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Solothurn Versicherungsgericht 27.01.2020 VSBES.2018.290

January 27, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,986 words·~10 min·4

Summary

Invalidenrente

Full text

Urteil vom 27. Januar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

Vorsorgestiftung der Basler Versicherung AG

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Zigerli

Beigeladener (Gegner)

betreffend Invalidenrente – Beginn Arbeitsunfähigkeit / Wartejahr (Verfügung vom 29. November 2018)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die Krankentaggeldversicherung, die Basler Versicherung, meldete A.___ (nachfolgend Beigeladener), geb. 1975, [...], am 12. Dezember 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1).

1.2     Die Beschwerdegegnerin führte am 21. Januar 2013 ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch durch mit der anschliessenden Einschätzung, dass der erneute Stellenverlust nicht primär krankheitsbedingt und eine eigentliche krankhafte Störung nicht erkennbar seien. Eine Aufforderung zur Anmeldung erfolgte nicht (IV-Nr. 5).

2.

2.1     Am 26. April 2013 meldete sich der Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er gab als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung «psychische Probleme» an (IV-Nr. 8). Hierauf veranlasste die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-Nr. 13 ff.).

2.2     Die SYNA-Arbeitslosenkasse gab der Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2013 bekannt, dass der Beigeladene Taggelder bezogen habe bzw. beziehe, und zwar in der Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2010 und vom 1. Juli bis 31. Oktober 2010 sowie vom 1. April 2013 bis auf weiteres (IV-Nr. 17).

2.3     Ferner forderte die Beschwerdegegnerin bei den Basler Versicherungen einen Arbeitgeberbericht an, der am 24. Mai 2013 eintraf (IV-Nr. 18).

2.4     Am 29. Oktober 2013 erstellte Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], im Auftrag der Basler Versicherung AG ein Gutachten (IV-Nr. 30).

2.5     Die Beschwerdegegnerin schloss am 14. Mai 2014 die berufliche Eingliederung des Beigeladenen ab (IV-Nr. 35).

2.6     Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2014 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen in Aussicht, das Leistungsbegehren bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen als auch Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 36). Dagegen erhob die seinerzeitige Vertreterin des Beigeladenen am 20. Juni 2014 Einwand (IV-Nr. 42).

2.7     Med. pract. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], erstellte am 3. September 2014 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 44).

2.8     Am 27. Oktober 2014 nahm Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-Fr-SO, zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-Nr. 46, S  2 f.).

2.9     Der Hausarzt des Beigeladenen, Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, [...], verfasste am 28. Juni 2015 den durch die Beschwerdegegnerin gewünschten Arztbericht (IV-Nr. 73).

2.10   Am 2. September 2015 gab der Case Manager der F.___ GmbH den definitiven Schlussbericht des externen Coachings ab (IV-Nr. 77).

2.11   Ab 9. September 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen Kostengutsprachen für Aufbautrainings und Arbeitsversuche und sprach ihm Taggelder zu (IV-Nr. 80, 85, 94, 95, 109, 111, 112, 117, 118).

2.12   Am 9. März 2017 verfassten die Ärzte der Klinik G.___, [...], den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 125).

2.13   Die RAD-Ärztin nahm am 4. Mai 2017 zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen Stellung (IV-Nr. 130, S. 2 f.).

2.14   Am 29. September 2017 erstellte Dr. med. Klein, Oberarzt Psychiatrische Dienste, [...], im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 136), zu dem die RAD-Ärztin am 26. Oktober 2017 Stellung nahm (IV-Nr. 143, S. 2).

2.15   Im Vorbescheid vom 9. November 2017 kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen an, dass er ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Hingegen würden keine weiteren beruflichen Massnahmen gewährt (IV-Nr. 145). Gegen diesen Vorbescheid liess der Beigeladene am 15. November 2017 Einwand erheben (IV-Nr. 147). Die Beschwerdeführerin erhob vorsorglich Einwand (IV-Nr. 149). Zum Einwand des Vertreters des Beigeladenen nahm die RAD-Ärztin am 26. April 2018 Stellung (IV-Nr. 160, S. 2).

2.16   Am 24. Oktober 2018 stellten der RAD und die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, dass die gutachterlich postulierte Restarbeitsfähigkeit von 40 % (…) auf dem ersten bzw. ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei (IV-Nr. 166).

2.17   Mit Verfügungen vom 29. November 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 und ab 1. August 2016 eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente für seine Tochter zu (IV-Nr. 169 f.).

3.       Am 13. Dezember 2018 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung(en) vom 29. November 2018. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 15 ff.):

1.   Die Verfügung vom 29. November 2018 sei aufzuheben, soweit sie die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit beinhaltet.

2.   Die Verfügung vom 29. November 2018 sei aufzuheben, soweit sie Feststellungen beinhaltet, die für das IV-rechtliche Verfahren unerheblich sind.

3.   Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Die Beschwerdegegnerin beantragt am 29. Januar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 25).

5.       Der mit Verfügung vom 4. Februar 2019 (A.S. 26) zum Verfahren beigeladene A.___ lässt am 6. März 2019 folgende Anträge stellen und begründen (A.S. 35 ff.):

1.   Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

2.   Der Beschwerdeführerin seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3.   Die Beschwerdeführerin sei zu verteilen, dem Beigeladenen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

6.       Am 27. M.z 2019 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Beigeladenen (A.S. 40 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilt am 30. April 2019 mit, auf eine Stellungnahme zur Replik zu verzichten (A.S. 45).

7.       Der Vertreter des Beigeladenen reicht am 3. Mai 2019 die Kostennote ein (A.S. 48 ff.).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, die die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5).

1.2     Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Unterlässt es die IV-Stelle jedoch, die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die betreffende Verfügung zu eröffnen, so entfällt deren Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76).

2.

2.1     Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin sowohl den Vorbescheid vom 9. November 2017 als auch die angefochtenen Verfügungen vom 29. November 2018 der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb die Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist. Inhaltlich erstreckt sich die Verbindlichkeit allerdings nur auf solche Fragestellungen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1).

2.2     Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, der in der angefochtenen Verfügung angegebene Zeitpunkt des Beginns der IV-rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei ohne Berücksichtigung der gesamten Krankengeschichte des Versicherten erfolgt und demnach offensichtlich unrichtig (A.S. 20). Der Beigeladene sei bereits vor 15. Oktober 2012 arbeitsunfähig geworden (A.S. 19), weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei (A.S. 16). Umstritten ist folglich einzig der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen.

2.3     Nachdem sich der Beigeladene im April 2013 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Nr. 8), steht diesem – gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht – frühestens ab 1. Oktober 2013 eine IV-Rente zu. Die Beschwerdegegnerin hatte daher lediglich zu prüfen, ob der Beigeladene im Oktober 2013 seit einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG); dies hat sie nach Lage der medizinischen Akten zu Recht bejaht, was (auszugsweise) wie folgt erstellt ist: Am 1. Dezember 2012 bescheinigte der Hausarzt des Beigeladenen eine ab 15. Oktober 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 20.8, S. 14) bzw. am 28. Juni 2016 eine solche von 100 % ab 22. Oktober 2012 bis 31. März 2013 und 50 % ab 1. April 2013 (IV-Nr. 73, S 1), attestierte med. pract. C.___ am 17. April 2013 ab 22. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013 eine 100 bzw. 50%ige und ab 1. Juni 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 20.4, S. 2 und 4), bestätigte die RAD-Ärztin am 27. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und mehr von Oktober 2012 bis Oktober 2013 im Rahmen einer Verweistätigkeit (IV-Nr. 46, S. 3) und bezifferte sie am 26. Oktober 2017 die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 60 %, bestehend seit Oktober 2012 (IV-Nr. 143, S. 2). Die gesetzlich geforderte Arbeitsunfähigkeit bestand somit mindestens seit Oktober 2012. Ob zu einem früheren Zeitpunkt eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestand, hatte die Beschwerdeführerin nicht prüfen. Hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten fallen demnach verbindlichkeitsrechtlich massgebende Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe von vornherein ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 m.H.a. Urteil 9C_620/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.4 m.H., publ. in: SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin den – weiter als sechs Monate nach der Anmeldung zurückliegenden – Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit offen lässt oder bestimmt.

Damit entfällt eine Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin. Auf deren Beschwerde vom 13. Dezember 2018 ist somit nicht einzutreten.

3.       Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

4.

4.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).

4.3

4.3.1  Der Beigeladene hat nicht Beschwerde erhoben. Er ist (auf Seiten der Beschwerdegegnerin) zum Verfahren beigeladen worden. Der Vertreter des Beigeladenen hat beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, und diese eventualiter abzuweisen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 35). Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, gilt er folglich als obsiegend (vgl. II E. 2 hiervor).

4.3.2  Der Vertreter des Beschwerdeführers stellt einen Aufwand von 5,16 Stunden zu CHF 280.00 bzw. ein Honorar von insgesamt CHF 1'444.80 in Rechnung. Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 1,02 Stunden. Folglich ist ein Zeitaufwand von 4,14 Stunden zu entschädigen. Da weder der Sachverhalt noch die Rechtsfragen im vorliegenden Fall als komplex zu bezeichnen sind, ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 praxisgemäss nicht gerechtfertigt; ermessensweise ist ein solcher von CHF 250.00 einzusetzen. Folglich resultiert ein Honorar von CHF 1’035.00 (4,14 x 250.00); dazu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 50.55. Somit ist die durch die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1'169.00 festzusetzen (1’035.00 + 50.55, zzgl. MwSt).

5.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 1'169.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

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