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Solothurn Versicherungsgericht 28.05.2019 VSBES.2018.282

May 28, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,821 words·~24 min·4

Summary

Ergänzungsleistungen AHV

Full text

Urteil vom 28. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Vogt  

Beschwerdeführerin

Gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die 1945 geborene, verheiratete A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich 31. Mai 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1). Die Ausgleichskasse sprach der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, B.___, mit Verfügung vom 28. November 2017 Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2017 in Höhe von CHF 2'515.00 pro Monat sowie eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu. Ab 1. Dezember 2017 rechnete sie bei den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes in Höhe von CHF 38'580.00 pro Jahr an, wodurch sich der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt auf CHF 455.00 pro Monat reduzierte. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, der Ehemann weise keinen Invaliditätsgrad auf, weshalb grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sei. Seit März 2016 seien von ihm ohne Begründung keine Arbeitsbemühungen eingegangen (AK-Nr. 13, 15 und 17).

1.2     Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 neu berechnet, wobei der Ergänzungsleistungsanspruch erneut auf CHF 455.00 pro Monat und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung neu festgesetzt wurden (AK-Nr. 19). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden den jährlichen Ausgaben von insgesamt CHF 55'429.00 jährliche Einnahmen von insgesamt CHF 38'988.00 gegenübergestellt, was zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 16'441.00 pro Jahr führte. Dabei wurde bei den Einnahmen erneut ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von CHF 38'580.00 pro Jahr angerechnet (AK-Nr. 21). Die gegen die Verfügungen vom 28. November und 28. Dezember 2017 erhobene Einsprache zog die Beschwerdeführerin zurück, nachdem ihr von der Beschwerdegegnerin zugesagt worden war, aufgrund der erhaltenen Anmeldung ihres Ehemannes beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vom 6. Dezember 2017 (AK-Nr. 27 S. 12 f.) erfolge nun doch keine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Dezember 2017 (AK-Nr. 28). Am 17. Januar 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine entsprechende neue Verfügung (AK-Nr. 30). Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 wurde die Einsprache vom 5. Januar 2018 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (AK-Nr. 38).

1.3       In der Folge reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem RAV ein Arztzeugnis ein, welches seine vollständige, zeitlich unabsehbare Arbeitsunfähigkeit auswies, worauf er am 27. Juni 2018 von der RAV-Stellenvermittlung abgemeldet wurde (AK-Nr. 42). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 3. August 2018 eine Verfügung, worin sie ab 1. August 2018 erneut ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von CHF 38'580.00 berücksichtigte, was zur erneuten Reduktion des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin von CHF 2'515.00 pro Monat auf CHF 455.00 pro Monat führte (AK-Nr. 43 und 45). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, der Ehemann der Beschwerdeführerin werde im Dezember 2018 63 Jahre alt. Die IV-Stelle habe bereits zweimal sein Gesuch um eine IV-Rente abgelehnt. Der Ehemann sei am 27. Juni 2018 von der regionalen Arbeitsvermittlung abgemeldet worden und habe seither nur Spontanbewerbungen eingereicht. Blindbewerbungen stellten keine hochwertigen Bewerbungen dar. Somit sei es korrekt, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 in der EL-Berechnung berücksichtigt werde. Damit künftig auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse er seine Arbeitsbemühungen fortsetzen. Als Minimum akzeptiere sie vier schriftliche, qualitativ hochwertige Bewerbungen pro Monat (AK-Nr. 55).

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 29. November 2018 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):

1.    Der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 sei aufzuheben.

2.    Die Ergänzungsleistungen seien ab 1. August 2018 unverändert auf der bisherigen Höhe von CHF 41'172/Jahr (inkl. KK-Verbilligung) festzusetzen.

3.    B.___ sei, solange die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird, von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, zu befreien.

2.2     Im Nachgang zur Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beisetzung des unterzeichneten Anwalts als Rechtsbeistand stellen (A.S. 13 ff.).

2.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19 ff.).

2.4     Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Peter Vogt, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 22 f.).

2.5     Mit Replik vom 31. Januar 2019 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde vom 29. November 2018 gestellten Begehren festhalten, wobei ergänzend darauf hingewiesen wird, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe auf Anraten der Sozialen Dienste [...] den Antrag auf eine vorgezogenen AHV-Rente per 1. Januar 2019 gestellt; der Entscheid darüber sei noch ausstehend (A.S. 25).

2.6     Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 27 f.).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

2.2     Als Ausgaben anerkannt werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, CHF 28'935.00 pro Jahr als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei einem Ehepaar (Ziff. 2); sodann werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei Ehepaaren mit höchstens CHF 15'000.00 pro Jahr als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Im Weiteren werden laut Art. 10 Abs. 3 ELG bei sämtlichen Personen die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d) als Ausgaben anerkannt.

Als Einnahmen angerechnet werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1500 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Im Weiteren werden bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ferner werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV, sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d und g ELG).

2.3     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

3.

3.1     Erwerbseinkommen bilden sämtliche im In- und Ausland aus einer selbstständigen oder unselbstständigen wirtschaftlichen Betätigung resultierende Einkünfte (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 3421.01). Teilinvaliden Personen unter 60 Jahren ist als Nettoerwerbseinkommen ein Mindestbetrag, der nach dem Invaliditätsgrad abgestuft ist, anzurechnen (WEL, Rz. 3424.02). Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden (WEL, Rz. 3424.06). Insbesondere darf der EL-beziehenden Person kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

-       Die versicherte Person findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt aus erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;

-       Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;

-       Der Ehegatte der versicherten Person müsste ohne deren Beistand und Pflege in einem Heim platziert werden;

-       Die versicherte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.

3.2     Als Einnahmen sind grundsätzlich auch alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (Rz. 3481.01). Der Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG gilt nicht als Einkommensverzicht (WEL, Rz. 3482.01).

3.3       Nicht invaliden Ehegatten wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben. Falls das zumutbare Erwerbseinkommen wesentlich höher ist als das effektiv erzielte, ist ersteres als Erwerbseinkommen anzurechnen (WEL, Rz. 3482.02).

Laut Rz. 3482.03 WEL ist nicht invaliden Ehegatten jedoch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;

die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;

die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.

Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.

Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die «Schweizerische Lohnstrukturerhebung» abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (WEL, Rz. 3482.04). Muss die laufende EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine angemessene Frist einzuräumen (WEL, Rz. 3482.06).

4.

4.1     Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer EL-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Von der Einräumung einer Anpassungsfrist ist abzusehen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 142 V 12 E. 5.3 S. 16 f.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1, 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2, 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 und 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.2     Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1, 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2, 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 und 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen).

5.       Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den ins Recht gelegten Akten folgender Sachverhalt:

5.1       Der am 7. Dezember 1955 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin, B.___, erlernte gemäss seinen Angaben in seiner Heimat in [...] den Beruf eines Verkäufers im Aussendienst; diese Ausbildung sei in der Schweiz jedoch nicht anerkannt. Er sei seit dem Jahr 1991 stellenlos (AK-Nr. 27 S. 12). In seinem Lebenslauf gab er an, von 1990 bis 1997 im Verkauf der C.___, [...], im Aussendienst tätig gewesen zu sein. Nach einem schweren Autounfall sei er seit dem Jahr 1997 arbeitslos (AK-Nr. 58 S. 3).

5.2       Das RAV [...] bestätigte am 12. Dezember 2017, B.___ sei seit dem 6. Dezember 2017 als arbeitslos angemeldet (AK-Nr. 24; vgl. auch Anmeldeformular des RAV vom 6. Dezember 2017, AK-Nr. 27 S. 12 f.). Aufgrund der erhaltenen RAV-Anmeldung teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11. Januar 2018 mit, die Berechnung der Ergänzungsleistungen erfolge ab 1. Dezember 2017 ohne Berücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehemannes (AK-Nr. 28).

5.3       Dr. med. D.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, attestierte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 3. Mai 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 18. bis 30. April 2018 und vom 1. bis 31. Mai 2018 (AK-Nr. 50 S. 5).

5.4       Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. D.___ vom 5. Juni 2018 wurde eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes ab 1. Juni 2018 bis auf weiteres angegeben. Die nächste Beurteilung habe durch den Rheumatologen zu erfolgen (AK-Nr. 50 S. 6).

5.5       Am 27. Juni 2018 bestätigte das RAV [...] gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Abmeldung vom RAV aus medizinischen Gründen. Es wurde angegeben, der Ehemann habe dem RAV ein Arztzeugnis abgegeben, welches eine vollständige, zeitlich unabsehbare Arbeitsunfähigkeit ausweise. Somit bestehe aktuell keine Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit. Es sei zu beachten, dass er weiterhin Arbeitsbemühungen tätigen und diese der Beschwerdegegnerin vorweisen müsse (AK-Nr. 42).

5.6       Gemäss dem ausgefüllten Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat August 2018 bewarb sich B.___ am 18. August 2018 spontan viermal schriftlich um eine Stelle bei vier verschiedenen Firmen in [...] (AK-Nr. 50 S. 7). Auf dem entsprechenden Formular für den Monat September 2018 gehen ebenfalls vier Spontanbewerbungen bei vier verschiedenen Arbeitgebern vom 17. und 18. September 2018 hervor (AK-Nr. 53 S. 1).

5.7       In einer E-Mail vom 29. November 2018 teilte Dr. med. D.___ dem Sohn der Beschwerdeführerin, E.___, mit, sein Vater B.___ sei inzwischen beim Spezialisten Dr. F.___ in Behandlung gewesen. Dieser habe in seinem letzten Bericht vom 15. Oktober 2018 mitgeteilt, dass sich der Verlauf gebessert habe, das Medikament «Enbrel» habe gestoppt werden können und eine ergänzende Physiotherapie sei nicht notwendig. Aufgrund dieser Aussagen des Spezialisten könne er die Arbeitsunfähigkeit nicht undifferenziert einfach so verlängern. B.___ sei geraten worden, sich bei Dr. F.___ bezüglich eines weiteren Zeugnisses mit der aktuellen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung zu melden, wie er es ihm bereits vor einem halben Jahr mitgeteilt und es auch auf seinem Arbeitszeugnis vermerkt habe (AK-Nr. 58 S. 1).

5.8       Am 15. und 18. Oktober 2018 unternahm der Ehemann der Beschwerdeführerin weitere vier Spontanbewerbungen als Betriebsmitarbeiter und Aushilfe bei vier verschiedenen Betrieben in [...] (AK-Nr. 58 S. 2 ff.). Gemäss dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat November 2018 bewarb er sich am 18. und 19. November 2018 als Metzger, Automatenbetreuer, Mitarbeiter Elektrobau sowie als Aushilfe auf Abruf bei vier verschiedenen Arbeitgebern (AK-Nr. 58 S. 10 ff.).

6.

6.1

6.1.1  Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. August 2018 bei den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes von CHF 38'580.00 bzw. – nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 (CHF 37'080.00) und davon zwei Drittel – von CHF 24'720.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 3. August 2018, AK-Nr. 45) an und begründete dies damit, die Neuberechnung erfolge aufgrund der RAV-Abmeldung des Ehemannes. Dieser weise keinen Invaliditätsgrad aus. Somit müsse grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen von CHF 35'580.00 in der Berechnung berücksichtigt werden (vgl. angefochtene Verfügung vom 3. August 2018, AK-Nr. 43). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 hielt sie fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin werde im Dezember 2018 63 Jahre alt. Die IV-Stelle habe bereits zweimal ein Gesuch für eine IV-Rente abgelehnt. Da der Ehemann ab März 2016 ohne Begründung keine Arbeitsbemühungen mehr eingereicht habe, sei ab 1. Dezember 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 angerechnet worden. Da er sich am 6. Dezember 2017 beim RAV angemeldet habe, sei das hypothetische Erwerbseinkommen mit Verfügung vom 17. Januar 2018 mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 nicht mehr angerechnet worden. Am 27. Juni 2018 habe sie vom RAV jedoch die Mitteilung erhalten, dass der Ehemann abgemeldet worden sei. Demzufolge habe sie das hypothetische Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 wieder berücksichtigt. Mit Verfügung vom 28. November 2017 sei der Ehemann informiert worden, dass bei einer Abmeldung vom RAV das hypothetische Erwerbseinkommen ab dem Folgemonat wieder berücksichtigt werde. Der Ehemann habe seither nur Spontanbewerbungen eingereicht. Diese «Blindbewerbungen» könnten nicht als hochwertige Bewerbungen qualifiziert werden. Der Ehemann habe die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Stelle zu finden. Als Minimum akzeptiere sie vier qualitativ hochwertige schriftliche Bewerbungen pro Monat (AK-Nr. 55; A.S. 1 ff.).

6.1.2  Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, die Ergänzungsleistungen seien ab 1. August 2018 unverändert auf der bisherigen Höhe von CHF 41'172.00 pro Jahr (inkl. KK-Verbilligung) festzusetzen. Ihr Ehemann sei, solange die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt werde, von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, zu befreien. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, der Ehemann habe seit dem Jahr 1997 infolge eines Unfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D.___ vom 5. Juni 2018 sei der Ehemann seit dem 18. April 2018 bis auf weiteres arbeitsunfähig und werde nun weiter in der Rheumatologie behandelt. Diese Behandlung sei notwendig, weil er sich kaum mehr auf den Beinen halten könne. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hätten auch zur Abmeldung beim RAV geführt. Die Behandlung beim Rheumatologen Dr. med. F.___ habe zu neuen Erkenntnissen geführt. Offenbar gehe es dem Ehemann wieder besser. Sobald ein neues Zeugnis zur Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit vorliege, werde dieses nachgereicht. Werde eine Arbeitsfähigkeit festgestellt, werde auch umgehend wieder eine Anmeldung beim RAV erfolgen. Die Einreichung einer Anmeldung für eine IV-Rente werde derzeit immer noch geprüft. Zweimalige frühere Anläufe seien aber negativ beantwortet worden.

Im Weiteren wurde ausgeführt, gemäss mündlicher Auskunft der AHV-Zweigstelle in [...] sei der Ehemann der Beschwerdeführerin dahingehend informiert worden, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für eine Person, die das 60. Altersjahr vollendet habe, auch dann gegeben sei, wenn sie keine Anstrengungen für die Suche nach einer Arbeitsstelle mehr unternehme. Deshalb sei die Suche eingestellt und erst wieder aufgenommen worden, als der Ehemann zur Anmeldung beim RAV verpflichtet worden sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid werde verlangt, dass sich der Ehemann weiterhin ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe und monatlich vier qualitativ hochstehende Bewerbungen vorweisen könne. Der Ehemann verfüge jedoch nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Er sei mit seinem Wissen und seinen Fähigkeiten nicht in der Lage, qualitativ hochstehende Bewerbungsschreiben zu verfassen. Er habe sich bisher – wenn auch erfolglos – ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Somit sei auch erstellt, dass er nicht auf die Erzielung eines Einkommens verzichte. Die Wahrscheinlichkeit, dass er je einmal wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, sei äusserst klein. Man könne sich fragen, wer einen Mann anstellen wolle, der demnächst 63 Jahre alt werde, seit dem Jahr 1997 an den Folgen eines Unfalls leide und infolge Krankheit arbeitsunfähig sei. Der Ehemann sei seit dem 1. Januar 2018 auch nie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung vom 28. November 2017 bereits per 1. Dezember 2017 eine Reduktion der Ergänzungsleistungen infolge Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens erfolgt sei. Nach der Einsprache vom 5. Januar 2018 sei dann auf eine Aufrechnung verzichtet worden. Grundsätzlich habe sich seither an der tatsächlichen Situation des Ehemannes nichts geändert.

6.2       Im Folgenden stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihrer Schadenminderungspflicht im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB, gemäss welcher Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat, für die hier fragliche Zeit ab 1. August 2018 nachgekommen sind. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung ihres Ergänzungsleistungsanspruchs mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Januar 2018 (AK-Nr. 30) bereits für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2018 kein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes aufgerechnet wurde (vgl. AK-Nr. 32 ff.), kann für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden, da die Ergänzungsleistungen für jedes Kalenderjahr, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, neu festzulegen bzw. anzupassen sind (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum kein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes anrechnete, begründet sie damit, dass dieser sich im Zeitraum vom 6. Dezember 2017 bis 27. Juni 2018 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe (vgl. AK-Nr. 24, 27 S. 12 ff. und 42). Die in der Folge vom Ehemann getätigten Arbeitsbemühungen werden von ihr als ungenügend angesehen.

6.3       Der am 7. Dezember 1955 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 1 S. 1 und 3 S. 1) war im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2018 knapp 63 Jahre alt. Anlässlich der erstmaligen Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens am 1. August 2018, welcher Zeitpunkt hier massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3), war der Ehemann 62 Jahre und 8 Monate alt. Der vorherige Zeitpunkt vom 1. Dezember 2017, als der Beschwerdeführerin zunächst ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes angerechnet worden war (vgl. AK-Nr. 17 S. 1), ist hier nicht massgebend, wurde doch diese Anrechnung – auf die entsprechende Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2018 (AK-Nr. 26) hin – von der Beschwerdegegnerin aufgrund der RAV-Anmeldung des Ehegatten vom 6. Dezember 2017 (vgl. AK-Nr. 24 S. 1 und 27 S. 12 f.) rückgängig gemacht (vgl. Verfügung vom 17. Januar 2018; AK-Nr. 28, 30, 32 und 34) und das Einspracheverfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben (AK-Nr. 26, 28 und 38).

6.4       Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 darauf hin, mit vollendetem 60. Altersjahr sei nur bei teilinvaliden Personen kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht invalid sei, sei die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens nach der RAV-Abmeldung vom 27. Juni 2018 nicht zu beanstanden (A.S. 20). Dem ist insoweit zuzustimmen, als der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht als invalid angesehen werden kann. Gemäss den oben (unter E. II. 5 hiervor) erwähnten ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. D.___ war der Ehegatte seit dem 18. April 2018 arbeitsunfähig, wobei darauf hinwiesen wurde, die nächste Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe durch den Rheumatologen zu erfolgen (vgl. E. II. 5.3 und 5.4 hiervor). Laut der E-Mail von Dr. med. D.___ vom 29. November 2018 teilte ihm der behandelnde Rheumatologe Dr. med. F.___ in seinem letzten Bericht vom 15. Oktober 2018 mit, der gesundheitliche Verlauf des Ehegatten habe sich verbessert und eine Behandlung sei nicht mehr notwendig. Dr. med. D.___ hielt fest, aufgrund dieser Aussage des Spezialisten könne er «die Arbeitsunfähigkeit nicht undifferenziert einfach so verlängern» (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Dies wird von der Beschwerdeführerin insofern bestätigt, als sie darauf hinweist, die Behandlung beim Rheumatologen Dr. med. F.___ habe zu neuen Erkenntnissen geführt und dem Ehegatten gehe es offenbar wieder besser. Die Einreichung einer Anmeldung für eine IV-Rente werde derzeit immer noch geprüft, zweimalige frühere Anläufe seien jedoch negativ beantwortet worden (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 6 f.; A.S. 8). Ein neues Arbeits(un)fähigkeitszeugnis oder eine neue RAV-Anmeldung, wie dies von der Beschwerdeführerin bei Vorliegen in Aussicht gestellt wurde (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 6), wurde dem Gericht nicht eingereicht. Demnach kann der Ehegatte der Beschwerdeführerin im rechtlichen Sinne nicht als invalid angesehen werden, weshalb weder Art. 14a ELV noch Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 und 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. E. II. 3.1 und 4.1 hiervor). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist somit der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. E. II. 4.1. hiervor).

6.5       Gemäss seinen Angaben erlernte der knapp 63-jährige Ehemann der Beschwerdeführerin in [...] den Beruf eines Verkäufers im Aussendienst und war nach seiner Einreise in die Schweiz von 1990 bis 1997 im Verkauf bei der C.___, [...], im Aussendienst tätig. Seither ist er – angeblich nach einem schweren Autounfall – arbeitslos (E. II. 5.1 hiervor; AK-Nr. 27 S. 12 und 58 S. 3). Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters mit einer Aktivitätsdauer von nur noch etwas mehr als zwei Jahren bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter und angesichts der mehr als 20-jährigen Stellenlosigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch in der Lage ist, seine offenbar wieder bestehende (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Nach der Rechtsprechung kann im Allgemeinen angenommen werden, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1). Die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren (fortgeschrittenes Alter, in der Schweiz nicht anerkannte Ausbildung [vgl. AK-Nr. 27 S. 12], ausländische Staatsangehörigkeit/mangelnde Deutschkenntnisse, gesundheitliche [wenn auch nicht invalidisierende] Probleme, Arbeitslosigkeit während mehr als 20 Jahren) lassen die Aussichten des kurz vor dem AHV-Rentenalter stehenden Ehemannes der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle zu finden, als äusserst gering erscheinen. Dies gilt erst recht, sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss seinen Angaben eine vorgezogene AHV-Rente bereits per 1. Januar 2019 beziehen können (vgl. Replik vom 31. Januar 2019, A.S. 25; E. I. 2.5 hiervor). Wie erwähnt, gilt der Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG nicht als Einkommensverzicht (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Aufgrund der gegebenen Umstände muss die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin als nicht verwertbar bezeichnet werden, sodass ihr kein hypothetisches Einkommen des Ehemannes angerechnet werden kann. Steht die fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 als unzulässig. Daran ändert der Umstand nichts, dass Ergänzungsleistungen grundsätzlich nur diejenigen Versicherten erhalten sollen, welche sich weiterhin um eine Arbeitsstelle bemühen (vgl. Medienmitteilung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] vom 5. November 2018 [vgl. Beschwerdebeilage Nr. 9 bzw. AK-Nr. 61 S. 25 f.]), sind doch die Anstellungschancen des hier knapp 63-jährigen Ehegatten der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen als erheblich kleiner zu qualifizieren als diejenigen von über 55-jährigen Versicherten, welche von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden.

6.6       In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil – einen Entscheid des hiesigen Gerichts korrigierend – als willkürlich erachtet hat, beim Ehemann einer EL-Bezügerin, der 54 Jahre alt war (also noch eine Aktivitätsdauer von 11 Jahren aufwies), an Rückenbeschwerden litt und deswegen über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit verfügte, von der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auszugehen und ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 12'860.00 pro Jahr anzurechnen. Das Bundesgericht hielt dabei ausdrücklich fest, es sei bekannt, «dass auch über 50-jährige Personen, die gesundheitlich nicht angeschlagen sind, auf dem Arbeitsmarkt nur mit Mühe eine Stelle finden» (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2018 vom 18. April 2019, E. 3.4, insb. 3.4.2). Wendet man dieselben Massstäbe auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt an, lässt sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht begründen (vgl. zur Gerichtspraxis bei fortgeschrittenem Lebensalter und langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 188 f. Rz. 521, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1).

7.

7.1     Nach dem Gesagten kann dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht ausreichend um konkrete Arbeit bemüht und sei damit der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Die Aufrechnung des hypothetischen Einkommens des Ehegatten bei der Beschwerdeführerin von CHF 38'580.00 pro Jahr ab 1. August 2018 erweist sich somit als unzulässig. Der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2018 (AK-Nr. 43) bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 (AK-Nr. 55; A.S. 1 ff.) ist somit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festsetze.

7.2     Für die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 (III. Antrag Ziff. 2) erwähnte Möglichkeit zur Nachreichung weiterer Unterlagen und einer ergänzenden Stellungnahme besteht vorliegend kein Anlass. Ebenso wenig sind für die Urteilsfindung weitere Dokumente oder Informationen bei Ämtern oder Dritten einzuholen (vgl. A.S. 21).

8.

8.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, hat sie Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 161 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).

Rechtsanwalt Vogt macht in seiner Kostennote vom 15. Februar 2019 einen Zeitaufwand von 6.25 Stunden geltend. Dazu ist festzuhalten, dass lediglich der geltend gemachte Zeitaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren entschädigt werden kann. Der im Verwaltungsverfahren angefallene Zeitaufwand (Einsprache an Ausgleichskasse [1 Stunde] sowie Brief an Frau A.___ [0.4 Stunden] vom 1. September 2018) kann hier nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig können noch zu tätigende Telefonanrufe nach Erhalt dieses Urteils (0.4 Stunden für vier kurze Telefongespräche und 0.2 Stunden für ein langes Telefongespräch) entschädigt werden, wird doch bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss ausschliesslich ein Zeitaufwand für die Kenntnisnahme und Erläuterung des Urteils im Ausmass von 0.5 Stunden berücksichtigt. Demnach reduziert sich der geltend gemachte Zeitaufwand um 2 Stunden auf angemessene 4.25 Stunden. Im Weiteren sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (statt CHF 1.00) zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT), wodurch sich die geltend gemachten Auslagen um CHF 21.00 reduzieren. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 37.60 und der Mehrwertsteuer von CHF 84.70 (7,7 %) resultiert eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'184.80. Damit wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten der Beschwerdeführerin (vgl. E. I. 2.4 hiervor) hinfällig.

8.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'184.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2018.282 — Solothurn Versicherungsgericht 28.05.2019 VSBES.2018.282 — Swissrulings