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Solothurn Versicherungsgericht 13.05.2020 VSBES.2018.279

May 13, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,485 words·~12 min·4

Summary

Invalidenrente UVG

Full text

Urteil vom 13. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente UVG (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1965, war seit November 2002 bei den B.___ (fortan: Arbeitgeberin 1) beschäftigt. Nach einem Unfall vom 18. Februar 2009 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich durch die Arbeitgeberin auf Ende September 2009 gekündigt (s. Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva [fortan: Beschwerdegegnerin] / Suva-Nrn. 1, 15 f., 24). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2010 (für die Beeinträchtigungen aus früheren Unfällen vom 11. September 1983, 12. Dezember 1985 sowie 17. Februar und 3. Dezember 2006) ab 1. November 2009 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 28 % zu (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn [fortan: Versicherungsgericht] VSBES.2014.190 vom 24. Juni 2015 E. I. 1).

1.2     Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Juni 2011 eine Anstellung bei der C.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 2) mit einem Pensum von 70 % angetreten hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin die Rente am 30. August 2011, da der Invaliditätsgrad unverändert sei (a.a.O., E. I. 2).

1.3     Als sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2012 vollzeitlich als Hauswart bei der Stadt D.___ (fortan: Arbeitgeberin 3) angestellt war, hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 8. April 2014 sowie Einspracheentscheid vom 16. Juni 2014 rückwirkend per 1. April 2012 auf (E. I. 3.1 + 3.2). Sie hielt zur Begründung fest, mit dem Einkommen, das der Beschwerdeführer seit Januar 2012 bei der Arbeitgeberin 3 erziele, ergebe sich ein Invaliditätsgrad, der keinen Rentenanspruch mehr begründe. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin die von April 2012 bis Januar 2014 ausgerichteten Rentenzahlungen über CHF 32‘989.00 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2015 (Verfahren VSBES.2014.190) rechtskräftig ab. Das Gericht bestätigte einerseits das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von CHF 78'342.20, das der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen bei der Arbeitgeberin 1 erzielt hätte (E. II. 5.2.3 S. 9 unten). Andererseits stellte es fest, für das Invalideneinkommen sei der bei der Arbeitgeberin 3 tatsächlich erzielte Verdienst heranzuziehen (E. II. 4.3.3 + 5.3).

1.4     Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin am 22. August 2014 einen Rückfall zum Unfallereignis vom 18. Februar 2009 (s. dazu E. I. 1.1 hiervor), wobei er angab, seit dem 12. August 2014 sei er als Hauswart nur noch zu 50 % arbeitsfähig (Suva-Nr. 35). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Verfügung vom 6. März 2018 (für die Beeinträchtigungen aus den Unfällen vom 11. September 1983, 12. Dezember 1985, 14. September 1995, 17. Februar und 3. Dezember 2006 sowie 18. Februar 2009) per 1. Februar 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % zu, ausserdem eine Integritätsentschädigung von 40 % (Suva-Nr. 129). Sie ging davon aus, der Beschwerdeführer hätte ohne Unfallfolgen bei der Arbeitgeberin 1 ein mutmassliches Valideneinkommen von CHF 81'865.00 erzielt (bei richtiger Berechnung CHF 81'821.00, s. Aktenseite / A.S. 4), dem ein Invalideneinkommen von CHF 63'968.00 gegenüberstehe.

Die dagegen gerichtete Einsprache, in welcher der Beschwerdeführer eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % verlangte (Suva-Nr. 137), wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 ab (A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 22. November 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1.   [Dem Beschwerdeführer] sei mit Wirkung ab 1. Februar 2016 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung ausmachend monatlich CHF 1'368.00 zuzusprechen.

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2     Die Beschwerdegegnerin lässt mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (A.S. 18 ff.).

2.3     Der Beschwerdeführer bekräftigt in der Replik vom 4. Februar 2019 seine Rechtsbegehren (A.S. 29 ff.), während die Beschwerdegegnerin in der Folge auf eine Duplik verzichtet (s. A.S. 33).

2.4     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 12. März 2019 eine Kostennote ein (A.S. 34 f.), welche am 13. März 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 36).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, während die Höhe der Integritätsentschädigung nicht beanstandet wird. Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer im Grundsatz eine Rente der Unfallversicherung zusteht. Zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und damit die Höhe der Rente. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 eine Rente von 22 % zugesprochen, dieser verlangt eine solche von 25 %.

2.

2.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG, SR 832.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

3.       Der Beschwerdeführer erhebt gegen das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen von CHF 63'968.00 zu Recht keine Einwände (s. A.S. 13 Ziff. 4), so dass auf diesen Betrag abgestellt werden kann.

4.       Strittig und zu prüfen ist dagegen das Valideneinkommen.

4.1     Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil des Bundegerichts 8C_838/2017 vom 18. Mai 2018 E. 5.1).

4.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne die Unfallfolgen weiterhin bei der früheren Arbeitgeberin 1 tätig wäre und die dortige, durch die Arbeitgeberin auf 30. September 2009 gekündigte Anstellung fortbestanden hätte. Der Beschwerdeführer lässt einwenden, die Rentenaufhebung vom 8. April 2014, welche das Versicherungsgericht am 24. Juni 2015 bestätigt habe, stelle eine Zäsur dar. Das Valideneinkommen müsse sich nun nach dem Einkommen als Hauswart bei der Arbeitgeberin 3 richten und nicht mehr nach demjenigen als Chauffeur bei der Arbeitgeberin 1 (A.S. 13 Ziff. 3). Die im Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2015 enthaltene Feststellung, das Gehalt als Hauswart bei der Arbeitgeberin 3 enthalte keine Soziallohnkomponente (A.S. 9 Ziff. 5), müsse beachtet werden, auch wenn sich die Tätigkeit als Hauswart schliesslich als unzumutbar erwiesen habe. Nur so lasse sich die damalige rückwirkende Rentenaufhebung und die damit verbundene Rückforderung rechtfertigen (A.S. 31).

4.3     Wenn die Beschwerdegegnerin von demjenigen Einkommen ausgeht, welches der Beschwerdeführer vor dem Eintritt der unfallbedingten Beeinträchtigung erzielte, entspricht dies der durch die Rechtsprechung formulierten Regel (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Für deren Anwendung sprechen auch die konkreten Umstände im Unfallzeitpunkt: Der Beschwerdeführer hatte die Stelle bei der Arbeitgeberin 1 im Jahr 2002 im Alter von 37 Jahren angetreten, war also kein junger Berufseinsteiger mehr, und das Arbeitsverhältnis hatte mehr als sechs Jahre angedauert, als sich der Unfall vom 18. Februar 2009 ereignete, konnte also als stabil gelten (vgl. zu diesen Aspekten: Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.4.2). Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen der nach dem Unfall bestehenden Arbeitsunfähigkeit gekündigt und dem Beschwerdeführer sogar angeboten hatte, die Kündigung zurückzuziehen, wenn er wieder voll arbeitsfähig werde (vgl. Suva-Nr. 15). Nach der Rechtsprechung kann allerdings unter Umständen eine nach dem Unfall eingetretene berufliche Entwicklung zu einer abweichenden Betrachtung führen, wenn es als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die versicherte Person auch ohne den Unfall eine analoge berufliche Entwicklung durchlaufen hätte. Diese Annahme kann sich etwa rechtfertigen, wenn zusätzliche berufliche Qualifikationen erworben werden (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31). Hierfür müssen aber in der Regel schon vor dem Unfall konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2018 vom 21  Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach diesen Massstäben ist die nach dem Unfall erfolgte berufliche Umstellung vom Chauffeur oder Fahrdienstleiter zum Hauswart bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen, denn sie hatte sich vor dem Unfall in keiner Weise abgezeichnet. Von einer absehbaren Einkommenssteigerung kann auch deshalb nicht gesprochen werden, weil es keineswegs auf der Hand liegt, dass dieser Wechsel zu einem höheren Verdienst führt.

4.4    

4.4.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Fall sei abweichend von der zitierten Regel zu behandeln, weil nach dem Unfall bereits eine Rentenrevision stattfand, wobei die Beschwerdegegnerin und ihr folgend das Versicherungsgericht den ab 1. Januar 2012 tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen heranzogen (vgl. E. I. 1.3 hiervor). Dieser belief sich gemäss den entsprechenden Lohnabrechnungen auf CHF 73‘256.75 im Jahr 2012, CHF 74‘723.15 im Jahr 2013 und (hochgerechnet auf ein Jahr) CHF 79‘649.50 im Jahr 2014, jeweils inkl. Wohnsitzzulage von CHF 5‘797.80 (vgl. Urteil VSBES.2014.190 vom 24. Juni 2015 E. 5.3). In seinem Urteil hielt das Versicherungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe während des relevanten Zeitraums vom Beginn der Anstellung am 1. Januar 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2014 den vollen, einem Pensum von 100 % entsprechenden Lohn ausgerichtet erhalten. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass es sich um Soziallohn gehandelt hätte. Feststellungen oder Ermahnungen der Arbeitgeberin seien ebenso wenig aktenkundig wie gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Ein ärztliches Attest über eine Arbeitsunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor.

4.4.2  Diese damaligen gerichtlichen Erwägungen rechtfertigen es, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht, vom erwähnten Grundsatz abzuweichen, wonach sich das Valideneinkommen aufgrund des Verdienstes vor dem Unfall bestimmt:

4.4.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Valideneinkommen damals auf dieselbe Weise festgelegt wurde, wie es im hier angefochtenen Einspracheentscheid erfolgt ist. Die Abweichung betraf einzig das Invalideneinkommen. Es ist nur folgerichtig, wenn auch für die hier zur Diskussion stehende Revision vom damals festgelegten Valideneinkommen ausgegangen wird.

4.4.2.2 Selbst wenn man aber davon ausginge, die damalige Aussage zum Invalideneinkommen präjudiziere im Prinzip auch das künftige Valideneinkommen, würde sich am Ergebnis nichts ändern, denn die damaligen Erwägungen sind nicht in Stein gemeisselt: Ein Entscheid erwächst nur in jener Form in materielle Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und – vorbehältlich eines ausdrücklichen Verweises – die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2014 mit Urteil vom 24. Juni 2015 abgewiesen. Dies bedeutet, dass das Urteil die Rentenaufhebung per 1. April 2012 sowie die Rückforderung der nach diesem Datum ausgerichteten Rentenbeträge rechtskräftig bestätigte, weshalb darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann. Andererseits ist die Sachverhaltsfeststellung im Urteil, der Lohn als Hauswart bei der Arbeitgeberin 3 habe der effektiven Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprochen, im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich. Im Gegenteil muss diese Aussage mit Blick auf die inzwischen hinzugekommenen Informationen infrage gestellt werden: Richtig ist, dass der Arbeitgeberin 3 vor der Einstellung des Beschwerdeführers ein Attest des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 11. Oktober 2011 vorlag, wonach eine Tätigkeit als Hauswart uneingeschränkt zumutbar sei (vgl. Suva-Nr. 101 S. 7). Dazu bemerkte Dr. med. E.___ indes am 23. Februar 2016, er habe dem Beschwerdeführer für die angebotene Vollzeitstelle als Hauswart keine Steine in den Weg legen wollen. Im Attest habe er erwähnt, dass zuvor als Chauffeur nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe; die Arbeitgeberin 3 hätte sich dazu beim vorherigen Arbeitgeber resp. bei der Beschwerdegegnerin genauer erkundigen können. Ausserdem habe es bei der Arbeitgeberin 3 ja sicher eine Probezeit gegeben, in der die Arbeitsleistung offenbar nicht beanstandet worden sei, so dass man den Beschwerdeführer definitiv eingestellt habe (Suva-Nr. 73). Angesichts dieser Relativierungen kann das Attest vom 11. Oktober 2011 kein relevantes Gewicht beanspruchen. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Arbeitgeberin 3 die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers während des damals zu beurteilenden Zeitraums nicht beanstandet hatte. Es stand ihm jedoch offenbar von Beginn der Anstellung an eine Hilfsperson zur Seite, welche die schwereren Arbeiten übernahm. Diese Unterstützung fiel jedoch 2014 weg, worauf der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Suva-Nrn. 66 / 73 / 84 / 103). Die Arbeitgeberin 3 sah in der Folge davon ab, den Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 wiederzuwählen, da er nicht in der Lage sei, seinen Pflichten vollumfänglich nachzukommen (Suva-Nr. 101 S. 7 ff.). Es muss daher – auch mit Blick auf die Stellungnahmen der Suva-Kreisärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Suva-Nrn. 18 / 64 / 102) – davon ausgegangen werden, die Arbeit als Hauswart sei für ihn nicht geeignet gewesen. Allenfalls war es ihm möglich, diese Tätigkeit mit der genannten Hilfsperson während einer beschränkten Zeit auszuüben – wie im früheren Urteil erwähnt, sind von Anfang 2012 bis Mitte 2014 keine Arbeitsunfähigkeiten und keine Beanstandungen dokumentiert –, aber nicht längerfristig und insbesondere auch nicht mehr Anfang 2016.

4.4.2.3 Letztlich entscheidend ist aber, dass der Beschwerdeführer die berufliche Entwicklung, welche nach dem Unfall stattgefunden hat, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne diesen durchlaufen hätte. Damit bleibt es nach der allgemeinen Regel dabei, dass sich das Valideneinkommen nach dem – der zwischenzeitlichen Lohnentwicklung angepassten – Verdienst bemisst, den der Beschwerdeführer vor dem Unfall erzielt hatte. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage, wie sich der Verdienst als Hauswart weiterentwickelt hätte und ob der auffallend hohe Lohnsprung von 2013 auf 2014 (vgl. E. II. 4.4.1 hiervor) allenfalls besondere Gründe hatte, welche in der hier relevanten Zeit ab 1. Februar 2016 nicht mehr vorgelegen hätten. Würde stattdessen der Lohn aus dem Jahr 2013 bis 2016 hochgerechnet, ergäbe sich kein höheres Valideneinkommen als dasjenige, welches die Beschwerdegegnerin berücksichtigt hat.

4.5     Zusammenfassend ist auf das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen von CHF 81'821.00 abzustellen. Dieses beruht auf Angaben der Arbeitgeberin 1 vom 28. April 2016 und 29. November 2017 (s. Suva-Nrn. 79 + 117), welche der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Mit dem Invalideneinkommen von CHF 63'968.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 22 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin festgesetzt hat. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

6.       Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

VSBES.2018.279 — Solothurn Versicherungsgericht 13.05.2020 VSBES.2018.279 — Swissrulings