Urteil vom 25. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente / Rückforderung (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1960, [...], meldete sich erstmals am 20. November 1997 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1).
1.2 Mit Verfügungen vom 4. Dezember 1998 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente sowie Renten für seine Kinder zu, und zwar mit Wirkung ab 1. März 1998 (vgl. IV-Nr. 1.6, S. 1 ff.). Er bezog auch in den Folgejahren eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 5, 11, 20, 23, 24, 30, 34, 39).
2.
2.1 Am 1. Januar 2009 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2009 fest, ohne jedoch diese Verfügung zu verschicken (AK-Nr. 1); gleich verhielt es sich mit der Verfügung vom 1. Januar 2010 bezüglich Anspruch ab 1. Januar 2010 (AK-Nr. 7).
2.2 Aus der Versichertenanmeldung (Meldungsbeleg) der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2009 bei der B.___ AG, [...], eintrat (AK-Nr. 4).
3.
3.1 Am 8. November 2011 übermittelte die Sozialregion [...] / Zweigstelle [...] der Beschwerdegegnerin eine EL-Mutation «Arbeitsvertrag ab 01.01.2012 – Einstellung EL ab 01.01.2012» mit der Bemerkung, dass sie der Beschwerdeführer gebeten habe, die EL ab 1. Januar 2012 einzustellen (AK-Nr. 14, S. 1). Dieser Meldung legte die Sozialregion [...] den Anstellungsvertrag zwischen der B.___ und dem Beschwerdeführer vom 28. Oktober 2011 bei, worin die Parteien den Beginn des Arbeitsverhältnisses als Eismeister per 1. Januar 2012 vereinbarten (AK-Nr. 14, S. 2 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 24. November 2011, dass er per 1. Januar 2012 eine Anstellung bei der B.___ in [...] habe. Da er keine Verpflichtungen anderer Art habe, benötige er diese (Ergänzungs-)Leistung im Moment nicht mehr (AK-Nr. 17).
4. Am 24. Oktober 2016 bat die IV-Stelle die Beschwerdegegnerin, ihr einen IK-Auszug/VA zuzustellen (AK-Nr. 44), den diese am 3. November 2016 erstellte (AK-Nr. 46 ff.).
5. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Rente rückwirkend per 1. August 2009 aufgehoben werde. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen würden zurückgefordert (IV-Nr. 50). Am 28. Februar 2017 bestätigte die IV-Stelle mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid (AK-Nr. 53) und forderte am 8. März 2017 vom Beschwerdeführer den Betrag von CHF 45'767.00 zurück (AK-Nr. 56).
6. Die B.___ AG meldete der Beschwerdegegnerin am 7. März 2017, dass u.a. der Beschwerdeführer per Ende Februar 2017 nicht mehr für sie arbeiten werde (AK-Nr. 55).
7.
7.1 Am 13. April 2017 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Abrechnung zu, worin diese eine «Differenzrückforderung EL» für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2011 im Betrag von insgesamt CHF 15'876.00 geltend machte (AK-Nr. 65).
7.2 Mit Verfügung vom 19. April 2017 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, infolge Wegfall des Ergänzungsleistungsanspruchs für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2011 einen Betrag von insgesamt CHF 15'876.00 zurückzuzahlen (AK-Nr. 66), wogegen der Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 Einsprache erheben liess (AK-Nr. 77).
8. Am 7. Juli 2017 beantwortete die Beschwerdegegnerin die durch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 gestellten Fragen (AK-Nr. 80 f.).
9. Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2017 ab (AK-Nr. 82).
10. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt der Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Seine Vertreterin stellt und begründet dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 sei aufzuheben, und von der Rückforderung in der Höhe von CHF 15'876.00 sei abzusehen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
11. Am 26. Februar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids gegen die IV-Stelle zu sistieren (A.S. 24), was die Vizepräsidentin mit Verfügung vom 26. Februar 2018 abweist (A.S. 25).
12. In der Beschwerdeantwort vom 12. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 27 ff.); dazu nimmt die Vertreterin des Beschwerdeführers am 1. Mai 2018 mittels Replik Stellung (A.S. 33 ff.). Am 17. Mai 2018 äussert sich die Beschwerdegegnerin zur Replik bzw. zu Ziffer 3 mit dem Antrag, die (im Fall einer allfälligen Aufhebung der Rückforderungsverfügung) entstandenen Kosten und die Entschädigungsfolgen seien nicht vollumfänglich auf die AKSO abzuwälzen (AK-Nr. 40), wozu die Vertreterin des Beschwerdeführers am 31. Mai 2018 Bemerkungen anbringt und gleichzeitig die Honorarnote einreicht (AK-Nr. 44).
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Rentenleistungen für die Zeit vom 1. August 2009 - 31. Dezember 2011 im Betrag von insgesamt CHF 15’876.00 zurückgefordert hat.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016 gültigen Fassung). Da vorliegend eine Rückforderung von CHF 15'876.00 strittig ist, ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2.
2.1 Unrechtmässige Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.2 Eine Leistung, die gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet worden ist, gilt nur dann als unrechtmässig bezogen (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG), wenn die Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Verfügung erfüllt sind; dies trifft zu, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung vorliegt sowie bei einer materiellen Rentenrevision, welche rückwirkend vorzunehmen ist (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 25, Rz 4 ff.).
2.2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die damit geregelte prozessuale Revision betrifft den Tatbestand der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit der Verfügung. Sie führt zur Aufhebung der ursprünglichen Verfügung und wirkt daher grundsätzlich rückwirkend (ex tunc). Soweit sich die Tatsache nachträglich ergeben hat, ist zu prüfen, ob die Verfügung an diese Entwicklung anzupassen ist (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53, Rz 23). In formeller Hinsicht unterliegt die Revision einer relativen Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes und einer absoluten Frist von 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz 38, m.H.a. RKUV 1994 145 f., SVR 2012 IV Nr. 36, 9C_896/2011 E. 4.2; Art. 67 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3, SVR 2012 UV Nr. 17, S. 63).
2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die damit erfasste Wiedererwägung beschlägt die anfängliche rechtliche Unrichtigkeit einer Verfügung. Sie unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Sie führt zur Aufhebung der ursprünglichen Verfügung. Aus Gründen des Vertrauensschutzes treten ihre Wirkungen allerdings regelmässig nur für die Zukunft ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.1 und 4.3.2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall steht nach Lage der Akten fest, dass der Beschwerdeführer in dem hier relevanten Zeitpunkt seines Stellenantritts am 13. Juli 2009 als Eismeister bei der B.___ AG eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezog (IV-Nr. 30 ff.). Am 19. August 2009 hatte die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___ AG, der Beschwerdegegnerin die Versichertenanmeldung übermittelt; darin erwähnte sie unter anderem den Stellenantritt per 13. Juli 2009 (AK-Nr. 4). Der Beschwerdeführer orientierte die IV-Stelle über diese Anstellung unbestrittenermassen nicht. Am 8. November 2011 bat er dann die Sozialregion [...] – wie bereits erwähnt –, die EL ab 1. Januar 2012 einzustellen (AK-Nr. 14), was er der Beschwerdegegnerin am 24. November 2011 schriftlich bestätigte mit der Erklärung, per 1. Januar 2012 eine Anstellung bei der B.___ AG in [...] zu haben (AK-Nr. 17). Wenn sich auch keine diesbezügliche Verfügung bei den Akten befindet, ist aufgrund der Bemerkung der Beschwerdegegnerin auf der Verzichtserklärung des Beschwerdeführers, «EL ist per 31.12.2011 im Abgang» davon auszugehen, dass die Ergänzungsleistungen per 31. Dezember 2011 eingestellt wurden (AK-Nr. 17, S. 1 oben).
3.2 Am 28. Februar 2017 hat die IV-Stelle mittels Verfügung die seinerzeit festgesetzte Viertelsrente per 1. August 2009 aufgehoben und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen angeordnet. Zur Begründung wird im Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei der B.___ AG am 13. Juli 2009 zu melden; weil er dies unterlassen habe, habe er die gesetzliche Meldepflicht verletzt und die Rente über Jahre zu Unrecht bezogen (IV-Nr. 52). Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Damit steht rechtskräftig fest, dass er seit 1. August 2009 keinen Anspruch mehr auf eine IV-Viertelsrente hatte.
3.3 Folglich geht es darum, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die in diesem Zusammenhang zur IV-Rente ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung mit CHF 15'876.00 beziffert (AK-Nr. 66).
3.4 Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 2.1 hiervor) verhält. Der Beschwerdeführer hat dazu geltend gemacht, dass die einjährige Frist verwirkt sei; selbst wenn dem nicht so sei, wäre der Rückerstattungsanspruch aufgrund der fünfjährigen Verwirkungsfrist erloschen (A.S. 14 f.). Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht geäussert. Im Übrigen vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist von maximal sieben Jahren hier nicht anwendbar sei (A.S. 45).
4.
4.1 Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (vgl. E. II. 2.1 hiervor) handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck «nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a; vgl. auch BGE 139 V 6 und 139 V 106). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein.
Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 25, Rz 65, m.H.a. BGE 119 V 434). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
4.2 Mit der angefochtenen Verfügung fordert die Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2011 zurück. Die letzte monatliche Leistung ist im Dezember 2011 erfolgt, so dass die fünfjährige Verwirkungsfrist auch für diese ab Januar 2012 zu laufen beginnt und im Januar 2017 endet. Die am 19. April 2017 erlassene Rückforderungsverfügung erfolgte damit nach Ablauf der absoluten Verwirkungsfrist.
Noch zu beantworten bleibt die Frage, ob allenfalls aufgrund einer strafrechtlichen Handlung eine längere Verwirkungsfrist zur Anwendung gelangt (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
4.3 Liegt – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem (rechtskräftigen) Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Auf jeden Fall hat die Behörde, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt, und dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E. 6.1 m.H.a. BGE 118 V 193 E. 4a S. 197 f.; 113 V 256 E. 4a S. 258 f.; Urteil K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 6.2 und 6.4, nicht publ. in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11).
Im hier zu beurteilenden Fall hat die IV-Stelle am 13. Februar 2018 im Verfahren VSBES.2017.104 (IV-Rente) den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 25. Januar 2018 zu den Akten gegeben und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dagegen am 7. Februar 2018 Einsprache erhoben habe. Am 1. Mai 2018 hat die Vertreterin des Beschwerdeführers in erwähnten Verfahren dem Gericht die Einsprachebegründung vom 28. Februar 2018 sowie die Mitteilung vom 13. April 2018 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, worin an der Einsprache festgehalten wird, zur Kenntnis gebracht (VSBES.2017.104, A.S. 43 f.).
Es liegt demnach kein (rechtskräftiges) Strafurteil vor, so dass das angerufene Gericht vorfrageweise selber darüber zu befinden hat, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter dafür strafbar wäre.
4.4 Im Strafbefehl wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, gegen das AHVG (Art. 87) vorstossen und ab 1. Oktober 2016 unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a StGB) im Umfang von CHF 45'757.00 bezogen zu haben (vgl. VSBES.2017.104, A.S. 38 ff.).
Aufgrund der Akten und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im November 2011 wegen Erwerbsaufnahme die Einstellung der Ergänzungsleistungen beantragt hat, lässt eher nicht darauf schliessen, dass er den Antritt einer vollzeitigen Arbeitsstelle grundsätzlich hätte verheimlichen wollen. Somit sind die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden, höchstrichterlichen Rechtsprechung als nicht erfüllt zu betrachten. Es liegt demnach kein Nachweis des Vorsatzes vor. Von einer längeren Verjährungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist nicht auszugehen.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2017 geltend gemachte Rückforderung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2011 verwirkt ist. Dabei kann offen bleiben, unter welchem Rückkommenstitel (vgl. E. II. 2.2 hiervor) diese Verfügung erfolgt ist. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 19. April 2017 wie auch der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2017 sind aufzuheben.
6.
6.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 31. Mai 2018 einen Zeitaufwand von insgesamt 10,18 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von CHF 2'900.80 entspricht (A.S. 47 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Schreiben an Klientschaft») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,51 Stunden. Für Abklärungen, Aktenstudium, das Ausarbeiten der Rechtsschriften sowie die Nachbearbeitung wird ein Zeitaufwand von 9,67 Stunden angeführt, was in Beachtung von Umfang und Schwierigkeit des Prozesses – insbesondere des sich aus dem Verfahren VSBES.2017.104 ergebenden Synergieeffekts – sowie ähnlich gelagerter Verfahren als überhöht erscheint und ermessensweise um 1,67 Stunden zu kürzen ist. Folglich ist ein Zeitaufwand von acht Stunden zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 148.40 sind ebenfalls zu kürzen und ermessensweise auf CHF 100.00 festzusetzen. So ergibt sich Betrag von CHF 2’262.00 (8 Stunden zu CHF 250.00, zuzgl. Auslagen und MwSt). Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’262.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
7. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. April 2017 wie auch der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2017 werden aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'262.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger