Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 24.01.2019 VSBES.2018.281

January 24, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,687 words·~18 min·4

Summary

Zusatzfragen / Gutachten

Full text

y

Urteil vom 24. Januar 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Zusatzfragen / Gutachten (Verfügung vom 30. Oktober 2018)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.       Die 1984 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde durch ihre Arbeitgeberin am 26. Februar 2010 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach Einholen der Arztzeugnisse (IV-Nr. 3) wurde am 16. März 2010 ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 5). In dessen Rahmen wurde die Früherfassung abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2010 wieder in einem Wunschpensum von 90 % arbeiten könne.

2.       Am 17. Oktober 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin aufgrund von Nacken- und Schulterproblemen nach einem Auffahrunfall erneut zur Früherfassung an (IV-Nr. 8). Nach Durchführung des Intake-Gesprächs am 25. November 2013 (IV-Nr. 11) meldete sie sich sodann am 20. Februar 2014 (IV-Nr. 14) unter Hinweis auf ein seit 2007 bestehendes Ekzem an beiden Händen und ein Schleudertrauma auf der rechten Seite aufgrund des Unfalls vom 8. September 2013 zum Leistungsbezug an.

2.1     Die Beschwerdegegnerin holte den Arbeitgeberfragebogen vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18), die Akten des Unfallversicherers (IV-Nrn. 19.1 - 19.13), des Krankenversicherers (IV-Nr. 20) sowie weitere medizinische Akten (IV-Nrn. 23, 25) ein. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 30) aus, es seien weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung durchzuführen. Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2014 (IV-Nr. 31) informiert, wobei ihr auch die medizinischen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) mitgeteilt und der Fragenkatalog (IV-Nr. 32) unterbreitet wurden. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert zehn Tagen werde die Gutachterstelle mit der Begutachtung nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) beauftragt. Innert derselben Frist könnten Zusatzfragen einreicht werden. Mit Mitteilung vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 41) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Begutachtung bei der Begutachtungsstelle C.___, [...], stattfinde und die Abklärungen durch Dr. med. D.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. E.___ (Dermatologie und Venerologie), Dr. med. F.___ (Neurologie), Dr. med. G.___ (Psychiatrie) und Dr. med. H.___ (Rheumatologie) durchgeführt würden. Das Gutachten wurde am 23. März 2015 erstattet (IV-Nrn. 46.1 - 46.2). Zur Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 24. April 2015 (IV-Nr. 49) und zum Gutachten äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 18. Mai 2015 (IV-Nr. 52). Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig.

2.2     Die Beschwerdegegnerin liess gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. B.___ vom 6. August 2015 (IV-Nr. 55) und die juristische Stellungnahme des Rechtsdiensts der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2015 (IV-Nr. 57) einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen. Dieser wurde am 1. Oktober 2015 von der Abklärungsfachfrau I.___ erstellt (IV-Nr. 61). Daraufhin wurde der Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2015 (IV-Nr. 65) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 34 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der durch die Beschwerdeführerin am 13. November 2015 erhobenen Einwände (IV-Nr. 68) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom 1. Februar 2016 (IV-Nr. 78) sowie den Situationsbericht der Abklärungsfachfrau I.___ vom 7. März 2016 (IV-Nr. 79) mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 80) fest.

2.3     Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2016 (IV-Nr. 84) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2016.175 vom 7. November 2017 (IV-Nr. 95 S. 5 ff.) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und eine neue Haushaltabklärung durchführe.

3.       Zu den eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 103 ff., 109) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. B.___ am 7. Mai 2018 Stellung nehmen (IV-Nr. 113 S. 2). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2018 (IV-Nr. 114) mit, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche sei eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) notwendig. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) mit der Begutachtung beauftragt. Innert derselben Frist könnten Zusatzfragen zum Fragenkatalog (IV-Nr. 115) eingereicht werden.

3.1     Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (IV-Nr. 118) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen sowie elf Ergänzungsfragen einreichen und sich ansonsten mit dem Fragenkatalog einverstanden erklären. Mit Mitteilung vom 17. August 2018 (IV-Nr. 125) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle J.___, [...], und durch die Gutachterpersonen Dr. med. K.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. L.___ (Dermatologie / Venologie), Dr. med. M.___ (Neurologie), Dr. med. N.___ (Psychiatrie) und Dr. med. O.___ (Orthopädie) durchgeführt werde. Da die Begutachtungsstelle J.___ bei der Durchsicht des Dossiers festgestellt habe, dass der RAD nach einem Unfall spinale Beschwerden und keine autoimmun-vermittelte (rheumatologische) Erkrankung nenne, sei das Fachgebiet Rheumatologie durch Traumatologie / Orthopädie ersetzt worden. Triftige Einwendungen gegen die Gutachterpersonen könnten schriftlich eingereicht werden. Mit Eingabe vom 20. August 2018 (IV-Nr. 126) liess die Beschwerdeführerin den Abschlussbericht des Abakus Programms der Physiotherapie P.___ vom 10. Juli 2018 einreichen. Dieser wurde am 21. August 2018 (IV-Nr. 127) an die Begutachtungsstelle J.___ weitergeleitet.

3.2     Mit Eingabe vom 7. September 2018 (IV-Nr. 129) liess die Beschwerdeführerin u.a. vorbringen, die am 22. Juni 2018 eingereichten elf Ergänzungsfragen seien von der Begutachtungsstelle zu beantworten. Diese seien aber im Gutachtensauftrag vom 6. August 2018 nicht aufgeführt und die Beschwerdegegnerin habe dazu bis heute auch keine Stellung genommen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) liess die Beschwerdegegnerin die beantragten Zusatzfragen nicht zu.

4.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 29. November 2018 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 30. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    a) Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, der Gutachterstelle die Fragen Nrn. 1 bis 11 gemäss Eingabe der Versicherten vom 22. Juni 2018 zur schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten.

b) Eventualiter: Es seien in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 KV / SO und Art. 5 Abs. 2 BV) einzelne Fragen gerichtlich zuzulassen.

3.    Es sei gerichtlich gestützt auf § 58 Abs. 1 VRPG / SO und Art. 190 Abs. 1 ZPO eine schriftliche Auskunft bei der IV-Stelle [...] hinsichtlich der Zulassungspraxis von Zusatzfragen einzuholen.

4.    Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            U.K.u.E.F.

5.       Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben.

6.       Die am 17. Januar 2019 (A.S. 23 ff.) durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 18. Januar 2019 (A.S. 27) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durchzuführen (vgl. E. I. 4, Ziff. 4 hiervor). Ein entsprechender Anspruch besteht bei Entscheiden über zivilrechtliche Ansprüche, wozu auch Leistungsansprüche gegenüber den Sozialversicherungen gehören. Das vorliegende Verfahren betrifft die Anordnung eines noch durchzuführenden Gutachtens und damit keinen zivilrechtlichen Anspruch. Der konventionsrechtliche Anspruch greift daher nicht. Ein sachlicher Anlass, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Der entsprechende Antrag wird daher abgewiesen.

1.2     Die Invalidenversicherung hat eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256; Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1, 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2, 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2, 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2018, mit der die Beschwerdegegnerin die elf Zusatzfragen ablehnt, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

1.3     In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3). Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 30. Oktober 2018 und betrifft eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 30. Oktober 2018 geltenden Bestimmungen massgebend.

1.4     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Gemäss Erwägung 5 dieses Entscheides sind die darin enthaltenen Regeln auf laufende Verfahren grundsätzlich anwendbar, soweit sie justiziabel sind (S. 266). Ihnen ist somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. Inhaltlich hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form einer Verfügung zu kleiden» (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256; Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2; 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2).

2.2     Am 1. März 2012 ist Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen – was vorliegend der Fall ist – beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Vorgehen bei der Erteilung von Begutachtungsaufträgen ergänzend geregelt. Konkret wurde das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI) in einigen Punkten angepasst und um den neuen Anhang V ergänzt (vgl. https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6440/download, gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. März 2012 [derzeit gültig: Stand 1. Januar 2018]). Diese Regelung auf Stufe «Kreisschreiben» unterscheidet nun deutlich zwischen mono- und bidisziplinären Gutachten einerseits und polydisziplinären Expertisen (definiert durch die Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen) andererseits (Rz 2076 f. KSVI). Es schreibt den IV-Stellen vor, wie sie im Detail vorzugehen haben (zum Ganzen: Elisabeth Glättli: Das neue Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli 2012, N 17 ff.).

2.3     Das KSVI, Anhang V, hält in der Einleitung fest, die IV-Stellen seien ab 1. März 2012 verpflichtet, alle Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseMED@P zu vergeben. Es handelt sich dabei um eine webbasierte Plattform, die Aufträge für polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergibt. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind gemäss Rz 2077.5 KSVI Verlaufsgutachten, bei denen direkt die vorbefasste Stelle mit dem Gutachten betraut werden kann, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SwissMED@P vergeben worden. Im Zusammenhang mit der neuen Regelung schloss das BSV eine neue Vereinbarung für die Durchführung von polydisziplinären Gutachten durch Gutachterstellen (vgl. dazu Glättli, a.a.O., N 15 f.).

2.4     Das Kreisschreiben sieht im Weiteren vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zwölf Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin um maximal zehn Tage verlängert werden (Rz 2077.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3). Stellt die versicherte Person Zusatzfragen, so überprüft die IV-Stelle diese im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in qualitativer wie quantitativer Hinsicht. Die Fragen sollten einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sein (BGE 137 V 210 E. 3.4.1). Akzeptiert die IV-Stelle nicht alle von der versicherten Person gestellten Zusatzfragen, so hat sie eine Zwischenverfügung zu erlassen (Rz 277.3 KSVI; BGE 141 V 330).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juni 2018 eingereichten Zusatzfragen an die Begutachtungsstelle J.___ mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht nicht zugelassen hat. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Vergabe des polydisziplinären Gutachtensauftrags erweist sich im Übrigen als rechtskonform und ist somit zu Recht nicht beanstandet worden.

4.       Die IV-Stelle unterbreitet dem Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275), wobei ergänzende Fragen beantragt werden können.

4.1     Der Fragenkatalog umfasst regelmässig Fragen zu den klinischen Grundlagen (Anamnese, Angaben der versicherten Person, objektive Befunde, Diagnosen, Beurteilung und Prognose), deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen resp. in einer angepassten Tätigkeit sowie zur Eingliederungsfähigkeit (mögliche Therapien resp. Massnahmen). Dazu kommen allenfalls Spezialfragen, die einen Bezug zur konkreten Situation der zu begutachtenden Person haben, also auf den individuellen Fall zugeschnitten sind und eine Präzisierung oder Ergänzung des Begutachtungsthemas verlangen. Den Gutachtern wird zudem stets Gelegenheit für eigene Bemerkungen eingeräumt (BGE 141 V 330 E. 4.1 und 6.3 S. 336 / 340 mit Hinweis auf Jörg Jeger: Gute Frage – schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2009, S. 171 ff.).

4.2     Eine angemessene Fragestellung trägt zur Qualität eines Gutachtens bei. Namentlich sind allzu viele Fragen zu vermeiden. Der standardisierte Fragenkatalog der IV-Stelle enthält bereits die grundlegenden Fragen, welche der Klärung des Gesundheitszustands und insbesondere der Arbeitsfähigkeit dienen (BGE 141 V 330 E. 6.1 S. 339). Allerdings kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die eine oder andere zusätzliche Frage aufzunehmen. Die IV-Stelle überprüft Zusatzfragen des Versicherten sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht (Rz 2076.6 KSVI), wobei sie darauf achtet, ob sich die Fragen eignen, zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts beizutragen (BGE 141 V 330 E. 6.1 S. 339). Vor diesem Hintergrund hat der Versicherte keinen absoluten Anspruch darauf, dass seine Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Insbesondere geht es nicht an, umfassende Fragenkataloge einzureichen, welche zwar anders formuliert sind als der Katalog der Invalidenversicherung, aber grundsätzlich die gleichen Punkte abdecken. Unnötig resp. nicht statthaft sind weiter Suggestiv-, Rechts- und sachfremde Fragen. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, ergänzende oder präzisierende Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen zu ermöglichen, nicht zuzulassen, zumal auch die Verwaltung an einer profunden Abklärung der medizinischen Sachlage interessiert ist (BGE 141 V 330 E. 6.2.1 - 6.2.4 S. 339 f.).

5.       Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin der Fragenkatalog (IV-Nr. 115) im Rahmen der Mitteilung vom 17. Mai 2018 (IV-Nr. 114) übermittelt, in welcher die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für notwendig erklärte.

5.1     Die Beschwerdeführerin beantragt nun, dass die folgenden Zusatzfragen gemäss ihrer Eingabe vom 22. Juni 2018 (IV-Nr. 118 S. 2 f.) an die Gutachterstelle J.___ weiterzuleiten seien (A.S. 8 ff.):

1.    Wie beurteilen Sie die dermatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ im C.___-Gutachten vom 20. März 2015?

2.    Wie beurteilen Sie die von Dr. med. E.___ im C.___-Gutachten vom 20. März 2015 empfohlenen Therapiemassnahmen?

3.    Wie beurteilen Sie die dermatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Facharzt, Prof. Dr. med. Q.___, Leitender Arzt / Leiter Allergologie am R.___, vom 11. September 2017?

4.    Wie beurteilen Sie die dermatologische Behandlung durch den behandelnden Facharzt, Prof. Dr. med. Q.___, Leitender Arzt / Leiter Allergologie am R.___?

5.    Verlangt die Erkrankung der Versicherten eine besondere Rücksichtnahme durch einen potentiellen Arbeitgeber (z.B. geringere Produktivität, vermehrter Therapie- und Pausenbedarf, freie Arbeitszeiteinteilung, Planbarkeit etc.)? Falls ja, wie und in welcher Form?

6.    Wann ist die Erkrankung erstmals aufgetreten und wie beurteilen Sie Ihre Entwicklung im zeitlichen Verlauf?

7.    Erachten Sie eine fremdanamnestische Nachfrage bei Prof. Dr. med. Q.___, Leitender Arzt / Leiter Allergologie am R.___ als sinnvoll? Falls nein, weshalb nicht?

8.    Unter welchen spezifischen Voraussetzungen kann bei der Versicherten eine erfolgreiche berufliche Eingliederung erfolgen? Welche Unterstützungsmassnahmen Berufsberatung, Integrationsmassnahmen usw.) empfehlen Sie dazu?

9.    Wie beurteilen Sie die Stress- und Frustrationstoleranz sowie die Teamfähigkeit der Versicherten?

10. Wie beurteilen Sie die Selbsteingliederungsfähigkeit der Versicherten?

11. Wie beurteilen Sie die Notwendigkeit für eine zeitlich gestaffelte Verlaufsuntersuchung und den Beizug einer weiblichen Begutachtungsperson, um ein Vertrauensverhältnis zwischen Explorand[in] und Gutachter aufzubauen und repräsentative Resultate zu erhalten?

5.2     Es ist nachfolgend auf die einzelnen Zusatzfragen einzugehen:

5.2.1  Die ersten beiden Ergänzungsfragen (Fragen 1 und 2) beziehen sich auf das bereits durchgeführte polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 23. März 2015 (vgl. IV-Nr. 46.1) und das darin enthaltene dermatologische Teilgutachten von Dr. med. E.___ vom 9. Februar 2015 (IV-Nr. 46.1 S. 20 f.). Da sich die Gutachterpersonen im Rahmen ihres Gutachtens bei der Beurteilung der medizinischen Situation stets mit den medizinischen Vorakten auseinanderzusetzen und diese falls notwendig auch zu diskutieren haben, ist davon auszugehen, dass sich Dr. med. L.___ (Dermatologie / Venologie), Begutachtungsstelle J.___, mit dem bereits in den Akten befindlichen Teilgutachten von Dr. med. E.___ auseinandersetzen und abweichende Einschätzungen oder Befunde erörtern wird. Die beiden Fragenstellungen (1 und 2) sind zudem durch den Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin bereits in Ziff. 7.3 «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» abgedeckt, wo u.a. festgehalten wird: «Diskussion und Bewertung evtl. divergenter Akteninformationen sowie vorhandener früherer fachlicher Einschätzungen (…)» (IV-Nr. 115 S. 5). Aufgrund der vorliegenden Akten ist zudem nicht ersichtlich, weshalb diese Frage einzig bezogen auf das dermatologische Teilgutachten von Dr. med. E.___ zu präzisieren wäre. Dies wird auch durch die Beschwerdeführerin nicht begründet. Es kann daher von den Ergänzungsfragen 1 und 2 abgesehen werden.

5.2.2  In Bezug auf die sich auf den behandelnden Facharzt Dr. med. Q.___, Leitender Arzt / Leiter Allergologie am R.___ beziehenden Ergänzungsfragen 3 und 4 kann auf die Ausführungen unter E. II. 5.2.1 hiervor verwiesen werden. Das Erfordernis einer Präzisierung der Fragestellung von Ziff. 7.3 des Fragenkatalogs der Beschwerdegegnerin ist auch hier nicht erkennbar.

5.2.3  Die Frage 5 bezieht sich auf die der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitsfähigkeit und auf allfällige Einschränkungen ihres Arbeitsprofils. Darauf nimmt der Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin in Ziff. 8 (IV-Nr. 115 S. 3) bereits Bezug. So werden sich die Gutachter in diesem Rahmen u.a. sowohl zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sowie zu medizinischen Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern haben. Die von der Beschwerdeführerin in der Ergänzungsfrage 5 formulierten Stichworte wie geringere Produktivität, vermehrter Therapie- und Pausenbedarf, freie Arbeitszeiteinteilung, Planbarkeit sind somit durch die Ziff. 8 des Fragenkatalogs abgedeckt. Somit ist die Ergänzungsfrage 5 zwar detaillierter als der Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin, dennoch handelt es sich um eine allgemeine Frage, die in beliebigen Fällen gestellt werden könnte und nicht um eine spezifisch auf die vorliegende Situation zugeschnittene Fragestellung.

5.2.4  Die allgemein gehaltene Ergänzungsfrage nach dem erstmaligen Auftreten der Erkrankung und der Beurteilung des zeitlichen Verlaufs (Frage 6) ist im Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in der Ziff. 7.2 «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von Heilungschancen» (IV-Nr. 115 S. 3) enthalten. Im diesem Zusammenhang werden sich die Gutachter mit der Entstehung und dem Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinanderzusetzen haben. Somit ist die Ergänzungsfrage 6 durch den Fragenkatalog bereits abgedeckt.

5.2.5  In Bezug auf die Ergänzungsfrage 7 nach dem Einholen fremdanamnestischer Angaben bei Prof. Dr. med. Q.___ kann festgehalten werden, dass jeder Gutachter innerhalb der ihm zustehenden Fachkompetenzen und seines Ermessens selbst darüber zu entscheiden hat, ob das Einholen von weiteren fremdanamnestischen Informationen erforderlich bzw. notwendig ist (BGE 9C_457/2018 vom 7. September2018 E. 3.2 mit Hinweis). Diesbezüglich ist im Fragenkatalog auf die Ziff. 1.3 «Übersicht der verwendeten Quellen» hinzuweisen, wo u.a. auf die Angabe von Drittpersonen hingewiesen wird (IV-Nr. 115 S. 1). Somit erübrigt sich die Ergänzungsfrage 7.

5.2.6  Die Ergänzungsfrage 8 bezieht sich auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, welche im Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin in Ziff. 7.2 «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion und Heilungschancen» (IV-Nr. 115 S. 3) enthalten und dort von einer «Bewertung des Eingliederungspotenzials» die Rede ist. Ausserdem handelt es sich in Bezug auf die die konkreten beruflichen Eingliederungsmassnahmen um eine Rechtsfrage, die nicht zuzulassen ist, da sie vom Versicherungsträger bzw. vom Gericht und nicht von den begutachtenden Personen zu beantworten ist (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 6.2.3 S. 340).

5.2.7  Die Ergänzungsfrage 9 richtet sich auf die Beurteilung der Stress- und Frustrationstoleranz sowie auf die Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich kann auf die Ziff. 8 des Fragenkatalogs der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 115 S. 3) verwiesen werden, wo die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund steht. Die von der Beschwerdeführerin formulierten Intoleranzen sowie die Teamfähigkeit sind unter den Oberbegriff der Arbeitsfähigkeit zu subsumieren. So werden sich die Gutachter unter diesem Titel mit diesen zu befassen haben, sofern dies aus ihrer Sicht notwendig ist.

5.2.8  Die Ergänzungsfrage 10 betreffend die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist im Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin bereits durch die Ziff. 7.4 «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» (IV-Nr. 115 S. 3) abgedeckt. Zudem bezieht sich auch die Ziff. 7.2 auf das «Eingliederungspotenzial» (IV-Nr. 115 S. 3). Daher erübrigt sich diese zusätzliche Frage.

5.2.9  Die Ergänzungsfrage 11 (allfällige zeitlich gestaffelt Verlaufsuntersuchung und Beizug einer weiblichen Begutachtungsperson) bezieht sich hauptsächlich auf den Ablauf der bevorstehenden Begutachtung. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diese Frage in den Fragenkatalog aufgenommen werden sollte. Diese Frage wäre vielmehr bereits vor der Durchführung der polydisziplinären Begutachtung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ablauf der konkreten Begutachtung bzw. die Frequenz der einzelnen Teiluntersuchungen im Ermessen des jeweiligen Gutachters liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2). Betreffend das Vorbringen, wonach eine weibliche Gutachterin beizuziehen sei, ist keine nachvollziehbare Begründung ersichtlich. Somit überzeugt dieses Argument nicht. Es kann zudem darauf hingewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach Bekanntgabe der am noch durchzuführenden Gutachten beteiligten männlichen Gutachterpersonen nicht auf den Standpunkt gestellt hat, es sei eine weibliche Gutachterin zu bevorzugen. Daher erweist sich diese Ergänzungsfrage nicht als sachdienlich. Es kann ergänzend festgehalten werden, dass der gutachterliche Experte die tatsächliche Notwendigkeit einer weiblichen Gutachterin feststellen würde.

5.2.10  Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit die am 22. Juni 2018 eingereichten elf Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 korrekterweise nicht zugelassen.

5.3     Aus dem Vorbringen, wonach das Versicherungsgericht in anderen Urteilen Ergänzungsfragen zugelassen habe (A.S. 12, 14 f.), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn diese Urteile sind auf anders gelagerte Fälle bzw. Sachverhalte bezogen und können somit nicht unbesehen auf das vorliegende Verfahren angewendet werden.

6.       Betreffend weitere Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf das Einholen – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. E. I. 2 Ziff. 3 hiervor) – einer schriftlichen Auskunft sowohl bei der IV-Stelle [...] hinsichtlich der Zulassungspraxis von Zusatzfragen als auch bei der Beschwerdegegnerin (A.S. 15 f.) kann verzichtet werden, da von solchen für den hier konkret zu beurteilenden Fall keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind.

7.       Damit ist die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrens-kosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Jäggi

VSBES.2018.281 — Solothurn Versicherungsgericht 24.01.2019 VSBES.2018.281 — Swissrulings