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Solothurn Versicherungsgericht 21.02.2019 VSBES.2018.294

February 21, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,706 words·~24 min·4

Summary

Begutachtung

Full text

Urteil vom 21. Februar 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eliane Schürch

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend     Begutachtung (Verfügung vom 16. November 2018)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.       Die 1982 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. Dezember 2012 unter Hinweis auf eine Rückenmarksschädigung nach einem Sprung ins Wasser und anschliessender Operation an der HWS bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.1     Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs am 23. Januar 2013 (IV-Nr. 10), dem Einholen des Arbeitgeberfragebogens vom 29. Januar 2013 (IV-Nr. 12) sowie der medizinischen Akten (IV-Nrn. 13, 17 f., 20, 24) wurde die berufliche Eingliederung mit Abschlussbericht vom 21. August 2013 (IV-Nr. 21) abgeschlossen. Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 11. Oktober 2013 (IV-Nr. 23 S. 2 f.) holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten (IV-Nrn. 26 f.), die Stellungnahme zum Status der Abklärungsfachfrau C.___ vom 21. Oktober 2013 (IV-Nr. 25) und die durch den Taggeldversicherer D.___ in Auftrag gegebenen psychiatrische und neurologische Gutachten vom 11. Februar 2014 bzw. 27. Januar 2014 (IV-Nrn. 29.1 - 29.3) ein. Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom 7. Mai 2014 (IV-Nr. 33) liess die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___, [...], ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie) erstellen, das vom 4. November 2014 datiert (IV-Nr. 45). Zu diesem liessen sich die Beschwerdeführerin am 21. November 2014 (IV-Nr. 49) und der RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 21. Januar 2015 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.) vernehmen.

1.2     Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (IV-Nr. 62) wurde der Beschwerdegegnerin bei der Firma F.___, [...], vom 2. März bis 31. Mai 2015 ein Arbeitsversuch zugesprochen. Ab dem 2. März 2015, längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2015 (IV-Nr. 64) ein Taggeld von CHF 88.80 pro Tag zugesprochen. Aufgrund der durch die Beschwerdeführerin am 13. April 2015 (IV-Nr. 65) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) dagegen erhobenen Beschwerde hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 11. März 2015 mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (IV-Nr. 78) wiedererwägungsweise auf. Mit Urteil VSBES.2015.99 vom 30. Juni 2015 (IV-Nr. 80) wurde das Verfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abgeschrieben.

1.3     Mit Abschlussbericht vom 4. September 2015 (IV-Nr. 87) wurde die Eingliederung abgeschlossen. So habe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für die 20 % erhalten, welche sie leisten könne. Mit Verfügung vom 11. September 2015 (IV-Nr. 88) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 2. März 2015 bis längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld von CHF 160.00 pro Tag zu. Die dagegen durch die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2015 (IV-Nr. 92) beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit dem Urteil VSBES.2015.250 vom 5. Januar 2017 (IV-Nr. 101) gutgeheissen. Das Taggeld wurde für die Zeit vom 2. bis 31. März 2015 auf CHF 160.00 und vom 1. April bis 31. Mai 2015 auf CHF 200.00 festgelegt. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (IV-Nr. 104) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann ab dem 1. April 2015 ein Taggeld von CHF 200.00 pro Tag zu.

2.       Nach dem Einholen des Arbeitgeberfragebogens der Firma F.___ vom 28. Februar 2017 (IV-Nr. 108 S. 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. April 2017 (IV-Nr. 109) ab dem 1. August 2013 eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund der durch die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 dagegen erhobenen Einwände (IV-Nr. 112), stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit neuem Vorbescheid vom 5. Juli 2017 (IV-Nr. 114) ab dem 1. August 2013 eine halbe Rente und ab dem 1. Juli 2015 eine Dreiviertelsrente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 121) zunächst fest, hob diese Verfügung jedoch mit neuer Verfügung vom 3. November 2017 (IV-Nr. 122) wiedererwägungsweise auf.

3.       Zu den daraufhin eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 129, 132 f., 135, 138, 141) nahm lic. iur G.___, Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, am 30. August 2018 (IV-Nr. 144) Stellung. Daher teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 30. August 2018 (IV-Nr. 145) mit, sie erachte eine polydisziplinäre Oberbegutachtung für unerlässlich. Mit Mitteilung vom 10. September 2018 (IV-Nr. 148) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) mit der Untersuchung beauftragt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den Gutachterfragen (IV-Nr. 149) Zusatzfragen einzureichen. Am 17. September 2018 (IV-Nr. 150) liess die Beschwerdeführerin gegen eine erneute polydisziplinäre Begutachtung Einwände erheben. Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2018 (IV-Nr. 153) wurden der Beschwerdeführerin sowohl die zugeloste Begutachtungsstelle H.___ als auch die Gutachterpersonen mitgeteilt. Sie könne triftige Eiwendungen gegen die Gutachterpersonen einreichen. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 (IV-Nr. 155) eine anfechtbare Verfügung beantragen. Mit Verfügung vom 16. November 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Oberbegutachtung durch die Begutachtungsstelle H.___ fest.

4.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2018 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von einer nochmaligen polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin abzusehen und für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 4. November 2014 abzustellen und der Beschwerdeführerin demnach ab 1. August 2013 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Juli 2015 eine dreiviertel-Invalidenrente zuzusprechen.

3.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, beim E.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben.

4.    Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, beim E.___ Ergänzungsfragen zu stellen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 (A.S. 27) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Die durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Eliane Schürch, am 11. Februar 2019 eingereichte Kostennote (A.S. 29 ff.) geht mit Verfügung vom 12. Februar 2019 (A.S. 32) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Invalidenversicherung hat eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256; Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1, 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2, 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2, 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2018, mit der die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung durch die Begutachtungsstelle H.___ festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

1.1     In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 16. November 2018 und betrifft eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 16. November 2018 geltenden Bestimmungen massgebend.

1.2     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

1.3       Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden.

2.

2.1     Polydisziplinäre Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen – wie vorliegend der Fall –, haben bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Einleitung zu Anhang V, Stand 1. Januar 2018). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).

Die Gutachterwahl hat bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507 E. 3.1 S. 510). Ausgenommen von dieser Vorgabe sind lediglich Verlaufsgutachten. Diese können direkt bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden (Rz 2077.5 KSVI). Gemäss der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und der Gutachterstelle

2.2     Will die IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2077.10 KSVI). Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig. Bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V 507 E. 3.1 S. 510 f.).

3.

3.1     Der Sozialversicherungsträger ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245 mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).

3.2     Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3     Aufgrund der vorangehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 3.1 hiervor), ist diese Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden hat.

3.3.1  Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November 2014 (IV-Nr. 45) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 51 f.):

−     Cervical-betontes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Arme und beide Beine, verbunden mit Missempfindungen und subjektivem Kraftverlust mit / bei

−    cervicale Myelopathie

−    Status nach Laminektomie C5 und 6, partiell C4 und C7 mit dorsaler Schraubenspondylodese C5 bis C7 am 27. August 2012 bei kongenital engem Spinalkanal und Discusprotrusionen C5/6 und C6/7, kernspintomographisch Myelopathie Signal C5/6 (MR HWS Dezember 2012)

−    Chondrose HWK6/7, keine relevante den Spinalkanal einengende oder eine Nervenwurzel recessal und foraminal affizierende Discopathie, keine osteodiscäre cervicale Foraminal- oder Spinalkanalstenose (MRI HWS 30. September 2014)

−    Chondrosen L4/5 und L5/S1, diskrete mediale Discusprotrusion BWK 10/11

−    muskuläre Dysbalance

−    abnormes Gangmuster

−     Morbide Adipositas (MBl 45 [recte: BMI 45 kg/m2])

−     Hyperthyreose vom Typ Hashimoto, unter Substitution

−     Agoraphobie mit Panikstörung

−     Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Diskreter residueller Hohlfuss rechts bei anamnestisch Status nach Klumpfuss kongenital, konservative Behandlung und offenbar auch operative Achillessehnenverlängerung

−     Psoriasis vulgaris

Die Beschwerdeführerin habe eine kaufmännische Ausbildung gemacht, berufsbegleitend die Berufsmatur erreicht. Im Zusammenhang mit dem Kopfsprung ins Wasser vom 11. August 2012 sei die Ausbildung zur Kauffrau für Marketing abgebrochen worden.

Neurologischerseits: Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Ausschliesslich stehend und gehend auszuübende Tätigkeiten seien ungünstig, phasenweises Aufstehen und Umhergehen sei zumutbar. Für eine sitzende Tätigkeit sei wegen der Einschränkungen im Bereich der Hände (motorisch und sensibel) von einer gewissen Verlangsamung auszugehen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit als bei zweimal drei Stunden täglich mit dabei etwas reduziertem Rendement einzuschätzen, so dass sie effektiv bei 60 % liege.

Aus rheumatologischer Sicht dürfe die frühere Tätigkeit als voll adaptiert angesehen werden. Aufgrund der langen Abwesenheit auf dem Arbeitsmarkt, bestehe trotz des offenbar, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin, durchgeführten aktiven Trainings eine Dekonditionierung, so dass der Einstieg etappenweise erfolgen müsste.

Aus psychiatrischer Sicht sei zwischen dem 11. August bis Ende Oktober 2012 eine 100%ige und bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 1. März 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben, seither bestehe eine Rendementverminderung von 20 %; dies infolge einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit auf dem Boden der Agoraphobie mit Panikstörung.

Gesamtheitlich betrachtet würden die neurologischen Einschränkungen und das entsprechende Profil gelten. Es komme nicht zu einer Addition. Der bisherige Arbeitsplatz sei gekündigt; entsprechend gelte diese Einschätzung in Bezug auf eine neue, adaptierte Arbeitsstelle (S. 58 f.).

Wie oben bereits erwähnt, seien aus rheumatologischer Sicht aufgrund des Vermeideverhaltens, trotz offenbar aktiv orientierter Physiotherapie und medizinischer Trainingstherapie inzwischen eine Schonhaltung und eine Dekonditionierung aufgetreten, so dass lediglich aktuell maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Innerhalb von sechs Monaten sollte jedoch eine Steigerung auf 100% möglich sein, sofern begleitend weiterhin ein Aufbautraining durchgeführt werde. Dieser relativ lange Zeitraum werde aufgrund der sehr komplexen Schmerzsymptomatik zur Rekonditionierung eingeräumt.

Aus neurologischer Sicht handle es sich um einen Endzustand. Die physikalischen Massnahmen dienten dem Erhalt des Status quo, die medikamentösen seien symptomatisch. Mehr Potenzial hinsichtlich einer Besserung liege wahrscheinlich in der Behandlung der psychischen Seite.

Psychiatrischerseits befinde sich die Beschwerdeführerin in tragfähiger integrativ-psychiatrischer Behandlung. Es finde eine antidepressive Behandlung mit Cymbalta 60 mg statt. Diese Behandlung sollte fortgeführt werden. Die Beschwerdeführerin habe auch gemäss Eigenangaben bis anhin davon profitieren können. Der Blutspiegel von Duloxetin dürfte im Normbereich liegen (S. 59).

Wegen der funktionellen Überlagerung sei in Bezug auf die Prognose aus neurologischer Sicht keine sichere Aussage möglich; betreffend die organischen Beeinträchtigungen sei von einem Endzustand auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gute Prognose. Psychiatrischerseits sei es hinsichtlich der Agoraphobie bereits zu einer deutlichen Besserung gekommen, es dürfe von einer vorsichtig optimistischen Prognose ausgegangen werden (S. 60).

3.3.2  Der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2015 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.) zusammenfassend fest, die Einschränkungen aus neurologischer Sicht stünden im Vordergrund. Dementsprechend seien ausschliesslich stehende und gehende Arbeiten ungünstig, phasenweises Aufstehen und Umhergehen sei zumutbar. Für eine sitzende Tätigkeit sei wegen der Einschränkungen im Bereich der Hände (motorisch und sensibel) von einer gewissen Verlangsamung auszugehen. Die zeitliche Zumutbarkeit liege bei zweimal täglich drei Stunden mit etwas reduziertem Rendement, somit liege die Arbeitsfähigkeit bei 60 %.

Aufgrund der Dekonditionierung liege die aktuelle Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nur bei 50 %, steigerbar innert sechs Monaten auf 100 %, sofern begleitend ein Aufbautraining durchgeführt werde.

Fazit: Aus polydisziplinär gutachterlicher Sicht sei mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorhanden, steigerbar auf 100 %, wobei hier ja aufgrund der neurologischen Einschränkung die zu erreichende maximale Arbeitsfähigkeit bei 60 % liege. Es wäre also mittels eines Aufbautrainings die Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 60 % steigerbar. Dies kontrastiere jedoch mit den Erfahrungen der IV-Eingliederung und damit mit der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin. Somit stelle sich auch die Frage, ob die im Gutachten postulierten Bemühungen im Sinne eines Aufbautrainings real durchgeführt werden könnten. Soweit beurteilbar, würde Dr. med. B.___ diese Frage mit «nein» beantworten.

Das Gutachten sei bis auf gewisse Unklarheiten in der Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit, welche jedoch oben hätten aufgelöst werden können, schlüssig und nachvollziehbar. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin Einkauf betrage 50 %, steigerbar auf 60 % innert sechs Monaten falls ein Aufbautraining durchgeführt werden könnte. Dies gelte auch für angepasste Verweistätigkeiten.

3.3.3  PD Dr. med. I.___, Leitender Arzt, J.___, Medizinische Klinik, Gastroenterologie, hielt im Bericht vom 29. Juni 2015 (IV-Nr. 132 S. 3 f.) aufgrund der durchgeführten ambulanten Ösophago-Gastroduodenoskopie vom 25. Juni 2015 folgende Beurteilung fest: Sowohl makroskopisch als auch histologisch weitgehend unauffälliger bzw. nicht wegweisender Befund in den eingesehenen Abschnitten von Ösophagus, Magen und Duodenum. Insbesondere kein Ulkus-, Blutungs-, TU- oder höhergradig florider Entzündungsnachweis. Vorschlag zum Procedere: In Anbetracht der soweit bzgl. der Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht wegweisenden oberen Endoskopie möchte PD Dr. med. I.___ neben einem vorerst exspektativen / symptomatischen Vorgehen eine chirurgische Mitbeurteilung der Beschwerdeführerin betreffend die Indikation einer elektiven CHE bei letztlich persistierendem Verdacht auf das Vorliegen einer rezidivierend symptomatischen Cholezystolithiasis empfehlen.

3.3.4  Dr. med. K.___, Leitender Arzt, J.___, Institut für Medizinische Radiologie, hielt im Bericht vom 19. Januar 2016 (IV-Nr. 135 S. 3 f.) aufgrund der gleichentags durchgeführten CT NNH nativ folgende Beurteilung fest: Befund passend zu einer chronisch rekurrierenden Pansinusitis mit Akzentuierung ethmoidal und derzeitigen mukösen Obliterationen mit konsekutiver Ventilationsbehinderung der Sinus maxillares, frontales et sphenoidales

3.3.5  Dr. med. L.___, Leitender Arzt, J.___, Medizinische Klinik, Kompetenzzentrum Neurologie, hielt im Schreiben vom 4. Januar 2017 (IV-Nr. 133 S. 1) fest, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 15. Oktober 2014 für eine Besprechung gesehen und sie am 16. September 2014 zuletzt neurologisch untersucht. Da er die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht mehr gesehen habe, sei es ihm leider nicht möglich, die Fragen der Beschwerdegegnerin zu beantworten.

3.3.6  Im Arztbericht vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 129 S. 5 ff.) stellte der die Beschwerdeführerin seit 2008 behandelnde Dr. med. M.___, Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen:

−     Cervicale Myelopathie

−     Status nach Laminectomie C5/C6 mit Schraubenspondylodese (27. August 2012) bei kongenita engem Spinalkanal

−     Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule

−     Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

−     Agoraphobie mit Panikstörungen

−     Adipositas

Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Cholecystolithiasis

−     Psoriasis

−     Hypothyreose nach Hashimoto-Thyreoiditis (substituiert)

Der Gesundheitsschaden bestehe seit 2012. Ergänzende medizinische Massnahmen seien nicht angezeigt. Im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich sei die Beschwerdeführerin seit Jahren 80 % arbeitsunfähig. Dieser Arbeitsunterbruch sei ausschliesslich gesundheitlich begründet. Die Beschwerdeführerin sei als hilflos zu betrachten. Sie sei seit Jahren beim Heben von schweren Lasten, bei Haushaltarbeiten mit vermehrter Belastung (Bsp. Staubsaugen) auf die Hilfe durch den Ehemann angewiesen. Die letzte Kontrolle sei am 11. Dezember 2017 erfolgt. Bei der bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung durch eine Leistungsverminderung infolge von generalisierten Schmerzen, störenden Missempfindungen, Schlafmangel und Konzentrationsstörungen aus. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 20 % zumutbar. Dabei bestehe keine Leistungsverminderung. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. So seien diverse Versuche zur Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Zunahme der obengenannten Beschwerden immer wieder misslungen. Andere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar.

Die Beschwerdeführerin sei in ihrem 20%igen Arbeitsbereich als Büroangestellte motiviert. Für sie selbst handle es sich um eine ideale Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens. Arbeitsumgebung und Vorgesetzte empfinde sie als angenehm. Ein Wechsel in ein anderes Arbeitsgebiet würde ihre subjektive Belastung überfordern, was zu einer Verschlechterung der vorliegenden Symptomatik führen würde.

3.3.7  Im Bericht vom 21. Februar 2018 (IV-Nr. 135 S. 1 f.) hielt Dr. med. N.___, Leitende Ärztin, J.___, HNO Klinik, aufgrund der seit anfangs Dezember 2015 bis letztmalig am 22. Juni 2016 in Behandlung stehenden Beschwerdeführerin folgende Hauptdiagnosen fest:

1. Pansinusitis

2. Septumdeviation, Nasenmuschelhyperplasie

Nebendiagnosen

3. dyshidrotisches Ekzem

Befunde: HNO-Status vom 22. Juni 2016: Trommelfell insgesamt beidseits reizlos, rechts retrahiert. Endonasal rechte mittlere Muschel noch geschwollen, beidseits kein Sekretstau. Verlauf: Nach Abklingen der akuten Phase seien operative und konservative Verfahren angedacht und mit der Beschwerdeführerin besprochen worden. Es seien zunächst weitere konservative Verfahren, insbesondere Inhalationen und topische Steroide zur Anwendung gebracht worden. Am 31. März 2016 habe die Beschwerdeführerin zusätzlich ein dyshidrotisches Ekzem an beiden Händen entwickelt.

3.3.8  Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 10. Mai 2018 (IV-Nr. 141) fest, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 4. Januar 2012 bis aktuell. Die letzte Kontrolle habe am 23. April 2018 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin komme circa achtmal pro Jahr in die Behandlung, d.h. knapp einmal pro Monat. Bisher habe ihr Dr. med. O.___ keine Arbeitsfähigkeit [wohl eher: Arbeitsunfähigkeit] attestiert. Folgende Diagnosen hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: «Chronisches cervical betontes Schmerzsyndrom: siehe Gutachten von 2014». Was die übrigen Diagnosen anbelange, sollten die entsprechenden Fachärzte konsultiert werden. Zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. O.___ eine weitgehend remittierte Agoraphobie mit Panikattacken fest. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei vorsichtig optimistisch. Die integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Stabilisierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin und zur Unterstützung in der Schmerzbewältigung sei weiterzuführen.

Gegenwärtig arbeite die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin bei der Firma F.___. Sie arbeite oft mit grossen Schmerzen und versuche trotzdem, das reduzierte Pensum an ihrem langjährigen, angestammten Arbeitsplatz durchzuhalten, Absenzen gebe es kaum. Sie arbeite in einem kleinen, supportiven Team, sehr oft sei sie am PC, habe die Möglichkeit zur Wechselbelastung und werde vor allem auch vom Chef gut unterstützt. Zur Frage, welche Funktionseinschränkungen bestünden und wie sich diese auf die bisherige Tätigkeit auswirkten, seien die Neurologen und Rheumatologen zu konsultieren. Vom Psychiatrischen her bestünden schmerzbedingt eine reduzierte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit. Die Beschwerdeführerin erreiche bereits das ihr im Gutachten von 2014 attestierte Pensum. Vom Psychiatrischen her gebe es an der Fahreignung keine Zweifel. Für die Frage, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, seien die somatisch tätigen Ärzte zu fragen und die Gutachter zu konsultieren. Die Beschwerdeführerin sei schon lange wieder an ihren angestammten Arbeitsplatz zurückgekehrt. Sie bewältige ihren Haushalt mit Hilfe ihres Mannes und ihrer Familie. Die Arbeiten würden aber langsam vor sich gehen und sie müsse sie in kleine Untereinheiten aufteilen. Es wäre schön, wenn sich der IV-Fall nicht noch länger hinziehen würde. Der Rechtsstreit sei für die Beschwerdeführerin zermürbend und wenn jetzt noch zusätzliche berufliche Massnahmen gefordert würden, könnte dies nach allem eine ungute Entwicklung einläuten.

3.3.9  Lic. iur. G.___, Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2018 (IV-Nr. 144) fest, aus rechtlicher Sicht vermöchten insbesondere weder das neurologische noch das psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle E.___ zu überzeugen. Im neurologischen Teilgutachten werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % attestiert, obwohl bei der klinischen Untersuchung die Hirnnerven unauffällig gewesen seien, bei der Tonusprüfung keine Spastik nachweisbar und die Kraftprüfung wegen wechselnder Befunde und sakkadierter Innervation letztlich nicht konklusiv gewesen sei und, soweit beurteilbar, sich keine relevanten Paresen gefunden hätten. Es sei zwar vom neurologischen Sachverständigen festgehalten worden, dass das klinische Bild mit einer Ieichtgradigen sensomotorischen Tetrasymptomatik, also mit einer cervicalen Myelopathie vereinbar sei. Die diesbezügliche Beurteilung sei aber erheblich erschwert gewesen, weil eine relevante funktionelle, d.h. organisch nicht erklärbare Überlagerung vorgelegen habe. Wegen dieser funktionellen Überlagerung, die im Teilgutachten auf S. 36 näher beschrieben worden sei, sei laut dem neurologischen Sachverständigen auch die Beurteilung des Schmerzsyndroms schwierig gewesen. Hierzu habe der Experte vorgebracht, dass bei der Schmerzbeschreibung der Beschwerdeführerin wiederum eine wahrscheinlich nicht organische Komponente erkennbar gewesen sei. Aus neurologischer Sicht sei auch erwähnenswert, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Problematik bestanden hätten, auch nicht kernspintomographisch. Bei dieser aus Sicht des untersuchenden Neurologen schwierig zu beurteilenden Situation mit organischen und nicht organischen Faktoren wäre es unabdingbar gewesen, dass sich der psychiatrische Teilgutachter zu den massgeblichen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 i.V.m. BGE 143 V 418 geäussert hätte. Der psychiatrische Experte habe es aber dabei bewenden lassen, die (damals noch geltenden) Foerster-Kriterien lediglich in aller Kürze abzuhandeln, obwohl bereits die 2004 erstellten Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychiatrischer Störungen besagt hätten, dass sich die Arbeits(un)fähigkeit aus der störungsbedingten Einschränkung der Funktionen und dem Schweregrad der Einschränkungen ergebe, wobei die kompensatorischen Fähigkeiten angemessen berücksichtigt werden sollten. Mit anderen Worten sei von Seiten der Fachgesellschaft schon damals im Grunde genommen gefordert worden, dass leistungshindernde äussere Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentiale (Ressourcen) anderseits Berücksichtigung fänden (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.6). Die Mangelhaftigkeit dieses polydisziplinären Administrativgutachtens werde im Übrigen durch die Feststellungen des rheumatologischen Teilgutachters verdeutlicht, habe dieser doch in seinem gutachterlichen Bericht festgehalten, dass mehrere Hinweise für eine wesentliche nicht-organische Schmerzkomponente bestünden, z.B. lasse sich die nicht vorhandene Handgreifkraft (0,0 bar beidseits) weder durch die radiologischen noch klinischen Untersuchungsbefunde erklären. Auch stehe dieser Befund im krassen Gegensatz zur Schilderung der Beschwerdeführerin, dass sie Haushaltsarbeiten soweit immer möglich selbständig mache, was bei praktisch fehlender Kraft in den Händen nicht möglich wäre. Weder vermöchten also die oben genannten Teilgutachten zu überzeugen noch liege eine nachvollziehbare gutachterliche Gesamtschau vor. Dem polydisziplinären Gutachten könne deshalb kein Beweiswert zukommen.

Die Beschwerdegegnerin werde somit eine polydisziplinäre Oberbegutachtung in die Wege zu leiten haben (Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie [andere resp. weitere Fachdisziplinen nach Ermessen der auszulosenden Gutachterstelle]), um zu einer vollständigen und abschliessenden Beurteilungsgrundlage gelangen zu können.

Falls erneut die Begutachtungsstelle E.___ ausgelost werden sollte, müsste der polydisziplinäre Gutachtensauftrag unter Ausschluss dieser Gutachterstelle neu verlost werden (vgl. Rz 5 im Anhang V KSVI). Sollte die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer polydisziplinären Oberbegutachtung bestreiten, sei darauf hinzuweisen, dass eine anfechtbare Verfügung betreffend Gutachtensanordnung erst nach Feststehen der Gutachterstelle (und der vorgesehenen Gutachterpersonen) erlassen werden könnte (vgl. BGE 139 V 339).

3.4     Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich der rechtsrelevante Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer / neurologischer und rheumatologischer Sicht im hier relevanten Zeitpunkt der Verfügung vom 16. November 2018 (vgl. E. II. 1.1 hiervor) als noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit umfassend abgeklärt. So setzte sich lic. iur. G.___ in seiner Stellungnahme vom 30. August 2018 (IV-Nr. 144 S. 2 f.) mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November 2014 (vgl. E. II. 3.3.1 hiervor) eingehend auseinander, wobei er in plausibler Weise aufzuzeigen vermochte, dass weder das psychiatrische noch das neurologische bzw. rheumatologische Teilgutachten überzeugen. Aufgrund dieser Stellungnahme, des der Beschwerdegegnerin zustehenden erheblichen Ermessensspielraumes (vgl. E. II. 3.1 hiervor) sowie der durch das Gericht im Zeitpunkt der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom 16. November 2018 unpräjudiziellen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts hat sich die Beschwerdegegnerin somit aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere umfassende medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entschieden. Denn ihr gesundheitlicher Zustand wurde bisher noch nicht umfassend abgeklärt. Es kann daher nicht von einer – wie von der Beschwerdeführerin vorgebrachten (A.S. 20) – unnötigen «second opinion» (vgl. E. II. 1.3 hiervor) ausgegangen werden. Dieses Vorbringen läuft ins Leere.

3.5     Nachfolgend ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

3.5.1  Aufgrund der vorangehenden Ausführungen kann somit nicht auf das am 4. November 2014 erstattete Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ abgestellt werden. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei der Begutachtungsstelle E.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben sei (vgl. E. I. 3 Ziff. 3 hiervor), ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vergabe eines Verlaufsgutachtens bei der Begutachtungsstelle E.___ gemäss E. II. 2.1 hiervor im vorliegenden Verfahren grundsätzlich erfüllt wären. So wurde bereits das vorangehende polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November 2014 über die Plattform SuisseMED@P vergeben (vgl. IV-Nrn. 38, 40). Dennoch ist – wie unter E. II. 3.4 hiervor dargelegt – im massgebenden Zeitpunkt vom 16. November 2018 davon auszugehen, dass diesem Gutachten kein Beweiswert zukommt. Dadurch entfällt die Möglichkeit einer Verlaufsbegutachtung. Damit erweist sich auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig, wonach der Begutachtungsstelle E.___ Ergänzungsfragen zu stellen seien (vgl. E. I. 3 Ziff. 4 hiervor). Diese Option wäre nur bei einer stichhaltigen Grundlage bzw. einem bereits vorliegenden beweiswertigen Gutachten zu diskutieren.

3.5.2  Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend nicht um eine «Oberbegutachtung», sondern um eine Zweitbegutachtung (A.S. 15 unten). Diese Argumentation trifft zwar an sich zu. So werden als «Obergutachten in der Regel Gutachten bezeichnet, die durch ein Gericht in Auftrag gegeben werden. Dennoch hat diese Bezeichnung auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss, zumal aus den vorliegenden Akten eindeutig hervorgeht, was mit dem «Obergutachten» tatsächlich gemeint ist.

4.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht an der Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Begutachtung festgehalten. Damit ist die Verfügung vom 16. November 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder Parteientschädigungen zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Jäggi

VSBES.2018.294 — Solothurn Versicherungsgericht 21.02.2019 VSBES.2018.294 — Swissrulings