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Solothurn Versicherungsgericht 25.06.2019 VSBES.2018.285

June 25, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,821 words·~14 min·4

Summary

Rechtsverweigerung

Full text

Urteil vom 25. Juni 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend     Rechtsverweigerung

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12. September 2018 mit, es sei vorgesehen, bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (IV-St. Beleg / IV-Nr. 33). Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, bis 21. September 2018 Einwände gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin und den Experten zu erheben sowie Zusatzfragen einzureichen.

Innert der besagten Frist ging bei der Beschwerdegegnerin keine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Seine Ehefrau meldete sich indes laut Protokolleintrag in den IV-Akten am 18. September 2018 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und erklärte, «sie seien mit der Begutachtung einverstanden».

Dr. med. B.___ lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 (IV-Nr. 35 S. 2) auf den 5. Dezember 2018 zur Begutachtung ein.

1.2     Mit Eingabe vom 7. November 2018 liess der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (IV-Nr. 38):

1.    Es sei auf Grund des bereits vorliegenden, im Auftrag der [...] erstellten Gutachtens von Frau C.___ mangels Notwendigkeit von einer weiteren Begutachtung abzusehen.

2.    Eventualiter: Es sei der vorgesehene Gutachter, Herr Dr. med. B.___, wegen Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit und fehlenden fachlichen Eignung durch eine andere Gutachterstelle zu ersetzen.

3.    Zwecks weiterer Begründung des Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit von Dr. med. B.___ sei das Verfahren bis zum Ausgang des momentan sistierten datenschutzrechtlichen Herausgabeverfahrens [...] vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn zu sistieren.

4.    Zwecks weiterer Begründung der fehlenden fachlichen Eignung von Dr. med. B.___ und entsprechend der Einreichung von Gegenvorschlägen sowie zwecks weiterer Begründung der fehlenden Notwendigkeit und der fehlenden fachlichen Eignung des Dr. med. B.___ sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt mit der Zustellung der IV-Akten eine Frist von zehn Tagen anzusetzen.

5.    Für den Fall, dass die [Beschwerdegegnerin] den gestellten Anträgen nicht entsprechen sollte, sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

6.    Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien die vollständigen IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Beschwerdegegnerin lehnte es mit Schreiben vom 15. November 2018 (IV-Nr. 43) ab, über die Anträge des Beschwerdeführers zu verfügen, da diese verspätet erfolgt seien.

2.

2.1     Am 5. Dezember 2018 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 3 ff.):

1.   Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, umgehend resp. innert einer Frist von maximal 60 Tagen eine schriftliche und beschwerdefähige Verfügung in Bezug auf die im Raume stehende Begutachtung zu erlassen, worin über die vom [Beschwerdeführer] vorgebrachten materiellen und formellen Einwendungen gegen die vorgesehene psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___ zu befinden sei.

2.   Es sei superprovisorisch mittels prozessleitender Verfügung gerichtlich festzustellen, dass der [Beschwerdeführer] vor dem rechtskräftigen Entscheid über die vorgesehene Begutachtung nicht an der von der [Beschwerdegegnerin] angeordneten psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. B.___ von heute Mittwoch, 5. Dezember 2018, 9 Uhr, teilnehmen muss und demensprechend die [Beschwerdegegnerin] dem [Beschwerdeführer] solange auch keine Rechtsnachteile mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren androhen darf.

3.   Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts entbindet den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 superprovisorisch von der Verpflichtung, an diesem Tag zur Begutachtung bei Dr. med. B.___ zu erscheinen (A.S. 11 f.).

2.2     Die Beschwerdegegnerin begehrt in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019, von der Weiterführung der vorsorglichen Massnahme sei abzusehen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, an einem neu anzuberaumenden Begutachtungstermin beim konsensual bestimmten Administrativgutachter teilzunehmen (A.S. 14).

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts hebt die superprovisorische Entbindung des Beschwerdeführers von der Pflicht, sich der Begutachtung zu unterziehen, mit Verfügung vom 23. Januar 2019 auf (A.S. 15 f.). Ausserdem teilt sie mit, das Gericht behalte sich vor, dem Beschwerdeführer wegen leichtsinniger resp. mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser erhält Gelegenheit, die Beschwerde bis 13. Februar 2019 zurückzuziehen.

2.3     Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 2. April 2019 an der Beschwerde festhalten und folgende Anträge stellen (A.S. 27 ff.):

1.    Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.    Es seien die Ehefrau des [Beschwerdeführers], Frau D.___, [...], und die Verfasserin des Protokolleintrags vom 18. September 2018, Frau E.___, protokollarisch und unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht, als Zeugen zu befragen.

Die Vizepräsidentin weist das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 17. April 2019 ab und behält die Auferlegung von Verfahrenskosten weiterhin vor. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung heisst die Vizepräsidentin gut. Auf den 18. Juni 2019 wird eine öffentliche Verhandlung mit Abnahme der Parteivorträge angesetzt (A.S. 30 ff.).

2.4     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Eingabe vom 17. Mai 2019 folgende Anträge (A.S. 35 ff.):

1.    Es sei von der Zeugen- und Parteibefragung gemäss Ziffer 4 der gerichtlichen Verfügung vom 17. April 2019 wiedererwägungsweise abzusehen.

2.    Es sei von einer öffentlichen Verhandlung gemäss Ziffer 4 der gerichtlichen Verfügung vom 17. April 2019 wiedererwägungsweise abzusehen.

3.    Die dem Bundesamt für Sozialversicherungen mit Schreiben vom 17. April 2019 gesetzte Frist, die betreffende Mitarbeiterin zur Zeugenaussage zu ermächtigen, sei bis zum gerichtlichen Entscheid über den Antrag Ziffer 1 hiervor auszusetzen.

4.    Die Anträge Ziffer 1 bis 3 hiervor seien gutzuheissen und die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen.

5.    Die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

Die Vizepräsidentin weist die Anträge Ziffer 1 bis 4 mit Verfügung vom 21. Mai 2018 (A.S. 38 f.) ab.

Die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin, das Bundesamt für Sozialversicherungen, ermächtigt E.___ am 3. Juni 2019 zur Zeugenaussage vor dem Versicherungsgericht (A.S. 40).

2.5     Am 18. Juni 2019 findet vor der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die angesetzte öffentliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie die beiden Zeuginnen D.___ und E.___ befragt werden (s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 45 ff., sowie die Audioaufzeichnung der Einvernahmen, A.S. 44). Die Parteien bekräftigen in ihren Vorträgen die gestellten Rechtsbegehren (A.S. 51). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht ausserdem eine Kostennote ein (A.S. 41 ff.).

II.      

1.

1.1     Die Invalidenversicherung hat die Einholung eines Gutachtens in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen, wenn mit der versicherten Person kein Konsens über die Begutachtung besteht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256).

1.2     Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Auf die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer Zwischenverfügung über die vorgesehene Begutachtung verhalten werden soll, ist daher einzutreten.

Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).

1.3     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12), was auch für Rechtsverweigerungsbeschwerden gilt, die auf den Erlass einer Zwischenverfügung abzielen (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.311 vom 8. März 2018 E. II. 1.3). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Ist ein mono- oder bidisziplinäres Gutachten erforderlich, stellt die IV-Stelle der versicherten Person eine Mitteilung zu, welche die Art der Begutachtung (mono- oder bidisziplinär) sowie den Namen und den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person(en) festhält (Rz 2076.1 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, in der ab 1. Januar 2018 geltenden und damit hier massgeblichen Fassung). Die IV-Stelle setzt der versicherten Person für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einen Termin von zwölf Tagen nach Versand der Mitteilung; dieser Termin kann auf schriftlich begründetes Gesuch um maximal zehn Tage hinausgeschoben werden (Rz 2076.3 KSVI). Gemäss BGE 138 V 271 handelt es sich bei diesem Prozedere indes nicht um ein formalisiertes Verfahren, weshalb die Zulässigkeit von Einwendungen keiner Frist unterworfen werden kann. Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben. Die Rechtzeitigkeit dieser Einwände richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (a.a.O., E. 1.1. S. 275). Der spätere Bundesgerichtsentscheid BGE 139 V 349 ändert daran nichts. Dort bemerkte das Bundesgericht, es sei grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn das KSVI für Einwände gegen die Begutachtung eine Frist vorsehe, da das Verfahren einfach und rasch bleiben müsse (a.a.O., E. 5.2.3 S. 356). Dabei handelt es sich freilich um ein obiter dictum, da die Einhaltung der Einwandfrist in diesem Fall gar nicht streitig war (s. Sachverhalt unter lit. A). Die fragliche Bemerkung des Bundesgerichts nimmt auch keinen Bezug auf BGE 138 V 271, weshalb nicht gesagt werden kann, es sei auf die dortige Rechtsprechung zurückgekommen. BGE 139 V 349 ist vielmehr so zu verstehen, dass es im Hinblick auf eine zügige Abwicklung des Verfahrens sinnvoll ist, für Einwände eine Ordnungsfrist zu setzen.

Was das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.311 vom 8. März 2018 angeht, so ging dieses entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs davon aus, dass Einwendungen gegen eine Begutachtung an eine feste Frist gebunden sind. Dieses Urteil betraf einerseits gar keine verpasste Einwandfrist, vielmehr hatte die versicherte Person das Schreiben mit dieser Frist gar nicht erhalten. Andererseits hielt das Versicherungsgericht in diesem Entscheid fest, dass Einwände umgehend zu erheben seien. Dies lässt Raum für die Berücksichtigung von Treu und Glauben und steht daher nicht im Widerspruch zu BGE 138 V 271.

2.2     Die versicherte Person kann materielle Einwendungen gegen die Begutachtung an sich (z.B. unnötige second opinion), gegen Art und Umfang der Begutachtung (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (z.B fehlende Fachkompetenz) vorbringen. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.; 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355 f.). Es liegt im Interesse der IV-Stelle und der versicherten Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem zulässige Einwendungen erhoben worden sind. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Schreiben vom 12. September 2018, worin ihm die Beschwerdegegnerin Frist für Einwände gegen die Begutachtung bei Dr. med. B.___ setzte, erhalten zu haben. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 7. November 2018 schriftliche Einwände erhob, also nach Ablauf der Frist bis 21. September 2018.

3.2     Da kein formalisiertes Einwandverfahren vorgesehen ist (s. E. II. 2.1 hiervor), sind grundsätzlich auch mündliche Einwendungen denkbar. Nach dem Beweisergebnis erfolgten jedoch im Rahmen des Telefonats vom 18. September 2018 keine Einwände. Laut dem Protokolleintrag, den E.___ als Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin verfasste, hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, man sei mit der Begutachtung einverstanden. E.___ erinnerte sich bei der Zeugenbefragung nicht mehr an das Gespräch, erklärte aber, dass bei Anrufen umgehend ein Protokolleintrag erstellt werde und sie Einwände festgehalten hätte, wenn solche vorgebracht worden wären (A.S. 50 f.). Die Ehefrau wiederum bestreitet zwar in ihrer Zeugenbefragung, dass sie sich mit der Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt habe (A.S. 48). Entscheidend ist jedoch, dass sie gemäss ihrer eigenen Zeugenaussage keinen eigentlichen Einwand gegen die Begutachtung erhob. Sie rief zwar bei der Beschwerdegegnerin an, um sich nach der Notwendigkeit der Begutachtung zu erkundigen (A.S. 48). Allerdings beharrte sie nicht auf ihren Zweifeln an der Notwendigkeit, sondern gab sich letztlich mit der Auskunft zufrieden, eine neue Begutachtung sei unumgänglich (A.S. 48 + 49): Sie beendete das Gespräch nämlich mit der Bemerkung «ja dann halt» und sagte dem Beschwerdeführer, es sehe so aus, dass er zur Begutachtung müsse. Dies korrespondiert mit der Aussage des Beschwerdeführers bei der Parteibefragung, bis zu seinem Termin beim Rechtsanwalt am 6. November 2018 sei er mit der Begutachtung einverstanden gewesen (A.S. 46). Ist aber davon auszugehen, dass am 18. September 2018 keine mündlichen Einwände gegen die vorgesehene Begutachtung erhoben wurden, so kann offenbleiben, ob die Ehefrau überhaupt berechtigt war, in dieser Situation für den Beschwerdeführer zu handeln.

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass jede Person Anspruch auf Beratung durch den Versicherungsträger hat, gegenüber dem sie Rechte geltend macht oder Pflichten zu erfüllen hat (s Art. 27 Abs. 2 ATSG). Diesen Anspruch habe die Beschwerdegegnerin beim Gespräch vom 18. September 2018 missachtet. Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin die versicherten Personen, bei denen ein entsprechender Bedarf erkennbar ist, im konkreten Einzelfall über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art informieren muss, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 27 N 28). Da im Gespräch vom 18. September 2018 jedoch gar keine Einwände erhoben wurden, welche Gegenstand einer anfechtbaren Verfügung hätten bilden können, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, eine solche Verfügung zu verlangen. Andererseits war der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 12. September 2018 darauf hingewiesen worden, dass gegen die Begutachtung und den Experten Einwände erhoben werden können. Aus der Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich deshalb nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers.

3.3     Die Einwände, welche der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. November 2018 vorbringen liess, hätten bei Beachtung der gebührenden Sorgfalt bereits im September 2018 erhoben werden können. Sie bezogen sich nämlich auf das Gutachten von Frau C.___ (IV-Nr. 29), das sich seit dem 3. Juli 2018 in den IV-Akten befand (s. Inhaltsverzeichnis der IV-Akten S. 2), auf die beruflichen Qualifikationen von Dr. med. B.___, über die man sich aus frei zugänglichen Quellen informieren kann (s. z.B. die Website [...], aufgerufen am 21. Juni 2019), sowie auf die fehlende Ergebnisoffenheit seiner Begutachtungen (welche schon in der Vergangenheit immer wieder beanstandet worden war, z.B. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.250 vom 13. Juli 2017 E. I. 1.2; s.a. die negativen Google-Rezensionen zur Praxis F.___, in welcher Dr. med. B.___ tätig ist). Somit ist zu prüfen, ob die Einwendungen vom 7. November 2018 nach Treu und Glauben noch als rechtzeitig gelten können (s. E. II. 2.1 hiervor).

Die Mitteilung vom 12. September 2018 lag dem Beschwerdeführer spätestens am 18. September 2018 vor, telefonierte seine Frau doch an diesem Tag wegen der Begutachtung mit der Beschwerdegegnerin. In der Folge wartete der Beschwerdeführer sieben Wochen bis zu seiner schriftlichen Eingabe vom 7. November 2018. Dies ist auf jeden Fall zu lange, um seine Einwände noch als rechtzeitig anzusehen. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche einen anderen Schluss gebieten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Abklärungsverfahren nicht ohne Not verzögert werden soll (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.311 vom 8. März 2018 E. II. 2.2, wo die versicherte Person rund zwei Monate zuwartete, bis sie reagierte). Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Anfang Oktober 2018 die Einladung zur Begutachtung am 5. Dezember 2018 erhielt (s. A.S. 46). Obwohl er so daran erinnert wurde, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung festhielt, blieb er rund einen Monat untätig. Dies müsste selbst dann als Verstoss gegen Treu und Glauben gelten, wenn der Beschwerdeführer nach dem Telefonat vom 18. September 2018 davon ausgegangen wäre, er habe triftige Einwände gegen die Begutachtung deponiert.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Intelligenzminderung ist unbehelflich. Wenn er in der Lage war, im November 2018 einen Anwalt beizuziehen, so zeigt dies, dass er die Tragweite der Situation zu erfassen und entsprechend zu handeln vermochte. Demnach hätte er bereits im September 2018 einen rechtskundigen Vertreter beauftragen können (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.311 vom 8. März 2018 E. II. 2.2). Im Übrigen war der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen an der Verhandlung nicht gänzlich auf sich allein gestellt, sondern er genoss bereits vor der Mandatierung von Rechtsanwalt Wyssmann eine gewisse Unterstützung durch seine Schwester, eine ausgebildete Sozialarbeitern, sowie den Sozialdienst des Arbeitgebers (A.S. 47 + 49).

Erfolgten die Einwände des Beschwerdeführers aber nach Treu und Glauben verspätet, so verhält es sich gleich, wie wenn er gar keine Einwände erhoben hätte. Die Beschwerdegegnerin hat es mit anderen Worten zu Recht abgelehnt, über die Einwände vom 7. November 2018 zu verfügen.

3.4     Zusammenfassend liegt mangels Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, über die vorgesehene Begutachtung eine Verfügung zu erlassen, keine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Kostenauflage wegen leichtsinniger resp. mutwilliger Prozessführung (§ 7 Abs. 2 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922) entfällt, nachdem Beweiserhebungen durchzuführen waren.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 18. Juni 2019 geht an die Parteien.

4.    Eine Kopie der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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