe von CHF 60'000.00 verzichtet hat. Gemäss Art. 17a ELV (vgl. E. II. 2.3 hiervor) ist diese Summe erstmals auf Anfang 2016 und anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung im Jahr 2017 ist daher Verzichtsvermögen von CHF 40'000.00, im Jahr 2018 noch ein solches von CHF 30'000.00 zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist insoweit begründet.

5.       Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. II. 1.2 hiervor) ist allerdings ein weiterer Umstand zu berücksichtigen: Die Nichteintretensverfügung vom 20. November 2017 (AK-Nr. 16; E. I. 1 hiervor) wurde erlassen, weil die Beschwerdeführerin die verlangten Angaben über eine im Inventar über den Vermögensnachlass ihres verstorbenen Ehemanns festgehaltene Herausschuldigkeit gegenüber den Kindern C.___ und B.___ in der Höhe von insgesamt CHF 17'329.85 (vgl. AK-Nr. 9 S. 12 f.) nicht geliefert habe. C.___ und B.___ bestätigten daraufhin in zwei gleichlautenden Erklärungen vom 27. November 2017 (AK-Nr. 17, 18), sie hätten den ihnen zustehenden Anteil aus dem Vermögensnachlass von je CHF 8'664.90 der Beschwerdeführerin zur Nutzniessung überlassen und würden weder eine Auszahlung noch eine Verzinsung verlangen. Diesen Bestätigungen lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit zu rechnen hatte und hat, diese Schuld jemals begleichen zu müssen. Diese Schuld verringert somit die Substanz des Vermögens nicht und ist für die Beurteilung des EL-Anspruchs nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 f.; E. II. 2.4 hiervor). Das anrechenbare Vermögen erhöht sich damit um die in den Berechnungsblättern (AK-Nr. 25, 34) anerkannte Schuld von CHF 17'329.00.

6.       Die vorstehenden Erwägungen führen zu folgender Beurteilung:

6.1     Für die Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017 (vgl. AK-Nr. 25) setzt sich das anrechenbare Vermögen zusammen aus den Wertschriften/Guthaben gemäss Steuererklärung 2016 (ohne Darlehen an die Kinder) von CHF 62'240.00 sowie dem Vermögensverzicht von CHF 40'000.00. Hiervon abzuziehen ist der Freibetrag von CHF 37'500.00, während die Schuld von CHF 17'329.00 nicht zu berücksichtigen ist. Damit resultieren ein anrechenbares Vermögen von CHF 64'740.00 und ein Vermögensverzehr von CHF 6'474.00. Gegenüber der bisherigen Berechnung mit einem Vermögensverzehr von CHF 6'741.00 reduziert sich der Einnahmenüberschuss von CHF 569.00 um CHF 267.00 auf CHF 302.00. Es besteht somit für diesen Zeitraum weiterhin kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung.

6.2     Für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 (vgl. AK-Nr. 34) belaufen sich die Vermögenswerte auf Sparguthaben/Wertschriften von CHF 60'698.00 und den Vermögensverzicht von noch CHF 30'000.00, total somit CHF 90'698.00. Davon sind keine Schulden, aber der Freibetrag von CHF 37'500.00 abzuziehen, so dass das anrechenbare Vermögen CHF 53'198.00 beträgt. Der Vermögensverzehr beläuft sich demzufolge auf CHF 5'320.00 statt CHF 6'586.00. Anstelle des Einnahmenüberschusses von CHF 120.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 1'146.00; dieser begründet einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 26 ELV (E. II. 2.5 hiervor).

7.       Die Beschwerde ist im vorstehenden Sinn teilweise gutzuheissen.

8.       Da weder eine anwaltliche noch eine fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt, ist der Beschwerdeführerin praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.    Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Vertretung der Beschwerdeführerin.

2.    Der in der Eingabe vom 18. Juni 2018 enthaltene Beweisantrag wird abgewiesen.

3.    Soweit sich die Beschwerde auf den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2017 bezieht, wird diese abgewiesen.

4.    Soweit sich die Beschwerde auf den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2018 bezieht, wird diese gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 wird in diesem Umfang aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung im Umfang des Mindestbetrags gemäss Art. 26 ELV hat.

5.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2018.67 — Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2018 VSBES.2018.67 — Swissrulings