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Solothurn Versicherungsgericht 21.11.2019 VSBES.2018.293

November 21, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·9,019 words·~45 min·4

Summary

Unfallversicherung

Full text

Urteil vom 21. November 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 23. November 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der 1976 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war in einem Pensum von 100 % als Bauarbeiter bei der B.___, [...], angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.

1.2     Gemäss Schadenmeldung UVG (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1) vom 27. August 2015 fiel am 20. August 2015 bei Haushaltarbeiten ein Brett aus einem Schrank auf den rechten Unterarm des Versicherten. Dabei habe er sich eine Kontusion am rechten Unterarm zugezogen. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Suva-Nr. 2 und12).

1.3     In der Folge berichteten die behandelnden Ärzte über Beschwerden im Bereich von Hand, Unterarm und Ellbogen rechts sowie an der linken Schulter. Am 19. Oktober 2015 wurde im Spital C.___ eine operative Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus rechts vorgenommen (vgl. Suva-Nr. 47). Die Schulterbeschwerden gingen im weiteren Verlauf zurück (vgl. Suva-Nrn. 42 S. 3, 49 und 55). Der Beschwerdeführer klagte aber weiterhin über Beschwerden insbesondere im Bereich der rechten Hand.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte der behandelnden Ärzte des Spitals C.___ zu den Akten, welche u.a. einen weiteren operativen Eingriff vom 14. April 2016 (vgl. Suva-Nr. 95) dokumentieren. Zudem veranlasste sie Untersuchungen und Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, sowie von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH.

2.2     Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 26. Juni 2017 (Suva-Nr. 191) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde per 30. Juni 2017 den Fall abschliessen und die Heilkosten einstellen. Es werde geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zustehe. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe nicht (Schreiben vom 28. Juni 2017, Suva-Nr. 194). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. F.___, Praktischer Arzt, vom 31. Oktober 2017 (Suva-Nr. 212) sowie von Dr. med. G.___, Leitender Arzt Neurologie, Spital C.___, vom 24. November 2017 (Suva-Nr. 219) ein. Anschliessend veranlasste sie eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Suva-Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, vom 4. April 2018 (Suva-Nr. 226).

2.3     Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (Suva-Nr. 229) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Zur Begründung wurde bezüglich der Rente erklärt, der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 3 %. Bei der Beurteilung seien die geltend gemachten Krämpfe an der rechten Hand und die psychischen Probleme unberücksichtigt geblieben, weil sie nicht unfallkausal seien.

2.4     Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Juni 2018 (Suva-Nr. 232), welche am 27. Juli 2018 unter Beilage zahlreicher Unterlagen ergänzt wurde (Suva-Nr. 243), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. November 2018 (Suva-Nr. 257; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

3.      

3.1     Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien weitere Leistungen zuzusprechen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (A.S. 13).

3.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 33 ff.).

3.3     Mit Replik vom 1. Mai 2019 lässt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Der Einspracheentscheid vom 23. November 2018 ist aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, deren Leistungspflicht in Berücksichtigung des rechtlich relevanten Sachverhalts neu zu beurteilen.

3.    Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten sowie unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsanwaltes zu bewilligen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

3.4     Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2019 (A.S. 44) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Biedermann wird als unentgeltlicher Rechtbeistand bestellt.

3.5     Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 11. Juni 2019 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (A.S. 47 f.).

3.6     Am 25. Juni 2019 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 50).

3.7     Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (A.S. 56) lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals I.___, Universitätsklinik für Neurologie, vom 20. Mai 2019 einreichen. Diese geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die Adäquanz praktisch keine Rolle spielt. Treten nach einem Unfall hingegen psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, bedarf es einer besonderen Adäquanzprüfung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Ausgangslage bildet dabei der augenfällige Geschehensablauf sowie gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind die durch BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so gelten grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden; sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25, SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 2).

2.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / [ATSG, SR 830.1]). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).

3.2     Die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2017 zu Recht verneint hat, weil kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20. August 2015 und der fortbestehenden Beschwerden bestehe. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich am 20. August 2015 eine Kontusion am rechten Unterarm zugezogen. Im Rahmen von deren Behandlung sei es zu den Operationen vom 19. Oktober 2015 und vom 14. April 2016 gekommen. Seine nunmehrigen Beschwerden, insbesondere die Verkrampfungen bzw. Spastiken der rechten Hand, seien auf die zweite Operation vom 14. April 2016 zurückzuführen und bildeten somit eine Folge des Unfalls. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom 20. August 2015 sei nicht geeignet, eine Verletzung des Nervus ulnaris herbeizuführen.

5.       Den medizinischen Akten lassen sich zur hier interessierenden Symptomatik am rechten Arm und der rechten Hand insbesondere die folgenden Angaben entnehmen:

5.1     Med. pract. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führt in seinem Bericht vom 23. Juni 2016 (Suva-Nr. 109) aus, der Beschwerdeführer habe ihn am 7. Juli 2014 konsultiert wegen starker Handschmerzen rechts, vor allem im Bereich der Finger II - V, mit Schwellung und schmerzhaft eingeschränktem Faustschluss. Der Beschwerdeführer habe damals in einem Gemüsebetrieb gearbeitet; es habe sich um schwer handbetonte repetitive Arbeit gehandelt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beschwerden nicht mehr fähig gewesen, die Arbeit fortzusetzen. Klinisch habe sich eine Schwellung der Finger II - V der rechten Hand gezeigt mit vor allem druckdolenten Beugesehnen Dig II - V mit schmerzhaft verminderter Beugefähigkeit DIP/PIP und nicht möglichem Faustschluss. Die Beschwerden seien damals beurteilt worden als myotendinöse Überlastungsreaktion der rechten Hand bei schwerer repetitiver Handarbeit. Nach Therapie mit Analgesie und Schonung (Arbeitsunfähigkeit) habe sich 14 Tage später eine deutlich regrediente Symptomatik gezeigt mit wieder vollständig möglichem Faustschluss. Der Beschwerdeführer habe dann im August 2014 aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst.

5.2     Dr. med. G.___, Leitender Arzt Neurologie, Spital C.___, diagnostiziert in seinem Bericht vom 10. September 2015 (Suva-Nr. 6) ein sensomotorisches Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts (ICD-10 F56.2) sowie einen regelmässigen Alkoholkonsum. Der Beschwerdeführer sei mit Verdacht auf Ulnarisaffektion zugewiesen worden. Anhand der anamnestischen Angaben, der klinisch-neurologischen und der elektrophysiologischen Untersuchung könne das Vorliegen eines sensomotorischen Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts postuliert werden. Die wahrscheinlichste Genese sei eine traktionsbedingte Nervenläsion im Rahmen der schweren körperlichen Arbeit, die der Beschwerdeführer am 20. August 2015 sowie im Vorfeld verrichtet habe.

5.3     Dr. med. K.___, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital C.___, führt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2015 (Suva-Nr. 20) zur Anamnese aus, am 20. August 2015 habe der Beschwerdeführer nach dem Herumtragen einer schweren Türe Schmerzen in der rechten Hand und Sensibilitätsstörungen des 4. und 5. Fingers verspürt. Zusätzlich sei eine Kraftminderung im Bereich der rechten Hand aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe ausserdem bemerkt, dass im Verlauf die Muskulatur im Bereich der rechten Hand atrophisch geworden sei. Inspektorisch bestehe eine deutliche Atrophie des Musculus interosseus dorsalis I. Der Froment-Test falle pathologisch aus. Es zeigten sich ein Sensibilitätsausfall Dig IV und V, eine Schwäche der Beugung des Klein- und Ringfingers, eine Aufhebung der Abspreizung der Langfinger, Aufhebung der Anspreizung der Langfinger und des Daumens sowie eine Aufhebung der Kleinfingerbeugung im Grundgelenk. Die neurologischen Untersuchungen vom 10. und 22. September 2015 hätten ein sensomotorisches Sulcus-ulnaris-Syndrom gezeigt. Man habe eine ambulante Operation (Neurolyse Nervus ulnaris rechts im Sulcus) geplant.

Diese Operation wurde am 19. Oktober 2015 durchgeführt (Dekompression Nervus ulnaris im Sulcus rechts; vgl. Operationsbericht, Suva-Nr. 47 S. 2). Der postoperative Verlauf wurde als insgesamt problemlos bezeichnet, bei noch bestehenden Sensibilitätsstörungen und Schwäche, wobei sich die Kraft im Verlauf verbesserte (vgl. Suva-Nrn. 31, 40, 56, 66 und 72). Am 18. Dezember 2015 wurde ein Arbeitseinstieg zu 100 % ab 11. Januar 2016 in Aussicht genommen (Suva-Nr. 56 und 55). Am 19. Januar 2016 gelangte der leitende Arzt Handchirurgie Dr. med. L.___ jedoch zum Ergebnis, angesichts der nur sehr langsam eintretenden Besserung bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter (Suva-Nr. 66).

5.4     Der Kreisarzt Dr. med. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 22. Januar 2016 (Suva-Nr. 65). Er diagnostizierte eine unklare Schwäche des rechten Arms betreffend das Versorgungsgebiet des Plexus brachialis rechts mit bereits Atrophie des Musculus interosseus dorsalis I, Hypothrophie der musculi interossei palmares und interossei dorsalis und auch der gesamten Muskulatur des Ober- und Unterarms, Status nach Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus nervis ulnaris rechts am 19. Oktober 2015 bei sensomotorischem Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts sowie Status nach Kontusion des Epicondylus radialis rechts am 20. August 2015. In seiner Beurteilung hielt der Kreisarzt fest, es zeige sich ein Beschwerdebild, welches nicht mit einer Kontusion des Epicondylus radialis vereinbar sei. Auf welcher Grundlage die Annahme beruhe, dass anlässlich einer Kontusion des Epicondylus radialis der Sulcus nervi ulnaris betroffen und geschädigt sein könnte, sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Unfallkausalität der am 19. Oktober 2015 durchgeführten Operation lasse sich aufgrund der Unfallanamnese und der aktuellen Befunde nicht nachvollziehen. Es empfehle sich nun dringend eine vollständige neurologische Abklärung, da im Spital C.___ diesbezüglich lediglich isoliert der Nervus ulnaris rechts untersucht worden sei.

5.5     Dr. med. G.___ führte daraufhin am 17. Februar 2016 eine ergänzende Untersuchung durch. Er hielt fest, es bestehe weiterhin eine leichte Besserung der Kraft der rechten Hand, aber keine wesentliche Besserung der Gefühlsstörung seit der Dekompressionsoperation im Ellbogenbereich vom 19. Oktober 2015. In Bezug auf die Kraftgrade und die elektrophysiologische Evaluation der motorischen Nervenfasern des Nervus ulnaris rechts könne weiterhin ein stabiler bis leicht gebesserter Verlauf festgehalten werden. Leider sei dies für die sensiblen Nervenfasern des Nervus ulnaris rechts nicht der Fall. In Abhängigkeit vom weiteren Verlauf werde bei fehlender wesentlicher Besserung in den nächsten Monaten die Evaluation einer erneuten handchirurgischen Intervention nach vorgängiger sonographischer Untersuchung des Nervus ulnaris empfohlen.

5.6     Der Neurologe Dr. med. E.___ untersuchte den Beschwerdeführer auf Zuweisung der Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2016 und berichtete am 29. Februar 2016 (Suva-Nr. 76). In seiner Beurteilung hielt er fest, die aktuell geschilderten Beschwerden und Befunde seien auf eine Läsion des Nervus ulnaris im Sulcus zurückzuführen. Zum Unfallablauf seien verschiedene Versionen vorgebracht worden. Selbstverständlich könne bei einer Kontusion des Epicondylus radialis eine Ulnarisschädigung nicht auftreten, eine direkte Kontusion der Innenseite sei jedoch bei einer Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt ausgeführt habe, durchaus plausibel und gegeben. Damit seien an der Unfallkausalität des ganzen Geschehens keine Zweifel zu erheben. Angesichts des zeitlichen Ablaufs erscheine eine weitere Besserung noch als möglich, andererseits sei es aber gerechtfertigt, die Situation am Ellbogen z.B. mittels Ultraschall weiter abzuklären und je nach Vorliegen von Vernarbungen allenfalls eine Revisionsoperation durchzuführen. Aufgrund der deutlichen Funktionseinschränkung der rechten Hand bestehe für schwere Arbeiten weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

5.7     Dr. med. L.___ diagnostizierte am 21. März 2016 ein persistierendes Sulcus-Nervi-ulnaris-Syndrom rechts, nach Dekompression vom 19. Oktober 2015. Weiter führte er aus, gemäss dem neurologischen Kontrollbefund vom 17. Februar 2016 sei die erneute Neurolyse mit Verlagerung des Nervs vor den ulnaren Epikondylus indiziert. Dieser operative Eingriff (Revision, Neurolyse und Verlagerung des Nervus ulnaris) wurde am 14. April 2016 vorgenommen (vgl. Suva-Nr. 95). In der Folge berichteten die behandelnden Ärzte wiederum über eine Verbesserung der Kraft, aber keine Erholung der Sensibilität an den Fingern IV und V (vgl. Suva-Nr. 97). Am 21. Juli 2016 äusserte Dr. med. L.___ die Ansicht, der Beschwerdeführer sei nunmehr für Arbeiten ohne Hämmern und Arbeiten mit der Spitzhacke rechts zu 100 % in einer belastungsadaptierten Tätigkeit arbeitsfähig (Suva-Nr. 125). Der Oberarzt Dr. med. M.___ bestätigte dies in einem Arztzeugnis vom 5. August 2016 (Suva-Nr. 155).

5.8     Der Kreisarzt Dr. med. D.___ nahm am 2. Mai 2016 nochmals Stellung. Er bekräftigte seine These, die vom Beschwerdeführer beschriebene Tätigkeit (Anschlagen des Ellbogens an einem Türrahmen bei Tragen einer schweren Türe) könne nicht zu einer Verletzung des Nervus ulnaris geführt haben (Suva-Nr. 91). Nachdem der Bericht von med. pract. J.___ über die zuvor nicht bekannt gewesene Behandlung im Juli 2014 eingegangen war (Suva-Nr. 109; E. II. 5.1 hiervor), gelangte Dr. med. D.___ an den Neurologen Dr. med. E.___ mit der Bitte, seine Aussage zur Unfallkausalität nochmals zu überprüfen (Suva-Nr. 113).

5.9     Dr. med. E.___ antwortete am 10. August 2016 (Suva-Nr. 138 S. 2 f.). Er hielt fest, mit einer Kontusion der radialen Seite des Ellbogens könne eine Ulnarisläsion nicht erklärt werden. Es seien jedoch durchaus Mechanismen bzw. Bewegungsabläufe vorstellbar, wo es bei einer vom Beschwerdeführer berichteten Tätigkeit zu einer Kontusion der Ulnarseite des Ellbogens komme. So sei es z.B. denkbar, dass bei einer ausgeprägten Supination der Ellbogen zwischen einer Wand und der getragenen Türe eingeklemmt werde. Bei einer anderen Tragetechnik, wie sie in den beigelegten Bildern illustriert werde, könne es durchaus zu einer direkten Kontusion der Ulnarseite des Ellbogens an einer Wand oder an einem Türrahmen kommen. Bei den etwas ungenauen Angaben, möglicherweise durch sprachliche Probleme bedingt, und dem möglicherweise hektischen Ablauf des ganzen Geschehens sei durchaus plausibel, dass einerseits verschiedene Versionen geboten würden und andererseits auch das Geschehen nicht in exakter Erinnerung sei. So sei nicht sicher, ob die vom Kreisarzt fotografisch festgehaltene Trageweise wirklich dem damaligen Bewegungsablauf entspreche. Zur im Jahr 2014 durchgeführten Behandlung müssten präzisere Informationen vorliegen; bisher handle es sich da nur um Mutmassungen, dass bereits vorgängig eine Ulnarisläsion bestanden hätte. Ein gewichtiges Argument dafür, dass die Ulnarisläsion im Sommer 2015 aufgetreten sei, sei die Tatsache, dass der Neurologe Dr. med. G.___ in seiner Untersuchung (vgl. II. 5.2 hiervor) zwar eine pathologische Spontanaktivität in der ulnarisinnervierten Muskulatur gefunden habe, was auf eine Läsion hindeute, die älter als vier Wochen sei, jedoch keine Atrophie. Dies im Gegensatz zu seiner, Dr. med. E.___s, Untersuchung (vom 23. Februar 2016; vgl. E. II. 5.6 hiervor), wo eine Atrophie der Binnenmuskulatur der Hand festzustellen gewesen sei. Wenn eine Ulnarisläsion bereits vor August 2015 aufgetreten wäre, so hätte zu jenem Zeitpunkt bereits eine Atrophie festgestellt werden müssen.

5.10   Am 8. November 2016 erstattete der Neurologe Dr. med. E.___ einen weiteren Bericht (Suva-Nr. 167). Er hielt fest, in der aktuellen Untersuchung zeige sich das Bild einer Ulnarisparese an der rechten Hand, mit einer deutlichen Atrophie vom Spatium interosseum 1 und einer leichten Verschmächtigung der übrigen Interossealräume und einer entsprechenden Parese der vom Nervus ulnaris innervierten Muskulatur an Vorderarm und Hand sowie einer entsprechenden Sensibilitätsstörung. Gegenüber der Voruntersuchung vom Februar 2016 und Zustand nach Revisionsoperation am 14. April 2016 zeige sich keine Besserung der motorischen Situation, die Atrophie vom Adductor pollicis erscheine eher ausgeprägter. Subjektiv werde eine leichte Besserung der Sensibilität angegeben. Neu aufgetreten seien aber in der Zwischenzeit eine deutliche Fehlstellung des Zeigefingers und Verkrampfungen der Finger, nur teilweise belastungsabhängig.

Was die neurographischen Befunde betreffe, sei anlässlich der ersten Untersuchung im Spital C.___ vom 10. September 2015 über den Sulcus eine Nervenleitgeschwindigkeit von 31 m/s gemessen worden (vgl. Suva-Nr. 6 S. 3; die üblichen Normwerte lägen über 40 m/s). Eine Kontrolluntersuchung vom 23. September 2016 [gemeint wohl: 2015] habe eine Leitgeschwindigkeit von 30m/s ergeben. Dieser stationäre Verlauf sei mit ein Grund für die Operation am Nervus ulnaris gewesen, der befreit, aber zu jenem Zeitpunkt nicht verlagert worden sei (19. Oktober 2015). Eine Kontrolluntersuchung vom 17. November 2015 habe nun eine bessere Leitgeschwindigkeit von 40 m/s gezeigt. Hingegen habe sich am 17. Februar 2016 die Leitgeschwindigkeit erneut verlangsamt mit 34 m/s, als Hinweis auf eine erneute zunehmende Schädigung des Nervus ulnaris. Dies habe zur zweiten Operation vom 14. April 2016 geführt, wo der Nerv nach volar über den Epicondylus verlagert worden sei. Aktuell liege die Leitgeschwindigkeit des in der zweiten Operation vor den Epicondylus verlagerten Ulnanervs weiterhin bei 32 m/s, sei also im Wesentlichen unverändert gegenüber präoperativ. Inwieweit er wirklich spannungsfrei verlagert worden sei, lasse sich von aussen nicht abschätzen. Zu einer Restitution der motorischen Funktionen sei es bisher nicht gekommen. Allerdings sei es aktuell, 200 Tage nach der Operation, für eine abschliessende Beurteilung noch zu früh. Eine Verlaufsuntersuchung im Frühjahr 2017 sei angezeigt.

Durch die UInarisparese an der rechten dominanten Hand sei der Beschwerdeführer deutlich eingeschränkt. Es seien weniger grobmotorische Aufgaben, bei denen die motorische Beeinträchtigung zum Tragen komme, sondern vor allem die feinmotorischen Tätigkeiten. Erheblich beeinträchtigt sei er durch die Verkrampfungen, die regellos, teilweise aber im Anschluss an Belastungen aufträten. Dieser Aspekt sei bei den Integrationsbemühungen zu berücksichtigen, so seien sicher feine Montagearbeiten ungeeignet.

5.11   Die in Aussicht genommene Verlaufsuntersuchung fand am 5. Mai 2017 statt. Im entsprechenden Bericht vom 8. Mai 2017 (Suva-Nr. 179) erklärt Dr. med. E.___, die neurographischen Untersuchungen hätten im Wesentlichen unveränderte Befunde ergeben. In der Beurteilung führte er aus, klinisch habe sich doch eine leichte Besserung gezeigt, indem die Funktion der vom Nervus ulnaris innervierten kleinen Handmuskeln besser sei. Eine vollständige Restitution habe jedoch noch nicht stattgefunden. Der Endzustand sei nicht erreicht, mit einer weiteren Besserung dürfe noch gerechnet werden. Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beruhe auf zwei Komponenten: Einerseits bestehe weiterhin eine Beeinträchtigung der Feinbewegungen der rechten Hand durch die Beteiligung der vom Nervus ulnaris innervierten Muskulatur. Andererseits träten immer wieder Verkrampfungen auf bei Tätigkeiten und insbesondere Belastung der rechten Hand. Diese beiden Komponenten verunmöglichten einerseits eine Arbeit, wo Feinmotorik benötigt werde, andererseits aber auch den kraftvollen Einsatz der Hand. Der Beschwerdeführer habe damit in keiner Weise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht, weder in einer ursprünglichen Tätigkeit noch in einer möglichen Verweistätigkeit, die allenfalls noch präzisiert werden müsste.

5.12   Der Kreisarzt Dr. med. D.___ führt im Bericht über die Untersuchung vom 26. Juni 2017 (Suva-Nr. 191) aus, der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben seit 2015 zweimal Arbeitsversuche unternommen, welche jedoch wegen der Krämpfe gescheitert seien. Wenn er an einer kleinen Sache arbeite, komme es zu Krämpfen in den Fingern 1 bis 3; wenn er mit groben Geräten wie z.B. einem Presslufthammer arbeite, habe er Krämpfe im 4. und 5. Finger. Wenn er zehn Minuten schreibe, verkrampfe sich der Zeigefinger. Bei der Befunderhebung zeige sich am rechten Ellenbogen eine reizlose Narbe. Das Tinelzeichen sei negativ. Über dem Epicondylus medialis werde eine Anästhesie geklagt. Flexion/Extension im Ellbogengelenk sowie Pro-/Supination seien seitengleich frei. In der Zwischenfingerspalte I/II bestehe im Seitenvergleich eine unveränderte Hypotrophie bis Atrophie des Nervus interosseus dorsalis I. Keine Hypotrophie der sonstigen Binnenmuskulatur. Hypothenar seitengleich ohne Atrophie. Faustschluss und Streckung der Finger seien vollständig. Die Ab- und Adduktion der Langfinger und des Daumens gegen Widerstand sei bei mehreren Versuchen inkonsistent, gegebenenfalls sei die Kraft im Seitenvergleich rechts gering vermindert. Die gemessenen Armumfänge seien links geringfügig grösser als rechts (oben links 30 cm, rechts 29,5 cm; unten links 27,5 cm, rechts 27 cm). Am Kleinfingerballen volar, dem Kleinfinger volar sowie der ulnaren Seite der 4. Fingers werde eine Parästhesie im Sinne von Ameisenlaufen angegeben, wobei anlässlich der aktuellen Konsultation das Areal kleiner angegeben werde als bei der Untersuchung im Januar 2016. Es bestehe ein deutlicher feinschlägiger Tremor beider Hände. Als Diagnosen nennt der Kreisarzt eine Hypothrophie bis Atrophie Musculus interosseus dorsalis I sowie berichtete Krämpfe der Finger je nach Belastung entweder ulnar oder radialseitig, dies bei Status nach den beiden Operationen vom 19. Oktober 2015 und 14. April 2016. Die auf den Fotos von Dr. med. E.___ gezeigten möglichen Tragetechniken habe der Beschwerdeführer als absurd bezeichnet. Die Tür sei so getragen worden, wie er es anlässlich der früheren kreisärztlichen Untersuchung demonstriert habe (vgl. E. 5.4 hiervor). Als Nebenbefund zeige sich nach wie vor ein deutlicher Tremor beider Hände. Die Gesamtproblematik sei nochmals mit dem Beschwerdeführer diskutiert worden. Die von Dr. med. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten könne medizinisch unfallbedingt nicht nachvollzogen werden. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. In einer angepassten, grobmotorischen, wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die geltend gemachten Krämpfe der rechten Hand seien nicht unfallspezifisch und nicht überwiegend Folge der durchgeführten Operationen.

5.13   Der behandelnde Ergotherapeut N.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2017 telefonisch mit, der Beschwerdeführer wirke gut mit und erscheine pünktlich zu den Terminen. Es seien verschiedene Therapien durchgeführt worden, auf die der Beschwerdeführer gut anspreche. Der Beschwerdeführer sei sehr nervös und sehe sich in der Opferrolle. Die Verkrampfungen in den Händen seien stark rückläufig. Die Einschränkungen sehe er, der Therapeut, ebenfalls in einem kleineren Rahmen. Er werde die ergotherapeutische Behandlung voraussichtlich Ende August 2017 abschliessen (Suva-Nr. 195).

5.14   Dr. med. F.___ nennt in seinem Bericht vom 31. Oktober 2017 (Suva-Nr. 212) als Diagnose eine zweimalige Ulnaris-Nerv-Operation, jetzt Atrophie rechts, Tremor und Spastik 3. bis 5. Finger. Verlauf und Prognose seien unklar, möglicherweise bestehe ein Alkoholproblem. Der Beschwerdeführer sei seit Mitte Juli nichtmehr in seiner Praxis gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus seiner Sicht nicht. Im Dezember erklärte Dr. med. F.___, es sei eine Untersuchung durch einen Neurologen vorgesehen. Es bestehe noch eine starke Spastik und erheblich reduzierte Feinmotorik (Suva-Nr. 216).

5.15   Die durch Dr. med. F.___ veranlasste neurologische Untersuchung fand bei Dr. med. G.___ statt, der den Beschwerdeführer bereits früher untersucht hatte. In seinem Bericht vom 24. November 2017 (Suva-Nr. 219) diagnostiziert Dr. med. G.___ eine sensible Ulnaris-Neuropathie rechts (ICD-10 G56), am ehesten residuell bei Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts bei Status nach operativer Dekompression am 19. Oktober 2015, Differentialdiagnose posttraumatisch (Kontusion vom 20. August 2015) sowie anamnestisch einen Status nach Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts am 14. April 2016. Im Vergleich zum Sprechstundenbericht vom 17. Februar 2017 (recte: 2016; E. II. 5.5 hievor) habe sich die Kraft der rechten Hand deutlich verbessert. Es sei eine zweite Operation im April 2016 vorgenommen worden. Es bestünden häufige Muskelkrämpfe bei manuellen Tätigkeiten. Am rechten Arm bestehe eine leichte Atrophie des Musculus adductor pollicis und der Musculi interossei mit Betonung des IOD 1, nur eine minime Krallenstellung der Finger 4 und 5, es sei jedoch eine vollständige Extension der Finger 4 und 5 möglich. Das Hofmann-Tinel über dem Sulcus ulnaris und dem Karpalkanal sei negativ. Es bestehe eine Hypästhesie der ulnaren Hand inkl. Finger 4 (unlarseitig) und Finger 5. Zweipunkte-Degeneration Finger 5 und unklarer Finger 4 ca. 15 mm. Die motorische Neurographie des Nervus ulnaris rechts sei normal, wobei sich im Bereich des Sulcus noch eine relative, aber keine absolute Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit finde. Dr. med. G.___ gelangt zur Beurteilung, anamnestisch, klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch finde sich hinsichtlich der Ulnaris-Neuropathie eine deutliche Befundbesserung. Diesbezüglich empfehle er keine spezifischen Massnahmen. Hinsichtlich der rezidivierenden subjektiven Muskelkrämpfe bei manuellen Tätigkeiten empfehle er das Fortführen eines regelmässigen körperlichen Trainings.

5.16   Dr. med. H.___ von der Suva-Abteilung Versicherungsmedizin beginnt seine neurologische Beurteilung vom 4. April 2018 (Suva-Nr. 226) mit einer Zusammenfassung der Vorakten und nimmt anschliessend eine Beurteilung vor. Er gelangt zur Schlussfolgerung, im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 20. August 2015 sei keiner der durch den Beschwerdeführer geschilderten Unfallmechanismen geeignet, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine akute Schädigung des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris unfallkausal hervorzurufen. Es handle sich sowohl klinisch als auch neurophysiologisch um eine chronische mechanische unfallfremde Schädigung des Nervus ulnaris in der Ulnarisrinne. Diesbezüglich lägen entsprechende klinische Befunde des erstuntersuchenden Neurologen Dr. med. G.___ vor, der einen Traktionsschaden durch Überbelastung aufgrund zurückliegender Tätigkeit bestätigt und neurophysiologisch nicht die typischen Befunde einer akuten Schädigung (partieller Leitungsblock und axonale Schädigung), sondern neurophysiologisch Hinweise auf eine chronische Schädigung (Hinweise für Denervation im EMG und Leitungsverzögerung bei Amplitudenreduktion in der Nervenleitgeschwindigkeit) bestätigt habe. Von chirurgischer Seite sei ebenfalls keine akute Ulnarisschädigung in der Indikationsstellung für die chirurgische Dekompression festgehalten worden. Akute exogene Druckschädigungen des Nervus ulnaris in der Ulnarisrinne stellten keine Operationsindikation dar. Vielmehr hätten sich intraoperativ degenerative narbige Veränderungen im Sulcusdach gefunden, die hinweisend seien für eine chronische mechanische Schädigung, wie ebenfalls der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr vor dem Unfallereignis ulnarseitige Hand- und Unterarmschmerzen beklagt habe. Die nach dem Unfall vom 20. August 2015 beklagten Beschwerden seien aus diesen Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen mit einer akuten Schädigung des Nervus ulnaris im Sulcus zurückzuführen. Ebenso bestehe aufgrund der inkonsistenten Angaben zu Unfallmechanismus und -lokalisation pathologisch-anatomisch und lokalisatorisch keine Mitbeteiligung des Epicondylus ulnaris medialseitig mit dem in der Sulcusrinne befindlichen Nervus ulnaris. Eine Teilkausalität bestehe somit ebenfalls nicht. Mit den Beschwerden an der linken Hand sei dem Beschwerdeführer – unabhängig von der Unfallkausalität – eine angepasste grobmotorische, wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollzeitlich zumutbar.

5.17   Dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des Spitals I.___, Universitätsklinik für Neurologie, vom 20. Mai 2019 (Urkunde 6 des Beschwerdeführers) lässt sich entnehmen, die Erstkonsultation sei erfolgt mit der Bitte um Mitbeurteilung von paroxysmalen Verkrampfungen der rechten Hand bei Status nach operativer Dekompression eines Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts. Hinsichtlich der Vorgeschichte werde auf die vorangegangenen auswärtigen Berichte verwiesen. Klinisch zeige sich eine Atrophie von Spatium interosseum 1 sowie eine leichte Atrophie der übrigen Interossealräume der rechten Hand. Der Beschwerdeführer gebe eine Hypästhesie vom Epicondylus medialis bis in die palmare Handfläche ulnarseitig an. Die Flexion und Extension der Finger 4 und 5 sei vermindert. Der übrige neurologische Status sei unauffällig. Die Ursache der Ulnarisläsion könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden. Man habe mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer elektrophysiologischen Untersuchung zur Beurteilung der Schwere der Ulnarisläsion besprochen. Die beklagten paroxysmalen Verkrampfungen der rechten Hand hätten im Rahmen der Konsultation leider nicht beobachtet werden können und das vorliegende Foto- und Videomaterial erlaube diesbezüglich keine weitere Zuordnung. Muskelkrämpfe bzw. abnormale unwillkürliche Bewegungen nach Nervenläsionen würden gelegentlich im Rahmen einer Sudeck-Dystrophie (CRPS) beschrieben, wofür sich anamnestisch und klinisch jedoch keine eindeutigen Hinweise ergäben. Als Diagnose nennt der Bericht eine sensible Ulnaris-Neuropathie rechts (ICD-10 G56), am ehesten residuell bei Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts mit Status nach operativer Dekompression am 19. Oktober 2015 sowie bei Status nach Revisions-Neurolyse des Nervus ulnaris im Sulcus rechts sowie Vorverlagerung vor den ulnaren Epicondylus am 14. April 2016.

6.       Zum Hergang des Vorfalls vom 20. August 2015 lassen sich den Akten insbesondere folgende Angaben entnehmen:

6.1     In der Unfallmeldung vom 27. August 2015 wird erklärt, bei Haushaltarbeiten sei ein Brett aus einem Schrank auf den rechten Unterarm des Versicherten gefallen. Dabei habe er sich eine Kontusion am rechten Unterarm zugezogen (Suva-Nr. 1).

6.2     Der Neurologe Dr. med. G.___ führt in seinem Bericht vom 10. September 2015 (Suva-Nr. 6) aus, der Beschwerdeführer habe bei Abbrucharbeiten körperliche Arbeit mit Herumtragen von schweren Objekten verrichtet. Beim Tragen einer schweren Türe und Anprall der ulnaren Handkante an einem Türrahmen sei es zu einem starken Schmerz im Handbereich rechts gekommen. Die Schmerzen hätten sich rasch gebessert, aber zwei bis drei Tage später sei ein Taubheitsgefühl des 4. und 5. Fingers sowie im Unterarmbereich aufgetreten, ferner eine Kraftminderung der rechten Hand. Nun bestünden schmerzhafte Kribbelparästhesien im Bereich des distalen ulnaren Unterarms und der rechten Hand.

6.3     Anlässlich der persönlichen Befragung auf der Suva-Agentur Aarau vom 24. November 2015 (Suva-Nr. 42) erklärte der Beschwerdeführer, am 20. August 2015 um ca. 11 Uhr habe er sich auf einer Baustelle in [...] befunden. Sie hätten dort ein grosses mehrstöckiges Haus innen ausgeräumt, damit es später abgebrochen werden könne. Er habe zusammen mit einem Kollegen eine schwere Durchgangstüre zum Balkon tragen wollen, um diese dann in eine darunter befindliche Mulde werfen zu können. Im Bereich eines Türrahmens habe er seinen rechten Ellenbogen an diesem angeschlagen. Er habe sofort Schmerzen im rechten Ellenbogen verspürt. Am selben Abend habe er dann im Ringfinger und Kleinfinger der rechten Hand (er sei Rechtshänder) ein Ameisenlaufen verspürt. Die beiden Finger hätten sich in den nächsten Tagen dann zudem auch noch nach innen, Richtung Handfläche, zurückgezogen.

Am darauffolgenden Tag, also dem 21. August 2015, habe er trotz der genannten Beschwerden wiederum auf der genannten Baustelle gearbeitet. Er habe in einem Einbauschrank die Tablare entfernen müssen. Wegen der Schmerzen in der rechten Hand habe er versucht, die Tablare mit der linken Hand zu entfernen. Eines der Tablare (ca. 0.50 m x 1.50 m, ca. 7-8 kg) sei ihm mit der Kante auf die linke Schulter und dann zu Boden gefallen. Er habe sofort Schmerzen in seiner linken Schulter verspürt. Dieser zweite Vorfall und die anschliessend aufgetretenen vorübergehenden Schulterbeschwerden sind im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant.

6.4     Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 22. Januar 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er habe damals eine schwere Türe mit einem Kollegen getragen. Beim Gehen durch einen Türrahmen habe er sich dabei den rechten Ellenbogen aussen (Epicondylus radialis) angeschlagen. Dadurch sei dann auch die getragene Tür medial am Ellenbogen angeschlagen, er habe jedoch keine Schwellung und keinen Bluterguss gehabt und es habe vor allem seitlich (aussen) geschmerzt. Der Kreisarzt fertigte Fotos an, die zeigen sollen, wie genau der Ellenbogen an der Tür angeschlagen wurde (Suva-Nr. 65 S. 3 f.; vgl. auch Suva-Nr. 91 S. 7). In der Replik wird bestätigt, dass das eine Foto, auf dem ein Mann zu erkennen ist (Suva-Nr. 91 S. 7 = Suva-Nr. 65 S. 3), anders als andere Fotos (Suva-Nr. 91 S. 4 und 6) den Beschwerdeführer zeigt, der dem Kreisarzt demonstriert, wie er den Ellenbogen am Türrahmen angeschlagen hatte (Replik vom 1. Mai 2019, S. 3 Art. 2).

6.5     Der Neurologe Dr. med. E.___ hält in seinem Bericht vom 29. Februar 2016 (Suva-Nr. 76) fest, der Beschwerdeführer sei am 20. August 2015 damit beschäftigt gewesen, mit einem Mitarbeiter eine grosse schwere Türe zu tragen. Er habe den rechten Ellenbogen am Türrahmen heftig angeschlagen. An anderer Stelle im gleichen Bericht legt Dr. med. E.___ dar, zum Unfallablauf seien verschiedene Versionen festgehalten worden. Einerseits hätten vermutlich Probleme von Seiten der sprachlichen Kommunikation bestanden, andererseits sei es durchaus plausibel und glaubhaft, dass in einem hektischen Arbeitsablauf der exakte Mechanismus nicht mehr habe rekonstruiert werden können. Selbstverständlich könne bei einer Kontusion des Epicondylus radialis eine Ulnarisschädigung nicht auftreten, eine direkte Kontusion der Innenseite sei jedoch bei einer Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt ausgeführt habe, durchaus plausibel und gegeben. Damit seien an der Unfallkausalität keine Zweifel zu erheben.

6.6     Der Kreisarzt Dr. med. D.___ bekräftigt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 (Suva-Nr. 91), beim geschilderten Tragen einer schweren Tür, welche der Beschwerdeführer als Zweiter hinten getragen habe, könne es zu keiner Kontusion des Epicondylus medialis kommen. Er führt diese These näher aus. Die Stellungnahme enthält auch weitere Fotos. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht den Beschwerdeführer zeigen (vgl. Replik vom 1. Mai 2019, S. 3 Art. 2).

6.7     In der Folge bittet Dr. med. D.___ den Neurologen Dr. med. E.___, seine Einschätzung der Kausalität (vgl. E. II. 6.5 hiervor) nochmals zu überprüfen (Suva-Nr. 113). Dr. med. E.___ antwortet am 10. August 2016 (Suva-Nr. 129; 138 S. 2). Er hält einleitend fest, es sei zweifelsfrei, dass mit einer Kontusion der radialen Seite des Ellenbogens eine Ulnarisläsion nicht erklärt werden könne. Es seien jedoch durchaus Mechanismen bzw. Bewegungsabläufe vorstellbar, wo es bei einer vom Beschwerdeführer berichteten Tätigkeit zu einer Kontusion der Ulnarseite des Ellenbogens komme. So sei bei einer der vom Kreisarzt erwähnten Varianten denkbar, dass bei einer ausgeprägteren Supination der Ellenbogen zwischen einer Wand und einer getragenen Türe eingeklemmt werde. Diesen Mechanismus habe Dr. med. D.___ auch selbst erwähnt. Weiter könne es bei anderen Tragetechniken durchaus zu einer direkten Kontusion der Ulnarseite des Ellenbogens an einer Wand oder an einem Türrahmen kommen. Dr. med. E.___ illustriert dies mit Fotos, auf welchen die Türe mit der rechten Hand oben gehalten wird und der rechte Ellenbogen nach rechts abgewinkelt ist, so dass er keinen Kontakt zur Türe hat (vgl. Suva-Nr. 138 S. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings in der Folge gegenüber Dr. med. D.___, dass er die Türe auf diese Weise gehalten habe (vgl. Suva-Nr. 191). Auch in der Replik lässt er ausführen, die Schilderung des Unfallhergangs durch Dr. med. E.___ vom 10. August 2016 (Suva-Nr. 138) sei nicht korrekt (Replik vom 1. Mai 2019, S. 3 Art. 2). Es erscheint auch unabhängig davon als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine schwere Türe auf eine solche Weise getragen hätte.

6.8     Der Beschwerdeführer selbst hält in der Replik vom 1. Mai 2019 fest, die Türe sei so getragen worden, wie es auf den durch ihn zusammen mit dieser Rechtsschrift eingereichten Fotos (Urkunden 1 und 2 zur Replik) ersichtlich sei. Er habe die Türe unterkant möglichst weit vorne mit der rechten Hand gepackt und mit der linken Hand oberkant und mit dem Oberkörper stabilisiert. Bei dieser Art des Transports sei es absolut nachvollziehbar, dass bei einem harten Anschlagen des Ellenbogens an einem Türrahmen nicht nur die Aussenseite des Ellenbogens betroffen werde, sondern auch die Innenseite.

7.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung primär auf die Beurteilung des Neurologen Dr. med. H.___ vom 4. April 2018 (E. II. 5.16 hiervor). Dabei handelt es sich um eine versicherungsinterne ärztliche Beurteilung. Ihr ist Beweiskraft beizumessen, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und kein Anlass für auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit besteht (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

7.1     Dr. med. H.___ konnte sich bei seiner Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten ein gesamthaft lückenloses und zuverlässiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtige Situation machen. Der Umstand, dass er den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, schmälert daher den Beweiswert seiner Stellungnahme nicht. Der Arzt gelangt gestützt auf die Vorakten und in Anwendung fachmedizinischer Grundsätze zu schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer Weise herleitet und begründet. Sein Bericht bildet damit grundsätzlich eine geeignete Beurteilungsgrundlage, falls sie auch inhaltlich zu überzeugen vermag und die ihr entgegenstehenden Argumente keine zumindest geringen Zweifel zu wecken vermögen.

7.2     Dr. med. H.___ verneint einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. August 2015 und den über den über die Einstellung der Leistungen hinaus bestehenden Beschwerden an der rechten Hand mit einer doppelten Begründung: Erstens gingen die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden auf eine Läsion des Nervus ulnaris im Sulcus zurück. Das Ereignis vom 20. August 2015 sei jedoch von seinem Ablauf her nicht geeignet, eine solche Läsion herbeizuführen. Zweitens sprächen die vorbestehenden Beschwerden, die nach dem Ereignis getroffenen Feststellungen und der anschliessende Verlauf gegen eine Kausalität.

7.3     Einzugehen ist zunächst auf die Ausführungen zum Ablauf des Ereignisses vom 20. August 2015 und dessen Eignung, die aufgetretenen Beschwerden zu verursachen.

7.3.1  Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere Unfallhergänge erwähnt. Der Vorfall, der die linke Schulter betraf, ist hier nicht von Interesse, da die dort aufgetretenen Beschwerden vergleichsweise rasch wieder abheilten (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Auch auf den in der Unfallmeldung vom 20. August 2015 (Suva-Nr. 1; vgl. auch Suva-Nr. 36) erwähnten Vorfall, bei welchem dem Beschwerdeführer ein aus einem Schrank fallendes Brett auf den rechten Unterarm gefallen sei, ist nicht weiter einzugehen, da dieser Verletzungsmechanismus in keinem Zusammenhang mit den aktuell beklagten Beschwerden steht. Als relevantes Unfallereignis steht allein der Vorfall zur Diskussion, als der Beschwerdeführer beim Tragen einer schweren Türe den rechten Ellenbogen an einem Türrahmen anschlug.

7.3.2  Die Überlegungen von Dr. med. H.___ zur Eignung des Vorfalls, eine Schädigung des Nervus ulnaris im Sulcus zu bewirken, stützen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. D.___. Dieser liess sich anlässlich der Untersuchung vom 22. Januar 2016 durch den Beschwerdeführer den genauen Ablauf des Vorfalls vom 20. August 2015 schildern und hielt dies fotografisch fest (Suva-Nr. 65 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer lässt in der Replik vom 1. Mai 2019 (S. 3 Art. 2) bestätigen, dass es sich bei der Person auf diesem Foto (Suva-Nr. 91 S. 7, identisch mit Suva-Nr. 65 S. 3) um ihn handelt und dass er fotografiert wurde, als er versuchte, dem Kreisarzt aufzuzeigen, wie er den Ellenbogen am Türrahmen angeschlagen hatte. Die Fotografie zeigt ein Anschlagen der Aussenseite des Ellenbogens. Sämtliche Ärzte sind sich darin einig, dass ein solches Anschlagen nicht geeignet ist, eine Schädigung des Sulcus ulnaris zu bewirken.

Im Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer seinerseits zwei Fotografien ein, die zeigen sollen, wie er den rechten Arm hielt, als er die schwere Türe trug und den Ellenbogen am Türrahmen anschlug. Der Unterschied zur Fotografie des Kreisarztes besteht darin, dass der Beschwerdeführer die Hand wesentlich weiter vorne hält, so dass der rechte Arm nicht beinahe senkrecht, sondern von Schulter bis Hand in einem Winkel von rund 45° gehalten wird. Mit Blick darauf, dass es sich auch nach den Angaben des Beschwerdeführers (Replik vom 1. Mai 2019, S. 2 Art. 1) um eine sehr schwere Brandschutztüre handelte, erscheint allerdings die gegenüber dem Kreisarzt demonstrierte Position, in welcher der Arm wesentlich steiler gehalten wird, als naheliegender, da sie es besser ermöglicht, ein schweres Gewicht zu tragen. Unabhängig davon ist aber auch bei der Position, die auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos gezeigt wird, nicht ersichtlich, wie es zu einem Anschlagen am Türrahmen kommen könnte, welche eine Verletzung des Ulnarisnervs an der Innenseite des Ellenbogens bewirkt. Auch in dieser Position trifft der Türrahmen beim Anschlagen auf die Aussenseite des Ellenbogens. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht näher, warum es absolut nachvollziehbar sein soll, «dass bei einem harten Anschlagen des Ellenbogens an einem Türrahmen nicht nur die Aussenseite des Ellbogens betroffen wird, sondern auch die Innenseite» (Replik vom 1. Mai 2019, S. 4 Art. 3).

Dr. med. E.___, der in seinen Stellungnahmen vom 29. Februar 2016 (E. II. 5.6 hiervor) und 10. August 2016 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) die Unfallkausalität bejaht, geht ebenfalls davon aus, dass nur eine Verletzung des Nervus ulnaris geeignet sei, die geklagten Beschwerden zu verursachen. Auf den Einwand von Dr. med. D.___, wonach der geschilderte Vorgang keine solche Verletzung bewirken könne (E. II. 5.8 hiervor), entgegnet Dr. med. E.___ in seinem Schreiben vom 10. August 2016 (Suva-Nr. 138), es treffe zu, dass mit einer Kontusion der radialen Seite des Ellenbogens eine Ulnarisläsion nicht erklärt werden könne. Es seien jedoch andere Tragetechniken möglich, bei welchen es durchaus zu einer direkten Kontuation der Ulnarseite des Ellenbogens an einer Wand oder einem Türrahmen kommen könne. Die Tragetechniken, die auf den zur Illustration eingereichten Fotos (Suva-Nr. 138 S. 3) gezeigt werden, erscheinen aber für das Tragen einer schweren Türe als wenig geeignet. Der Beschwerdeführer hält denn auch ausdrücklich fest, er habe die Türe zu keinem Zeitpunkt so getragen, wie es von Dr. med. E.___ geschildert werde (Replik vom 1. Mai 2019, S. 3 Art. 2). Die von Dr. med. E.___ ausserdem erwähnte Möglichkeit einer ausgeprägteren Supination, welche dazu führe, dass der Ellenbogen zwischen Türrahmen und Türe eingeklemmt werde, ist beim Tragen einer schweren Türe ebenfalls nicht realistisch. Zudem bleibt unklar, wie es auf diese Weise zu einer Läsion des Nervus ulnaris gekommen sein könnte. Die Ausführungen von Dr. med. E.___ zum Unfallhergang vermögen daher nicht zu überzeugen. Sie bilden keinen Anlass für auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. med. H.___. Dasselbe gilt für die ersten Berichte von Dr. med. G.___, welche von einem unzutreffenden Hergang (Anschlagen der ulnaren Handkante, nicht des Ellenbogens, am Türrahmen; Suva-Nr. 6 S. 1) ausgehen.

7.3.3  Zusammenfassend vermögen die Ausführungen des Suva-Arztes Dr. med. H.___, wonach von einem Unfallhergang auszugehen sei, der nicht geeignet ist, eine Läsion des Sulcus ulnaris zu bewirken, zu überzeugen. Da die zur Diskussion stehenden Beschwerden unbestrittenermassen auf eine solche Läsion des Sulcus ulnaris (oder allenfalls auf die deswegen erfolgten Behandlungen) zurückzuführen sind, fehlt es an einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2015.

7.4     Als zweites Argument, welches gegen einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. August 2015 und den fortbestehenden Beschwerden an der rechten Hand spreche, verweist Dr. med. H.___ auf die dokumentierte Entwicklung der Beschwerden. Er nimmt zunächst Bezug auf den Bericht des Neurologen Dr. med. G.___ vom 10. September 2015 (Suva-Nr. 6; E. II. 5.2 hiervor). Dieser postuliert das Vorliegen eines sensomotorischen Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts. Als wahrscheinlichste Genese bezeichnet er eine traktionsbedingte Nervenläsion im Rahmen der schweren körperlichen Arbeit, welche der Beschwerdeführer am 20. August 2015 sowie im Vorfeld verrichtet habe (Suva-Nr. 6 S. 2). Dr. med. G.___ geht somit nicht von einer Nervenläsion aus, die durch ein konkretes Ereignis vom 20. August 2015 verursacht worden wäre. Dr. med. G.___ wusste damals nicht, dass der Beschwerdeführer bereits im Sommer 2014 wegen Schmerzen im Bereich der rechten Hand in ärztlicher Behandlung gestanden hatte, was die Annahme, es handle sich nicht um die Folgen eines konkreten Ereignisses, zusätzlich stützt. Die durch ihn erhobenen Befunde zeigen laut den weiteren Darlegungen von Dr. med. H.___ (Suva-Nr. 226 S. 11) auch nicht die typischen Befunde einer akuten Schädigung (partieller Leitungsblock und axonale Schädigung), sondern neurophysiologisch Hinweise für eine chronische Schädigung (Hinweise für Denervation im EMG und Leitungsverzögerung bei Amplitudenreduktion in der Nervenleitgeschwindigkeit). Diese These wird laut den weiteren Ausführungen von Dr. med. H.___ auch durch die Ergebnisse der chirurgischen Behandlung gestützt. In der Indikationsstellung für die chirurgische Dekompression sei keine akute Ulnarisschädigung festgehalten worden. Dies trifft zu, denn der Bericht vom 6. Oktober 2015 (Suva-Nr. 20) und auch der Operationsbericht vom 19. Oktober 2015 (Suva-Nr. 47 S. 2) erwähnen ein sensomotorisches Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts, ohne eine Ursache zu nennen. Die beiden Berichte enthalten zwar die Bemerkung, die Beschwerden seien nach dem Herumtragen einer schweren Türe aufgetreten; daraus lässt sich aber keine Aussage zur Kausalität ableiten (der Grundsatz «post hoc ergo propter hoc» gilt nicht, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2018 vom 5. November 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen), zumal auch gar kein konkretes Ereignis genannt wird. Als weiteren Punkt, der gegen eine Kausalität spricht, nennt Dr. med. H.___ den erst später festgestellten Umstand – der Beschwerdeführer gab im November 2015 an, er habe sich vor dem 20. August 2015 nie wegen Hand-, Unterarm- oder Ellenbogenbeschwerden rechts in ärztlicher Behandlung befunden, und bestätigte dies unterschriftlich (vgl. Suva-Nr. 42 S. 3 f.) –, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 an Beschwerden an der rechten Hand mit Schmerzen und Schwellung gelitten und sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben hatte (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Diese Argumentation ist schlüssig und lässt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. August 2015 und der Verletzung des Nervus ulnaris als eher unwahrscheinlich, jedenfalls aber nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

Den zitierten Ausführungen von Dr. med. H.___ steht wiederum die Argumentation von Dr. med. E.___ entgegen. Dieser führt in seiner Stellungnahme vom 10. August 2016 (Suva-Nr. 138 S. 2) aus, ein starkes Argument für einen Kausalzusammenhang bestehe darin, dass Dr. med. G.___ in seiner Untersuchung vom 9. September 2015 keine Atrophie festgestellt habe, während er, Dr. med. E.___, in einer Untersuchung vom Februar 2016 eine Atrophie der Binnenmuskulatur festgestellt habe. Es trifft zu, dass der damalige Bericht von Dr. med. G.___ (Suva-Nr. 6) keine Atrophie erwähnt. Der Hinweis auf eine deutliche Atrophie des Musculus interosseus dorsalis findet sich erstmals im Bericht der Orthopädischen Klinik des Spitals C.___ vom 6. Oktober 2015 (Suva-Nr. 20). Dort wird in der Anamnese auch festgehalten, der Beschwerdeführer habe bemerkt, dass im Verlauf die Muskulatur im Bereich der rechten Hand atrophisch geworden sei. Am 17. Februar 2016 berichtet auch Dr. med. G.___ über eine deutliche Atrophie (Suva-Nr. 73 S. 1). Wann diese entstanden ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht zuverlässig beurteilen. Dieser Punkt bildet jedoch für sich allein genommen keinen Anlass, an der Beurteilung von Dr. med. H.___ zu zweifeln. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Dr. med. E.___ gleichzeitig auch darlegt, die von Dr. med. G.___ am 9. September 2015 mittels EMG objektivierte pathologische Spontanaktivität (vgl. Suva-Nr. 6 S. 2) spreche für eine Läsion, die älter als vier Wochen ist (und somit, da die Untersuchung am 9. September 2015 stattfand, vor dem 20. August 2015 eingetreten wäre). Dieser Bericht von Dr. med. G.___ enthält also auch nach der Ansicht von Dr. med. E.___ sowohl Feststellungen, welche für eine vor dem Ereignis vom 20. August 2015 entstandene Läsion sprechen, als auch solche, welche die Annahme stützen, diese Verletzung habe zuvor nicht bestanden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Dr. med. G.___ davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich beim Tragen der Türe die ulnare Handkante (und nicht den Ellenbogen) an einem Türrahmen angeschlagen, was unter Umständen einen Einfluss auf einzelne Feststellungen gehabt haben könnte (Suva-Nr. 6 S. 1). Mit Blick auf die gesamte Aktenlage besteht auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Dr. med. E.___ kein Grund, die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. H.___ in Zweifel zu ziehen. Auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Spitals I.___, Universitätsklinik für Neurologie, vom 20. Mai 2019 (E. II. 5.17) führt zu keinen neuen Erkenntnissen, zumal er ausdrücklich festhält, die Ursache der Ulnarisläsion lasse sich aufgrund der den Ärzten vorliegenden Akten nicht beurteilen. Im gleichen Sinn sind auch die Atteste und Berichte von Dr. med. F.___ (vgl. z.B. Suva-Nr. 242, 245, 251; Urkunde 3 des Beschwerdeführers) zu beurteilen, welche keine Aussage zur Kausalität enthalten. Soweit Dr. med. F.___ auf einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2015 hinweist, ist darin keine Stellungnahme zu sehen, welche über den allenfalls angesprochenen, aber unzulässigen Grundsatz «post hoc ergo propter hoc» hinausführt.

7.5     Zusammenfassend ist gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. H.___ vom 4. April 2018 (Suva-Nr. 226) ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. August 2015 und den organisch nachweisbaren Beschwerden an der rechten oberen Extremität, insbesondere der rechten Hand, zu verneinen. Soweit organisch nicht nachweisbare Beschwerden bestehen sollten, wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen, da das Ereignis vom 20. August 2015 den leichten Unfällen zuzuordnen wäre (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).

8.       Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang zu Recht verneint. Damit besteht auch keine unfallbedingte Invalidität oder Integritätseinbusse. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.      

9.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2     Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt Thomas Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er unterlegen ist, entschädigt der Kanton den Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Die vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 51 f.) weist einen Zeitaufwand von 9,75 Stunden aus. Hiervon zu streichen sind die Positionen von je 0,17 Stunden für ein Telefonat mit der Suchthilfe [...] und einen Brief an die IV-Stelle Solothurn, weil kein direkter Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erkennbar ist. Der verbleibende Aufwand von 9.41 Stunden erscheint als angemessen. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 und den Auslagen von CHF 415.20 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Entschädigung von CHF 2'271.40. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 506.75 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass von einem Stundenansatz von CHF 230.00 ausgegangen wird. Da sich der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre mit einem höheren Ansatz sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht.

9.3     Für Beschwerdeverfahren im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, wird auf CHF 2'271.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 506.75 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Ingold

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_18/2020 vom 25. März 2020 bestätigt.

VSBES.2018.293 — Solothurn Versicherungsgericht 21.11.2019 VSBES.2018.293 — Swissrulings