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Solothurn Versicherungsgericht 11.11.2019 VSBES.2018.284

November 11, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,260 words·~21 min·4

Summary

Taggelder IV

Full text

Urteil vom 11. November 2019    

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taggelder IV (Verfügungen vom 29. Oktober 2018 und vom 4. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist diplomierte Pflegefachfrau (vgl. IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 6 S. 2; 27 S. 1; 51 S. 3; 54 und 59) und arbeitete seit April 2015 bei der Spitex B.___ (spätestens seit September 2015) in einem Pensum von 80 % (vgl. IV-Nrn. 45 S. 6; 51 f. und 59).

1.2     Am 18. Mai 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Gelenksoperationen an beiden Armen (beide Ellbogen sowie rechte Schulter) und einer Schulterverletzung links (Arbeitsunfall vom 11. Oktober 2015 mit Schulteroperation am 16. August 2016 und erneuter Operation am 2. Mai 2017; vgl. IV-Nrn. 52 S. 2 und 65 S. 2 f.) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an (IV-Nr. 45).

1.3     Per 1. August 2017 wurde das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei der Spitex B.___ aufgrund der «gesundheitlich bedingten reduzierten Einsatzfähigkeit» auf 50 % angepasst (vgl. Änderungskündigung vom 25. April 2017 [IV-Nr. 63 S. 9]; siehe auch den Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. Mai 2018 [IV-Nr. 63 S. 3 ff.]).

1.4     Nach Vornahme verschiedener Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 3. August 2018 Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings bei der Spitex B.___ vom 6. August 2018 bis 11. November 2018 (IV-Nr. 73). Das für diesen Zeitraum zugesprochene IV-Taggeld wurde mit Verfügung vom 27. August 2018 (IV-Nr. 76) basierend auf den Angaben der Arbeitgeberin vom 16. Juni 2017 (Lohn = CHF 5'883.30 x 13; vgl. IV-Nrn. 51 und 74) auf CHF 169.60 festgelegt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.5     Gestützt auf den Zwischenbericht der zuständigen Eingliederungsfachfrau vom 25. Oktober 2018 (IV-Nr. 79) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2018 eine Verlängerung des Belastbarkeitstrainings vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019 (IV-Nr. 81). Mit Verfügung 29. Oktober 2018 (IV-Nr. 82; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) legte die Beschwerdegegnerin das IV-Taggeld wiederum (gestützt auf dieselbe Berechnungsgrundlage; vgl. E. I. 1.4 hievor) auf CHF 169.60 fest.

2.

2.1     Mit Beschwerde vom 30. November 2018 lässt die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.      Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. Oktober 2018 sei aufzuheben.

2.      Es sei der Beschwerdeführerin für die in der Zeit vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019 durchgeführten beruflichen Integrationsmassnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 80'186.00 zuzusprechen.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dem Antrag der Beschwerdeführerin sei insofern zuzustimmen, als der Taggeldberechnung anstelle des Einkommens gemäss Arbeitgeberbericht vom 16. Juni 2017 (IV-Nr. 51) das Einkommen gemäss Unfallmeldung vom 16. Oktober 2015 (CHF 80'186.35 = [CHF 5'915.35 + Zulagen von CHF 273.90] x 12 + 13. Monatslohn von CHF 5'915.35; vgl. IV-Nr. 48.3) zugrunde zu legen sei (A.S. 16 f.).

3.       Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 (A.S. 28 ff.) spricht die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. bis 28. Februar 2019 ein IV-Taggeld in Höhe von CHF 184.80 zu.

4.       Mit Replik vom 8. März 2019 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vollumfänglich festhalten. Darüber hinaus lässt sie auch die zwischenzeitlich ergangene Verfügung vom 4. Februar 2019 (vgl. E. I. 3 hievor) anfechten. In verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, die Rechtmässigkeit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2019 sei vereinigt im bereits laufenden Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 29. Oktober 2018 zu prüfen (A.S. 26 f.).

5.       Mit Eingabe vom 26. März 2019 (A.S. 33) erklärt sich die Beschwerdegegnerin mit der beantragten Vereinigung der Verfahren einverstanden und verzichtet auf das Einreichen einer Duplik.

6.       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. März 2019 werden die Beschwerdeverfahren VSBES.2018.284 (betr. Verfügung vom 29. Oktober 2018) und VSBES.2019.95 (betr. Verfügung vom 4. Februar 2019) vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2018.284 weitergeführt.

7.       Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 3. April 2019 eine Kostennote ein (A.S. 37 ff.), welche am 4. April 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 40).

8.       Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 (A.S. 41) wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, wie sich das durchschnittliche Tageseinkommen gemäss Verfügung vom 4. Februar 2019 (CHF 231.00) im Einzelnen berechnet. Am 15. Oktober 2019 reicht die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Stellungnahme ein (A.S. 42), die am 17. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin geht (A.S. 43).

9.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes, welches der Beschwerdeführerin für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019 sowie vom 18. Februar 2019 bis 28. Februar 2019 zugesprochen wurde. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 29. Oktober 2018 und 4. Februar 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet hingegen das mit Verfügung vom 27. August 2018 (IV-Nr. 76) für den Zeitraum vom 6. August 2018 bis 11. November 2018 gewährte Taggeld; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. I. 1.4 hievor).

1.3     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Grundentschädigung rechtsfehlerhaft ermittelt (A.S. 7). Den Unterlagen des Unfallversicherers, aber auch bereits den IV-Akten, sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen monatlichen Bruttolohn von 13 x CHF 5'915.35 erzielt habe. Hinzu kämen die Zulagen für Wochenendarbeit und Feiertagszulagen, sodass sich ein Bruttolohn von CHF 80'186.00 ergeben habe. Dieser Lohn müsse bei der Bemessung des Taggeldes Ausgangspunkt sein (A.S. 8). Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ergebe sich damit per Oktober 2015 ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von CHF 100'233.00. Dieses sei ausserdem auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der verlängerten Eingliederung ab 12. November 2018 aufzurechnen, was ein (aufindexiertes) Einkommen von CHF 101'523.00 (Nominallohnindex Frauen, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen bis 2017 [:102.1 x 102.9] plus Quartalsschätzung für 2018 von 0.5 %) ergebe. Somit betrage das von der Beschwerdegegnerin zu leistende Taggeld CHF 222.50 (A.S. 9).

2.2     Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass der Beschwerdeführerin insofern zugestimmt werden könne, als für die Taggeldberechnung auf das Einkommen gemäss Unfallmeldung vom 16. Oktober 2015 (IV-Nr. 48.3) – und nicht auf jenes gemäss Arbeitgeberbericht vom 16. Juni 2017 (IV-Nr. 51) – abzustellen sei, handle es sich beim Einkommen gemäss Unfallmeldung doch um das wohl vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen. Es sei somit von einem Monatslohn von CHF 5'915.35 plus Zulagen von CHF 273.90 und einem 13. Monatslohn auszugehen, was ein Jahreseinkommen von CHF 80'186.35 (= [CHF 5'915.35 + Zulagen von CHF 273.90] x 12 + 13. Monatslohn von CHF 5'915.35) ergebe. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, dass die Beschwerdeführerin dieses Einkommen auf ein 100%-Pensum aufrechne. Sie sei im Zeitpunkt des Unfalles in einem 80%-Pensum angestellt gewesen und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sie jemals in einem höheren Pensum gearbeitet hätte. Deshalb sei als Basis von einem Pensum in Höhe von 80 % (und nicht von 100 %) auszugehen. Die Beschwerde sei somit teilweise gutzuheissen (A.S. 16; vgl. auch E. I. 2.2 hievor).

3.

3.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).

3.2     Laut Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Mit Blick auf die Jahrgänge der Kinder der Beschwerdeführerin (1987 und 1988; IV-Nr. 45 S. 3) fällt ein Kindergeld vorliegend jedoch ausser Betracht (Erreichen des 18. bzw. 25. Altersjahres in den Jahren 2005 und 2006 bzw. 2012 und 2013; vgl. Art. 22 Abs. 3 IVG).

3.3     Nach Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Abs. 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

3.4     Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen u.a. wegen Krankheit und Unfall erzielt hat (Art. 21 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV; siehe auch Rz. 3044 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2019).

Nach Rz. 3006 KSTI ist für die Bemessung der Taggelder grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde. Bei Unfallinvaliden ist in der Regel von dem vor dem Unfall erzielten Einkommen auszugehen (Rz. 3009 KSTI).

3.5     Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens wird zudem unterschieden zwischen versicherten Personen mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis IVV) und solchen ohne regelmässiges Einkommen (Art. 21ter IVV).

Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch Rz. 3016 ff. KSTI).

3.6     Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Absatz 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt (Art. 21bis Abs. 4 IVV). Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV; vgl. zum Ganzen auch Rz. 3019 ff. KSTI).

4.      

4.1     Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 7. April 2015 als Pflegefachfrau bei der Spitex B.___ tätig war und dies (spätestens ab 1. September 2015) im Rahmen eines 80%-Pensums (vgl. IV-Nrn. 45 S. 6 und 48.3; siehe auch E. I. 1.1 hievor). Gemäss Unfallmeldung vom 16. Oktober 2015 (IV-Nr. 48.3) und beigezogenen Unfallakten (IV-Nrn. 48.1 – 48.12) erlitt die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2015 aufgrund eines Sturzes während der Arbeit eine Schulterverletzung links. In der Folge kam es zu einer Arbeitsunfähigkeit mit wechselndem Verlauf (vgl. IV-Nrn. 48.3, 51 S. 3 und 52 S. 2) und zu Schulteroperationen am 16. August 2016 und 2. Mai 2017 (vgl. IV-Nrn. 52 S. 2 und 65 S. 2 f.). Nach einer «gesundheitsbedingten» Änderungskündigung durch die Arbeitgeberin (IV-Nr. 62 S. 9) arbeitet die Beschwerdeführerin seit 1. August 2017 nunmehr in einer leidensangepassten Bürotätigkeit bei der Spitex B.___ in einem reduzierten Pensum von 50 % (vgl. IV-Nr. 63 S. 3 ff.; siehe auch E. I. 1.3 hievor).

4.2     Im Weiteren lässt sich der Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 16. Oktober 2015 (IV-Nr. 48.3) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand und – nachdem sie ab April 2015 zunächst im Stundenlohn angestellt war – seit 1. September 2015 im Monatslohn beschäftigt war bzw. ist. Der Monatslohn wurde mit CHF 5'915.35 beziffert; ebenso der 13. Monatslohn. Ausserdem deklarierte die Arbeitgeberin Lohnzulagen (Position «Sa-/So-/Nachtzulagen») von CHF 273.90 pro Monat, wobei es sich um den Durchschnittswert der letzten sechs Monate, d.h. seit Anstellungsbeginn im April 2015 bis und mit September 2015, handelt (vgl. Vermerk der Arbeitgeberin unter «Mitteilungen» sowie entsprechende Lohnjournale in IV-Nr. 48.4).

4.3     Auf dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 16. Juni 2017 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.) deklarierte die Spitex B.___ einen aktuellen Monatslohn von CHF 5'883.30 seit 1. Januar 2017 und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne teilweise innerhalb des Betriebes umplatziert werden (zu max. 50 % als «Verantwortliche RAI-HC [Abklärungssystem]»). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe die Versicherte (seit 1. September 2015) pro Tag 6.7 Stunden gearbeitet (bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro Tag bzw. 42 Wochenstunden). Seit Eintritt des Gesundheitsschadens leiste die Beschwerdeführerin – je nach Arbeitsfähigkeit – 25 bis 50 % des Arbeitspensums. Aus den von der Arbeitgeberin beigelegten Lohnabrechnungen und Lohnjournalen geht hervor, dass der Monatslohn der Beschwerdeführerin ab September bis und mit Dezember 2015 CHF 5'915.35 betrug (IV-Nr. 51 S. 15); im Jahr 2016 CHF 5'856.20 (mit Ausnahme von CHF 3'022.55 im Oktober 2016; IV-Nr. 51 S. 14) und ab Januar 2017 CHF 5'883.30 (IV-Nr. 51 S. 9 – 13).

4.4     Gemäss Protokoll vom 5. Juli 2017 (IV-Nr. 52) gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs an, ihr Pensum betrage 80 %; sie habe jedoch eine Änderungskündigung für ein 50%-Pensum unterschreiben müssen. Wenn sie wieder 100 % arbeitsfähig sei, könne sie wieder 80 % arbeiten.

4.5     Am 3. Mai 2018 machte die Spitex B.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ergänzende Angaben auf dem Formular «Fragebogen für Arbeitgebende». Demzufolge arbeite die Beschwerdeführerin seit 1. August 2017 in einem neuen Pensum von 50 % (d.h. 4.2 Stunden pro Tag bzw. 21 Wochenstunden); der Monatslohn betrage neu CHF 3'677.05. Da keine Pflege mehr möglich sei, arbeite sie ausschliesslich im Büro (IV-Nr. 63 S. 3 ff.; vgl. auch Änderungskündigung vom 25. April 2017 in IV-Nr. 63 S. 9).

4.6     Am 3. August 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining bei der Spitex B.___ vom 6. August bis 11. November 2018 zu (IV-Nr. 73), wobei das während dieser Zeit mit Verfügung vom 27. August 2018 (IV-Nr. 76) zugesprochene Taggeld in Höhe von CHF 169.60 auf Basis eines Lohnes von «CHF 5'883.30 x 13» gemäss «Arbeitgeberfragebogen der Spitex B.___ vom 16. Juni 2017» berechnet wurde (vgl. Mitteilung vom 21. August 2018; IV-Nr. 74). Das nach Verlängerung des Belastbarkeitstrainings (vgl. IV-Nr. 81) mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (IV-Nr. 82) für die Zeit vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019 zugesprochene Taggeld (CHF 169.60) beruht gemäss Mitteilung vom 26. Oktober 2018 (IV-Nr. 80) auf der «Berechnungsbasis wie bisher». Für die Zeit vom 18. bis 28. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Taggeld von CHF 184.80 zugesprochen (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2019 in A.S. 28 ff.), nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 ausgeführt hatte, für die Taggeldberechnung sei auf das gemäss Unfallmeldung deklarierte Einkommen abzustellen (vgl. A.S. 16 und E. II. 2.2 hievor).

5.

5.1     Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Höhe der Grundentschädigung (vgl. E. II. 2 hievor; betreffend Kindergeld siehe E. II. 3.2 in fine). Für die Ermittlung des dafür massgebenden Einkommens gilt es, wie dargelegt (vgl. E. II. 3.3 und 3.4), auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung bzw. das vor dem Unfallereignis am 11. Oktober 2015 (vgl. E. II. 4.1) erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Da die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten (seit April 2015) in einem unbefristeten, auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis bei der Spitex B.___ (seit 1. September 2015 im Monatslohn) steht (vgl. E. II. 4.2), gilt sie als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (vgl. E. II. 3.5). Ausgangspunkt für die Taggeldberechnung bildet damit, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, der Monatslohn für September 2015 in Höhe von CHF 5'915.35 als letzter ohne (unfallbedingte) gesundheitliche Einschränkung erzielte Lohn für das von der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau ausgeübte 80%-Pensum.

Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die nach Eintritt des Gesundheitsschadens gemeldeten Monatslöhne gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 16. Juni 2017 (CHF 5'883.30 seit 1. Januar 2017, noch im 80%-Pensum, jedoch bereits mit teilweiser Umplatzierung innerhalb des Betriebes; vgl. E. II. 4.3) und vom 3. Mai 2018 (CHF 3'677.05 seit 1. August 2017, nach Änderungskündigung im 50%-Pensum und ausschliesslich im Büro; vgl. E. II. 4.5). Diese Lohnangaben sind zwar zeitlich aktueller, basieren gemäss Arbeitgeberin jedoch bereits auf einem teilweise bzw. ab 1. August 2017 gänzlich leidensangepassten Tätigkeitsprofil und können daher nicht mit der Lohnentwicklung im Gesundheitsfall bzw. ohne Unfallereignis gleichgesetzt werden.

5.2     Mit Blick auf das unter E. II. 3.6 Dargelegte beträgt der für die Taggeldberechnung massgebende Jahresverdienst (einschliesslich Lohnzulagen und 13. Monatslohn; zu den entsprechenden Angaben der Arbeitgeberin auf der Unfallmeldung siehe E. II. 4.2 hievor) somit CHF 80'186.35 (= CHF 5'915.35 x 12 + CHF 5'915.35 [13. Monatslohn] + CHF 273.90 [Zulagen] x 12), was die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 (A.S. 16) anerkannte (vgl. E. II. 2.2 hievor) und bei Erlass der zeitlich nachfolgenden Verfügung vom 4. Februar 2019 (A.S. 28 ff.) entsprechend berücksichtigte (vgl. dazu E. II. 6.1 hienach). In dieser Hinsicht als nicht korrekt erweist sich demgegenüber das mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zugesprochene Taggeld, beruht dieses unzutreffender Weise noch auf den Lohnangaben gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 16. Juni 2017 (d.h. einem Monatslohn von CHF 5'883.30). Dies ist nachfolgend entsprechend zu berichtigen, indem auch das Taggeld für die Zeitdauer vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019 auf Grundlage eines Jahreseinkommens von CHF 80'186.35 berechnet wird (siehe E. II. 6.1 f. hienach).

5.3     Nicht gefolgt werden kann hingegen dem (nicht weiter substantiierten) Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Aufrechnung auf ein 100%-Pensum zu erfolgen habe (vgl. E. II. 2.1 hievor), zumal sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 9, 26) entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Im Gegenteil lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2003 in einem 60%-Pensum (vgl. IV-Nr. 2 S. 5; IV-Nr. 6 S. 1; IV-Nr. 13 S. 1 f.; IV-Nr. 21; IV-Nr. 25 S. 4; IV-Nr. 27 S. 1; IV-Nr. 34 S. 1; IV-Nr. 38 S. 1) und seit April 2015 in einem 80%-Pensum (vgl. IV-Nr. 39 S. 2; IV-Nr. 45 S. 6; IV-Nr. 48.11 S. 17 ff.; IV-Nr. 48.3; IV-Nr. 51 S. 3; IV-Nr. 52 S. 1 f.; IV-Nr. 59 S. 1; siehe auch E. II. 4.1 und 4.3 f. hievor) tätig war (bis zur Senkung des Pensums per 1. August 2017 auf 50 % infolge Änderungskündigung [vgl. IV-Nr. 52 S. 1; IV-Nr. 63 S. 3 ff. und 9; siehe auch E. II. 4.1 hievor]) und auch ihr Wunschpensum im Gesundheitsfall (früher) mit 60 % (vgl. IV-Nr. 6 S. 1 unten; IV-Nr. 27 S. 1) und zuletzt mit 80 % (vgl. IV-Nr. 52 S. 1 f.; siehe auch E. II. 4.4 hievor) bezifferte. Eine Aufrechnung des massgebenden Jahresverdienstes auf ein 100%-Pensum fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht; vielmehr gilt es auf das seit April 2015 bzw. (spätestens) seit September 2015 bis zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Pensum von 80 % abzustellen.

5.4     Schliesslich macht die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Art. 21 Abs. 3 IVV (vgl. dazu E. II. 3.4 hievor) im Grundsatz zu Recht eine Aufindexierung des massgebenden Jahreseinkommens (CHF 80'186.35) geltend (vgl. E. II. 2.1 hievor), wobei die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2).

6.

6.1     Das mit Verfügung vom 4. Februar 2019 festgelegte durchschnittliche Tageseinkommen, das bereits auf dem korrekten Jahreseinkommen von CHF 80'186.35 (dazu E. II. 5.2 hievor) beruht, wurde gemäss Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2019 (A.S. 42; vgl. E. I. 8 hievor) durch die zuständige Ausgleichskasse berechnet. Gemäss Rücksprache habe diese das Jahreseinkommen zunächst mittels Nominallohnindex 2011 – 2017, Tabelle T1.10, Ziff. 86 – 88 (Gesundheitswesen), aufindexiert (: 102.1 x 102.6 [2015 – 2016] : 100 x 102.9 [2016 – 2017]) und alsdann noch die Teuerung von 2017 auf 2019 hinzugerechnet (Erhöhung jeweils um den Faktor 0.8 von 2017 – 2018 sowie von 2018 – 2019), sodass letztlich ein indexiertes Einkommen von CHF 84'247.76 bzw. ein gerundetes durchschnittliches Tageseinkommen von CHF 231.00 resultiert habe.

Auf diese Berechnung kann indessen nicht abgestellt werden, gilt es zum einen die spezifischeren Werte gemäss Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, zu berücksichtigen und zum anderen kann direkt von 2015 auf 2017 aufgerechnet werden (ohne Zwischenschritt über 2016), da allen Indexwerten der Nominallohntabellen 2011 – 2017 derselbe Basiswert 2010 (= 100) zugrunde liegt (folglich wäre denn auch die von der Ausgleichskasse vorgenommene Division durch den Wert «100» bei der Aufrechnung von 2016 auf 2017 ohnehin unzutreffend). Auf diese Weise ergibt sich ein aufindexiertes Jahreseinkommen von CHF 82'194.77 (= CHF 80'186.35 : 101.8 x 102.7 [T1.2.10, Ziff. 86 – 88 Gesundheitswesen, 2015 – 2017] x 1.008 [Teuerung 2017 – 2018] x 1.008 [Teuerung 2018 – 2019]) bzw. ein durchschnittliches Tageseinkommen von (gerundet) CHF 225.20 für das Jahr 2019. Für das Jahr 2018 beträgt das durchschnittliche Tageseinkommen (gerundet) CHF 223.40 (Teuerungsanpassung bis 2018).

6.2     Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte hat die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 12. November 2018 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 178.70 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 17. Februar 2019 auf ein solches in Höhe von CHF 180.15. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 29. Oktober 2018 entsprechend anzupassen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das zugesprochene Taggeld somit nahezu der von der Beschwerdeführerin beantragten Berechnungsweise (vgl. Beschwerde, S. 6 [A.S. 9]) – ohne Aufrechnung auf ein 100%-Pensum (vgl. E. II. 5.3 hievor) – entspricht (Abstellen auf Nominallohnindex Frauen, Gesundheitswesen [Ziff. 86 – 88], bis 2017 [d.h. Werte gemäss Tabelle T1.2.10 – und nicht T1.10 wie in Beschwerdebeilage 3]; Teuerungsanpassung für 2018 mittels Quartalsschätzung um 0.5 %, was ein Taggeld von CHF 178.20 ergäbe; oder vereinfacht gerechnet entsprächen 80 % des von der Beschwerdeführerin errechneten Taggeldes [CHF 222.50 für ein 100%-Pensum] ein pensenbereinigtes Taggeld von CHF 178.00, was ebenfalls nur geringfügig unter dem vorstehend festgelegten Taggeld liegt).

6.3     Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 (A.S. 28 ff.) hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18. bis 28. Februar 2019 (basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 231.00) ein Taggeld in Höhe von CHF 184.80 zugesprochen. Wie vorstehend dargelegt beträgt das durchschnittliche Tageseinkommen 2019 jedoch nur CHF 225.20 und das Taggeld somit CHF 180.15. Angesichts der Geringfügigkeit der Differenz (CHF 4.65 x 11) und mit Blick auf die Verfahrensökonomie wird auf eine Korrektur zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. die Androhung einer reformatio in peius (vgl. Art. 61 lit. d ATSG) verzichtet. In Bezug auf die Verfügung vom 4. Februar 2019 ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.

7.1     Obsiegt die versicherte Person, so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu. So wäre der Prozessaufwand kleiner ausgefallen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Verfügung vom 29. Oktober 2018 beschränkt hätte und keine Aufrechnung auf ein Vollzeitpensum gefordert hätte. Der Aufwand für die Erstellung der Replik wäre damit grösstenteils (wenn nicht sogar ganz) entfallen. Es erscheint daher vorliegend angemessen, der Beschwerdeführerin eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.2     Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 3. April 2019 einen Zeitaufwand von 8.42 Stunden und Auslagen von CHF 74.50 geltend. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten (wie hier der Rechtsschutzversicherung). Folgende Positionen im Umfang von total 2.58 Stunden sind daher vorliegend in Abzug zu bringen: Positionen «Brief an Klientin» vom 30. November 2018 (0.08 Std.), 4. Dezember 2018 (0.08 Std.), 10. Dezember 2018 (0.08 Std.), 21. Januar 2019 (0.17 Std.), 7. Februar 2019 (0.17 Std.), 8. Februar 2019 (2 x 0.17 Std.), 12. Februar 2019 (0.17 Std.), 14. März 2019 (0.17 Std.), 3. April 2019 (0.17 Std.); Positionen betr. E-Mail an Rechtsschutzversicherung vom 30. November 2018 (0.08 Std.), 4. Dezember 2018 (0.08 Std.), 28. Februar 2019 (0.08 Std.); Positionen «Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 8. Februar 2019 (0.25 Std.), 4. März 2019 (0.33 Std.), 3. April 2019 (0.33 Std.). Damit verbleibt ein Aufwand von 5.84 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00; vgl. A.S. 39) ein Honorar von CHF 1'460.00. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Bei 33 erstellten Kopien sind damit die Auslagen um CHF 16.50 von CHF 74.50 auf total CHF 58.00 zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine (um einen Viertel [vgl. E. II. 7.1 hievor]) reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'226.15.

8.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle an die Verfahrenskosten von total CHF 600.00 einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen. CHF 150.00 sind der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. Oktober 2018 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 12. November 2018 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf ein Taggeld von CHF 178.70 und vom 1. Januar 2019 bis 17. Februar 2019 auf ein Taggeld von CHF 180.15 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'226.15 zu bezahlen.

3.    An die Verfahrenskosten von CHF 600.00 haben die Beschwerdegegnerin CHF 450.00 und die Beschwerdeführerin CHF 150.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Anteil wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet, womit dieser CHF 450.00 zurückzuerstatten sind.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer

VSBES.2018.284 — Solothurn Versicherungsgericht 11.11.2019 VSBES.2018.284 — Swissrulings