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Solothurn Versicherungsgericht 12.12.2018 VSBES.2018.257

December 12, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,331 words·~12 min·5

Summary

Nichteinreichen der Lohndeklaration 2017

Full text

Urteil vom 12. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nichteinreichen der Lohndeklaration 2017 (Bussenverfügung vom 17. September 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Am 31. August 2015 teilte die Ausgleichskasse GastroSocial (AK GS), Aarau, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachstehend Beschwerdegegnerin) mit, dass die auf der beiliegenden Liste angeführten Betriebsinhaber, die die Bedingungen zum Anschluss an die AK GS nicht mehr erfüllten, per 1. Januar 2016 zur Beschwerdegegnerin überträten. Die definitiven Übertritte würden später mit den offiziellen Mutationsmeldungen bestätigt, was dann am 26. Mai 2016 erfolgte (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 15). Auf dieser Liste führte die AK GS auch die Firma A.___ (nachstehend Beschwerdeführerin), [...]strasse [...], [...], an (AK-Nr. 1).

1.2     In der Folge bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2015, betreffend die Filiale in [...] den beigelegten Fragebogen bis 23. November 2015 zu retournieren, damit diese per 1. Januar 2016 im Mitgliederregister ordnungsgemäss erfasst werden könne (AK-Nr. 2). Am 7. Dezember 2015 erinnerte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an die noch zu vorzunehmende Meldung, andernfalls nach Ablauf der Frist eine Zwangserfassung per 31. Dezember 2015 vorgenommen werde (AK-Nr. 5). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2015 die gewünschte Meldung «Kassenübertritt Filiale [...]» (AK-Nr. 6, S. 2).

1.3     Am 7. Januar 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau mit, dass die Firma A.___ im Kanton Solothurn eine Zweigniederlassung führe, deren Hauptsitz per 1. Januar 2015 bei der SVA Aargau angeschlossen sein solle. Sie bat die SVA Aarau, ihr eine Mutationsmeldung zuzustellen, damit die Zweigniederlassung im Mitgliederregister erfasst werden könne (AK-Nr. 9). Die SVA Aargau meldete sich am 15. Januar 2016 schriftlich bei der Beschwerdegegnerin, ohne jedoch dabei Angaben zu machen (AK-Nr. 11).

1.4     Am 2. Februar 2016 orientierte die SVA Aargau die Beschwerdegegnerin telefonisch darüber, dass es die Filiale in [...] nicht mehr gebe (AK-Nr. 12).

1.5     Die Beschwerdegegnerin bat die SVA Aargau am 3. März 2016, Abklärungen darüber vorzunehmen, ob im Kanton Solothurn – wie gemeldet – ein Arbeitnehmer beschäftigt werde oder doch nicht (AK-Nr. 13). Aus der AHV/IV-/Mutationsmeldung der SVA Aargau vom 26. Mai 2016 geht hervor, dass die A.___, [...], per 1. Januar 2015 beigetreten sei (AK-Nr. 15 f.).

2.

2.1     Am 7. Juni 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Filiale [...] per 1. Januar 2015 im Mitgliederregister erfasst worden sei. Ferner informierte sie die Beschwerdeführerin darüber, dass die Beiträge an die Familienausgleichskasse auf der Lohnsumme der in [...] beschäftigten Arbeitnehmer bei der Beschwerdegegnerin abzurechnen seien. (…) Die definitive Differenzabrechnung erfolge aufgrund der Lohndeklaration, die bis am 30. Januar des Folgejahres eingereicht werden müsse (AK-Nr. 20).

2.2     Ab 28. Juni 2016 bestätigte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Solothurn, der Beschwerdeführerin mehrfach Stellenantritte von Arbeitnehmerinnen mit Einsatzort [...], […]strasse 76» (AK-Nr. 21, 26, 30, 32 ff.).

2.3     Die Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2016 im Rahmen der «Jahresrechnung 2015» die Lohnsummen von zwei in [...] tätigen Arbeitnehmern mit einer Lohnsumme von insgesamt CHF 42'000.00. Als mutmassliche Lohnsumme für das Folgejahr deklarierte die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 39'600.00 (AK-Nr. 23).

3.       Am 31. Januar 2017 gab die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auf dem Formular «Jahresrechnung 2016» an, dass die beitragspflichtige Lohnsumme eines Versicherten im Jahr 2016 CHF 43'800.00 betragen habe (AK-Nr. 45).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2017 auf, bezüglich der A.___, [...], bis 30. Januar 2018 die Lohndeklaration 2017 zur Abrechnung der Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse auszufüllen, dieses Dokument zu unterzeichnen und bis 30. Januar 2018 zurückzusenden, auch wenn keine Löhne ausbezahlt worden seien (AK-Nr. 73).

4.2     Am 7. Februar 2018 erinnerte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin daran, das Formular «Lohndeklaration» bis spätestens 27. Februar 2018 vollständig ausgefüllt zurückzusenden, nachdem sie dieses bis heute nicht erhalten habe. Werde die neue Frist nicht eingehalten, werde eine gebührenpflichtige Mahnung für CHF 50.00 versandt (AK-Nr. 74).

4.3     Weil die Beschwerdeführerin die Lohndeklaration nicht eingereicht habe, erhalte sie – so teilte ihr die Beschwerdegegnerin am 7. März 2018 mit – die gesetzlich vorgeschriebene, gebührenpflichtige Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 (AK-Nr. 75).

4.4     Mit Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018 setzte die Beschwerdegegnerin die durch die Beschwerdeführerin pro 2017 auf der Basis einer Lohnsumme von CHF 36'200.00 zu bezahlenden FAK-Beiträge von CHF 670.60 (470.60, zzgl. Bearbeitungskosten 200.00) fest (AK-Nr. 77).

4.5     In der Bussenverfügung vom 17. September 2018 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin die Lohndeklaration trotz kostenloser Erinnerung vom 7. Februar 2018, kostenpflichtiger Mahnung vom 7. März 2018 und Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018 nicht eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin werde daher mit einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 belegt (AK-Nr. 78).

5.       Am 15. Oktober 2018 erhebt die Beschwerdeführerin gegen diese Bussenverfügung Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dabei führt die Beschwerdeführerin an, die Gesellschaft sei im Jahr 2017 von Solothurn in den Kanton Aargau verlegt worden, weshalb die SVA-Beiträge auch im Aargau deklariert worden seien. Sie, die Beschwerdeführerin, gehe davon aus, dass sich diese Bussenverfügung mit der in der Beilage enthaltene Meldung erübrigt habe (Aktenseite [A.S.] 4).

6.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 6 f.); dazu lässt sich die Beschwerdeführerin innert der ihr eingeräumten Frist (A.S. 8) bzw. bis heute nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittige Busse liegt unter dieser Grenze. Die einzelrichterliche Zuständigkeit gilt zudem auch für Beschwerden gegen Bussenverfügungen nach der AHV-Gesetzgebung (§ 54bis Abs. 1 lit. d GO). Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

2.1.1  Zur Diskussion steht der Bezug von Beiträgen für die Familienzulagen und die Lieferung der entsprechenden Lohndeklaration. Gemäss Art. 23 Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) sind die Art. 87 - 91 anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebener Weise die Vorschriften des FamZG verletzen. Diese Bestimmungen verweisen ihrerseits auf die Reglung des Beitragsbezugs in den Art. 14 ff. AHVG, die somit auch auf die Familienzulagen sinngemäss anwendbar sind (vgl. auch Art. 25 lit. eter FamZG, in Kraft seit 1. Januar 2018).

2.1.2  Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über (…) das Mahn- und Veranlagungsverfahren (…) (Art. 14 Abs. 1 und 4 Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG]; SR 831.10).

2.1.3  Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben aufgrund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG).

2.1.4  Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.

Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 9 Verordnung über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV]; SR 836.21).

2.1.5  Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1).

2.1.6  Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1’000 Franken belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5’000 Franken ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 AHVG). Diese Bestimmungen sind, wie erwähnt, im Bereich der Familienzulagen ebenfalls anwendbar (Art. 23 FamZG; E. II 2.1.1 hiervor).

2.2

2.2.1  Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 - 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]; SR 831.101).

Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Art. 35 Abs. 1 - 3 AHVV).

2.2.2  Wer die im AHVG und in der AHVV enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20 - 200 Franken (vgl. Art. 205 Abs. 1 AHVV).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten in schuldhafter Weise Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt habe (AK-Nr. 78). In der Beschwerdeantwort führt sie zudem aus, dass die Beschwerdeführerin nie im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen gewesen sei. Eine Sitzverlegung im 2017 von [...] in den Kanton [...] habe es nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2015 für die Abrechnung der Beiträge an die Familienausgleichskasse bei ihr (Beschwerdegegnerin) angeschlossen, und zwar aufgrund der Filiale an der [...]strasse [...] in [...]. Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstünden Zweigniederlassungen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befänden. Die Beschwerdeführerin habe die verlangte Lohndeklaration 2017 (für die Abrechnung der Beiträge an die Familienausgleichskasse) trotz kostenloser Mahnung, kostenpflichtiger Mahnung und Veranlagungsverfügung 2017 nicht fristgerecht eingereicht. Erst nach Erstellung der Bussenverfügung habe sie, die Beschwerdegegnerin, am 18. Oktober 2018 eine Kopie der Lohndeklaration 2017 zuhanden der SVA Aargau erhalten. Sie könne jedoch diese Lohndeklaration für die Abrechnung der Beiträge an die Familienausgleichskasse nicht verwenden. Daher habe sie die Beschwerdeführerin am 12. November 2018 nochmals über die Situation informiert und diese gebeten, die Lohndeklaration 2017 nachzureichen (A.S. 6 f.).

3.2     Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Gesellschaft sei im Jahr 2017 von Solothurn in den Kanton Aargau verlegt worden, weshalb die Lohnmeldung 2017 an die SVA Aargau gemacht worden sei; damit erübrige sich die Bussenverfügung, seien doch die entsprechenden Beiträge auch korrekt abgerechnet worden (A.S. 4).

4.

4.1     Wie es sich mit dem Ort des Hauptsitzes der Beschwerdeführerin ([…], […] bzw. […]; vgl. SHAB-Meldungen) verhält, hat hier unbeachtlich zu bleiben. So steht nach Lage der vorliegenden Akten sowie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. II 2.1.3 hiervor) fest, dass die Beschwerdeführerin für die im Betrieb in [...] beschäftigten Personen der Beitragspflicht bzw. der Familienzulagenordnung des Kantons Solothurn untersteht. Das Vorliegen einer davon abweichenden kantonalen Regelung wird weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Ferner entspricht es einer Tatsache, dass im Betrieb ([...]; vgl. AK-Nr. 4, S. 2) der Beschwerdeführerin in [...] – in Abweichung zur Notiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2016, wonach es die Filiale in [...] nicht mehr gebe (AK-Nr. 12) – auch im Jahr 2017 nach Lage der Akten mehrere Personen gearbeitet haben (vgl. AK-Nr. 40 ff.). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und 2016 beitragspflichtige Lohnsummen gemeldet hatte; insbesondere war die Meldung per 2015 an die Filiale der Beschwerdeführerin in [...] adressiert (vgl. AK-Nr. 23, 45).

4.2     Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mit Brief vom 1. Dezember 2017 auf, bis 30. Januar 2018 die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Lohndeklaration 2017 einzureichen (AK-Nr. 73). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin trotz Mahnungen vom 7. Februar und 7. März 2018 (AK-Nr. 74 f.) sowie selbst nach Erlass der Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018 nicht nach, weshalb ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. September 2018 die nach Art. 91 Abs. 1 AHVG vorgesehene Ordnungsbusse von CHF 300.00 auferlegte (AK-Nr. 78). Erst zusammen mit der Beschwerde vom 15. Oktober 2018 gegen diese Bussenverfügung hat die Beschwerdeführerin die «Lohnmeldung 2017» vom 16. Februar 2018 an die SVA Aargau zu den Akten gegeben; wie es sich mit deren Verwertbarkeit – die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, diese nicht verwenden zu können (A.S. 7) – verhält, braucht hier nicht weiterverfolgt zu werden, ist doch die Meldung als verspätet zu qualifizieren. Was die Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtfertigung vorbringt, verfängt nicht. Im Übrigen wären ihr in ausreichendem Mass Zeit und Gelegenheiten zur Verfügung gestanden, die Sache zu klären. Feststeht indes, dass sich die Beschwerdeführerin nicht weiter um die behördlichen Aufforderungen kümmerte und erst intervenierte, als sie die Bussenverfügung erhalten hatte.

4.3     Die Beschwerdeführerin musste deshalb mit Folgen rechnen, wie sie in Art. 91 AHVG vorgesehen sind, zumal sie die Beschwerdegegnerin gehörig in Verzug gesetzt und im Unterlassungsfalle zumindest auf die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen hingewiesen hatte; dabei genügt es, wenn die Ausgleichskasse den Pflichtigen zur Erfüllung auffordert, ihm zu diesem Zweck eine angemessene Frist setzt und ihn auf die Folgen für den Fall aufmerksam macht, dass er der Aufforderung nicht nachkommt (ZAK 1982 319 E. 1 m.H.).

4.4     Weil die Beschwerdeführerin die erforderlichen Angaben für das Festsetzen der Sozialversicherungsbeiträge innert der ihr letztmals gesetzten Frist bis 27. März 2018 nicht gemacht hat, verletzt sie die gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 91 AHVG (vgl. E. II 2 hiervor). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn ihr die Beschwerdegegnerin hierfür eine Busse im Betrag von CHF 300.00 auferlegt hat.

5.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

6.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2018.257 — Solothurn Versicherungsgericht 12.12.2018 VSBES.2018.257 — Swissrulings